RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW200 2266404-1 Spruch, W200 2266404-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Vorverfahren: Der Beschwerdeführer war ab 2011 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Kausal dafür waren folgende Funktionseinschränkungen:
- Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Hinterwandinfarkt. Pos.Nr.05.05.02 Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Zustand nach Hinterwandinfarkt und Stenteinsetzung bei gut erhaltener linksventrikulärer Funktion
- Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke infolge degenerativer Veränderungen sowie Zustand nach einseitiger Totalendoprothese. Pos.Nr 02.05.08 Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da beidseits Beugung bis 70 Grad durchaus möglich ist und die übrigen Bewegungsebenen nur gering eingeschränkt sind, sowie das Gangbild unauffällig ist und eine Fortbewegung ohne Hilfsmittel durchaus möglich ist. Zweites Vorverfahren: 2014 wurde im Verfahren auf Neufestsetzung ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% ergab:
- Koronare Herzerkrankung oberer Rahmensatz, da Zustand nach Myocardinfarkt und Stentsetzung
- Hüfttotalendoprothese rechts, Dysplasie Coxarthrose links oberer Rahmensatz, da Beugung recht bis 90°, links bis 70° möglich, Gangbild hinkfrei und ohne Gehbehelf. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 50%, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht wird, da es sich um ein relevantes Zusatzleiden handelt. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 01.03.2022 einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung unter Anschluss eines Röntgenbefundes nach einer Implantation einer Totalendoprotheses linkes Hüftgelenk. „(Ergebnis: Bei Zustand nach Hüft-ETP links unauffälliger postoperativer Befund. Ausgedehnte subchondrale synoviale Resorbtionszysten im Acetabulumdach.“). Das eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie, und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.07.2022 ergab basierend auf der eigenen Untersuchung und dem vorgelegten Röntgenbefund Folgendes: „Allgemeinzustand: gut, 62; Ernährungszustand: gut, Größe: 165,00 cm Gewicht: 85,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, rechts Varizen ohne trophische Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk beidseits: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz Kniegelenk beidseits: unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S 0/100, IR/AR 10/0/30, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der BWS und LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigen 30° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, sonst unauffällig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Soweit bei Sprachbarriere beurteilbar unauffällig Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: PosNr. GdB 1 Hüfttotalendoprothese beidseits bei Dysplasiecoxarthrose 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden, bei gutem Bewegungsumfang ohne Hinweis für Lockerung. 02.05.08 30 2 Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz, da klinisch beschwerdefrei. Berücksichtigt arterielle Hypertonie. 05.05.02 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 4 Varikositas Unterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Schwellungsneigung 05.08.01 10 Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des Vorgutachtens wird um eine Stufe herabgesetzt, da klinisch beschwerdefrei und keine Befunde über eine kardiale Funktionseinschränkung vorliegend. Leiden 2 des Vorgutachtens wird um eine Stufe herabgesetzt, da nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links Besserung objektivierbar. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Herabsetzung des Gesamt-GdB um 2 Stufen, da Besserung von Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens.“ Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer an, dass an beiden Beinen Operationen durchgeführt worden wären und sich in beiden Beinen Schrauben und dergleichen befänden. Es gehe ihm nach der OP wesentlich schlechter. Wie könne es sein, dass er nur mehr 30% Behinderung hätte. Auf Aufforderung durch die belangte Behörde, aktuelle Befunde über seinen Gesundheitsschädigungen vorzulegen, langten am 28.08.2022 ein Konvolut kardiologischer Unterlagen, ein lungenfachärztlicher Arztbrief sowie ein Befund über seine COVID-Erkrankung (zweitägiger stationärer Aufenthalt) ein. Basierend auf den nunmehr vorgelegten Unterlagen erstattete die befasste Ärztin am 31.10.2022 folgendes Gutachten: „Begutachtung 25.11.2011: 1 koronare Herzkrankheit, Zustand nach Hinterwandinfarkt, Stent 2011 40 % 2 Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke, Totalendoprothese rechts 40 % Gesamt-GdB 50 % Dauerzustand Letzte Begutachtung am 19.05.2022: 1 Hüfttotalendoprothese beidseits bei Dysplasiecoxarthrose 30% 2 Koronare Herzkrankheit 30% 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20% 4 Varikositas 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Zwischenanamnese seit 5/2022: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 19.05.2022 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 05.08.2022 vor: „Bei mir wurden auf beiden Beinen eine Operation durchgeführt. Auf beiden Beinen befindet sich etliche Schrauben und dergleichen. Ich hatte bereits den Behindertenpass mit 50% Behinderung vor der OP. Nach der OP geht es mir wesentlich schlechter, kann kaum gehen. Wie kann es jetzt sein, dass ich nur mehr mit 30% Behinderung ohne Ausweis da stehe. Ich möchte nochmals kontrolliert werden, nenne Sie mir bitte alle Lösungsvorschläge. Ich möchte ein erneutes Gutachten.“ Vorgelegte Befunde: Stentausweis, Datum des Eingriffs: 14.3.2022, DES der LAD Befund XXXX Facharzt für Innere Medizin 11.5.2022 (arterielle Hypertonie, Alkoholabusus, koronare Herzkrankheit Dreigefäßerkrankung, Vorhofflattern. Klinische Kontrolle bei Belastungsdyspnoe. EKG: unauffälligBefund römisch 40 Facharzt für Innere Medizin 11.5.2022 (arterielle Hypertonie, Alkoholabusus, koronare Herzkrankheit Dreigefäßerkrankung, Vorhofflattern. Klinische Kontrolle bei Belastungsdyspnoe. EKG: unauffällig Echokardiographie: wie linker Ventrikel leicht vergrößert bei normaler Wanddicke, Hypobis Akinesie apical, erhaltene LFEF mit 52 %, sonst unauffällig) Befund Lungenpraxis 5.4.2022 (Atembeschwerden seit etwa einem halben Jahr, Thoraxschmerzen mit stechender Brust. Zustand nach 4 mal MCI, frische DES Implantation am 14.3.2022, Vorhofflattern. Diagnose: ischämischer Kardiomyopathie, kein pathologischer Befund seitens der Lunge) Befund Klinik Hietzing 17.4.2022 (Dyspnoe, Alkoholkonsum, Alkoholintoxikation, akutes Nierenversagen. Frühere Erkrankungen: KHK, Dreigefäßerkrankung, Coronarangiografie 14.3.2022: Stent LAD, weitere Stent ins CX und RCA, unverändert zu
- PAVK II bds.PAVK römisch zwei bds. Observanz) Befund Klinik Hietzing
- März 2022 (Thoraxschmerz, Dyspnoe. Troponin negativ) XXXX Facharzt für Innere Medizin & Kardiologie 01.03.2022 (St. p. COVID-19 Infektion - stat. KH 02/2022 (Klinik Favoriten), Paroxysmales Vorhofflattern - ED 09.02.2022 (Klinik Favoriten), PAVK llb bds., St. p. TBC, St. p. Hep. B., Hyperlipidämie, Arterielle Hypertonie, Nikotinabusus ex 2011, KHK; 2VD - St. p. HW-STEMI - PCI+Stent (DES) RCA/CX 2011 (Klinik Favoriten) römisch 40 Facharzt für Innere Medizin & Kardiologie 01.03.2022 (St. p. COVID-19 Infektion - stat. KH 02 aus 2022, (Klinik Favoriten), Paroxysmales Vorhofflattern - ED 09.02.2022 (Klinik Favoriten), PAVK llb bds., St. p. TBC, St. p. Hep. B., Hyperlipidämie, Arterielle Hypertonie, Nikotinabusus ex 2011, KHK; 2VD - St. p. HW-STEMI - PCI+Stent (DES) RCA/CX 2011 (Klinik Favoriten) Zusammenfassung / Procedere: Derzeit kein Hinweis auf eine relevante strukturelle Herzerkrankung nachweisbar.) Klinik Hietzing Kardiologische Station und Herzambulanz 15.03.2022 (Diagnosen bei Entlassung: KHK - 3 VD w- - Koronarangiographie 14.03.2022: Wandunregelmäßigkeiten LAD: mediale LAD an der DA2 Bifurkation 70-80% -> 1 DES/Kissing DA2/POT CX: Stent Ausgang idem zu 04/201 9 (ca. 40%) RCA: CTO im Stent idem zu 04/2019.RCA: CTO im Stent idem zu 04 aus 2019,. Im Bedside Echo zeigte sich ein normgroßer leicht hypertrophierter linker Ventrikel mit leicht bis mittelgradig reduzierter systolischer Funktion bei schweren Hypo bis Akinesien im Bereich der basalen und mittleren inferioren wie auch posterioren Wandabschnitte, Akinesie im Bereich des basal inferioren die diastolische Funktion erstgradig im Sinne einer Relaxationsstörung reduziert, sowie eine minimale Mitralinsuffizienz. In der am 14.
