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{'item': 'L515 2260774-1'}

Obsah (15)§ 35Art. 133§ 76§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 22a§§ 56§ 57§ 77

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlL515 2260774-1 Spruch, L515 2260774-1/17E Schriftliche Ausfertigung des am 4.1.2023 mündlich verkündeten Erkenntn

§ 35Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP" genannt) ist ein afghanischer Staatsangehöriger und wurde am 17.8.2022 von Beamten der österreichischen Polizei gem. § 39 FPG festgenommen, nachdem ihr die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seitens der deutschen Bundespolizei verweigert wurde. Als Begründung bzw. Festnahmegrund wurde angeführt, dass die bP kein gültiges Reisedokument besessen habe (vgl. AS 25). römisch eins.
  2. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP" genannt) ist ein afghanischer Staatsangehöriger und wurde am 17.8.2022 von Beamten der österreichischen Polizei gem. Paragraph 39, FPG festgenommen, nachdem ihr die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seitens der deutschen Bundespolizei verweigert wurde. Als Begründung bzw. Festnahmegrund wurde angeführt, dass die bP kein gültiges Reisedokument besessen habe vergleiche AS 25). I.
  3. Am darauffolgenden Tag wurde die bP nach Überstellung in das PAZ XXXX im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung einer Befragung unterzogen, in der sie im Wesent-lichen angab, in Frankreich (Paris) wohnhaft zu sein. Sie verfüge in Frankreich über einen positiven Asylstatus und sei auf dem Bahnweg von Frankreich über Deutschland nach Österreich am 14.8.2022 eingereist. Zu allfälligen Bezugspersonen in Österreich befragt brachte die bP einen behauptetermaßen in XXXX wohnhaften Freund mit dem Namen „DOULATI Sadeq“ vor. Die bP erklärte sich bereitwillig, umgehend nach Frankreich zurückzukehren (vgl. AS 37 ff.) und in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen (vgl. AS 37). römisch eins.
  4. Am darauffolgenden Tag wurde die bP nach Überstellung in das PAZ römisch 40 im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung einer Befragung unterzogen, in der sie im Wesent-lichen angab, in Frankreich (Paris) wohnhaft zu sein. Sie verfüge in Frankreich über einen positiven Asylstatus und sei auf dem Bahnweg von Frankreich über Deutschland nach Österreich am 14.8.2022 eingereist. Zu allfälligen Bezugspersonen in Österreich befragt brachte die bP einen behauptetermaßen in römisch 40 wohnhaften Freund mit dem Namen „DOULATI Sadeq“ vor. Die bP erklärte sich bereitwillig, umgehend nach Frankreich zurückzukehren vergleiche AS 37 ff.) und in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen vergleiche AS 37). Als von der bP mitgeführtes Dokument ist eine „Bestätigung für einen positiven Aufenthalts-bescheid in Frankreich“ unter der Nr. „ XXXX “ protokolliert (AS. 33). Als von der bP mitgeführtes Dokument ist eine „Bestätigung für einen positiven Aufenthalts-bescheid in Frankreich“ unter der Nr. „ römisch 40 “ protokolliert (AS. 33). Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer der Kategorie 1 von Österreich und zwei Treffer von Frankreich (vgl. AS 33 f.). Die bP gab hierzu an, bereits im Jahr 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, das Verfahren sei negativ verlaufen und habe sie in der Folge im Jahr 2018 in Frankreich ebenfalls um Asyl angesucht, wobei dem ent-sprechenden Antrag stattgegeben worden sei. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer der Kategorie 1 von Österreich und zwei Treffer von Frankreich vergleiche AS 33 f.). Die bP gab hierzu an, bereits im Jahr 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, das Verfahren sei negativ verlaufen und habe sie in der Folge im Jahr 2018 in Frankreich ebenfalls um Asyl angesucht, wobei dem ent-sprechenden Antrag stattgegeben worden sei. Der bP wurde mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren mit Frankreich zur „Bestimmung der Zuständigkeit“ geführt werden würde und im Fall der Zustimmung beabsichtigt sei, die bP in diesen für ihr „Asylverfahren“ zuständigen Staat zu überstellen. Eine entsprechende Ver-fahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG ist dem Verwaltungsakt der bB jedoch nicht zu entnehmen. Der bP wurde mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren mit Frankreich zur „Bestimmung der Zuständigkeit“ geführt werden würde und im Fall der Zustimmung beabsichtigt sei, die bP in diesen für ihr „Asylverfahren“ zuständigen Staat zu überstellen. Eine entsprechende Ver-fahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ist dem Verwaltungsakt der bB jedoch nicht zu entnehmen. I.
  5. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „belangte Behörde“ bzw. kurz „bB“ bezeichnet), Regionaldirektion XXXX , vom 18.8.2022, wurde gegen die bP

§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maß-nahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.römisch eins.3. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „belangte Behörde“ bzw. kurz „bB“ bezeichnet), Regionaldirektion römisch 40 , vom 18.8.2022, wurde gegen die bP

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maß-nahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. I.3.

  1. Folgende Feststellungen wurden der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.3.
  2. Folgende Feststellungen wurden der Entscheidung zugrunde gelegt: „Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind vermutlich afghanischer Staatsbürger. Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt welcher negativ entschieden wurde. Sieh haben in Frankreich zwei Asylanträge gestellt. Sie sind als erwachsener und gesunder Mann zu qualifizieren. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Sie sind nicht im Besitz eines schengenfähigen Aufenthaltstitels. Sie unterliegen einem Verfahren nach der Dublin Verordnung. Es wurde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit dem zuständigen Mitgliedsstaat eingeleitet. AT1 vom 18.09.
  3. FR1 vom 28.09.
  4. FR 1 vom 18.06.2021 Sie reisten vermutlich bereits am 14.08.2022 illegal aus Deutschland mit einem Zug kommend nach Österreich ein. Sie wollten illegal nach XXXX gelangen und danach Frankreich weiterreisen.Sie wollten illegal nach römisch 40 gelangen und danach Frankreich weiterreisen. Nach einem in Österreich 2015 gestellten Asylantrag, stellten Sie am 28.09.2018 in Frankreich einen Asylantrag, und Sie stellten zuletzt am 18.06.2022 in Frankreich einen Asylantrag. Sie missachten das Fremdenpolizeigesetz in Österreich. Sie haben gegen den Schengener Grenzkodex verstoßen. Sie reisen illegal durch Österreich und wollten weiterreisen. Bei der Einreise nach Deutschland wurden Sie aufgegriffen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich bzw. des illegalen Grenzübertrittes in einen anderen Mitgliedsstaat ergibt sich zwingend aus Ihrem bisherigen Verhalten. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument und auch keinen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates oder ein Visum, welches zum Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten berechtigt. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie haben in Österreich keine nahen Familienangehörigen. Sie verfügen über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person. Die von Ihnen in Österreich angegebene Person konnte nicht ausgemittelt werden und verfügt auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie führen keine nennenswerten Barmittel mit sich. …“ I.3.
  5. Rechtlich folgerte die bB hieraus (auszugsweise Wiedergabe): römisch eins.3.
  6. Rechtlich folgerte die bB hieraus (auszugsweise Wiedergabe): „… Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Punkte 1, 6 a,b, c und 9 [Anm: § 76 Abs. 3 FPG].Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Punkte 1, 6 a,b, c und 9 [Anm: Paragraph 76, Absatz 3, FPG]. Sie wollen nach der Entlassung in den Frankreich zurück, jedoch erscheint dies, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht glaubwürdig. Sie gaben auch an im Bundesgebiet bei einen Freund Unterkunft nehmen zu können. Dieser ist jedoch nicht gemeldet. Dies wird von der Behörde als reine Schutzbehauptung gewertet, um der Schubhaft zu entgehen. Sie haben durch Ihr verhalten gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind die Rechtnormen einzuhalten und Sie sind daher nicht vertrauenswürdig. Für das – sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen: Aufgrund Ihrer Angaben im Falle einer Haftentlassung (illegal) Österreich zu verlassen, besteht bei Ihnen ein erhöhtes Risiko der Verfahrensentziehung. In der Folge wäre auch die Effektuierung der Abschiebung/Rückkehr unmöglich. (Ziffer 1) Es liegen u.a. ein EURODAC-Treffer von Österreich und Frankreich

(2x)vor. Sie reisen als ein Asyltourist durch den Schengenraum. (Ziffer 6 b, c) Sie haben sich immer wieder eine fristgerechten Überstellung nach Österreich entzogen. Aufgrund dessen ist nun Frankreich für Ihr Asylverfahren zuständig. Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes haben Sie auch keine Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für Unterkunft und Verpflegung zu sorgen. (Ziffer 9) ● Keine soziale oder berufliche Integration in Österreich. ● Keinen Aufenthaltstitel bzw. Visum für die Reise durch das Gebiet der Schengener ● Staaten. ● Bewusste unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet. ● Der Wille unrechtmäßig durch den Schengenraum zu reisen. ● Die für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens und für die Rückkehr in den Abschiebebzw. ● Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel. ● erfolgloser Versuch illegal nach Deutschland einzureisen. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie reisten ohne Dokumente in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein. Es besteht die akute Gefahr, dass Sie sich dem Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung entziehen werden. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Gegen das gelindere Mittel spricht der Umstand, dass Sie offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert und hier auch keinen Asylantrag stellen wollen. Sie gaben auch an, dass Sie, nach der Entlassung Österreich verlassen wollen. Sie sind jedoch nicht im Besitz eines Reisedokumentes oder schengenfähigen Aufenthaltstitels. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Angaben sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Eine Abschiebung in den für Sie zuständigen Mitgliedsstaat ist zeitnahe möglich und somit die Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall derart schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, sodass eine Überstellung in den für Sie zuständigen Mitgliedsstaat für Sie unzumutbar wäre. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. …“ I.3.3. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.3.3. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.3.

