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{'item': 'I415 2252086-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 37§ 69§ 57§ 58§§ 55§ 28§ 10§ 52§ 9Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlI415 2252086-1 SpruchI415 2252086-1/9E, I415 2252086-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am 05.03.2014 in Italien die ungarische Staatsangehörige R. N. und ist seit dem 22.10.2014 durchgehend in Österreich aufhältig.
  2. Mit Schreiben vom 03.11.2020 wurde der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom Amt der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung 35 in Zusammenhang mit einer Aktenübermittlung

§ 37Abs.

4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Kenntnis gebracht, dass im Falle des BF der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe. 2. Mit Schreiben vom 03.11.2020 wurde der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 vom Amt der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung 35 in Zusammenhang mit einer Aktenübermittlung

Paragraph 37, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Kenntnis gebracht, dass im Falle des BF der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe.

  1. Mit dem in weiterer Folge übermittelten Erhebungsbericht vom 10.12.2020 wurde seitens der LPD XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug mitgeteilt, dass sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe im Zuge fremdenpolizeilicher Erhebungen bestätigt habe.
  2. Mit dem in weiterer Folge übermittelten Erhebungsbericht vom 10.12.2020 wurde seitens der LPD römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug mitgeteilt, dass sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe im Zuge fremdenpolizeilicher Erhebungen bestätigt habe.
  3. Daraufhin wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 11.08.2021, Zl. XXXX , das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag des BF vom 12.11.2014 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 16.03.2015 befunden habe. Gleichzeitig wurden die Anträge des BF vom 12.11.2014 und vom 30.12.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen, zumal der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Behörde unter Vorspiegelung eines aufrechten Ehelebens mit R.N. in die Irre geführt hätte. Es könne nicht von einer echten „Ehe“ des BF zur unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin R.N. ausgegangen werden, welche allerdings der entscheidungserhebliche Umstand für die damalige Ausstellung der Aufenthaltskarte gewesen sei. 4. Daraufhin wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 11.08.2021, Zl. römisch 40 , das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag des BF vom 12.11.2014 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 16.03.2015 befunden habe. Gleichzeitig wurden die Anträge des BF vom 12.11.2014 und vom 30.12.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen, zumal der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Behörde unter Vorspiegelung eines aufrechten Ehelebens mit R.N. in die Irre geführt hätte. Es könne nicht von einer echten „Ehe“ des BF zur unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin R.N. ausgegangen werden, welche allerdings der entscheidungserhebliche Umstand für die damalige Ausstellung der Aufenthaltskarte gewesen sei.

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 27.11.2021, Zl. XXXX wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei der zwischen dem BF und R.N. geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG handle. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF durch seine Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wobei das Verfahren derzeit noch beim Höchstgericht behängt.
  2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 27.11.2021, Zl. römisch 40 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei der zwischen dem BF und R.N. geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG handle. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF durch seine Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wobei das Verfahren derzeit noch beim Höchstgericht behängt.
  3. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 24.11.2021 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen und wurde ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen.
  4. Daraufhin langte am 10.12.2021 bei der belangten Behörde eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich der BF seit dem Jahr 2000 unter anderem aufgrund eines italienischen Aufenthaltstitels regelmäßig in Österreich aufhalte, ein durchgehender Aufenthalt bestehe seit Oktober
  5. Darüber hinaus stelle der BF keine Belastung für eine Gebietskörperschaft dar, vielmehr sei er seit Langem erwerbstätig, verfüge über einen unbefristeten Arbeitsvertrag sowie über sehr gute Deutschkenntnisse. Er sei unbescholten, habe sich in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sei er damit im Bundesgebiet sowohl sozial als auch beruflich verfestigt. Aus diesen Gründen werde sohin der Antrag gestellt die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem BF einzustellen und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen. Gleichzeitig wurden diverse Unterlagen zur erfolgten Integration des BF in Vorlage gebracht.
