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{'item': 'W104 2267910-1'}

Obsah (19)Art. 133Art. 30Artikel 20Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 72Artikel 35Artikel 11Artikel 33Artikel 7Artikel 24Artikel 25§ 3Art. 15Art. 21Art. 32§ 8b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW104 2267910-1 Spruch, W104 2267910-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 8.5.2020 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie der Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dem MFA wurde ein Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Art. 30Abs.

7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013“ beigelegt und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt. In der Spalte „Spezifische Situationen

Art. 30

(7)b“ kreuzte die Beschwerdeführerin „Versäumung von Antragsfristen“ an und gab als Datum der Kenntnisnahme vom zugrundeliegenden außergewöhnlichen Umstand „08.05.2020“ an. Dem fügte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an, worin sie ausführte, sie habe bis 2014 die Einheitliche Betriebsprämie beantragt, dies aber ab 2015 unterlassen und auch nicht davon Kenntnis genommen, dass die Direktzahlungen die Einheitliche Betriebsprämie ersetzt hätten. Da sie im Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, habe sie ab 2015 Anspruch auf Direktzahlungen. Sie ersuche daher um Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, da sie sich aufgrund ihrer Unkenntnis in einer spezifischen Situation befinde und aktuell die Förderbedingungen einhalte.Dem MFA wurde ein Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Artikel 30

, Absatz 7, Litera b und c VO (EU) 1307/2013“ beigelegt und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt. In der Spalte „Spezifische Situationen

Artikel 30,

(7)b“ kreuzte die Beschwerdeführerin „Versäumung von Antragsfristen“ an und gab als Datum der Kenntnisnahme vom zugrundeliegenden außergewöhnlichen Umstand „08.05.2020“ an. Dem fügte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an, worin sie ausführte, sie habe bis 2014 die Einheitliche Betriebsprämie beantragt, dies aber ab 2015 unterlassen und auch nicht davon Kenntnis genommen, dass die Direktzahlungen die Einheitliche Betriebsprämie ersetzt hätten. Da sie im Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, habe sie ab 2015 Anspruch auf Direktzahlungen. Sie ersuche daher um Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, da sie sich aufgrund ihrer Unkenntnis in einer spezifischen Situation befinde und aktuell die Förderbedingungen einhalte.
  1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vom 8.5.2020 mit der laufenden Nummer HF13K20 ebenso ab wie den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 1.2.2021, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe bei der Online-Beantragung ab 2015 regelmäßig vergessen den Punkt „Direktzahlungen“ anzukreuzen, wodurch sie, wie sie heuer, nachdem sie sich an die Bezirksbauernkammer gewendet habe, erfahren habe, seit 2015 keine Direktzahlungen beantragt habe; dies weil ihr der Begriff der Direktzahlungen nicht klar war. Es sei ihr verständlich, dass sie durch ihr damaliges Versäumnis aus Unverständnis und Nicht-Wissen den rechtlichen Anspruch auf die Zahlung verwirkt habe. Sie ersuche jedoch inständig um nachträgliche Auszahlung der Direktzahlungen.
  3. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 2.3.2023 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA entscheidungswesentlich aus, eine spezifische Situation sei dann gegeben, wenn im entsprechenden Antragsjahr die Frist für die Abgabe des MFA versäumt wird und daher Zahlungsansprüche verfallen. Ein mehrjähriges Nichtbeantragen von Direktzahlungen stelle keine spezifische Situation dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Am 8.5.2020 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie der Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Dem MFA wurde ein Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Art. 30Abs.

7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013“ beigelegt und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt. In der Spalte „Spezifische Situationen

Art. 30

(7)b“ kreuzte die Beschwerdeführerin „Versäumung von Antragsfristen“ an und gab als Datum der Kenntnisnahme vom zugrundeliegenden außergewöhnlichen Umstand „08.05.2020“ an. Dem fügte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an, worin sie ausführte, sie habe bis 2014 die Einheitliche Betriebsprämie beantragt, dies aber ab 2015 unterlassen und auch nicht davon Kenntnis genommen, dass die Direktzahlungen die Einheitliche Betriebsprämie ersetzt hätten. Da sie im Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, habe sie ab 2015 Anspruch auf Direktzahlungen. Sie ersuche daher um Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, da sie sich aufgrund ihrer Unkenntnis in einer spezifischen Situation befinde und aktuell die Förderbedingungen einhalte.Dem MFA wurde ein Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Artikel 30

