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{'item': 'W117 2266400-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 76Artikel 299§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 22a§67§ 57

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW117 2266400-1 Spruch, W117 2266400-1/36E Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 06.02.2023 mündlic

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde vor dem Hintergrund einer seit 09.07.2016 rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mit Mandatsbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 232372102/230209516, vom 27.01.2023

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.Der Beschwerdeführer wurde vor dem Hintergrund einer seit 09.07.2016 rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mit Mandatsbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 232372102/230209516, vom 27.01.2023

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Am 29.01.2023 stellte er im Stande der Schubhaftanhaltung einen Asylantrag, worauf die Verwaltungsbehörde nach Durchführung der Erstbefragung am 30.01.2023 die Schubhaft auf der Grundlage eines am 31.01.2023 erstellten Aktenvermerks

§76Abs.

6 FPG fortsetzte, weil der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach den Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt habe.Am 29.01.2023 stellte er im Stande der Schubhaftanhaltung einen Asylantrag, worauf die Verwaltungsbehörde nach Durchführung der Erstbefragung am 30.01.2023 die Schubhaft auf der Grundlage eines am 31.01.2023 erstellten Aktenvermerks

§76

Absatz 6, FPG fortsetzte, weil der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach den Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt habe. Begründend führte die Verwaltungsbehörde in diesem Aktenvermerk aus: „Der Fremde stellte am 29.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Ausfolgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Genannter reiste laut seinen Angaben als Kind legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Laut Meldeauskunft war er vom 05.06.2002 bis zum 09.10.2018 behördlich gemeldet. Am 09.07.2016 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 7 Jahre befristeten Einreiseverbot rechtskräftig. Im Jahre 2017 wurde der Versuch einer Schubhaft durch eine Haftunfähigkeit vereitelt. Daraufhin tauchte er unter und konnte er somit 2018 nicht abgeschoben werden, zumal ab dem 10.10.2018 keine behördliche Meldung im Bundesgebiet bestand. Vom 23.05.2022 bis zum 04.11.2022 war er wieder behördlich gemeldet und wurde sowohl im Juli 2022 aus auch im August 2022 versucht, ihn abzuschieben. Diese Versuche schlugen fehl, da er sich an seiner Meldeadresse nicht aufhielt. Seit 05.11.2022 ist er behördlich nicht gemeldet. Laut seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA hält er sich seit 2018 bei seinen Eltern auf. Er hat eine Lebensgefährtin, mit der er nicht zusammenwohnt und die nicht behördlich gemeldet ist. Es handelt sich um eine Österreicherin. Er wurde von 1997 bis 2012 fünf Mal strafrechtlich verurteilt. Seit durchsetzbarem Einreiseverbot war er nur mehr für wenige Monate innerhalb von ca. 5 Jahren behördlich gemeldet. Laut seinen Angaben möchte er Österreich auf keinen Fall verlassen! Der gegenständliche Antrag auf int. Schutz wurde im Stande der Schubhaft gestellt, als bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.01.2023 äußerste er noch keine Bedenken gegen die Abschiebung in die XXXX , sondern gab lediglich an, dass er niemanden in der XXXX habe.Der gegenständliche Antrag auf int. Schutz wurde im Stande der Schubhaft gestellt, als bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.01.2023 äußerste er noch keine Bedenken gegen die Abschiebung in die römisch 40 , sondern gab lediglich an, dass er niemanden in der römisch 40 habe. In der Erstbefragung am 30.01.2023 gab er an, dass er ein „Fahnenflüchtiger", damit meine der Fremde, dass er bis dato kein Wehrdienst in der XXXX absolviert habe. Angesichts des Alters des Fremden ist dieses Vorbringen wenig nachvollziehbar und darüber lässt auch nichts darauf schließen, dass dem Fremden die Ableistung des Wehrdienstes nicht möglich wäre. Ebenso ist nicht zu übersehen, dass der Fremde sich unter Schutz seines Herkunftsstaates begeben hat, indem er sich am XXXX einen XXXX Reisepass ausstellen ließ. Daher ist davon auszugehen, dass das Vorbringen hinsichtlich des Wehrdienstes lediglich dem Zweck der Vereitelung der Abschiebung dient. In Bezug auf das Vorbringen des Fremden, wo nach er viele kritische Beiträge gegen XXXX in Facebook geteilt habe, ist anzuführen, dass er diese offensichtlich nicht selbst verfasst hat und lediglich mit seinen Freunden geteilt hat. Da der Fremde selbst keine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ist und auch keine politische Beteiligung vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass die Teilung von kritischen Beiträgen im Facebook mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von keinem Interesse für die XXXX Behörden ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch dieses Vorbringen ausschließlich der Verhinderung der Abschiebung dient.In der Erstbefragung am 30.01.2023 gab er an, dass er ein „Fahnenflüchtiger", damit meine der Fremde, dass er bis dato kein Wehrdienst in der römisch 40 absolviert habe. Angesichts des Alters des Fremden ist dieses Vorbringen wenig nachvollziehbar und darüber lässt auch nichts darauf schließen, dass dem Fremden die Ableistung des Wehrdienstes nicht möglich wäre. Ebenso ist nicht zu übersehen, dass der Fremde sich unter Schutz seines Herkunftsstaates begeben hat, indem er sich am römisch 40 einen römisch 40 Reisepass ausstellen ließ. Daher ist davon auszugehen, dass das Vorbringen hinsichtlich des Wehrdienstes lediglich dem Zweck der Vereitelung der Abschiebung dient. In Bezug auf das Vorbringen des Fremden, wo nach er viele kritische Beiträge gegen römisch 40 in Facebook geteilt habe, ist anzuführen, dass er diese offensichtlich nicht selbst verfasst hat und lediglich mit seinen Freunden geteilt hat. Da der Fremde selbst keine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ist und auch keine politische Beteiligung vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass die Teilung von kritischen Beiträgen im Facebook mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von keinem Interesse für die römisch 40 Behörden ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch dieses Vorbringen ausschließlich der Verhinderung der Abschiebung dient. In Bezug auf das Asylverfahren ist mit einer Erledigung binnen weniger Wochen zu rechnen. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass der das Asylverfahren binnen der Schubhaftfrist von 10 Monaten rechtskräftig entschieden werden wird und die Abschiebung des Fremden innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten stattfinden wird. Diesbezüglich besteht gute Kooperation mit der XXXX Botschaft und angesichts der vorhandenen Kopie des Reisepasses ist auch von rascher Ausstellung des HRZ zu rechnen.In Bezug auf das Asylverfahren ist mit einer Erledigung binnen weniger Wochen zu rechnen. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass der das Asylverfahren binnen der Schubhaftfrist von 10 Monaten rechtskräftig entschieden werden wird und die Abschiebung des Fremden innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten stattfinden wird. Diesbezüglich besteht gute Kooperation mit der römisch 40 Botschaft und angesichts der vorhandenen Kopie des Reisepasses ist auch von rascher Ausstellung des HRZ zu rechnen. Daher war die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist. Am 31.01.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Anhaltung ab dem „heutigen Tag bis laufend“, beantragte die entsprechende Rechtswidrigerklärung der Schubhaftanhaltung und gesetzlich zustehenden Kostenersatz. Begründend führte er aus: „(…) Ich kann auf keinen Fall in die XXXX zurück, da ich dort als Fahnenflüchtiger gelte (…). Außerdem habe ich in den sozialen Medien viele kritische Beiträge XXXX geteilt. Dies gelte als XXXX . Auch deswegen würde ich in der XXXX verurteilt werden.“„(…) Ich kann auf keinen Fall in die römisch 40 zurück, da ich dort als Fahnenflüchtiger gelte (…). Außerdem habe ich in den sozialen Medien viele kritische Beiträge römisch 40 geteilt. Dies gelte als römisch 40 . Auch deswegen würde ich in der römisch 40 verurteilt werden.“ Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß beantragte; begründend führte sie aus: „(…) Der BF stellte während Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag stellte er am 29.01.2023, zwei Tage nach der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es entbehrt jeglicher Logik, dass der BF bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt, jener Behörde, die über den Antrag entscheidet, nicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte und seine Rückkehrbefürchtungen nicht geäußert hat. So gab der BF lediglich an, dass er nicht ausgereist sei, weil er niemanden in der XXXX habe und Österreich sein Land sei. Er erwähnte mit keinem Wort die in der Erstbefragung vorgebrachten Befürchtungen. In Bezug auf die vorgebrachten Befürchtungen des BF, wird auf den Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG verwiesen. In diesem wurde dargelegt, wieso das Bundesamt davon ausgeht, dass der BF den Antrag ausschließlich zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt hat. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass der BF bereit ist alles zu unternehmen, um seine Abschiebung zu verhindern. Der BF stellte während Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag stellte er am 29.01.2023, zwei Tage nach der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es entbehrt jeglicher Logik, dass der BF bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt, jener Behörde, die über den Antrag entscheidet, nicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte und seine Rückkehrbefürchtungen nicht geäußert hat. So gab der BF lediglich an, dass er nicht ausgereist sei, weil er niemanden in der römisch 40 habe und Österreich sein Land sei. Er erwähnte mit keinem Wort die in der Erstbefragung vorgebrachten Befürchtungen. In Bezug auf die vorgebrachten Befürchtungen des BF, wird auf den Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG verwiesen. In diesem wurde dargelegt, wieso das Bundesamt davon ausgeht, dass der BF den Antrag ausschließlich zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt hat. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass der BF bereit ist alles zu unternehmen, um seine Abschiebung zu verhindern. (…)

