Vm Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, § 41 Abs. 1 BFA-VG, § 40 Abs. 4 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 03.01.2023 langte eine Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers (BF) beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Darin wurde beantragt, die Festnahme am 21.11.2022 sowie seine Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft) von 21.11.2022 bis zum 24.11.2022 für rechtswidrig zu erklären. Weiters wurde Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß begehrt. Beigelegt war eine Kopie einer österreichischen Heiratsurkunde vom 08.11.
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den BF eine Außerlandesbringung
FPG angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Darin wurde ua. die vom BF beabsichtigte Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin in Österreich berücksichtigt (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2022, Zl. 1305325606-221359977).Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz (vom 25.04.2022) wegen der Zuständigkeit Bulgariens nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF eine Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Darin wurde ua. die vom BF beabsichtigte Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin in Österreich berücksichtigt (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2022, Zl. 1305325606-221359977). Am 08.08.2022 wurde gegen diesen Bescheid vom im Dublin-Verfahren eingeschrittenen Vertreter des BF – nicht ident mit jenem im gegenständlichen Verfahren – Beschwerde erhoben; diese ist am 16.08.2022 beim BVwG eingelangt (Beschwerdeschriftsatz des RA Dr. Manfred SCHIFFNER v. 08.08.2022; kanzleiinternes Aktenverwaltungssystem „eva“). Dieser Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Verfahren W239 2258324-1; kanzleiinternes Aktenverwaltungssystem „eva“). Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerdeerhebung am 02.01.2023 war dieses vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Dublin-Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden, da erst mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2023, W239 2258324-1/6E, die gegen den Bescheid des BFA vom 22.07.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war (Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, W239 2258324-1/6E; elektronischer Zustellnachweis vom 24.01.2023). In diesem Erkenntnis wurde ausführlich auf das vom BF erst in Österreich begründete Familienleben mit seiner asylberechtigten Ehegattin eingegangen sowie die am 08.11.2022 in Österreich erfolgte standesamtliche Eheschließung umfassend behandelt. (Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, W239 2258324-1/6E, insbesondere Rubrik „Rechtliche Beurteilung“). Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben (kanzleiinternes Aktenverwaltungssystem „eva“). Am 30.08.2022 teilte das Stadtpolizeikommando Favoriten, PI Ada-Christen-Gasse, dem Bundesamt mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung gem. § 15a AsylG im Zeitraum vom 07.08.2022 bis 30.08.2022 unentschuldigt nicht nachgekommen war. Es folgten weitere Mitteilungen über unentschuldigtes Nichtbefolgen der gesetzlichen Meldeverpflichtung des BF am 14.10.2022 und zwischen 15.10.2022 und 18.10.2022 (Verfahren W239 2258324-1).Am 30.08.2022 teilte das Stadtpolizeikommando Favoriten, PI Ada-Christen-Gasse, dem Bundesamt mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung gem. Paragraph 15 a, AsylG im Zeitraum vom 07.08.2022 bis 30.08.2022 unentschuldigt nicht nachgekommen war. Es folgten weitere Mitteilungen über unentschuldigtes Nichtbefolgen der gesetzlichen Meldeverpflichtung des BF am 14.10.2022 und zwischen 15.10.2022 und 18.10.2022 (Verfahren W239 2258324-1). Da der Beschwerdeführer überdies seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, wurde er im Hinblick auf den am 08.09.2022 vom BFA ausgestellten Festnahmeauftrag, der sich auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG stützt (Festnahmeauftrag zur Zl. 1305325606/221508476 v. 08.09.2022), am 21.11.2022 im Zuge einer Verkehrskontrolle gem. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen (Anhalteprotokoll I v. 21.11.2022; Bericht der LPD Wien, GZ: PAD/22/02366314/001/FW, v. 21.11.2022). Da der Beschwerdeführer überdies seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, wurde er im Hinblick auf den am 08.09.2022 vom BFA ausgestellten Festnahmeauftrag, der sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG stützt (Festnahmeauftrag zur Zl. 1305325606/221508476 v. 08.09.2022), am 21.11.2022 im Zuge einer Verkehrskontrolle gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen (Anhalteprotokoll römisch eins v. 21.11.2022; Bericht der LPD Wien, GZ: PAD/22/02366314/001/FW, v. 21.11.2022). Dem BF wurde das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt (Anhalteprotokoll II v. 21.11.2022). Dem damaligen Rechtsvertreter wurde schriftlich am 22.11.2022, 13:25, auf dessen Nachfrage vom 22.11.2022, 12:44 Uhr, mitgeteilt, dass der BF zum Vollzug (einer verwaltungsbehördlichen Anordnung) festgenommen wurde, eine Schubhaft hingegen nicht verhängt worden war (Emailverkehr zwischen Verwaltungsbehörde und Rechtsvertreter v. 22.11.2022).Dem BF wurde das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt (Anhalteprotokoll römisch zwei v. 21.11.2022). Dem damaligen Rechtsvertreter wurde schriftlich am 22.11.2022, 13:25, auf dessen Nachfrage vom 22.11.2022, 12:44 Uhr, mitgeteilt, dass der BF zum Vollzug (einer verwaltungsbehördlichen Anordnung) festgenommen wurde, eine Schubhaft hingegen nicht verhängt worden war (Emailverkehr zwischen Verwaltungsbehörde und Rechtsvertreter v. 22.11.2022). Im Stande der Festnahme wurde der Beschwerdeführer vom 21.011.2022 bis zum 24.11.2022 angehalten (Anhaltedatei des Bundes) und am 24.11.2022 nach Bulgarien abgeschoben. (Abschiebebericht der LPD Niederösterreich, GZ: 22/1831331, vom 24.11.2022). Entscheidungsgrundlagen: ● Verfahren W239 2258324-1, insbesondere das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis v. 24.01.2023; ● Verfahren W117 2264961-2, die Abschiebung am 24.11.2022 betreffend; ● gegenständliche Aktenlage. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den genannten Entscheidungsgrundlagen, im Besonderen aus den in Klammer beigefügten Aktenteilen. Was die schon in der Maßnahmenbeschwerde zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung vorgetragene gleichlautende Beschwerdeargumentation, auf der standesamtlichen Heirat am 08.11.2022 aufbauend und eigentlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung am 24.11.2022 betreffend, anbelangt, woraus aber wiederum auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Festnahme geschlussfolgert wurde, ist auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis des Verfahrens W117 2264961-2 hinzuweisen: „Die Beschwerdeausführung, wonach zum Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung bereits ein rechtskräftig negatives Dublin-Verfahren vorlag ist schlichtweg aktenwidrig; Unzweifelhaft wurde dieses (Dublin)Verfahren erst nach Erhebung der gegenständlichen Beschwerde durch Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 24.01.2023, W239 2258324-1/6E am 24.01.2023 rechtskräftig – die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren wurde aber bereits am 02.01.2023 erhoben. Da sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis auch umfassend mit der standesamtlichen Eheschließung vom 08.11.2022 auseinandersetzte, geht damit aber auch die in der Beschwerde angeführte Forderung der Berücksichtigung dieser Heirat im gegenständlichen Verfahren ins Leere – die am 24.11.2022 von Organen der LPD Niederösterreich durchgeführte Abschiebung stellt lediglich die Erfüllung des durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangenen Auftrages dar, der
3 FPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen war. – siehe auch rechtliche Beurteilung.Da sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis auch umfassend mit der standesamtlichen Eheschließung vom 08.11.2022 auseinandersetzte, geht damit aber auch die in der Beschwerde angeführte Forderung der Berücksichtigung dieser Heirat im gegenständlichen Verfahren ins Leere – die am 24.11.2022 von Organen der LPD Niederösterreich durchgeführte Abschiebung stellt lediglich die Erfüllung des durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangenen Auftrages dar, der
