← Österreich

{'item': 'W129 2266327-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW129 2266327-1 Spruch, W129 2266327-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Individuellen Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Betriebswirtschaft“ zugelassen und stellte am 19.08.2022 den Antrag auf Anerkennung bestimmter Prüfungen für das genannte Studium, darunter (

  1. a)„Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens“ (absolviert an der WU Wien am 05.07.2022); Anerkennung beantragt für: „Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens“, (
  2. b)„Wirtschaftsprivatrecht 1“ bzw. „Wirtschaftsprivatrecht 2“ (absolviert an der Hochschule Osnabrück am 16.07.2001 bzw. 20.10.2004); Anerkennung beantragt für: „Arbeitsrecht“ sowie „Grundzüge des Sozialrechts“. 2. Nach Einholung zweier negativer Stellungnahmen durch interne Gutachter und nach Gewährung von Parteiengehör ergingen zwei Bescheide, ein positiver Bescheid in Bezug auf mehrere (andere) gleichwertige Prüfungen, sowie der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 30.11.2022, mit welchem die Anrechnung der oben unter Punkt 1. genannten Prüfungen aufgrund wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) abgewiesen wurde. 3. Am 27.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Er pflege einen schwer dementen Familienangehörigen und sei über ein Burn-out hinausreichend belastet. Er beantrage auch die Überprüfung der aus seiner Sicht überlangen Verfahrensdauer. Dies sei symptomatisch dafür, wie er regelmäßig von der Universität behandelt werde. Auch lege die Universität den Begriff „wesentlich“ iSd § 78 UG viel zu eng aus. Auch lege die Universität den Begriff „wesentlich“ iSd Paragraph 78, UG viel zu eng aus. Die WU Wien habe in problematischer und nicht realistischer Weise die alten Diplomstudien in das neue Bologna-System der Bachelor- und Masterstudien übergeführt. Durch die Ablehnung der Anerkennung der drei gegenständlichen Prüfungen sei die Intention des Gesetzgebers in Bezug auf einen realistischen Übergang auf die neue Studienarchitektur nicht erfüllt worden. Ein (nicht näher genannter) WU-Professor für Arbeitsrecht habe ihm die positive Anerkennung der Prüfungen aus Wirtschaftsprivatrecht zugesichert; er wolle, dass sich dieser Professor und der von der Behörde kontaktierte Gutachter mit ihm zusammensetzen und dass der Professor an seine Zusage erinnert werde. Verträge und auch mündliche Absprachen seien gültig. Er wisse nicht einmal, ob der von ihm kontaktierte Professor und der Gutachter ident seien. Auch sei die Unparteilichkeit des Gutachters nicht gesichert. Weiters habe die Behörde den Antrag nach der neuen Rechtslage beurteilt, nicht nach der alten, zum Antragszeitpunkt gültigen. Die beiden an der WU früher vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen aus Arbeitsrecht seien unbegründet zusammengelegt worden, auch sei dies dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Es sei unzulässig, in der Begründung darauf zu verweisen, dass in Deutschland eine andere Rechtsordnung gelehrt worden sei. Vielmehr sei europäisches Recht einzufordern. Auch in Innsbruck werde italienisches Recht gelehrt, dies stehe nicht im Widerspruch zum österreichischen Universitätsgesetz. Es bestünden keine wesentlichen Unterschiede in den Bildungsinhalten der absolvierten Lehrveranstaltungen im Vergleich zu den an der WU Wien vorgeschriebenen. Dies habe die WU Wien nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfalt gewürdigt. So habe er in Deutschland im Fach Wirtschaftsprivatrecht auch Sozialrecht gelernt. Auch hätten die in Deutschland absolvierten Prüfungen insgesamt 10 ECTS, die an der WU Wien vorgeschriebene Prüfung nur 4 ETCS. In Bezug auf die Prüfung „Grundlagen des rechtswissenschaftlichen Arbeitens“ gehe es insbesondere um den Begriff „Wissenschaft“. Dies sei auch in der von ihm absolvierten Prüfung Gegenstand der Lehrveranstaltung gewesen. 5. Am 12.01.2022 äußerte sich die Vorsitzende des Senates der Wirtschaftsuniversität Wien dahingehend, dass von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG 2002 zur gegenständlichen Beschwerde abgesehen werde. 5. Am 12.01.2022 äußerte sich die Vorsitzende des Senates der Wirtschaftsuniversität Wien dahingehend, dass von der Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG 2002 zur gegenständlichen Beschwerde abgesehen werde. 6. Mit Begleitschreiben vom 23.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Individuellen Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Betriebswirtschaft“ zugelassen und stellte am 19.08.2022 den Antrag auf Anerkennung bestimmter Prüfungen für das genannte Studium, darunter (
  3. a)„Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens“ (absolviert an der WU Wien am 05.07.2022); Anerkennung beantragt für: „Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens“ (
  4. b)„Wirtschaftsprivatrecht 1“ bzw. „Wirtschaftsprivatrecht 2“ (absolviert an der Hochschule Osnabrück am 16.07.2001 bzw. 20.10.2004); Anerkennung beantragt für: „Arbeitsrecht“ sowie „Grundzüge des Sozialrechts“) 2. Zwischen den vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen (
  5. a)„Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens“ (absolviert an der WU Wien am 05.07.2022) und (
  6. b)„Wirtschaftsprivatrecht 1“ bzw. „Wirtschaftsprivatrecht 2“ (absolviert an der Hochschule Osnabrück am 16.07.2001 bzw. 20.10.2004) bestehen im Vergleich zu den Lehrveranstaltungen (
