RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW136 2259200-1 Spruch, W136 2259200-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.1 XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Formularblatt „Antrag auf Anrechnung ausländischer Aus-oder Weiterbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG“ am 20.03.2022 die Anrechnung von sechs Monaten ihrer Ausbildungszeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 an der Plaza Kliniken Haut.Venen.Allergiezentrum auf die Sonderfach-Grundausbildung und die Anrechnung von insgesamt 18 Monaten ihrer Ausbildungszeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2021 (Module Photodermatologie und Modul Allergologie) an der Plaza Kliniken, Haut.Venen.Allergiezentrum auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung jeweils im Sonderfach Dermatologie und Venerologie. Dem Antrag waren diverse Zeugnisse und Bestätigungen angeschlossen.1.1 römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Formularblatt „Antrag auf Anrechnung ausländischer Aus-oder Weiterbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG“ am 20.03.2022 die Anrechnung von sechs Monaten ihrer Ausbildungszeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 an der Plaza Kliniken Haut.Venen.Allergiezentrum auf die Sonderfach-Grundausbildung und die Anrechnung von insgesamt 18 Monaten ihrer Ausbildungszeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2021 (Module Photodermatologie und Modul Allergologie) an der Plaza Kliniken, Haut.Venen.Allergiezentrum auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung jeweils im Sonderfach Dermatologie und Venerologie. Dem Antrag waren diverse Zeugnisse und Bestätigungen angeschlossen. Mit Parteiengehör vom 12.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass auf Basis der Beurteilung der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer beabsichtigt sei, Ausbildungszeiten im Ausmaß von 12 Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung anzurechnen. Bei der Plaza Kliniken Haut.Venen.Allergiezentrum handle es sich um eine Aus- und Weiterbildungsstätte im Sinne des § 18 Abs. 1 ÄAO 2015, fachliche Ausbildungszeiten, die in anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, könnten in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung höchstens in der genannten Dauer angerechnet werden. Mit Parteiengehör vom 12.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass auf Basis der Beurteilung der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer beabsichtigt sei, Ausbildungszeiten im Ausmaß von 12 Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung anzurechnen. Bei der Plaza Kliniken Haut.Venen.Allergiezentrum handle es sich um eine Aus- und Weiterbildungsstätte im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, ÄAO 2015, fachliche Ausbildungszeiten, die in anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, könnten in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung höchstens in der genannten Dauer angerechnet werden. Mit Mail vom 09.05.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Leiters der Plaza Kliniken sowie deren Weiterbildungsordnung, eine bezughabende Bestätigung des Schweizer Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung, die Zertifizierung des Spitals Uster sowie eine persönliche Stellungnahme. Ausgeführt wurde, dass es sich bei den Plaza Kliniken um eine Weiterbildungsstätte der Kategorie C (Klinik) mit einer Weiterbildungsberechtigung von zwei Jahren handle. Lediglich Weiterbildungsstätten der Kategorie D (Praxen), die sich formal klar unterscheiden ließen, hätten eine Weiterbildungsberechtigung von nur einem Jahr. Mit Mail vom 18.05.2022 wurde durch die Ausbildungskommission der belangten Behörde OMR Dr. XXXX um fachlich inhaltliche Beurteilung der absolvierten Ausbildung der Beschwerdeführerin ersucht. Dieser teilte der belangten Behörde mit, dass die beantragten Ausbildungszeiten in vollem Umfang angerechnet werden könnten.Mit Mail vom 18.05.2022 wurde durch die Ausbildungskommission der belangten Behörde OMR Dr. römisch 40 um fachlich inhaltliche Beurteilung der absolvierten Ausbildung der Beschwerdeführerin ersucht. Dieser teilte der belangten Behörde mit, dass die beantragten Ausbildungszeiten in vollem Umfang angerechnet werden könnten. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.07.2022 wurde dem Antrag insoweit stattgegeben, als zwölf Monate der von der Beschwerdeführerin im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung angerechnet wurden und hinsichtlich des Mehrbegehrens der Antrag abgewiesen wurde. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der §§ 8 Abs. 2 und 4, 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 und § 18 Abs. 1 ÄAO ausgeführt, dass im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung neben inhaltlicher Voraussetzungen auch die Erfüllung formaler Voraussetzungen zu prüfen sei, beispielsweise ob die Aus- bzw Weiterbildung über die nötige Ausstattung bzw Berechtigung verfüge. Die Plaza Kliniken verfügten über eine Anerkennung der Kategorie C gemäß Schweizer Weiterbildungsordnung (WBO), welche für kantonale öffentlich-rechtliche Kliniken oder große private Arztpraxen im Weiterbildungsnetz mit einer A-Weiterbildungsstätte erteilt werde. Die Plaza Klinik biete regionale Versorgung in ambulanter Dermatologie und Venerologie, Allerlogie sowie Phlebologie und sei einen Kooperationsvertrag mit dem Universitätsklinikum Zürich im Weiterbildungsnetz eingegangen. Es sei im Evaluierungsbogen angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin zu 100 klinisch und davon 90 Prozent in einem Ambulatorium tätig gewesen sei, die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Weiterbildungszeiten am Universitätsklinikum Zürich nachgewiesen. Auch die Homepage der Plaza Kliniken würde die Ausbildungsstätte als Arztpraxis bzw Praxis bezeichnen. Es handle sich daher bei der Plaza Klinik um eine Aus- oder Weiterbildungsstätte im Sinne des § 8 Abs. 4 ÄrzteG 1998 iVm § 18 Abs. 1 ÄAO 2015 und um keine Weiterbildungsstätte im Sinne des § 10 Abs. 1 ÄrzteG
