Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise am 03.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 08.10.2018 wies die Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel
G (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise gewährte das BFA eine zweiwöchige Frist (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 08.10.2018 wies die Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise gewährte das BFA eine zweiwöchige Frist (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2022, GZ: I408 2208500-1/26E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 16.12.2022 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem am 21.12.2022 persönlich übernommen wurde. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2022, GZ: 1080947008/223957048, wurde dem BF aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Dem BF wurde aufgetragen, das ausgestellte Dokument dem BFA vorzulegen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von 4 Wochen eingeräumt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der BF kam dieser Aufforderung des BFA jedoch nicht nach. Am 23.01.2023 wurde gegen den BF seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG (zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen) erlassen. Am 23.01.2023 wurde gegen den BF seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG (zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen) erlassen. Am 19.02.2023 wurde der BF um 19:40 Uhr von einer Streife der Landespolizeidirektion Tirol
des Festnahmeauftrages festgenommen. Auf Grund seines aggressiven Verhaltens mussten dem BF durch die festnehmenden Beamten Handfessel vor dem Körper angelegt werden. Im Zuge der Überstellung erwies sich der BF weiterhin als äußerst aggressiv. Dabei trat er mehrere Male gegen die Sitze des Dienstfahrzeuges, schlug mit den Handfesseln gegen die Scheiben und bespuckte die Beamten. Daraufhin wurde ein Arrestantenwagen organisiert, welcher den Transport zusammen mit der Streife fortsetzte. Am 20.02.2023 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ein und trat in Kontakt mit den irakischen Behörden. Am 20.02.2023 wurde der BF – unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache – einer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesamt unterzogen. Dabei gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Seine einzige „Therapie“ sei Marihuana. Er heiße XXXX , sei irakischer Staatsbürger, ledig und kinderlos und spreche muttersprachlich Arabisch. Er verfüge lediglich über einen abgelaufenen irakischen Reisepass sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis. Diese Dokumente befänden sich jedoch im Akt des BFA. Er verfüge aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Gefragt nach seinen bisherigen Aufenthaltsorten gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich nach der zweiten „negativen“ Entscheidung dazu entschlossen habe, das Flüchtlingsheim zu verlassen und privat zu verziehen. In der Folge habe er bei einem türkischen Freund Unterkunft genommen. Den genauen Namen und die genaue Adresse konnte der BF nicht nennen. Auf Vorhalt, dass er der Aufforderung des Bundesamtes, sich bei der irakischen Botschaft Reisedokumente ausstellen zu lassen, nicht nachgekommen sei, gab der BF zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, freiwillig auszureisen; er sehe deshalb nicht ein, weshalb er sich einen Pass ausstellen lassen solle. Seine Aussage, dass er vor einem Mitarbeiter der TSD angegeben habe, sich keine Reisedokumente ausstellen lassen und in der Folge nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist untertauchen zu wollen, bestätigte der BF auf konkrete Nachfrage durch den Leiter der Amtshandlung explizit. Er gab dazu noch an, beabsichtigt zu haben, nach Deutschland auszureisen. Nachdem er aber ein Zimmer bekommen hätte, habe er sich dazu entschlossen, in Österreich zu bleiben. Auf Vorhalt, dass sich der BF keine Meldeadresse zugelegt und sich somit dem Zugriff der Behörden entzogen hat, gab der BF an, dass ihn niemand über diese Verpflichtung informiert hätte. Von seiner Familie erhalte der BF ca. € 300,00 bis 400,