  1. Der angefochtene Bescheid wurde der bP rechtswirksam durch persönliche Aushändigung/Übernahme zugestellt.römisch eins.3.
  2. Der angefochtene Bescheid wurde der bP rechtswirksam durch persönliche Aushändigung/Übernahme zugestellt. I.
  3. Am 27.8.2022 langte bei der bB und dem PAZ XXXX eine E-Mail ein, worin sich eine juristische Hilfe von Fairness Asyl als Einschreiterin für die bP kenntlich machte und für diese ein Vorbringen dahingehend erstattete, dass die bP in Frankreich aufenthaltsberechtigt sei, dort gerade eine Ausbildung mache und lediglich zu Besuchszwecken in Österreich aufhältig gewesen sei. Die bP sei in Besitz von Dokumenten, welche bescheinigen würden, dass sie legal in Frankreich lebe und sich im Schengenraum frei bewegen dürfe. Es sei daher weder nachvollziehbar, weshalb über die bP Schubhaft verhängt, noch warum ein Dublin-Verfahren in die Wege geleitet worden sei. Die bP müsse zeitnah einen Behördentermin in Frankreich wahrnehmen. Es werde daher um rasche Aufklärung des Sachverhaltes gebeten.römisch eins.
  4. Am 27.8.2022 langte bei der bB und dem PAZ römisch 40 eine E-Mail ein, worin sich eine juristische Hilfe von Fairness Asyl als Einschreiterin für die bP kenntlich machte und für diese ein Vorbringen dahingehend erstattete, dass die bP in Frankreich aufenthaltsberechtigt sei, dort gerade eine Ausbildung mache und lediglich zu Besuchszwecken in Österreich aufhältig gewesen sei. Die bP sei in Besitz von Dokumenten, welche bescheinigen würden, dass sie legal in Frankreich lebe und sich im Schengenraum frei bewegen dürfe. Es sei daher weder nachvollziehbar, weshalb über die bP Schubhaft verhängt, noch warum ein Dublin-Verfahren in die Wege geleitet worden sei. Die bP müsse zeitnah einen Behördentermin in Frankreich wahrnehmen. Es werde daher um rasche Aufklärung des Sachverhaltes gebeten. An Bescheinigungsmitteln beigebracht wurden Kopien einer Bestätigung über die Absolvierung einer Ausbildung („ATTESTATION D’INSIPTION EN FORMATION“) sowie einer mit dem Vermerk „RECONNU REFUGÉ“ versehenen Bestätigung über die Verlängerung der Ausbildung („Attestation de prolongation d'instruction“), welche den Angaben der Einschreiterin zufolge die Aufenthaltsberechtigung in Frankreich bzw. Berechtigung der bP, innerhalb des Schengengebiets Reisebewegungen vorzunehmen, belegen sollen (vgl. AS. 113 ff.). An Bescheinigungsmitteln beigebracht wurden Kopien einer Bestätigung über die Absolvierung einer Ausbildung („ATTESTATION D’INSIPTION EN FORMATION“) sowie einer mit dem Vermerk „RECONNU REFUGÉ“ versehenen Bestätigung über die Verlängerung der Ausbildung („Attestation de prolongation d'instruction“), welche den Angaben der Einschreiterin zufolge die Aufenthaltsberechtigung in Frankreich bzw. Berechtigung der bP, innerhalb des Schengengebiets Reisebewegungen vorzunehmen, belegen sollen vergleiche AS. 113 ff.). I.
  5. Am 28.8.2022 wurde die bP aus der Schubhaft entlassen. Als Entlassungsgrund scheint die Eintragung „Wegfall des Schubhaftgrundes – Aufenthaltsrecht in Frankreich“ auf (AS. 121). römisch eins.
  6. Am 28.8.2022 wurde die bP aus der Schubhaft entlassen. Als Entlassungsgrund scheint die Eintragung „Wegfall des Schubhaftgrundes – Aufenthaltsrecht in Frankreich“ auf (AS. 121). I.
  7. Mit am selben Tag beim BVwG einlangendem Schriftsatz vom 10.10.2022 erhob die bP durch ihre Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde in vollem Umfang (AS 137 ff.).römisch eins.
  8. Mit am selben Tag beim BVwG einlangendem Schriftsatz vom 10.10.2022 erhob die bP durch ihre Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde in vollem Umfang (AS 137 ff.). I.6.
  9. Die bP brachte zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides im Wesentlichen vor, dass die bB eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen habe, zumal auf den gegenständlichen Fall wegen des vorliegenden positiven Asylstatus der bP in Frankreich die Dublin III-VO keine Anwendung finde. Die bP habe im Zeitpunkt ihrer Inschubhaftnahme ein Dokument des französischen Innenministeriums bei sich geführt, welches sie als anerkannten Flüchtling in Frankreich ausgewiesen hätte. römisch eins.6.
  10. Die bP brachte zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides im Wesentlichen vor, dass die bB eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen habe, zumal auf den gegenständlichen Fall wegen des vorliegenden positiven Asylstatus der bP in Frankreich die Dublin III-VO keine Anwendung finde. Die bP habe im Zeitpunkt ihrer Inschubhaftnahme ein Dokument des französischen Innenministeriums bei sich geführt, welches sie als anerkannten Flüchtling in Frankreich ausgewiesen hätte. Eventualiter wurde vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr vorliege, zumal die bP in Besitz eines vorläufigen Reisedokuments und im Bundesgebiet rechtmäßig zu touristischen Zwecken mit ausreichend Barmitteln aufhältig gewesen sei; die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wäre daher von Vornherein nicht in Betracht gekommen. Jedenfalls könne ihr keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden und verfüge die bP in Österreich auch über namentlich näher bezeichnete Kontakte, bei denen sie vorübergehend wohnhaft sein könnte oder die ihr Geld leihen könnten. Zum Eventualvorbringen erhoben wurden auch die Sachvorträge der bP dahingehend, dass weder eine illegale Einreise noch das Vorliegen eines Dublin-Sachverhaltes für sich genommen eine erhebliche Fluchtgefahr begründen würden. In eventu stelle sich die Inschubhaftnahme der bP auch nicht als gelindestes Mittel dar. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen im Detail wird an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen. I.6.
  11. Der Beschwerde beigefügt wurden –soweit als neues Beweis- und Tatsachensubstrat eingebracht– ein französischer Unterkunftsausweis der bP (AS. 145), eine französische Metro-Karte (AS. 143), 2 Zugtickets zum Nachweis ihres Aufenthalts in Österreich und der geplanten Rückreise nach Paris (AS. 142) und weiters eine Stellungnahme einer befreundeten Sozial-pädagogin in Österreich samt Adressen und Kontaktdaten weiterer sozialer Bekanntschaften der bP in Österreich sowie Fotos über gemeinsame Treffen im Anhang zum Beweis der sozialen Verankerung der bP in Österreich, sowie insbesondere dafür, dass mehrere Wohn-möglichkeiten für die bP in Österreich zur Verfügung gestanden wären (AS. 147 f.).römisch eins.6.
  12. Der Beschwerde beigefügt wurden –soweit als neues Beweis- und Tatsachensubstrat eingebracht– ein französischer Unterkunftsausweis der bP (AS. 145), eine französische Metro-Karte (AS. 143), 2 Zugtickets zum Nachweis ihres Aufenthalts in Österreich und der geplanten Rückreise nach Paris (AS. 142) und weiters eine Stellungnahme einer befreundeten Sozial-pädagogin in Österreich samt Adressen und Kontaktdaten weiterer sozialer Bekanntschaften der bP in Österreich sowie Fotos über gemeinsame Treffen im Anhang zum Beweis der sozialen Verankerung der bP in Österreich, sowie insbesondere dafür, dass mehrere Wohn-möglichkeiten für die bP in Österreich zur Verfügung gestanden wären (AS. 147 f.). I.
  13. Nach entsprechender Einladung zur Erstattung einer Gegenschrift und der Anforderung der Verwaltungsakte durch das ho. Gericht legte die bB diese vor und erstattete nach Darlegung des aus ihrer Sicht maßgeblichen Sachverhalts nachstehende Gegenschrift zur Beschwerde: römisch eins.