  6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
  8. Mit dem am 18.02.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfängliche Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 25.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  10. Am 10.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch wurde der BF u.a. zu seiner Identität, den persönlichen Lebensumständen, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie zu seinem Leben in Österreich ausführlich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  12. Zur Person des BF: Der volljährige, kinderlose BF ist Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht fest. Der BF stammt aus XXXX , Ägypten und hat in seiner Heimat den Beruf des Elektrikers erlernt. Seine Muttersprache ist Arabisch und spricht er zudem etwas Englisch und – wie im Folgenden noch näher auszuführen wird – Deutsch. Vor seiner Ausreise hat er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt und verfügt er in seiner Heimat nach wie vor über familiäre Anbindungen in Form seiner Mutter und seinen zwei Brüdern, die allesamt in der Ortschaft XXXX bzw. XXXX wohnen. Zu diesen besteht aufrechter Kontakt und war er zuletzt vor rund drei bis vier Jahren zu Besuch in seiner Heimat. Der BF stammt aus römisch 40 , Ägypten und hat in seiner Heimat den Beruf des Elektrikers erlernt. Seine Muttersprache ist Arabisch und spricht er zudem etwas Englisch und – wie im Folgenden noch näher auszuführen wird – Deutsch. Vor seiner Ausreise hat er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt und verfügt er in seiner Heimat nach wie vor über familiäre Anbindungen in Form seiner Mutter und seinen zwei Brüdern, die allesamt in der Ortschaft römisch 40 bzw. römisch 40 wohnen. Zu diesen besteht aufrechter Kontakt und war er zuletzt vor rund drei bis vier Jahren zu Besuch in seiner Heimat. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein. Er fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein. Er fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Am 05.03.2014 ehelichte der BF in Italien die ungarische Staatsangehörige und unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin R.N. Die Ehe wurde durch das Bezirksgericht XXXX am 27.02.2019 rechtskräftig geschieden und ist die ehemalige Ehegattin des BF nunmehr in Ungarn aufhältig. Der BF hat die Ehe mit R.N. lediglich zum Schein geschlossen und ist er diese nur zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eingegangen. Die zwischenzeitig geschiedene Ehe ist als Aufenthaltsehe zu qualifizieren. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF und R.N. ein Eheleben in Österreich geführt haben. Am 05.03.2014 ehelichte der BF in Italien die ungarische Staatsangehörige und unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin R.N. Die Ehe wurde durch das Bezirksgericht römisch 40 am 27.02.2019 rechtskräftig geschieden und ist die ehemalige Ehegattin des BF nunmehr in Ungarn aufhältig. Der BF hat die Ehe mit R.N. lediglich zum Schein geschlossen und ist er diese nur zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eingegangen. Die zwischenzeitig geschiedene Ehe ist als Aufenthaltsehe zu qualifizieren. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF und R.N. ein Eheleben in Österreich geführt haben. Der BF stellte am 12.11.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, welcher dem BF am 05.03.2015, gültig bis 05.03.2020, erteilt wurde. Am 30.12.2019 brachte er einen Antrag auf Verlängerung ein. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 11.08.2021, Zl. XXXX wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag des BF vom 12.11.2014 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 16.03.2015 befunden habe. Gleichzeitig wurden die Anträge des BF vom 12.11.2014 und vom 30.12.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen, zumal der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Der BF stellte am 12.11.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, welcher dem BF am 05.03.2015, gültig bis 05.03.2020, erteilt wurde. Am 30.12.2019 brachte er einen Antrag auf Verlängerung ein. Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 11.08.2021, Zl. römisch 40 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag des BF vom 12.11.2014 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 16.03.2015 befunden habe. Gleichzeitig wurden die Anträge des BF vom 12.11.2014 und vom 30.12.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen, zumal der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 27.11.2021, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei der zwischen dem BF und R.N. geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG handle. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF durch seine Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wobei das Verfahren derzeit noch beim Höchstgericht anhängig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 27.11.2021, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei der zwischen dem BF und R.N. geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG handle. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF durch seine Rechtsvertretung außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wobei das Verfahren derzeit noch beim Höchstgericht anhängig ist. Der BF war in Österreich vom 05.02.2001 bis zum 18.06.2001 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Der genaue Zeitpunkt, zu welchem der BF erneut in das Bundesgebiet einreiste, kann nicht festgestellt werden. Fest steht jedoch, dass es am 23.02.2014 zu einer freiwilligen Ausreise des BF aus Österreich kam. Seit dem 22.10.2014 und sohin seit rund achteinhalb Jahren hält sich der BF nachweislich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF war vom 07.03.2014 bis zum 06.03.2019 im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels. In Österreich verfügt der BF – abgesehen von einem Verwandten, zu welchem kein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis besteht – über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Der BF, der gelernter Elektriker ist, hat sich im Zuge seines Aufenthaltes einen Freundeskreis aufgebaut und ist im Bundesgebiet seit dem 19.03.2015 regelmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, wenngleich er im Zeitraum 2017 bis 2020 auch immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Im Mai 2017 hat der BF an einer Ausbildung für das Führen von Staplern teilgenommen und verfügt er seither über einen Staplerführerausweis. Seit dem 04.01.2021 ist er bei der G. C. GmbH als Lagerarbeiter angestellt. Abgesehen davon, hat der BF im Dezember 2021 eine Wohnrechtsvereinbarung mit seinem Unterkunftgeber (Zeitraum 22.10.2014 bis laufend) abgeschlossen. In sprachlicher Hinsicht wird festgestellt, dass eine Kommunikation mit dem BF in deutscher Sprache durchaus möglich ist. Allerdings verfügt er auch nach seinem rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich über zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, wobei er die Prüfung erst am 02.04.2022 erfolgreich absolviert hat. Der BF war vom 20.09.2022 bis zum 30.11.2022 für einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 angemeldet, eine dementsprechende Sprachprüfung hat er bislang jedoch nicht abgelegt. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Insgesamt konnte keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, lediglich eine berufliche Integration kann dem BF nicht abgesprochen werden. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. 1.2. Zum Herkunftsstaat des BF: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: COVID-19 Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022). Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022 Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen: AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022 Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es

öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022). Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022). Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblatt-rechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,

  1. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
  2. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
  3. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a-61273354, Zugriff 25.8.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugirff 25.8.2022 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022 MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022 Dokumente Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_ %28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Stand 29.08.2022) berücksichtigt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Stand 29.08.2022) berücksichtigt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben, insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des BF in Vorlage gebrachten Nachweise und Unterlagen zur erfolgten Integration, in die Niederschrift des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 22.07.2021 und vom 23.07.2021, in den Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 11.08.2021, Zl. XXXX sowie in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 27.11.2021, Zl. XXXX . Ferner fand am 10.02.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der BF einvernommen wurde. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben, insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des BF in Vorlage gebrachten Nachweise und Unterlagen zur erfolgten Integration, in die Niederschrift des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 22.07.2021 und vom 23.07.2021, in den Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 11.08.2021, Zl. römisch 40 sowie in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 27.11.2021, Zl. römisch 40 . Ferner fand am 10.02.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der BF einvernommen wurde. 2.
