Obsah (13)
§ 18Art. 133§ 3§ 57Artikel 12§ 8§ 52§§ 4§ 6Art. 1§ 107b§ 58§ 46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlL510 2214824-2 Spruch, L510 2214824-2/5Z Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d
§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch eins.
In teilweiser Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Dieser wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. den Beschluss gefasst: II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei (bP) vom 24.06.2019
§ 3Abs 3 Z 2 i
Vm § 2 Z 13 und § 6 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei (bP) vom 24.06.2019
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2. Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: „Zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt reisten Sie nach Österreich und wiesen ab 25.11.2013 im Zentralen Melderegister eine Wohnadresse auf. − Sie haben am 23.10.2015 eine gerichtlich strafbare Handlung in Österreich begangen. − Sie wurden in Österreich vom Landesgericht für Strafsachen XXXX − Sie wurden in Österreich vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zuwegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Gegen Sie besteht weiters 31 rechtskräftige verwaltungsrechtliche Verurteilungen in Österreich. − Mit Rechtskraft 14.05.2019 wurde gegen Sie eine Rückehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. − Am 24.06.2019 haben Sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, die türkischegestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen und am XXXX geboren zu sein.Staatsangehörigkeit zu besitzen und am römisch 40 geboren zu sein. − Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 24.06.2019 vor der Polizeiinspektion XXXX machten Sie zu Ihrem FluchtgrundPolizeiinspektion römisch 40 machten Sie zu Ihrem Fluchtgrund und dem Reiseweg die im Akt ersichtlichen Angaben. − Am 24.06.2019 wurde Ihnen gem. § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt− Am 24.06.2019 wurde Ihnen gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt Konsultationen in Form einer Anfrage mit Rumänien führt. − Das Bundesamt hat durch Aktenstudium Beweis erhoben und auf Grund des zugrundeliegenden Sachverhalts am 01.07.2019 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet. − Mit Schreiben vom 11.07.2019 teilte Rumänien seine Zuständigkeit
Artikel 12(4) der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des12
(4)der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz mit und stimmte einer Übernahme Ihrer Person ausdrücklich zu. Es wurde explizit mitgeteilt, dass der ausgestellte rumänische Aufenthaltstitel nicht länger als 2 Jahre vor der Antragstellung in Österreich abgelaufen wäre. − Am 29.07.2019 wurde Ihnen per Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG− Am 29.07.2019 wurde Ihnen per Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Rumänien angenommen wird. − In weiterer Folge haben Sie einen unbegründeten Asylantrag gestellt, welcher am 25.11.2019 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. − Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung im Sinne der Anordnung zur Außerlandesbringung nicht nachgekommen, vielmehr sind Sie im Bundesgebiet untergetaucht. − Die Überstellungsfrist wurde am 25.05.2021 abgelaufen. − Derzeit befinden Sie sich in Schubhaft. − Am 02.02.2023 wurden Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen und machten im Wesentlichen folgende Angaben: (…) Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um die Einvernahmeleiter ich führe das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner rechten Seite handelt es sich um den Dolmetscher und dieser fungiert lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Er hat weder Einfluss auf die Fragen noch auf das Verfahren selbst. Sie wurden heute zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen und werden ergänzend zu Ihrem bisherigen Vorbringen zu Ihrem Asylverfahren befragt. Wenn Sie während der Befragung eine Pause machen möchten, bitte sagen Sie es. Belehrung: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligenauf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Verstehen Sie das? A: Ja LA: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit. A: Ich heiße XXXX am XXXX in der Türkei geboren, ich bin türkischerA: Ich heiße römisch 40 am römisch 40 in der Türkei geboren, ich bin türkischer Staatsbürger. LA: Haben weitere Staatsangehörigkeiten? A: Nein LA: Wie lautet Ihr derzeitiger Familienstand? A: Ich bin mit einer rumänischen Frau verheiratet. Offiziell. Ich weiß nicht, ob sie sich von mir scheiden ließ, da ich nach Rumänien wollte, konnte ich nicht, weil ich keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. LA: Wann hatten Sie das letzte Mal mit Ihrer Ehefrau, nunmehrige Ex-Ehefrau Kontakt? A: Im Jahr 2017 hatte ich zuletzt Kontakt mit ihr LA: Bestand seit 2017 keinen Kontakt mehr mit Ihrer rumänischen Frau mehr? A: Ich hatte gar keinen Kontakt (weder Schriftlich, E-Mail oder Telefon), ich weiß gar nicht, ob sie lebt oder nicht, ob sie verheiratet ist oder nicht, ich habe seitdem nichts mehr von ihr gehört LA: Haben Sie Kinder, wenn ja, wo halten sich diese derzeit auf? A: Ich habe keine Kinder LA: Haben Sie Geschwister, wenn ja, wo leben sie derzeit? A: Ich habe einen Bruder und eine Schwester, die in der Türkei leben LA: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Türke, meine Sprachgruppe ist Türkisch LA: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? A: Ich bin Moslem und Sunnit LA: Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? A: Ich bin seit 2017 durchgehen in Österreich aufhältig LA: Wann waren das letzte Mal in der Türkei? A: im Jahr 2017, befragt, seitdem nicht mehr Anm.: Letzte Meldung im ZMR: XXXX Von:Anmerkung, Letzte Meldung im ZMR: römisch 40 Von: 07.01.2016 Bis: 24.03.2016 LA: Wo haben Sie sich zwischen März 2016 und Okt 2017 aufgehalten? A: Die Wohnung war von meinem Freund gemietet, dieser bekam dann eine Gemeindewohnung, und gab die Wohnung auf, daher konnte ich abgemeldet gewesen sein. LA: Sie haben am 24.06.2019 (erst in Justizhaft) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, warum nicht früher? A: Früher war die Sache mit der Gülen Bewegung nicht gefährlich, es lief irgendwie, die Freundschaften zwischen mir und anderen in der Türkei waren eher in Ordnung Wiederholung der Frage: A: Der Putschversuch war im Jahr 2017, während ich im Gefängnis war, habe ich dann lange überlegt und dann zum Entschluss gekommen, dass ich den Antrag stellen möchte. Meine Freunde haben mich auch geraten. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? A: Ich habe einen Rechtsanwalt, LA: Wie heißt Ihr Anwalt? A: Wagner Hubert LA: Nach der Einvernahme wird eine Kopie der Niederschrift an Ihre rechtliche Vertretung übermittelt, sind Sie damit einverstanden? A: Ja das wäre gut, danke LA: Haben Sie in Österreich/ in den Schengen Staaten Verwandte, Familienmitglieder? Besteht in Österreich/ in den Schengen Staaten eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich? A: Ich habe weitschichtige Verwandte, mit ihnen habe ich keinen Kontakt. Die Verwandtschaft erster Linien befinden sich alle in der Türkei und sind die meisten Beamte/Angestellte LA: Gingen Sie in Österreich einer erlaubten regelmäßigen Arbeit nach, wenn nicht, wie finanzierten Sie Ihren Lebensunterhalt im BG? A: Ich habe ein Lokal und Marktstand besessen, ich habe nie Sozialleistungen bezogen, eine gute Freundin hat mich finanziert, die ist wohlhabend. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein? A: Nein LA: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein? A: Nein und nein LA: Sind Sie in der Türkei strafrechtlich vorbestraft? A: Nein LA: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Türkisch, Rumänisch und Deutsch Grundkenntnisse LA: Können Sie sich weiterhin konzentrieren? A: Ja ich führ mich gut FLUCHTGRUND: LA: Nennen Sie nun möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Türkei? Sie haben ausreichend Zeit. A: Im Falle einer Abschiebung in die Türkei, werde ich dort ein Problem haben. Ich fürchte mich um mein Leben, dort sitzen so 2 bis 3 Jahre in Haft. Ich habe Angst um mein Leben, ich weiß nicht, ob ich dort leben kann. Wenn ich in Österreich gut leben kann, warum soll ich mich in der Türkei in Gefahr begeben. Es gibt dort in der Regierung, die Social Media beobachten und die Chats auswerten, wenn etwas gegen die Regierung ausgesprochen wird, wird man am Flughafen zu Rede gestellt wird. Ich würde auch gerne dort leben, dort ist meine Heimat, meine Familie befindet sich dort, da ich Angst habe, kann ich nicht mehr zurück. Hier habe ich Freund, hier fühle ich mich gut. Das war es! LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Ich will nicht in die Türkei, allein dass ich daran denke, bekomme ich Kopfschmerzen, die Behörden in der Türkei sind anders als die in Österreich. LA: Sie haben etwas mit Social Media erwähnt, was meinen Sie damit, dass die Menschen in der Türkei festgenommen werden und befragt werden, was hat das mit Ihrem Fluchtvorbringen zu tun? A: Ich habe fast auf alle Social Kanäle Accounts, ich kommentiere die Regierung in den Beiträgen. Einige meine Accounts wurden geschlossen. Diese Sachen werden gesammelt und gegen mich verwendet. Überlegt: Als ich im Ausland war, sind manche Beamte zu meinen Verwandten gekommen und nach mir gefragt. LA: Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt? A: Nein LA: Wie haben Sie erfahren, dass Ihre Accounts gesperrt wurden, und was haben Sie unternommen? A: Es kommt eine Meldung auf, dass dein Account für 9 oder 13 Tagen gesperrt wurde. Man kann eh nichts dagegen machen, es kommt ein leerer Bildschirm. LA: Sie haben am 19.05.2020 eine freiwillige Rückkehr nach Rumänien beantragt, diesen aber keine Folge geleistet, warum? A: Ich habe nicht zugestimmt, ich habe diesen widerrufen und bin dann 5 Monate länger in Haft gesessen. LA: Was posten Sie in Social Media, was sind die konkreten Inhalte Ihrer Beiträge, führen Sie aktuell ein Beispiel aus, wann haben Sie zuletzt auf welche Plattform etwas gepostet? A: Ich bin hauptsächlich in Facebook vertreten. Dort nehme ich zu aktuellen Tagesthemen Stellung. Falls Sie merken, dass ich von FETÖ Bewegung bin, kommt es zu Streitereien und Beschimpfungen und Drohungen anderer Teilnehmer, weil ich auch mit dem Herrn XXXX Konform gehe, dann eskaliert die Diskussionen.dem Herrn römisch 40 Konform gehe, dann eskaliert die Diskussionen. LA: Sie weichen meine Fragen aus, wann haben Sie etwas gepostet und wie posten Sie? A: Ich poste ständig. LA: Wie heißen Sie im Facebook? A: XXXX A: römisch 40 LA: Seit wann führen Sie diese Facebook Postingsaktivitäten? A: Seit 10 Jahren LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? A: Nein LA: Was wissen Sie über die FETÖ Bewegung? Anmerkung: überlegt A: Wir kannten den Hoca (Hodscha) als guten Menschen, es gab Versammlungen, es gab Gespräche, es gibt Schulen von ihm. Bis zum Umsturzversuch. LA: Wie heißt der Anführer der FETÖ Bewegung und wo befindet er sich derzeit? A: Fetullah Gülen, er ist in Amerika hat ein Anwesen dort, LA: In welchem Staat lebt er derzeit in Amerika? A: weiß ich nicht LA: Wie haben die Gülen Anhänger miteinander fernmündlich kommuniziert? A: Sie hatten eine App verwendet. Die wichtigen Leute hatten spezielle Telefone gehabt, sie haben über GLOCK kommuniziert. LA: Hatten Sie auch GLOCK verwendet? A: Nein ich hatte das nicht gehabt LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Ich habe alles umfassend vorgebracht, und es gibt keine Einwände gegen die anwesenden Personen Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Möchten Sie das. A: Nein möchte ich nicht, ich habe dort Jahre lang gelebt LA: Was war Ihre letzte Beschäftigung in der Türkei? A: Ich habe dort als Fotograf gearbeitet, befragt. Auf Schulen, Hochzeiten und ich war auch Fotograf für ein Magazin LA: Konnten Sie von dem Gehalt gut leben? A: Ja damals war super, jetzt sollte es auch gut laufen LA: Was ist Ihre höchste Schulbildung? A: Gymnasium 11 Jahre, jedoch nicht „Matura“ abgeschlossen. LA: Haben Sie in Österreich Deutschkurse absolviert? A: Nein, das war mein Fehler LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. A: Ok LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja LA – D: Haben Sie den AW einwandfrei verstanden? A: Ja Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Ja LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? A. Ja Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Anm.: Die Partei wurde über das Meldegesetz belehrt.Anmerkung, Die Partei wurde über das Meldegesetz belehrt. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie
