1 Z. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Z. 2 und Z.3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung nach Bulgarien am 24.11.2022) wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 368,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hatte zuvor bereits am 08.04.2022 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2022 wurde der Antrag des BF wegen der Zuständigkeit Bulgariens nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den BF eine Außerlandesbringung
FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2022 wurde der Antrag des BF wegen der Zuständigkeit Bulgariens nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF eine Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Am 08.08.2022 wurde gegen diesen Bescheid vom im Dublin-Verfahren eingeschrittenen Vertreter des BF – nicht ident mit jenem im gegenständlichen Verfahren – Beschwerde erhoben; diese ist am 16.08.2022 beim BVwG eingelangt. Am 24.11.2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 02.01.2023. Darin wird vorgebracht, dass im ihn betreffenden Dublin-Verfahren bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorläge, die Abschiebung aber wegen der danach erst erfolgten Eheschließung des BF am 08.11.2022 in Österreich rechtswidrig sei, weil seitdem eine neue Sachlage bestünde und die Abwägung zu seinen Gunsten hätte ausgehen sollen. Die Rechtskraft einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme werde nämlich bei Bestehen einer neuen Rechtslage nach Art. 8 EMRK durchbrochen. Der Beschwerdeführer stellte neben dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung den Antrag auf Rechtswidrigerklärung der Abschiebung am 24.11.2022 sowie den Zuspruch der gesetzlich zustehenden Kosten.Darin wird vorgebracht, dass im ihn betreffenden Dublin-Verfahren bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorläge, die Abschiebung aber wegen der danach erst erfolgten Eheschließung des BF am 08.11.2022 in Österreich rechtswidrig sei, weil seitdem eine neue Sachlage bestünde und die Abwägung zu seinen Gunsten hätte ausgehen sollen. Die Rechtskraft einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme werde nämlich bei Bestehen einer neuen Rechtslage nach Artikel 8, EMRK durchbrochen. Der Beschwerdeführer stellte neben dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung den Antrag auf Rechtswidrigerklärung der Abschiebung am 24.11.2022 sowie den Zuspruch der gesetzlich zustehenden Kosten. Die Verwaltungsbehörde legte den Bezug habenden Akt vor, verteidigte die Abschiebung und beantragte für den Schriftsatzaufwand Kostenzuspruch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz (vom 25.04.2022) wegen der Zuständigkeit Bulgariens nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den BF eine Außerlandesbringung
FPG angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Darin wurde ua. die vom BF beabsichtigte Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin in Österreich berücksichtigt (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2022, Zl. 1305325606-221359977).Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz (vom 25.04.2022) wegen der Zuständigkeit Bulgariens nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF eine Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Darin wurde ua. die vom BF beabsichtigte Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin in Österreich berücksichtigt (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2022, Zl. 1305325606-221359977). Am 08.08.2022 wurde gegen diesen Bescheid vom im Dublin-Verfahren eingeschrittenen Vertreter des BF – nicht ident mit jenem im gegenständlichen Verfahren – Beschwerde erhoben; diese ist am 16.08.2022 beim BVwG eingelangt (Beschwerdeschriftsatz des RA Dr. Manfred SCHIFFNER v. 08.08.2022; kanzleiinternes Aktenverwaltungssystem „eva“). Dieser Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Verfahren W239 2258324-1; kanzleiinternes Aktenverwaltungssystem „eva“). Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerdeerhebung am 02.01.2023 war dieses vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Dublin-Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden, da erst mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2023, W239 2258324-1/6E, die gegen den Bescheid des BFA vom 22.07.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war (Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, W239 2258324-1/6E; elektronischer Zustellnachweis vom 24.01.2023). In diesem Erkenntnis wurde ausführlich auf das vom BF erst in Österreich begründete Familienleben mit seiner asylberechtigten Ehegattin eingegangen sowie die am 08.11.2022 in Österreich erfolgte standesamtliche Eheschließung umfassend behandelt. (Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, W239 2258324-1/6E, insbesondere Rubrik „Rechtliche Beurteilung“). Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben (kanzleiinternes Aktenverwaltungssystem „eva“). Am 30.08.2022 teilte das Stadtpolizeikommando Favoriten, PI Ada-Christen-Gasse, dem Bundesamt mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung gem. § 15a AsylG im Zeitraum vom 07.08.2022 bis 30.08.2022 unentschuldigt nicht nachgekommen war. Es folgten weitere Mitteilungen über unentschuldigtes Nichtbefolgen der gesetzlichen Meldeverpflichtung des BF am 14.10.2022 und zwischen 15.10.2022 und 18.10.2022 (Verfahren W239 2258324-1).Am 30.08.2022 teilte das Stadtpolizeikommando Favoriten, PI Ada-Christen-Gasse, dem Bundesamt mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung gem. Paragraph 15 a, AsylG im Zeitraum vom 07.08.2022 bis 30.08.2022 unentschuldigt nicht nachgekommen war. Es folgten weitere Mitteilungen über unentschuldigtes Nichtbefolgen der gesetzlichen Meldeverpflichtung des BF am 14.10.2022 und zwischen 15.10.2022 und 18.10.2022 (Verfahren W239 2258324-1). Da der Beschwerdeführer überdies seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, wurde er im Hinblick auf den am 08.09.2022 vom BFA ausgestellten Festnahmeauftrag, der sich auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG stützt (Festnahmeauftrag zur Zl. 1305325606/221508476 v. 08.09.2022), am 21.11.2022 im Zuge einer Verkehrskontrolle gem. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen (Anhalteprotokoll I v. 21.11.2022; Bericht der LPD Wien, GZ: PAD/22/02366314/001/FW, v. 21.11.2022). Da der Beschwerdeführer überdies seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, wurde er im Hinblick auf den am 08.09.2022 vom BFA ausgestellten Festnahmeauftrag, der sich auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG stützt (Festnahmeauftrag zur Zl. 1305325606/221508476 v. 08.09.2022), am 21.11.2022 im Zuge einer Verkehrskontrolle gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen (Anhalteprotokoll römisch eins v. 21.11.2022; Bericht der LPD Wien, GZ: PAD/22/02366314/001/FW, v. 21.11.2022). Dem BF wurde das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt (Anhalteprotokoll II v. 21.11.2022). Dem damaligen Rechtsvertreter wurde schriftlich am 22.11.2022, 13:25, auf dessen Nachfrage vom 22.11.2022, 12:44 Uhr, mitgeteilt, dass der BF zum Vollzug (einer verwaltungsbehördlichen Anordnung) festgenommen wurde, eine Schubhaft hingegen nicht verhängt worden war (Emailverkehr zwischen Verwaltungsbehörde und Rechtsvertreter v. 22.11.2022).Dem BF wurde das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt (Anhalteprotokoll römisch zwei v. 21.11.2022). Dem damaligen Rechtsvertreter wurde schriftlich am 22.11.2022, 13:25, auf dessen Nachfrage vom 22.11.2022, 12:44 Uhr, mitgeteilt, dass der BF zum Vollzug (einer verwaltungsbehördlichen Anordnung) festgenommen wurde, eine Schubhaft hingegen nicht verhängt worden war (Emailverkehr zwischen Verwaltungsbehörde und Rechtsvertreter v. 22.11.2022). Im Stande der Festnahme wurde der Beschwerdeführer vom 21.011.2022 bis zum 24.11.2022 angehalten (Anhaltedatei des Bundes) und am 24.11.2022 nach Bulgarien abgeschoben. (Abschiebebericht der LPD Niederösterreich, GZ: 22/1831331, vom 24.11.2022). Entscheidungsgrundlagen: ● Verfahren W239 2258324-1, insbesondere das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis v. 24.01.2023; ● Verfahren W117 2264961-1, die Festnahme am 21.11.2022 betreffend; ● gegenständliche Aktenlage. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den genannten Entscheidungsgrundlagen, im Besonderen aus den in Klammer angeführten Aktenteilen. Die Beschwerdeausführung, wonach zum Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung bereits ein rechtskräftig negatives Dublin-Verfahren vorlag ist schlichtweg aktenwidrig: Unzweifelhaft wurde dieses (Dublin)Verfahren erst nach Erhebung der gegenständlichen Beschwerde durch Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 24.01.2023, W239 2258324-1/6E am 24.01.2023 rechtskräftig – die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren wurde aber bereits am 02.01.2023 erhoben. Da sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis auch umfassend mit der standesamtlichen Eheschließung vom 08.11.2022 auseinandersetzte, geht damit aber auch die in der Beschwerde angeführte Forderung der Berücksichtigung dieser Heirat im gegenständlichen Verfahren ins Leere – die am 24.11.2022 von Organen der LPD Niederösterreich durchgeführte Abschiebung stellt lediglich die Erfüllung des durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangenen Auftrages dar, der
3 FPG mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen war. – siehe auch rechtliche Beurteilung.Da sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis auch umfassend mit der standesamtlichen Eheschließung vom 08.11.2022 auseinandersetzte, geht damit aber auch die in der Beschwerde angeführte Forderung der Berücksichtigung dieser Heirat im gegenständlichen Verfahren ins Leere – die am 24.11.2022 von Organen der LPD Niederösterreich durchgeführte Abschiebung stellt lediglich die Erfüllung des durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangenen Auftrages dar, der
– siehe auch rechtliche Beurteilung. Offensichtlich wusste der im gegenständlichen Verfahren eingeschrittene Rechtsvertreter nichts vom anderweitigen Vertretungsverhältnis und hat sich auch selbst nicht informiert – nur so erklärt sich das entsprechend evidentermaßen aktenwidrige Vorbringen. Die Abschiebung (der Abschiebevorgang) selbst, also die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am 24.11.2022, wurde mit keinem Wort in Zweifel gezogen und liefert die Aktenlage auch keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Vorgehen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Rechtliche Beurteilung:
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.
Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
a, Absatz 4,
2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
dem
dem
dem
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde wendet sich gegen die stattgefundene Abschiebung des BF am 24.11.2022 nach Bulgarien. Die Maßnahmenbeschwerde langte am 03.01.2023 beim BVwG ein. Der Maßnahme lag der Bescheid des BFA vom 22.07.2022 zu Grunde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023, Zl. W239 2258324-1/3Z, rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, dass die Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde ist auch rechtzeitig und zulässig. Zu Spruchpunkt I. (Rechtmäßigkeit der Abschiebung):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rechtmäßigkeit der Abschiebung):
3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem
Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen nach dem
4 BFA-VG seit 16.08.2022 durchsetzbare und durchführbare gewordene Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid des BFA vom 22.07.2022. Grundlage für die Abschiebung des BF bildet im vorliegenden Fall die nach Vorlage der Beschwerde ans BVwG
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG seit 16.08.2022 durchsetzbare und durchführbare gewordene Anordnung zur Außerlandesbringung mit Bescheid des BFA vom 22.07.2022. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF jedoch nicht nachgekommen. Da der BF der durchsetzbar gewordenen Ausreiseverpflichtung in Österreich nicht nur nicht unverzüglich entsprach, sondern am 08.11.2022 auch noch eine standesamtliche Ehe in Österreich geschlossen hatte, und der Ansicht war, deshalb hier in Österreich weiter bleiben zu können, war im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG zu befürchten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar, so ist damit die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF jedoch nicht nachgekommen. Da der BF der durchsetzbar gewordenen Ausreiseverpflichtung in Österreich nicht nur nicht unverzüglich entsprach, sondern am 08.11.2022 auch noch eine standesamtliche Ehe in Österreich geschlossen hatte, und der Ansicht war, deshalb hier in Österreich weiter bleiben zu können, war im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu befürchten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde. Die Abschiebung der BF war daher
1 Z. 2 und 3 FPG rechtskonform.Die Abschiebung der BF war daher
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG rechtskonform. Der BF hat in der vorliegenden Beschwerde lediglich moniert, dass die Abwägung nach Art. 8 EMRK nach seiner Eheschließung in Österreich am 08.11.2022 zu einem anderen Ergebnis führen hätte müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass dieser Umstand im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023 bereits umfassend berücksichtigt wurde und nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist (§ 27 VwGVG), wie auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, gestützt wiederum auf entsprechende Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, in folgendem Parallelfall einer im Rahmen einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgten In-Frage-Stellung einer zugrundeliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festhielt:Der BF hat in der vorliegenden Beschwerde lediglich moniert, dass die Abwägung nach Artikel 8, EMRK nach seiner Eheschließung in Österreich am 08.11.2022 zu einem anderen Ergebnis führen hätte müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass dieser Umstand im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2023 bereits umfassend berücksichtigt wurde und nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist (Paragraph 27, VwGVG), wie auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, gestützt wiederum auf entsprechende Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, in folgendem Parallelfall einer im Rahmen einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgten In-Frage-Stellung einer zugrundeliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festhielt: VwGH, Zl. 2007/21/0019, v. 27.03.2007: „In der Sache selbst kann der belangten Behörde dahingehend nicht entgegengetreten werden, dass sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in Österreich aufhalte. Das folgt jedenfalls aus der am
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen
VwG-Aufwandsersatzverordnung. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz und sein Antrag war
GVG abzuweisen; die belangte Behörde ist daher auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, ihr kommt ein Kostenersatzanspruch zu.Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen
VwG-Aufwandsersatzverordnung. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz und sein Antrag war
Paragraph 35, VwGVG abzuweisen; die belangte Behörde ist daher auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, ihr kommt ein Kostenersatzanspruch zu. Da die belangte Behörde ihrerseits den Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand, beantragt hatte, waren ihr lediglich die Kosten im begehrten Umfang iHv € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) zuzusprechen.Da die belangte Behörde ihrerseits den Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand, beantragt hatte, waren ihr lediglich die Kosten im begehrten Umfang iHv € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) zuzusprechen. Zu Spruchteil B (Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2264961.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.