, Absatz 7, Litera b und c VO (EU) 1307/2013“ beigelegt und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt. In der Spalte „Spezifische Situationen

Artikel 30,

(7)b“ kreuzte die Beschwerdeführerin „Versäumung von Antragsfristen“ an und gab als Datum der Kenntnisnahme vom zugrundeliegenden außergewöhnlichen Umstand „08.05.2020“ an. Dem fügte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an, worin sie ausführte, sie habe bis 2014 die Einheitliche Betriebsprämie beantragt, dies aber ab 2015 unterlassen und auch nicht davon Kenntnis genommen, dass die Direktzahlungen die Einheitliche Betriebsprämie ersetzt hätten. Da sie im Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, habe sie ab 2015 Anspruch auf Direktzahlungen. Sie ersuche daher um Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, da sie sich aufgrund ihrer Unkenntnis in einer spezifischen Situation befinde und aktuell die Förderbedingungen einhalte. 1.
  1. Die Beschwerdeführerin hat ab dem Jahr 2015 online Mehrfachanträge-Flächen gestellt, ohne jedoch den Punkt „Direktzahlungen“ anzukreuzen. Erst im Jahr 2020 hat sie, nachdem sie sich an die Bezirksbauernkammer gewendet hatte, erfahren, dass sie Direktzahlungen durch Ankreuzen des entsprechenden Punktes zu beantragen gehabt hätte.
  2. Beweiswürdigung: Die in Pkt. 1.
  3. angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie aus den übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und der AMA im Zuge der Aktenvorlage und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellungen in Pkt. 1.
  4. ergeben sich aus der Beschwerde, deren Angaben von der Behörde nicht bestritten wurden und denen nicht zu glauben das Gericht keinen Grund hat.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe
(1)[…]
(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
  1. a)Tod des Begünstigten;
  2. b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
  3. c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
  4. d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
  5. e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
  6. f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“ Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […]

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. […]

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(3)Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der

Absatz 2 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Weisen begrenzen.

(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entweder der Zahl der vom Betriebsinhaber

Artikel 34Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73/2013 für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche niedriger ist. Kroatien kann von dieser Möglichkeit unbeschadet der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für minengeräumte Hektarflächen

Artikel 20Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Gebrauch machen.

(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entweder der Zahl der vom Betriebsinhaber

Artikel 34Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2013, für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche niedriger ist. Kroatien kann von dieser Möglichkeit unbeschadet der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für minengeräumte Hektarflächen

Artikel 20Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Gebrauch machen.

(5)Würde die Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels die Gesamtzahl der im Jahr 2009

Artikel 35der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens die Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – um mehr als 35 % übersteigen, so können die Mitgliedstaaten die Anzahl der im Jahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf mindestens 135 % oder 145 % der Gesamtzahl der 2009

Artikel 35der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 angemeldeten Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens der Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – begrenzen.

(5)Würde die Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels die Gesamtzahl der im Jahr 2009

Artikel 35der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens die Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – um mehr als 35 % übersteigen, so können die Mitgliedstaaten die Anzahl der im Jahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf mindestens 135 % oder 145 % der Gesamtzahl der 2009

Artikel 35der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, angemeldeten Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens der Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – begrenzen. […]

(6)Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
(7)Die Mitgliedstaatenkönnen beschließen, dass die Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels entspricht, die zu dem von diesem Mitgliedstaat

Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt nicht als Rebflächen oder Ackerland, das dauerhaft von Gewächshäusern bedeckt ist, genutzt wurden.

