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{'item': 'W169 2253726-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW169 2253726-1 Spruch, W169 2253726-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2021 gab er zu seinem Fluchtgrund zu Protokoll, dass er der Volksgruppe der Ajuran angehöre, welche in Somalia diskriminiert werde. Sein Vater sei vom Subclan Saad getötet worden. Männer aus diesem Clan hätten auch seine Schwestern vergewaltigt und diese seien davon schwanger geworden. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien dann zur Polizei gegangen, wo sein Vater „rausgeschmissen“ und der Beschwerdeführer für 30 Tage eingesperrt worden sei. In der Zeit seiner Haft sei sein Vater umgebracht worden. Danach sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Aus Angst um sein Leben habe er sein Heimatland verlassen.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.02.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in der Schule Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt habe. Zudem seien seine beiden Schwestern, welche als Hausmädchen gearbeitet hätten, vergewaltigt worden. Aus diesem Grund hätten der Beschwerdeführer und sein Vater eine Anzeige bei der dortigen Polizei eingebracht. Obwohl sie Opfer gewesen seien, seien beide inhaftiert und in der Gefangenschaft geschlagen worden. Er sei so hart geschlagen worden, dass seine Lippe aufgeplatzt sei, er einen Zahn verloren habe und seine Zähne durch die Schläge schief geworden seien. Er sei 30 Tage in Gefangenschaft gewesen. Sein Vater sei am 07.08.2020 getötet worden. Am
  3. Tag der Gefangenschaft, am 28.08.2020, sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sein Vater getötet worden sei und sie auch ihn töten würden. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer dann freigelassen worden. Einige Tage danach hätten er und der Cousin seines Vaters bei der Polizei wegen der Tötung seines Vaters Anzeige erstattet, woraufhin beide mit dem Tod bedroht worden seien. Aus Angst um sein Leben habe er dann Somalia verlassen
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. In der gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Verfahren getätigten Angaben und trat der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegen. Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  2. In der gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits im Verfahren getätigten Angaben und trat der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegen. Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  3. Am 09.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt (siehe Verhandlungsprotokoll). Zudem wurde ein Arztbrief des Gesundheitszentrums Mariahilf vom 07.11.2022 in Vorlage gebracht (Beilage./A).
  4. Am 23.11.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Fotos hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an und seine Muttersprache ist Somali. Er ist gesund. Welchem Clan der Beschwerdeführer zugehörig ist, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und ist in der Stadt Gaalkacyo aufgewachsen. Dort besuchte er 12 Jahre die Schule und schloss diese ab. Danach arbeitete er als Autowäscher. Zudem gingen seine beiden Schwestern einer Arbeit nach, wodurch der Lebensunterhalt der Familie gesichert werden konnte. Der Beschwerdeführer lebte in Somalia mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einer Wellblechhütte. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und ist in der Stadt Gaalkacyo aufgewachsen. Dort besuchte er 12 Jahre die Schule und schloss diese ab. Danach arbeitete er als Autowäscher. Zudem gingen seine beiden Schwestern einer Arbeit nach, wodurch der Lebensunterhalt der Familie gesichert werden konnte. Der Beschwerdeführer lebte in Somalia mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einer Wellblechhütte. In Somalia leben die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beiden Schwestern des Beschwerdeführers wegen ihrer Clanzugehörigkeit vergewaltigt wurden, der Beschwerdeführer und sein Vater deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet haben sowie der Beschwerdeführer und sein Vater daraufhin inhaftiert wurden bzw. sein Vater in der Haft getötet wurde. 1.