  6. Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des BF steht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten ägyptischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zur Berufsausbildung, zu den Sprachkenntnissen, den Wohnverhältnissen des BF vor seiner Ausreise, seinen familiären Anbindungen in seiner Heimat sowie zu dem Umstand, dass der BF mit seinen in Ägypten befindlichen Familienangehörigen nach wie vor in Kontakt steht und er zuletzt vor rund drei bis vier Jahren zu Besuch in seiner Heimat war, basieren auf seinen dahingehenden Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 10.02.2023, der im Akt erliegenden Kopie einer Geburtsurkunde („Auszug aus dem Geburtseintrag“) vom 26.12.2013 und dem Zeugnis des technischen Instituts Mahalla Kobra vom 30.12.
  7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich ebenso auf seine Angaben und sind schließlich auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF hervorgekommen. Es war daher von keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Zudem hat der BF nicht behauptet, an einer in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, als medizinische Indikatoren für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe aufgelisteten, schwerwiegenden Erkrankung zu leiden. Daraus abgeleitet konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich ebenso auf seine Angaben und sind schließlich auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF hervorgekommen. Es war daher von keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Zudem hat der BF nicht behauptet, an einer in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, als medizinische Indikatoren für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe aufgelisteten, schwerwiegenden Erkrankung zu leiden. Daraus abgeleitet konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden. Die Feststellung, wonach es sich bei der vom BF am 05.03.2014 geschlossene Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, die der BF lediglich zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eingegangen ist, ohne jedoch ein gemeinsames Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit R.N. führen zu wollen, gründet auf folgenden Erwägungen:Die Feststellung, wonach es sich bei der vom BF am 05.03.2014 geschlossene Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, die der BF lediglich zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eingegangen ist, ohne jedoch ein gemeinsames Eheleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit R.N. führen zu wollen, gründet auf folgenden Erwägungen: Dass der BF am 05.03.2014 in Italien die ungarische Staatsangehörige R.N. ehelichte und die Ehe vom Bezirksgericht XXXX am 27.02.2019 rechtskräftig geschieden wurde, ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2023, in welcher er überdies angeführt hat, dass seine ehemalige Gattin nunmehr in Ungarn aufhältig ist.Dass der BF am 05.03.2014 in Italien die ungarische Staatsangehörige R.N. ehelichte und die Ehe vom Bezirksgericht römisch 40 am 27.02.2019 rechtskräftig geschieden wurde, ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2023, in welcher er überdies angeführt hat, dass seine ehemalige Gattin nunmehr in Ungarn aufhältig ist. Aufgrund der durchgeführten fremdenpolizeilichen Erhebungen, der Angaben des BF vor der Magistratsabteilung 35 am 22.07.2021 und am 23.07.2021, der in weiterer Folge erstatteten Stellungnahme vom 07.08.2021 sowie angesichts seiner Angaben in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am 16.11.2021 sowie in jener vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2023 kommt der erkennende Richter in einer Zusammenschau zu dem Schluss, dass die vom BF mit der ungarischen Staatsangehörigen R.N. geschlossenen Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren war bzw. ist. Aufgrund der durchgeführten fremdenpolizeilichen Erhebungen, der Angaben des BF vor der Magistratsabteilung 35 am 22.07.2021 und am 23.07.2021, der in weiterer Folge erstatteten Stellungnahme vom 07.08.2021 sowie angesichts seiner Angaben in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 am 16.11.2021 sowie in jener vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2023 kommt der erkennende Richter in einer Zusammenschau zu dem Schluss, dass die vom BF mit der ungarischen Staatsangehörigen R.N. geschlossenen Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren war bzw. ist. Dafür spricht bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse. So kam es am 23.02.2014 zu einer freiwilligen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet. Am 05.03.2014 und damit rund eineinhalb Wochen später ist es zur Eheschließung in Italien gekommen. Seit Oktober 2014 hält sich der BF wieder in Österreich auf, wobei er am 12.11.2014 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin stellte und sich hierfür auf die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen R.N. berief. Am 05.03.2015 wurde dem BF sodann eine dementsprechende Aufenthaltskarte ausgestellt. Etwa einen Monat später, konkret am 12.04.2015, hat die ehemalige Gattin des BF ihre erst am 13.01.2015 im Bundesgebiet aufgenommene Erwerbstätigkeit eingestellt und scheinen seit diesem Zeitpunkt keine Versicherungszeiten mehr auf. Im Zuge einer am 10.07.2015 durchgeführten fremdenpolizeilichen