(7)Die Mitgliedstaatenkönnen beschließen, dass die Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels entspricht, die zu dem von diesem Mitgliedstaat

Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt nicht als Rebflächen oder Ackerland, das dauerhaft von Gewächshäusern bedeckt ist, genutzt wurden. […]“ „Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. […]
(4)Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihren nationalen oder regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu.
(5)Zahlungsansprüche

Absatz 4 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
(7)Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden, […]
  1. b)Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren;
  2. c)Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten; […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 29 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve

Artikel 30Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 1. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, dass bei der Zuweisung neuer Zahlungsansprüche

Artikel 30

Absatz 10 der genannten Verordnung diese Ansprüche nach den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien zuzuweisen sind.1. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gilt, dass bei der Zuweisung neuer Zahlungsansprüche

Artikel 30

Absatz 10 der genannten Verordnung diese Ansprüche nach den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien zuzuweisen sind. […] 2. Ist ein Betriebsinhaber, der über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter) verfügt,

Artikel 30Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar (eigene oder gepachtete), über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt.2. Ist ein Betriebsinhaber, der über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter) verfügt,

Artikel 30Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar (eigene oder gepachtete), über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt. […].“ „Artikel 31 Härtefälle 1. Konnte ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Artikel 24Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 stellen und beantragt er Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so werden ihm

Artikel 30Absatz 7 Buchstabe c der genannten Verordnung Zahlungsansprüche zugewiesen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die jährlichen Einheitswerte der

Artikel 25oder Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 zuzuweisenden Zahlungsansprüche und fassen die Beschlüsse bezüglich der in diesen Artikeln genannten Optionen.1. Konnte ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Artikel 24Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, stellen und beantragt er Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so werden ihm

Artikel 30Absatz 7 Buchstabe c der genannten Verordnung Zahlungsansprüche zugewiesen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die jährlichen Einheitswerte der

Artikel 25oder Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, zuzuweisenden Zahlungsansprüche und fassen die Beschlüsse bezüglich der in diesen Artikeln genannten Optionen. 2. Fällt durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Artikel 24Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen und beantragt der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich dieser Betriebsinhaber in einer Situation „spezifischer Nachteile“

Artikel 30Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung befindet.

In diesem Fall wird dem Betriebsinhaber eine Anzahl an Zahlungsansprüchen

Artikel 30Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 zugewiesen, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für 2015

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 angemeldet hat.2. Fällt durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Artikel 24Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen und beantragt der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich dieser Betriebsinhaber in einer Situation „spezifischer Nachteile“

Artikel 30Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung befindet.

In diesem Fall wird dem Betriebsinhaber eine Anzahl an Zahlungsansprüchen

Artikel 30Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, zugewiesen, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für 2015

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, angemeldet hat. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 4 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1)Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). […]
(2)Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.“ „Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags

vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags

vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […]

(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“ „Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 104/2019, im Folgenden MOG 2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, im Folgenden MOG 2007: „Vorschriften zur nationalen Reserve § 8b. […]Paragraph 8 b, […]

(3)Die Mittel der nationalen Reserve können 1.

Art. 30Abs.

7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden,1.

Artikel 30, Absatz 7, Litera c, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, […] 3.

Art 30Abs.

7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,3.

Artikel 30, Absatz 7, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, verwendet werden.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015 idF. BGBl. II Nr. 174/2021:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 174/2021: „Einreichung § 21.

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Art. 11der delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

§ 3Abs.

1 einzureichen. Änderungen

Art. 15Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.Paragraph 21,

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Artikel 11, der delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Änderungen

Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

809 aus 2014, sind bis spätestens

  1. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen. […].“ 3.
  2. Rechtliche Würdigung: 3.2.
  3. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist

Art. 21Abs.

1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche

Art. 32Abs.

1 VO (EU) 1307/2013. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt

Art. 32Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i

Vm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.3.2.1. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist

Artikel 21

, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche

Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,.

Die Gewährung der Basisprämie erfolgt

Artikel 32

, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte

Art. 24Abs.

1 lit. a VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015 auf Antrag. Die Beschwerdeführerin hat nun davon, dass die Gültigkeit der für die Einheitliche Betriebsprämie im Rahmen der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 abgelaufen ist, keine Kenntnis genommen. Sie hat ab 2015 fünf Jahre lang MFA gestellt, ohne Direktzahlungen zu beantragen. Aus diesem Grund wurden ihr im Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Direktzahlungen zuerkannt, worauf sie erst bei Antragstellung im Jahr 2020 aufmerksam wurde.Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte

Artikel 24, Absatz eins, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2015 auf Antrag.