- Fachärztliche Ausbildungszeiten in Lehr- oder Lehrgruppenpraxen könnten nur in der Höchstdauer von zwölf Monaten für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung angerechnet werden. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der Paragraphen 8, Absatz 2 und 4, 14 Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 und Paragraph 18, Absatz eins, ÄAO ausgeführt, dass im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung neben inhaltlicher Voraussetzungen auch die Erfüllung formaler Voraussetzungen zu prüfen sei, beispielsweise ob die Aus- bzw Weiterbildung über die nötige Ausstattung bzw Berechtigung verfüge. Die Plaza Kliniken verfügten über eine Anerkennung der Kategorie C gemäß Schweizer Weiterbildungsordnung (WBO), welche für kantonale öffentlich-rechtliche Kliniken oder große private Arztpraxen im Weiterbildungsnetz mit einer A-Weiterbildungsstätte erteilt werde. Die Plaza Klinik biete regionale Versorgung in ambulanter Dermatologie und Venerologie, Allerlogie sowie Phlebologie und sei einen Kooperationsvertrag mit dem Universitätsklinikum Zürich im Weiterbildungsnetz eingegangen. Es sei im Evaluierungsbogen angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin zu 100 klinisch und davon 90 Prozent in einem Ambulatorium tätig gewesen sei, die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Weiterbildungszeiten am Universitätsklinikum Zürich nachgewiesen. Auch die Homepage der Plaza Kliniken würde die Ausbildungsstätte als Arztpraxis bzw Praxis bezeichnen. Es handle sich daher bei der Plaza Klinik um eine Aus- oder Weiterbildungsstätte im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, ÄAO 2015 und um keine Weiterbildungsstätte im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, ÄrzteG
- Fachärztliche Ausbildungszeiten in Lehr- oder Lehrgruppenpraxen könnten nur in der Höchstdauer von zwölf Monaten für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung angerechnet werden. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.08.2022 bei der Behörde eingelangte Beschwerde. Begründend wurde nach Darlegung des bisherigen Ausbildungsweges der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den konkreten Umständen der Ausbildungsstätte Plaza Klinik auseinandergesetzt habe. Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, weil es sich um eine zertifizierte Weiterbildungsstätte handle und die dort absolvierte Ausbildung dem Art 25 der RL 2005/36 EG entspräche, die Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich um eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 8 Abs. 4 ÄrzteG handle, sei unrichtig, vielmehr entspräche die Plaza Klinik einer Sonderkrankenanstalt oder einer selbständigen Organisationseinheit von Universitätskliniken. Im Weiteren wurden ausführlich die an der Ausbildungsstätte vermittelte Ausbildung in qualitativer und quantitativer inhaltlicher Hinsicht dargelegt. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass die Beschwerdeführerin ihre Verwendung nicht ausreichend nachgewiesen habe, so sei darauf zu verweisen, dass auf der Webseite der ÖÄK ausgeführt werde, dass als ein entsprechender Nachweis auch ein frei formuliertes Zeugnis des Ausbildners dienen könne. Beantragt wurde, dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben, in eventu die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.08.2022 bei der Behörde eingelangte Beschwerde. Begründend wurde nach Darlegung des bisherigen Ausbildungsweges der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den konkreten Umständen der Ausbildungsstätte Plaza Klinik auseinandergesetzt habe. Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, weil es sich um eine zertifizierte Weiterbildungsstätte handle und die dort absolvierte Ausbildung dem Artikel 25, der RL 2005/36 EG entspräche, die Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich um eine Ausbildungsstätte im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, ÄrzteG handle, sei unrichtig, vielmehr entspräche die Plaza Klinik einer Sonderkrankenanstalt oder einer selbständigen Organisationseinheit von Universitätskliniken. Im Weiteren wurden ausführlich die an der Ausbildungsstätte vermittelte Ausbildung in qualitativer und quantitativer inhaltlicher Hinsicht dargelegt. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass die Beschwerdeführerin ihre Verwendung nicht ausreichend nachgewiesen habe, so sei darauf zu verweisen, dass auf der Webseite der ÖÄK ausgeführt werde, dass als ein entsprechender Nachweis auch ein frei formuliertes Zeugnis des Ausbildners dienen könne. Beantragt wurde, dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben, in eventu die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. 1.