§ 8Zustellgesetz jede Änderung
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie
Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2 Zustellgesetz). LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! Die Niederschrift wurde dem/der Vernommenen und der/den beigezogenen Person/en zur Durchsicht vorgelegt. Die Niederschrift wurde dem/der Vernommenen und der/den beigezogenen Person/en vorgelesen. Ende der Amtshandlung um 14:45 (…) − In der Mitteilung vom heutigen Tag wurden Sie
§ 52
BFA-VG über die− In der Mitteilung vom heutigen Tag wurden Sie
Paragraph 52, BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.“ 3. Das BFA hat folglich im Wesentlichen entschieden: „
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf„
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oderinternationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genferdass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Z 2 Asyl
G ist der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des StatusGemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten jedoch bereits abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G gesetzt hat.Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
§ 6Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des AsylberechtigtenGemäß Paragraph 6, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und solange er Schutz
Art. 1Abschnitt D GFK genießt,1.
und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt,
- einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt,
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt,
- aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
§ 6Abs. 2 Asyl
G 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des §Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling6 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden sein, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360,Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, mwN) Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen; typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits wiederholt festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handeltabschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013, mwN). Insofern ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung
§ 107bAbs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall St
GBfortgesetzten Gewaltausübung
Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall StGB aF (entspricht § 107b Abs. 1, Abs. 3 und 3a Z 1 StGB idgF) vom Begriff des "besondersaF (entspricht Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 und 3 a Ziffer eins, StGB idgF) vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418; siehe zum Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls: VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 23.09.2009, 2006/01/ 0626). In diesen Fällen kann der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden (§ 6 Abs. 2 AsylG).Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden (Paragraph 6, Absatz 2, AsylG). In Ihrem Fall bedeutet dies: Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurden Sie mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts, sohin wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen (hier sogar Zuständigkeit des Landesgerichtes als Schöffengericht, vgl. § 31 Abs. 3 Z 1 StPO), zu XXXX wegenLandesgerichtes als Schöffengericht, vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, StPO), zu römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in derdes Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. In Ihrem Fall ist aus Sicht der Behörde davon auszugehen, dass Sie sich nicht an die hiesigen vorhandenen Rechtsvorschriften halten. Eine positive Zukunftsprognose kann daher auch nicht abgegeben werden! Ihr persönliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist demzufolge nicht geeignet, gegenüber der dargestellten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu überwiegen. Da Sie somit einen Ausschlussgrund
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 gesetzt haben, konnteDa Sie somit einen Ausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gesetzt haben, konnte
§ 6Abs. 2 Asyl
G 2005 Ihr Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf diegemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 Ihr Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der StatusAsylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zureiner Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
3internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11 AsylG) offensteht. Für Ihren Fall bedeutet dies: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keinekann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründungbedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen,einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vlg. VwGH vom 25. Mai 2016, Ra 2016/19/0036, VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 und VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016-5). Es bedarf einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0478 sowieeine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0478 sowie 23.09.2009, 2007/02/0515). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei der Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein- im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des LebensRisiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelnen Person begründet liegen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Hinsichtlich der für die Prüfung des subsidiären Schutzes erforderlichen Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragswerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Typischerweise wird dieser in seine Heimatregion zurückkehren (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VwGH 12.11.2014,Heimatregion zurückkehren vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VwGH 12.11.2014, Ra 2ß14/20/0029). Sie haben in der Türkei die Schule besucht lebten und arbeiteten dort. Zuletzt waren Sie im Jahr 2017 in der Türkei. Sie haben familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Sie können in der ersten Zeit nach Ihrer Rückkehr auf die Unterstützung von Familie/Verwandten zurückgreifen. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Es ist Ihnen zuzumuten, mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und mit der Unterstützung Ihrer Familie in der Türkei Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz wie Nahrung, Wohnraum und finanzielle Grundversorgung sind in Ihrem Fall gedeckt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G nicht gegeben sind.Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung konnten Sie keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände glaubhaft machen. Da bei Ihnen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt wurde, kann auch nicht angenommen werden, dass Sie aus diesem Grund einer Gefährdung nach einer Rückkehr ausgesetzt sein würden. Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, kann im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 (resultierend aus den Fluchtgründen) ausgegangen werden kann. Auch besteht kein Hinweis auf das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art.(lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von "Art". 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnte.3 EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnte. Auch die Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln zeigen die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation auf die bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in wirtschaftlicher Hinsicht und bei der Arbeitssuche drohen. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse wird damit aber nicht aufgezeigt. (vgl. VwGH vomGefahr existenzbedrohender Verhältnisse wird damit aber nicht aufgezeigt. vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036) Wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert lassen sich keine Gründe feststellen, die eine Rückkehr in die Türkei unmöglich erscheinen lassen. Der Vollständigkeitshalber wird angeführt, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu BVwG GZ L504 2214824 1/6E vom 14.05.2019 besteht. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Das Bundesamt hat
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohlParagraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G hat das Bundesamt
Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt
§ 58Abs. 3 Asyl
G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 57Asyl
G von Amts wegenIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 od. Z 3 FPG seiterteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EOan Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Indizien dafür, dass ein Sachverhalt verwirklicht wäre, bei dem Ihnen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind wedergemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder sind Sie iSd § 46a FPG geduldet, noch haben Sie zivil-, oder opferrechtlicheWeder sind Sie iSd Paragraph 46 a, FPG geduldet, noch haben Sie zivil-, oder opferrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Auch sind Sie – nicht einmal abstrakter – Antragsteller iSd §Ansprüche geltend zu machen. Auch sind Sie – nicht einmal abstrakter – Antragsteller iSd Paragraph 382 EO und können daher auch nicht glaubhaft machen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Solche Umstände wurden durch Sie auch nicht behauptet. Daher ist ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht zu erteilen.Daher ist ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:
§ 18Abs. 1 Asyl
G kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisendeGemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt Ihr weiterer Verbleib in Österreich stellt eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich. Sie haben gerichtlich strafbare Handlungen im Bundesgebiet der Republik Österreich begangen, weshalb eine sofortige Außerlandesbringung ihrer Person unabdingbar notwendig ist und daher war die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen. Sie ließen, wie ausführlich dargestellt, erkennen, dass Sie nicht gewillt sind die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Wie sich ergibt, haben Sie zuletzt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sind illegal einer Beschäftigung nachgegangen, was letztlich auch dem wirtschaftlichen Wohl des Landes abträglich ist. Abgesehen von der verwerflichen Straftat der Vergewaltigung, deretwegen Sie zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, legen auch Ihre zahlreichen Verwaltungsstrafen einen Charakter dar und zeigen Ihre großen Probleme auf, sich in Österreich an die für ein geordnetes Zusammenleben wichtigen Regeln zu halten. Selbst diese zahlreichen Geldstrafen vermochten sich nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu motivieren. Dem gegenüber kamen keine besonderen Integrationserfolge in Österreich hervor. Dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei, wo Sie ihr überwiegendes Leben verbrachten und wo Sie auch sozialisiert wurden, Probleme hätten sich dort wieder eine Existenz zu schaffen, wurden nicht dargetan. Abgesehen davon, hätten Sie dies angesichts der auf dem Tisch liegenden Fakten hier in Kauf zu nehmen. Im Übrigen besteht gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in zweiter Instanz rechtskräftig GZ: L504 2214824 1/6E vom 14.05.
- Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde von der Einleitung des gegenständlichen Asylverfahrens unverzüglich verständigt.“
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Das BFA stellte fest, dass die Identität der bP XXXX , geboren am 01.01.1962 in der Türkei lautet. Die Identität steht fest. Sie ist Staatsangehöriger der Türkei und der Volksgruppe der Türken und der Religionsgemeinschaft des Islam/Sunnit zugehörig. Sie spricht wenig Deutsch, ihre Muttersprache ist türkisch. Sie verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Sie reiste zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein. Der Aktenlage nach verfügt sie über Berufspraxis. Es kamen keine Umstände hervor, wonach sie nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Sie verfügt zum Zeitpunkt des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Gegen Sie besteht mit Rechtskraft vom 14.05.2019 eine Rückehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot. Aus dem Informationsverbundsystem ergibt sich aktuell kein aufrechter Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Sie wurde in Österreich vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Das BFA stellte fest, dass die Identität der bP römisch 40 , geboren am 01.01.1962 in der Türkei lautet. Die Identität steht fest. Sie ist Staatsangehöriger der Türkei und der Volksgruppe der Türken und der Religionsgemeinschaft des Islam/Sunnit zugehörig. Sie spricht wenig Deutsch, ihre Muttersprache ist türkisch. Sie verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Sie reiste zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein. Der Aktenlage nach verfügt sie über Berufspraxis. Es kamen keine Umstände hervor, wonach sie nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Sie verfügt zum Zeitpunkt des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Gegen Sie besteht mit Rechtskraft vom 14.05.2019 eine Rückehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot. Aus dem Informationsverbundsystem ergibt sich aktuell kein aufrechter Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Sie wurde in Österreich vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Seitens des BVwG wird diesen Feststellungen aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht entgegen getreten. 1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Das BFA stellte fest, dass die bP im Falle der Rückkehr nicht von staatlichen Behörden oder Dritten in der Türkei verfolgt würde. Nicht festgestellt werden konnte, dass sie in der Türkei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Seitens des BVwG wird diesen Feststellungen aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht entgegen getreten. 1.
- Zu ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Das BFA stellte fest, dass keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden wurden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus Ihrem Gesamtvorbringen zur IFA: XXXX ergibt sich, dass sie gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Es spricht aus Sicht des BFA nichts dagegen, dass sie ihre berufliche Tätigkeit oder auch jedwede andere, auch schwere körperliche Arbeit, anlässlich ihrer Rückkehr in die Türkei ausüben kann.
ihren Angaben im Gesamtverfahren ad IFA: XXXX leben ihre Familienangehörige und Verwandte in der Türkei und geht das BFA aufgrund ihrer Angaben davon aus, dass sie nach wie vor über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist ihr deshalb zuzumuten sich mit deren Hilfe und der eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt in der Türkei zu sichern! Da ihr im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat, geht die Behörde davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Sie spricht türkisch, woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass sie wie auch schon vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht unter Verständigungsschwierigkeiten leiden wird. Zusammengefasst ist es ihr daher zuzumuten sich in ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig ist, dass es in ihrem Falle bei einer Rückkehr in die Türkei nicht zu einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK kommen wird.Das BFA stellte fest, dass keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden wurden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Aus Ihrem Gesamtvorbringen zur IFA: römisch 40 ergibt sich, dass sie gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Es spricht aus Sicht des BFA nichts dagegen, dass sie ihre berufliche Tätigkeit oder auch jedwede andere, auch schwere körperliche Arbeit, anlässlich ihrer Rückkehr in die Türkei ausüben kann.
ihren Angaben im Gesamtverfahren ad IFA: römisch 40 leben ihre Familienangehörige und Verwandte in der Türkei und geht das BFA aufgrund ihrer Angaben davon aus, dass sie nach wie vor über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist ihr deshalb zuzumuten sich mit deren Hilfe und der eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt in der Türkei zu sichern! Da ihr im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat, geht die Behörde davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Sie spricht türkisch, woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass sie wie auch schon vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht unter Verständigungsschwierigkeiten leiden wird. Zusammengefasst ist es ihr daher zuzumuten sich in ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig ist, dass es in ihrem Falle bei einer Rückkehr in die Türkei nicht zu einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK kommen wird. Seitens des BVwG wird diesen Feststellungen aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht entgegen getreten. 1.