  7. a)„Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens“ und (
  8. b)„Grundzüge des Sozialrechts“ wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich insbesondere auf die von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigengutachten sowie eine Gegenüberstellung der in den beiden maßgeblichen Lehrveranstaltungen jeweils unterrichteten Kompetenzbereiche. Den Sachverständigengutachten wurde in der Beschwerde nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1. Gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 (idF BGBl I Nr. 93/2021) gilt:3.1. Gemäß Paragraph 78, Universitätsgesetz 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,) gilt: Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen § 78.

(1)Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
  1. a)einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
  2. b)einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
  3. c)einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.Paragraph 78,
(1)Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn, 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und, 2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:,
  1. a)einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,;,
  2. b)einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;,
  3. c)einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
(2)Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
  1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
  2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
  3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
(2)Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:,
  1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;,
  2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;,
  3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
(3)Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(3)Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(4)Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
  1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
  2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
  3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
  4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs.
  5. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
  7. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
  8. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
  9. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
  10. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(4)Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:,
  1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.,
  2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Absatz eins bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.,
  3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.,
  4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 46, Absatz 2, Paragraph 60, Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden.,
  5. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.,
  6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.,
  7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.,
  8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.,
  9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(5)Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
(6)Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie
  1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
  2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
  3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
  4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
  5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
(6)Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie,
  1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,,
  2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,,
  3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,,
  4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder,
  5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden. 3.
  6. Nach § 143 Abs 76 UG ist § 78 in der oben zitierten Fassung des BGBl I Nr. 93/2021 ab dem Studienjahr 2022/23 anzuwenden.3.
  7. Nach Paragraph 143, Absatz 76, UG ist Paragraph 78, in der oben zitierten Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ab dem Studienjahr 2022/23 anzuwenden. 3.
  8. Mit seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und zwar aus folgenden Erwägungen: 3.3.
  9. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht von der Anwendbarkeit des § 78 UG 2002 in der novellierten Fassung ausgegangen ist. Behörden haben ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt, dh genau genommen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht zugrunde zu legen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 77 mit weiteren Nachweisen). Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen hingegen insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung, sofern sich aus den Materiengesetzen nichts Gegenteiliges ergibt. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 143 Abs. 76 UG 2002 ist ab dem Studienjahr 2022/23 (somit nach § 52 Abs 1 UG ab 01.10.2022) gegenständlich auf Anträge auf Anerkennung von Prüfungen § 78 UG 2002 in der novellierten Fassung (BGBl I Nr. 93/2021) anzuwenden.3.3.
