4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 ab. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Prüfung aufgrund von § 10 COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) i.V.m. §§ 9 und 11 der Verordnung des Rektorats über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 als Online-Prüfung durchgeführt worden sei. Den Ansuchen des Beschwerdeführers auf eine handschriftliche Abhaltung sowie eine Verlängerung der Prüfungszeit auf vier bzw. fünf Stunden sei nicht stattgegeben worden, da seine mangelnden Tippfähigkeiten nicht auf eine Behinderung zurückzuführen seien. Die Anforderungen, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe sowie die Bearbeitungsdauer der Prüfung seien zu Beginn des Semesters auf der Webseite des Instituts für Europarecht veröffentlicht und dem Beschwerdeführer in einem E-Mail vom 28.08.2020 (nochmals) mitgeteilt worden. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Prüfung aufgrund von Paragraph 10, COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) in Verbindung mit Paragraphen 9 und 11 der Verordnung des Rektorats über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 als Online-Prüfung durchgeführt worden sei. Den Ansuchen des Beschwerdeführers auf eine handschriftliche Abhaltung sowie eine Verlängerung der Prüfungszeit auf vier bzw. fünf Stunden sei nicht stattgegeben worden, da seine mangelnden Tippfähigkeiten nicht auf eine Behinderung zurückzuführen seien. Die Anforderungen, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe sowie die Bearbeitungsdauer der Prüfung seien zu Beginn des Semesters auf der Webseite des Instituts für Europarecht veröffentlicht und dem Beschwerdeführer in einem E-Mail vom 28.08.2020 (nochmals) mitgeteilt worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, sich im Rahmen einer Testprüfung im Voraus mit der elektronischen Prüfungsumgebung vertraut zu machen. Auch stelle die Fähigkeit, in einer „angemessenen Geschwindigkeit“ Text über eine PC-Tastatur einzugeben, eine – für den beruflichen Alltag als Jurist:in unumgängliche – Basisfertigkeit dar. Eine Unverhältnismäßigkeit zwischen der vorgegebenen und der durchschnittlich tatsächlich benötigten Arbeitszeit habe nicht erblickt werden können.
1 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. 3.1.1.
Paragraph 79, Absatz eins, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F. ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliegt keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR
einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist (siehe dazu VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025). Eine Anfechtungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Ein „schwerer Mangel“ liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (siehe wieder VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025). Ein Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften kann nur dann zu einer Aufhebung der Prüfung führen, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass sie von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten (siehe VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). Ein Exzess im Sinne der in den Materialien angeführten „Exzeßkontrolle“ ist etwa auch dann anzunehmen, wenn bei Prüfungen Fragen gestellt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stehen (vgl. dazu eingehender Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg.), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht
1 C-UHV konnten im Sommersemester 2020 die Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen während des Semesters geändert werden.
Paragraph 10, Absatz eins, C-UHV konnten im Sommersemester 2020 die Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen während des Semesters geändert werden. Fachprüfungen waren nach § 9 Abs. 1 der Verordnung des Rektorats über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 bis zum 30.09.2020 in Form von Online-Prüfungen abzuhalten. Nach Abs. 4 leg. cit. sind die geänderten Prüfungsmethoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen sowie die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, bekannt zu geben. Fachprüfungen waren nach Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung des Rektorats über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 bis zum 30.09.2020 in Form von Online-Prüfungen abzuhalten. Nach Absatz 4, leg. cit. sind die geänderten Prüfungsmethoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen sowie die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, bekannt zu geben.
1 Z 12 UG ist von der den Studierenden zustehenden Lernfreiheit auch das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode umfasst, wenn der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihm die Ablegung der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden (siehe dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 59 Rz 11 [Stand 01.12.2018, rdb.at]).
Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, UG ist von der den Studierenden zustehenden Lernfreiheit auch das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode umfasst, wenn der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihm die Ablegung der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden (siehe dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 59, Rz 11 [Stand 01.12.2018, rdb.at]). Eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten liegt nur dann vor, wenn er aufgrund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (siehe VwGH 30.01.2014, 2013/10/0266). Eine herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten bei der Prüfung ist dann als ein „schwerer Mangel“ im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG zu werten, wenn – unter Berücksichtigung des allgemeinen Zieles jeder Prüfung – aufgrund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben soweit herabgesetzt ist, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann (siehe VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105).Eine herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten bei der Prüfung ist dann als ein „schwerer Mangel“ im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG zu werten, wenn – unter Berücksichtigung des allgemeinen Zieles jeder Prüfung – aufgrund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben soweit herabgesetzt ist, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann (siehe VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105). 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Bei Vorliegen einer nachweislichen Behinderung, die die Ablegung der gegenständlichen Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich gemacht hätte, wäre dem Beschwerdeführer auf Antrag eine abweichende Prüfungsmethode nach § 59 Abs. 1 Z 12 UG zu bewilligen gewesen. Wie oben festgestellt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.03.2022, Zl. W224 2249307-1/2E, den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Prüfungsdauer von drei auf vier bzw. fünf Stunden ab. Einen Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellte der Beschwerdeführer nicht (siehe ebenfalls BVwG 08.03.2022, W224 2249307-1).Bei Vorliegen einer nachweislichen Behinderung, die die Ablegung der gegenständlichen Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich gemacht hätte, wäre dem Beschwerdeführer auf Antrag eine abweichende Prüfungsmethode nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, UG zu bewilligen gewesen. Wie oben festgestellt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.03.2022, Zl. W224 2249307-1/2E, den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Prüfungsdauer von drei auf vier bzw. fünf Stunden ab. Einen Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellte der Beschwerdeführer nicht (siehe ebenfalls BVwG 08.03.2022, W224 2249307-1). Aufgrund der Veröffentlichung auf der Webseite des Instituts für Europarecht – hätte der Beschwerdeführer wissen können bzw. – wusste der Beschwerdeführer über Beurteilungskriterien, Beurteilungsmaßstäbe und die Dauer der Prüfung (spätestens) ab Ende August 2020 Bescheid. Durch Eingabe der Matrikelnummer und seines Namens bestätigte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er über eine „geeignete technische Infrastruktur“ für die gegenständliche Prüfung verfügte (siehe OZl. 4).