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG 2005 wird die bestehende erhöhte sowie erhebliche Fluchtgefahr nicht gemindert.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 wird die bestehende erhöhte sowie erhebliche Fluchtgefahr nicht gemindert. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 kann trotz Vorhandenseins eines Familienlebens und einer gesicherten Wohnmöglichkeit in Österreich Fluchtgefahr nur dann begründen, wenn diese soziale Verankerung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich relativiert ist. (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0308).Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 kann trotz Vorhandenseins eines Familienlebens und einer gesicherten Wohnmöglichkeit in Österreich Fluchtgefahr nur dann begründen, wenn diese soziale Verankerung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich relativiert ist. (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0308). Im vorliegenden Fall leben die Eltern des BF und die Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet. Der BF behaupteten über einen gesicherten Wohnsitz bei seinen Eltern zu haben. Diese Punkte sind jedoch dahingegen völlig relativiert, als sich der BF von der Wohnadresse seiner Eltern der Abschiebung mehrmals entzogen hat, dort nie angetroffen werden konnte und seine Eltern keine hilfreiche Auskünfte zu seinen Aufenthaltsorten erteilen konnten. Dazu ist der BF von Wohnsitz der Eltern verzogen und hielt sich im Verborgenen auf. (…) Im Übrigen verfügt der über keine maßgeblichen Geldmittel – ist auf Unterstützung des Vaters angewiesen – und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Daher besteht auch gem. 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 erhebliche Gefahr.Im vorliegenden Fall leben die Eltern des BF und die Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet. Der BF behaupteten über einen gesicherten Wohnsitz bei seinen Eltern zu haben. Diese Punkte sind jedoch dahingegen völlig relativiert, als sich der BF von der Wohnadresse seiner Eltern der Abschiebung mehrmals entzogen hat, dort nie angetroffen werden konnte und seine Eltern keine hilfreiche Auskünfte zu seinen Aufenthaltsorten erteilen konnten. Dazu ist der BF von Wohnsitz der Eltern verzogen und hielt sich im Verborgenen auf. (…) Im Übrigen verfügt der über keine maßgeblichen Geldmittel – ist auf Unterstützung des Vaters angewiesen – und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Daher besteht auch gem. 76 Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 erhebliche Gefahr. (…) Im Vorliegenden Fall bestehen Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dies wurde ausführlich im Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG 2005 festgehalten. Im Vorliegenden Fall bestehen Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dies wurde ausführlich im Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG 2005 festgehalten. (…) Gem. § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall ist mit einem erstinstanzlichen Abschluss binnen eines Monats zu rechnen. Sowohl die Einvernahme als auch die Erlassung des Bescheides kann im Februar stattfinden. Im Falle der Beschwerde wird auf die gesetzlichen Fristen für die Entscheidung des BVwG verwiesen, sodass auf jeden Fall mit der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme binnen 10 Monaten zu rechne ist. Gem. Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall ist mit einem erstinstanzlichen Abschluss binnen eines Monats zu rechnen. Sowohl die Einvernahme als auch die Erlassung des Bescheides kann im Februar stattfinden. Im Falle der Beschwerde wird auf die gesetzlichen Fristen für die Entscheidung des BVwG verwiesen, sodass auf jeden Fall mit der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme binnen 10 Monaten zu rechne ist. (…) Im Übrigen besteht öffentliches Interesse an Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung des BF aufgrund der massiven Straffälligkeit des Fremden, diesbezüglich wird auf den Strafregisterauszug verwiesen.“ Am 06.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) Festgehalten wird, dass die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme am 01.02.2023 abgab und ihre Entscheidung verteidigte und sowie die Fortsetzung der Haft beantragte. Festgehalten wird, dass der BehV die Niederschrift vom 05.02.2023 im Asylverfahren vorlegt und der RV sowohl Kopien dieser Niederschrift, als auch der Stellungnahme vom 01.02.2023 macht.Festgehalten wird, dass der BehV die Niederschrift vom 05.02.2023 im Asylverfahren vorlegt und der Regierungsvorlage sowohl Kopien dieser Niederschrift, als auch der Stellungnahme vom 01.02.2023 macht. RI: Wann haben Sie den Asylantrag tatsächlich gestellt? BF: Ich habe eigentlich nicht gewusst, dass ich einen stellen darf, da ich immer in Österreich gelebt habe. Ich bin seit 1984 in Österreich. RI: Den Asylantrag vom 29.01.2023 haben Sie aus welchem Grund gestellt? BF: Der RV hat mir dazu geraten. Ich wusste das nicht, ich hatte nur Angst um mein Leben, wenn ich dort zurückreisen müsste.BF: Der Regierungsvorlage hat mir dazu geraten. Ich wusste das nicht, ich hatte nur Angst um mein Leben, wenn ich dort zurückreisen müsste. RI: Sind Ihre Angaben, die Sie am 05.02.2023 und bei der Erstbefragung, die Sie getätigt haben, richtig? BF: Ja, das ist alles richtig. RI: Ich entnehme der Niederschrift vom 05.02.2023, dass Sie unter anderem angeführt haben, XXXX auf Facebook geschrieben zu haben. Sie haben XXXX kritisiert, Sie haben XXXX beschimpft… Jetzt sagt aber die Behörde in Ihrem Aktenvermerk, nach § 76 Abs. 6 FPG, dass Sie nur Artikel Anderer „geteilt“ haben. Haben Sie jetzt auf Facebook eigene Kommentare verfasst oder nur „geteilt“?RI: Ich entnehme der Niederschrift vom 05.02.2023, dass Sie unter anderem angeführt haben, römisch 40 auf Facebook geschrieben zu haben. Sie haben römisch 40 kritisiert, Sie haben römisch 40 beschimpft… Jetzt sagt aber die Behörde in Ihrem Aktenvermerk, nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG, dass Sie nur Artikel Anderer „geteilt“ haben. Haben Sie jetzt auf Facebook eigene Kommentare verfasst oder nur „geteilt“? BF: Ich habe selber auch geschrieben und nicht nur „geteilt“. RI an BehV: Haben Sie diese Einträge gesehen? BehV: Nein, der Kollege hat das nicht gesehen. BF: Ich habe extra beim BFA dazugesagt, dass ich das gelöscht habe, weil meine Mutter und mein Vater so krank sind. Und weil sie mich gebeten haben, dass ich das lösche, weil ich getötet werden würde. Meine Mutter ist schwerkrank. Sie können auch meinen Vater fragen, sogar er ist XXXX .BF: Ich habe extra beim BFA dazugesagt, dass ich das gelöscht habe, weil meine Mutter und mein Vater so krank sind. Und weil sie mich gebeten haben, dass ich das lösche, weil ich getötet werden würde. Meine Mutter ist schwerkrank. Sie können auch meinen Vater fragen, sogar er ist römisch 40 . RI: Jetzt deutet auf Facebook nichts mehr darauf hin? BF: Leider nicht. RI: Das zweite Problem, das Sie geschildert haben, ist der Wehrdienst. Jetzt sagt die Behörde, erstens ist es „nur“ Wehrdienst und zweitens ist es mit XXXX Jahren Alter nicht mehr realistisch, dass Sie eingezogen würden.RI: Das zweite Problem, das Sie geschildert haben, ist der Wehrdienst. Jetzt sagt die Behörde, erstens ist es „nur“ Wehrdienst und zweitens ist es mit römisch 40 Jahren Alter nicht mehr realistisch, dass Sie eingezogen würden. BF: Wo steht das; ich habe das selber gegoogelt. Es steht nirgends. Beim Konsulat habe ich nachgefragt und diese wissen auch nichts. Die haben mir keine Antwort gegeben. RI: Wann haben Sie das gefragt? BF: Kurz bevor ich festgenommen wurde. Ich habe gefragt, bis wann ich einrücken müsste. Sie sagten, sie wissen das selber nicht. RI: Jetzt könnte man unpräjudiziell sagen, wenn auf Facebook nichts mehr steht, sind Sie „aus dem Schneider“. BF: Mein Onkel ist noch unten und dieser ist XXXX und dieser ist beim XXXX . Dieser sagte mir, aufgrund dessen, was ich auf Facebook gemacht habe, riet er mir nicht mehr hinunter zu kommen. Ich bin 2002 einmal abgeschoben worden. Ich habe eine Herz-Lungen-OP im Jahre 1996 gehabt. Und ich hatte einen offenen Fußbruch auf beiden Füßen. Ich habe meine Gebrechen 2002 angegeben gehabt und die Dokumente mitgehabt und sie sagten mir, dass ich das auf XXXX übersetzen lassen soll und bin mit diesen nach XXXX fahren. In Österreich bin ich untauglich und dort sagten Sie mir ich solle Kniebeugen machen. Ich hatte einen Bescheid, dass ich untauglich in Österreich bin und dort wurde mir dieser zerrissen. Ich wurde zornig und habe ihn beschimpft. Statt einzurücken bin ich davongelaufen.BF: Mein Onkel ist noch unten und dieser ist römisch 40 und dieser ist beim römisch 40 . Dieser sagte mir, aufgrund dessen, was ich auf Facebook gemacht habe, riet er mir nicht mehr hinunter zu kommen. Ich bin 2002 einmal abgeschoben worden. Ich habe eine Herz-Lungen-OP im Jahre 1996 gehabt. Und ich hatte einen offenen Fußbruch auf beiden Füßen. Ich habe meine Gebrechen 2002 angegeben gehabt und die Dokumente mitgehabt und sie sagten mir, dass ich das auf römisch 40 übersetzen lassen soll und bin mit diesen nach römisch 40 fahren. In Österreich bin ich untauglich und dort sagten Sie mir ich solle Kniebeugen machen. Ich hatte einen Bescheid, dass ich untauglich in Österreich bin und dort wurde mir dieser zerrissen. Ich wurde zornig und habe ihn beschimpft. Statt einzurücken bin ich davongelaufen. BehV: Wehrdienstpflichtig ist man in der XXXX bis zum