  7. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
  8. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Quelle: PGN 10.2020 Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 26.1.2021 • LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskapoch identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 17.3.2021 • PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/2020/10/somalia-map-of-al-shabaab-control.html 2. Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) Letzte Änderung: 25.07.2022 Generell hat die Regierung von Galmudug die Kontrolle über die Städte Dhusamareb, Cadaado, Matabaan und Cabudwaaq. Die Städte Dhusamareb und Guri Ceel sind weitgehend frei von al Shabaab. Dort befindet sich das Hauptquartier einer Division der Bundesarmee sowie eine Garnison von ATMIS-Truppen aus Dschibuti; letztere soll allerdings mittelfristig abgezogen werden. Die Städte Cadaado und Galkacyo können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Dhusamareb und Matabaan waren in der jüngeren Vergangenheit Kernraum des Konflikts zwischen ASWJ und Regierungskräften sowie hinsichtlich Kampfhandlungen mit al Shabaab. Die Lage in diesen Städten hat sich verschlechtert (BMLV 7.7.2022). Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ): Nach einem für die ASWJ unvorteilhaften Friedensabkommen im Jahr 2020 (Sahan 20.6.2022) befand sich die politische Führung der ASWJ im innerstaatlichen Exil in der puntländischen Hauptstadt Garoowe. Die Miliz wurde teilweise entwaffnet, teilweise – nach einer Ausbildungszeit in Mogadischu – in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen. Damit war die ASWJ vorerst zerschlagen und ausgeschaltet (BMLV 7.7.2022). Allerdings hatte sich ASWJ im September 2021 neu gesammelt und mobilisiert (GO 2.10.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 25). Die Gruppe argumentierte damit, dass al Shabaab in Galmudug zu einer zunehmend großen Bedrohung geworden war (Reuters 2.10.2021). Demnach hatte ASWJ nach eigenen Angaben lediglich vor, al Shabaab aus Galmudug zu vertreiben. Die Regierung des Bundesstaates hingegen sprach von einem Angriff (GO 2.10.2021). Ein anderer Grund für die Remobilisierung war das Schwinden von Geldflüssen. Qatar hatte ursprünglich zugesagt, für die Demobilisierung von 5.000 Kämpfern aufzukommen. Allerdings wurden die Zahlungen später auf 2.500 Mann reduziert. Viele (ehemalige) Kämpfer der ASWJ gingen daher zu ihren Clans zurück, das Friedensabkommen zwischen Galmudug und der Sufi-Miliz begann zu bröckeln (Sahan 20.6.2022).Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ): Nach einem für die ASWJ unvorteilhaften Friedensabkommen im Jahr 2020 (Sahan 20.6.2022) befand sich die politische Führung der ASWJ im innerstaatlichen Exil in der puntländischen Hauptstadt Garoowe. Die Miliz wurde teilweise entwaffnet, teilweise – nach einer Ausbildungszeit in Mogadischu – in die staatlichen Sicherheitskräfte übernommen. Damit war die ASWJ vorerst zerschlagen und ausgeschaltet (BMLV 7.7.2022). Allerdings hatte sich ASWJ im September 2021 neu gesammelt und mobilisiert (GO 2.10.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 25). Die Gruppe argumentierte damit, dass al Shabaab in Galmudug zu einer zunehmend großen Bedrohung geworden war (Reuters 2.10.2021). Demnach hatte ASWJ nach eigenen Angaben lediglich vor, al Shabaab aus Galmudug zu vertreiben. Die Regierung des Bundesstaates hingegen sprach von einem Angriff (GO 2.10.2021). Ein anderer Grund für die Remobilisierung war das Schwinden von Geldflüssen. Qatar hatte ursprünglich zugesagt, für die Demobilisierung von 5.000 Kämpfern aufzukommen. Allerdings wurden die Zahlungen später auf 2.500 Mann reduziert. Viele (ehemalige) Kämpfer der ASWJ gingen daher zu ihren Clans zurück, das Friedensabkommen zwischen Galmudug und der Sufi-Miliz begann zu bröckeln (Sahan 20.6.2022). Jedenfalls wurde ASWJ im September 2021 in Bohol von Bundestruppen angegriffen. Danach besetzte ASWJ Guri Ceel, Matabaan und Ceel Dheere. Im Zeitraum 23.-27.10.2021 kam es im Bereich Guri Ceel zu Kämpfen zwischen ASWJ und Kräften von Bundesregierung und Galmudug. Dabei sind mindestens 120 Menschen getötet und 600 verletzt worden. 