der sich aus § 59 Abs. 2 UG ergebenden Pflicht der Studierenden „ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten“, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls selbst für das Vorhandensein einer „geeigneten technischen Infrastruktur“ vor der Prüfung am 25.09.2020 sorgen müssen. Es kann als notorisch vorausgesetzt werden, dass gerad in Hinblick auf körperliche Einschränkungen eine Vielzahl an geeigneten Hilfsmittel (wie z.B. Sondertastaturen, Spracherkennung, etc.) für das Arbeiten mit einem Computer existieren.Durch Eingabe der Matrikelnummer und seines Namens bestätigte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er über eine „geeignete technische Infrastruktur“ für die gegenständliche Prüfung verfügte (siehe OZl. 4).
der sich aus Paragraph 59, Absatz 2, UG ergebenden Pflicht der Studierenden „ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten“, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls selbst für das Vorhandensein einer „geeigneten technischen Infrastruktur“ vor der Prüfung am 25.09.2020 sorgen müssen. Es kann als notorisch vorausgesetzt werden, dass gerad in Hinblick auf körperliche Einschränkungen eine Vielzahl an geeigneten Hilfsmittel (wie z.B. Sondertastaturen, Spracherkennung, etc.) für das Arbeiten mit einem Computer existieren. Die Anfechtungsmöglichkeit von Prüfungen ist auf gewichtige Fehler bei der Durchführung von Prüfungen (Durchführungsmängel) im Sinne einer „Exzeßkontrolle“ beschränkt. Gegen die Beurteilung ist, mit Ausnahme des Falles schwerer Begründungsmängel, welche als Durchführungsmängel gewertet werden können,
1 UG jedoch kein Rechtsmittel zulässig.Die Anfechtungsmöglichkeit von Prüfungen ist auf gewichtige Fehler bei der Durchführung von Prüfungen (Durchführungsmängel) im Sinne einer „Exzeßkontrolle“ beschränkt. Gegen die Beurteilung ist, mit Ausnahme des Falles schwerer Begründungsmängel, welche als Durchführungsmängel gewertet werden können,
Paragraph 79, Absatz eins, UG jedoch kein Rechtsmittel zulässig. Die vom Beschwerdeführer mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen können angesichts der darin enthaltenen allgemeinen Ausführungen und der Tatsache, dass sie (jeweils erst) ein Jahr nach der Prüfung erstellt wurden, eine (schwerwiegende) körperliche bzw. psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Prüfungszeitpunkt nicht nachweisen. Im Ergebnis ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, einen schweren Mangel in der Durchführung der Prüfung vom 25.09.2020 aufzuzeigen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3. Zum Antrag auf Ausschluss des erkennenden Richters wegen Befangenheit:
GVG hat sich ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 AVG vorliegt, wobei ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0312, m.w.N.).
Paragraph 6, VwGVG hat sich ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegt, wobei ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt vergleiche VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0312, m.w.N.). Der Vorhalt von Verfahrensfehlern bildet keinen Anlass, die Befangenheit eines Richters anzunehmen (vgl. VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017). Weiters kann es nicht in der Hand eines Antragstellers liegen, sich durch einen Befangenheitsantrag dem gesetzlichen Richter zu entziehen und damit durch die bloße Erstattung von Befangenheitsanträgen nicht genehme Organwalter „auszuschalten“ (siehe VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001, m.w.N.). Der Vorhalt von Verfahrensfehlern bildet keinen Anlass, die Befangenheit eines Richters anzunehmen vergleiche VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017). Weiters kann es nicht in der Hand eines Antragstellers liegen, sich durch einen Befangenheitsantrag dem gesetzlichen Richter zu entziehen und damit durch die bloße Erstattung von Befangenheitsanträgen nicht genehme Organwalter „auszuschalten“ (siehe VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001, m.w.N.). Der Einwand der Befangenheit der entscheidenden Richter begründet nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsgerichts an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (siehe VwGH 18.03.2019, Ra 2019/01/0068, m.w.N.). Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem Antrag auf Ausschluss des erkennenden Richters wegen Befangenheit ausschließlich auf – angeblich dem erkennenden Richter unterlaufene – Fehler im Verfahren zu W128 2243865-
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2249312.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.