  1. Lebensjahr und XXXX Staatsangehörige die im Ausland leben bis zum
  2. Lebensjahr.BehV: Wehrdienstpflichtig ist man in der römisch 40 bis zum
  3. Lebensjahr und römisch 40 Staatsangehörige die im Ausland leben bis zum
  4. Lebensjahr. RV: Ausschlaggebend ist nicht der Zeitpunkt der Einberufung bzw. wie alt der BF ist, sondern seine Weigerung, sich einberufen zu lassen.Regierungsvorlage, Ausschlaggebend ist nicht der Zeitpunkt der Einberufung bzw. wie alt der BF ist, sondern seine Weigerung, sich einberufen zu lassen. RI: Sprechen Ihre Eltern Deutsch? BF: Die Mutter spricht ein wenig Deutsch. Der Vater arbeitet in einer XXXX Firma, wo soll er das leben.BF: Die Mutter spricht ein wenig Deutsch. Der Vater arbeitet in einer römisch 40 Firma, wo soll er das leben. RI: Wer weiß von den Facebook-Einträgen, der Vater oder die Mutter? BF: Nein, nur der Onkel in der XXXX weiß es ausdrücklich.BF: Nein, nur der Onkel in der römisch 40 weiß es ausdrücklich. RI: Warum haben Sie in der Schubhaft-Einvernahme nur gesagt, Sie wollen nicht abgeschoben werden, weil es dort keine Angehörige gibt. Wieso haben Sie da nicht schon von Problemen gesprochen? BF: Weil ich mich gefürchtet habe, ich lebe in Österreich seit 41 Jahren und mit sechs Jahren bin ich hierhergekommen. Österreich ist mein Land. Der Z wird Wahrheitsbelehrt. Beginn der Einvernahme des Z: RI: Kennen Sie Facebook? Z: Ja. RI: Sind Sie dort selbst registriert? Z: Ich schaue manchmal rein. RI: Wissen Sie von den Eintragungen Ihres Sohnes? Z: Ja, ich habe einmal meinem Sohn gesagt, er soll die Eintragungen löschen. RI: Welche Eintragungen? Z: Ich habe gesagt, du sollst nicht so schlechte Sachen schreiben. RI: Was für welche schlechten Sachen? Z: Schimpfworte. RI: Wen hat er beschimpft? Z: Gegen XXXX .Z: Gegen römisch 40 . RI: Wissen Sie, was er da so geschimpft hat? Z: Ich habe nicht alles ganz genau gelesen, aber er schrieb, XXXX sei ein schlechter XXXX . Ich konnte aber nicht genau lesen was da stand, aber ich weiß, dass er schlecht geschrieben hat.Z: Ich habe nicht alles ganz genau gelesen, aber er schrieb, römisch 40 sei ein schlechter römisch 40 . Ich konnte aber nicht genau lesen was da stand, aber ich weiß, dass er schlecht geschrieben hat. RI: Woher wissen Sie das? Z: Ich konnte XXXX Namen lesen.Z: Ich konnte römisch 40 Namen lesen. RI: Es wäre doch möglich gewesen, dass er XXXX gelobt hat.RI: Es wäre doch möglich gewesen, dass er römisch 40 gelobt hat. Z: Nein, das glaube ich nicht, XXXX und mein Sohn auch nicht. So XXXX und solche Sachen eben. Ich habe nicht alles verstanden, aber so Sachen wie „ XXXX “. Ich konnte nicht alles lesen.Z: Nein, das glaube ich nicht, römisch 40 und mein Sohn auch nicht. So römisch 40 und solche Sachen eben. Ich habe nicht alles verstanden, aber so Sachen wie „ römisch 40 “. Ich konnte nicht alles lesen. RI: Hat er es dann gelöscht oder nicht? Z: Ich habe gesagt, er solle das löschen und ich glaube schon, dass er es dann gelöscht hat. Ich habe ihm gesagt, dadurch könne er Probleme bekommen und dass mit mir etwas passieren kann. RI: Wissen Sie sonst etwas über politische Aktivitäten Ihres Sohnes? Wenn nicht dann nicht. Z: Ich weiß nicht. BehV: Hat Ihr Sohn die Facebook-Beiträge auf Deutsch oder in XXXX verfasst?BehV: Hat Ihr Sohn die Facebook-Beiträge auf Deutsch oder in römisch 40 verfasst? Z: Er hat das auf Deutsch geschrieben, aber ich habe nur das Wort XXXX gelesen. Mein Sohn kann nicht gut XXXX .Z: Er hat das auf Deutsch geschrieben, aber ich habe nur das Wort römisch 40 gelesen. Mein Sohn kann nicht gut römisch 40 . RV: Als Sie den BF aufgefordert haben den Beitrag zu löschen, wie hat er reagiert?Regierungsvorlage, Als Sie den BF aufgefordert haben den Beitrag zu löschen, wie hat er reagiert? Z: Er hat getan, weil ich es gesagt habe. Der Z wird entlassen. Der Z2 wird Wahrheitsbelehrt. Beginn der Einvernahme des Z2: RI: Seit wann kennen Sie den BF? Z2: Ich kenne ihn seit XXXX . Ich kenne ihn sehr gut.Z2: Ich kenne ihn seit römisch 40 . Ich kenne ihn sehr gut. RI: Sind sie gemeinsam in die Schule gegangen? Z2: Wir sind gemeinsam aufgewachsen. RI: Sind Sie auf Facebook? Z2: Ja, das bin ich. RI: Sie sind auch auf Facebook befreundet? Z2: Ich bin mit ihm befreundet und kann seine Einträge auch lesen. RI: Was hat der BF so geschrieben? Z2: Er schreibt sehr viel Blödsinn auf Facebook und er hat früher XXXX betrieben.Z2: Er schreibt sehr viel Blödsinn auf Facebook und er hat früher römisch 40 betrieben. RI: Wie kann ich mir XXXX vorstellen?RI: Wie kann ich mir römisch 40 vorstellen? Z2: Er hatte da sogar einen eigenen Verein. RI: Wie hat dieser geheißen? Z2: Ich weiß nicht wie dieser geheißen hat. RI: Was hat er da so geschrieben? Z2: Er hat XXXX beschimpft, dass er XXXX . Z2: Er hat römisch 40 beschimpft, dass er römisch 40 . RI: Könnte ich diese Eintragungen heute noch lesen? Z2: Leider nicht, da der Account gelöscht wurde auf meine Initiative hin. Ich habe ihm gesagt, er soll mit dem ganzen Blödsinn aufhören. Er war jetzt quasi sechs Jahre ein U-Boot. BehV: Wann wurde zuletzt ein Beitrag verfasst XXXX ?BehV: Wann wurde zuletzt ein Beitrag verfasst römisch 40 ? Z2: Zwischen 2008 und
  5. RV: Wie kommt er auf die Idee eigentlich, XXXX ?Regierungsvorlage, Wie kommt er auf die Idee eigentlich, römisch 40 ? Z2: Wegen den armen Menschen unten. RI: Warum sind die arm? Z2: Weil XXXX ist.Z2: Weil römisch 40 ist. RV: Wie soll er das wissen, er ist doch schon 41 Jahre hier?Regierungsvorlage, Wie soll er das wissen, er ist doch schon 41 Jahre hier? Z2: Durch Freunde meinerseits von unten und durch die Medien. Eine gute Freundin von mir hatte eine Tochter mit einem XXXX Staatsbürger und der hatte immer Probleme damit, dass er raufkommt und von dessen Erzählungen weiß ich das. Und persönlich habe ich auch diese Einstellung.Z2: Durch Freunde meinerseits von unten und durch die Medien. Eine gute Freundin von mir hatte eine Tochter mit einem römisch 40 Staatsbürger und der hatte immer Probleme damit, dass er raufkommt und von dessen Erzählungen weiß ich das. Und persönlich habe ich auch diese Einstellung. Der Z2 wird entlassen. RI: Irgendwie sind wir einmal falsch abgebogen? BF: Ja, sehr falsch. Gottseidank habe ich die Kurve bekommen. RI: Sie sind ja, wie man in der Verhandlung erkennen kann, heute noch ein „Häferl“. Festgehalten wird, dass die letzte Verhandlung 2012 stattgefunden hat. Sie haben nie gearbeitet? BF: Sicher habe ich gearbeitet. Ich war Automechaniker, Spengler, Lackierer. Die Lehre habe ich deswegen nicht fertiggemacht, da ich im Prater angeschossen wurde und deswegen die Lungen-Problematik hatte. Ich habe nach der letzten Verurteilung nicht mehr gearbeitet, weil ich auf das Visum gewartet habe. Mich hat keine Firma aufgenommen, da sie mich nicht aufnehmen duften. RI: Von was haben Sie gelebt? BF: Ich habe von den Eltern gelebt, diese haben mich unterstützt und ich bekam auch Notstandshilfe 400 EUR. RI: Von XXXX bis jetzt haben Sie keine staatliche Hilfe bekommen, ist das richtig?RI: Von römisch 40 bis jetzt haben Sie keine staatliche Hilfe bekommen, ist das richtig? BF: Ja, das ist richtig, nur meine Eltern haben mich unterstützt. Gegessen habe ich auch oft bei der Mutter des gerade einvernommenen Z
  6. RI: Sie wissen, dass eine negative Rückkehrentscheidung gegen Sie seit 2016 besteht? BF: Ja, das weiß ich. Das Land habe ich aber nie verlassen, da ich Angst um mein Leben hatte. RI: Jetzt sind im Jahre 2017 mehrmals laut der Aktenlage, Beamte bei Ihren Eltern vorbeigekommen und Sie waren niemals zu Hause auffindbar. BF: Ich habe aber immer mit den Beamten über das Telefon gesprochen, ich war unterwegs. Ich bin aber immer hingegangen, wo ich hingehen musste. RI: Da gab es auch einmal einen Vorfall? BF: Ja, bin ich polizeilich attackiert worden. RI an BehV: Ist da irgendwas Strafrechtliches rausgekommen? BehV: Mit dem ärztlichen Gutachten wurden die Aussagen der Polizeibeamten bestätigt und offensichtlich hat die Polizei keine Verleumdungsanzeige erstattet. RI: Im Melderegister, weil Sie gesagt haben, Sie waren immer gemeldet, gibt es eine Lücke zwischen 03.2017 und 15.04.
  7. BF: Ich weiß es jetzt nicht. 2018 wurde ich polizeilich abgemeldet, ich weiß aber nicht warum. BehV: Abgemeldet wurde er deswegen, weil er zu der PI sagte, dass er sich nicht festnehmen lassen werde, und nicht mehr zu den Eltern zurückkehren würde. RI an BehV: Warum hat die Behörde offensichtlich nie, zwischen Dezember 2020 und November 2022 an der neuen Adresse nachgeforscht? BehV gibt zur Meldung an, dass er ab 23.05.2022 bis 04.11.2022 gemeldet in XXXX war. Im Juli haben wir ebenfalls vorbeigeschaut. Da ist er vom Balkon gesprungen.BehV gibt zur Meldung an, dass er ab 23.05.2022 bis 04.11.2022 gemeldet in römisch 40 war. Im Juli haben wir ebenfalls vorbeigeschaut. Da ist er vom Balkon gesprungen. BF: Da bin ich ausgerutscht. BehV: Dann war er dadurch haftunfähig und danach war er wieder weg. BF: Da war ich bei der Mutter des Freundes bzw. Z
  8. BehV bringt vor, dass das Asylverfahren in der ersten Instanz nächste Woche abgeschossen wäre. RV bringt vor, dass die Einvernahme bereits rechtswidrig sei, da der BF zum damaligen Zeitpunkt bereits rechtsfreundlich vertreten war und die Einvernahme ohne Zuziehung des RV durchgeführt wurde.Regierungsvorlage bringt vor, dass die Einvernahme bereits rechtswidrig sei, da der BF zum damaligen Zeitpunkt bereits rechtsfreundlich vertreten war und die Einvernahme ohne Zuziehung des Regierungsvorlage durchgeführt wurde. RI: In der XXXX haben Sie noch den Onkel und wen noch?RI: In der römisch 40 haben Sie noch den Onkel und wen noch? BF: Ansonsten weiß ich nicht. Ich habe eine verheiratete Schwester in Österreich. Auf der Seite des Vaters gibt es einen Cousin, dieser lebt in Österreich. Schluss der Verhandlung“ Im Anschluss erfolgte die spruchgemäße mündliche Verkündung des Erkenntnisses samt Rechtsmittelbelehrung. In der Folge beantragte die Verwaltungsbehörde fristgerecht die schriftliche Ausfertigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Sachverhalt: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsbürger, seine Identität steht fest. Er hat sich im Jahre XXXX , einen Reisepass ausstellen lassen. (Kopie eines abgelaufenen Reisepasses).Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsbürger, seine Identität steht fest. Er hat sich im Jahre römisch 40 , einen Reisepass ausstellen lassen. (Kopie eines abgelaufenen Reisepasses). Gegen ihn besteht eine seit 09.07.2016 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot) (IZR-Eintragung). Der Beschwerdeführer wurde fünf Mal strafrechtlich verurteilt (Strafregisterauszug vom 01.02.2023): 01) BG INNERE STADT-WIEN 15 U 378/97F vom 28.08.1997 RK 04.12.1997 PAR 127 StGB Geldstrafe von 70 Tags zu je 100,00 ATS (7.000,00 ATS) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 18.06.2001 Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit zwischen 21.12.1996 und 10.02.1997 in Wien, (…) fremde bewegliche Sachen, in einem S 25.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich einen Lautsprecher, eine CD, einen Rapid-Schal sowie einen Rapid-Polster mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (Strafverfügung des Bezirksgerichtes vom 28.08.1997) 02) LG F.STRAFS.WIEN 1 A E VR 11365/97 HV 3512/98 vom 28.07.1999 RK 02.08.1999 PAR 136/1 U 2 88/1 U 4 StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 02.08.1999 Der Beschwerdeführer hatte das Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Absatz 1 und 2 StGB und das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Absatz 1 und 4,1.Fall,StGB begangen, wobei folgende Strafbemessungsgründe vorlagen:Der Beschwerdeführer hatte das Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz 1 und 2 StGB und das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 1 und 4,1.Fall,StGB begangen, wobei folgende Strafbemessungsgründe vorlagen: mildernd: das reumütige Geständnis, der Umstand, dass ein Teil der Fakten als Jugendlicher bzw. vor Vollendung des
  9. Lebensjahres begangen wurde, (…) erschwerend: das Zusammentreffen von 2 Vergehen, die Tatwiederholung hinsichtlich der Fahrlässigkeitsdelikte (Urteil des Straflandesgerichtes Wien v. 28.07.1999). 03) LG F.STRAFS.WIEN 62 HV 18/2005B vom 10.03.2005 RK 10.03.2005 PAR 28/2 U 3 27/1 SMG Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 10.03.2005 Der Beschwerdeführer wurde einerseits als Beitragstäter der Weitergabe von Suchtmitteln wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 Abs 2 Z 2 SMG und als Besitzer und Überlasser von Suchtgiften wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1, 1.,
  10. und
  11. Fall, SMG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde einerseits als Beitragstäter der Weitergabe von Suchtmitteln wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und als Besitzer und Überlasser von Suchtgiften wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, eins,,
  12. und
  13. Fall, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien führte zum Beschwerdeführer noch folgendermaßen aus – Hervorhebung durch den Einzelrichter: „Bei Abwägung der Strafzumessungsgründe und bei Beurteilung der Täterpersönlichkeit erscheint die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten als angemessen. Da sich der Angeklagte reumütig geständig zeigte, gesellschaftlich integriert ist, einem Beruf nachgeht und intakte Zukunftschancen aufweist, erschien es möglich, den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen“ (Urteil des Straflandesgerichtes Wien v. 10.03.2005). 04) LG F.STRAFS.WIEN 81 HV 29/2009S vom 17.04.2009 RK 21.04.2009 PAR 146 147/2 148 (
  14. FALL) StGB Datum der (letzten) Tat 21.08.2008 Freiheitsstrafe 14 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 17.12.2009 Auch in Bezug auf diese Verurteilung wurde der überwiegende Teil der Strafe von 14 Monaten im Ausmaß von 10 Monaten, bedingt – auf 3 Jahre – nachgesehen. Das Landesgericht für Strafsachen führte aus – Hervorhebungen durch den Einzelrichter: „Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten gerade noch schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Angeklagte reumütig geständig zeigte erschien es möglich, den Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, (…) Dem Angeklagten soll überdies eine Chance gegeben werden, die schuldig gebliebenen Geldbeträge rasch zurückzahlen zu können“ (Urteil des Straflandesgerichtes Wien v. 17.04.2009). 05) LG F.STRAFS.WIEN 121 HV 20/2012s vom 14.03.2012 RK 26.06.2012 §§ 146, 147

