Obsah (10)
§ 17Art. 133§ 39§ 68§ 10§ 52§ 55§ 61§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlL504 2241122-2 Spruch, L504 2241122-2/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENG
§ 17
BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
C)
§ 39Abs 3 AVG, § 17 Vw
GVG wird das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
Paragraph 39, Absatz 3, AVG, Paragraph 17, VwGVG wird das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte erstmals am
- März 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen brachte sie dabei vor, dass im Jahr 2015 türkische Soldaten ihr Haus zerstört hätten. Sie habe fortan mit der Familie in Istanbul gelebt. Dort habe sie über Medien verbreitet, dass Soldaten das Haus zerstört hätten. Daraufhin habe sie Probleme mit Behörden bekommen. Das Bundesamt hat nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen gewesen und in weiterer Folge eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Rechtskraft vom 19.04.2021 als unbegründet abgewiesen. Am der Rechtskraft folgenden Tag, den 20.04.2021, stellte die beschwerdeführende Partei verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, weil ihr beim ersten Verfahren kein Glauben geschenkt worden sei. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Behörde mit Bescheid vom
- Jänner 2023 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberichtigten sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt.
§ 10Abs.
1 Z. 3 Asylgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG i.V.m. § 46 FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt.
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Behörde mit Bescheid vom 26. Jänner 2023 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberichtigten sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen, dass die Behörde bei der Einvernahme die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Dieser habe bei der Rechtsberatung der BBU am
- Februar 2023 vorgebracht, dass seine Schulter aufgrund der Folterungen in der Türkei gebrochen worden sei. Weiters befinde er sich in psychischer Betreuung. Die Erkrankung sei im gegenständlichen Verfahren unzureichend gewürdigt worden. Hätte die Behörde die in der Beschwerde zitierten Länderberichte herangezogen, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass insbesondere Personen, denen eine Nähe zur politischen Opposition zumindest unterstellt wird, oftmals das Ziel von Gewalttaten würden. Die Haftbedignungen würden grobe Menschenrechtsverletzungen aufweisen. Die Behörde habe auch keine entsprechenden Untersuchungen zum schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeordnet bzw. die medizinischen Unterlagen nicht umfassend berücksichtigt. Hätte die Behörde diese berücksichtigt, hätte sie erkennen müssen, dass dieser ein gesundheitlichen Problemen habe, das ihn auch im Alltag einschränken würden. Die Behörde habe bei der Beweiswürdigung nicht hinreichend berückschtigt, dass es sich um eine Person handelt, die aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden diskriminiert, entführt, misshandelt und gefoltert wurde. Deshalb sei es im Zusammenhang mit ihrem Asylvorbringen zu einigen minimalen Widersprüchen gekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.
- Feststellungen: Aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich kein hinreichend begründeter Sachverhalt, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich kein hinreichend begründeter Sachverhalt, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Sache ist auf Grund der Aktenlage zur Entscheidung reif.
- Beweiswürdigung: Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der zitierten Aktenlage einschließlich der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: Ad A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 17 BFA-VGParagraph 17, BFA-VG
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und,
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder,
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daraus folgt: Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden. Aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich nach Ansicht des BVwG für die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine derartige reale Gefahr einer Verletzung von hier maßgeblichen Grundrechten. Das Bundesamt setzte sich ua. mit dem Vorbringen der bP im Folgeverfahren hinreichend auseinander. Die Beschwerde zeigte keine Gründe in konkreter Weise auf, wonach eine maßgebliche Gefährdung vorliegen würde. Der Beschwerde war somit vom BVwG gem. § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Der Beschwerde war somit vom BVwG gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
§ 21
Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Ad B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2241122.2.00