RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW156 2254827-1 Spruch, W156 2254827-1/33Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ale
Art 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:
- Mit der oben genannten als Bescheid bezeichneten Erledigung wurde der Antrag des XXXX (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) vom 06.09.2021 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. 218/1975 idgF, auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.
- Mit der oben genannten als Bescheid bezeichneten Erledigung wurde der Antrag des römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) vom 06.09.2021 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, idgF, auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Budesverwaltungsgericht. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 02.08.2022 wurde den Parteien die beabsichtigte Bestellung eines genannten Sachverständigen aus dem Gebiet der Berufskunde zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurde mitgeteilt, dass die Gebühren gem. § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG von der antragstellenden, beschwerdeführenden Partei zu tragen sind. Eine Stellungnahme zur Beiziehung des Sachverständigen erfolgte in der eingeräumten Frist nicht.
- Mit Schreiben vom 02.08.2022 wurde den Parteien die beabsichtigte Bestellung eines genannten Sachverständigen aus dem Gebiet der Berufskunde zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurde mitgeteilt, dass die Gebühren gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG von der antragstellenden, beschwerdeführenden Partei zu tragen sind. Eine Stellungnahme zur Beiziehung des Sachverständigen erfolgte in der eingeräumten Frist nicht.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungserichtes vom 06.09.2022 wurde XXXX zum Sachveständigen im Fachbereich Berufskunde bestellt und legte mit Schreiben vom 26.01.2022 Gutschten und Honorarnote vor.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungserichtes vom 06.09.2022 wurde römisch 40 zum Sachveständigen im Fachbereich Berufskunde bestellt und legte mit Schreiben vom 26.01.2022 Gutschten und Honorarnote vor.
- Mit Schreiben vom 10.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gebührenantrag binnen 14 Tagen eingeräumt.
- Binnen offener Frist brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde mitgeteilt, dass die Gebühren des Sachverständigen richtigerweise nach § 34 Abs 3 Z 3 abzurechnen gewesen wären. Gegenstand des Gutachtens wäre im Wesentlichen die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des im Rahmen des Verfahrens ausgewiesenen Tätigkeitsprofils verfüge. Dabei hätte der Sachverständige bewertet, dass die im Verfahren ausgewiesenen Tätigkeiten eine Lehre als Stuckateur und Trockenbauer erfordern und eine Maurerlehre diesem Tätigkeitsprofil nicht gerecht werden würde. Insgesamt würde die für das Gutachten ausgeführten Tätigkeiten keine besonders hohen fachlichen Kenntnisse, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, erfordern. Vielmehr hätte der Sachverständige die Anforderung von Lehrberufen und ob die durch den BF absolvierten Ausbildungen diesen und dem ausgewiesenen Tätigkeitsprofil gerecht würden. Für diese Tätigkeit seien bloß hohe fachliche Kenntnisse erforderlich, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder einer gleichwertigen Berufsvorbildung vermittelt würden (§ 34 Abs. 3 Z 2 GebAG). Die Gebühren der Mühewaltung müssten somit gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 GebAG mit EUR 50,- bis EUR 100,- für jede begonnene Stunde abgerechnet werden.
- Binnen offener Frist brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde mitgeteilt, dass die Gebühren des Sachverständigen richtigerweise nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, abzurechnen gewesen wären. Gegenstand des Gutachtens wäre im Wesentlichen die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des im Rahmen des Verfahrens ausgewiesenen Tätigkeitsprofils verfüge. Dabei hätte der Sachverständige bewertet, dass die im Verfahren ausgewiesenen Tätigkeiten eine Lehre als Stuckateur und Trockenbauer erfordern und eine Maurerlehre diesem Tätigkeitsprofil nicht gerecht werden würde. Insgesamt würde die für das Gutachten ausgeführten Tätigkeiten keine besonders hohen fachlichen Kenntnisse, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, erfordern. Vielmehr hätte der Sachverständige die Anforderung von Lehrberufen und ob die durch den BF absolvierten Ausbildungen diesen und dem ausgewiesenen Tätigkeitsprofil gerecht würden. Für diese Tätigkeit seien bloß hohe fachliche Kenntnisse erforderlich, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder einer gleichwertigen Berufsvorbildung vermittelt würden (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG). Die Gebühren der Mühewaltung müssten somit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, GebAG mit EUR 50,- bis EUR 100,- für jede begonnene Stunde abgerechnet werden.