(2), 148 1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 146, 147,
(2), 148
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB §§ 127, 130
  2. Fall StGBParagraphen 127, 130,
  3. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 13.12.2011 Freiheitsstrafe 2 Jahre Vollzugsdatum 13.02.2014 Offensichtlich tilgte der Beschwerdeführer seine Schulden, denn führte das Landesgericht im Rahmen dieser Verurteilung zunächst aus: „Der am XXXX in XXXX , XXXX geborene Angeklagte ist ledig, ohne Sorgepflichten und derzeit ohne Beschäftigung. Er bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von circa Euro 450,-. Vermögen und Schulden hat er keine.“ „Der am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 geborene Angeklagte ist ledig, ohne Sorgepflichten und derzeit ohne Beschäftigung. Er bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von circa Euro 450,-. Vermögen und Schulden hat er keine.“ Das Landesgericht weiter: „In Bezug auf sein durch vier einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben sowie aus der Tatsache, dass er sich schon wiederholt der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht nicht würdig gezeigt hat, war jedenfalls eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um den Angeklagten das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen führen zu können, sowie der Begehung weiterer solcher strafbaren Handlungen entgegenzuwirken. (…) Auch in generalpräventiver Hinsicht war es im Hinblick auf die steigende Zahl der Vermögensdelikte notwendig, die Strafe zu vollziehen und wird diese Strafe auch generalpräventiven Vorgaben gerecht. Die neuerliche Gewährung einer bedingten Strafnachsicht stieße einerseits bei der Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit und wäre allenfalls geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass auch aus sozialpolitischen Erwägungen eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen war. (…) Zusätzlich zu der mit diesem Urteil verhängten Freiheitsstrafe ist der Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen in Wien gewährten bedingten Strafnachsicht vom 17.04.2009 zu AZ 81 Hv 29/09s und der bedingten Entlassung zu AZ 184 BE 312/09 nicht geboten, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das Unrecht seiner Taten vor Augen führen zu können. XXXX verbüßt erstmals eine längere Freiheitsstrafe von 18 Monaten und wird erstmals die Haftsanktion in entsprechender Länge verspüren, sodass es nicht erforderlich ist ZUSÄTZLICH eine weitere Haft in der Dauer von insgesamt 11 ( ! ) Monaten verbüßen zu lassen. Viel zielführender erscheint es - auch im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit - die Probezeiten auf jeweils 5 Jahre zu verlängern, um XXXX auch nochnach seiner Haftentlassung das drohende Haftübel spüren zu lassen, um ihn so von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Strafe von 18 Monaten ist ausreichend, um ihm sein Unrecht eindringlich vor Augen zu halten und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und der Begehung durch andere entgegenzuwirken. Sie wird auch seinen einschlägigen Vorstrafen, seiner Täterpersönlichkeit und dem Unrechtsgehalt der Taten jedenfalls gerecht. XXXX zeigt ein Verhalten, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden kann. Jedoch war, da der Angeklagte innerhalb offener Probezeit neuerlich straffällig wurde, die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern“ (Urteil des Straflandesgerichtes Wien v. 14.03.2012)Zusätzlich zu der mit diesem Urteil verhängten Freiheitsstrafe ist der Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen in Wien gewährten bedingten Strafnachsicht vom 17.04.2009 zu AZ 81 Hv 29/09s und der bedingten Entlassung zu AZ 184 BE 312/09 nicht geboten, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das Unrecht seiner Taten vor Augen führen zu können. römisch 40 verbüßt erstmals eine längere Freiheitsstrafe von 18 Monaten und wird erstmals die Haftsanktion in entsprechender Länge verspüren, sodass es nicht erforderlich ist ZUSÄTZLICH eine weitere Haft in der Dauer von insgesamt 11 ( ! ) Monaten verbüßen zu lassen. Viel zielführender erscheint es - auch im Hinblick auf die Täterpersönlichkeit - die Probezeiten auf jeweils 5 Jahre zu verlängern, um römisch 40 auch nochnach seiner Haftentlassung das drohende Haftübel spüren zu lassen, um ihn so von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Strafe von 18 Monaten ist ausreichend, um ihm sein Unrecht eindringlich vor Augen zu halten und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und der Begehung durch andere entgegenzuwirken. Sie wird auch seinen einschlägigen Vorstrafen, seiner Täterpersönlichkeit und dem Unrechtsgehalt der Taten jedenfalls gerecht. römisch 40 zeigt ein Verhalten, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden kann. Jedoch war, da der Angeklagte innerhalb offener Probezeit neuerlich straffällig wurde, die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern“ (Urteil des Straflandesgerichtes Wien v. 14.03.2012) In Bezug auf den Vorwurf des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt am 14.05.2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mittels Beschlusses vom 19.01.2018 ein, „da die Begehung der Tat aufgrund der divergierenden Schilderungen der Beteiligten nicht erweislich ist“(Einstellungsbeschluss, 69 ST 150 /17g-1, v. 19.01.2018). Der Beschwerdeführer wird seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der dadurch bedingten Unmöglichkeit der legalen Arbeitsaufnahme von seinen Eltern finanziell unterhalten (zeugenschaftliche Aussage des Vaters und Angaben des BF in der Verhandlung v. 06.02.2023 – Vh-Protokoll v. 06.02.2023). Der Beschwerdeführer hatte sich in der Vergangenheit seit Bestehen der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung dem Zugriff der Verwaltungsbehörde mehrfach mittels, den Behörden nicht bekannten Wohnsitzwechsel ohne entsprechende polizeiliche Meldung entzogen und damit seine Rückführung in die XXXX vereitelt (ZMR-Auszug; Vh-Protokoll v. 06.02.2023).Der Beschwerdeführer hatte sich in der Vergangenheit seit Bestehen der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung dem Zugriff der Verwaltungsbehörde mehrfach mittels, den Behörden nicht bekannten Wohnsitzwechsel ohne entsprechende polizeiliche Meldung entzogen und damit seine Rückführung in die römisch 40 vereitelt (ZMR-Auszug; Vh-Protokoll v. 06.02.2023). Der Beschwerdeführer ist ausschließlich in Österreich sozialisiert; mit Ausnahme eines Onkels leben alle seine Verwandten – Eltern, Schwester – und sonstigen sozialen Bezugspunkte – Lebensgefährtin, Freunde – in Österreich (Schubhafteinvernahme; Mandatsbescheid Vh-Protokoll v. 06.02.2023). In der Schubhafteinvernahme führte er auf die Frage, warum er bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, an, „niemanden in der XXXX “ zu haben (Schubhafteinvernahme)In der Schubhafteinvernahme führte er auf die Frage, warum er bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, an, „niemanden in der römisch 40 “ zu haben (Schubhafteinvernahme) Mit Mandatsbescheid v. 27.01.2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Am 29.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und führte in der entsprechenden Erstbefragung am 30.01.2023 als Fluchtgründe an, dass er „als Fahnenflüchtiger gelte“ sowie „in den sozialen Medien viele kritische Beiträge XXXX geteilt“ habe (Erstbefragungsprotokoll v. 30.01.2023).Am 29.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und führte in der entsprechenden Erstbefragung am 30.01.2023 als Fluchtgründe an, dass er „als Fahnenflüchtiger gelte“ sowie „in den sozialen Medien viele kritische Beiträge römisch 40 geteilt“ habe (Erstbefragungsprotokoll v. 30.01.2023). Die Verwaltungsbehörde setzte die Schubhaft fort, weil ihrer Ansicht nach dieser Antrag in Verzögerungsabsicht