– siehe auch rechtliche Beurteilung. Die Abschiebung (der Abschiebevorgang) selbst, also die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am 24.11.2022, wurde mit keinem Wort in Zweifel gezogen und liefert die Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Vorgehen, wie dem Abschiebebericht unzweifelhaft zu entnehmen ist.“ In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene Notwendigkeit seiner Festnahme – er sei jederzeit zu Hause anzutreffen gewesen – ist darauf hinzuweisen, dass der BF seiner Meldeverpflichtung gem. § 15a AsylG im Zeitraum vom 07.08.2022 bis 30.08.2022, weiters am 14.10.2022 und zwischen 15.10.2022 und 18.10.2022 unentschuldigt nicht nachgekommen war und die Verwaltungsbehörde sehr wohl von einem Untertauchen des Beschwerdeführers ausgehen konnte – diese Umstände hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift völlig außen vorgelassen.In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene Notwendigkeit seiner Festnahme – er sei jederzeit zu Hause anzutreffen gewesen – ist darauf hinzuweisen, dass der BF seiner Meldeverpflichtung gem. Paragraph 15 a, AsylG im Zeitraum vom 07.08.2022 bis 30.08.2022, weiters am 14.10.2022 und zwischen 15.10.2022 und 18.10.2022 unentschuldigt nicht nachgekommen war und die Verwaltungsbehörde sehr wohl von einem Untertauchen des Beschwerdeführers ausgehen konnte – diese Umstände hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift völlig außen vorgelassen. Entgegen der aktenwidrigen Behauptung jederzeitiger Verfügbarkeit ist der Verwaltungsbehörde also nicht entgegenzutreten, dass sie die Verkehrskontrolle zum Anlass nahm, den Beschwerdeführer festzunehmen und bis zur organisierten Abschiebung nach Bulgarien am 24.11.2022 drei Tage lang anzuhalten – nach der Aktenlage bestand aufgrund der Missachtung der Meldeverpflichtung über mehrere und nicht bloß kurze Zeiträume die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht bei sich zu Hause angetroffen würde, den Beschwerdeführer also erst kurz vor seiner beabsichtigten Abschiebung festzunehmen versuchen, wäre sohin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt gewesen. Auch erweist sich das Beschwerdevorbingen, nicht entsprechend über die Festnahmegründe belehrt worden zu sein und keine schriftliche Bestätigung über die Festnahme erhalten zu haben, als aktenwidrig: Dem Beschwerdeführer wurde ein entsprechendes Informationsblatt ausgehändigt, dessen Erhalt er eigenhändig unterfertigte, und dem bereits im Dublin-Verfahren eingeschrittenen Rechtsvertreter wurde ausdrücklich am 22.11.2022, um 13:25, also nicht einmal eine dreiviertel Stunde nach dessen Nachfrage, die Festnahme schriftlich mit der ausdrücklichen Zusatzerklärung versehen, dass es sich um keine Schubhaft handle, bestätigt. Auch hier gilt das schon zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung am 24.11.2022 Gesagte: Offensichtlich wusste der im gegenständlichen Verfahren eingeschrittene Rechtsvertreter nichts vom anderweitigen Vertretungsverhältnis und hat sich auch selbst nicht informiert – nur so erklären sich die entsprechend evidentermaßen aktenwidrigen Vorbringen. Dass der BF nicht ausreisewillig war und der bereits durchsetzbaren und durchführbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich schon daraus, dass er sich am 21.11.2022 noch immer und unberechtigt im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Da der BF sohin der durchsetzbar gewordenen Ausreiseverpflichtung in Österreich nicht nur nicht unverzüglich entsprach, sondern am 08.11.2022 auch noch eine standesamtliche Ehe in Österreich geschlossen hatte, und der Ansicht war, deshalb hier in Österreich weiter bleiben zu können, war also zu befürchten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Rechtliche Beurteilung: Einleitung:
1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
(…); 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…)
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Da Festnahme und Anhaltung im Auftrag der Verwaltungsbehörde erfolgten, ist unzweifelhaft das BFA die belangte Behörde. Zu Spruchpunkt A) I. (Festnahme und Anhaltung):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Festnahme und Anhaltung): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautete (und lautet immer noch) §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) im Zeitpunkt der Festnahme wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautete (und lautet immer noch) §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) im Zeitpunkt der Festnahme wie folgt: § 22a.