  14. Nach entsprechender Einladung zur Erstattung einer Gegenschrift und der Anforderung der Verwaltungsakte durch das ho. Gericht legte die bB diese vor und erstattete nach Darlegung des aus ihrer Sicht maßgeblichen Sachverhalts nachstehende Gegenschrift zur Beschwerde: „… Der Beschwerdeführer hat somit bewiesen, dass er sich regelmäßig jedem Verfahren, wo er mit einer Abschiebung zu rechnen hatte, entzogen hat. Dies einerseits in Österreich und dann zwei Mal in Frankreich, wo dadurch eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Österreich vereitelt wurde. Da die Zuständigkeit Frankreichs gegeben ist und auch eine Rückübernahme bestätigt wurde, ist und war die Verhängung einer Dublinschubhaft nicht nur völlig rechtmäßig, sondern das einzig anzuwendende Mittel. Hätte sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass der BF in Frankreich einen Asylstatus genießt, was definitiv nicht der Fall ist, so hätte Frankreich das Bundesamt darüber informiert und die Schubhaft gem. § 76 FPG verhängt, bzw. umgewandelt. Ein Asylstatus in Frankreich war auch bei Verhängung der Schubhaft nicht glaubhaft, da der am 28.09.2018 vom BF dort gestellte Antrag negativ beschieden wurde und der BF, wie durch die Fremdenpolizei festgestellt, am 18.06.2021 einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Da die Zuständigkeit Frankreichs gegeben ist und auch eine Rückübernahme bestätigt wurde, ist und war die Verhängung einer Dublinschubhaft nicht nur völlig rechtmäßig, sondern das einzig anzuwendende Mittel. Hätte sich im Laufe des Verfahrens herausgestellt, dass der BF in Frankreich einen Asylstatus genießt, was definitiv nicht der Fall ist, so hätte Frankreich das Bundesamt darüber informiert und die Schubhaft gem. Paragraph 76, FPG verhängt, bzw. umgewandelt. Ein Asylstatus in Frankreich war auch bei Verhängung der Schubhaft nicht glaubhaft, da der am 28.09.2018 vom BF dort gestellte Antrag negativ beschieden wurde und der BF, wie durch die Fremdenpolizei festgestellt, am 18.06.2021 einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Die Gewährung eines gelinderen Mittels, mit Wohnsitznahme an einem vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemachten Ort, bei einem Herrn XXXX , welcher vom BF ebenfalls nicht näher bezeichnet werden konnte, stellte sich erst in der Beschwerdeschrift der BBU als Herr XXXX heraus. Verwunderlich ist dabei, dass der Freund, mit sich der BF während seines Aufenthaltes in Österreich wohl öfter getroffen hat und seitens BBU ein Naheverhältnis bekannt gegeben wurde, weder mit richtigem Namen noch mit Adresse namhaft gemacht werden konnte. Auch dann nicht, wenn sich der BF, vor seinem Versuch nach Deutschland zu reisen, sich wiederum dort befunden hat, was die von BBU vorgelegten Bilder glaubhaft machen. Die Gewährung eines gelinderen Mittels, mit Wohnsitznahme an einem vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemachten Ort, bei einem Herrn römisch 40 , welcher vom BF ebenfalls nicht näher bezeichnet werden konnte, stellte sich erst in der Beschwerdeschrift der BBU als Herr römisch 40 heraus. Verwunderlich ist dabei, dass der Freund, mit sich der BF während seines Aufenthaltes in Österreich wohl öfter getroffen hat und seitens BBU ein Naheverhältnis bekannt gegeben wurde, weder mit richtigem Namen noch mit Adresse namhaft gemacht werden konnte. Auch dann nicht, wenn sich der BF, vor seinem Versuch nach Deutschland zu reisen, sich wiederum dort befunden hat, was die von BBU vorgelegten Bilder glaubhaft machen. Hier stellt sich zusätzlich die Frage, warum die in der am letzten Tag der Beschwerdefrist vorgelegten Unterlagen nicht bereits zeitnah nach dem Beratungsgespräch bei der BBU vorgelegt wurden. Dies gilt einerseits für die Richtigstellung des Namens, Bekanntgabe der Adresse und auch Vorlage eine Zugtickets als Beweis, dass der BF tatsächlich wieder nach Frankreich zurückkehren möchte. Unverständlich ist auch, warum erst am 04.10.2022 eine Vollmacht vom BF eingeholt wurde, wo er doch während des Verfahrens rechtsfreundlich vertreten wurde und seitens dieser Rechtsvertretung keine Beschwerde erhoben wurde, da der BF auf Intervention und Rückkehrberatung vom 24.08.2022, wo er sich für eine freiwillige Rückkehr nach Frankreich aussprach, am 28.08.2022 entlassen wurde, nachdem sicher stand, dass der bei uns geführte Fremde, geb. am XXXX , Afghanistan mit dem in Frankreich aufscheinenden Fremden, geb. am XXXX , Iran, ident ist. Unverständlich ist auch, warum erst am 04.10.2022 eine Vollmacht vom BF eingeholt wurde, wo er doch während des Verfahrens rechtsfreundlich vertreten wurde und seitens dieser Rechtsvertretung keine Beschwerde erhoben wurde, da der BF auf Intervention und Rückkehrberatung vom 24.08.2022, wo er sich für eine freiwillige Rückkehr nach Frankreich aussprach, am 28.08.2022 entlassen wurde, nachdem sicher stand, dass der bei uns geführte Fremde, geb. am römisch 40 , Afghanistan mit dem in Frankreich aufscheinenden Fremden, geb. am römisch 40 , Iran, ident ist. Der BF gab in der Einvernahme an, dass ein abgelaufener afghanischer Reisepass, wohl lautend auf das Geburtsdatum XXXX , da er sonst in Frankreich nicht so registriert wurde, in Frankreich sichergestellt wurde. Da er diesen Reisepass mit der wahren Identität, während der seit 2015 in Österreich geführten Verfahren nie vorgelegt hatte, ist auch bewiesen, dass er sich unter Angabe einer falschen Identität der bevorstehenden Abschiebung entzogen hätte und durch Untertauchen tatsächlich hat. Der BF gab in der Einvernahme an, dass ein abgelaufener afghanischer Reisepass, wohl lautend auf das Geburtsdatum römisch 40 , da er sonst in Frankreich nicht so registriert wurde, in Frankreich sichergestellt wurde. Da er diesen Reisepass mit der wahren Identität, während der seit 2015 in Österreich geführten Verfahren nie vorgelegt hatte, ist auch bewiesen, dass er sich unter Angabe einer falschen Identität der bevorstehenden Abschiebung entzogen hätte und durch Untertauchen tatsächlich hat. Es bleibt anzuzweifeln, dass gegenständliche Schubhaftbeschwerde tatsächlich vom BF gewünscht ist, oder ob hier anders geartete Interessen vorliegen. Zumal diese Vollmacht in Paris unterfertigt wurde und die Daten der österreichischen Registrierung (s.o.) vorliegen. Sollte eine mündliche Verhandlung stattfinden und die von BBU namhaft gemachten Zeugen geladen werden, wird ersuch diese entsprechend zu befragen, wo der BF während seines zwölftägigen Aufenthaltes tatsächlich gewohnt hat, warum er nicht ordnungsgemäß gemeldet wa,r und dann entsprechende Anzeige gem. §120 FPG zu erstatten, wenn einem, wie von der deutschen und österreichischen Polizei festgestellt, illegal Aufhältigem Unterkunft gewährt wurde. …“ I.
  15. Im Rahmen des ho. gewährten Parteiengehörs erstattete die bP mit zum 10.11.2022 datierten Schreiben nachstehende Stellungnahme:römisch eins.
  16. Im Rahmen des ho. gewährten Parteiengehörs erstattete die bP mit zum 10.11.2022 datierten Schreiben nachstehende Stellungnahme: „… Das BFA äußert sich in der Beschwerdevorlage vom 17.10.2022 zu den Beschwerdegründen und befindet diese für haltlos. Ggstl. wird erneut auf die Beschwerdegründe verwiesen und diese ausdrücklich aufrechterhalten. Darüber hinaus wird den weiteren Vorhalten der belangten Behörde, welche sich aus der Beschwerdevorlage ergeben, folgendermaßen entgegengetreten: Die belangte Behörde wirft dem BF vor, er habe heute noch den Status des Asylwerbers (S 2 Beschwerdevorlage) in Frankreich. Zum weiteren Beweis dafür, dass der BF den Asylstatus in Frankreich innehat, wird im Anhang eine Kopie eines Dokumentes des französischen Amtes zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der BF als Flüchtling anerkannt wurde. Dass die belangte Behörde bis dato fälschlich vom Gegenteil ausgeht, liegt einzig an daran, dass sie mangelhafte Ermittlungen durchgeführt hat, sich mit dem Einzelfall des BF nicht auseinandergesetzt hat sowie dessen Parteivorbringen ignoriert hat. Hätte die belangte Behörde sich im Zeitpunkt der Prüfung der Inschubhaftnahme mit den mitgeführten Dokumenten des BF auseinandergesetzt und ihn dazu ausreichend befragt bzw seinem Parteivorbringen Beachtung geschenkt, hätte die belangte Behörde bereits in diesem Zeitpunkt feststellen müssen, dass der BF in Frankreich asylberechtigt ist. Die Schubhaft wurde daher, wie bereits in der ggstl. Beschwerde dargelegt, auf der falschen Rechtsgrundlage erlassen. Auch dem Vorwurf, dass der BF in Österreich 2015 einen unbegründeten Asylantrag gestellt habe (S 2 Beschwerdevorlage) steht diametral entgegen, dass der BF mittlerweile in Frankreich als Flüchtling anerkannt wurde. Der von der belangten Behörde monierte Reisepass des BF (S 4 Beschwerdevorlage) wurde diesem erst nach seiner Einreise nach Frankreich ausgestellt und mittlerweile im Rahmen der Asylgewährung von den französischen Behörden wieder eingezogen. Er wartet derzeit auf die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes; dies nimmt in Frankreich eine beträchtliche Zeitspanne in Anspruch. Der BF war davon ausgegangen, sich mit dem mitgeführten Zertifikat des französischen Innenministeriums rechtmäßig im Schengenraum bewegen zu dürfen. Der BF bestreitet darüber hinaus ausdrücklich, dass er sich im Rahmen der Anhaltung oder Festnahme vor der ggstl. Inschubhaftnahme in Österreich mit einer abgelaufenen Verfahrenskarte ausgewiesen hätte (S 2 Beschwerdevorlage) oder sich in Frankreich 2018 oder 2019 durch Untertauchen einer Rücküberstellung nach Österreich entzogen hätte (S 2 Beschwerdevorlage). In Ermangelung jeglicher Belege oder beweiswürdigenden Ausführungen zu diesen Vorwürfen handelt es sich offensichtlich um unbegründete Mutmaßungen. Die Behörde führt selbst auf S 3 an, dass Frankreich sich betr. der Anfrage der belangten Behörde auf Rückübernahme nicht geäußert hatte und keine Informationen übermittelt wurden. Fraglich bleibt daher, woher die belangte Behörde die Information nimmt, dass der BF 2018 und 2019 in Frankreich untergetaucht sei. Wenn darauf allein auf Grund des Vorliegens eines Rückübernahmeantrages seitens Frankreichs geschlossen wird, auf welchen nie eine Rücküberführung gefolgt ist, so handelt es sich dabei um eine Mutmaßung. Der BF möchte angeben, dass er sich seit seiner Ankunft in Frankreich in einer staatlich organisierten Unterkunft aufgehalten hat und für die französischen Behörden jederzeit greifbar war. Weiters kann dem BF nicht nachvollziehbar vorgeworfen werden, dass er den „richtigen“ Namen seines Freundes nicht gewusst hätte (S 3 Beschwerdevorlage), da es sich offensichtlich nur um eine alternative, gleichklingende Schreibweise des Namens „ XXXX “ handelt.Weiters kann dem BF nicht nachvollziehbar vorgeworfen werden, dass er den „richtigen“ Namen seines Freundes nicht gewusst hätte (S 3 Beschwerdevorlage), da es sich offensichtlich nur um eine alternative, gleichklingende Schreibweise des Namens „ römisch 40 “ handelt. Weiters darf erneut darauf hingewiesen werden, dass der BF die Zugtickets, die belegen, dass er sich im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bereits auf dem Rückweg nach Frankreich befand, physisch bei sich führte, diese jedoch von der belangten Behörde jedoch willkürlich ignoriert wurden. Schließlich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die ggstl. Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht wurde, kein taugliches Argument gegen die substantiierten Beschwerdegründe darstellt. In seiner Entscheidung vom 29.07.2021 zu Ra 2021/05/0096 hat der VwGH klargestellt, dass der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt zur Verfügung steht. Im Übrigen wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen, die Anträge bleiben aufrecht. …“ I.