Die Beschwerdeführerin hat nun davon, dass die Gültigkeit der für die Einheitliche Betriebsprämie im Rahmen der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 abgelaufen ist, keine Kenntnis genommen. Sie hat ab 2015 fünf Jahre lang MFA gestellt, ohne Direktzahlungen zu beantragen. Aus diesem Grund wurden ihr im Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen und keine Direktzahlungen zuerkannt, worauf sie erst bei Antragstellung im Jahr 2020 aufmerksam wurde. Die Frist für die Beantragung der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für den Erhalt von Direktzahlungen ist gem. Art. 24 Abs. 1 lit. a VO 1307/2013 i.V.m. Art. 13 VO (EU) 809/2014 und § 21 Abs. 1 Horzontale GAP-Verordnung der

  1. Mai des jeweiligen Antragsjahres. Wird diese Frist um 25 Tage überschritten, so ist der Antrag gem. Art. 14 VO (EU) 640/2014 als unzulässig anzusehen.Die Frist für die Beantragung der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für den Erhalt von Direktzahlungen ist gem. Artikel 24, Absatz eins, Litera a, VO 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 13, VO (EU) 809 aus 2014, und Paragraph 21, Absatz eins, Horzontale GAP-Verordnung der
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres. Wird diese Frist um 25 Tage überschritten, so ist der Antrag gem. Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014, als unzulässig anzusehen. Ein Nachsehen dieser Frist wäre

den Bestimmungen der Art. 13 und 14 VO (EU) 640/2014 nur im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände möglich. Ein Nachsehen dieser Frist wäre

den Bestimmungen der Artikel 13 und 14 VO (EU) 640 aus 2014, nur im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände möglich. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können grundsätzlich nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können grundsätzlich nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können vergleiche EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vergleiche VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände versäumt hat und es ist auch nicht ersichtlich, dass ein derartiger Umstand vorläge. Ein einfaches Vergessen bzw. eine bloß auf Unachtsamkeit beruhende Nichtkenntnisnahme aktueller Vorschriften stellt, wie oben dargelegt, keinen derartigen Umstand dar. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Art. 30Abs.

7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie befinde sich durch die Versäumung der Antragsfrist für die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 in einer „spezifischen Situation“.3.2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Artikel 30

, Absatz 7, Litera b und c VO (EU) 1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie befinde sich durch die Versäumung der Antragsfrist für die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 in einer „spezifischen Situation“.

Art. 30Abs.

7 VO (EU) 1307/2013 können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Reserven unter anderem dazu verwenden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren (lit. b) oder Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten (lit. c). Diese fakultative Möglichkeit wurde in Österreich durch § 8b Abs. 3 Z 1 und 3 MOG 2007 umgesetzt.

Artikel 30

, Absatz 7, VO (EU) 1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Reserven unter anderem dazu verwenden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren (Litera b,) oder Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten (Litera c,). Diese fakultative Möglichkeit wurde in Österreich durch Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins und 3 MOG 2007 umgesetzt. Wie oben dargestellt, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht oder nachgewiesen, dass sie die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände versäumt habe. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 7 lit c VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 kommt daher nicht in Betracht.Wie oben dargestellt, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht oder nachgewiesen, dass sie die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände versäumt habe. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve auf der Grundlage von Artikel 30, Absatz 7, Litera c, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 kommt daher nicht in Betracht. 3.2.3. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Beschwerdeführerin

Art. 30Abs.

7 lit. b VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen waren.3.2.3. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Beschwerdeführerin

Artikel 30

, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen waren.

Art. 30Abs.