- Zu den Ausschlussgründen Das BFA stellte fest, dass sie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Sie wurde von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens der Vergewaltigung verurteilt. Sie stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Es kann in ihrem Fall keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Seitens des BVwG wird diesen Feststellungen aufgrund der vorliegenden Aktenlage derzeit nicht entgegen getreten. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das BFA legte der bP die umfassenden Länderinformationen der Staatendokumentation der Türkei, Version 6 v. 22.09.2022, zur möglichen Einsichtnahme und Stellungnahme vor. Die bP wollte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, da sie in der Türkei jahrelang gelebt hatte. Auch vor dem BVwG hatte die bP nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen, welchen jedoch nicht entgegen getreten wurde. Es wurde lediglich auf die Passage zum Thema „Bylock“ explizit hingewiesen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat weisen die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf und werden in den maßgeblichen Teilen wie folgt wiedergegeben. Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 19.09.2022 Zum Inhalt: In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19- Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: • Meinungs- und Pressefreiheit / Internet • Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit • Opposition • Haftbedingungen • Roma • Sexuelle Minderheiten • Flüchtlinge Auf die Justizreformstrategie 2019-2023 wird nur dann Bezug genommen, wenn tatsächlich Reformen zumindest in Gesetzestexte gegossen werden. Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung: In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung „FETÖ“, mitunter die vollständige Bezeichnung „Fetullahçı Terör Örgütü“ verwendet, in deutscher Übersetzung: „Fetullahistische Terror Organisation“. Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung „FETÖ“ abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung „FETÖ“ tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird. Zur Form: Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. 1 Bei einer Vielzahl von Autoren bzw. Herausgebern wird in der Quellenangabe deren Nennung in der Regel auf zwei bis drei limitiert und mit der Abkürzung „u. a.“ indiziert, dass es weitere gibt. COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 19.09.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://ww w.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/ situation-reportsoder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda 7594740fd40299423467b48e9ecf6mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Mit Stand Ende August 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 100.400 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben (JHU 31.8.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie allerdings bei geschätzten 274.000 im Widerspruch zu den rund 98.000 zu jenem Zeitpunkt Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), welche die Behörden vermeldeten. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen von Masken aber noch vorgeschrieben. Per Dekret vom 1.6.2022 wurde bei Einreise in die Türkei die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests bzw. eines negativen Antigentests bei Nicht-Vorweis einer Impfung oder Genesung aufgehoben (WKO 21.7.2022). 2 Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_
- 07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022 Ahval (16.7.2022): Turkey’s real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top -medical-association, Zugriff 12.8.2022 Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-m edical-group-says, Zugriff 15.4.2022 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationsz entrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022 DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed /news, Zugriff 28.2.2022 JHU - Johns Hopkins University & Medicine (31.8.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus. jhu.edu/map.html, Zugriff 31.8.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahm en_und_Geschaeftsleben, Zugriff 31.8.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 19.09.2022 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021). Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14). 3 Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 „beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert“, und „dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist“ (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der „Souveräne Wohlfahrtsfonds“, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der 4 Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S. 18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S. 12). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). 5 Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vgl. AP 31.3.2022). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6 % der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6 % bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10 % bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7 % und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein 6 Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, 7 während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der „Kobane-Proteste“ im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S. 3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu „terroristischen“ Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S. 5). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von „Treuhändern“ anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S. 16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der „Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbeschei8 nigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist“, und „[d]ie Regierung […] weiterhin Bürgermeister / Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von ”Terrorismus“ im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und […] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird” (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, „die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde“, und „der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen“ (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S. 11). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülenoder Hizmet-Bewegung] Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_
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(2016)zeigte sich das Europäische Parlament „in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen […] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind“ (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022). Die bewaffneten Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum 12 Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 12.4.2022, S. 2; 26). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S. 15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 20.6.2022). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen in der Türkei 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S. 9, İHD 18.5.2020a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 rund 6.064 Tote (3.878 PKK-Kämpfer, 1.360 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten, aber auch 302 Polizisten und 121 sog. Dorfschützer - 600 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum Juli 2015 bis 18.7.2022. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak (1.003 Tote), Hakkâri (782 Tote), Diyarbakır (553 Tote), Mardin