GVG in Höhe von 30 € aufzuerlegen.In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und eines näher genannten Zeugen in Hinblick auf eine bestehende Wohnmöglichkeit des BF nach einer Haftentlassung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlägen, und der belangten Behörde Ersatz der Barauslagen
Paragraph 35, VwGVG in Höhe von 30 € aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 09.03.2023 und einem ergänzendem Schriftsatz vom 11.03.2023 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte: „Zum Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Einleitend ist folgendes festzuhalten: Dem Vorwurf der Beschwerde, dass der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise alleine, noch keine Behinderung einer Abschiebung darstellt, wird seitens des Bundesamtes nicht entgegengetreten. Wie dem Akteninhalt sowie dem bekämpften Schubhaftmandatsbescheid jedoch umfassend zu entnehmen ist, ist hinsichtlich des Bf (weiterhin) von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen: Der BF hat sich im bisherigen Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz und insbesondere nach Abschluss desselben insgesamt nicht vertrauenswürdig bzw. paktfähig erwiesen. So tauchte er nach rechtskräftigem Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens bzw. nach Zustellung eines Mandatsbescheides zur Beschaffung von Reisedokumenten unter und entzog sich damit dem Zugriff der Behörden. Dadurch wurde eine Abschiebung zwar nicht unmittelbar vereitelt, jedoch zumindest wesentlich erschwert. Dies war dem BF auch bewusst und kam es ihm hierbei gerade darauf an. Der BF kam der ihm bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung zur Ausstellung eines Reisedokumentes bis zum heutigen Tag nicht nach und lässt sich daraus nach Dafürhalten des Bundesamtes ableiten, dass der BF nicht bereit ist, mit dem Bundesamt zu kooperieren, was zwangsläufig zu seinen Ungunsten zu werten ist und für das Bestehen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf spricht. In der Folge hielt sich der BF unter Umgehung der Meldebestimmungen und im Wissen seines unrechtmäßigen Aufenthalts in einer Wohnung in Imst im Verborgenen, um so für die Behörden nicht greifbar zu sein und weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen. Sein diesbezügliches Verhalten ist dem BF jedenfalls als qualifizierte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten anzulasten. Der BF konnte daraufhin nur durch Zufall bei einer Routinekontrolle betreten und festgenommen werden. Wie der im Akt einliegenden Aufgriffsmeldung zu entnehmen ist hat sich der BF im Zuge der Festnahme überdies äußerst aggressiv gegenüber den festnehmenden Beamten verhalten, was ebenfalls von einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF zeugt und seiner persönlichen Vertrauenswürdigkeit nicht zuträglich ist. Der BF machte mit seinem Verhalten deutlich, an einer Kooperation mit österreichischen Behörden in keinster Weise interessiert zu sein und leitet das Bundesamt auch daraus das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr und das Vorliegen von Sicherungsbedarf ab. Für diese Ansicht spricht auch der – vom BF bestätigte – Umstand, dass dieser eigentlich beabsichtigte, dem Auftrag des Bundesamtes zur Ausstellung eines Reisedokumentes nicht nachkommen und untertauchen zu wollen, was er einem Mitarbeiter der Tiroler Sozialen Dienste persönlich mitteilte. Überdies wurde der BF – wie im Schubhaftbescheid dargelegt – mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.02.2019, GZ: 038 HV 8/2019x, wegen § 107 Abs. 1 StGB, rechtskräftig verurteilt, wodurch die öffentlichen Interessen an einer raschen Außerlandesbringung erheblich verstärkt werden. Auch macht der BF keinen Hehl aus seinem Suchtmittelmissbrauch, welchen er als „Therapie“ titulierte. Der Bf hat sohin durch sein bisheriges (strafrechtlich relevantes) Gesamtverhalten deutlich aufgezeigt, nicht an einer Unterordnung unter das österreichische Rechtssystem interessiert zu sein und sich an keinerlei behördliche Auflagen zu halten, sodass die Verhängung und Fortsetzung der Schubhaft als ultima-ratio-Maßnahme unerlässlich war und nach wie vor ist. Es ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall erhebliche Fluchtgefahr und erheblicher Sicherungsbedarf iSd § 76 FPG vorliegen. Spricht doch gerade das Untertauchen nach Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens klar für diese Auffassung. Die Beschwerde zeigte in diesem Zusammenhang auch keine der Ansicht des Bundesamtes widersprechenden Umstände auf, sondern führte lediglich unsubstantiiert an, dass keine Fluchtgefahr bestehe.