Erhebung an der gemeinsamen Meldeadresse der Eheleute hat sich schließlich herausgestellt, dass diese dort nicht mehr wohnhaft sind, R.N. war zu diesem Zeitpunkt jedoch nach wie vor mit Hauptwohnsitz ebendort gemeldet. Seitens des Unterkunftgebers wurde auf Nachfrage mitgeteilt, dass R.N. Anfang Mai 2015 wieder nach Ungarn abgereist sei, was durchaus mit dem Ende ihrer Erwerbstätigkeit am 12.04.2015 in Einklang zu bringen ist. Der BF war in weiterer Folge ab dem 21.08.2015 wieder an der ursprünglich gemeinsamen Meldeadresse mit Hauptwohnsitz erfasst, R.N. wurde ebendort am 12.11.2015 erneut angemeldet, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten gilt, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme vor der Magistratsabteilung 35 anführte, dass seine Gattin im November 2015 die Wohnsitzanmeldung selbstständig durchgeführt habe, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2023 angab: „Ich war durchgehend in Österreich. Ich und meine Ehefrau. Meine Frau ist für drei Monate ausgereist aufgrund der Probleme in der Wohnung. Ich habe sie abgemeldet, sie kam zurück und ich habe sie wieder angemeldet“ (S 5 Verhandlungsprotokoll). Im Falle des Wahrheitsgehalts der Angaben des BF ist nicht nachvollziehbar, dass die ehemalige Gattin des BF aufgrund von Problemen bzw. wegen Eigenbedarfs des Vermieters vorübergehend nach Ungarn verzogen sein will, der BF jedoch alleine und ohne seine Ehefrau in Österreich verblieb und in Wien mit Hauptwohnsitz in einer anderen Wohnung Unterkunft genommen hat. Dieser Umstand sowie ganz allgemein der dargelegte zeitliche Ablauf der Geschehnisse stellen in einer Zusammenschau jedenfalls ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe dar. Hinzukommt, dass der BF nicht imstande war den Zeitpunkt ihres Kennenlernens kongruent darzulegen. Während er vor der Magistratsabteilung 35 erklärte, R.N. Ende 2013 in Mailand über einen Freund, bei dem sie damals als Kinderbetreuerin gearbeitet hätte, kennengelernt zu haben, vermeinte er im Zuge der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX seine Gattin im Jänner 2014 in Italien das erste Mal gesehen zu haben. Diese hätte bei einem Bekannten als Hausbetreuerin gearbeitet und hätte sie in dieser Zeit ausschließlich in Italien gelebt. Vor dem erkennenden Richter führte er dahingehend wiederholt das Jahr 2013 ins Treffen und gab schließlich auf erneute Nachfrage explizit an: „Wir haben am 05.03.2014 geheiratet. Kennengelernt habe ich sie Ende 2013, September oder Oktober“ (Verhandlungsprotokoll S 8). Festzuhalten ist, dass R.N. laut einem von der Magistratsabteilung 35 und dem Verwaltungsgericht XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 23.09.2013 bis zum 18.02.2014 in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging und es sohin gerade nicht plausibel ist, dass der BF seine ehemalige Gattin in diesem Zeitraum bzw. Ende 2013 oder auch im Jänner 2014 in Italien im Zuge einer vermeintlichen Tätigkeit als Kinder- bzw. Hausbetreuerin kennengelernt und R.N. damals ausschließlich in Italien gelebt haben will. Hinzukommt, dass der BF nicht imstande war den Zeitpunkt ihres Kennenlernens kongruent darzulegen. Während er vor der Magistratsabteilung 35 erklärte, R.N. Ende 2013 in Mailand über einen Freund, bei dem sie damals als Kinderbetreuerin gearbeitet hätte, kennengelernt zu haben, vermeinte er im Zuge der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 seine Gattin im Jänner 2014 in Italien das erste Mal gesehen zu haben. Diese hätte bei einem Bekannten als Hausbetreuerin gearbeitet und hätte sie in dieser Zeit ausschließlich in Italien gelebt. Vor dem erkennenden Richter führte er dahingehend wiederholt das Jahr 2013 ins Treffen und gab schließlich auf erneute Nachfrage explizit an: „Wir haben am 05.03.2014 geheiratet. Kennengelernt habe ich sie Ende 2013, September oder Oktober“ (Verhandlungsprotokoll S 8). Festzuhalten ist, dass R.N. laut einem von der Magistratsabteilung 35 und dem Verwaltungsgericht römisch 40 eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 23.09.2013 bis zum 18.02.2014 in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging und es sohin gerade nicht plausibel ist, dass der BF seine ehemalige Gattin in diesem Zeitraum bzw. Ende 2013 oder auch im Jänner 2014 in Italien im Zuge einer vermeintlichen Tätigkeit als Kinder- bzw. Hausbetreuerin kennengelernt und R.N. damals ausschließlich in Italien gelebt haben will. Ferner ist bemerkenswert, dass der BF vor der Magistratsabteilung 35 schilderte, mit seiner Gattin keine gemeinsamen Tagesausflüge unternommen und auch keine Sehenswürdigkeiten in Wien besichtigt zu haben, zumal daran beiderseitig kein Interesse bestanden hätte. In vollkommenen Widerspruch dazu legte er in der Stellungnahme vom 07.08.2021 sodann dar: „Ich habe mit meiner Frau viele Sachen unternommen und in Wien haben wir uns auch immer gut vergnügt, so besuchten wir z.B. Schönbrunn und den Stephansdom“. Sein Rechtfertigungsversuch in eben dieser Stellungnahme, demzufolge er die vorangeführten Aktivitäten mit seiner Gattin im Zuge der Einvernahme vor der Magistratsabteilung unerwähnt gelassen habe, zumal er der Meinung gewesen sei, dass diese nicht von Relevanz seien, vermag nicht zu überzeugen, wurde er doch explizit nach gemeinsamen Besichtigungen und Tagesausflügen