  17. Das BFA brachte am 29.11.2022 beim ho. Gericht folgende Replik zur Stellungnahme der bP ein:römisch eins.
  18. Das BFA brachte am 29.11.2022 beim ho. Gericht folgende Replik zur Stellungnahme der bP ein: „… Ergänzend zur Stellungnahme vom 17.10.2022 und bezugnehmend auf die Stellungnahme der BBU vom 10.11.2022 wird angemerkt, dass: Sowohl Verfahrensgang als auch Stellungnahme vom 17.10.2022 durch das Bundesamt vollinhaltlich aufrechterhalten werden. Die von BBU monierte falsche Rechtsgrundlage bei Erlassung der Schubhaft wird bestritten. Das Bundesamt hatte über das Eurodac-System nachweislich die Auskunft erhalten, dass es sich bei dem BF um einen Asylwerber handelt, und nicht wie von BBU behauptet um einen anerkannten Flüchtling. Das von BBU in Kopie beigelegt Schriftstück der französischen Behörden vom 27.12.2021 war von diesen offensichtlich nicht ausgeschrieben worden und somit für das Bundesamt erkennbar. Sehr wohl erkennbar, für die deutschen und österreichischen Sicherheitsbehörden sowie das Bundesamt ist, dass der Fremde ohne gültiges Reisedokument (Pass) versucht hat von Österreich kommend, nach Deutschland einzureisen. Die BBU möge deshalb aufgefordert werden, wie sie zu der Rechtsansicht gelangt, das vom BF mitgeführte Zertifikat gelte als (schengenfähiges) Reisedokument und auch nachweisen soll, wie die rechtliche Beratung des BF dahingehend stattgefunden hat, da er im Beschwerdeschreiben diese Aussage weiterhin aufrecht erhält. Bezüglich der mitgeführten abgelaufenen Karte und der Konsultationsverfahren mit Frankreich unter dem, dem Bundesamt bekannt gegebenen, Namen des BF wird auf die Aktenlage verwiesen und ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei nicht wie von BBU behauptet um Mutmaßungen handelt. Bezüglich der rechtzeitigen Vorlage des Zugtickets wird auf die Stellungnahme vom 17.10.2022 verwiesen, und auch inwieweit es dabei relevant ist, dass sich der glaublich auf dem Rückweg befindliche BF sich damit einen anderen Status verschafft hätte, welcher eine Schubhaft nicht gerechtfertigt hätte. Es wird seitens des Bundesamtes noch einmal ersucht, dass, sollte eine mündliche Verhandlung stattfinden und die von BBU namhaft gemachten Zeugen geladen werden, diese entsprechend zu befragen, wo der BF während seines zwölftägigen Aufenthaltes tatsächlich gewohnt hat, warum er nicht ordnungsgemäß gemeldet war und dann entsprechende Anzeige gem. §120 FPG zu erstatten, wenn einem, wie von der deutschen und auch österreichischen Polizei festgestellt, illegal Aufhältigem Unterkunft gewährt wurde. …“ 1.
  19. Am 04.01.2023 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. Die bB blieb der Verhandlung fern, seitens der bP wurde auf eine persönliche Teilnahme verzichtet und wurde die Verhandlung daher im Beisein ihres informierten Vertreters geführt. 1.10.
  20. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum, sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit richtig? V: Ja. RI: Wie kam es in Bezug auf die P dazu, dass die Geburtsdaten XXXX , XXXX , bzw. XXXX aktenkundig aufscheinen?RI: Wie kam es in Bezug auf die P dazu, dass die Geburtsdaten römisch 40 , römisch 40 , bzw. römisch 40 aktenkundig aufscheinen? V: Ich weiß es nicht. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? V: Ja. RI: Besitz bzw. besaß die P ein gültiges Reisedokument? V: Meines Wissens noch nicht, weil die Ausstellung eines Konventionsreisepasses in Frankreich bis zu 1,5 Jahre dauern kann. RI: Welche Dokumente legte die P den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. bei der belangten Behörde im Original vor? V: Es ist mir nicht bekannt, ob die im Akt ersichtlichen Dokumente im Original vorgelegt wurden. RI: Sie brachten vor, die bP sei in Frankreich anerkannter Flüchtling. Wie war nach Ihrer Ansicht dieser Umstand für die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft erkennbar? V: Er führte das entsprechende Zertifikat mit sich. RI. Frankreich bot Österreich den P zwei Mal zur Rückübernahme an und Österreich stimmte dem zu. Warum erfolgte in weiterer Folge keine Rückübernahme? V: Das entzieht sich meiner Kenntnis. RI: Verfügte die P für die Dauer ihres Aufenthaltes Unterkunft? V: Er nächtigte bei Freunden. Der Reisezweck war es, die Freunde zu besuchen. Einer davon wurde der Behörde auch namentlich genannt. RI: Warum wartete die P mit ihrer Reisebewegung nicht zu, bis sie sich im Besitz eines Konventionspasses befand? V: Konkret weiß ich es nicht, ich gehe davon aus, dass er das vorgelegte Schreiben aus ausreichend erachtete, um im Schengenraum reisen zu können. RI stellt fest, dass eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einem BehV nicht möglich ist, da kein solcher entsandt wurde. Das Gericht stellt hierzu fest, dass es nicht gehalten ist, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212), vielmehr hätte die bB bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich selbst durch einen BehV oder durch einen sonstigen gewillkürten Vertreter zu äußern (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0223). Die unterlassene Mitwirkung der bB als (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  21. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). RI stellt fest, dass nachfolgende Fragen an den Behördenvertreter zu stellen gewesen wären: Wie kann sich die Behörde vom Umstand in Kenntnis setzen, ob ein Fremder in einem Partnerstaat anerkannter Flüchtling ist? Von der Existenz welcher Dokumente, welche die P mit sich führte, hatte die Behörde zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft Kenntnis? Wie verschaffte sich die Behörde im Inhalt der Dokumente Kenntnis? Warum befinden sich im übermittelten Akt keine Übersetzungen dieser Dokumente? Welche Änderungen traten während des Aufenthaltes der P während der Schubhaft ein, welche die Behörde schließlich dazu veranlassten, die Schubhaft aufzuheben? Welche Ermittlungen wurden seitens der Behörde in Bezug auf die Existenz einer Unterkunft bzw. unterstützungswilliger Bekannter unternommen? Wurde seitens der Behörde unter der von der P bekanntgegebenen Nummer 43 68181748733 diesbezüglich nachgefragt? Woraus schloss die Behörde, dass es sich beim Dokument „ATTESTATION DE PROLONGATIOM D´INSTRUCTION“ um kein von der Republik Österreich anerkanntes Reisedokument iSd Art. 21 SDÜ handelt?Woraus schloss die Behörde, dass es sich beim Dokument „ATTESTATION DE PROLONGATIOM D´INSTRUCTION“ um kein von der Republik Österreich anerkanntes Reisedokument iSd Artikel 21, SDÜ handelt? Hat sich die Behörde in Kenntnis gesetzt, ob es sich hierbei um ein Dokument handelt, welches Frankreich iSd Art. 21 Abs. 3 SDÜ dem Exekutivausschuss als Dokument übermittelt wurde, welches Frankreich als Aufenthaltstitel oder Reisedokument ausstellt?Hat sich die Behörde in Kenntnis gesetzt, ob es sich hierbei um ein Dokument handelt, welches Frankreich iSd Artikel 21, Absatz 3, SDÜ dem Exekutivausschuss als Dokument übermittelt wurde, welches Frankreich als Aufenthaltstitel oder Reisedokument ausstellt? Wurde die „ATTESTATION DE PROLONGATIOM D´INSTRUCTION“ seitens der P im Original oder in Kopie vorgelegt? RI: Der Vermerk „RECONNU REFUGÈ“ auf der „ATTESTATION DE PROLONGATIOM D´INSTRUCTION“ heißt mE „anerkannter Flüchtling“. Ebenso geht Frankreich offenbar davon aus, dass das ausgestellte Dokument zum Reisen innerhalb des Schengenraum berechtigt. Fälschungs.- bzw. Verfälschungsmerkmale stellte die Beh sichtlich nicht fest. RI erörtert: Schubhaftbeschwerde vom 10.10.2022 Gegenschrift zur Beschwerde der belangten Behörde vom 17.10.2022 Den seitens der belangten Behörde übermittelten Akt, insbes. Niederschrift der LPD XXXX vom 18.8.2022Den seitens der belangten Behörde übermittelten Akt, insbes. Niederschrift der LPD römisch 40 vom 18.8.2022 Replik der Vertretung der P zur Gegenschrift vom 10.11.2022 Stellungnahme der belangten Behörde zur Replik vom 29.11.2022 RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. Dieser verweist auf die bisherigen Stellungnahmen und Eingaben.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. Dieser verweist auf die bisherigen Stellungnahmen und Eingaben. RI stellt fest, dass am Vortag der Verhandlung ein in französischer Sprache verfasstes Dokument einlangte. Dieses konnte vor der Verhandlung nicht mehr übersetzt werden. Der Vertreter gibt an, dass dies die P aus Frankreich übermittelte. Der RI stellt fest, dass eine Übersetzung unterblieben kann, weil es im gegenständlichen Fall auf die Betrachtung des Sachverhalts ex ante zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft ankommt. Der RI trifft nachfolgenden verfahrensleitenden Beschluss: Dem Antrag, die Unterkunftgeber der P zur Unterkunftnahme während des Aufenthaltes im Bundesgebiet zu befragen, wird nicht entsprochen, zumal diesem Umstand im Lichte des hier anzuwendenden Prüfungsrahmen kein taugliches Beweisthema zukommt, zumal es seitens des ho. Gericht als wahr unterstellt wird, dass die P bei Bekannten Unterkunft nahm. Soweit sich die Behörde in diese Richtung äußerte, wird darauf hingewiesen, dass es ihr [frei steht], Anzeige zu erstatten, wenn sie den Verdacht von ihr beschriebenen Verdacht des Rechtsbruchs hebt, bzw. wird sie im Falle des Verdachts von gerichtlich strafbaren Handlungen hierzu verpflichtet sein (vgl. § 78 StPO).Soweit sich die Behörde in diese Richtung äußerte, wird darauf hingewiesen, dass es ihr [frei steht], Anzeige zu erstatten, wenn sie den Verdacht von ihr beschriebenen Verdacht des Rechtsbruchs hebt, bzw. wird sie im Falle des Verdachts von gerichtlich strafbaren Handlungen hierzu verpflichtet sein vergleiche Paragraph 78, StPO). …“ I.10.
