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{'item': 'W129 2266487-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW129 2266487-1 Spruch, W129 2266487-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Individuellen Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Betriebswirtschaft“ zugelassen und stellte am 15.08.2022 den Antrag auf Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierten Prüfungen „Aufbaukurs: Einführung in die Soziologie“ (absolviert am 14.01.2010) und „Seminar aus Wirtschaftssprache Englisch“ (absolviert am 28.09.2012) für die im genannten Studium vorgeschriebene Lehrveranstaltungsprüfung „ Zukunftsfähiges Wirtschaften II“.
  2. Nach Einholung einer negativen Stellungnahme des Vortragenden und nach Gewährung von Parteiengehör ergingen der gegenständliche Bescheid vom 02.11.2022, mit welchem die Anerkennung der oben unter Punkt
  3. genannten Prüfungen aufgrund wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) abgewiesen wurde. Die Zustellung erfolgte am 15.11.
  4. Am 13.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Die belangte Behörde habe seine erbrachten Leistungen nicht ausreichend ermittelt. So sei etwa die von ihm verfasste Seminararbeit nicht angefordert worden. Auch sei der erbrachte Workload doppelt so hoch im Vergleich zur Ziellehrveranstaltung. Weiters habe die Behörde den Antrag nach der neuen Rechtslage beurteilt, nicht nach der alten, zum Antragszeitpunkt gültigen. Es bestünden keine wesentlichen Unterschiede in den Bildungsinhalten der absolvierten Lehrveranstaltungen im Vergleich zu der im (neuen) Studium an der WU Wien vorgeschriebenen. Dies habe die WU Wien nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfalt gewürdigt.
  5. Am 12.01.2022 äußerte sich die Vorsitzende des Senates der Wirtschaftsuniversität Wien dahingehend, dass von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG 2002 zur gegenständlichen Beschwerde abgesehen werde.
  6. Am 12.01.2022 äußerte sich die Vorsitzende des Senates der Wirtschaftsuniversität Wien dahingehend, dass von der Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG 2002 zur gegenständlichen Beschwerde abgesehen werde.
  7. Mit Begleitschreiben vom 30.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist an der Wirtschaftsuniversität Wien zum Individuellen Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Betriebswirtschaft“ zugelassen und stellte am 15.08.2022 den Antrag auf Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierten Prüfungen „Aufbaukurs: Einführung in die Soziologie“ (absolviert am 14.01.2010) und „Seminar aus Wirtschaftssprache Englisch“ (absolviert am 28.09.2012) für die im genannten Studium vorgeschriebene Lehrveranstaltungsprüfung „ Zukunftsfähiges Wirtschaften II“. Zwischen den vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen „Aufbaukurs: Einführung in die Soziologie“ (absolviert am 14.01.2010) und „Seminar aus Wirtschaftssprache Englisch“ (absolviert am 28.09.2012) bestehen im Vergleich zur Lehrveranstaltungsprüfung „Zukunftsfähiges Wirtschaften II“ wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich insbesondere auf das von der belangten Behörde herangezogene Sachverständigengutachten des Vortragenden der Lehrveranstaltung „Zukunftsfähiges Wirtschaften II“ sowie eine Gegenüberstellung der in den beiden maßgeblichen Lehrveranstaltungen jeweils unterrichteten Kompetenzbereiche. Dem Sachverständigengutachten wurde in der Beschwerde nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  11. Gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 (idF BGBl I Nr. 93/2021) gilt:3.
  12. Gemäß Paragraph 78, Universitätsgesetz 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,) gilt: Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen § 78.

(1)Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
  1. a)einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
  2. b)einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
  3. c)einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.Paragraph 78,
(1)Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn, 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und, 2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:,
  1. a)einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,;,
  2. b)einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;,
  3. c)einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
(2)Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
  1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
  2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
  3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
(2)Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:,
  1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;,
  2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;,
  3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
(3)Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(3)Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(4)Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
  1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
  2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
  3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
  4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs.
  5. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
  7. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
  8. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
  9. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
  10. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(4)Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:,
  1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.,
  2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Absatz eins bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.,
  3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.,
  4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 46, Absatz 2, Paragraph 60, Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden.,
  5. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.,
  6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.,
  7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.,
  8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.,
  9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(5)Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
(6)Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie
  1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
  2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
  3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
  4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
  5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
(6)Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie,
  1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,,
  2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,,
  3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,,
  4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder,
  5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden. 3.
  6. Nach § 143 Abs 76 UG ist § 78 in der oben zitierten Fassung des BGBl I Nr. 93/2021 ab dem Studienjahr 2022/23 anzuwenden.3.