Überdies wurde der BF – wie im Schubhaftbescheid dargelegt – mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.02.2019, GZ: 038 HV 8/2019x, wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB, rechtskräftig verurteilt, wodurch die öffentlichen Interessen an einer raschen Außerlandesbringung erheblich verstärkt werden. Auch macht der BF keinen Hehl aus seinem Suchtmittelmissbrauch, welchen er als „Therapie“ titulierte. Der Bf hat sohin durch sein bisheriges (strafrechtlich relevantes) Gesamtverhalten deutlich aufgezeigt, nicht an einer Unterordnung unter das österreichische Rechtssystem interessiert zu sein und sich an keinerlei behördliche Auflagen zu halten, sodass die Verhängung und Fortsetzung der Schubhaft als ultima-ratio-Maßnahme unerlässlich war und nach wie vor ist. Es ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall erhebliche Fluchtgefahr und erheblicher Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, FPG vorliegen. Spricht doch gerade das Untertauchen nach Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens klar für diese Auffassung. Die Beschwerde zeigte in diesem Zusammenhang auch keine der Ansicht des Bundesamtes widersprechenden Umstände auf, sondern führte lediglich unsubstantiiert an, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, wonach der BF seit vielen Jahren im Bundesgebiet wohnhaft und somit von einer sozialen Verankerung auszugehen sei, kann seitens des Bundesamtes ebenfalls nicht gefolgt werden. Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte, ging im Bundesgebiet niemals einer legalen Erwerbstätigkeit nach, war stets von der staatlich finanzierten Grundversorgung abhängig und verfügt lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse. Eine nachhaltige gesellschaftliche Integration des BF, welcher eine die Fluchtgefahr verringernde Wirkung zukäme, ist somit nicht ersichtlich. Zum angeführten – angeblich bestehenden – Freundeskreis ist nur der Vollständigkeit halber anzuführen, dass der BF im Zuge der niederschriftlichen Befragung zur Schubhaftanordnung im Widerspruch noch selbständig anführte, in Österreich weder über Familie, Freunde noch sonstige Bekannte zu verfügen (vgl. Seite 9 der Befragung vom 20.02.2023). Die Ausführungen der Beschwerde stehen somit nicht im Einklang mit dem Ergebnis der niederschriftlichen Befragung, weshalb diesen nicht gefolgt werden kann. Den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, wonach der BF seit vielen Jahren im Bundesgebiet wohnhaft und somit von einer sozialen Verankerung auszugehen sei, kann seitens des Bundesamtes ebenfalls nicht gefolgt werden. Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte, ging im Bundesgebiet niemals einer legalen Erwerbstätigkeit nach, war stets von der staatlich finanzierten Grundversorgung abhängig und verfügt lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse. Eine nachhaltige gesellschaftliche Integration des BF, welcher eine die Fluchtgefahr verringernde Wirkung zukäme, ist somit nicht ersichtlich. Zum angeführten – angeblich bestehenden – Freundeskreis ist nur der Vollständigkeit halber anzuführen, dass der BF im Zuge der niederschriftlichen Befragung zur Schubhaftanordnung im Widerspruch noch selbständig anführte, in Österreich weder über Familie, Freunde noch sonstige Bekannte zu verfügen vergleiche Seite 9 der Befragung vom 20.02.2023). Die Ausführungen der Beschwerde stehen somit nicht im Einklang mit dem Ergebnis der niederschriftlichen Befragung, weshalb diesen nicht gefolgt werden kann. Auch zeigt der BF keinerlei Interesse daran, den rechtskonformen Zustand herstellen zu wollen. Den Antrag auf unterstütze freiwillige Rückkehr zog der BF nach Genehmigung durch das Bundesamt ohne nähere Begründung wieder zurück, weshalb unter Zugrundlegung