(398)und die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim
(286), wobei 1.182 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2021 wurden 392 Todesopfer (2020: 396) registriert. Im Verlaufe des Jahres 2022 zählte die ICG (Stand 18.7.2022) 140 Tote (ICG 18.7.2022). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S. 15). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 „die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage“ (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak, Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 7.9.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkari und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2021)„besondere Sicherheitszonen“. Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 12.4.2022, S. 26). Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation „Claw Lock“). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Süd13 osten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und Şanlıurfa und im März 2022 in den Provinzen Diyarbakır, Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Duhok in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet. Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). - Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, 7.2022). Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete)
dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.9.2022) [gültig seit 6.9.2022]: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/ 201962#content_1, Zugriff 7.9.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), ,https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_ abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28. 07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieb 14 ungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2 021.pdf, Zugriff 23.8.2022 AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www. aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 10.2.2022 Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deploym ent-in-iraq-syria-for-2-years/2403689, Zugriff 10.2.2022 Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-group s/2200499, Zugriff 10.2.2022 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2 021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.2.2022 Bianet (14.6.2022): Warplanes bombard rural areas in Dersim, https://bianet.org/english/politics/ 263267-warplanes-bombard-rural-areas-in-dersim, Zugriff 20.6.2022 BICC – Internationales Konversionszentrum Bonn/ Bonn International Center for Conversion (7.2022): Länderinformation - Türkei, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberi chte/tuerkei/2022_Tuerkei.pdf, Zugriff 26.7.2022 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pd f,Zugriff 10.2.2022 Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troop-d eployment-in-iraq-syria-news-59341, Zugriff 10.2.2022 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
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Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wird, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt (BBC 21.7.2016), und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wird, beschreiben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt (Dohrn 27.2.2017). Vor dem Putschversuch vom Juli 2016 schätzten internationale Beobachter die Zahl der Gülen-Mitglieder in der Türkei auf mehrere Millionen (DFAT 10.9.2020). Der gegenwärtige Staatspräsident Erdoğan und Gülen standen sich jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach (Taş 16.5.2017, S. 4). Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen 16 bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins 15.4.2014; vgl. Cagaptay 2021, S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen „tiefen Staat“ kämpft (Cagaptay 2021, S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins 15.4.2014). Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung hat ferner, unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung, Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet (AA 24.8.2020, S. 4). Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. die Hizmet-Bewegung, wie sie sich selber nennt, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht, i.e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die GülenBewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vgl. Sabah 17.6.2017). 17 Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als „Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)“, „Fetullahistische Terror Organisation“, tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung „Paralel Devlet Yapılanması (PDY)“, die „Parallele Staatsstruktur“ bedeutet (AA 28.7.2022, S.4; vgl. UKHO 2.2018). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016). Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020, S. 20; vgl. SCF 5.10.2020). Nach Angaben des türkischen Innenministers, Süleyman Soylu, vom Februar 2021 wurden seit dem Putschversuch vom Sommer 2016 gegen 622.646 Personen Ermittlungen durchgeführt (SCF 4.3.2021). Mitte November berichtete der Innenminister, dass im Zeitraum vom 15.7.2016 bis 15.11.2021 rund 320.000 Personen verhaftet wurden und fast 100.000 weitere im Gefängnis landeten. Gegenwärtig (Stand 15.11.2021) befänden sich noch 22.340 Personen wegen vermeintlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung im Gefängnis (SCF 22.11.2021). Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der FETÖ „befreit“ (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung im Rahmen des sog. „Kampfes gegen den Terrorismus“ dauert an (AA 28.7.2022, S. 7; vgl. ÖB 30.11.2021, S.23 , EC 19.10.2021, S. 45). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten mittlerweile bereits verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 30.11.2021, S.23). Laut Innenminister würde noch nach rund 25.000 Personen (Stand November 2021) wegen terroristischer Vergehen gefahndet (SCF 22.11.2021). Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegungangehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB 30.11.2021, S. 23). Allein in Ankara kamen laut Meldung der Polizei über 1.200 vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung in den Genuss einer Amnestie, da aufgrund der Aussagen von Verdächtigen 19.856 weitere Gülen-Mitglieder identifiziert werden konnten. Darüber hinaus identifizierte die Polizei in der Hauptstadt aufgrund der Informationen insgesamt 4.780 bislang unbekannte Gülen-Mitglieder (Anadolu 17.2.2022). 18 Exemplarisch sind wegen der schieren Anzahl hier nur die umfangreichsten Operationen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder seit Herbst 2021 angeführt: Zwischen dem