  22. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.römisch eins.10.
  23. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. I.
  24. Die bB verlangte mit Antrag vom 24.01.2023 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.
  25. Die bB verlangte mit Antrag vom 24.01.2023 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Person und zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal der bP verwiesen. Besonders wird auf folgende Umstände hingewiesen: Bei der bP handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. Sie ist laut eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volks-gruppe der Tadschiken an. Ihre Identität steht nicht fest. Die bP stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in weiterer Folge seitens des BFA am 15.12.2017 zur Zl. XXXX negativ beschieden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 30.8.2018, Zl. W168 2185480 1/ 12E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am 5.9.2018 in Rechtskraft. Die bP stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in weiterer Folge seitens des BFA am 15.12.2017 zur Zl. römisch 40 negativ beschieden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 30.8.2018, Zl. W168 2185480 1/ 12E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am 5.9.2018 in Rechtskraft. Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und ließ sich in der Folge zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 in Frankreich nieder, wo sie ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die bP wurde den österreichischen Behörden zwei Mal zur Rückübernahme angeboten; eine Rückübernahme fand jedoch trotz entsprechender Zustimmungserklärung Österreichs nicht statt. Der bP wurde in Frankreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt und weist diese eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung auf. Sie ist in Paris wohnhaft und absolviert derzeit eine Berufs-ausbildung. Ihr afghanischer Reisepass wurde der bP laut eigenen Angaben nach ihrer Einreise in Frankreich ausgestellt und im Rahmen ihres Asylverfahrens wieder eingezogen. Sie wartet derzeit auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Die bP verfügt im Bundesgebiet über soziale Kontakte und reiste zu Besuchszwecken am 5.8.2022 mit dem Zug von Paris über Deutschland nach XXXX in das Bundesgebiet ein. Am 17.8.2022 hat sie ihre Rückreise nach Paris angetreten. Ihr wurde auf dem entsprechenden Bahnweg im Rahmen einer Grenzkontrolle durch die deutsche Bundespolizei die Einreise verweigert und sie in der Folge nach Österreich zurückgeschoben. Am selben Tag wurde sie von der Polizei gem. § 39 FPG festgenommen und im Anschluss an das PAZ XXXX überstellt. Die bP verfügt im Bundesgebiet über soziale Kontakte und reiste zu Besuchszwecken am 5.8.2022 mit dem Zug von Paris über Deutschland nach römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Am 17.8.2022 hat sie ihre Rückreise nach Paris angetreten. Ihr wurde auf dem entsprechenden Bahnweg im Rahmen einer Grenzkontrolle durch die deutsche Bundespolizei die Einreise verweigert und sie in der Folge nach Österreich zurückgeschoben. Am selben Tag wurde sie von der Polizei gem. Paragraph 39, FPG festgenommen und im Anschluss an das PAZ römisch 40 überstellt. Die bP machte anlässlich ihrer Überstellung in das PAZ XXXX im Rahmen ihrer nieder-schriftlichen Einvernahme am 18.8.2022 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die im Verfahrensgang näher beschriebenen Angaben. Sie führte insbesondere aus, dass sie in Frankreich positiven Asylstatus erlangt habe, willens sei, nach Frankreich zurückzukehren und in Österreich über freundschaftliche Kontakte verfüge, wobei sie einen hiervon durch entsprechende Namenswiedergabe („ XXXX “) und Angabe seiner Telefonnummer konkretisierte. Die bB ordnete am selben Tag Schubhaft an. Diese wurde bis 28.8.2022 im PAZ Salzburg vollzogen. Die bP verfügte zum Entscheidungszeitpunkt über Barmittel in Höhe von ca. € 83,
  27. Die bP machte anlässlich ihrer Überstellung in das PAZ römisch 40 im Rahmen ihrer nieder-schriftlichen Einvernahme am 18.8.2022 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die im Verfahrensgang näher beschriebenen Angaben. Sie führte insbesondere aus, dass sie in Frankreich positiven Asylstatus erlangt habe, willens sei, nach Frankreich zurückzukehren und in Österreich über freundschaftliche Kontakte verfüge, wobei sie einen hiervon durch entsprechende Namenswiedergabe („ römisch 40 “) und Angabe seiner Telefonnummer konkretisierte. Die bB ordnete am selben Tag Schubhaft an. Diese wurde bis 28.8.2022 im PAZ Salzburg vollzogen. Die bP verfügte zum Entscheidungszeitpunkt über Barmittel in Höhe von ca. € 83,
  28. Die bP führte zum Zeitpunkt der Festnahme bzw. Schubhaftverhängung ein Ausbildungs-zertifikat mit sich, welches mit dem Titel „ATTESTATION DE PROLONGATION D’INSTRUCTION“ und den Vermerken „RECONNU REFUGÉ“ und „Ce document autorise le franchissement des frontiéres de l’espace Schengen“ versehen war. Darüber hinaus waren hierin die Personendaten der bP sowie ihr Lichtbild ausgewiesen. Der bB waren zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung durch den Urkundeninhalt somit deutliche Indizien dahingehend erkennbar, dass die bP in Frankreich asylberechtigt ist und es ihr erlaubt ist, Reisebewegungen innerhalb des Schengengebiets vorzunehmen. Fälschungs- bzw. Verfälschungsmerkmale stellte die bB sichtlich nicht fest bzw. gehen entsprechende Hinweise aus dem Akteninhalt nicht hervor. Die bB hat über eine (ergebnislose) ZMR-Abfrage aufgrund der Angaben der bP in Bezug auf ihren freundschaftlichen Kontakt hinaus keine weiterführenden Ermittlungen in Bezug auf die Existenz einer Unterkunft bzw. von unterstützungswilligen Bekannten der bP unternommen. Auch hat sie sichtlich keine Ermittlungsschritte gesetzt, um abzuklären, ob es sich beim Dokument „ATTESTATION DE PROLONGATION D‘INSTRUCTION“ um ein von der Republik Österreich anerkanntes Reisedokument iSd Art. 21 SDÜ handelt, bzw. ob es sich hierbei um ein Dokument handelt, welches Frankreich iSd Art. 21 Abs. 3 SDÜ dem Exekutivausschuss als Dokument übermittelte, das Frankreich als Aufenthaltstitel oder Reisedokument ausstellt. Ebenso wenig hat die bB dargelegt bzw. sind dem Akteninhalt keine Ermittlungsschritte zu der Frage zu entnehmen, ob der bP in Frankreich der Status eines Asylberechtigten zukommt. Die bB hat über eine (ergebnislose) ZMR-Abfrage aufgrund der Angaben der bP in Bezug auf ihren freundschaftlichen Kontakt hinaus keine weiterführenden Ermittlungen in Bezug auf die Existenz einer Unterkunft bzw. von unterstützungswilligen Bekannten der bP unternommen. Auch hat sie sichtlich keine Ermittlungsschritte gesetzt, um abzuklären, ob es sich beim Dokument „ATTESTATION DE PROLONGATION D‘INSTRUCTION“ um ein von der Republik Österreich anerkanntes Reisedokument iSd Artikel 21, SDÜ handelt, bzw. ob es sich hierbei um ein Dokument handelt, welches Frankreich iSd Artikel 21, Absatz 3, SDÜ dem Exekutivausschuss als Dokument übermittelte, das Frankreich als Aufenthaltstitel oder Reisedokument ausstellt. Ebenso wenig hat die bB dargelegt bzw. sind dem Akteninhalt keine Ermittlungsschritte zu der Frage zu entnehmen, ob der bP in Frankreich der Status eines Asylberechtigten zukommt. Die seitens der bP vorgelegten Dokumente wurden von der bB nicht als Fälschung qualifiziert.