§76Abs.

6 FPG gestellt worden sei (Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde v. 30.01.2023).Die Verwaltungsbehörde setzte die Schubhaft fort, weil ihrer Ansicht nach dieser Antrag in Verzögerungsabsicht

§76Absatz 6, FPG gestellt worden sei (Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde v.

30.01.2023). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führten der Beschwerdeführer und die zu diesem Thema befragten Zeugen aus, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien nicht nur negative Ansichten anderer über XXXX geteilt habe, sondern selbst gegen XXXX habe. Nach Aufforderung des Vaters und von Freunden habe der Beschwerdeführer diese Einträge aber zwischenzeitlich gelöscht (Vh-Protokoll v. 06.02.2023).In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führten der Beschwerdeführer und die zu diesem Thema befragten Zeugen aus, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien nicht nur negative Ansichten anderer über römisch 40 geteilt habe, sondern selbst gegen römisch 40 habe. Nach Aufforderung des Vaters und von Freunden habe der Beschwerdeführer diese Einträge aber zwischenzeitlich gelöscht (Vh-Protokoll v. 06.02.2023). Der Beschwerdeführer kann wieder – wie schon in der Vergangenheit – bei seinen Eltern Unterkunft nehmen (Aussage des Vaters in der Verhandlung v.06.02.2023/ Vh-Protokoll v. 06.02.

  1. Zur Situation im Herkunftsstaat (Grobprüfung der Asylgründe): Politische Lage Die politische Lage in der XXXX war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus (…)(Länderinformation der Staatendokumentation für die XXXX (Version 6).Die politische Lage in der römisch 40 war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus (…)(Länderinformation der Staatendokumentation für die römisch 40 (Version 6). Wehrdienst Letzte Änderung: 20.09.2022 In den Artikeln 2, 25 und 26 des XXXX Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der XXXX zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem
  2. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum
  3. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem
  4. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MFA-NL 11.7.2019). Im Ausland lebende XXXX /doppelte Staatsangehörige sind vom
  5. Lebensjahr bis zum Ende des
  6. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen XXXX Konsulat bis zum Ende des
  7. Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Sie haben auch die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht frei zu kaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren (ÖB 30.11.2021, S. 18). (Länderinformation der Staatendokumentation für die XXXX (Version 6)In den Artikeln 2, 25 und 26 des römisch 40 Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der römisch 40 zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem
  8. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum
  9. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem
  10. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden (MFA-NL 11.7.2019). Im Ausland lebende römisch 40 /doppelte Staatsangehörige sind vom
  11. Lebensjahr bis zum Ende des
  12. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrag beim zuständigen römisch 40 Konsulat bis zum Ende des
  13. Lebensjahres aufschieben zu lassen (Artikel 38). Sie haben auch die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht frei zu kaufen. Sie müssen dann lediglich eine Fernausbildung absolvieren (ÖB 30.11.2021, S. 18). (Länderinformation der Staatendokumentation für die römisch 40 (Version 6) Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 20.09.2022 Das XXXX Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor (AA 28.7.2022, S. 13, vgl. MFA-NL 11.7.2019, DFAT 10.9.2020), trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 28.7.2022, S. 13). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich und wird mit einer Haftstrafe geahndet. Danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden (ÖB 30.11.2021, S. 18). Strafen werden solange ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Militärdienstes entzieht. Die Strafe steigt, je länger man sich dem Dienst entzieht (DFAT 10.9.2020). Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçakçılığı), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (MFA-NL 11.7.2019). Seit Änderung von Art. 63 des XXXX Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 28.7.2022, S. 13; vgl. DFAT 10.9.2020). Ein diesbezüglich publik gewordener Fall ist jener des ehemaligen Leiters der Zweigstelle Siirt des XXXX Menschenrechtsvereins İHD, Zana Aksu. Im September 2021 verurteilte das erstinstanzliche Strafgericht von Eruh (Provinz Siirt) den Militärdienstverweigerer wegen "Desertion" sogar zu 18 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 10.000 Lira (ca. 700 Euro) (Ende 2021 war der Fall noch vor dem regionalen Berufungsgericht in Diyarbakır anhängig), obwohl Aksu bereits 2018 in diesem Anklagepunkt für schuldig befunden und 2020 in einem gesonderten Verfahren wegen nicht zulässiger Doppelbestrafung freigesprochen worden war (AI 29.3.2022; vgl. KTVU 20.9.2021). Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Renten führen. In der Praxis gibt es sehr viele Wehrpflichtige, welche der Wehrpflicht entfliehen, und der Staat ist in den meisten Fällen nicht in der Lage, diese weiterzuverfolgen (DFAT 10.9.2020). Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium nach Art. 26 dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommen werden können (AA 28.7.2022, S. 13) (Länderinformation der Staatendokumentation für die XXXX (Version 6).Das römisch 40 Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor (AA 28.7.2022, S. 13, vergleiche MFA-NL 11.7.2019, DFAT 10.9.2020), trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 28.7.2022, S. 13). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist nicht möglich und wird mit einer Haftstrafe geahndet. Danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden (ÖB 30.11.2021, S. 18). Strafen werden solange ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Militärdienstes entzieht. Die Strafe steigt, je länger man sich dem Dienst entzieht (DFAT 10.9.2020). Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçakçılığı), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (MFA-NL 11.7.2019). Seit Änderung von Artikel 63, des römisch 40 Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 28.7.2022, S. 13; vergleiche DFAT 10.9.2020). Ein diesbezüglich publik gewordener Fall ist jener des ehemaligen Leiters der Zweigstelle Siirt des römisch 40 Menschenrechtsvereins İHD, Zana Aksu. Im September 2021 verurteilte das erstinstanzliche Strafgericht von Eruh (Provinz Siirt) den Militärdienstverweigerer wegen "Desertion" sogar zu 18 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 10.000 Lira (ca. 700 Euro) (Ende 2021 war der Fall noch vor dem regionalen Berufungsgericht in Diyarbakır anhängig), obwohl Aksu bereits 2018 in diesem Anklagepunkt für schuldig befunden und 2020 in einem gesonderten Verfahren wegen nicht zulässiger Doppelbestrafung freigesprochen worden war (AI 29.3.2022; vergleiche KTVU 20.9.2021). Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Renten führen. In der Praxis gibt es sehr viele Wehrpflichtige, welche der Wehrpflicht entfliehen, und der Staat ist in den meisten Fällen nicht in der Lage, diese weiterzuverfolgen (DFAT 10.9.2020). Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium nach Artikel 26, dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommen werden können (AA 28.7.2022, S. 13) (Länderinformation der Staatendokumentation für die römisch 40 (Version 6). Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung Eine Reihe von restriktiven Maßnahmen, die während des Ausnahmezustands ergriffen wurden, sind in das Gesetz aufgenommen worden und haben tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Menschen in der XXXX (CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählen insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch sind vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des XXXX Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des XXXX Staates und seiner Institutionen und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 30.11.2021, S. 6). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der XXXX immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die XXXX daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14) (Länderinformation der Staatendokumentation für die XXXX (Version 6).Eine Reihe von restriktiven Maßnahmen, die während des Ausnahmezustands ergriffen wurden, sind in das Gesetz aufgenommen worden und haben tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Menschen in der römisch 40 (CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählen insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch sind vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des römisch 40 Strafgesetzbuches, so Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des römisch 40 Staates und seiner Institutionen und Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 30.11.2021, S. 6). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der römisch 40 immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die römisch 40 daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14) (Länderinformation der Staatendokumentation für die römisch 40 (Version 6). Beleidigung des Präsidenten als Strafbestand "[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der XXXX über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2021, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten

den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das XXXX Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren

Artikel 299

erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. XXXX ) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021). Nach Angaben des XXXX Justizministeriums wurden allein im Jahr 2020 mehr als 31.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet (DW 9.2.2022) und 9.773 strafrechtlich verfolgt, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger (Ahval 20.7.2021). Seit der Amtsübernahme XXXX 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, von denen sich 39.000 vor Gericht verantworten mussten. Nach Angaben von Yaman Akdeniz, Professor für Rechtswissenschaften an der Bilgi Universität, kam es in diesem Zeitraum in knapp 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, 3.600 wurden zu Haftstrafen verurteilt (DW 9.2.2022; vgl. Article19 8.4.2022). 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden (Article19 8.4.2022). Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch XXXX Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (DW 9.2.2022) (Länderinformation der Staatendokumentation für die XXXX (Version 6)."[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der römisch 40 über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2021, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten

den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das römisch 40 Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren

Artikel 299

erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. römisch 40 ) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021). Nach Angaben des römisch 40 Justizministeriums wurden allein im Jahr 2020 mehr als 31.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet (DW 9.2.2022) und 9.773 strafrechtlich verfolgt, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger (Ahval 20.7.2021). Seit der Amtsübernahme römisch 40 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, von denen sich 39.000 vor Gericht verantworten mussten. Nach Angaben von Yaman Akdeniz, Professor für Rechtswissenschaften an der Bilgi Universität, kam es in diesem Zeitraum in knapp 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, 3.600 wurden zu Haftstrafen verurteilt (DW 9.2.2022; vergleiche Article19 8.4.2022). 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden (Article19 8.4.2022). Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch römisch 40 Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (DW 9.2.2022) (Länderinformation der Staatendokumentation für die römisch 40 (Version 6). Die Verfahren betreffen Facebook-Einträge ebenso wie Transparente bei Demonstrationen. Für Aufsehen sorgte ein Gerichtsverfahren in Diyarbakır gegen zwei Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren, die XXXX zerrissen hatten und sich nun trotz eines Gutachtens, das ihnen mangelnde Urteilskraft (vgl. Art. 31 Abs. 2 tStGB) attestierte, mit einer drohenden Haftstrafe konfrontiert sahen. (Wikipedia XXXX Die Verfahren betreffen Facebook-Einträge ebenso wie Transparente bei Demonstrationen. Für Aufsehen sorgte ein Gerichtsverfahren in Diyarbakır gegen zwei Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren, die römisch 40 zerrissen hatten und sich nun trotz eines Gutachtens, das ihnen mangelnde Urteilskraft vergleiche Artikel 31, Absatz 2, tStGB) attestierte, mit einer drohenden Haftstrafe konfrontiert sahen. (Wikipedia römisch 40 Faires Verfahren Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. (…) Bereits im Juni 2020 wies der Präsident des XXXX Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan, darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des XXXX Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S.12, Pt.16) (Länderinformation der Staatendokumentation für die XXXX (Version 6)Bereits im Juni 2020 wies der Präsident des römisch 40 Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan, darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des römisch 40 Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S.12, Pt.16) (Länderinformation der Staatendokumentation für die römisch 40 (Version 6) Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, im Besonderen aus den in Klammer einzeln angeführten Dokumenten. Einleitend ist zunächst einmal hervorzuheben, dass der von der Behörde im Schubhaftbescheid vertretenen Ansicht zur Fluchtgefahr im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung auch nach der Verhandlung am 06.02.2023 nicht entgegengetreten werden konnte – der Beschwerdeführer konnte nach entsprechendem Vorhalt weder die polizeilichen Lücken im Melderegister noch seine, den Behörden nicht bekannten unangemeldeten Unterkunftnahmen ausreichend erklären. Strittig blieben nach der Verhandlung das Bestehen aktueller Fluchtgefahr (seit der Asylantragstellung), das Vorliegen einer Asylantragstellung in (ausschließlicher) Verzögerungs-/Vereitelungsabsicht sowie die vom Beschwerdeführer nach ihrer Ansicht auch aktuell ausgehende besondere Gefahr, welche zu einer Fortsetzung der Anhaltung auf der Basis des §76 Abs. 1 Z 1 FPG berechtige.Strittig blieben nach der Verhandlung das Bestehen aktueller Fluchtgefahr (seit der Asylantragstellung), das Vorliegen einer Asylantragstellung in (ausschließlicher) Verzögerungs-/Vereitelungsabsicht sowie die vom Beschwerdeführer nach ihrer Ansicht auch aktuell ausgehende besondere Gefahr, welche zu einer Fortsetzung der Anhaltung auf der Basis des §76 Absatz eins, Ziffer eins, FPG berechtige. Zunächst ist anzumerken, dass die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme umfassend, wenn nicht gar weitwendig, zum Aspekt der Fluchtgefahr im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung vorbringt, was aber im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand – Anfechtung der Schubhaft nach Asylantragstellung – doch am Verfahrensgegenstand vorbeigeht. In Bezug auf die Anhaltung ab Asylantragstellung führte die Verwaltungsbehörde zwar aus, dass sich seit der Asylantragstellung keine Änderung in der Einschätzung der Fluchtgefahr ergebe, legt aber ihrer diesbezüglichen Ansicht, wie sogleich auszuführen sein wird, unzutreffend (nur) die Verzögerungsabsicht der Asylantragstellung zugrunde. Zu den einzelnen Argumenten der Behörde: ● Keine Sanktionen (wegen Fahnenflucht) infolge fortgeschrittenen Alters: Der Beschwerdeführer mag zwar tatsächlich zu alt für die Ableistung des Wehrdienstes sein, wie die Behörde zutreffend vermeint, weil das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation diesbezüglich ein Höchstalter von 41 Jahren vorsieht, das Argument verfehlt aber offensichtlich das Thema, da es nicht um die Pflicht zur aktuellen Ableistung, sondern um vergangenheitsbezogene Verletzungen des XXXX Wehr(diens)gesetzes geht, die die Befürchtungen des Beschwerdeführers so grundlos nicht erscheinen lassen:Der Beschwerdeführer mag zwar tatsächlich zu alt für die Ableistung des Wehrdienstes sein, wie die Behörde zutreffend vermeint, weil das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation diesbezüglich ein Höchstalter von 41 Jahren vorsieht, das Argument verfehlt aber offensichtlich das Thema, da es nicht um die Pflicht zur aktuellen Ableistung, sondern um vergangenheitsbezogene Verletzungen des römisch 40 Wehr(diens)gesetzes geht, die die Befürchtungen des Beschwerdeführers so grundlos nicht erscheinen lassen: Der Länderinformation zufolge „unterscheidet das Gesetz zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçakçılığı), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und Desertion (firar) (MFA-NL 11.7.2019).“ In diesem Zusammenhang ist daher schon einmal im nachfolgenden Asylverfahren zu klären, welcher Art des Gesetzesverstoßes in Frage kommt – denn trotz Überschreitung der Altersgrenze könnten den Beschwerdeführer empfindliche Strafen für die Nichtregistrierung und/oder den Nichtantritt treffen – dabei spielt das aktuelle Alter wohl keine Rolle. Auch wenn primär statt Freiheitsstrafen Verwaltungsstrafen verhängt werden, „bleiben subsidiär aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 28.7.2022, S. 13; vgl. DFAT 10.9.2020)“; eine nicht zu unterschätzende Gefahr, wie ein in der Länderdokumentation festgehaltener Fall veranschaulicht:Auch wenn primär statt Freiheitsstrafen Verwaltungsstrafen verhängt werden, „bleiben subsidiär aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich (AA 28.7.2022, S. 13; vergleiche DFAT 10.9.2020)“; eine nicht zu unterschätzende Gefahr, wie ein in der Länderdokumentation festgehaltener Fall veranschaulicht: „Ein diesbezüglich publik gewordener Fall ist jener des ehemaligen Leiters der Zweigstelle Siirt des XXXX Menschenrechtsvereins İHD, Zana Aksu. Im September 2021 verurteilte das erstinstanzliche Strafgericht von Eruh (Provinz Siirt) den Militärdienstverweigerer wegen "Desertion" sogar zu 18 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 10.000 Lira (ca. 700 Euro) (Ende 2021 war der Fall noch vor dem regionalen Berufungsgericht in Diyarbakır anhängig), obwohl Aksu bereits 2018 in diesem Anklagepunkt für schuldig befunden und 2020 in einem gesonderten Verfahren wegen nicht zulässiger Doppelbestrafung freigesprochen worden war (AI 29.3.2022; vgl. KTVU 20.9.2021).“ „Ein diesbezüglich publik gewordener Fall ist jener des ehemaligen Leiters der Zweigstelle Siirt des römisch 40 Menschenrechtsvereins İHD, Zana Aksu. Im September 2021 verurteilte das erstinstanzliche Strafgericht von Eruh (Provinz Siirt) den Militärdienstverweigerer wegen "Desertion" sogar zu 18 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 10.000 Lira (ca. 700 Euro) (Ende 2021 war der Fall noch vor dem regionalen Berufungsgericht in Diyarbakır anhängig), obwohl Aksu bereits 2018 in diesem Anklagepunkt für schuldig befunden und 2020 in einem gesonderten Verfahren wegen nicht zulässiger Doppelbestrafung freigesprochen worden war (AI 29.3.2022; vergleiche KTVU 20.9.2021).“ Dieser Fall zeigt mehr als deutlich das willkürliche Vorgehen der XXXX Behörden, weshalb auch die mangelnde Strafbarkeit nicht ohne weiteres mit einer allfälligen Verjährung wegargumentiert werden kann, wie sich gleichfalls aus der Länderdokumentation ergibt – Hervorhebung durch den Einzelrichter:Dieser Fall zeigt mehr als deutlich das willkürliche Vorgehen der römisch 40 Behörden, weshalb auch die mangelnde Strafbarkeit nicht ohne weiteres mit einer allfälligen Verjährung wegargumentiert werden kann, wie sich gleichfalls aus der Länderdokumentation ergibt – Hervorhebung durch den Einzelrichter: Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium nach Art. 26 dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommen werden können (AA 28.7.2022, S. 13) (Länderinformation der Staatendokumentation für die XXXX (Version 6).Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium nach Artikel 26, dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommen werden können (AA 28.7.2022, S. 13) (Länderinformation der Staatendokumentation für die römisch 40 (Version 6). Wenn man dann noch die als notorisch bekannten, zum Teil menschenunwürdigen Haftbedingungen ins Kalkül zieht, so muss man im Rahmen einer bloßen Grobprüfung zum Ergebnis kommen, dass es bereits diesem Vorbringensteil nicht an so viel Substanz mangelt, dass man „ausschließliche“ Verzögerungsabsicht annehmen kann. Auf das zweite ebenfalls am Thema vorbeigehende Argument der Behörde, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer nicht den Wehrdienst ableisten könne, bedarf es daher keines Eingehens mehr. Diesem Umstand (der behaupteten „Fahnenflucht“) kommt im Zusammenhang mit dem Thema der Teilung kritischer Beiträge (gegen XXXX ) auf Facebook im Sinne einer (möglicherweise) unterstellten feindlichen politischen Gesinnung Bedeutung zu – siehe weiter unten.Diesem Umstand (der behaupteten „Fahnenflucht“) kommt im Zusammenhang mit dem Thema der Teilung kritischer Beiträge (gegen römisch 40 ) auf Facebook im Sinne einer (möglicherweise) unterstellten feindlichen politischen Gesinnung Bedeutung zu – siehe weiter unten. ● Die Ausstellung des Reisepasses im Jahre XXXX : Die Ausstellung des Reisepasses im Jahre römisch 40 : Vordergründig mag zwar dieses Argument zutreffen, bei näherer Betrachtung aber lässt auch dieses Argument den Blick für die gesamte Situation in der XXXX , wie sie sich gerade ab 2016 massiv verschärft hat, vermissen:Vordergründig mag zwar dieses Argument zutreffen, bei näherer Betrachtung aber lässt auch dieses Argument den Blick für die gesamte Situation in der römisch 40 , wie sie sich gerade ab 2016 massiv verschärft hat, vermissen: „Die politische Lage in der XXXX war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus (…)(Länderinformation der Staatendokumentation für die XXXX (Version 6).“„Die politische Lage in der römisch 40 war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus (…)(Länderinformation der Staatendokumentation für die römisch 40 (Version 6).“ ● Unmaßgeblichkeit der Teilung vieler kritischer Beiträge auf Facebook Wie sich die in diesem Zusammenhang vonseiten der Verwaltungsbehörde statuierte Argumentation, wonach „der Fremde selbst keine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ist und auch keine politische Beteiligung vorgebracht hat“, sodass „davon auszugehen ist, dass die Teilung von kritischen Beiträgen im Facebook mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von keinem Interesse für die XXXX Behörden ist“, mit der Ländersituation in der XXXX – siehe insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – in Einklang bringen lässt, der zufolge auch Kinder verurteilt wurden, blieb die Verwaltungsbehörde schuldig, näher zu erläutern:Wie sich die in diesem Zusammenhang vonseiten der Verwaltungsbehörde statuierte Argumentation, wonach „der Fremde selbst keine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ist und auch keine politische Beteiligung vorgebracht hat“, sodass „davon auszugehen ist, dass die Teilung von kritischen Beiträgen im Facebook mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von keinem Interesse für die römisch 40 Behörden ist“, mit der Ländersituation in der römisch 40 – siehe insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – in Einklang bringen lässt, der zufolge auch Kinder verurteilt wurden, blieb die Verwaltungsbehörde schuldig, näher zu erläutern: „106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden (Article19 8.4.2022). Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch XXXX Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (DW 9.2.2022) (Länderinformation der Staatendokumentation für die XXXX (Version 6).„106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden (Article19 8.4.2022). Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch römisch 40 Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (DW 9.2.2022) (Länderinformation der Staatendokumentation für die römisch 40 (Version 6). Die Verfahren betreffen Facebook-Einträge ebenso wie Transparente bei Demonstrationen. Für Aufsehen sorgte ein Gerichtsverfahren in Diyarbakır gegen zwei Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren, die XXXX hatten und sich nun trotz eines Gutachtens, das ihnen mangelnde Urteilskraft (vgl. Art. 31 Abs. 2 tStGB) attestierte, mit einer drohenden Haftstrafe konfrontiert sahen. (Wikipedia; XXXX Die Verfahren betreffen Facebook-Einträge ebenso wie Transparente bei Demonstrationen. Für Aufsehen sorgte ein Gerichtsverfahren in Diyarbakır gegen zwei Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren, die römisch 40 hatten und sich nun trotz eines Gutachtens, das ihnen mangelnde Urteilskraft vergleiche Artikel 31, Absatz 2, tStGB) attestierte, mit einer drohenden Haftstrafe konfrontiert sahen. (Wikipedia; römisch 40 Und dass diese Kinder offensichtlich keine Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sind, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. ● Späte Asylantragstellung Hier ist der Verwaltungsbehörde sicherlich Recht zu geben, dass die späte Asylantragstellung durchaus Verzögerungscharakter aufweist und die entsprechende Rechtfertigung des in Österreich aufgewachsenen und im Umgang mit Behörden und Gerichten mehr als erfahrenen Beschwerdeführers in der Verhandlung, nicht gewusst zu haben, dass er eher einen Asylantrag stellen könne, nicht zu überzeugen vermag. Auch spricht der Umstand. in der Einvernahme vom 27.01.2023, auf Rückführungshindernisse angesprochen, lediglich angeführt zu haben, in der XXXX keine oder kaum Verwandten zu haben, für die Annahme von Verzögerungsabsicht.Hier ist der Verwaltungsbehörde sicherlich Recht zu geben, dass die späte Asylantragstellung durchaus Verzögerungscharakter aufweist und die entsprechende Rechtfertigung des in Österreich aufgewachsenen und im Umgang mit Behörden und Gerichten mehr als erfahrenen Beschwerdeführers in der Verhandlung, nicht gewusst zu haben, dass er eher einen Asylantrag stellen könne, nicht zu überzeugen vermag. Auch spricht der Umstand. in der Einvernahme vom 27.01.2023, auf Rückführungshindernisse angesprochen, lediglich angeführt zu haben, in der römisch 40 keine oder kaum Verwandten zu haben, für die Annahme von Verzögerungsabsicht. Die Grobprüfung des nunmehr vorgebrachten Asylgrundes ergibt aber vor dem Hintergrund obiger Ausführungen durchaus deren Substantiiertheit, wie sich auch aus den Einvernahmen der in der Verhandlung befragten Zeugen, die beleidigenden Äußerungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien bestätigend, ergab; prognostisch gesehen muss daher gegenständlich von einem offenen Verfahrensausgang – nach wahrscheinlicher Durchführung einer Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht (im Falle einer Revision) –gesprochen werden. Im Sinne der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann daher aus dem ursprünglichen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung vorliegenden Vorbringen, lediglich entsprechende negative Äußerungen über XXXX geteilt zu haben – und dies im Zusammenhalt mit der Wehrdienstentziehung, siehe oben – gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag „einzig und allein“ in Verzögerungsabsicht gestellt habe.Im Sinne der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann daher aus dem ursprünglichen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung vorliegenden Vorbringen, lediglich entsprechende negative Äußerungen über römisch 40 geteilt zu haben – und dies im Zusammenhalt mit der Wehrdienstentziehung, siehe oben – gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag „einzig und allein“ in Verzögerungsabsicht gestellt habe. Der Verwaltungsbehörde kann natürlich kein Vorwurf gemacht werden, im Mandatsverfahren die in der Verhandlung aufgetretenen Zeugen nicht gehört zu haben; deren Aussagen haben daher nur für die Frage der Fortsetzung der Anhaltung Bedeutung. Beide Zeugen haben übereinstimmend davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht nur kritische Beiträge geteilt, sondern selbst solche verfasst hatte; beide Zeugen wirkten auch in persönlicher Hinsicht glaubwürdig, beantworteten sie jede Frage ohne jegliche Umschweife. Zieht man also unter dem Aspekt einer notwendigen Gesamtbetrachtung ins Kalkül, dass die Asylantragstellung durchaus Substanz aufweist, so ist nicht nachvollziehbar, welchen Grund der Beschwerdeführer hat, den Ausgang des Asylverfahrens nicht abzuwarten – Fluchtgefahr kann also nicht mehr angenommen werden. Die Verwaltungsbehörde hatte das Bestehen von Fluchtgefahr nur unvollständig unter dem Aspekt einer in Verzögerungsabsicht gestellten Asylantragstellung gesehen. Was die Verurteilungen und mögliche Auswirkungen auf die Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr/Gefährlichkeit anbelangt, siehe rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung). Anzumerken ist, dass sich die Behörde hierbei in ihrem Mandatsbescheid offensichtlich nicht inhaltlich mit diesen Verurteilungen auseinandersetzte, sondern einfach von der Anzahl vergangener Verurteilungen (zu über 10 Jahre lang zurückliegenden strafbaren Handlungen) für die Gegenwart negative Schlüsse zog.Was die Verurteilungen und mögliche Auswirkungen auf die Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr/Gefährlichkeit anbelangt, siehe rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung). Anzumerken ist, dass sich die Behörde hierbei in ihrem Mandatsbescheid offensichtlich nicht inhaltlich mit diesen Verurteilungen auseinandersetzte, sondern einfach von der Anzahl vergangener Verurteilungen (zu über 10 Jahre lang zurückliegenden strafbaren Handlungen) für die Gegenwart negative Schlüsse zog. In Bezug auf die mit diesem Problemkreis vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung siehe ebenfalls rechtliche Beurteilung. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A.I.) (bisherige Anhaltung ab dem 31.01.2023): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der damals gültigen Fassung, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. (…)“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der aktuellen Fassung:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in der aktuellen Fassung: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt, und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (…)

