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{'item': 'I422 2267539-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlI422 2267539-1 SpruchI422 2267539-1/2E, I422 2267539-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des XXXX (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (in Folge belangte Behörde) vom 02.02.

  1. Dem Bescheid ging ein Grundbuchverfahren beim Bezirksgerichtes XXXX voran, in dem der Beschwerdeführer die grundbücherliche Eintragung seines durch Schenkung erworbenen Wohnungseigentumsrechts an einer Liegenschaft beantragte und infolge dessen das Grundbuchsgericht dem Beschwerdeführer die zur Leistung ausständiger Gerichtsgebühren vorschrieb. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der im Verfahren des XXXX entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 501,-- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des römisch 40 (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge belangte Behörde) vom 02.02.
  2. Dem Bescheid ging ein Grundbuchverfahren beim Bezirksgerichtes römisch 40 voran, in dem der Beschwerdeführer die grundbücherliche Eintragung seines durch Schenkung erworbenen Wohnungseigentumsrechts an einer Liegenschaft beantragte und infolge dessen das Grundbuchsgericht dem Beschwerdeführer die zur Leistung ausständiger Gerichtsgebühren vorschrieb. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der im Verfahren des römisch 40 entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 501,-- und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Mit Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 16.12.2019 schenkte und übergab XXXX seinem Sohn, dem Beschwerdeführer, zur Begründung von Wohnungseigentum 170/382 Anteile an der Liegenschaft in der EZ XXXX , KG XXXX . Der Verkehrswert für die übertragenen Liegenschaftsanteile wurde mit EUR 69.542,27 ermittelt.1.
  5. Mit Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 16.12.2019 schenkte und übergab römisch 40 seinem Sohn, dem Beschwerdeführer, zur Begründung von Wohnungseigentum 170/382 Anteile an der Liegenschaft in der EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Der Verkehrswert für die übertragenen Liegenschaftsanteile wurde mit EUR 69.542,27 ermittelt. 1.
  6. Der Beschwerdeführer beantragte mit ERV-Antrag seiner Rechtsvertretung vom 15.01.2020 und ERV-Folgeantrag vom 20.01.2020 unter anderem die Einverleibung seines aus der vertraglichen Schenkung resultierenden Wohnungseigentumsrechtes in der EZ XXXX , KG XXXX . Dem Ansuchen des Beschwerdeführers wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.01.2022 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch am selben Tag vollzogen. 1.
  7. Der Beschwerdeführer beantragte mit ERV-Antrag seiner Rechtsvertretung vom 15.01.2020 und ERV-Folgeantrag vom 20.01.2020 unter anderem die Einverleibung seines aus der vertraglichen Schenkung resultierenden Wohnungseigentumsrechtes in der EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Dem Ansuchen des Beschwerdeführers wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.01.2022 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch am selben Tag vollzogen. 1.
  8. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde weder im ERV-Antrag vom 15.01.2020 noch im ERV-Folgeantrag vom 20.01.2020 angezeigt. 1.
  9. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 263,-- mittels Selbstberechnung abgeführt. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Wert von EUR 49.549,-- herangezogen. Im Zuge der Selbstberechnungserklärung wurde die Ermäßigung nach § 26a GGG geltend gemacht.1.
  10. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 263,-- mittels Selbstberechnung abgeführt. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Wert von EUR 49.549,-- herangezogen. Im Zuge der Selbstberechnungserklärung wurde die Ermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG geltend gemacht.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellung zur Schenkung und Übergabe von Anteilen der Liegenschaften an den Beschwerdeführer und die Feststellung zur Begründung des Wohnungseigentums an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, ergeben sich ebenso wie die Feststellung zu den Vertragsparteien und deren Verwandtschaftsverhältnis zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem sich darin befindlichen Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 16.12.2019 und erweisen sich diese Feststellungen als unstrittig. Die Feststellungen zum Verkehrswert basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.09.
  13. 2.
  14. Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen und der Einverleibung der Eigentumsrechte ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem ERV-Antrag vom 15.01.2020 und dem ERV-Folgeantrag vom 20.01.
  15. Aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.01.2020, zu TZ XXXX folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.
  16. Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen und der Einverleibung der Eigentumsrechte ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem ERV-Antrag vom 15.01.2020 und dem ERV-Folgeantrag vom 20.01.
  17. Aus dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.01.2020, zu TZ römisch 40 folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.