100.000 wurden vertrieben (PGN 12.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 25; Bryden 8.11.2021). ASWJ konnte Guri Ceel nach einem vereinbarten Waffenstillstand verlassen und sich nach Bohol, einem 40 Kilometer von Dhusamareb entfernten Dorf, zurückziehen (HIPS 8.2.2022, S. 25; vgl. PGN 12.2021). Bei dem Angriff auf ASWJ spielen auch religiöse Motive eine Rolle, ein Kampf der (damals) in wichtigen Positionen vertretenen Salafisten gegen die Miliz der Sufis (Sahan 10.6.2022). Seit Monaten kommt es also in und um Dhusamareb zu Spannungen und Gewalt zwischen ASWJ und Kräften Galmudugs (GN 25.5.2022). Laut neueren Angaben haben sich die Spannungen mit der (neuerlichen) mehrheitlichen Auflösung der ASWJ gelegt (BMLV 7.7.2022).Jedenfalls wurde ASWJ im September 2021 in Bohol von Bundestruppen angegriffen. Danach besetzte ASWJ Guri Ceel, Matabaan und Ceel Dheere. Im Zeitraum 23.-27.10.2021 kam es im Bereich Guri Ceel zu Kämpfen zwischen ASWJ und Kräften von Bundesregierung und Galmudug. Dabei sind mindestens 120 Menschen getötet und 600 verletzt worden. 100.000 wurden vertrieben (PGN 12.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 25; Bryden 8.11.2021). ASWJ konnte Guri Ceel nach einem vereinbarten Waffenstillstand verlassen und sich nach Bohol, einem 40 Kilometer von Dhusamareb entfernten Dorf, zurückziehen (HIPS 8.2.2022, S. 25; vergleiche PGN 12.2021). Bei dem Angriff auf ASWJ spielen auch religiöse Motive eine Rolle, ein Kampf der (damals) in wichtigen Positionen vertretenen Salafisten gegen die Miliz der Sufis (Sahan 10.6.2022). Seit Monaten kommt es also in und um Dhusamareb zu Spannungen und Gewalt zwischen ASWJ und Kräften Galmudugs (GN 25.5.2022). Laut neueren Angaben haben sich die Spannungen mit der (neuerlichen) mehrheitlichen Auflösung der ASWJ gelegt (BMLV 7.7.2022). Clans: Im März 2021 kam es zu weiteren Gesprächen zwischen den Ayr und Saleban (UNSC 19.5.2021, Abs. 31). Insgesamt zogen sich aber Auseinandersetzungen um Wasser, Weideland und andere Ressourcen über Monate hin und halten an - z. B. im Gebiet Balanbaale (Sahan 8.10.2021c). Dort wurden im Feber 2022 bei Kämpfen zwischen Marehan und Habr Gedir 43 Menschen getötet und 35 verletzt. Mehr als 2.500 Haushalte wurden vertrieben (UNHCR 11.2.2022). Nach anderen Angaben kamen bei Kämpfen zwischen Ayr und Marehan im Gebiet Balanbaale mindestens zehn Menschen ums Leben und 15 wurden verwundet (BAMF 7.2.2022).Clans: Im März 2021 kam es zu weiteren Gesprächen zwischen den Ayr und Saleban (UNSC 19.5.2021, Absatz 31,). Insgesamt zogen sich aber Auseinandersetzungen um Wasser, Weideland und andere Ressourcen über Monate hin und halten an - z. B. im Gebiet Balanbaale (Sahan 8.10.2021c). Dort wurden im Feber 2022 bei Kämpfen zwischen Marehan und Habr Gedir 43 Menschen getötet und 35 verletzt. Mehr als 2.500 Haushalte wurden vertrieben (UNHCR 11.2.2022). Nach anderen Angaben kamen bei Kämpfen zwischen Ayr und Marehan im Gebiet Balanbaale mindestens zehn Menschen ums Leben und 15 wurden verwundet (BAMF 7.2.2022). Gebietskontrolle und al Shabaab: Cadaado und Dhusamareb laufen wegen der Präsenz von Sicherheitskräften nicht Gefahr, von al Shabaab überlaufen zu werden. Insgesamt hat al Shabaab ihre Präsenz in Galmudug verstärkt (BMLV 7.7.2022). Zudem hat sich die Grenze des Einflussbereichs von al Shabaab von der Achse Hobyo-Dhusamareb deutlich nach Norden verschoben und reicht nahezu bis Cadaado (PGN 12.2021). In und um Hobyo hat die Gruppe ihre Gebiete ebenfalls ausgedehnt (UNSC 6.10.2021), und in diesem Bezirk kommt es fallweise auch zu Kampfhandlungen (ACLED 14.4.2022). Die Bezirke Ceel Dheere und Ceel Buur befinden sich samt Bezirkshauptstädten unter Kontrolle von al Shabaab, dies gilt auch für die Bezirkshauptstadt Xaradheere sowie für Teile dieses Bezirks und Teile des Bezirks Dhusamareb (PGN 12.