  29. Beweiswürdigung: II.2.
  30. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem ho. ergänzenden Ermittlungsverfahren und den in diesem Rahmen eingeholten Stellungnahmen/Gegenschriften. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. stellen sich im wiedergegebenen Umfang als unstrittig dar, wobei die entsprechenden Fundstellen auch im Verfahrensgang angeführt sind.römisch zwei.2.
  31. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem ho. ergänzenden Ermittlungsverfahren und den in diesem Rahmen eingeholten Stellungnahmen/Gegenschriften. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. stellen sich im wiedergegebenen Umfang als unstrittig dar, wobei die entsprechenden Fundstellen auch im Verfahrensgang angeführt sind. Da die Beschwerde von einem rechtskundigen Vertreter und die Gegenschrift von einer Spezialbehörde (vgl. z. B. die in VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; VwGH 14.01.2003, 2001/01/0604, mwN angestellten allgemeinen Überlegungen, welche Anforderungen an einer Spezialbehörde zu stellen sind und auch im gegenständlichen Fall gelten) verfasst wurden, sah das ho. Gericht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der in den genannten Schriftsätzen dargestellte Sachverhalt den Wahrnehmungen der Parteien entspricht und die Formulierungen in Bezug auf die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse den wahren Parteiwillen authentisch widerspiegeln und legt das ho. Gericht daher diese Ausführungen in Verbindung mit dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde.Da die Beschwerde von einem rechtskundigen Vertreter und die Gegenschrift von einer Spezialbehörde vergleiche z. B. die in VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; VwGH 14.01.2003, 2001/01/0604, mwN angestellten allgemeinen Überlegungen, welche Anforderungen an einer Spezialbehörde zu stellen sind und auch im gegenständlichen Fall gelten) verfasst wurden, sah das ho. Gericht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der in den genannten Schriftsätzen dargestellte Sachverhalt den Wahrnehmungen der Parteien entspricht und die Formulierungen in Bezug auf die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse den wahren Parteiwillen authentisch widerspiegeln und legt das ho. Gericht daher diese Ausführungen in Verbindung mit dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde. II.2.
  32. Im Rahmen einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass im Akteninhalt der bB unterschiedliche Geburtsdaten ( XXXX ) in Bezug auf die bP aufscheinen und auch die Staatsangehörigkeit der bP nicht gleichlautend dokumentiert ist (Iran, Afghanistan). Andererseits legte die bP französische Dokumente vor, welche von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurden und ist es dem ho. Gericht nicht bekannt, aufgrund welcher Quellenlage die französischen Behörden die Identität der bP feststellten, bzw. ob die französischen Behörden davon ausgingen, dass diese feststeht. Eine abschließende Beurteilung, ob die Identität der bP feststeht, ist dem ho. Gericht letztlich nicht möglich.römisch zwei.2.
  33. Im Rahmen einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass im Akteninhalt der bB unterschiedliche Geburtsdaten ( römisch 40 ) in Bezug auf die bP aufscheinen und auch die Staatsangehörigkeit der bP nicht gleichlautend dokumentiert ist (Iran, Afghanistan). Andererseits legte die bP französische Dokumente vor, welche von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurden und ist es dem ho. Gericht nicht bekannt, aufgrund welcher Quellenlage die französischen Behörden die Identität der bP feststellten, bzw. ob die französischen Behörden davon ausgingen, dass diese feststeht. Eine abschließende Beurteilung, ob die Identität der bP feststeht, ist dem ho. Gericht letztlich nicht möglich. II.2.
  34. Zum hier maßgeblichen Kalkül bzw. gerichtlichen Prüfungsmaßstab ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich die Betrachtung des maßgeblichen Sachverhalts ex ante zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durch die bB relevant ist und sich die nachfolgenden Ausführungen daher auf die zu diesem Zeitpunkt vorzufindende Sachlage beziehen. Nachträglich hervorgekommene Aspekte ex post sind im Rahmen der Entscheidungsfindung unbeachtlich. römisch zwei.2.
  35. Zum hier maßgeblichen Kalkül bzw. gerichtlichen Prüfungsmaßstab ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich die Betrachtung des maßgeblichen Sachverhalts ex ante zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durch die bB relevant ist und sich die nachfolgenden Ausführungen daher auf die zu diesem Zeitpunkt vorzufindende Sachlage beziehen. Nachträglich hervorgekommene Aspekte ex post sind im Rahmen der Entscheidungsfindung unbeachtlich. II.2.
  36. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Zwei-parteienverfahren handelt, in welchem der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde Parteienstellung zukommt (§ 18 VwGVG). Beiden Parteien kommen sowohl die Rechte als auch die Pflichten einer Partei zu (zu den Pflichten einer Partei ist insbesondere auch die Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, die ausführliche Darstellung ihres Standpunktes, sowie die Förderung des Verfahrens [§ 39 Abs. 2a AVG] zu zählen) und haben sie diese von sich aus initiativ im Beschwerdeverfahren vor dem ho. Gericht wahrzunehmen.römisch zwei.2.
  37. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Zwei-parteienverfahren handelt, in welchem der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde Parteienstellung zukommt (Paragraph 18, VwGVG). Beiden Parteien kommen sowohl die Rechte als auch die Pflichten einer Partei zu (zu den Pflichten einer Partei ist insbesondere auch die Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, die ausführliche Darstellung ihres Standpunktes, sowie die Förderung des Verfahrens [§ 39 Absatz 2 a, AVG] zu zählen) und haben sie diese von sich aus initiativ im Beschwerdeverfahren vor dem ho. Gericht wahrzunehmen. Ebenso sei an dieser Stelle auf die Konzentrationswirkung der Verhandlung verwiesen, welche darin liegt, durch die Teilnahme aller am Verfahren –in welcher Funktion auch immer– mit-wirkenden Personen, insbesondere auch der Parteien, den maßgeblichen Sachverhalt möglichst an einem Termin zu ermitteln (Hegenstschläger/Leeb, AVG, § 40 Rz 2 mwN) und Entscheidungsreife herbeizuführen, mit der Folge, dass sich unentschuldigt bzw. freiwillig Ferngebliebene die Möglichkeit des Gehörs selbst nehmen und ihnen keine Gelegenheit einzuräumen ist, diese nicht genutzte Möglichkeit nachzuholen (vgl. dazu auch VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228 sowie VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412). In diesem Zusammenhang stellt das ho. Gericht somit fest, dass es nicht gehalten ist, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212), vielmehr hätte die bB bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich selbst durch einen BehV oder durch einen sonstigen gewillkürten Vertreter zu äußern (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0223).Ebenso sei an dieser Stelle auf die Konzentrationswirkung der Verhandlung verwiesen, welche darin liegt, durch die Teilnahme aller am Verfahren –in welcher Funktion auch immer– mit-wirkenden Personen, insbesondere auch der Parteien, den maßgeblichen Sachverhalt möglichst an einem Termin zu ermitteln (Hegenstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 40, Rz 2 mwN) und Entscheidungsreife herbeizuführen, mit der Folge, dass sich unentschuldigt bzw. freiwillig Ferngebliebene die Möglichkeit des Gehörs selbst nehmen und ihnen keine Gelegenheit einzuräumen ist, diese nicht genutzte Möglichkeit nachzuholen vergleiche dazu auch VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228 sowie VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412). In diesem Zusammenhang stellt das ho. Gericht somit fest, dass es nicht gehalten ist, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212), vielmehr hätte die bB bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich selbst durch einen BehV oder durch einen sonstigen gewillkürten Vertreter zu äußern (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0223). Die unterlassene Mitwirkung einer Partei an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unterliegt der freien Beweiswürdigung und ist idR zum Nachteil jener Partei zu würdigen, welche nicht mitwirkte (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  38. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Dies ist im gegenständlichen Fall die bB. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde– der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
  39. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Diese europarechtlichen Ausführungen beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, doch sind die dort ausgeführten Grundsätze auch hier anwendbar, zumal es sich auf das Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht bzw. den Umgang mit der Passivität der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen bezieht. Mangels Anwesenheit eines Vertreters der bB in der ho. Verhandlung vom 4.1.2023 war die Erörterung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich. Blieben die darin thematisierten und an die belangte Behörde adressierten Fragen offen, stellte deren ausgebliebene Antwort letztlich ein nicht parates Bescheinigungsmittel dar und hat sich das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur auf "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47; vgl. aber auch die bereits getätigten Überlegungen zum Urteil des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452). Mangels Anwesenheit eines Vertreters der bB in der ho. Verhandlung vom 4.1.2023 war die Erörterung des maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich. Blieben die darin thematisierten und an die belangte Behörde adressierten Fragen offen, stellte deren ausgebliebene Antwort letztlich ein nicht parates Bescheinigungsmittel dar und hat sich das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur auf "parate Bescheinigungsmittel" zu beschränken (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,; vergleiche aber auch die bereits getätigten Überlegungen zum Urteil des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452). Im konkreten Fall bedeutet dies im Lichte der Ausführungen in den vorausgegangenen Absätzen, dass das Gericht lediglich die von den Verfahrensparteien vorgelegten und dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel und das von den Verfahrensparteien im Verfahren tatsächlich erstattete Vorbringen zu berücksichtigen hat. Ein Vorbringen, welches nicht erstattet wurde, obwohl den Parteien bzw. der belangten Behörde als Amtspartei hierzu die Gelegenheit eingeräumt wurde, stellt sich als nicht parat dar und kann daher im oa. Sinne im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden, woraus sich selbstredend die entsprechenden Folgen für die der rechtlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen ergeben. II.2.
