← Österreich

{'item': 'W128 2249312-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 79§ 10§ 59§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW128 2249312-1 Spruch, W128 2249312-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 11.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Dauer der gegenständlichen Prüfung von drei auf vier bzw. fünf Stunden.
  2. Mit Bescheid vom 06.07.2021, Zl. 31/82/Be ex 2020/21, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.
  3. Mit Erkenntnis vom 08.03.2022, Zl. W224 2249307-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, da der Beschwerdeführer weder einen Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode gestellt habe, noch entsprechende ärztliche Bestätigungen über das Vorliegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung erbracht habe.
  4. Am 29.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung seiner an der Universität Graz im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften am 25.09.2020 absolvierten und negativ beurteilten Fachprüfung „Europarecht“, wegen Vorliegens schwerer Mängel in der Durchführung der Prüfung. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die bekämpfte Fachprüfung hinsichtlich ihrer Durchführung schwere Mängel aufweise und diese Mängel kausal dafür gewesen seien, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. So sei die Prüfungszeit mit drei Stunden unzureichend gewesen, da der Beschwerdeführer nur das „2-Fingersystem“ beherrsche und er somit gegenüber anderen Studierenden, welche das „10-Fingersystem“ beherrschen würden, erheblich benachteiligt gewesen sei. Weiters seien dem Beschwerdeführer die Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe sowie die Durchführung der Prüfung nicht (rechtzeitig) bekanntgegeben worden. Ein weiterer Mangel bestehe in der technischen Ausführung, da hier, aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe einer ehrenwörtlichen Erklärung, Kenntnisse im Computerbereich vorausgesetzt würden. Die von der Universität Graz zur Verfügung gestellte Benutzeroberfläche habe es verhindert, dass man den gesamten Teil des Geschriebenen habe sehen könne, weshalb man viel Zeit mit Scrollen „verschwendet“ habe. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf den Inhalt seiner Anträge vom 30.07.2020, 24.08.2020, 07.09.2020 und 11.09.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers

§ 79Abs.