befragt. Vielmehr ergibt sich aufgrund dieser Ungereimtheiten der Eindruck, dass der BF damit den Versuch unternahm, das Vorliegen eines Ehelebens durch etwaige gemeinsame Unternehmungen zu untermauern. Insoweit der BF vor dem erkennenden Richter außerdem auf Frage, wann er zuletzt Kontakt mit seiner Ex-Ehegattin hatte, anführte: „Im Januar 2017 – ich bin mir nicht ganz sicher wann genau, aber im Jänner 2017“ (S 8 Verhandlungsprotokoll) so trägt dies ebenso zu seiner Unglaubwürdigkeit bei, hat er doch im Zuge des Verfahrens, insbesondere in der Stellungnahme vom 07.08.2021 explizit ausgeführt, dass R.N. erst Ende Jänner 2018 die gemeinsame Wohnung verlassen hätte, wobei dahingehend wiederum erwähnt sei, dass R.N. bis zum 29.10.2018 mit Hauptwohnsitz an der gemeinsamen Adresse gemeldet war, obwohl sie sich – wie vom BF selbst eingeräumt – jedenfalls nicht mehr dort aufgehalten hat. Unstimmig sind die Angaben des BF darüber hinaus auch insofern, als er vor der Magistratsabteilung 35 hinsichtlich der Scheidungsgründe vermeinte, dass R.N. kein Interesse mehr an ihm gehabt, sie ihre Pläne stets abgeändert und das Haus mehrmals in Richtung Ungarn zu ihrer kranken Mutter verlassen hätte, was ihm nicht recht gewesen sei, zumal er die Reisen nach Ungarn finanzieren und R.N. durch Taschengeld unterstützen habe müssen. Zudem habe seine Gattin darauf bestanden, dass er nach Ungarn ziehe. In der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2023 hat er in diesem Zusammenhang Besuche seiner Gattin bei ihrer kranken Mutter ins Treffen geführt und überdies in Ergänzung seiner Angaben vor der Magistratsabteilung vermeint, dass sie oft außerhalb der gemeinsamen Wohnung übernachtet und sich am Ende weder um ihn, noch um die gemeinsame Unterkunft gekümmert hätte. Dass er von R.N. angehalten worden sei nach Ungarn zu ziehen, hat er vor dem erkennenden Richter zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Der seitens des BF eingebrachten Stellungnahme vom 07.08.2021 ist schließlich zu entnehmen: „Wir hatten von Anfang an Meinungsverschiedenheiten und Differenzen, welche immer extremer wurden. Sie vernachlässigte das Eheleben, begann auszugehen und vernachlässigte die Beziehung total. Dies alles begann zu einem riesen Problem zu werden 2017“. Anzumerken gilt, dass der BF im Zuge des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht explizit anführte, dass die Ehe mit R.N. bis zum Herbst bzw. Winter 2017 ganz gut funktioniert und es lediglich Probleme gegeben habe, die üblicherweise in jeder Beziehung vorkämen, was sohin wiederum nicht mit dem vom BF in der Stellungnahme vom 07.08.2021 gezeichneten Bild in Einklang zu bringen ist. Davon abgesehen ist überdies nicht einleuchtend, dass der BF im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX zwar vier Zeugen, nicht jedoch seine ehemalige Gattin, welche zu ihrem vermeintlichen Eheleben naturgemäß ausführliche Angaben hätte machen können, ausfindig gemacht hat. Befragt dazu führte er vor dem erkennenden Richter lediglich lapidar an: „Nachdem wir uns getrennt haben, hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihr. Wir hatten einen Streit und deshalb ist der Kontakt abgebrochen“ (S 9 Verhandlungsprotokoll). Im Zuge des Scheidungsverfahren konnte der BF jedoch offenbar – wie sich dies aus der Aktenlage ergibt – eine konkrete Adresse der R.N. angeben und war der BF bereits einmal zu Besuch in Ungarn bei ihren Eltern. Dass der BF sodann allerdings keinerlei Bemühungen unternommen hat, seine Gattin, die wohl wichtigste Zeugin, zu einer Aussage oder zumindest zur Abgabe einer Stellungnahme zu bewegen bzw. in Kontakt mit dieser zu treten, spricht ebenso für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens bzw. für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht der Einschätzung des Verwaltungsgerichtes XXXX im Erkenntnis vom 27.11.2021 an, wonach vorgelegte Fotos nicht zwingend ein Ehe- bzw. Familienleben belegen können, zumal solche auch lediglich zum Schein bzw. zur Untermauerung der behauptetermaßen echten Ehe angefertigt werden können.Davon abgesehen ist überdies nicht einleuchtend, dass der BF im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 zwar vier Zeugen, nicht jedoch seine ehemalige Gattin, welche zu ihrem vermeintlichen Eheleben naturgemäß ausführliche Angaben hätte machen können, ausfindig gemacht hat. Befragt dazu führte er vor dem erkennenden Richter lediglich lapidar an: „Nachdem wir uns getrennt haben, hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihr. Wir hatten einen Streit und deshalb ist der Kontakt abgebrochen“ (S 9 Verhandlungsprotokoll). Im Zuge des Scheidungsverfahren konnte der BF jedoch offenbar – wie sich dies aus der Aktenlage ergibt – eine konkrete Adresse der R.N. angeben und war der BF bereits einmal zu Besuch in Ungarn bei ihren Eltern. Dass der BF sodann allerdings keinerlei Bemühungen unternommen hat, seine Gattin, die wohl wichtigste Zeugin, zu einer Aussage oder zumindest zur Abgabe einer Stellungnahme zu bewegen bzw. in Kontakt mit dieser zu treten, spricht ebenso für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens bzw. für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Darüber hinaus schließt sich das erkennende Gericht der Einschätzung des Verwaltungsgerichtes römisch 40 im Erkenntnis vom 27.11.2021 an, wonach vorgelegte Fotos nicht zwingend ein Ehe- bzw. Familienleben belegen können, zumal solche auch lediglich zum Schein bzw. zur Untermauerung der behauptetermaßen echten Ehe angefertigt werden können. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe explizit Bezug genommen wird und das BFA anführte, dass der BF hierdurch versucht habe die Vorschriften des FPG und des NAG zu umgehen. In der Beschwerdeschrift wurde jedoch in keinster Weise mehr dazu Stellung bezogen oder auch nur ansatzweise versucht, das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu entkräften, was im Falle des Wahrheitsgehalts der Angaben des BF letztlich ebenso nicht nachvollziehbar erscheint. Zudem vermochte der BF in der Beschwerdeverhandlung vom 10.02.2023 die Gründe, die ihn zur durchaus raschen Heirat veranlassten, nicht glaubhaft darzulegen, sondern vermeinte er dahingehend unter anderem nur lapidar: „Ich war alleine und sie auch und wir wollten beide einen Lebenspartner haben und ich kann selbst auch keine Beziehung außerhalb der Ehe führen – ich muss heiraten“ (S 14 Verhandlungsprotokoll). Nicht verkannt wird, dass gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 27.11.2021, Zl. XXXX , außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde und das Verfahren ebendort derzeit noch anhängig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sowie in Anbetracht der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten zu dem Schluss, dass es sich bei der am 05.03.2014 zwischen dem BF und der ungarischen Staatsangehörigen R.N. geschlossenen und mittlerweile ohnehin rechtskräftig geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat bzw. handelt. Der BF hat die Ehe mit R.N. nur zum Schein geschlossen und ist er diese nur zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eingegangen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF und R.N. ein Eheleben in Österreich geführt haben. Nicht verkannt wird, dass gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 27.11.2021, Zl. römisch 40 , außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde und das Verfahren ebendort derzeit noch anhängig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sowie in Anbetracht der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten zu dem Schluss, dass es sich bei der am 05.03.2014 zwischen dem BF und der ungarischen Staatsangehörigen R.N. geschlossenen und mittlerweile ohnehin rechtskräftig geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat bzw. handelt. Der BF hat die Ehe mit R.N. nur zum Schein geschlossen und ist er diese nur zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eingegangen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF und R.N. ein Eheleben in Österreich geführt haben. Auf der Aktenlage, insbesondere auf dem Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 11.08.2021, Zl. XXXX , dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 27.11.2021, Zl. XXXX , sowie auf einem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister beruhen die Feststellungen zu dem vom BF am 12.11.2014 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, zum Verlängerungsantrag vom 30.12.2019, zur Erledigung derselben durch das Amt der XXXX Landesregierung bzw. durch das Verwaltungsgericht XXXX sowie zu dem derzeit noch beim Verwaltungsgerichtshof behängenden Verfahren. Auf der Aktenlage, insbesondere auf dem Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 11.08.2021, Zl. römisch 40 , dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 27.11.2021, Zl. römisch 40 , sowie auf einem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister beruhen die Feststellungen zu dem vom BF am 12.11.2014 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, zum Verlängerungsantrag vom 30.12.2019, zur Erledigung derselben durch das Amt der römisch 40 Landesregierung bzw. durch das Verwaltungsgericht römisch 40 sowie zu dem derzeit noch beim Verwaltungsgerichtshof behängenden Verfahren. Die Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sind durch den im Akt erliegenden Auszug aus dem zentralen Melderegister belegt. Wann der BF nach seiner Ausreise im Juni 2001 erneut ins Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Insofern der BF in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift sowie im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass er im Zeitraum von 2001 bis 2014 aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels zwischen Italien und Österreich pendelte und sich regelmäßig im Bundesgebiet aufhielt, so ist festzuhalten, dass er lediglich vom 05.02.2001 bis zum 18.06.2001 sowie in weiterer Folge erst wieder ab dem 22.10.2014 im Bundesgebiet melderechtlich erfasst ist. Der BF war nicht imstande seinen vermeintlichen Aufenthalt zwischen 2001 und 2014 in Österreich durch sonstige Unterlagen zu bescheinigen, sodass die vorangeführte Negativfeststellung zu treffen war. Die Feststellung, wonach der BF am 23.02.2014 aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist ist, beruht auf einem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zum italienischen Aufenthaltstitel des BF fußt auf seinen dahingehenden Angaben im Zuge des Verfahrens und dem dazu mehrfach vorgelegten Dokument des italienischen Innenministeriums („Carta di Soggiorno per Stranieri“) vom 10.07.