  40. Die Feststellung zum Flüchtlings- bzw. Aufenthaltsstatus der bP in Frankreich bzw. hinsichtlich dessen indizierten Vorliegens ergibt sich aus ihren insoweit gleichlautenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dem Vorbringen in den Parteischriftsätzen (Beschwerde, Gegenschrift zur Stellungnahme der bB), woraus ua. ergeht, dass sie seit 2018 in Frankreich lebt und in Paris wohnhaft ist. Darüber hinaus stehen diese Angaben auch im Einklang mit dem in der Ausbildungsbescheinigung des französischen Innenministeriums („ATTESTATION DE PROLONGATION D’INSTRUCTION“) in Bezug auf die bP ausgewiesenen Urkundeninhalt, insbesondere indiziert der Vermerk „RECONNU REFUGÉ“ einen positiven Flüchtlings- bzw. Aufenthaltsstatus der bP in Frankreich. Die entsprechenden Angaben der bP stellten sich aus Sicht des ho. Gerichts daher als zur entsprechenden Sachverhaltsfeststellung geeignet dar und ist an der Stelle auch festzuhalten, dass die bB dem kein substantiiertes Gegenvorbringen entgegengesetzt hat, sowie Fälschungs- bzw. Verfälschungsmerkmale sichtlich nicht feststellte und ihrem Ergebnis nach entgegen gerichtete Erhebungen der bB auch aus dem Akteninhalt nicht hervorgehen (vgl. AS 33 ff.).römisch zwei.2.
  41. Die Feststellung zum Flüchtlings- bzw. Aufenthaltsstatus der bP in Frankreich bzw. hinsichtlich dessen indizierten Vorliegens ergibt sich aus ihren insoweit gleichlautenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dem Vorbringen in den Parteischriftsätzen (Beschwerde, Gegenschrift zur Stellungnahme der bB), woraus ua. ergeht, dass sie seit 2018 in Frankreich lebt und in Paris wohnhaft ist. Darüber hinaus stehen diese Angaben auch im Einklang mit dem in der Ausbildungsbescheinigung des französischen Innenministeriums („ATTESTATION DE PROLONGATION D’INSTRUCTION“) in Bezug auf die bP ausgewiesenen Urkundeninhalt, insbesondere indiziert der Vermerk „RECONNU REFUGÉ“ einen positiven Flüchtlings- bzw. Aufenthaltsstatus der bP in Frankreich. Die entsprechenden Angaben der bP stellten sich aus Sicht des ho. Gerichts daher als zur entsprechenden Sachverhaltsfeststellung geeignet dar und ist an der Stelle auch festzuhalten, dass die bB dem kein substantiiertes Gegenvorbringen entgegengesetzt hat, sowie Fälschungs- bzw. Verfälschungsmerkmale sichtlich nicht feststellte und ihrem Ergebnis nach entgegen gerichtete Erhebungen der bB auch aus dem Akteninhalt nicht hervorgehen vergleiche AS 33 ff.). Ihre Reisebewegungen auf dem Bahnweg von Frankreich –im Transit durch Deutschland– nach Österreich ergaben sich aus den diesbezüglich unstrittigen Angaben der bP und konnten diese auch ex post durch die seitens der bP ihrem Beschwerdeschriftsatz beigefügten Bahntickets mit der darin dokumentierten Reiseverbindung bescheinigt werden (AS. 141). Die Feststellungen zur Einreiseverweigerung von Deutschland und der Rückübernahme durch die österreichische Polizei sind aus dem Verwaltungsakt der bB ersichtlich (AS 1 ff.). Aus der Anhaltedatei und dem Entlassungsschein ergibt sich, dass sich die bP den festgestellten Zeitraum in Schubhaft befand und diese im PAZ XXXX vollzogen wurde. Aus der Anhaltedatei und dem Entlassungsschein ergibt sich, dass sich die bP den festgestellten Zeitraum in Schubhaft befand und diese im PAZ römisch 40 vollzogen wurde. Der in Österreich gestellte Asylantrag sowie die negative Beendigung dieses Verfahrens sind dem Inhalt des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister entnehmbar. Die Höhe der der bP zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bzw. -anhaltung zur Verfügung stehenden Barmittel lässt sich dem Inhalt des Anhalteprotokolls der zuständigen Polizeidienststelle entnehmen (AS. 31). Anhaltspunkte für soziale bzw. freundschaftliche Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet ergaben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben vor der Polizei (vgl. AS. 37). Die entsprechenden Ermittlungsschritte der bB, die über eine Einsichtnahme in das ZMR in Betreff der angeführten Kontaktperson nicht hinausgingen, sind dem Parteivorbringen der bB im ho. ergänzenden Ermittlungsverfahren zu entnehmen bzw. brachte sie Gegenteiliges nicht zum Ausdruck. Anhaltspunkte für soziale bzw. freundschaftliche Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet ergaben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben vor der Polizei vergleiche AS. 37). Die entsprechenden Ermittlungsschritte der bB, die über eine Einsichtnahme in das ZMR in Betreff der angeführten Kontaktperson nicht hinausgingen, sind dem Parteivorbringen der bB im ho. ergänzenden Ermittlungsverfahren zu entnehmen bzw. brachte sie Gegenteiliges nicht zum Ausdruck. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der bP folgt aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Es sind keine Hinweise auf relevante Erkrankungen und Einschränkungen der bP aktenkundig. Die Tatsache, dass die bP ausreisewillig war, ergibt sich aus ihren Angaben vor der Polizei und ex post auch aus dem Umstand, dass sie sich mittlerweile bzw. unmittelbar nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft wieder nach Frankreich begeben hat. Die fehlende Auseinandersetzung der bB mit der (rechtlichen) Qualität der von der bP zum Zeitpunkt ihrer Festnahme bzw. Schubhaftverhängung mitgeführten Ausbildungsbescheinigung („ATTESTATION DE PROLONGATION D’INSTRUCTION“) als Reisedokument iSd SDÜ ergibt sich daraus, dass derartige Ermittlungsschritte seitens der bB erkennbar nicht dokumentiert sind und sie die entsprechende Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung in der ho. Beschwerde-verhandlung mangels Anwesenheit unterließ.
  42. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ist im gegenständlichen Verfahren mangels Sonderbestimmung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A) II.3.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:römisch zwei.3.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)
(5)...“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. II.3.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:römisch zwei.3.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  5. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." II.3.2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).römisch zwei.3.2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. II.3.

  1. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft:römisch zwei.3.
  2. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft: II.3.3.
  3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).römisch zwei.3.3.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 leg. cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, leg. cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432). Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Daraus leitete der Verwaltungs-gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig".Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Daraus leitete der Verwaltungs-gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig". II.3.3.

  1. Die bP besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Im gegenständlichen Fall stützte die bB ihre Entscheidung über die Verhängung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG. römisch zwei.3.3.