1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 ab. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Prüfung aufgrund von § 10 COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) i.V.m. §§ 9 und 11 der Verordnung des Rektorats über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 als Online-Prüfung durchgeführt worden sei. Den Ansuchen des Beschwerdeführers auf eine handschriftliche Abhaltung sowie eine Verlängerung der Prüfungszeit auf vier bzw. fünf Stunden sei nicht stattgegeben worden, da seine mangelnden Tippfähigkeiten nicht auf eine Behinderung zurückzuführen seien. Die Anforderungen, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe sowie die Bearbeitungsdauer der Prüfung seien zu Beginn des Semesters auf der Webseite des Instituts für Europarecht veröffentlicht und dem Beschwerdeführer in einem E-Mail vom 28.08.2020 (nochmals) mitgeteilt worden. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Prüfung aufgrund von Paragraph 10, COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV) in Verbindung mit Paragraphen 9 und 11 der Verordnung des Rektorats über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 als Online-Prüfung durchgeführt worden sei. Den Ansuchen des Beschwerdeführers auf eine handschriftliche Abhaltung sowie eine Verlängerung der Prüfungszeit auf vier bzw. fünf Stunden sei nicht stattgegeben worden, da seine mangelnden Tippfähigkeiten nicht auf eine Behinderung zurückzuführen seien. Die Anforderungen, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe sowie die Bearbeitungsdauer der Prüfung seien zu Beginn des Semesters auf der Webseite des Instituts für Europarecht veröffentlicht und dem Beschwerdeführer in einem E-Mail vom 28.08.2020 (nochmals) mitgeteilt worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, sich im Rahmen einer Testprüfung im Voraus mit der elektronischen Prüfungsumgebung vertraut zu machen. Auch stelle die Fähigkeit, in einer „angemessenen Geschwindigkeit“ Text über eine PC-Tastatur einzugeben, eine – für den beruflichen Alltag als Jurist:in unumgängliche – Basisfertigkeit dar. Eine Unverhältnismäßigkeit zwischen der vorgegebenen und der durchschnittlich tatsächlich benötigten Arbeitszeit habe nicht erblickt werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher er (hier wesentlich) ausführt: Die belangte Behörde habe sich ganze neun Monate Zeit genommen, um den Bescheid zu erlassen. Wie die belangte Behörde selbst zugegeben habe, sei die Fähigkeit „in einer angemessenen Geschwindigkeit“ zu tippen, erforderlich für die Absolvierung der Prüfung gewesen. Für Studierende, welche nicht über eine „angemessene Geschwindigkeit“ beim Tippen verfügen würden, sei die Absolvierung der Prüfung demnach nicht möglich gewesen. Bereits darin liege ein schwerer Mangel. Auch sei eine handschriftliche Ablegung der Prüfung nicht vorgesehen gewesen, was ebenfalls einen schweren Mangel darstelle. Durch den Ausschluss der Möglichkeit der handschriftlichen Absolvierung der Prüfung sei der Beschwerdeführer, welcher nicht in der Lage sei, eine PC-Tastatur in „angemessener Geschwindigkeit“ zu bedienen, massiv benachteiligt worden, weshalb ihm eine positive Absolvierung der Prüfung nicht möglich gewesen sei. Das Beherrschen des 10-Fingersystems sei keine studienrechtliche Voraussetzung zur Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums. Ohne die Beherrschung des 10-Fingersystems sei die positive Absolvierung der gegenständlichen Prüfung jedoch nicht möglich gewesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen habe der Beschwerdeführer der Universität Graz seine Krankengeschichte bisher nicht dargelegt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien der belangten Behörde jedoch bekannt. Die sich im Umkehrschluss aus der Darstellung der belangten Behörde ergebende Behauptung, die Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums sei nur mit der Fähigkeit, in einer „angemessenen Geschwindigkeit Text über die Tastatur einzugeben“ möglich, widerspreche „jeder menschlichen Logik“. Zudem gehe das Institut für Europarecht bei der Erstellung der Prüfung von einem „typischen Schreiber“ und nicht von dem „langsamsten denkbaren Schreiber“ aus, weshalb der Schreibgeschwindigkeit eine enorme Rolle zukomme. Kein Anwalt schreibe selbst am PC, sondern diktiere die Texte einer Schreibkraft. In Anbetracht seines Alters fühle sich der Beschwerdeführer durch die Aussage der belangten Behörde, die Beherrschung der Texteingabe auf einer Tastatur sei im Berufsleben unumgänglich, diskriminiert. Diese Darstellung deute auf eine „völlige Ahnungslosigkeit“ der belangten Behörde hinsichtlich der beruflichen Praxis von Juristen:innen hin. Überdies habe die belangte Behörde, entgegen § 11 Abs. 1 C-UHV, nicht festgestellt oder überprüft, ob der Beschwerdeführer über eine „geeignete technische Infrastruktur“ verfüge. Dies stelle ebenfalls einen schweren Mangel dar. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine geeignete Ausstattung, da sein PC ein „sehr altes Modell“ sei und er daher nur teilweise die nötigen Prüfungsinhalte habe sehen können.Überdies habe die belangte Behörde, entgegen Paragraph 11, Absatz eins, C-UHV, nicht festgestellt oder überprüft, ob der Beschwerdeführer über eine „geeignete technische Infrastruktur“ verfüge. Dies stelle ebenfalls einen schweren Mangel dar. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine geeignete Ausstattung, da sein PC ein „sehr altes Modell“ sei und er daher nur teilweise die nötigen Prüfungsinhalte habe sehen können. Weites seien die Anforderungen, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe nicht zu Beginn des Semesters veröffentlicht bzw. bekanntgegeben worden.
  2. Am 27.10.2021 wurde die Beschwerde dem Senat der Universität Graz zur Erstellung eines Gutachtens vorgelegt.
  3. Am 15.11.2021 erstattete der Senat der Universität Graz ein Gutachten, in welchem er zusammengefasst ausführt, dass die gegenständliche Prüfung nicht mit einem schweren Mangel behaftet gewesen sei. Die Prüfungskriterien seien auf der Webseite des Instituts für Europarecht in geeigneter Weise veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Antragstellung keine längerdauernde Behinderung oder Erkrankung bekannt gegeben. Die Vorlage ärztlicher Atteste sei erst im Nachhinein erfolgt.
  4. Am 15.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  5. Mit Schreiben vom 11.03.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausschluss des erkennenden Richters aus dem Grunde der Befangenheit und begründete dies damit, dass sich bereits in der mündlichen Verhandlung (zu W128 2243865-1) am 20.01.2022 gezeigt habe, dass der erkennende Richter befangen sei. So habe er schwerste Widersprüche – etwa hinsichtlich der Prüfungsfragen – zwischen der Zeugenaussage von XXXX und der Aktenlage einfach übergangen. Auch sei die vom Beschwerdeführer beantragte Akteneinsicht verweigert worden. Zudem seien die während und nach der Verhandlung vom 20.01.2022 gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil ausgelegt oder übergangen worden. Überdies sei am 04.03.2022, trotz offenem Verfahren, unzulässiger Weise ein Erkenntnis erlassen worden.
  6. Mit Schreiben vom 11.03.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausschluss des erkennenden Richters aus dem Grunde der Befangenheit und begründete dies damit, dass sich bereits in der mündlichen Verhandlung (zu W128 2243865-1) am 20.01.2022 gezeigt habe, dass der erkennende Richter befangen sei. So habe er schwerste Widersprüche – etwa hinsichtlich der Prüfungsfragen – zwischen der Zeugenaussage von römisch 40 und der Aktenlage einfach übergangen. Auch sei die vom Beschwerdeführer beantragte Akteneinsicht verweigert worden. Zudem seien die während und nach der Verhandlung vom 20.01.2022 gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil ausgelegt oder übergangen worden. Überdies sei am 04.03.2022, trotz offenem Verfahren, unzulässiger Weise ein Erkenntnis erlassen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Am 25.09.2020 trat der Beschwerdeführer zur schriftlichen Fachprüfung „Europarecht“ an, welche als dreistündige Online-Prüfung stattfand. Über Beurteilungskriterien, Beurteilungsmaßstäbe und die Dauer der Prüfung war der Beschwerdeführer bereits zumindest seit 28.08.2020 informiert. Diesbezügliche Informationen standen zumindest seit Ende August 2020 auf der Webseite des Instituts für Europarecht der Universität Graz zur Verfügung. Der Beschwerdeführer stimmte dem Prüfungsformat unmittelbar vor Beginn der Prüfung ausdrücklich zu und erklärte, über eine geeignete technische Ausstattung zu verfügen. Mit Erkenntnis vom 08.03.2022, Zl. W224 2249307-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Prüfungsdauer von drei auf vier bzw. fünf Stunden als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder einen Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode gestellt habe, noch entsprechende ärztliche Bestätigungen über das Vorliegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung erbracht habe.
  8. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W224 2249307-1/2E. Dass der Beschwerdeführer über Beurteilungskriterien, Beurteilungsmaßstäbe und die Prüfungsdauer (drei Stunden) bereits seit Ende August 2020 informiert war, ergibt sich aus dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Institut für Europarecht (siehe ON 5 des Verwaltungsaktes). Die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Prüfungsformat sowie die Erklärung, dass er über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, ergibt sich aus der verfahrensgegenständlichen Prüfung selbst (siehe OZl. 4).
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 79Abs.