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 26). In Mudug verfügt al Shabaab also weiterhin über eine signifikante Präsenz, führt dort auch Operationen durch (UNSC 10.8.2021, Abs. 14) und verfolgt eine aggressive Expansion (Bryden 8.11.2021). Die Gruppe ist bis an die wichtige Hauptverbindungsroute Belet Weyne - Galkacyo herangerückt. Al Shabaab kommt mit Angriffen bis an die Straße heran (PGN 12.2021). Die Gruppe dringt zeitweise auch ins Umland von Dhusamareb vor (HIPS 8.2.2022, S. 26) und hat im Juni 2021 auch schon einen AMISOM-Stützpunkt in der Nähe des Flughafens angegriffen. Im Juli wurden Regierungskräfte auf der Straße zwischen Guri Ceel und Dhusamareb angegriffen. Zusätzlich überfiel al Shabaab einen militärischen Stützpunkt in Godinlabe - eine Gegend, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung von ASWJ immer frei von al Shabaab geblieben war. Schlussendlich gelang es al Shabaab 2021 zudem, die Stadt Matabaan kurzzeitig einzunehmen, nachdem Polizisten von Galmudug ihre Posten geräumt hatten. Zuvor war al Shabaab seit vielen Jahren keine Bedrohung mehr für die Stadt gewesen (PGN 12.2021).Die Bezirke Ceel Dheere und Ceel Buur befinden sich samt Bezirkshauptstädten unter Kontrolle von al Shabaab, dies gilt auch für die Bezirkshauptstadt Xaradheere sowie für Teile dieses Bezirks und Teile des Bezirks Dhusamareb (PGN 12.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 26). In Mudug verfügt al Shabaab also weiterhin über eine signifikante Präsenz, führt dort auch Operationen durch (UNSC 10.8.2021, Absatz 14,) und verfolgt eine aggressive Expansion (Bryden 8.11.2021). Die Gruppe ist bis an die wichtige Hauptverbindungsroute Belet Weyne - Galkacyo herangerückt. Al Shabaab kommt mit Angriffen bis an die Straße heran (PGN 12.2021). Die Gruppe dringt zeitweise auch ins Umland von Dhusamareb vor (HIPS 8.2.2022, S. 26) und hat im Juni 2021 auch schon einen AMISOM-Stützpunkt in der Nähe des Flughafens angegriffen. Im Juli wurden Regierungskräfte auf der Straße zwischen Guri Ceel und Dhusamareb angegriffen. Zusätzlich überfiel al Shabaab einen militärischen Stützpunkt in Godinlabe - eine Gegend, die bis zum Zeitpunkt der Auflösung von ASWJ immer frei von al Shabaab geblieben war. Schlussendlich gelang es al Shabaab 2021 zudem, die Stadt Matabaan kurzzeitig einzunehmen, nachdem Polizisten von Galmudug ihre Posten geräumt hatten. Zuvor war al Shabaab seit vielen Jahren keine Bedrohung mehr für die Stadt gewesen (PGN 12.2021). 2021 kam es vermehrt zu Aktivitäten im Bereich Ba’ad Weyne, Bezirk Hobyo (PGN 2.2021, S. 11ff). Dieser Ort sowie Wisil waren von al Shabaab eingenommen worden. Bei Wisil kam es zu schweren Kämpfen mit dutzenden Toten. Al Shabaab hat die Bewohner aufgefordert, Schutzgeld zu bezahlen oder das Gebiet zu räumen. Außerdem forderte die Gruppe die Übergabe junger Männer und Frauen für den Kampf. Hunderte Familien sind daraufhin geflüchtet (Sahan 1.7.2021b). Die Bundesarmee und Kräfte von Galmudug haben im Juli 2021 anfänglich das Gebiet von Ba’ad Weyne zurückerobert und sind in Richtung Bezirk Xaradheere vorgestoßen. Al Shabaab setzte zu einer Gegenoffensive an, und es kam in der Folge zu mehreren Kämpfen zwischen beiden Seiten sowie zu US-Luftschlägen (UNSC 10.8.2021, Abs. 14; vgl. PGN 12.2021). Jedenfalls haben die Regierungskräfte das zuvor gewonnene Gelände wieder verloren (PGN 12.2021).2021 kam es vermehrt zu Aktivitäten im Bereich Ba’ad Weyne, Bezirk Hobyo (PGN 2.2021, S. 11ff). Dieser Ort sowie Wisil waren von al Shabaab eingenommen worden. Bei Wisil kam es zu schweren Kämpfen mit dutzenden Toten. Al Shabaab hat die Bewohner aufgefordert, Schutzgeld zu bezahlen oder das Gebiet zu räumen. Außerdem forderte die Gruppe die Übergabe junger Männer und Frauen für den Kampf. Hunderte Familien sind daraufhin geflüchtet (Sahan 1.7.2021b). Die Bundesarmee und Kräfte von Galmudug haben im Juli 2021 anfänglich das Gebiet von Ba’ad Weyne zurückerobert und sind in Richtung Bezirk Xaradheere vorgestoßen. Al Shabaab setzte zu einer Gegenoffensive an, und es kam in der Folge zu mehreren Kämpfen zwischen beiden Seiten sowie zu US-Luftschlägen (UNSC 10.8.2021, Absatz 14,; vergleiche PGN 12.2021). Jedenfalls haben die Regierungskräfte das zuvor gewonnene Gelände wieder verloren (PGN 12.2021). Bisweilen wehren sich lokale Clans gegen al Shabaab. So wurden bei einem Angriff der Gruppe auf den Ort