- Mit Beschluss vom 02.03.2023 wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche im oben angeführten Ausmaß bestimmt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zum Barauslagenersatz (Spruchpunkt A) Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von € 1.952,90 angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen. Nach dem - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - § 75 Abs. 1 AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 76 Abs. 1 AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Nach dem - gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft Paragraph 76, Absatz eins, AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Erwachsen einer Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen einer Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 16). Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG (der Antrag wurde vom Beschwerdeführer gestellt) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat (und die sachverständigen Arbeitsplatzbewerter des Bundes für den ausgegliederten Bereich nicht zuständig sind), waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer wurde vorab darüber belehrt und mittels Parteiengehör eingebunden. Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG (der Antrag wurde vom Beschwerdeführer gestellt) oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat (und die sachverständigen Arbeitsplatzbewerter des Bundes für den ausgegliederten Bereich nicht zuständig sind), waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer wurde vorab darüber belehrt und mittels Parteiengehör eingebunden. Die Einholung des Gutachtens war insbesondere notwendig, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, da zu klären war, ob der Beschwerdeführer die in der Arbeitgebererklärung geforderten Qualifikationen und Anforderungen erfüllt. Die vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühren finden im GebAG ihre Grundlage, wurden aber vom Beschwerdeführer der Höhe nach in Zweifel gezogen. Dazu ist folgendes auszuführen: § 34 GebAG normiert:Paragraph 34, GebAG normiert: „§ 34.
(1)Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(2)In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(3)Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
- für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
- für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
- für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(3)Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:,
- für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;,
- für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;,
- für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(4)Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
(5)Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.“
(5)Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.“ Mit der Gebührennote Nr. 15-10/2022 vom 27.10.2022 macht der Sachverständige acht Stunden à € 200,00 – insgesamt € 1.600,00 – Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG geltend.Mit der Gebührennote Nr. 15-10/2022 vom 27.10.2022 macht der Sachverständige acht Stunden à € 200,00 – insgesamt € 1.600,00 – Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG geltend. Nach § 34 Abs 1 ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Berücksichtigung des vollen außergerichtlichen Erwerbseinkommens für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit des SV zu bestimmen. Die Honorierung des SV hat daher nicht allein sach- und leistungsbezogen, sondern vor allem personenbezogen und marktkonform nach den konkreten persönlichen beruflichen Einkommensverhältnissen des SV zu erfolgen (eingehend Krammer, SV 1984/3, 15; Krammer, SV 1985/3, 5ff; Krammer; SV 1992/1, 21; vgl auch Krammer, SV 1997/3, 9; Krammer, SV 2007/1, 1; Schmidt, SV 2008/1, 1; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)§ 34 GebAG Anm. 3).Nach Paragraph 34, Absatz eins, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und unter Berücksichtigung des vollen außergerichtlichen Erwerbseinkommens für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit des SV zu bestimmen. Die Honorierung des SV hat daher nicht allein sach- und leistungsbezogen, sondern vor allem personenbezogen und marktkonform nach den konkreten persönlichen beruflichen Einkommensverhältnissen des SV zu erfolgen (eingehend Krammer, SV 1984/3, 15; Krammer, SV 1985/3, 5ff; Krammer; SV 1992/1, 21; vergleiche auch Krammer, SV 1997/3, 9; Krammer, SV 2007/1, 1; Schmidt, SV 2008/1, 1; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)Paragraph 34, GebAG Anmerkung 3). Der Sachverständige wies bereits in einem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.01.2021 durch Vorlage von zumindest zwei (anonymisierten) Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen nach, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd § 34 Abs. 3 GebAG üblicherweise bezieht.Der Sachverständige wies bereits in einem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.01.2021 durch Vorlage von zumindest zwei (anonymisierten) Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen nach, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd Paragraph 34, Absatz 3, GebAG üblicherweise bezieht. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Honorarnoten und Zahlungsnachweisen ist belegt, dass der Sachverständige für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten Honorar in der Höhe von € 250,00 bzw. € 300,00 pro Stunde bezieht und ist daher die geltende gemachte Höhe der Gebühr für Mühewaltung nicht zu beanstanden. Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen. Für Sachverständigenleistungen, die nicht (direkt oder indirekt über § 49 Abs. 1 GebAG) nach §§ 43 ff GebAG zu honorieren sind, sind zwar nach Maßgabe der Abs 1, 3 und 4 die üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte heranzuziehen, von diesen ist jedoch ein Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher2, § 34 GebAG RZ 1 f, 5, 13; EBRV 30 BlgNR
- GP, 49; aM Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten, 143; OLG Wien 23 Bs 299/12g und 23 Bs 316/12g, OLG Graz 3 R 164/12f).Für Sachverständigenleistungen, die nicht (direkt oder indirekt über Paragraph 49, Absatz eins, GebAG) nach Paragraphen 43, ff GebAG zu honorieren sind, sind zwar nach Maßgabe der Absatz eins, 3 und 4 die üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte heranzuziehen, von diesen ist jedoch ein Abschlag von 20% vorzunehmen vergleiche Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher2, Paragraph 34, GebAG RZ 1 f, 5, 13; EBRV 30 BlgNR
- GP, 49; aM Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten, 143; OLG Wien 23 Bs 299/12g und 23 Bs 316/12g, OLG Graz 3 R 164/12f). Die Angaben eines gerichtlich beeideten SV über den Zeitaufwand sind so lange als Wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird. LGZ Wien RPflSlgA 1960/3074 = NZ 1960, 127; OLG Wien SV1982/2, 25; OLG Wien 25 BS 3/88; OLG Linz 13 R 46/89 SV 1990/4, 24; OLG Wien 32 Rs 178/89 SV 1989/4, 22 = SVSlg 36.760; OLG Wien 2 R 78/90 SV 1990/3, 32; OLG Wien 34 Rs 128/91 SVSlg 39.722; KG Krems 2 R 70, 71/91 SV 1992/2, 24; KG Krems 1 R 69/92 SV 1993/1, 29; OLG Wien 15 R 219/92 SV 1994/2, 31; OLG Linz 2 R 75/95 SV 1995/2, 28 (Krammer); OLG Wien 13 R 169/96k SV 1997/1, 34; OLG Wien 13 R 227/96i SV 1997/1, 30; OLG Graz 5 R 264/96z; LG St. Pölten 11 R 334/96v; OLG Innsbruck 4 R 1/97v SV 1997/3, 27; LG Eisenstadt 20 R 70/97m; LG Innsbruck 54R 61/97k SV 1997/4, 41; OLG Innsbruck 2 R190/97a SV 1998/1, 28; OLG Wien 13 R 152/99i SV 2000/1, 22; OLG Wien 3 R 163/00p SV 2001/1, 30; OLG Innsbruck 5 R 22/03d SV 2003/4, 216; OLG Wien 2 R 104/04k SV 2004/4, 219; OLG Wien 15 R 129/04g SV 2005/1, 43; OLG Wien 13 R 12/05p SV 2005/4, 243; OLG Wien 12 R 283/05h SV 2006/2, 107; OLG Graz 6 R 60/06z SV 2007/4, 202; LGZ Wien 40 R 116/08t MietSlg 60.767; LGZ Wien 44 R 357/08 p EFSlg 121.626; LGZ Graz 6 R 264/10b SV 2011/1, 38; OLG Innsbruck 5 R 25/14 m SV 2014/3, 155; OLG Wien 23 Bs 197/14k; OLG Wien 18 Bs 369/14t; OLG Wien 33 Bs 214/15k SV 2015/3, 154; LG Korneuburg 20 R 263/15i; OLG Graz 5 R 63/15x SV 2016/2, 108; OLG Graz 2 R 184/16 w SV 2017/3, 155; OLG Wien 5 R 40/17i SV 2017/4,
- Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung (OLG Wien 12 R 68/99d SV 1999/3, 138; LG Salzburg 21 R 224/06x EFSlg 115.678; OLG Linz 9 Bs 289/08a SV 2008/4, 201 (Krammer); OLG Graz 2 R 24/10g SV 2011/4, 222; LG Salzburg 21 R 324/10h, LG Krems 2 R 10/10y, LGZ Wien 43 R 9/10g EFSlg 128.877; LG Salzburg 21 R 42/11i, LGZ Wien 44 R 469/11p EFSlg 132.612; OLG Graz 5 R 63/15 x SV 2016/2, 108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)§ 34 GebAG E186.Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung (OLG Wien 12 R 68/99d SV 1999/3, 138; LG Salzburg 21 R 224/06x EFSlg 115.678; OLG Linz 9 Bs 289/08a SV 2008/4, 201 (Krammer); OLG Graz 2 R 24/10g SV 2011/4, 222; LG Salzburg 21 R 324/10h, LG Krems 2 R 10/10y, LGZ Wien 43 R 9/10g EFSlg 128.877; LG Salzburg 21 R 42/11i, LGZ Wien 44 R 469/11p EFSlg 132.612; OLG Graz 5 R 63/15 x SV 2016/2, 108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
(2018)Paragraph 34, GebAG E186. In Anbetracht des Umfangs des Gutachtens ist für das Bundesverwaltungsgericht der angegebene Stundenaufwand im Ausmaß von acht Stunden nachvollziehbar und entspricht somit dem GebAG. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2254827.1.01