1 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. 3.1.1.

Paragraph 79, Absatz eins, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F. ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliegt keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR

  1. GP 93). Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, haben Bestand, auch wenn sie fehlerhaft sind, und sind nicht anfechtbar. Solche Fehler sind damit rechtlich irrelevant. Die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer unterliegt keinem Rechtsmittel und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Prüfer einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ haben vergleiche zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 93). Beurteilungen, die im Rahmen dieses „Ermessensspielraums“ getroffen wurden, haben Bestand, auch wenn sie fehlerhaft sind, und sind nicht anfechtbar. Solche Fehler sind damit rechtlich irrelevant. Die (mündliche oder schriftliche) Verkündung eines Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung eines Prüfungszeugnisses ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. dem Verwaltungsgericht verwehrt; überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder

einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist (siehe dazu VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025). Eine Anfechtungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Ein „schwerer Mangel“ liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (siehe wieder VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025). Ein Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften kann nur dann zu einer Aufhebung der Prüfung führen, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass sie von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten (siehe VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). Ein Exzess im Sinne der in den Materialien angeführten „Exzeßkontrolle“ ist etwa auch dann anzunehmen, wenn bei Prüfungen Fragen gestellt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stehen (vgl. dazu eingehender Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg.), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht

(1999)82 ff, der sogar schwere Begründungsmängel als Durchführungsmängel qualifiziert); auch ein Antrag auf „Aufhebung des Prüfungsergebnisses“, in welchem bei einem Multiple-Choice-Test die Streichung von sechs Fragen – von denen drei Fragen angeblich richtig beantwortet wurden – bemängelt wird, betrifft die „Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung“ (vgl. VwGH 14.06.2012, 2009/10/0191). Ein Exzess im Sinne der in den Materialien angeführten „Exzeßkontrolle“ ist etwa auch dann anzunehmen, wenn bei Prüfungen Fragen gestellt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stehen vergleiche dazu eingehender Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg.), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht
(1999)82 ff, der sogar schwere Begründungsmängel als Durchführungsmängel qualifiziert); auch ein Antrag auf „Aufhebung des Prüfungsergebnisses“, in welchem bei einem Multiple-Choice-Test die Streichung von sechs Fragen – von denen drei Fragen angeblich richtig beantwortet wurden – bemängelt wird, betrifft die „Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung“ vergleiche VwGH 14.06.2012, 2009/10/0191). „Leichte Mängel“ sind demgegenüber rechtlich irrelevant. Ein solch „leichter Mangel“ liegt dann vor, wenn weder die Vornahme einer Beurteilung der Prüfung verhindert, noch die Möglichkeit der Prüfungsanfechtung bzw. der Nichtigerklärung oder Aufhebung der erfolgten Beurteilung eröffnet wird und es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (siehe wiederum VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025, sowie 04.07.2005, 2003/10/0079, zur Einhaltung von Kundmachungsvorschriften). Keinen Mangel erblickt der Verwaltungsgerichtshof hingegen allein in dem Umstand, dass die Meinung von Fachkollegen zu einer Arbeit eingeholt wird (vgl. VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094), oder dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde (vgl. VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; sowie Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 79 Rz 5-7 [Stand 01.12.2018, rdb.at]). „Leichte Mängel“ sind demgegenüber rechtlich irrelevant. Ein solch „leichter Mangel“ liegt dann vor, wenn weder die Vornahme einer Beurteilung der Prüfung verhindert, noch die Möglichkeit der Prüfungsanfechtung bzw. der Nichtigerklärung oder Aufhebung der erfolgten Beurteilung eröffnet wird und es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (siehe wiederum VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025, sowie 04.07.2005, 2003/10/0079, zur Einhaltung von Kundmachungsvorschriften). Keinen Mangel erblickt der Verwaltungsgerichtshof hingegen allein in dem Umstand, dass die Meinung von Fachkollegen zu einer Arbeit eingeholt wird vergleiche VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094), oder dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde vergleiche VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; sowie Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 79, Rz 5-7 [Stand 01.12.2018, rdb.at]).

§ 10Abs.

1 C-UHV konnten im Sommersemester 2020 die Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen während des Semesters geändert werden.

Paragraph 10, Absatz eins, C-UHV konnten im Sommersemester 2020 die Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen während des Semesters geändert werden. Fachprüfungen waren nach § 9 Abs. 1 der Verordnung des Rektorats über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 bis zum 30.09.2020 in Form von Online-Prüfungen abzuhalten. Nach Abs. 4 leg. cit. sind die geänderten Prüfungsmethoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen sowie die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, bekannt zu geben. Fachprüfungen waren nach Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung des Rektorats über studienrechtliche Sondervorschriften aufgrund von COVID-19 bis zum 30.09.2020 in Form von Online-Prüfungen abzuhalten. Nach Absatz 4, leg. cit. sind die geänderten Prüfungsmethoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen sowie die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, bekannt zu geben.

§ 59Abs.

1 Z 12 UG ist von der den Studierenden zustehenden Lernfreiheit auch das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode umfasst, wenn der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihm die Ablegung der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden (siehe dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 59 Rz 11 [Stand 01.12.2018, rdb.at]).

Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, UG ist von der den Studierenden zustehenden Lernfreiheit auch das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode umfasst, wenn der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihm die Ablegung der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden (siehe dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 59, Rz 11 [Stand 01.12.2018, rdb.at]). Eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten liegt nur dann vor, wenn er aufgrund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (siehe VwGH 30.01.2014, 2013/10/0266). Eine herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten bei der Prüfung ist dann als ein „schwerer Mangel“ im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG zu werten, wenn – unter Berücksichtigung des allgemeinen Zieles jeder Prüfung – aufgrund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben soweit herabgesetzt ist, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann (siehe VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105).Eine herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten bei der Prüfung ist dann als ein „schwerer Mangel“ im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG zu werten, wenn – unter Berücksichtigung des allgemeinen Zieles jeder Prüfung – aufgrund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben soweit herabgesetzt ist, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann (siehe VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105). 3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Bei Vorliegen einer nachweislichen Behinderung, die die Ablegung der gegenständlichen Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich gemacht hätte, wäre dem Beschwerdeführer auf Antrag eine abweichende Prüfungsmethode nach § 59 Abs. 1 Z 12 UG zu bewilligen gewesen. Wie oben festgestellt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.03.2022, Zl. W224 2249307-1/2E, den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Prüfungsdauer von drei auf vier bzw. fünf Stunden ab. Einen Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellte der Beschwerdeführer nicht (siehe ebenfalls BVwG 08.03.2022, W224 2249307-1).Bei Vorliegen einer nachweislichen Behinderung, die die Ablegung der gegenständlichen Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich gemacht hätte, wäre dem Beschwerdeführer auf Antrag eine abweichende Prüfungsmethode nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, UG zu bewilligen gewesen. Wie oben festgestellt, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.03.2022, Zl. W224 2249307-1/2E, den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Prüfungsdauer von drei auf vier bzw. fünf Stunden ab. Einen Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellte der Beschwerdeführer nicht (siehe ebenfalls BVwG 08.03.2022, W224 2249307-1). Aufgrund der Veröffentlichung auf der Webseite des Instituts für Europarecht – hätte der Beschwerdeführer wissen können bzw. – wusste der Beschwerdeführer über Beurteilungskriterien, Beurteilungsmaßstäbe und die Dauer der Prüfung (spätestens) ab Ende August 2020 Bescheid. Durch Eingabe der Matrikelnummer und seines Namens bestätigte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er über eine „geeignete technische Infrastruktur“ für die gegenständliche Prüfung verfügte (siehe OZl. 4).

der sich aus § 59 Abs. 2 UG ergebenden Pflicht der Studierenden „ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten“, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls selbst für das Vorhandensein einer „geeigneten technischen Infrastruktur“ vor der Prüfung am 25.09.2020 sorgen müssen. Es kann als notorisch vorausgesetzt werden, dass gerad in Hinblick auf körperliche Einschränkungen eine Vielzahl an geeigneten Hilfsmittel (wie z.B. Sondertastaturen, Spracherkennung, etc.) für das Arbeiten mit einem Computer existieren.Durch Eingabe der Matrikelnummer und seines Namens bestätigte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er über eine „geeignete technische Infrastruktur“ für die gegenständliche Prüfung verfügte (siehe OZl. 4).

der sich aus Paragraph 59, Absatz 2, UG ergebenden Pflicht der Studierenden „ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten“, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls selbst für das Vorhandensein einer „geeigneten technischen Infrastruktur“ vor der Prüfung am 25.09.2020 sorgen müssen. Es kann als notorisch vorausgesetzt werden, dass gerad in Hinblick auf körperliche Einschränkungen eine Vielzahl an geeigneten Hilfsmittel (wie z.B. Sondertastaturen, Spracherkennung, etc.) für das Arbeiten mit einem Computer existieren. Die Anfechtungsmöglichkeit von Prüfungen ist auf gewichtige Fehler bei der Durchführung von Prüfungen (Durchführungsmängel) im Sinne einer „Exzeßkontrolle“ beschränkt. Gegen die Beurteilung ist, mit Ausnahme des Falles schwerer Begründungsmängel, welche als Durchführungsmängel gewertet werden können,

§ 79Abs.