der dargelegten Ausführungen mit guten Gründen davon auszugehen ist, dass er die anstehende Abschiebung in den Irak mit allen Mitteln zu umgehen versuchen und im Falle der Enthaftung sofort untertauchen wird. Dass dieser Schluss zulässig ist, ergibt sich auch aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt, wonach er sich für eine Abschiebung nicht bereithalten würde. Der Bf ist in Gesamtschau dieser Umstände in keinster Weise als vertrauenswürdig anzusehen und konnte bzw. kann daher – wie im Folgenden noch auszuführen sein wird – auch mit der Verhängung eines gelinderen Mittels keinesfalls das Auslangen gefunden werden, zumal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Bf bei erster Gelegenheit wieder in die Illegalität abtauchen wird, sich so dem Zugriff der Behörde abermals entzieht und die sich aktuell in Planung befindliche Außerlandesbringung nicht stattfinden kann. Im Ergebnis besteht beim BF erhebliche Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und erscheint eine Verfahrensführung auf freiem Fuß nicht möglich. Zur Verhältnismäßigkeit und zur tatsächlichen Durchführbarkeit: Wie bereits ausführlich dargelegt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF seitens des Bundesamtes vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen. Diese Entscheidung erwuchs durch die bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ließ der BF ungenützt verstreichen. Diesbezüglich ist somit festzuhalten, dass gegen den BF eine rechtskräftige und somit durchführbare Rückkehrentscheidung vorliegt. In der Beschwerde wird unrichtigerweise darauf verwiesen, dass beim BF noch kein HRZ vorliege, obwohl dieser bereits der Delegation vorgeführt worden sei. Richtig ist zwar, dass noch kein HRZ ausgestellt wurde, seitens des Bundesamtes ist diesbezüglich jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass es aufgrund des Widerrufs des Antrags auf freiwillige Rückkehr bisher noch zu keiner Vorführung vor die irakischen Vertretungsbehörden gekommen ist. In diesem Zusammenhang darf jedoch zunächst auf das HRZ Länderinformationsblatt IRAK verwiesen werden, wonach Heimreisezertifikate durch die irakischen Behörden nunmehr (bei straffälligen Personen) ausgestellt werden. Der letzte Vorführtermin fand am 23.09.2022 statt. Sobald eine neuerliche Vorführung des BF möglich ist, wird diese erfolgen. Das Bundesamt geht zusammenfassend von einer baldigen HRZ-Ausstellung – jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer – aus. Zur Erreichung des Sicherungszwecks sei allgemein noch darauf verwiesen, dass das Bundesamt mittlerweile zahlreiche Erfahrungswerte mit den irakischen Vertretungsbehörden sammeln konnte: Allein im Oktober 2022 wurden seitens der irakischen Behörden 10 Zustimmungen erteilt. Am 13.05.2022, 22.08.2022 und 14.09.2022 konnten mehrere irakische Staatsbürger erfolgreich in deren Heimatstaat rückgeführt werden. Der Sicherungszweck der Schubhaft, also die Effektuierung der Abschiebung, ist im vorliegenden Fall somit erfahrungsgemäß jedenfalls binnen kürzester Zeit erreichbar. Weitere Vorführtermine sollten in Bälde stattfinden. Sobald ein verfügbarer Termin bekannt ist und für den BF ein HRZ ausgestellt wird, wird seine Abschiebung durch das Bundesamt umgehend organisiert. Es bestehen auch Flugverbindungen in den Irak, etwa nach Erbil mit Turkish via Istanbul oder direkt mit Austrian Airlines. Außerdem bestehen Flugverbindungen mit Qatar Air via Doha. Nach Dafürhalten der Behörde erscheint eine HRZ-Ausstellung und eine tatsächliche Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zusammenfassend somit maßgeblich wahrscheinlich. Die Sicherungsmaßnahme wird folglich für verhältnismäßig und notwendig erachtet. Natürlich steht es dem BF jederzeit frei, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Das Bundesamt würde einen neuerlichen Antrag jedenfalls unterstützen und genehmigen. Der Einwand der Beschwerde, dass nicht ersichtlich sei, wann mit einer HRZ-Ausstellung zu rechnen sei und wann der BF tatsächlich in seinen Herkunftsstaat rückgeführt wird, geht somit zusammenfassend ins Leere. Zur Nichtanwendbarkeit von gelinderen Mitteln: Zunächst ist in diesem Zusammenhang