Baxdo (ca. 100km nordöstlich von Dhusamareb) am 22.6.2022 67 al-Shabaab-Kämp-fer getötet (Sahan 30.6.2022). Beteiligt an dieser erfolgreichen Abwehr waren Sicherheitskräfte und Clanmilizen der Habr Gedir (ACLED 23.6.2022). Andererseits führt al Shabaab gegen Dörfer, die mit ASWJ affiliiert sind bzw. gegen deren Älteste Strafaktionen durch (UNSC 6.10.2021). Galkacyo: Puntland und Galmudug haben im Juni 2020 eine Einigung erzielt, um vergangene Streitpunkte beizulegen (PGN 10.2020, S. 6). Die Sicherheitslage in Galkacyo hat sich seit Anfang 2021 stabilisiert. Generell hat sich die Kooperation zwischen den Verwaltungen und Sicherheitskräften von Galmudug und Puntland wesentlich verbessert, dadurch konnten auch Mitglieder der al Shabaab in Galkacyo aufgespürt und verhaftet werden. Ob al Shabaab in Galkacyo Steuern eintreibt, ist unklar; es kommt sehr selten zu Attentaten. Die Gruppe hat dort an Kraft eingebüßt und konnte weder im Nord- noch im Südteil der Stadt die Unterstützung der Bevölkerung mobilisieren (BMLV 7.7.2022). Im Juni 2022 wurde eine Polizeistation in der Stadt von einer Clanmiliz eingenommen. In der jüngeren Vergangenheit wurden in Galkacyo und Burtinle immer wieder Checkpoints von Milizen übernommen. Diese protestieren gegen die Regierung von Präsident Deni (Sahan 27.6.2022). Vorfälle: In den beiden Regionen Galgaduud und Mudug lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,29 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 36 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 25 dieser 36 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 43 derartige Vorfälle (davon 28 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie „violence against civilians“, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: Quelle: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.6.2022): ACLED Regional Overview – Africa (11-17 June 2022), https://reliefweb.int/attachments/bd270633-3cec-48ba-ba6e-dabd4f41719c/acleddata.com-Regional%20Overview%20Africa%2011-17%20June%202022.pdf , ugriff 29.6.2022 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (14.4.2022): ACLED Regional Overview – Africa (2-8 April 2022), https://reliefweb.int/attachments/7880e955-4b9c-3348-a9ac-2939500cd371/acleddata.com-Regional%20Overview%20Africa%202-8%20April%202022.pdf , Zugriff 29.6.2022 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 19.1.2022 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022briefingnotes-kw06-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 6.5.2022 • BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten • Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter , Zugriff 25.5.2022 • GN - Goobjoog News (25.5.2022): Gamudug military court issues arrest warrant for 18 members of Alhu Sunna Wal’jamaa, https://goobjoog.com/english/gamudug-military-court-issues-arrest-warrant-for-18-members-of-alhu-sunna-waljamaa/ , Zugriff 29.6.2022 • GO - Garowe Online (2.10.2021): Somalia’s PM calls for an immediate end to Galmudug conflict, https://www.garoweonline.com/en/news/somalia/somalia-s-pm-calls-for-an-immediate-end-to-galmudug-conflict , Zugriff 11.7.2022 • HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf , Zugriff 21.2.2022 • PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/whocontrols-somalia-crisis-timeline/ , Zugriff 27.6.2022 • PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/02/somalia-control-map-2021/ , Zugriff 11.7.2022 • PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2020/10/somalia-map-of-al-shabaab-control/ , Zugriff 7.7.2022 • Reuters (2.10.2021): Somali militia, former government ally, captures two towns from federal forces, https://www.reuters.com/world/africa/somali-militia-former-government-ally-captures-two-towns-federal-forces-2021-10-01/ , Zugriff 11.7.2022 • Sahan - Sahan / Somali Wire Team (30.6.2022): Editor’s Pick – Somalia’s Security Sector is Broken: here’s how the new government can fix it (Part 2), in: The Somali Wire Issue No. 416, per e-Mail • Sahan - Sahan / Puntland Post (27.6.2022): The Somali Wire Issue No. 413, per e-Mail, Originallink auf Somali: https://puntlandtimes.ca/2022/06/maleeshiyo-qabsatay-mid-kamid-ah-saldhigyada-booliska-puntland-ee-gaalkacyo/ • Sahan - Sahan / Somali Wire Team (20.6.2022): Editor’s Pick – A pivot to the UAE, in: The Somali Wire Issue No. 408, per e-Mail • Sahan - Sahan / Somali Wire Team (10.6.2022): Editor’s Pick – Fahad’s dance of the seven veils, in: The Somali Wire Issue No. 402, per e-Mail • Sahan - Sahan / Keydmedia (8.10.2021c): The Somali Wire Issue No. 245, per e-Mail, Originallink auf Somali: https://www.keydmedia.net/news/xiisad-dagaal-oo-ka-jirta-gobolka-galgaduud • Sahan - Sahan / Mogadishu Times (1.7.2021b): The Somali Wire Issue No. 175, per e-Mail, Originallink auf Somali: http://mogtimes.com/articles/44238/Saddex-arrin-oo-Al-Shabaab-ay-dalbadeen-oo-qasbay-barakac-ka-socda-Mudug • UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf , Zugriff 8.7.2022 • UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.2.2022): SUNHCR Somalia Protection and Return Monitoring Flash Alert # 4 11 Feb 2022, https://reliefweb.int/attachments/a0387c13-d331-383f-bad7-b2ead7d34d86/Somalia-protection-return-monitoring-11%20Feb%202022.pdf , Zugriff 4.7.2022 • UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf ,Zugriff 14.6.2022 • UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf , Zugriff 18.5.2022 • UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf , Zugriff 1.6.2022 3. Minderheiten und Clans Letzte Änderung: 26.07.2022 Zu Clanschutz siehe auch Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhinist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33).

einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB 3.2020, S. 3). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 3.2020, S. 3). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhinist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33).

einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3).Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 3.2020, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 3.2020, S. 3; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 3.2020, S. 3). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem mangelt es ihnen an Remissen (SPC 9.2.2022). Haushalte, die einer Minderheit angehören, stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u. a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen „noblen“ Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen „noblen“ Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 3.2020, S. 4). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 3.2020, S. 4). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf; Zugriff 4.7.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf , Zugriff 15.3.2022 • DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Report_Towards-an-improved-understanding-of-vulnerability-and-resilience-in-Somalia.pdf , Zugriff 27.5.2022 • FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2022 , Zugriff 24.5.2022 • FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf?t=1602225617645 , Zugriff 6.5.2022 • ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011897/b145-women-and-al-shabaab_0.pdf , Zugriff 9.6.2022 • LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (1.7.2019): Somalia - Rätts- och säkerhetssektorn Version 1.0, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=46794 , Zugriff 9.6.2022 • ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042214/%C3%96B+2020-03-00.pdf , Zugriff 11.5.2022 • SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf , Zugriff 9.6.2022 • SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, Zugriff 25.5.2022 • UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in theHorn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf , Zugriff 12.5.2022 • UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20SOMALIA%20HUMANITARIAN%20BULLETIN%20-%20FEBRUARY%202022.pdf , Zugriff 18.5.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 21.4.2022 4. Bevölkerungsstruktur Letzte Änderung: 26.07.2022 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14).

einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5).Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14).

einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Über-leben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem(SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden: • Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. • Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. • Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir- Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). • Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. • Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf , Zugriff 4.7.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Januar_2021%29%2C_18.04.2021.pdf , Zugriff 3.2.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf , Zugriff 15.3.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SOM.pdf , Zugriff 4.5.2020 • FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf?t=1602225617645 , Zugriff 17.3.2021 • GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A • LI - Landinfo [Norwegen] (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Report-Somalia-Practical-issues-and-security-challenges-associated-with-travels-in-Southern-Somalia-4-April-2016.pdf , Zugriff 18.12.2020 • NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068196/algemeen-ambtsbericht-somalie-21122021.pdf , Zugriff 11.5.2022 • SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf , Zugriff 10.12.2020 • UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf , Zugriff 12.5.2022 • UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20SOM ALIA%20HUMANITARIAN%20BULLETIN%20-%20FEBRUARY%202022.pdf , Zugriff 18.5.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 21.4.2022
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Muttersprache, seiner Herkunft, seinem Schulbesuch und seiner Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat sowie zu seinen Familienangehörigen in Somalia folgen seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens. Der Beschwerdeführer gab ebenso an, gesund zu sein. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren zu seinen Fluchtvorgründen an, dass sein Vater und er eine Anzeige wegen der Vergewaltigungen der Schwestern des Beschwerdeführers eingebracht hätten, beide inhaftiert worden seien und sein Vater in der Haft getötet worden sei. Da dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist (siehe sogleich), war in logischer Folge festzustellen, dass der Vater des Beschwerdeführers weiterhin in Somalia lebt. Dass keine Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden konnten, ergibt sich aus dem damit im Zusammenhang stehenden unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (siehe sogleich). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine beiden Schwestern aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von mehreren Männern vergewaltigt worden seien, der Beschwerdeführer und sein Vater deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, beide daraufhin von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden seien, wobei sein Vater während der Haft getötet worden sei, ist nicht glaubhaft, zumal das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers eine Vielzahl an Widersprüchen erhält: So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass nur sein Vater und er, nachdem seine beiden Schwestern vergewaltigt worden seien, bei der Polizei eine Anzeige erstattet hätten (siehe AS 106), während er dazu im weiteren Verlauf der Einvernahme vorbrachte, dass sein Vater, seine Mutter und er die Anzeige bei der Polizei eingebracht hätten (siehe AS 111). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und er nach der Anzeigenerstattung nach Hause gegangen seien und kurz darauf von der Polizei von zu Hause abgeholt und in ein Haus gebracht worden seien, wo beide inhaftiert worden seien, wobei sein Vater in der Haft getötet worden sei. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl aus, dass sein Vater, nachdem beide inhaftiert worden seien, nach zwei Wochen getötet worden sei (siehe AS 111), wobei er im weiteren Verlauf der Einvernahme angab, dass sein Vater am 07.08.2020 getötet worden sei (siehe AS 117). In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer an, dass man ihm in der Haft am 28.08.2020 gesagt habe, dass sein Vater getötet worden sei, dies sei am
  3. Tag seiner Gefangenschaft gewesen (siehe AS 119). Somit hätte der Beschwerdeführer am 03.08.2020 inhaftiert werden müssen, was aber impliziert, dass der 07.08.2020, der Todestag seines Vaters, nicht zwei Wochen nach der Inhaftierung sein kann. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer dann an, dass ihm, als er bereits zwei Wochen in Gefangenschaft gewesen sei, mitgeteilt worden sei, dass sein Vater getötet worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll S 10), während er dazu widersprüchlich vor dem Bundesamt ausführte, dass ihm am
  4. Tag der Haft mitgeteilt worden sei, dass sein Vater getötet worden sei (siehe AS 117). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die von ihm vorgebrachte 30-tägige Haft nur sehr vage schildern konnte, waren seine diesbezüglichen Angaben auch widersprüchlich, da er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er während der 30-tägiggen Haft sein Zimmer nicht verlassen durfte, nicht einmal um auf die Toilette zu gehen, sondern dass er seine Notdurft im Zimmer verrichten habe müssen (siehe Verhandlungsprotokoll S 6), während er dazu im Widerspruch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, dass er sein Zimmer nur wegen der Notdurft verlassen durfte (siehe AS 117 unten). In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch vor, dass die Männer, die ihn inhaftiert hätten, mit ihm während der Haft gesprochen hätten, und zwar während sie geschlagen worden seien, seien sie gefragt worden, wie sie es wagen hätten können, eine Anzeige zu erstatten, auch hätten sie „den Namen der Person, die ich vorhin erwähnt habe, gesagt.“ (siehe Verhandlungsprotokoll S 9), während er dazu völlig widersprüchlich vor dem Bundesamt angab, dass die Männer mit ihnen während der Haft nicht gesprochen hätten. Nur, wenn sie geschlagen worden seien und vor Schmerzen geschrien hätten, seien sie aufgefordert worden, den Mund zu halten (siehe AS 119). Auch hinsichtlich des Tages der Entlassung aus der Haft kam es zu Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers. So behauptete der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er 30 Tage lang in Gefangenschaft gewesen sei. Dies kann aber insofern nicht der Wahrheit entsprechen, da der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass ihm am
