4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 8.5.2020 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie der Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dem MFA wurde ein Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013“ beigelegt und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt. In der Spalte „Spezifische Situationen
, Absatz 7, Litera b und c VO (EU) 1307/2013“ beigelegt und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt. In der Spalte „Spezifische Situationen
7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013“ beigelegt und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt. In der Spalte „Spezifische Situationen
, Absatz 7, Litera b und c VO (EU) 1307/2013“ beigelegt und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt. In der Spalte „Spezifische Situationen
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. […]
1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
Absatz 2 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Weisen begrenzen.
73/2013 für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche niedriger ist. Kroatien kann von dieser Möglichkeit unbeschadet der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für minengeräumte Hektarflächen
73 aus 2013, für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche niedriger ist. Kroatien kann von dieser Möglichkeit unbeschadet der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für minengeräumte Hektarflächen
73/2009 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens die Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – um mehr als 35 % übersteigen, so können die Mitgliedstaaten die Anzahl der im Jahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf mindestens 135 % oder 145 % der Gesamtzahl der 2009
73/2009 angemeldeten Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens der Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – begrenzen.
73 aus 2009, angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens die Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – um mehr als 35 % übersteigen, so können die Mitgliedstaaten die Anzahl der im Jahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf mindestens 135 % oder 145 % der Gesamtzahl der 2009
73 aus 2009, angemeldeten Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens der Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – begrenzen. […]
1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt nicht als Rebflächen oder Ackerland, das dauerhaft von Gewächshäusern bedeckt ist, genutzt wurden.
1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt nicht als Rebflächen oder Ackerland, das dauerhaft von Gewächshäusern bedeckt ist, genutzt wurden. […]“ „Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
Absatz 4 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
1307/2013 1. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, dass bei der Zuweisung neuer Zahlungsansprüche
Absatz 10 der genannten Verordnung diese Ansprüche nach den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien zuzuweisen sind.1. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gilt, dass bei der Zuweisung neuer Zahlungsansprüche
Absatz 10 der genannten Verordnung diese Ansprüche nach den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien zuzuweisen sind. […] 2. Ist ein Betriebsinhaber, der über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter) verfügt,
1307/2013 berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar (eigene oder gepachtete), über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt.2. Ist ein Betriebsinhaber, der über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter) verfügt,
1307 aus 2013, berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar (eigene oder gepachtete), über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt. […].“ „Artikel 31 Härtefälle 1. Konnte ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307/2013 stellen und beantragt er Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so werden ihm
Die Mitgliedstaaten bestimmen die jährlichen Einheitswerte der
1307/2013 zuzuweisenden Zahlungsansprüche und fassen die Beschlüsse bezüglich der in diesen Artikeln genannten Optionen.1. Konnte ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307 aus 2013, stellen und beantragt er Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so werden ihm
Die Mitgliedstaaten bestimmen die jährlichen Einheitswerte der
1307 aus 2013, zuzuweisenden Zahlungsansprüche und fassen die Beschlüsse bezüglich der in diesen Artikeln genannten Optionen. 2. Fällt durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307/2013 die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen und beantragt der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich dieser Betriebsinhaber in einer Situation „spezifischer Nachteile“
In diesem Fall wird dem Betriebsinhaber eine Anzahl an Zahlungsansprüchen
1307/2013 zugewiesen, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für 2015
1306/2013 angemeldet hat.2. Fällt durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307 aus 2013, die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen und beantragt der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich dieser Betriebsinhaber in einer Situation „spezifischer Nachteile“
In diesem Fall wird dem Betriebsinhaber eine Anzahl an Zahlungsansprüchen
1307 aus 2013, zugewiesen, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für 2015
1306 aus 2013, angemeldet hat. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […]
Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“ „Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 104/2019, im Folgenden MOG 2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, im Folgenden MOG 2007: „Vorschriften zur nationalen Reserve § 8b. […]Paragraph 8 b, […]
7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden,1.
1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, […] 3.
7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,3.