  2. Die bP besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Im gegenständlichen Fall stützte die bB ihre Entscheidung über die Verhängung der Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Gem. Art. 1 Dublin III-VO ist Gegenstand der Verordnung die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Dublin III-VO ist daher auf Fremde, die bereits internationalen Schutz in einem EWR-Staat genießen und kein Antrag auf internationalen Schutz anhängig ist, nicht anwendbar. Gem. Artikel eins, Dublin III-VO ist Gegenstand der Verordnung die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Dublin III-VO ist daher auf Fremde, die bereits internationalen Schutz in einem EWR-Staat genießen und kein Antrag auf internationalen Schutz anhängig ist, nicht anwendbar. Es bestanden für die bB im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft gewichtige Hinweise, dass die bP anerkannter Flüchtling in Frankreich ist, welchen die bB nicht im ausreichenden Maße nachging. Die bP brachte glaubhaft vor, dass sie gewillt ist, ehestmöglich nach Frankreich, wo die bP über ein Aufenthaltsrecht verfügt, zurückkehren zu wollen. Der Lebensmittelpunkt der bP befindet sich gegenwärtig in Frankreich und war die bP sichtlich bestrebt, dort auch zurückzukehren. Gegenteiliges ergab sich im Ermittlungsverfahren nicht und wurde von der Amtspartei nicht bescheinigt bzw. schlüssig dargelegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wurde daher nicht ausreichend begründet, weshalb diesbezüglich ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde daher nicht ausreichend begründet, weshalb diesbezüglich ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt. Die bB hat sichtlich keine Ermittlungsschritte gesetzt, um abzuklären, ob es sich beim Dokument „ATTESTATION DE PROLONGATION D‘INSTRUCTION“ um ein von der Republik Österreich anerkanntes Reisedokument iSd Art. 21 SDÜ handelt, bzw. ob es sich hierbei um ein Dokument handelt, welches Frankreich iSd Art. 21 Abs. 3 SDÜ dem Exekutivausschuss als Dokument übermittelte, das Frankreich als Aufenthaltstitel oder Reisedokument ausstellt und hat sich auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung hierzu nicht ausreichend geäußert. Die Beantwortung dieser Frage stellte sich jedoch als unabdingbar dar, zumal von diesem Umstand in weiterer Folge die Beantwortung der Frage, ob sich die bP allenfalls illegal iSd Art. 21 Abs. 1 SDÜ im Bundesgebiet aufhielt, abhängt. Die bB hat sichtlich keine Ermittlungsschritte gesetzt, um abzuklären, ob es sich beim Dokument „ATTESTATION DE PROLONGATION D‘INSTRUCTION“ um ein von der Republik Österreich anerkanntes Reisedokument iSd Artikel 21, SDÜ handelt, bzw. ob es sich hierbei um ein Dokument handelt, welches Frankreich iSd Artikel 21, Absatz 3, SDÜ dem Exekutivausschuss als Dokument übermittelte, das Frankreich als Aufenthaltstitel oder Reisedokument ausstellt und hat sich auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung hierzu nicht ausreichend geäußert. Die Beantwortung dieser Frage stellte sich jedoch als unabdingbar dar, zumal von diesem Umstand in weiterer Folge die Beantwortung der Frage, ob sich die bP allenfalls illegal iSd Artikel 21, Absatz eins, SDÜ im Bundesgebiet aufhielt, abhängt. Ebenso wenig hat die bB dargelegt bzw. sind dem Akteninhalt keine Ermittlungsschritte zu der Frage zu entnehmen und hat sich auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung hierzu nicht ausreichend geäußert, ob der bP in Frankreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, was jedoch ebenso für die Frage, ob im gegenständlichen Fall die VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin III VO“) zur Anwendung kommt, essentiell gewesen wäre (vgl. insbesondere den Titel der Verordnung, sowei den
  4. Erwägungsgrund hierzu).Ebenso wenig hat die bB dargelegt bzw. sind dem Akteninhalt keine Ermittlungsschritte zu der Frage zu entnehmen und hat sich auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung hierzu nicht ausreichend geäußert, ob der bP in Frankreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, was jedoch ebenso für die Frage, ob im gegenständlichen Fall die VERORDNUNG (EU) Nr. 604 aus 2013, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin römisch drei VO“) zur Anwendung kommt, essentiell gewesen wäre vergleiche insbesondere den Titel der Verordnung, sowei den
  6. Erwägungsgrund hierzu). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der „ATTESTATION DE PROLONGATIOM D´INSTRUCTION“ nicht die Qualität eines Reisedokuments iSd Art. 21 Abs. 3 SDÜ zukäme und für die belangte Behörde nicht erkennbar gewesen wäre, dass der bP in Frankreich der Flüchtlingsstatus zukommen könnte, wäre zumindest in dubio davon auszugehen, dass die Gefahr des Untertauchens im gegenständlichen Fall nicht gegeben war und es keiner Inhaftierung bedurft hätte, um eine rechtskonforme Rückkehr der bP nach Frankreich sicherzustellen und im Hinblick auf die bestehenden sozialen Kontakte der bP im Bundesgebiet ein allenfalls gelinderes Mittel ausreichen würde. Aus der klaren Rückkehrwilligkeit der bP kann nicht per se –wie von der Behörde vorgenommen– der Schluss gezogen werden, dass die bP wissentlich unter Missachtung des geltenden Rechts nach Frankreich zurückkehren wird. Konkrete Umstände, weshalb eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder der Abschiebung durch die bP indiziert wäre, lassen sich dem angefochtenen Bescheid daher nicht entnehmen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die bB über eine (ergebnislose) ZMR-Abfrage aufgrund der Angaben der bP hinaus keine weiterführenden Ermittlungen in Bezug auf die Existenz einer Unterkunft bzw. von unterstützungswilligen Bekannten der bP unternommen hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der „ATTESTATION DE PROLONGATIOM D´INSTRUCTION“ nicht die Qualität eines Reisedokuments iSd Artikel 21, Absatz 3, SDÜ zukäme und für die belangte Behörde nicht erkennbar gewesen wäre, dass der bP in Frankreich der Flüchtlingsstatus zukommen könnte, wäre zumindest in dubio davon auszugehen, dass die Gefahr des Untertauchens im gegenständlichen Fall nicht gegeben war und es keiner Inhaftierung bedurft hätte, um eine rechtskonforme Rückkehr der bP nach Frankreich sicherzustellen und im Hinblick auf die bestehenden sozialen Kontakte der bP im Bundesgebiet ein allenfalls gelinderes Mittel ausreichen würde. Aus der klaren Rückkehrwilligkeit der bP kann nicht per se –wie von der Behörde vorgenommen– der Schluss gezogen werden, dass die bP wissentlich unter Missachtung des geltenden Rechts nach Frankreich zurückkehren wird. Konkrete Umstände, weshalb eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder der Abschiebung durch die bP indiziert wäre, lassen sich dem angefochtenen Bescheid daher nicht entnehmen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die bB über eine (ergebnislose) ZMR-Abfrage aufgrund der Angaben der bP hinaus keine weiterführenden Ermittlungen in Bezug auf die Existenz einer Unterkunft bzw. von unterstützungswilligen Bekannten der bP unternommen hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird daher insgesamt auch das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb auch insoweit ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt und hat sich die bB auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung hierzu nicht ausreichend geäußert. Es sei auch an dieser Stelle auf den Umstand verwiesen, dass trotz unverändertem Sachverhalt am 28.8.2022 die bP aus der Schubhaft entlassen wurde und als Entlassungsgrund die Eintragung „Wegfall des Schubhaftgrundes – Aufenthaltsrecht in Frankreich“ aufscheint. Für das ho. Gericht drängt sich hier vielmehr der Eindruck auf, dass keine Änderung des Sachverhalts vorlag, sondern die bB ihren Irrtum erkannte und hierauf die Schubhaft aufhob. Abrundend wird seitens des ho. Gerichts darauf hingewiesen, dass von der Frage der Existenz der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft jene Frage zu unterscheiden ist, ob die bP anlässlich ihrer Einreise nach Österreich sämtliche formellen Kriterien erfüllte und sich hierdurch allenfalls strafbar machte bzw. allenfalls weitere Verwaltungsübertretungen (z. B. Übertretungen des Meldegesetzes) gesetzt wurden. Die zweite Frage ist nicht Verfahrens-gegenstand. Das ho. Gericht erlaubt sich abschließend auch darauf hinzuweisen, dass der bP in Bezug auf ihr vergangenes Verhalten wohl ein nachlässiger Umgang mit europa- und nationalen Vorschriften, welche die Migration und Reisetätigkeit regeln, zur Last gelegt werden kann. Das ho. Gericht verkennt auch nicht, dass die belangte Behörde ein Mandatsverfahren zu führen hatte und daher nicht verpflichtet war, ein sämtliche Kriterien eines ordentlichen Verfahrens erfüllendes förmliches Ermittlungsverfahren zu führen, dennoch ist sie in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur auch in einem solchen Verfahren nicht von der Verpflichtung entbunden, den maßgeblichen Sachverhalt so weit zu ermitteln, um die sich im Mandatsverfahren stellenden Rechtsfragen auf Basis eines ausreichenden Tatsachensubstrats beantworten zu können. Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären. II.3.3.
  7. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaft-bescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung der bP vom 18.8.2022 – 28.8.2022 ist daher rechtswidrig. Ein Fortsetzungsausspruch ist nicht zu treffen, weil sich die bP nicht mehr in Schubhaft befindet bzw. am 28.8.2022 aus der Schubhaft entlassen wurde. römisch zwei.3.3.
  8. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaft-bescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung der bP vom 18.8.2022 – 28.8.2022 ist daher rechtswidrig. Ein Fortsetzungsausspruch ist nicht zu treffen, weil sich die bP nicht mehr in Schubhaft befindet bzw. am 28.8.2022 aus der Schubhaft entlassen wurde. II.3.
  9. Kostenersatzrömisch zwei.3.
  10. Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 leg. cit auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhand

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.