  5. Tag der Haft, und zwar am 28.08.2020, mitgeteilt worden sei, dass sein Vater getötet worden sei und er an diesem Tag, somit am
  6. Tag, aus der Haft entlassen worden sei (siehe AS 119). Somit widersprach sich der Beschwerdeführer auch in der Länge der Haftdauer. Auch gab es Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Grundes für seine Freilassung, da er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorerst angab, dass er als Wiedergutmachung freigelassen worden sei (siehe AS 105), während er im weiteren Verlauf der Einvernahme vorbrachte, dass er freigelassen worden sei, um die Tötung seines Vaters nicht „publik“ werden zu lassen (siehe AS 106). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerdeführer widersprüchlich an, dass er freigelassen worden sei, da die Leute in der Stadt mitbekommen hätten, dass sein Vater getötet worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll S 6 oben). Unabhängig von diesen Widersprüchen ist es aber auch nicht plausibel, dass man den Beschwerdeführer mit dem Wissen, dass diese Männer seinen Vater getötet hätten, freigelassen hat, wenn man zugleich hätte vermeiden wollen, dass dies „publik“ gemacht werden würde. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach der Entlassung aus der Haft bei der Polizei eine Anzeige wegen der Tötung seines Vaters eingebracht habe und er deshalb Todesdrohungen erhalten habe (siehe AS 106). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer dann an, dass er mit seinem Onkel gemeinsam die Anzeige eingebracht hätte und beide mit dem Tod bedroht worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf der Einvernahme vom Bundesamt zu diesen Vorfällen genauer befragt wurde, führte er plötzlich an, dass ihnen bei der Anzeige nur gesagt worden sei, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel verdächtigt werden würden, den Vater getötet zu haben, wenn sie weiterhin in der Station bleiben würden (siehe AS 120), was jedoch keinesfalls – wie vorhin angegeben – als „Todesdrohung“ angesehen werden kann. Da der Beschwerdeführer in weiterer Folge sowohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angab, dass er keinen Kontakt mehr zur Polizei oder den Vergewaltigern der Schwestern gehabt habe, können die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen hinsichtlich von Todesdrohungen nicht den Tatsachen entsprechen. Zudem führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der Polizist den Beschwerdeführer bei der Anzeigenerstattung wegen des Todes seines Vaters erkannt habe und er sofort zu ihm gesagt habe, dass er nichts protokollieren werde und sie gleich wieder gehen müssten, woraufhin er und der Cousin seines Vaters nach Hause gegangen seien (siehe Verhandlungsprotokoll S 11). Von einer diesbezüglichen „Todesdrohung“ hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sohin nichts erwähnt. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anführte, dass beide Schwestern, nachdem sie vergewaltigt worden seien, schwanger gewesen seien, während er diese Schwangerschaften im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit keinem Wort mehr erwähnte. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Schwestern doch schwanger gewesen seien (siehe Verhandlungsprotokoll S 8). Zudem brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor, dass sein Vater, als beide eine Anzeige wegen der Vergewaltigungen seiner Schwestern erstatten hätten wollen, „rausgeschmissen“ worden sei und nur der Beschwerdeführer in Haft genommen worden sei, während er dazu im völligen Widerspruch sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anführte, dass sowohl sein Vater, als auch er in Haft genommen worden seien (siehe AS 105 ff; Verhandlungsprotokoll S 6 ff). Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich auch hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zum Kontakt zu seiner Familie nach seiner Ausreise. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er im September 2021 lediglich mit der Nachbarin seiner Familie in Somalia gesprochen habe und diese ihm mitgeteilt habe, dass seine Familie nach der Flucht des Beschwerdeführers – somit nach dem 16.10.2020 – aus dem Heimatland geflüchtet sei (siehe Verhandlungsprotokoll S 4), führte er dazu widersprüchlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er im September 2021 das letzte Mal mit seiner Mutter telefoniert habe (siehe AS 104) und diese mitgeteilt habe, dass es ihnen – offensichtlich in Somalia – gut gehe (siehe S 105 oben). In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich vor, dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit seiner Familie habe (siehe Verhandlungsprotokoll S 4), während er dazu im Widerspruch vor dem Bundesamt angab, dass er im September 2021 den letzten Kontakt zu seiner Familie gehabt habe (siehe AS 104). Das erkennende Gericht geht somit angesichts des eklatant widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und davon aus, dass die angeblichen (fluchtauslösenden) Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer tatsächlich nicht besteht. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen somit nicht glaubhaft war, können auch die vom Beschwerdeführer erlittenen Narben (siehe Fotos, OZ 6) keinesfalls von den vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen während der Haft stammen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Widersprüche in seinem Fluchtvorbringen auch als Person unglaubwürdig war, konnte die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, weshalb folglich die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Probleme hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit, wonach er ständig beschimpft und verachtet worden sei und er in der Schule immer schlechtere Noten bekommen habe bzw. die Tafel putzen habe müssen (siehe AS 106; Verhandlungsprotoll S 12) nicht glaubhaft waren. 2.
  7. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
  9. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  10. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2253726.1.00

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