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{'item': 'I422 2235434-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlI422 2235434-1 SpruchI422 2235434-1/27E, I422 2235434-1/27E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Benin, vertreten durch Mag. Jasmin GERGES, Mag. Iris SCHÖNBÖCK, Mag. Lina HÖSSL-NEUMANN, Mag. David RAGGER und Petra LIMBERGER der Caritas Österreich (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Benin, vertreten durch Mag. Jasmin GERGES, Mag. Iris SCHÖNBÖCK, Mag. Lina HÖSSL-NEUMANN, Mag. David RAGGER und Petra LIMBERGER der Caritas Österreich (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. XXXX (alias XXXX ) wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 (alias römisch 40 ) wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. bis VII. wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. wird stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2235434.1.00

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