  10. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht von der Anwendbarkeit des Paragraph 78, UG 2002 in der novellierten Fassung ausgegangen ist. Behörden haben ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt, dh genau genommen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht zugrunde zu legen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59, Rz 77 mit weiteren Nachweisen). Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen hingegen insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung, sofern sich aus den Materiengesetzen nichts Gegenteiliges ergibt. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 143, Absatz 76, UG 2002 ist ab dem Studienjahr 2022/23 (somit nach Paragraph 52, Absatz eins, UG ab 01.10.2022) gegenständlich auf Anträge auf Anerkennung von Prüfungen Paragraph 78, UG 2002 in der novellierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,) anzuwenden. Somit ist die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde ihrem Bescheid vom 30.11.2022 noch die alte Rechtslage hätte zugrunde legen müssen, unzutreffend. 3.3.
  11. Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfung ist das Nichtbestehen eines wesentlichen Unterschiedes hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bzw. Lernergebnisse (§ 78 Abs 1 Z 1 UG).3.3.
  12. Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfung ist das Nichtbestehen eines wesentlichen Unterschiedes hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bzw. Lernergebnisse (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG). Aus den Verfahrensakten ergibt sich eindeutig, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung „Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens“ der Vermittlung von Kompetenzen der empirischen Sozialforschung dient, während die Ziellehrveranstaltung die Anwendung der unterschiedlichen Methoden der Rechtswissenschaften, die verschiedenen Regeln für die Auslegung von Rechtsnormen oder den sicheren Umgang mit der Recherche in juristischen Datenbanken und Bibliothekskatalogen beinhaltet. Auch wenn die beiden Lehrveranstaltungen zum Teil ähnliche Kompetenzen vermitteln (zB das „selbständige Meistern der Herausforderungen im Zusammenhang mit einer Bachelorarbeit“), überwiegen in einer Gesamtbetrachtung dennoch die wesentlichen Unterschiede. Auch in Bezug auf die in Deutschland absolvierten Prüfungen des Wirtschaftsprivatrechts ging die belangte Behörde nachvollziehbar davon aus, dass diese Prüfungen, deren Kompetenzziele insbesondere im (Allgemeinen) Unternehmens-, Gesellschafts-, Wertpapierrecht sowie im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht liegen, keine Fähigkeiten belegen, Fälle zum österreichischen Arbeits- und Sozialrecht zu lösen. Daran vermag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch der hohe ECTS-Wert der absolvierten Prüfungen nichts zu ändern. 3.
  13. Mangels jeglicher Rechtsgrundlage muss im Anerkennungsverfahren – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – außer Acht bleiben, ob persönliche Belastungen durch Burnout oder durch Pflegetätigkeiten für erheblich erkrankte Angehörige vorliegen oder ob die Universität einen „unrealistischen Übergang“ auf die neue Studienarchitektur (Bachelor- und Masterstudien anstelle der Diplomstudien) vorgesehen hat. Auch aus der Überschreitung der gesetzlichen Verfahrensdauer (zwei Monate gem. § 78 Abs 4 Z 4 UG) ist kein Anspruch auf positive Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages abzuleiten.Auch aus der Überschreitung der gesetzlichen Verfahrensdauer (zwei Monate gem. Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 4, UG) ist kein Anspruch auf positive Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages abzuleiten. Auch die angebliche Zusicherung einer positiven Entscheidung durch einen (vom Beschwerdeführer nicht näher genannten) Universitätsprofessor für Arbeitsrecht im Hinblick auf die in Deutschland absolvierten Prüfungen aus Wirtschaftsrecht kann zu keinem anderen Ergebnis führen: Zum einen wäre es dem Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren vor der Behörde als auch im Beschwerdeverfahren freigestanden, im Rahmen des Parteiengehörs oder im Rahmen der Beschwerde deutlich präzisere Angaben zur Person dieses Professors zu tätigen; zum anderen hat es der Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren vor der Behörde als auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, gegebenenfalls mit Unterstützung dieses Professors den eigenen Standpunkt von der Gleichwertigkeit der gegenständlichen Prüfungen sachlich substantiiert und konkret darzulegen. 3.
  14. Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach wesentliche Unterschiede zwischen den gegenständlichen Lehrveranstaltungen vorliegen, zu folgen. 3.
  15. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.
  16. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.
  17. 3.
  18. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.
  19. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2266327.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.