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{'item': 'L524 2240472-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlL524 2240472-1 Spruch, L524 2240472-1/8E L524 2240473-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 11.09.2020 wurde gemäß § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 20.08.2020 bis 02.09.2020 verloren habe (Zl. XXXX ). Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2020 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 03.09.2020 bis 30.09.2020 verloren habe (Zl. XXXX ).Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 11.09.2020 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 20.08.2020 bis 02.09.2020 verloren habe (Zl. römisch 40 ). Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2020 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 03.09.2020 bis 30.09.2020 verloren habe (Zl. römisch 40 ). Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.11.2020, XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.11.2020, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am 14.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2021, Zl. XXXX , wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 17.02.2021 beim AMS ein und wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt vorgelegt.Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 17.02.2021 beim AMS ein und wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2020 wurde gemäß § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 20.08.2020 bis 02.09.2020 verloren hat. Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2020 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 03.09.2020 bis 30.09.2020 verloren hat.Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2020 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 20.08.2020 bis 02.09.2020 verloren hat. Mit Bescheid des AMS vom 11.09.2020 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 03.09.2020 bis 30.09.2020 verloren hat. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.11.2020, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Am 19.11.2020 erfolgte ein Zustellversuch, der erfolglos blieb. Die Abholfrist begann am 20.11.

  1. Der Beschwerdeführer war während der Abholfrist nicht ortsabwesend. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.11.2020, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am 19.11.2020 erfolgte ein Zustellversuch, der erfolglos blieb. Die Abholfrist begann am 20.11.
  2. Der Beschwerdeführer war während der Abholfrist nicht ortsabwesend. Am 14.12.2020 stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Bescheiden vom 11.09.2020 und zu den dagegen erhobenen Beschwerden ergeben sich aus den diesbezüglichen Dokumenten. Die Feststellung zum Zustellversuch betreffend die Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Aus dem Eintrag im e-AMS Konto vom 14.12.2020 ergibt sich, dass an diesem Tag der Vorlageantrag gestellt wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Abholfrist nicht ortsabwesend war, stützt sich auf folgende Erwägungen: Nach stRsp des VwGH kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl. VwGH 27.01.2001, 2000/13/0077 wo eine behauptete Ortsabwesenheit infolge eines USA-Aufenthalts weder konkretisiert noch belegt wurde und VwGH 28.05.2010, 2004/10/0082 wonach die Behauptung einer „länger als 24 Stunden dauernden Ortsabwesenheit“ bzw. einer „mehrtägigen Ortsabwesenheit“ nicht ausreicht).Nach stRsp des VwGH kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden vergleiche VwGH 27.01.2001, 2000/13/0077 wo eine behauptete Ortsabwesenheit infolge eines USA-Aufenthalts weder konkretisiert noch belegt wurde und VwGH 28.05.2010, 2004/10/0082 wonach die Behauptung einer „länger als 24 Stunden dauernden Ortsabwesenheit“ bzw. einer „mehrtägigen Ortsabwesenheit“ nicht ausreicht). Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts. Ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (Bumberger/Schmid, § 17 ZustG; E161 unter Hinweis auf VwGH 19.04.2001, 99/06/0049; 27.09.1994, 94/17/0225).Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts. Ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (Bumberger/Schmid, Paragraph 17, ZustG; E161 unter Hinweis auf VwGH 19.04.2001, 99/06/0049; 27.09.1994, 94/17/0225). Durch die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, ortsabwesend gewesen zu sein, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung (noch) nicht dargetan. Vielmehr bedarf es hiezu eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (vgl. VwGH 24.03.2002, 2004/04/0033).Durch die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, ortsabwesend gewesen zu sein, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung (noch) nicht dargetan. Vielmehr bedarf es hiezu eines konkreten, mit geeigneten Beweismitteln belegten Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält vergleiche VwGH 24.03.2002, 2004/04/0033). Eine weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt nicht. Es hätte daher dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren oblegen, ein solches zeitlich konkretisiertes und belegtes Vorbringen, ortsabwesend gewesen zu sein, zu erstatten (vgl. VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156). Eine weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt nicht. Es hätte daher dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren oblegen, ein solches zeitlich konkretisiertes und belegtes Vorbringen, ortsabwesend gewesen zu sein, zu erstatten vergleiche VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156). Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/03/0043).Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Eine stereotyp wiederholte, aber weder zeitlich konkretisierte noch in irgendeiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, genügt hiefür nicht vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/03/0043). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass er „wegen Abwesenheit von der Abgabestelle (Postamt XXXX ) keine Kenntnis vom Zustellvorgang gehabt“ habe und die „Rückkehr an die Abgabestelle erfolgte am Sonntag, 06.12.2020“.Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass er „wegen Abwesenheit von der Abgabestelle (Postamt römisch 40 ) keine Kenntnis vom Zustellvorgang gehabt“ habe und die „Rückkehr an die Abgabestelle erfolgte am Sonntag, 06.12.2020“. Auf Grund dieses Vorbringens wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe aufgefordert, wo und aus welchen Gründen er sich in der Zeit vom 19.11.2020 bis 06.12.2020 aufgehalten habe. Der 19.11.2020 entspricht dabei dem Tag des erfolglosen Zustellversuchs und der 06.12.2020 der Behauptung des Beschwerdeführers, an diesem Tag an die Abgabestelle zurückgekehrt zu sein. Der Beschwerdeführer erstattet weder in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid noch in seiner Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht ein konkretes Vorbringen, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält. Der Beschwerdeführer behauptet nur, am 06.12.2020 zurückgekehrt zu sein, er äußert aber nicht, ab welchem Zeitpunkt er abwesend gewesen sei. Er bringt, nach Zitierung von Rechtsprechung und Literatur, bloß vor, dass seine Ortsabwesenheit „nicht längerfristig (unter drei Monaten)“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer legt auch nicht offen, wo er sich aufgehalten hat. Es wird überhaupt nichts zu den näheren Umständen der behaupteten Abwesenheit dargelegt. Vielmehr weigert sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, die Gründe für seine Ortsabwesenheit offenzulegen, da dies seine „schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen“ verletzen würde und verweist in diesem Zusammenhang auf gesetzliche Bestimmungen der „DSGVO/DSG/EMRK“. Ein derart unsubstantiiert gebliebenes Vorbringen – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – genügt nicht, um von einer Ortsabwesenheit ausgehen zu können. Der Beschwerdeführer bietet zwar zwei Zeugen an, die bestätigen könnten, dass er von der Abgabestelle „abwesend“ gewesen sei, doch wird auch in diesem Zusammenhang nicht konkret dargelegt, zu welchem konkreten Beweisthema die Zeugen einvernommen werden sollten. Das genannte Beweisthema der „Ortsabwesenheit“ ist im gegebenen Zusammenhang unbestimmt. Es wird erneut auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass es nicht genügt, ohne zeitliche Konkretisierung eine Ortsabwesenheit zu behaupten. Wenn schon nicht ausreichend ist, dass der Beschwerdeführer bloß behauptet, abwesend gewesen zu sein (ohne dies zeitlich zu konkretisieren), muss dies auch für etwaige Zeugen gelten, die bloß bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer abwesend gewesen sei. Es wäre daher erforderlich gewesen, dass die Zeugen konkrete Angaben zu den Gründen (und näheren Umständen) für die Ortsabwesenheit machen können, und nicht bloß – wie in der Stellungnahme angegeben – bestätigen könnten, dass der Beschwerdeführer ortsabwesend gewesen sei. Zum Nachweis seiner Ortsabwesenheit legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Unterkunftgebers, ausgestellt am 18.04.2022, vor. Die vorgelegte Bestätigung seines Unterkunftgebers kann aber seine behauptete Ortsabwesenheit nicht belegen. In dieser ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer von 19.11.2020 bis 06.12.2020 „in der Stadt XXXX “ abwesend gewesen sei. Diese Bestätigung wählt als Abwesenheitszeitraum offenkundig den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Schreiben genannten Zeitraum. Allerdings widerspricht dies den eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers, der angibt, bereits am 06.12.2020 an die Abgabestelle zurückgekehrt – und damit an diesem Tag nicht mehr abwesend gewesen – zu sein. Dass der Beschwerdeführer ab 19.11.2020 abwesend gewesen sei, ist den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gar nicht zu entnehmen. Die Bestätigung enthält auch nichts über die näheren Umstände der Abwesenheit. Dieses Schreiben ist daher nicht geeignet, die behauptete Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zu belegen. Zum Nachweis seiner Ortsabwesenheit legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Unterkunftgebers, ausgestellt am 18.04.2022, vor. Die vorgelegte Bestätigung seines Unterkunftgebers kann aber seine behauptete Ortsabwesenheit nicht belegen. In dieser ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer von 19.11.2020 bis 06.12.2020 „in der Stadt römisch 40 “ abwesend gewesen sei. Diese Bestätigung wählt als Abwesenheitszeitraum offenkundig den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Schreiben genannten Zeitraum. Allerdings widerspricht dies den eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers, der angibt, bereits am 06.12.2020 an die Abgabestelle zurückgekehrt – und damit an diesem Tag nicht mehr abwesend gewesen – zu sein. Dass der Beschwerdeführer ab 19.11.2020 abwesend gewesen sei, ist den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gar nicht zu entnehmen. Die Bestätigung enthält auch nichts über die näheren Umstände der Abwesenheit. Dieses Schreiben ist daher nicht geeignet, die behauptete Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zu belegen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid des AMS vom 13.01.2021, Zl. XXXX , mit dem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2021 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde endete daher 15.02.
  3. Die Beschwerde langte am 17.02.2021 beim AMS ein. Mangels Vorlage eines Kuverts durch das AMS, ist die Postaufgabe nicht ersichtlich. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Postaufgabe rechtzeitig innerhalb offener Beschwerdefrist, somit spätestens am 15.02.2021, erfolgte.Der Bescheid des AMS vom 13.01.2021, Zl. römisch 40 , mit dem der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2021 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde endete daher 15.02.
  4. Die Beschwerde langte am 17.02.2021 beim AMS ein. Mangels Vorlage eines Kuverts durch das AMS, ist die Postaufgabe nicht ersichtlich. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Postaufgabe rechtzeitig innerhalb offener Beschwerdefrist, somit spätestens am 15.02.2021, erfolgte. Zur Abweisung der Beschwerde: Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188 unter Hinweis auf VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/11/0188 unter Hinweis auf VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN). Der Beschwerdeführer behauptet, die Hinterlegungsanzeige sei mangelhaft, da auf dieser die Angabe “712.2“ kein Datum sei und auch keine Dauer der Abholfrist genannt sei. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Hinterlegungsanzeige legte er auch vor. Aus der Hinterlegungsanzeige ist ersichtlich, dass das Schriftstück bei der Post Geschäftsstelle XXXX ab Freitag 9.00 Uhr bis 7.12.20 abholbereit war. Von einer mangelhaften Hinterlegungsanzeige kann daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer behauptet, die Hinterlegungsanzeige sei mangelhaft, da auf dieser die Angabe “712.2“ kein Datum sei und auch keine Dauer der Abholfrist genannt sei. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Hinterlegungsanzeige legte er auch vor. Aus der Hinterlegungsanzeige ist ersichtlich, dass das Schriftstück bei der Post Geschäftsstelle römisch 40 ab Freitag 9.00 Uhr bis 7.12.20 abholbereit war. Von einer mangelhaften Hinterlegungsanzeige kann daher keine Rede sein. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 20.11.2020 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht ortsabwesend. Die Frist für die Stellung des Vorlageantrags endete daher am 04.12.
  5. Der am 14.12.2020 gestellte Vorlageantrag ist damit verspätet. Der Vorlageantrag wurde daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2240472.1.00

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