- und 10.9.2021 ordneten die Behörden die Inhaftierung von insgesamt 279 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung an. Am 8.9.2021 erließ die Staatsanwaltschaft in mehreren Städten 65 Haftbefehle gegen Militäroffiziere, Richter und Staatsanwälte sowie Rechtsanwälte und Lehrer. Einige der Verdächtigten werden beschuldigt, über Münztelefone mit ihren Kontakten in der Gülen-Bewegung kommuniziert zu haben, weitere werden verdächtigt, die Handy-Anwendung ByLock genutzt zu haben (BAMF 13.9.2021, S. 16; vgl. SDZ 7.9.2021). Bereits am 13.9.2021 wurden 33 entlassene und aktive Soldaten (Anadolu 13.9.2021), und am 24.9.2021 35 Personen, die Teil eines geheimen Netzwerks der Gülen-Bewegung innerhalb der türkischen Streitkräfte sein sollen, verhaftet (BAMF 27.9.2021, S.15). In der ersten Oktoberwoche 2021 wurden bei landesweiten Razzien über 100 Personen festgenommen. Bei den Verdächtigten handelt es sich hauptsächlich um Staatsbedienstete, darunter Angestellte des Militärs und der Luftwaffe, sowie derzeitige oder ehemalige Mitarbeiter des Petro-Chemie-Unternehmens „Petkim“. Letztere sollen Konten bei der inzwischen geschlossenen Asya-Bank geführt haben (BAMF 11.10.2021, S. 13; vgl. DS 5.10.2021). Zudem wurden am 5.10.2021 durch den Rat der Richter- und Staatsanwälte (HSK) zehn Mitglieder der Staatsanwaltschaft und drei Mitglieder der Richterschaft ihres Amtes enthoben. Der HSK entschied, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer mutmaßlichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung, nicht in der Lage seien, ihre Berufe auszuüben (BAMF 11.10.2021, S. 13). Am 15.10.2021 erließ die Generalstaatsanwaltschaft Ankara wegen mutmaßlicher Tätigkeiten für die Gülen-Bewegung Haftbefehle gegen 98 Personen innerhalb des Generalkommandos der Gendarmerie. Weitere 46 Personen wurden bei Polizeieinsätzen in 45 Provinzen festgenommen (BAMF 18.10.2021, S. 14), und am 19.10.2021 haben türkische Sicherheitskräfte auf der Basis von 158 Haftbefehlen der Staatsanwaltschaft in Izmir mindestens 97 Personen bei gleichzeitigen Operationen in 41 Provinzen verhaftet, darunter sowohl aktive Soldaten als auch Militärschüler (Anadolu 19.10.2021). Im Rahmen einer von der Generalstaatsanwaltschaft in İzmir eingeleiteten Untersuchung wurden am 20.10.2021 Haftbefehle aufgrund eines geheimen Zeugen gegen 39 Frauen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung erlassen. Während Razzien in fünf Provinzen wurden 32 von ihnen festgenommen (BAMF 25.10.2021, S.15f; vgl. DS 20.10.2021). Am 22.10.2021 wurde die landesweite Festnahme von 81 vermeintlichen Gülen-Mitgliedern vermeldet, nebst Militärangehörigen auch Mitarbeiter des Außenministeriums (DS 22.10.2021). Anfang November 2021 wurden 40 vermeintliche Führungsmitglieder der Gülen-Bewegung, welchen die Infiltration der Gendarmerie vorgeworfen wurde, verhaftet (Anadolu 2.11.2021). Am 23.11.21 erklärte die Polizei, bei Razzien in mehreren Städten in der Türkei mindestens 132 Personen festgenommen zu haben, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben. Hierbei handelt es sich um entlassene Kadetten und Soldaten sowie Soldaten im aktiven Dienst wie auch Angestellte der Gendarmerie (BAMF 29.11.2021, S.16; vgl. Anadolu 23.11.2021). In der Folgewoche wurden weitere rund 60 Personen verhaftet, unter dem Verdacht, das Generalkommando der Gendarmerie unterwandert zu haben (Anadolu 30.11.2021). Auch 2022 gingen die Verhaftungswellen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder weiter: Am 4.1.2022 wurden bei Razzien in zahlreichen Provinzen zunächst 80 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung 19 verhaftet, die meisten unter dem Verdacht, ein Netzwerk innerhalb der Gendarmerie aufgebaut zu haben (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. DS 4.1.2022). Bereits am 11.1.2022 wurde die Verhaftung von 113 von insgesamt 185 gesuchten Gülen-Mitgliedern, insbesondere in den Reihen des Militärs, bei Razzien in über 40 Provinzen vermeldet (Anadolu 11.1.2022), gefolgt von über 50 Festnahmen am 14.1.2022 (BAMF 24.1.2022, S. 14). In der zweiten Februarhälfte wurden in Ankara und Balıkesir 123 vermeintliche Gülen-Mitglieder verhaftet (Ahval 22.2.2022). Am 1.3.2022 wurden bei landesweiten Operationen gegen die Gülen-Bewegung 96 Verdächtigte festgenommen, wobei die Generalstaatsanwaltschaft 19 Personen einem mutmaßlichen Netzwerk der Gruppe unter dem Kommando der Luftstreitkräfte zuordnete (BAMF 7.3.2022, S. 9; vgl. DS 1.3.2022). Bereits eine Woche später wurden 105 von 127 gesuchten Verdächtigen in den Streitkräften in rund 50 Städten festgenommen (DS 8.3.2022). Der April 2022 sah mehrere Verhaftungswellen (DS 13.4.2022; DS 26.4.2022). Bei der größten Operation wurden 133 Personen, insbesondere in Izmir, festgenommen, darunter sowohl Beamte als auch ehemalige und aktive Mitglieder der Streitkräfte (DS 19.4.2022). Nachdem am 17.5.2022 35 Personen, darunter Lehr- und Krankenhauspersonal, festgenommen wurden (DS 17.5.2022; vgl. BAMF 23.5.2022, S. 13f.), wurden eine Woche später bei landesweiten Operationen, mit Schwerpunkten in Ankara und Izmir, 92 vermeintliche Gülen-Unterstützer verhaftet (DS 24.5.2022). Außerdem gab der Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) am 17.5.2022 bekannt, dass 15 Richter und Staatsanwälte, die der Gülen-Mitgliedschaft beschuldigt werden, dauerhaft von ihren Posten enthoben wurden (BAMF 23.5.2022, S. 14). Im Juni 2022 vermeldeten die türkischen Medien am
- des Monats die Festnahme von 53 und eine Woche später die Verhaftung von weiteren 44 vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, die vornämlich die Streitkräfte infiltriert hätten (DS 14.6.2022; DS 21.6.2022). Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (NL-MFA 18.3.2021, S. 40f.). Im September 2020 wurden 47 Rechtsanwälte festgenommen, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020; vgl. ICJ 14.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen]. Mit Stand 9.4.2021 waren laut einem Bericht der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu insgesamt 4.820 Putschverdächtige verurteilt. 1.626 hatten eine lebenslange Haftstrafe unter erschwerten Bedingungen erhalten, 1.373 weitere müssen eine gewöhnliche lebenslange Haft verbüßen und 1.821 wurden zu unterschiedlich langen Gefängnisstrafen verurteilt (TM 10.4.2021). Am 26.11.2020 endete einer der bislang größten Prozesse gegen 475 vermeintliche Gülen-Mitglieder, denen eine direkte Teilnahme am Putschversuch vorgeworfen wurde. 337 Angeklagte wurden unter anderem wegen „Umsturzversuchs“, „Attentats auf den Präsidenten“ und „vorsätzlicher Tötung“ zu lebenslangen Haftstrafen, in der Mehrheit zu verschärften Bedingungen, verurteilt. Ein kleinerer Teil erhielt kürzere Haftstrafen. 75 Personen wurden freigesprochen (FAZ 26.11.2020; DS 26.11.2020). Am 30.12.2020 erfolgten die Urteile im letzten Massenprozess gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder des Jahres
- Von 132 Angeklagten w