abermals auf das bisherige Gesamtverhalten sowie das strafrechtliche Verhalten des BF – insbesondere auch im Bereich der Suchtgiftkriminalität, wenngleich es diesbezüglich zu keinen Verurteilungen gekommen ist – zu verweisen, wie es bereits im Schubhaftbescheid dargestellt wurde. Diesen Ausführungen kommt unverändert Geltung zu. An einer raschen Aufenthaltsbeendigung bestehen somit auch maßgebliche öffentliche Interessen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Ergänzend hierzu ist im Hinblick auf Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Zunächst ist in diesem Zusammenhang abermals auf das bisherige Gesamtverhalten sowie das strafrechtliche Verhalten des BF – insbesondere auch im Bereich der Suchtgiftkriminalität, wenngleich es diesbezüglich zu keinen Verurteilungen gekommen ist – zu verweisen, wie es bereits im Schubhaftbescheid dargestellt wurde. Diesen Ausführungen kommt unverändert Geltung zu. An einer raschen Aufenthaltsbeendigung bestehen somit auch maßgebliche öffentliche Interessen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.9.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Ergänzend hierzu ist im Hinblick auf Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Die Beschwerde verweist im Zusammenhang mit der Möglichkeit eines gelinderen Mittels lediglich allgemein auf eine Unterkunftsmöglichkeit bei Herrn XXXX . Der BF hat sich – wie im Schubhaftbescheid und der gegenständlichen Stellungnahme ausführlich dargelegt – dem Zugriff der Behörde jedoch bereits „erfolgreich“ entzogen, indem er sich unangemeldet in der angeblichen Wohnung des Herrn XXXX aufgehalten hat. Um eine Meldeadresse hat sich weder der BF noch Herr XXXX hat bemüht und ist nach Ansicht des Bundesamtes auch nicht ersichtlich, weshalb in Zukunft Gegenteiliges der Fall sein sollte. Insgesamt lässt sich aus dieser grundsätzlich bestehenden Wohnmöglichkeit für den BF somit nichts gewinnen. Die Beschwerde verweist im Zusammenhang mit der Möglichkeit eines gelinderen Mittels lediglich allgemein auf eine Unterkunftsmöglichkeit bei Herrn römisch 40 . Der BF hat sich – wie im Schubhaftbescheid und der gegenständlichen Stellungnahme ausführlich dargelegt – dem Zugriff der Behörde jedoch bereits „erfolgreich“ entzogen, indem er sich unangemeldet in der angeblichen Wohnung des Herrn römisch 40 aufgehalten hat. Um eine Meldeadresse hat sich weder der BF noch Herr römisch 40 hat bemüht und ist nach Ansicht des Bundesamtes auch nicht ersichtlich, weshalb in Zukunft Gegenteiliges der Fall sein sollte. Insgesamt lässt sich aus dieser grundsätzlich bestehenden Wohnmöglichkeit für den BF somit nichts gewinnen. Wenn in der Beschwerde lediglich allgemein und ohne nähere Begründung darauf verwiesen wird, dass der BF nunmehr bereit wäre, einem gelinderen Mittel nachzukommen und sich bei der Polizei zu melden, so darf noch ausgeführt werden, dass dies – wie oben dargelegt – dem bisherigen Verhaltensmuster des BF widerspräche. Konkrete Gründe, weshalb sich der BF nunmehr plötzlich für das Bundesamt bereithalten würde, wurden in der Beschwerdeerklärung nicht angeführt. Sämtliche verfügbaren gelinderen Mittel, wie etwa die Anordnung der Unterkunftnahme, eine periodische Meldeverpflichtung oder eine finanzielle Sicherheitsleistung wären daher zur Erreichung des Zwecks völlig ungeeignet. Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde kann seitens des Bundesamtes zusammenfassend somit nicht gefolgt werden. „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel.“ (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel.“ vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Da eine Verfahrensführung auf freiem Fuß aus den oben dargestellten Überlegungen nach wie vor nicht möglich erscheint, scheidet nach Dafürhalten des Bundesamtes auch die Anordnung eines gelinderen Mittels aus. Zusammenfassung Zusammengefasst ist aufgrund der angeführten Tatsachen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen und zu befürchten, dass sich der BF aufgrund des Bewusstseins des unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet in einem gelinderen Mittel stehend einer terminmäßig bekannten und bevorstehenden Abschiebung nicht zur Verfügung halten wird. Für die Behörde ist im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der Flucht- und Verhältnismäßigkeitskriterien die weitere Anhaltung in Schubhaft und Überwachung der Ausreise im individuellen Fall schlüssig und auch im Sinne des § 46 FPG aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie eines geordneten Fremdenwesens im Allgemeinen erforderlich, angemessen und notwendig. In Hinblick auf die Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates und der damit durchführbaren Abschiebung kann auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden.Zusammengefasst ist aufgrund der angeführten Tatsachen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen und zu befürchten, dass sich der BF aufgrund des Bewusstseins des unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet in einem gelinderen Mittel stehend einer terminmäßig bekannten und bevorstehenden Abschiebung nicht zur Verfügung halten wird. Für die Behörde ist im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der Flucht- und Verhältnismäßigkeitskriterien die weitere Anhaltung in Schubhaft und Überwachung der Ausreise im individuellen Fall schlüssig und auch im Sinne des Paragraph 46, FPG aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie eines geordneten Fremdenwesens im Allgemeinen erforderlich, angemessen und notwendig. In Hinblick auf die Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates und der damit durchführbaren Abschiebung kann auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden. Letztlich darf der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei gegenständlichem Verfahren um ein Mandatsverfahren handelt und an die Bescheidqualität ein geringerer Anspruch gestellt wird, da die Entscheidung hier naturgemäß unter großem Zeitdruck erfolgen muss. Aus dem Gesetzestext und den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR
GB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagsätzen, davon die Hälfte unbedingt, rechtskräftig verurteilt.Am 10.12.2018 drohte der Beschwerdeführer in der damaligen Flüchtlingsunterkunft, er werde jene Mitarbeiterin, von der er annahm, dass sie für seine Verlegung verantwortlich war, umbringen, indem er ihr den Hals aufschlitze. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2019, 38 Hv 8/19x, wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagsätzen, davon die Hälfte unbedingt, rechtskräftig verurteilt. 4.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines – oben beschriebenen - unkooperativen Verhaltens ersucht, einer Abschiebung in den Irak zu entgehen. Er hat sich seit 17.01.2023 unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und war für die Behörde nicht greifbar, dem behördlichen Auftrag zur Einholung eines Reisepasses bei der Botschaft des Heimatlandes ist der BF nicht nachgekommen und hat sohin nicht mit der Behörde kooperiert, um zügig ein (Ersatz)Reisedokument zu erlangen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines – oben beschriebenen - unkooperativen Verhaltens ersucht, einer Abschiebung in den Irak zu entgehen. Er hat sich seit 17.01.2023 unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und war für die Behörde nicht greifbar, dem behördlichen Auftrag zur Einholung eines Reisepasses bei der Botschaft des Heimatlandes ist der BF nicht nachgekommen und hat sohin nicht mit der Behörde kooperiert, um zügig ein (Ersatz)Reisedokument zu erlangen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Dem BF wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2022 aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen und aufgetragen, das ausgestellte Dokument dem BFA vorzulegen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von 4 Wochen eingeräumt. Der BF kam dieser Aufforderung des BFA jedoch nicht nach, wodurch auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1a FPG als erfüllt anzusehen ist.Dem BF wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2022 aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen und aufgetragen, das ausgestellte Dokument dem BFA vorzulegen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von 4 Wochen eingeräumt. Der BF kam dieser Aufforderung des BFA jedoch nicht nach, wodurch auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG als erfüllt anzusehen ist.