RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW200 2265517-1 Spruch, W200 2265517-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.06.2020 wurde ein namentlich bekannter Täter wegen des Verbrechens des am 14.10.2019 verübten Mordes am Bruder der Beschwerdeführerin zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid vom 10.11.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 6a Abs. 1 erster Fall und § 10 Abs. 1 iVm. § 16 Abs. 22 VOG insofern bewilligt als ihr eine einmalige Geldleistung in der Höhe von € 2.000, -- zugesprochen wurde. Mit Bescheid vom 10.11.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6 a, Absatz eins, erster Fall und Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 22, VOG insofern bewilligt als ihr eine einmalige Geldleistung in der Höhe von € 2.000, -- zugesprochen wurde. Laut dem eingeholten psychiatrischen fachärztlichen Gutachten hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Nachricht vom Tod ihres Bruders einen Schockschaden in Form einer akuten Belastungsreaktion und anschließenden protrahierten Trauerreaktion, die psychiatrisch als Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen zu klassifizieren sei, erlitten. Die festgestellte Krankheitsschädigung sei daher kranheitswertig und erreiche den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB.Laut dem eingeholten psychiatrischen fachärztlichen Gutachten hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Nachricht vom Tod ihres Bruders einen Schockschaden in Form einer akuten Belastungsreaktion und anschließenden protrahierten Trauerreaktion, die psychiatrisch als Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen zu klassifizieren sei, erlitten. Die festgestellte Krankheitsschädigung sei daher kranheitswertig und erreiche den Grad einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde betreffend die Höhe der bewilligten Pauschalentschädigung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ein ganzes Semester von Oktober 2019 bis März 2020 krankheitsbedingt an der Universität beurlaubt gewesen sei und - wie alle anderen Familienmitglieder - die Hilfe einer Psychologin in Linz in Anspruch genommen hätte. Im darauffolgenden Sommersemester sei es ihr ebenfalls nicht möglich gewesen, alle notwendigen Lehrveranstaltungen zu besuchen. Sie leide nach wie vor an Depressionen, extrem starken Angststörungen, Verlustängsten und vor allem Panikattacken, sodass die gesamte Familie fast rund um die Uhr das Handy eingeschaltet lassen müsse, um sicher zu stellen, dass auch alle erreichbar seien. Alle diese schweren psychischen und physischen Beeinträchtigungen seien im Bescheid leider nicht berücksichtigt worden. Das BVwG holte aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde ein Ergänzungsgutachten der befassten Psychiaterin zu folgender Fragestellung ein: „ 1.
- a)Liegt bzw. lag bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende Trauerstörung iSd ICD 11 vor? (Das würde jedoch bedeuten, dass die Trauerreaktion länger als 6 Monate angehalten hätte. Bitte um Begründung der Beurteilung.)
- b)Es wird ersucht die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin einzuordnen und deren Einordnung zu begründen, insbesondere hinsichtlich der Dauer. 2. Ist Ihr Gutachten vom 01.09.2022 so zu lesen, dass die Beschwerdeführerin am 08.11.2019 (4 Wochen nach der Ermordung ihres Bruders) gar keine Gesundheitsschädigung aufgewiesen hat? 3. Welche Gesundheitsschädigung hat zum Zeitpunkt der von Ihnen vorgenommenen Untersuchung vorgelegen? 4. Sind die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geeignet, die Einschätzung hinsichtlich der Dauer der psychischen Gesundheitsschädigung zu ändern (> drei Monate)?“ Das psychiatrische Gutachten vom 24.02.2023 gestaltete sich wie folgt: „Ad 1. Die bereits vorliegende ICD 11 Klassifikation findet im deutschsprachigen Raum in der gutachterlichen Diagnosestellung noch keine Anwendung. Sowohl in der klinischen als auch gutachterlichen Praxis wird zur Klassifizierung der psychiatrischen Erkrankungen und Störungen ICD-10 herangezogen. Entsprechende fachspezifische Manuale zur Erläuterung der Klassifikationskriterien für psychiatrische Diagnosen wurden bis dato nicht veröffentlicht. Weiterhin besteht diagnostische Unsicherheit insbesondere in Bezug auf neu aufgenommene psychiatrische Diagnosen wie zB. die anhaltende Trauerstörung. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 25.07.2022 wurde die diagnostische Einschätzung nach ICD10 Kriterien vorgenommen. Die gefertigte SV hat zusätzlich zu den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin auf Seiten 2 und 3 des Erstgutachten abgebildet, sich an den belastbaren (objektiven) Daten (Stellungnahmen der Fachärztin für Psychiatrie vom 8.11.2019 und der Psychotherapeutin vom 7.09.2021) orientiert. Die Fachärztin für Psychiatrie Dr. Sitter, welche Frau XXXX nur einmal aufsuchte, hat in ihrem Befund bei der Beschwerdeführerin eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche psychische oder physische Belastung entwickelt und welche im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt (Dilling & Freyberger: Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen; hogrefe, 9. Aufl.).Die Fachärztin für Psychiatrie Dr. Sitter, welche Frau römisch 40 nur einmal aufsuchte, hat in ihrem Befund bei der Beschwerdeführerin eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche psychische oder physische Belastung entwickelt und welche im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt (Dilling & Freyberger: Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen; hogrefe, 9. Aufl.). Die von der Psychotherapeutin gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung konnte von der gefertigten SV nicht übernommen werden, da die wesentlichen diagnostischen Voraussetzungen (Venzlaff, Foerster, Dreßing, Habermeyer: Psychiatrische Begutachtung; Urban&Fischer, 6. Aufl.) im Befund außeracht gelassen wurden. Die im Erstgutachten vom 01.09.2022 erhobene Gesundheitsstörung in Form von einer Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen ist eine der möglichen, fachspezifisch anerkannten Reaktionen auf schwere Belastungen und wird vorübergehenden psychischen, reaktiven (früher neurotischen) Störungen zugerechnet. In der klinischen Praxis zählen Anpassungsstörungen zu keinen schweren psychiatrischen Erkrankungen. Bei Gerichten, insbesondere in Rechtssachen nach dem VOG, hat sich die Praxis etabliert, dass auch Anpassungsstörungen, je nach Dauer der Erkrankung, schweren psychiatrischen Zustandsbildern zugerechnet werden können. Die neu in das Klassifikationssystem aufgenommene anhaltende Trauerstörung wird als längeres als sechs Monate nach dem Tod einer nahen Bezugsperson bestehendes schweres und anhaltendes Verlangen und Sehnsucht nach der verstorbenen Person, oder anhaltende Präokkupation (gedankliches Verhaftetsein) mit dem Verstorbenen und den Todesumständen beschrieben. Zusätzlich können die Betroffenen Verbitterung über den Verlust, Schwierigkeiten den Verlust zu akzeptieren, ein beeinträchtigtes Identitätsgefühl oder Selbstkonzept, zB. das Gefühl ein Teil von einem selbst ist gestorben, Vermeidung von Erinnerung und Anlässen den Verlust betreffend, empfinden. Die anhaltende Trauerreaktion ist ausgeprägter als gesellschaftliche oder kulturelle Normen dies erwarten lassen, und führt zu deutlichen Beeinträchtigungen des persönlichen Funktionierens. Trotz den oben beschriebenen diagnostischen Unklarheiten in Bezug auf neue Diagnosen im ICD 11, ist festzustellen, dass es sich bei Frau XXXX um eine protrahierte Trauerreaktion handelt. Wie lange diese angedauert habe, kann nicht mit gutachterlicher Wahrscheinlichkeit bestimmt werden. Gestützt ausschließlich auf Angaben der Beschwerdeführerin kann angenommen werden, dass diese zumindest im WS 2019/2020 bestanden hat.Trotz den oben beschriebenen diagnostischen Unklarheiten in Bezug auf neue Diagnosen im ICD 11, ist festzustellen, dass es sich bei Frau römisch 40 um eine protrahierte Trauerreaktion handelt. Wie lange diese angedauert habe, kann nicht mit gutachterlicher Wahrscheinlichkeit bestimmt werden. Gestützt ausschließlich auf Angaben der Beschwerdeführerin kann angenommen werden, dass diese zumindest im WS 2019 aus 2020, bestanden hat. Ad 2. Im psychopathologischen Befund, auf Seite 3 des Erstgutachtens abgebildet, konnten bei der Beschwerdeführerin am Tag der gutachterlichen Untersuchung keine Symptome einer psychiatrischen Erkrankung bestimmt werden. Die Problematik der gutachterlichen Einschätzung liegt darin, dass Fr. XXXX nach Krisenintervention nun einmalig in der fachärztlichen Begutachtung war, die psychotherapeutische Behandlung nach vier Einheiten beendet wurde und die gutachterliche Einschätzung ausschließlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Befindlichkeit beruht. Insbesondere, weil eine Trauerreaktion, gleichfalls wie eine protrahierte Trauerreaktion, ungeachtet der Schwere der Traumatisierung, nicht bei jedem Betroffenen ein anhaltendes krankheitswertiges psychisches Leiden bewirkt.Die Problematik der gutachterlichen Einschätzung liegt darin, dass Fr. römisch 40 nach Krisenintervention nun einmalig in der fachärztlichen Begutachtung war, die psychotherapeutische Behandlung nach vier Einheiten beendet wurde und die gutachterliche Einschätzung ausschließlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Befindlichkeit beruht. Insbesondere, weil eine Trauerreaktion, gleichfalls wie eine protrahierte Trauerreaktion, ungeachtet der Schwere der Traumatisierung, nicht bei jedem Betroffenen ein anhaltendes krankheitswertiges psychisches Leiden bewirkt. Ad 3. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 25.07.2022 ließen sich keine Auffälligkeiten im psychopathologischen Befund, als Grundlage für die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung bestimmen. Ad 4. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Befindlichkeitsstörungen wurden von der SV nie angezweifelt. Auch ein sehr großes subjektives Leid lässt sich, va. nachfolgend, nicht immer (schwer) einer psychiatrischen Einheit (Krankheit) zuordnen. Im Zweifel wird die Frage mit „Ja" beantwortet.“ Im gewährten Parteiengehör langte beim BVwG keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist ein anerkanntes Verbrechensopfer. Sie erlitt durch den an ihrem Bruder begangenen Mord einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert, konkret eine Anpassungsstörung mit sonstiger Reaktion auf schwere Belastungen in Form einer akuten Belastungsreaktion und anschließender protrahierter Trauerreaktion. 1.2. Die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung hat länger als drei Monate angedauert. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.1 ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 24.02.2023. In diesem Gutachten wurde von der befassten Psychiaterin die protrahierte Trauerreaktion erläutert und darauf hingewiesen, dass aktuell zur Klassifizierung der psychiatrischen Erkrankungen und Störungen ICD-10 herangezogen werde, die bereits vorliegende ICD 11 Klassifikation im deutschsprachigen Raum in der gutachterlichen Diagnosestellung noch keine Anwendung finde, zumal entsprechende fachspezifische Manuale zur Erläuterung der Klassifikationskriterien für psychiatrische Diagnosen bisher nicht veröffentlicht worden seien. Sie verwies auch darauf, dass eine diagnostische Unsicherheit insbesondere in Bezug auf neu aufgenommene psychiatrische Diagnosen wie zB. die anhaltende Trauerstörung bestehe. Bezugnehmend auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt an der JKU das Wintersemester 2019/2020 beurlaubt gewesen sei und im Sommersemester 2020 nicht in der Lage gewesen sei, den notwendigen Studienerfolg zu erreichen und aktuell noch immer an Depressionen, extrem starken Angststörungen, Verlustängsten und vor allem Panikattacken leide, ob diese geeignet wären, die getroffene Einschätzung hinsichtlich der festgestellten Dauer der Gesundheitsschädigung (> drei Monate) im Erstgutachten zu ändern, äußerte sie sich dahingehend, dass diese Frage – im Zweifel – bejaht werde.Bezugnehmend auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt an der JKU das Wintersemester 2019 aus 2020, beurlaubt gewesen sei und im Sommersemester 2020 nicht in der Lage gewesen sei, den notwendigen Studienerfolg zu erreichen und aktuell noch immer an Depressionen, extrem starken Angststörungen, Verlustängsten und vor allem Panikattacken leide, ob diese geeignet wären, die getroffene Einschätzung hinsichtlich der festgestellten Dauer der Gesundheitsschädigung (> drei Monate) im Erstgutachten zu ändern, äußerte sie sich dahingehend, dass diese Frage – im Zweifel – bejaht werde. Basierend auf dem eingeholten Ergänzungsgutachten geht der erkennende Senat davon aus, dass die Tat eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung nach sich zieht. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. § 6a Abs. 1 VOG besagt:Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG besagt: Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. Wie unter II. zu Pkt. 1.2. ausgeführt, liegen bei der Beschwerdeführerin eine durch die schwere Körperverletzung verursachte länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung vor.Wie unter römisch zwei. zu Pkt. 1.2. ausgeführt, liegen bei der Beschwerdeführerin eine durch die schwere Körperverletzung verursachte länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung vor. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Sachverhalt ist durch die Aktenlage geklärt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Der Sachverhalt ist durch die Aktenlage geklärt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2265517.1.00