  7. Nach Paragraph 143, Absatz 76, UG ist Paragraph 78, in der oben zitierten Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ab dem Studienjahr 2022/23 anzuwenden. 3.
  8. Mit seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und zwar aus folgenden Erwägungen: 3.3.
  9. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht von der Anwendbarkeit des § 78 UG 2002 in der novellierten Fassung ausgegangen ist. Behörden haben ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt, dh genau genommen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht zugrunde zu legen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 77 mit weiteren Nachweisen). Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen hingegen insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung, sofern sich aus den Materiengesetzen nichts Gegenteiliges ergibt. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 143 Abs. 76 UG 2002 ist ab dem Studienjahr 2022/23 (somit nach § 52 Abs 1 UG ab 01.10.2022) gegenständlich auf Anträge auf Anerkennung von Prüfungen § 78 UG 2002 in der novellierten Fassung (BGBl I Nr. 93/2021) anzuwenden.3.3.
  10. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht von der Anwendbarkeit des Paragraph 78, UG 2002 in der novellierten Fassung ausgegangen ist. Behörden haben ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt, dh genau genommen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht zugrunde zu legen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59, Rz 77 mit weiteren Nachweisen). Ohne Bedeutung ist im Allgemeinen hingegen insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung, sofern sich aus den Materiengesetzen nichts Gegenteiliges ergibt. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 143, Absatz 76, UG 2002 ist ab dem Studienjahr 2022/23 (somit nach Paragraph 52, Absatz eins, UG ab 01.10.2022) gegenständlich auf Anträge auf Anerkennung von Prüfungen Paragraph 78, UG 2002 in der novellierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,) anzuwenden. Somit ist die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde ihrem Bescheid vom 02.11.2022 noch die alte Rechtslage hätte zugrunde legen müssen, unzutreffend. 3.3.
  11. Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfung ist das Nichtbestehen eines wesentlichen Unterschiedes hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bzw. Lernergebnisse (§ 78 Abs 1 Z 1 UG).3.3.
  12. Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfung ist das Nichtbestehen eines wesentlichen Unterschiedes hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bzw. Lernergebnisse (Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG). Aus den Verfahrensakten ergibt sich eindeutig, dass die im Curriculum vorgeschriebene Prüfung dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen in Bezug auf die Problemlösungskompetenz hinsichtlich des Abwiegens gesellschaftlicher Oberziele wie Nachhaltigkeit, Gerechtigkeit, Sicherheit, Freiheit und Verantwortung dient und dass der Beschwerdeführer diese Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den beiden von ihm absolvierten Lehrveranstaltungen nicht erworben hat. Er ist somit nicht befähigt, verschiedene Standpunkte, Zielsetzungen, Interessen (in der Bearbeitung von Problemen und Rückführung krisenhafter Entwicklungen) gegeneinander abzuwägen oder adäquate Theorien und Konzepte für verschiedene Themenbereiche zu identifizieren und auf konkrete Praxisbeispiele anzuwenden (zB Nachhaltigkeitskonzepte, Ungleichheits- und Populismustheorien, ethische Theorien). An den vorliegenden erheblichen inhaltlichen Defiziten vermag auch der Überhang an ECTS-Punkten der beiden absolvierten Lehrveranstaltungen (zusammen 7 ECTS) im Vergleich zu den 4 ECTS der Lehrveranstaltung „Zukunftsfähiges Wirtschaften II“ nichts zu ändern. 3.
  13. Mangels jeglicher Rechtsgrundlage muss im Anerkennungsverfahren – entgegen der in mehreren Parallelverfahren geäußerten Ansicht des Beschwerdeführers (darunter auch das zu Zl. W129 2266327-1 protokollierte Beschwerdeverfahren, welches mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgeschlossen wurde) – außer Acht bleiben, ob persönliche Belastungen durch Burnout oder durch Pflegetätigkeiten für erheblich erkrankte Angehörige vorliegen oder ob die Universität einen „unrealistischen Übergang“ auf die neue Studienarchitektur (Bachelor- und Masterstudien anstelle der Diplomstudien) vorgesehen hat. Auch aus der Überschreitung der gesetzlichen Verfahrensdauer (zwei Monate gem § 78 Abs 4 Z 4 UG) ist kein Anspruch auf positive Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages abzuleiten.Auch aus der Überschreitung der gesetzlichen Verfahrensdauer (zwei Monate gem Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 4, UG) ist kein Anspruch auf positive Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages abzuleiten. 3.
  14. Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach wesentliche Unterschiede zwischen den gegenständlichen Lehrveranstaltungen vorliegen, zu folgen. 3.
  15. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.
  16. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.
  17. 3.
  18. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.
  19. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2266487.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.