1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, verwendet werden.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idF. BGBl. II Nr. 174/2021:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 174/2021: „Einreichung § 21.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
1 einzureichen. Änderungen
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Änderungen
809 aus 2014, sind bis spätestens
1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche
1 VO (EU) 1307/2013. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt
Vm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.3.2.1. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche
Die Gewährung der Basisprämie erfolgt
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte
1 lit. a VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015 auf Antrag. Die Beschwerdeführerin hat nun davon, dass die Gültigkeit der für die Einheitliche Betriebsprämie im Rahmen der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 abgelaufen ist, keine Kenntnis genommen. Sie hat ab 2015 fünf Jahre lang MFA gestellt, ohne Direktzahlungen zu beantragen. Aus diesem Grund wurden ihr im Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Direktzahlungen zuerkannt, worauf sie erst bei Antragstellung im Jahr 2020 aufmerksam wurde.Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte
Die Beschwerdeführerin hat nun davon, dass die Gültigkeit der für die Einheitliche Betriebsprämie im Rahmen der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 abgelaufen ist, keine Kenntnis genommen. Sie hat ab 2015 fünf Jahre lang MFA gestellt, ohne Direktzahlungen zu beantragen. Aus diesem Grund wurden ihr im Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Direktzahlungen zuerkannt, worauf sie erst bei Antragstellung im Jahr 2020 aufmerksam wurde. Die Frist für die Beantragung der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für den Erhalt von Direktzahlungen ist gem. Art. 24 Abs. 1 lit. a VO 1307/2013 i.V.m. Art. 13 VO (EU) 809/2014 und § 21 Abs. 1 Horzontale GAP-Verordnung der
den Bestimmungen der Art. 13 und 14 VO (EU) 640/2014 nur im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände möglich. Ein Nachsehen dieser Frist wäre
den Bestimmungen der Artikel 13 und 14 VO (EU) 640 aus 2014, nur im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände möglich. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können grundsätzlich nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können grundsätzlich nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können vergleiche EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vergleiche VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände versäumt hat und es ist auch nicht ersichtlich, dass ein derartiger Umstand vorläge. Ein einfaches Vergessen bzw. eine bloß auf Unachtsamkeit beruhende Nichtkenntnisnahme aktueller Vorschriften stellt, wie oben dargelegt, keinen derartigen Umstand dar. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie befinde sich durch die Versäumung der Antragsfrist für die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 in einer „spezifischen Situation“.3.2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
, Absatz 7, Litera b und c VO (EU) 1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie befinde sich durch die Versäumung der Antragsfrist für die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 in einer „spezifischen Situation“.
7 VO (EU) 1307/2013 können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Reserven unter anderem dazu verwenden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren (lit. b) oder Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten (lit. c). Diese fakultative Möglichkeit wurde in Österreich durch § 8b Abs. 3 Z 1 und 3 MOG 2007 umgesetzt.
, Absatz 7, VO (EU) 1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Reserven unter anderem dazu verwenden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren (Litera b,) oder Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten (Litera c,). Diese fakultative Möglichkeit wurde in Österreich durch Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins und 3 MOG 2007 umgesetzt. Wie oben dargestellt, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht oder nachgewiesen, dass sie die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände versäumt habe. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 7 lit c VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 kommt daher nicht in Betracht.Wie oben dargestellt, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht oder nachgewiesen, dass sie die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände versäumt habe. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve auf der Grundlage von Artikel 30, Absatz 7, Litera c, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 kommt daher nicht in Betracht. 3.2.3. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Beschwerdeführerin
7 lit. b VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen waren.3.2.3. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Beschwerdeführerin
, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen waren.