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Einleitend ist schon einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer völlig rechtskonform
den miteinander korrespondierenden Normen der §40 Abs. Z. 1 BFA-VG, §34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen wurde – die Behörde hatte sich auch für die richtigen Haftgründe entschieden, denn sollte der Beschwerdeführer nach Bulgarien abgeschoben werden und sieht eben §34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG die Festnahme gerade aus eben diesem Grunde vor.Einleitend ist schon einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer völlig rechtskonform
den miteinander korrespondierenden Normen der §40 Abs. Ziffer eins, BFA-VG, §34 Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen wurde – die Behörde hatte sich auch für die richtigen Haftgründe entschieden, denn sollte der Beschwerdeführer nach Bulgarien abgeschoben werden und sieht eben §34 Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG die Festnahme gerade aus eben diesem Grunde vor. In Bezug auf behauptete Maßgeblichkeit der standesamtlichen Eheschließung, mit der der Beschwerdeführer offensichtlich nochmals die Rechtmäßigkeit des Dublin-Verfahrens in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass in Verfahren
1 BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung mehr zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138).In Bezug auf behauptete Maßgeblichkeit der standesamtlichen Eheschließung, mit der der Beschwerdeführer offensichtlich nochmals die Rechtmäßigkeit des Dublin-Verfahrens in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass in Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung mehr zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138). Insofern geht dieses letztlich auf die Zulässigkeit der Abschiebung und damit verbunden auf die Rechtmäßigkeit der damit zusammenhängenden Festnahme zielende Beschwerdevorbringen ins Leere. Soweit in der vorliegenden Beschwerde weiter ausgeführt wird, dass die Festnahme und Anhaltung für drei Tage auch deswegen rechtswidrig gewesen sei, da er für die Behörden jederzeit greifbar gewesen sei, ist auf obige Ausführungen zur Verletzung seiner Meldeverpflichtung gem. § 15a AsylG im Zeitraum vom 07.08.2022 bis 30.08.2022 sowie am 14.10.2022 und zwischen 15.10.2022 und 18.10.2022 (Verfahren W239 2258324-1) zu verweisen.Soweit in der vorliegenden Beschwerde weiter ausgeführt wird, dass die Festnahme und Anhaltung für drei Tage auch deswegen rechtswidrig gewesen sei, da er für die Behörden jederzeit greifbar gewesen sei, ist auf obige Ausführungen zur Verletzung seiner Meldeverpflichtung gem. Paragraph 15 a, AsylG im Zeitraum vom 07.08.2022 bis 30.08.2022 sowie am 14.10.2022 und zwischen 15.10.2022 und 18.10.2022 (Verfahren W239 2258324-1) zu verweisen. Die Festnahme des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war somit
FrBVG vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Vorverhaltens des BF notwendig; sonstige die Verhältnismäßigkeit der Festnahme und der darauf aufbauenden Anhaltung auch nur relativierende Umstände wurden weder in der Beschwerde vorgetragen noch sind solche im Zuge der nachprüfenden Kontrolle zutage getreten.Die Festnahme des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war somit
FrBVG vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Vorverhaltens des BF notwendig; sonstige die Verhältnismäßigkeit der Festnahme und der darauf aufbauenden Anhaltung auch nur relativierende Umstände wurden weder in der Beschwerde vorgetragen noch sind solche im Zuge der nachprüfenden Kontrolle zutage getreten. In Bezug auf das weitere Beschwerdevorbringen, die mangelnde Information über die Haftgründe und die fehlende Bescheinigung der Festnahme betreffend, ist gleichfalls bereits auf obige Ausführungen zu verweisen: Nochmals ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt des Informationsblattes per eigenhändiger Unterschrift bestätigte und sohin entsprechend § 41 Abs. 1 BFA-VG über den Grund seiner Inhaftierung in Kenntnis gesetzt wurde, und dass dem schon im Dublin-Verfahren eingeschrittenen Rechtsvertreter ausdrücklich auf dessen schriftliche Nachfrage die Festnahme
4 BFA-VG schriftlich bestätigt wurde. Eine Verletzung der verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Informationsrechte konnte daher nicht festgestellt werden.Nochmals ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer den Erhalt des Informationsblattes per eigenhändiger Unterschrift bestätigte und sohin entsprechend Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG über den Grund seiner Inhaftierung in Kenntnis gesetzt wurde, und dass dem schon im Dublin-Verfahren eingeschrittenen Rechtsvertreter ausdrücklich auf dessen schriftliche Nachfrage die Festnahme
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG schriftlich bestätigt wurde. Eine Verletzung der verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Informationsrechte konnte daher nicht festgestellt werden. Die Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt A) II. und III. (Kostenersatz):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen
VwG-Aufwandsersatzverordnung. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz und sein Antrag war
GVG abzuweisen; die belangte Behörde ist daher auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, ihr kommt ein Kostenersatzanspruch zu.Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen
VwG-Aufwandsersatzverordnung. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz und sein Antrag war
Paragraph 35, VwGVG abzuweisen; die belangte Behörde ist daher auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, ihr kommt ein Kostenersatzanspruch zu. Da die belangte Behörde ihrerseits den Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand beantragte, waren ihr die Kosten im begehrten Umfang iHv € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) zuzusprechen.Da die belangte Behörde ihrerseits den Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand beantragte, waren ihr die Kosten im begehrten Umfang iHv € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) zuzusprechen. Zu Spruchteil B. (Revision): Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2264961.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.