7 lit. b VO (EU) 1307/2013 kann die nationale Reserve dazu verwendet werden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren. Art. 31 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 spezifiziert und begrenzt die Anwendung des Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 mit Härtefällen aufgrund Begrenzungen, die der Betriebsinhaber bei der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche aufgrund der Art. 24 Abs. 3 bis 7 dieser Verordnung erfahren hat. Nur dann und insofern kann er sich somit in einer Situation „spezifischer Nachteile“ befinden. Erwägungsgrund 32 der VO (EU) 639/2014 führt dazu aus:

Artikel 30

, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, kann die nationale Reserve dazu verwendet werden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren. Artikel 31, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, spezifiziert und begrenzt die Anwendung des Artikel 30, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, mit Härtefällen aufgrund Begrenzungen, die der Betriebsinhaber bei der , Erstzuweisung der Zahlungsansprüche aufgrund der Artikel 24, Absatz 3 bis 7 dieser Verordnung erfahren hat. Nur dann und insofern kann er sich somit in einer Situation „spezifischer Nachteile“ befinden. Erwägungsgrund 32 der VO (EU) 639 aus 2014, führt dazu aus: „

Artikel 24Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 haben die Mitgliedstaaten mehrere Möglichkeiten, die Zahl der Betriebsinhabern zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu begrenzen. Bestimmte Betriebsinhaber könnten somit einen hohen Anteil beihilfefähiger Hektarflächen aufweisen, die nicht durch Zahlungsansprüche abgedeckt werden, was zu Härtefällen führen könnte, da bestimmte die Basisprämienregelung ergänzende Stützungsregelungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, auf den beihilfefähigen Hektarflächen beruhen, die zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen angemeldet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zuzuweisen, wenn ein Betriebsinhaber erheblich von den Begrenzungen

Artikel 24Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 betroffen ist. Da für bestimmte Flächen keine Ökologisierungsvorschriften gelten bzw. die Einhaltung dieser Vorschriften lediglich begrenzte Kosten verursacht, kann es den Mitgliedstaaten zudem gestattet werden, solche Flächen bei der Bestimmung von Härtefällen auszuschließen.“ „

Artikel 24Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, haben die Mitgliedstaaten mehrere Möglichkeiten, die Zahl der Betriebsinhabern zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu begrenzen. Bestimmte Betriebsinhaber könnten somit einen hohen Anteil beihilfefähiger Hektarflächen aufweisen, die nicht durch Zahlungsansprüche abgedeckt werden, was zu Härtefällen führen könnte, da bestimmte die Basisprämienregelung ergänzende Stützungsregelungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, auf den beihilfefähigen Hektarflächen beruhen, die zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen angemeldet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zuzuweisen, wenn ein Betriebsinhaber erheblich von den Begrenzungen

Artikel 24Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, betroffen ist. Da für bestimmte Flächen keine Ökologisierungsvorschriften gelten bzw. die Einhaltung dieser Vorschriften lediglich begrenzte Kosten verursacht, kann es den Mitgliedstaaten zudem gestattet werden, solche Flächen bei der Bestimmung von Härtefällen auszuschließen.“ Der nationale Gesetzgeber hat in § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 die Formulierung gewählt, wonach die Mittel der nationalen Reserve zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, verwendet werden können.Der nationale Gesetzgeber hat in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 die Formulierung gewählt, wonach die Mittel der nationalen Reserve zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, verwendet werden können. Die Ausdrücke „spezifische Nachteile“ im Sinn von Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 bzw. „spezifische Situation“

§ 8bAbs.

3 Z 3 MOG 2007 sind jedoch nach Art. 31 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 auszulegen, wonach dies nur Nachteile sein können, die dadurch entstehen, dass durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Art. 24Abs.

3 bis 7 der VO (EU) Nr. 1307/2013 in einem Mitgliedstaat die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen fällt.Die Ausdrücke „spezifische Nachteile“ im Sinn von Artikel 30, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, bzw. „spezifische Situation“

Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 sind jedoch nach Artikel 31, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, auszulegen, wonach dies nur Nachteile sein können, die dadurch entstehen, dass durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Artikel 24, Absatz 3 bis 7 der VO (EU) Nr.

1307 aus 2013, in einem Mitgliedstaat die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen fällt. Die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 geändert wird, BGBl. I Nr. 46/2018 (ErläutRV 143 BlgNr.