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; (…); 3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; (…) 5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; (…); 9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (…)

(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Beschwerde nur die Anhaltung ab Asylantragstellung, besser gesagt ab dem 31.01.2023, bekämpft wird, sodass eine Prüfung des Mandatsbescheides und der bis zur Asylantragstellung durchgeführten Anhaltung nicht Prüfungsgegenstand ist. Die zur Frage der Verzögerungsabsicht einer Asylantragstellung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig – der Verwaltungsgerichtshof verwendet dabei synonym abwechselnd die Begriffe „ausschließlich“, „einzig und allein“ und „nur“: VwGH, Ra 2021/21/0076, v. 08.04.2021: „Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.“„Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag - ausschließlich vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.“ VwGH, Ra 2019/21/0204, v. 19.9.2019: „Im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein (vgl. EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FrPolG 2005 Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“„Im Gegensatz zu Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein vergleiche EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 76, FrPolG 2005 Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“ VwGH, Ra 2020/21/0071, v. 15.12.2020: „Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“„Nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“ Die Annahme ausschließlicher Verzögerungsabsicht kann nur nach vorheriger Grobprüfung der Asylgründe und der Prüfung weiterer (zeitlicher) Indikatoren erfolgen: VwGH, Ra 2021/21/0076, v. 08.04.2021: „In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).„In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).“Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).“ Mag also die späte Asylantragstellung als Indikator für eine Verzögerungsabsicht sprechen – aus der Passaustellung aus dem Jahre XXXX kann eine solche, wie oben gezeigt, schon nicht abgeleitet werden – so zeigt die Grobprüfung der Asylgründe zum Zeitpunkt der Asylantragstellung gerade im Hinblick auf die seit 2016 immer schlechter werdende Situation, dass keinesfalls von einer Asylantragstellung in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gesprochen werden kann. Gerade im Hinblick auf die mehr als bedenkliche Menschenrechtslage für Fälle wie den gegenständlichen kann im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht von vornherein ein negativer Ausgang des Asylverfahrens prognostiziert werden. Mag also die späte Asylantragstellung als Indikator für eine Verzögerungsabsicht sprechen – aus der Passaustellung aus dem Jahre römisch 40 kann eine solche, wie oben gezeigt, schon nicht abgeleitet werden – so zeigt die Grobprüfung der Asylgründe zum Zeitpunkt der Asylantragstellung gerade im Hinblick auf die seit 2016 immer schlechter werdende Situation, dass keinesfalls von einer Asylantragstellung in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gesprochen werden kann. Gerade im Hinblick auf die mehr als bedenkliche Menschenrechtslage für Fälle wie den gegenständlichen kann im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht von vornherein ein negativer Ausgang des Asylverfahrens prognostiziert werden. Demgemäß war der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und ist der Beschwerdeführer nunmehr wieder zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt. Zu A) II. Fortsetzung der Anhaltung:Zu A) römisch zwei. Fortsetzung der Anhaltung: Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG – siehe bereits oben – die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft.Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG – siehe bereits oben – die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft. All das zu Spruchpunkt I. Ausgeführte gilt auch für den Ausspruch der Fortsetzung der Anhaltung – die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte mehr als deutlich das eigentlich bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung vorliegende Ergebnis:All das zu Spruchpunkt römisch eins. Ausgeführte gilt auch für den Ausspruch der Fortsetzung der Anhaltung – die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte mehr als deutlich das eigentlich bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung vorliegende Ergebnis: Zufolge der Aussage der in der Verhandlung befragten Zeugen, des Vaters und eines langjährigen Freundes, hatte der Beschwerdeführer nicht bloß Facebook-Kritik XXXX „geteilt“, sondern tatsächlich schwerste Kritik an demselben, nämlich offensichtlich auch äußerst XXXX .Zufolge der Aussage der in der Verhandlung befragten Zeugen, des Vaters und eines langjährigen Freundes, hatte der Beschwerdeführer nicht bloß Facebook-Kritik römisch 40 „geteilt“, sondern tatsächlich schwerste Kritik an demselben, nämlich offensichtlich auch äußerst römisch 40 . Mögen die Facebook-Eintragungen auch sehr lange zurückliegen und in der Zwischenzeit gelöscht sein, so kann gerade vor dem Hintergrund eines globalen digitalen Gedächtnisses nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese XXXX nicht zur Kenntnis gelangt sind.Mögen die Facebook-Eintragungen auch sehr lange zurückliegen und in der Zwischenzeit gelöscht sein, so kann gerade vor dem Hintergrund eines globalen digitalen Gedächtnisses nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese römisch 40 nicht zur Kenntnis gelangt sind. Auch für den Fortsetzungsausspruch ergibt sohin die nach der Judikatur des VwGH vorzunehmende Grobprüfung der Fluchtgründe, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers offensichtlich nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt wurde und derselbe nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen ist. Ausgehend also vom Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt ist, käme eine Fortsetzung der Schubhaft nur nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Frage.Ausgehend also vom Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt ist, käme eine Fortsetzung der Schubhaft nur nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Frage. Dem Wechsel in der Rechtsgrundlage steht aber die auch hier eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen: VwGH, Ra 2019/21/0367, v. 27.04.2020 u.a.: „§ 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18 f) stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung - Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit "Bleiberecht" in Betracht kommt (vgl. VwGH12.11.2019, Ra 2019/21/0305; 5.10.2017, Ro 2017/21/0009. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 67Fr

PolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).“„§ 76 Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung (ErläutRV 189 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 18 f) stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung - Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit "Bleiberecht" in Betracht kommt vergleiche VwGH12.11.2019, Ra 2019/21/0305; 5.10.2017, Ro 2017/21/
  2. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Paragraph 67, FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).“ Im Hinblick darauf, dass die letzte Verurteilung über zehn Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich strafrechtlich (laut Strafregister) nicht in Erscheinung getreten ist, und überdies gesundheitlich schwer angeschlagen scheint, kann aus den entsprechend lange zurückliegenden Verurteilungen schon einmal keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer, gemessen am Maßstab der angeführten Judikatur des VwGH, gerade gegenwärtig eine entsprechend erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellt, durch die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" berührt würde. Unabhängig vom Fehlen der Gegenwärtigkeit lässt sich aber auch dem Inhalt der Urteile nichts im Sinne einer Erheblichkeit, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, ableiten: Die beiden ersten Verurteilungen betreffen offensichtlich „Jugendsünden“, wie unzweifelhaft der Begründung des zweiten Strafurteils zu entnehmen ist; im Übrigen wurden hier keine Verbrechen, sondern Vergehen geahndet. Aber auch hinsichtlich der nächsten beiden Verurteilungen zeichnet das Straflandesgericht vom Beschwerdeführer im Ergebnis ein derart positives Bild vom Beschwerdeführer – „ … gesellschaftlich integriert, Beruf (…), intakte Zukunftschancen, Schuldentilgungspotential – dass schon damals vom Beschwerdeführer keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit angenommen werden konnte. Bleibt sohin nur die letzte Verurteilung übrig, die allenfalls in diese Kategorie (der erheblichen Gefahr) fallen könnte; aber auch hier fällt bei näherer Betrachtung immer noch die überwiegend positive Beschreibung durch das Straflandesgericht Wien auf, wenn es einerseits vom Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen in Wien gewährten bedingten Strafnachsicht vom 17.04.2009 zu AZ 81 Hv 29/09s und der bedingten Entlassung zu AZ 184 BE 312/09 absieht, und die Probezeiten auf jeweils 5 Jahre verlängert, um ihn so von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, sowie letztlich ausdrücklich festhält:Der Angeklagte zeigt ein Verhalten, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden kann.“ Bleibt sohin nur die letzte Verurteilung übrig, die allenfalls in diese Kategorie (der erheblichen Gefahr) fallen könnte; aber auch hier fällt bei näherer Betrachtung immer noch die überwiegend positive Beschreibung durch das Straflandesgericht Wien auf, wenn es einerseits vom Widerruf der vom Landesgericht für Strafsachen in Wien gewährten bedingten Strafnachsicht vom 17.04.2009 zu AZ 81 Hv 29/09s und der bedingten Entlassung zu AZ 184 BE 312/09 absieht, und die Probezeiten auf jeweils 5 Jahre verlängert, um ihn so von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, sowie letztlich ausdrücklich festhält:, Der Angeklagte zeigt ein Verhalten, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden kann.“ Von einer entsprechend erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit, durch „die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" wäre, konnte also schon im Zeitpunkt der letzten Verurteilung nicht gesprochen werden; und negative Schlüsse auf die Gegenwart sind, wie schon ausgeführt, gleichfalls nicht ableitbar, insbesondere, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer seitdem nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Wegen des Verdachtes des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt im Jahre 2017 wäre ohnehin nichts zu gewinnen gewesen, wurde dieses Verfahren bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt und kam es nicht einmal zu einer gerichtlichen Aufarbeitung. Insofern stellt sich die diesbezügliche Ausführung des Behördenvertreters in der Verhandlung „Mit dem ärztlichen Gutachten wurden die Aussagen der Polizeibeamten bestätigt und offensichtlich hat die Polizei keine Verleumdungsanzeige erstattet“, als offensichtliche Vermutung dar, der der Vollständigkeit halber auch eine gegenteilige Vermutung entgegengestellt werden könnte: Denn bietet die staatsanwaltliche Einstellungsbegründung „die Begehung d

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