7 lit. b VO (EU) 1307/2013 kann die nationale Reserve dazu verwendet werden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren. Art. 31 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 spezifiziert und begrenzt die Anwendung des Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 mit Härtefällen aufgrund Begrenzungen, die der Betriebsinhaber bei der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche aufgrund der Art. 24 Abs. 3 bis 7 dieser Verordnung erfahren hat. Nur dann und insofern kann er sich somit in einer Situation „spezifischer Nachteile“ befinden. Erwägungsgrund 32 der VO (EU) 639/2014 führt dazu aus:
, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, kann die nationale Reserve dazu verwendet werden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren. Artikel 31, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, spezifiziert und begrenzt die Anwendung des Artikel 30, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, mit Härtefällen aufgrund Begrenzungen, die der Betriebsinhaber bei der , Erstzuweisung der Zahlungsansprüche aufgrund der Artikel 24, Absatz 3 bis 7 dieser Verordnung erfahren hat. Nur dann und insofern kann er sich somit in einer Situation „spezifischer Nachteile“ befinden. Erwägungsgrund 32 der VO (EU) 639 aus 2014, führt dazu aus: „
1307/2013 haben die Mitgliedstaaten mehrere Möglichkeiten, die Zahl der Betriebsinhabern zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu begrenzen. Bestimmte Betriebsinhaber könnten somit einen hohen Anteil beihilfefähiger Hektarflächen aufweisen, die nicht durch Zahlungsansprüche abgedeckt werden, was zu Härtefällen führen könnte, da bestimmte die Basisprämienregelung ergänzende Stützungsregelungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, auf den beihilfefähigen Hektarflächen beruhen, die zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen angemeldet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zuzuweisen, wenn ein Betriebsinhaber erheblich von den Begrenzungen
1307/2013 betroffen ist. Da für bestimmte Flächen keine Ökologisierungsvorschriften gelten bzw. die Einhaltung dieser Vorschriften lediglich begrenzte Kosten verursacht, kann es den Mitgliedstaaten zudem gestattet werden, solche Flächen bei der Bestimmung von Härtefällen auszuschließen.“ „
1307 aus 2013, haben die Mitgliedstaaten mehrere Möglichkeiten, die Zahl der Betriebsinhabern zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu begrenzen. Bestimmte Betriebsinhaber könnten somit einen hohen Anteil beihilfefähiger Hektarflächen aufweisen, die nicht durch Zahlungsansprüche abgedeckt werden, was zu Härtefällen führen könnte, da bestimmte die Basisprämienregelung ergänzende Stützungsregelungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, auf den beihilfefähigen Hektarflächen beruhen, die zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen angemeldet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zuzuweisen, wenn ein Betriebsinhaber erheblich von den Begrenzungen
1307 aus 2013, betroffen ist. Da für bestimmte Flächen keine Ökologisierungsvorschriften gelten bzw. die Einhaltung dieser Vorschriften lediglich begrenzte Kosten verursacht, kann es den Mitgliedstaaten zudem gestattet werden, solche Flächen bei der Bestimmung von Härtefällen auszuschließen.“ Der nationale Gesetzgeber hat in § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 die Formulierung gewählt, wonach die Mittel der nationalen Reserve zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, verwendet werden können.Der nationale Gesetzgeber hat in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 die Formulierung gewählt, wonach die Mittel der nationalen Reserve zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, verwendet werden können. Die Ausdrücke „spezifische Nachteile“ im Sinn von Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 bzw. „spezifische Situation“
3 Z 3 MOG 2007 sind jedoch nach Art. 31 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 auszulegen, wonach dies nur Nachteile sein können, die dadurch entstehen, dass durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
3 bis 7 der VO (EU) Nr. 1307/2013 in einem Mitgliedstaat die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen fällt.Die Ausdrücke „spezifische Nachteile“ im Sinn von Artikel 30, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, bzw. „spezifische Situation“
Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 sind jedoch nach Artikel 31, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, auszulegen, wonach dies nur Nachteile sein können, die dadurch entstehen, dass durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307 aus 2013, in einem Mitgliedstaat die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen fällt. Die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 geändert wird, BGBl. I Nr. 46/2018 (ErläutRV 143 BlgNr.
7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine Lösung „im Kulanzweg“, wie von der Beschwerdeführerin offenbar erhofft, ist auf Grundlage der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zulässig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Die AMA hat den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
, Absatz 7, Litera b und c VO (EU) 1307 aus 2013, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine Lösung „im Kulanzweg“, wie von der Beschwerdeführerin offenbar erhofft, ist auf Grundlage der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zulässig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 3.3. Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W104.2267910.1.00
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