  8. Dass der BF in Österreich – abgesehen von einem Verwandten, zu welchem kein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis besteht – über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen Ausführungen, insbesondere aus jenen in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2023, in welcher er unter anderem explizit angeführt hat: „Ein Verwandter von mir lebt hier, aber es ist kein naher Verwandter. Ich habe viele Freunde in Italien und hier, aber Verwandte nicht“ (S 12 Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf seinen Aussagen und den dazu in Vorlage gebrachten Nachweisen. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sowie zu dem Umstand, dass er im Zeitraum 2017 bis 2020 immer wieder Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung bezogen hat, fußen auf dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszug aus dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), auf den in Vorlage gebrachten Gehaltsabrechnungen, dem Dienstvertrag mit der P. A. GmbH vom 18.09.2020, dem Arbeitsvertrag für Arbeiter mit der G. C. GmbH vom 04.01.2021, dem Versicherungsdatenauszug vom 14.12.2021 und den Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 29.09.2020 und vom 25.08.
  9. Dass sich der BF im Laufe seines Aufenthaltes einen Freundeskreis aufgebaut hat, ist seinen Ausführungen sowie der in diesem Zusammenhang übermittelten Freundschaftsliste zu entnehmen. Die Feststellungen zum Staplerführerausweis sowie zu der vom BF mit seinem Unterkunftgeber abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung basieren auf der ins Verfahren eingebrachten Kopie des Staplerführerausweises (ausgestellt am 02.05.2017) sowie auf der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung vom 12.12.
  10. Die Feststellungen in sprachlicher Hinsicht beruhen auf dem Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 02.04.2022, der Kursanmeldebestätigung vom 16.09.2022 und den dahingehenden Ausführungen des BF. Zudem konnte sich der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung einen Eindruck über die Deutschkenntnisse des BF machen und war festzustellen, dass mit dem BF eine Kommunikation in deutscher Sprache durchaus möglich ist. Die Feststellung zur nicht gegebenen Mitgliedschaft des BF in einem Verein oder einer Organisation sowie zu dem Umstand, dass er sich nicht ehrenamtlich engagiert hat, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und daraus, dass er in diesem Zusammenhang keinerlei Nachweise in Vorlage gebracht hat. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, lediglich eine berufliche Integration kann dem BF nicht abgesprochen werden. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ist durch einen eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich belegt. 2.
  11. Zu den Länderfeststellungen: Die unter Punkt 1.
  12. getroffenen Feststellungen zur Lage in Ägypten basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.08.2022; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  14. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Zu prüfen ist daher, ob die vom BFA verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die vom BFA verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Eingangs ist festzuhalten, dass mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 11.08.2021, Zl. XXXX das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag des BF vom 12.11.2014 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen wurde, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 16.03.2015 befunden habe. Gleichzeitig wurden die Anträge des BF vom 12.11.2014 und vom 30.12.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 27.11.2021, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Aufenthalt des BF ist sohin – ungeachtet des in weiterer Folge gegen dieses Erkenntnis erhobene Rechtsmittel der außerordentlichen Revision – als unrechtmäßig zu qualifizieren, weshalb die belangte Behörde zu Recht § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zur Anwendung gebracht hat.Eingangs ist festzuhalten, dass mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 11.08.2021, Zl. römisch 40 das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag des BF vom 12.11.2014 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und ausgesprochen wurde, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 16.03.2015 befunden habe. Gleichzeitig wurden die Anträge des BF vom 12.11.2014 und vom 30.12.2019 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 27.11.2021, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Aufenthalt des BF ist sohin – ungeachtet des in weiterer Folge gegen dieses Erkenntnis erhobene Rechtsmittel der außerordentlichen Revision – als unrechtmäßig zu qualifizieren, weshalb die belangte Behörde zu Recht Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zur Anwendung gebracht hat. Darüber hinaus führt der BF in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Er verfügt im Bundesgebiet – abgesehen von einem Verwandten, zu welchem kein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis besteht – über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Die von ihm am 05.03.2014 geschlossene Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen R.N. wurde am 27.02.2019 rechtskräftig geschieden und war diese ohnehin – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – als Aufenthaltsehe zu qualifizieren. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. In Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047 mit Verweis auf VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hält sich der BF – abgesehen von seinem rund vier Monate andauernden Aufenthalt im Jahr 2001 – nachweislich seit dem 22.10.2014 durchgehend und damit seit rund achteinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und ist der Aufenthalt des BF im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur durchaus als so lange zu werten, dass dieser sein Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich zu stärken vermag. Auch wenn das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Aufenthaltsdauer des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Auch wenn das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Aufenthaltsdauer des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Hierbei wird gegenständlich keineswegs verkannt, dass dem BF aufgrund des Umstandes, dass er seit dem 19.03.2015 regelmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist und er auch derzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, eine berufliche Integration durchaus nicht abgesprochen werden kann. Davon abgesehen haben sich jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergreifenden Integration des BF in sprachlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht ergeben. Der BF hat im Zuge seines Aufenthaltes zwar Freundschaften geschlossen, es liegt allerdings weder eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation vor, noch hat sich der BF in Österreich ehrenamtlich engagiert. Auch sonstige Integrationsbemühungen in Form einer aktiven Teilnahme am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich sind nicht hervorgekommen. In sprachlicher Hinsicht sei erwähnt, dass eine Kommunikation mit dem BF in deutscher Sprache durchaus möglich ist, er weist jedoch lediglich zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, was angesichts seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken vermag. Dabei bleibt auch nicht unberücksichtigt, dass der BF vom 20.09.2022 bis zum 30.11.2022 für einen Sprachkurs auf dem Niveau B1 angemeldet war, eine dementsprechende Sprachprüfung hat er bislang jedoch nicht abgelegt. Insgesamt kamen sohin keine Aspekte einer besonderen Integration des BF in sprachlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht hervor. Auch wenn dem BF demnach eine berufliche Integration im Bundesgebiet grundsätzlich nicht abgesprochen werden kann, besteht mangels Vorliegens maßgeblicher Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Auch wenn dem BF demnach eine berufliche Integration im Bundesgebiet grundsätzlich nicht abgesprochen werden kann, besteht mangels Vorliegens maßgeblicher Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Im Besonderen ist hier noch in rechtlicher Hinsicht auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit beziehungsweise Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied), VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 (mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer; Tätigkeit als Zeitungsverteiler, Gewerbeberechtigung, Sozialversicherung und Einstellungszusage für Vollbeschäftigung als "Pizzafahrer"; Freundschaften zu Österreichern im Bundesgebiet), VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076 (knapp sechsjähriger Aufenthalt, legale Beschäftigung seit 2012, gute Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit), VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034 (achtjähriger Aufenthalt, Tätigkeit in einem Massagesalon, Selbsterhaltungsfähigkeit). Insoweit der BF in Österreich jedoch Freundschaften geschlossen hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese privaten Bindungen zwar durch eine Rückkehr nach Ägypten gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Im Falle des BF kommt hinzu, dass die von ihm am 05.03.2014 mit der ungarischen Staatsangehörigen R.N. geschlossene Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren war bzw. ist, was ebenso zuungunsten des BF in Anschlag zu bringen ist. Der BF hat die Ehe mit R.N. lediglich zum Schein geschlossen und ist er diese nur zum Zwecke des Erwerbs eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes als Angehöriger einer EWR-Bürgerin eingegangen. Das Schließen einer Aufenthaltsehe stellt einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Das Schließen einer Aufenthaltsehe stellt einen Umstand dar, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Steht nicht die allfällige zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen im Vordergrund, sondern der Umstand, dass der Fremde durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten den eigentlich zu beendenden Aufenthalt verlängern wollte, was dessen Gesamtdauer und die während dessen erlangte Integration zusätzlich maßgeblich mindert, so ist dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Steht nicht die allfällige zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen im Vordergrund, sondern der Umstand, dass der Fremde durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten den eigentlich zu beendenden Aufenthalt verlängern wollte, was dessen Gesamtdauer und die während dessen erlangte Integration zusätzlich maßgeblich mindert, so ist dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Vor diesem Hintergrund muss unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass der BF mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016 mit Verweis auf VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210). Vor diesem Hintergrund muss unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass der BF mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016 mit Verweis auf VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210). Vorliegend hat der BF durch sein Fehlverhalten, konkret durch den Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist die österreichische Rechtsordnung und insbesondere die fremdenrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Erteilung der vom 05.03.2015 bis zum 05.03.2020 gültigen Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin erfolgte lediglich auf Grundlage der vom BF eingegangenen Scheinehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen. Mit dem Eingehen dieser Ehe wurde der alleinige Zweck verfolgt dem BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, auf das er als Nicht-EU-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte, was im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zu Lasten des BF Berücksichtigung zu finden hat. Der rund achteinhalb Jahre andauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet beruhte demnach auf dem von ihm rechtswidrig erschlichenen Aufenthaltstitel und musste er sich vor diesem Hintergrund seines unsicheren Aufenthaltes jedenfalls von vornherein bewusst sein. Er konnte sohin gerade nicht darauf vertrauen, dass er sich im Bundesgeb

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