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und kam seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert und kam seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet und soziale Bindungen weist der Beschwerdeführer lediglich in Form eines näher genannten Freundes auf, der ihm – nach den eigenen Angaben des BF - das Untertauchen sogar ermöglichte. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig nicht von einem – wie oben dargelegt – gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit das Leben des Beschwerdeführers im Untergrund ermöglicht, sodass er für das Bundesamt nicht greifbar war.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienmitglieder im Bundesgebiet und soziale Bindungen weist der Beschwerdeführer lediglich in Form eines näher genannten Freundes auf, der ihm – nach den eigenen Angaben des BF - das Untertauchen sogar ermöglichte. Hinsichtlich seines Wohnsitzes kann gegenwärtig nicht von einem – wie oben dargelegt – gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit das Leben des Beschwerdeführers im Untergrund ermöglicht, sodass er für das Bundesamt nicht greifbar war. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: Am 10.12.2018 drohte der Beschwerdeführer in der damaligen Flüchtlingsunterkunft, er werde jene Mitarbeiterin, von der er annahm, dass sie für seine Verlegung verantwortlich war, umbringen, indem er ihr den Hals aufschlitze. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2019, 38 Hv 8/19x, wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagsätzen, davon die Hälfte unbedingt, rechtskräftig verurteilt.Am 10.12.2018 drohte der Beschwerdeführer in der damaligen Flüchtlingsunterkunft, er werde jene Mitarbeiterin, von der er annahm, dass sie für seine Verlegung verantwortlich war, umbringen, indem er ihr den Hals aufschlitze. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.02.2019, 38 Hv 8/19x, wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagsätzen, davon die Hälfte unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit auch gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält.
1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zügig und kontinuierlich führt. Durch die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte für den BF bislang noch kein HRZ erwirkt werden. Der BF konnte im Zuge seines Antrages auf freiwillige Ausreise der Botschaft seines Heimatlandes vorgeführt werden, da er sich dann aber ausreiseunwillig gezeigt hat, wurde für ihn seitens der irakischen Botschaft kein HRZ ausgestellt werden und kann der BF erst durch ein Vorführersuchen der Behörde neuerlich der Botschaft vorgeführt werden, ein Umstand den der Beschwerdeführer jedoch durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu verantworten hat.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zügig und kontinuierlich führt. Durch die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte für den BF bislang noch kein HRZ erwirkt werden. Der BF konnte im Zuge seines Antrages auf freiwillige Ausreise der Botschaft seines Heimatlandes vorgeführt werden, da er sich dann aber ausreiseunwillig gezeigt hat, wurde für ihn seitens der irakischen Botschaft kein HRZ ausgestellt werden und kann der BF erst durch ein Vorführersuchen der Behörde neuerlich der Botschaft vorgeführt werden, ein Umstand den der Beschwerdeführer jedoch durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu verantworten hat. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.10. Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft, Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme des genannten potentiellen Unterkunftgebers des Beschwerdeführers betrifft, wird ausgeführt, dass seitens des Gerichtes eine solche Möglichkeit nicht angezweifelt wird, eine Unterkunftnahme des Beschwerdeführers ist nämlich aus den oben dargelegten Gründen nicht in Aussicht zu nehmen, weshalb die beantragte Zeugeneinvernahme unterbleiben konnte. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2268283.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.