- Die Beschwerde samt den Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 02.09.2022 vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den oben dargestellten Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. Insbesondere ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an einer entsprechend den eidgenössischen Bestimmungen als Weiterbildungsstätte der Kategorie C im Bereich Dermatologie und Venerologie anerkannten Einrichtung näher beschriebene Ausbildungszeiten im Umfang von zwei Jahren absolviert hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die relevante Bestimmung des ÄrzteG 1998 lautet: „Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten § 14.
(1)Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der GleichwertigkeitParagraph 14,
(1)Sofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
- …..,
- im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten, ….
- … auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, vorgesehene Dauer anzurechnen.auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, vorgesehene Dauer anzurechnen.
(2)Bei einem Antrag gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
(2)Bei einem Antrag gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
(3)Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.“ 3.
- Im Zusammenhang mit der Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 (vormals § 14a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998) hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgesprochen:3.
- Im Zusammenhang mit der Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 (vormals Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998) hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgesprochen: „Gemäß § 14a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 sind im Ausland absolvierte ärztliche Aus- und Weiterbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen. Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten ist anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen (Hinweis E
- April 2009, 2006/11/0227). Ein Gutachten über die Anrechnung von ausländischen Aus- und Weiterbildungszeiten hat darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in Österreich für die Anerkennung für die jeweilige Facharztausbildung vorgeschrieben sind, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragsteller im Ausland bereits absolviert hat, und warum erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten gegebenenfalls nur teilweise als gleichwertig angesehen werden können (vgl. VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2007/11/0019, RS 1und 2).“„Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 sind im Ausland absolvierte ärztliche Aus- und Weiterbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen. Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten ist anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen (Hinweis E
- April 2009, 2006/11/0227). Ein Gutachten über die Anrechnung von ausländischen Aus- und Weiterbildungszeiten hat darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in Österreich für die Anerkennung für die jeweilige Facharztausbildung vorgeschrieben sind, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragsteller im Ausland bereits absolviert hat, und warum erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten gegebenenfalls nur teilweise als gleichwertig angesehen werden können vergleiche VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2007/11/0019, RS 1und 2).“ 3.
- Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin soweit eine Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten von mehr als zwölf Monaten beantragt wurde, mit der Begründung ab, dass es sich bei der Plaza Klinik um eine Aus- oder Weiterbildungsstätte im Sinne des § 8 Abs. 4 ÄrzteG 1998 iVm § 18 Abs. 1 ÄAO 2015 (Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis) handle, weshalb Ausbildungszeiten nur bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten angerechnet werden könnten. 3.
- Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin soweit eine Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten von mehr als zwölf Monaten beantragt wurde, mit der Begründung ab, dass es sich bei der Plaza Klinik um eine Aus- oder Weiterbildungsstätte im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, ÄAO 2015 (Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis) handle, weshalb Ausbildungszeiten nur bis zu einem Höchstausmaß von zwölf Monaten angerechnet werden könnten. Mit dieser Begründung übersieht die belangte Behörde, dass bei einer Anrechnung von im Ausland absolvierter Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung entsprechend den ausländischen Weiterbildungsvorschriften nach § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998, die Anwendung jener Normen, an welchen inländischen Aus- oder Weiterbildungsstätten die ärztliche Ausbildung zu erfolgen hat, nicht anzuwenden sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist die die in § 14 vorgesehene Gleichwertigkeitsprüfung ausschließlich anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen und sind formale Voraussetzungen, wie sie von der belangten Behörde ohne nähere Begründung angeführt werden, dem Gesetz nicht zu entnehmen. In diesem Sinne erschiene es beispielsweise unproblematisch, - Gleichwertigkeit der vermittelten ausländischen Ausbildung vorausgesetzt – ausländische Ausbildungszeiten in jenem Ausmaß, in dem sie nach den ausländischen Aus- und Weiterbildungsvorschriften angerechnet werden, nach § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 anzurechnen. Eine fiktive formale Einordnung ausländischer Aus- und Weiterbildungsstätten in die österreichische Rechtsordnung und daraus getroffenen Ableitungen, wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat, ist unzutreffend, sondern hat die Behörde eine Gleichwertigkeitsprüfung im oben angeführten Sinn vorzunehmen. Mit dieser Begründung übersieht die belangte Behörde, dass bei einer Anrechnung von im Ausland absolvierter Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung entsprechend den ausländischen Weiterbildungsvorschriften nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, die Anwendung jener Normen, an welchen inländischen Aus- oder Weiterbildungsstätten die ärztliche Ausbildung zu erfolgen hat, nicht anzuwenden sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist die die in Paragraph 14, vorgesehene Gleichwertigkeitsprüfung ausschließlich anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen und sind formale Voraussetzungen, wie sie von der belangten Behörde ohne nähere Begründung angeführt werden, dem Gesetz nicht zu entnehmen. In diesem Sinne erschiene es beispielsweise unproblematisch, - Gleichwertigkeit der vermittelten ausländischen Ausbildung vorausgesetzt – ausländische Ausbildungszeiten in jenem Ausmaß, in dem sie nach den ausländischen Aus- und Weiterbildungsvorschriften angerechnet werden, nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 anzurechnen. Eine fiktive formale Einordnung ausländischer Aus- und Weiterbildungsstätten in die österreichische Rechtsordnung und daraus getroffenen Ableitungen, wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat, ist unzutreffend, sondern hat die Behörde eine Gleichwertigkeitsprüfung im oben angeführten Sinn vorzunehmen. 3.
- Zur Zurückverweisung Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Kassation nach § 28 Abs. 3 VwGVG ist zulässig, wenn der Sachverhalt nicht feststeht, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer „Delegierung“ dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder die Behörde ähnlich schwerwiegende Ermittlungsfehler begangen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (grundlegend: VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Kassation nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist zulässig, wenn der Sachverhalt nicht feststeht, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer „Delegierung“ dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder die Behörde ähnlich schwerwiegende Ermittlungsfehler begangen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (grundlegend: VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gegenständlich hat die Behörde jegliche Ermittlungen zur gebotenen Gleichwertigkeitsprüfung der von der Beschwerdeführerin absolvierten ausländischen Aus- und Weiterbildungszeiten in der Schweiz unterlassen. Der erste Tatbestand nach § 28 Abs. 3 VwGVG ist daher gegeben.Gegenständlich hat die Behörde jegliche Ermittlungen zur gebotenen Gleichwertigkeitsprüfung der von der Beschwerdeführerin absolvierten ausländischen Aus- und Weiterbildungszeiten in der Schweiz unterlassen. Der erste Tatbestand nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist daher gegeben. Es liegt aber auch – vor allem im Hinblick auf die bei der belangten Behörde bestehende Expertise – die Zurückweisung im Interesse der Verwaltungsökonomie, die Behörde wird die relevanten Erhebungen auf Grund der bei ihr bestehenden Erfahrungen und Expertise sowie auf Grund der ihr unmittelbar zur Verfügung stehenden Sachverständigen schneller und billiger erledigen können als das Verwaltungsgericht. Der Bescheid ist daher mit Beschluss zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass aus der Aktenlage nicht erkennbar ist, dass die belangte Behörde die erforderliche Gleichwertigkeitsprüfung für jene Ausbildungszeiten, die sie spruchgemäß auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung der Beschwerdeführerin angerechnet hat, vorgenommen hätte. Allerdings ist diese Anrechnung mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine diesbezügliche Behebung nicht in Frage kommt. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2259200.1.00