  1. GP), und mit dem § 8b Abs. 3 MOG 2007 eingeführt wurde, beziehen sich überhaupt nur auf den Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, und machen deutlich, dass eine Beantragung nach dieser Bestimmung dann möglich ist, wenn die Frist für die Beantragung der Wiederzuweisung der Zahlungsansprüche (das war die Frist für den nächstfolgenden Mehrfachantrag) versäumt wurde: Die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018, (ErläutRV 143 BlgNr.
  2. GP), und mit dem Paragraph 8 b, Absatz 3, MOG 2007 eingeführt wurde, beziehen sich überhaupt nur auf den Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, und machen deutlich, dass eine Beantragung nach dieser Bestimmung dann möglich ist, wenn die Frist für die Beantragung der Wiederzuweisung der Zahlungsansprüche (das war die Frist für den nächstfolgenden Mehrfachantrag) versäumt wurde: „Zu Z 5 (§ 8 Abs. 2 Z 4) und Z 8 (§ 8b Abs. 3):„Zu Ziffer 5, (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4,) und Ziffer 8, (Paragraph 8 b, Absatz 3,): Einzelne Betriebsinhaber haben die Antragsfrist für die (Wieder-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen versäumt und dadurch weniger bzw. keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Davon betroffen sind insbesondere jene Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche nicht nutzen konnten, da die Fläche aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht zur Verfügung stand, sodass die Zahlungsansprüche in die nationale Reserve verfallen sind, wobei die Frist für die Beantragung der Wiederzuweisung der Zahlungsansprüche (das war mit dem nächstfolgenden Mehrfachantrag) versäumt wurde (§ 8b Abs. 3). Die Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 2 Z 4 ist entsprechend anzupassen, insbesondere um die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu regeln.“Einzelne Betriebsinhaber haben die Antragsfrist für die (Wieder-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen versäumt und dadurch weniger bzw. keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Davon betroffen sind insbesondere jene Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche nicht nutzen konnten, da die Fläche aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht zur Verfügung stand, sodass die Zahlungsansprüche in die nationale Reserve verfallen sind, wobei die Frist für die Beantragung der Wiederzuweisung der Zahlungsansprüche (das war mit dem nächstfolgenden Mehrfachantrag) versäumt wurde (Paragraph 8 b, Absatz 3,). Die Verordnungsermächtigung in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, ist entsprechend anzupassen, insbesondere um die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu regeln.“ Da es sich beim ggstdl. Fall um keine derartige Situation handelt, ist auch § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 hier nicht anwendbar. Die Versäumung der Frist zur Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen kann somit, da das Erfordernis zur Einhaltung dieser Frist nicht auf Art. 24 Abs. 3 bis 7 der VO (EU) Nr. 1307/2013 beruht, keine Grundlage der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve darstellen. Eine derartige Zuweisung käme nur in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Betracht; ein derartiger Fall liegt hier, wie ausgeführt, jedoch nicht vor.Da es sich beim ggstdl. Fall um keine derartige Situation handelt, ist auch Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 hier nicht anwendbar. Die Versäumung der Frist zur Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen kann somit, da das Erfordernis zur Einhaltung dieser Frist nicht auf Artikel 24, Absatz 3 bis 7 der VO (EU) Nr. 1307 aus 2013, beruht, keine Grundlage der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve darstellen. Eine derartige Zuweisung käme nur in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Betracht; ein derartiger Fall liegt hier, wie ausgeführt, jedoch nicht vor. Dabei ist auch der von der AMA bei der Beschwerdevorlage geäußerten Ansicht, eine spezifische Situation sei (immer) dann gegeben, wenn im entsprechenden Antragsjahr die Frist für die Abgabe des MFA versäumt werde und daher Zahlungsansprüche verfallen, wobei lediglich ein – wie hier – mehrjähriges Nichtbeantragen von Direktzahlungen keine spezifische Situation darstelle, eine Absage zu erteilen. 3.2.
  3. Die AMA hat den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Art. 30Abs.

7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine Lösung „im Kulanzweg“, wie von der Beschwerdeführerin offenbar erhofft, ist auf Grundlage der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zulässig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Die AMA hat den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

Artikel 30

, Absatz 7, Litera b und c VO (EU) 1307 aus 2013, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine Lösung „im Kulanzweg“, wie von der Beschwerdeführerin offenbar erhofft, ist auf Grundlage der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zulässig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 3.3. Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W104.2267910.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.