1 UG jedoch kein Rechtsmittel zulässig.Die Anfechtungsmöglichkeit von Prüfungen ist auf gewichtige Fehler bei der Durchführung von Prüfungen (Durchführungsmängel) im Sinne einer „Exzeßkontrolle“ beschränkt. Gegen die Beurteilung ist, mit Ausnahme des Falles schwerer Begründungsmängel, welche als Durchführungsmängel gewertet werden können,

Paragraph 79, Absatz eins, UG jedoch kein Rechtsmittel zulässig. Die vom Beschwerdeführer mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen können angesichts der darin enthaltenen allgemeinen Ausführungen und der Tatsache, dass sie (jeweils erst) ein Jahr nach der Prüfung erstellt wurden, eine (schwerwiegende) körperliche bzw. psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Prüfungszeitpunkt nicht nachweisen. Im Ergebnis ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, einen schweren Mangel in der Durchführung der Prüfung vom 25.09.2020 aufzuzeigen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3. Zum Antrag auf Ausschluss des erkennenden Richters wegen Befangenheit:

§ 6Vw

GVG hat sich ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 AVG vorliegt, wobei ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0312, m.w.N.).

Paragraph 6, VwGVG hat sich ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegt, wobei ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt vergleiche VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0312, m.w.N.). Der Vorhalt von Verfahrensfehlern bildet keinen Anlass, die Befangenheit eines Richters anzunehmen (vgl. VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017). Weiters kann es nicht in der Hand eines Antragstellers liegen, sich durch einen Befangenheitsantrag dem gesetzlichen Richter zu entziehen und damit durch die bloße Erstattung von Befangenheitsanträgen nicht genehme Organwalter „auszuschalten“ (siehe VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001, m.w.N.). Der Vorhalt von Verfahrensfehlern bildet keinen Anlass, die Befangenheit eines Richters anzunehmen vergleiche VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017). Weiters kann es nicht in der Hand eines Antragstellers liegen, sich durch einen Befangenheitsantrag dem gesetzlichen Richter zu entziehen und damit durch die bloße Erstattung von Befangenheitsanträgen nicht genehme Organwalter „auszuschalten“ (siehe VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001, m.w.N.). Der Einwand der Befangenheit der entscheidenden Richter begründet nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsgerichts an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (siehe VwGH 18.03.2019, Ra 2019/01/0068, m.w.N.). Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem Antrag auf Ausschluss des erkennenden Richters wegen Befangenheit ausschließlich auf – angeblich dem erkennenden Richter unterlaufene – Fehler im Verfahren zu W128 2243865-

  1. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedenken gegenüber der „rechtswidrigen, willkürlichen und unzulässigen“ Verfahrensführung wurden jedoch weder vom Verfassungsgerichtshof (siehe VfGH, 14.06.2022, E 1008/2022) noch vom Verwaltungsgerichtshof (siehe VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122) geteilt. Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem Antrag auf Ausschluss des erkennenden Richters wegen Befangenheit ausschließlich auf – angeblich dem erkennenden Richter unterlaufene – Fehler im Verfahren zu W128 2243865-
  2. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedenken gegenüber der „rechtswidrigen, willkürlichen und unzulässigen“ Verfahrensführung wurden jedoch weder vom Verfassungsgerichtshof (siehe VfGH, 14.06.2022, E 1008 aus 2022,) noch vom Verwaltungsgerichtshof (siehe VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122) geteilt. Überdies ist für den erkennenden Richter seinerseits keinerlei Grund für das Vorliegen einer Befangenheit zu erkennen. In Anbetracht des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 02.03.2022, Zl. W128 2243865-1/58E, erscheint das tatsächliche Motiv für den Antrag des Beschwerdeführers vielmehr darin zu liegen, eine weitere Entscheidung in einer ihn betreffenden Angelegenheit durch einen ihm nicht genehmen – da seiner Rechtsansicht nicht folgenden – Richter zu verhindern und sich damit dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. wiederum VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001).Überdies ist für den erkennenden Richter seinerseits keinerlei Grund für das Vorliegen einer Befangenheit zu erkennen. In Anbetracht des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 02.03.2022, Zl. W128 2243865-1/58E, erscheint das tatsächliche Motiv für den Antrag des Beschwerdeführers vielmehr darin zu liegen, eine weitere Entscheidung in einer ihn betreffenden Angelegenheit durch einen ihm nicht genehmen – da seiner Rechtsansicht nicht folgenden – Richter zu verhindern und sich damit dem gesetzlichen Richter zu entziehen vergleiche wiederum VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001). 3.
  3. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.

  1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2249312.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.