  18. Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr leitet sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 15.01.2020 und den beiden ERV-Folgeanträgen vom 20.01.2020 ab. So ergeben sich aus den beiden ERV-Anträgen selbst keine Hinweise darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Im ERV-Antrag vom 15.01.2020 wird unter der Rubrik „Gebühren:“ ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt. Unter der Rubrik „Notiz:“ wurde der Satz: „Das Vorkaufsrecht CLNR. 2 gilt nicht zwischen Vater und Sohn gemäß Übergabsvertrag vom 16.09.99“ angermerkt. Unter der Rubrik „Gesetzesgrundlage:“ ist „keine Angaben“ vermerkt. Im ERV-Folgeantrag vom 20.01.2020 findet sich unter der Rubrik „Gebühren:“ die Anmerkung „Gebührenbefreiung Verbesserung“ die Rubriken „Notiz:“ und „Gesetzesgrundlage:“ enthalten jeweils den Vermerk „Keine Angaben“. 2.
  19. Die Feststellung zur Abfuhr der Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG mittels Selbstberechnung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und der Verweis auf die Ermäßig nach § 26a GGG fußen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Selbstberechnungserklärung.2.
  20. Die Feststellung zur Abfuhr der Eintragungsgebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG mittels Selbstberechnung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und der Verweis auf die Ermäßig nach Paragraph 26 a, GGG fußen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Selbstberechnungserklärung.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich der Beschwerdeführer auf eine Begünstigung nach § 26a GGG berufen kann.Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich der Beschwerdeführer auf eine Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG berufen kann. 3.
  22. Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 22.01.2020), BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 22.01.2020), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, lauteten: „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.“ „Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
  1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
  2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
  3. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet: „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ 3.
  1. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht § 26 Abs. 1 GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab (vgl. VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183).Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich vergleiche etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht Paragraph 26, Absatz eins, GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab vergleiche VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
  2. Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In seiner Entscheidung vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023 führte er zu einem vergleichbaren Sachverhalt wie folgt aus: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
  3. Mai 2022 entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In seiner Entscheidung vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023 führte er zu einem vergleichbaren Sachverhalt wie folgt aus: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155). Ebensowenig vermag sich aus dem Umstand, dass sich die Inanspruchnahme der Ermäßigung nach § 26a GGG aus der Selbstberechnungserklärung erschließt, eine ordnungs- und somit fristgemäße Antragsstellung ableiten. Hiezu sprach der Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits unmissverständlich wie folgt aus: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle" in Anspruch zu nehmen ist. "Eingabe" im Sinn des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus.“ (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).Ebensowenig vermag sich aus dem Umstand, dass sich die Inanspruchnahme der Ermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG aus der Selbstberechnungserklärung erschließt, eine ordnungs- und somit fristgemäße Antragsstellung ableiten. Hiezu sprach der Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits unmissverständlich wie folgt aus: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle" in Anspruch zu nehmen ist. "Eingabe" im Sinn des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus.“ vergleiche VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Damit erweist sich aber eine nicht im Grundbuchsantrag, sondern eine in der Selbstberechnungserklärung beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt. Damit erweist sich aber eine nicht im Grundbuchsantrag, sondern eine in der Selbstberechnungserklärung beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG auf Grundlage des Wertes des einzutragenden Rechts berechnet und diese mit EUR 69.542,27 angesetzt und gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühren mit EUR 764,-- berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen von EUR 263,-- der restlich geschuldete Betrag von EUR 501,-- vorzuschreiben war. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Wertes des einzutragenden Rechts berechnet und diese mit EUR 69.542,27 angesetzt und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühren mit EUR 764,-- berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen von EUR 263,-- der restlich geschuldete Betrag von EUR 501,-- vorzuschreiben war. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig.Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gründet auf Paragraph 6 a, GEG und ist unstrittig. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die mündliche Erörterung und der gestellte Beweisantrag auf Augenschein beim Bezirksgericht XXXX und das „Durchklicken jeden einzelnen Vorgangs“ sowie die Befragung des Parteienvertreters eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die mündliche Erörterung und der gestellte Beweisantrag auf Augenschein beim Bezirksgericht römisch 40 und das „Durchklicken jeden einzelnen Vorgangs“ sowie die Befragung des Parteienvertreters eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend im Fall einer verspäteten Antragsstellung – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend im Fall einer verspäteten Antragsstellung – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2267539.1.00

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