- durchgeführten Coronarangiographie war ein neu aufgetretene mediale LAD Stenose im Bereich der DA2 Bifurkation von 70-80% erkennbar, welche mittels DES versorgt wurde. Im Bereich der CX und RCA kam es zu keiner wesentlichen Befunddynamik) Röntgen Hüftvergleich 22.12.2021 (Bei Zustand nach Hüft-TEP links unauffälliger postoperativer Befund. Ausgedehnte subchondrale synoviale Resorptionszysten im Acetabulumdach) HERZ ZEHN 01.07.2019 (St.p akuter HW-STEMI mit 2xDES RCA+hauptmarginalen Ast 2011; Stp.TBC; frgl. Paracetamol/Mexalen-Allergie (anaphylaktischer Schock); pos. KHK-FA; Koronare 2- Gefäßerkrankung; Stp. Hepatitis B; Stp.Nikotinabusus EX ca. 2009; Hyperlipidämie; St.p.HK 4/2019: schönes LZ-Erg. CX DES+WUs, LAD WUs, Veschluss RCA- DES; Myocardszinti 5/2019: Irreversible Ischämie inferior bzw. inferolateral. Kardial beschwerdefrei) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Ramipril, Pantoloc, Xarelto, Lasix 20 mg, Dancor, Spirobene, Plavix, Ezerosu, Concor, Thrombo ASS (VGA 19.05.2022) Hilfsmittel: 0 Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: PosNr. GdB 1 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt 2011, 3 Stents, Hypertonie Oberer Rahmensatz, da zwar gute Herzleistung und kardial beschwerdefrei, jedoch apikale Hypokinesie und Mehrfachstenting dokumentiert. 05.05.02 40 2 Hüfttotalendoprothese beidseits bei Dysplasiecoxarthrose 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden, bei gutem Bewegungsumfang ohne Hinweis für Lockerung. 02.05.08 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 4 Varikositas Unterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Schwellungsneigung 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40% Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 des Vorgutachtens wird um eine Stufe hinaufgesetzt, da weitere Dokumente nachgereicht und berücksichtigt wurden. Leiden 2 des Vorgutachtens wird um eine Stufe hinaufgesetzt, daher Anheben des GesGdB um 1 Stufe.“ Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 13.12.2022 wurde Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer war seit 2011 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Der Beschwerdeführer erfüllt aktuell die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 40 vH. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 165,00 cm Gewicht: 85,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, rechts Varizen ohne trophische Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk beidseits: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz Kniegelenk beidseits: unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S 0/100, IR/AR 10/0/30, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der BWS und LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigen 30° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, sonst unauffällig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: PosNr. GdB 1 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt 2011, 3 Stents, Hypertonie Oberer Rahmensatz, da zwar gute Herzleistung und kardial beschwerdefrei, jedoch apikale Hypokinesie und Mehrfachstenting dokumentiert. 05.05.02 40 2 Hüfttotalendoprothese beidseits bei Dysplasiecoxarthrose 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden, bei gutem Bewegungsumfang ohne Hinweis für Lockerung. 02.05.08 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 4 Varikositas Unterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Schwellungsneigung 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40% Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. 1.
- Im Vergleich zum zweiten Vorverfahren
(2014)liegt eine Besserung des Leidens 2 vor: Das Leiden 2 des Vorgutachtens wird um eine Stufe herabgesetzt, da nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links eine Besserung objektivierbar ist. In weiterer Folge handelt es sich beim Leiden 2 nicht mehr um ein relevantes Zusatzleiden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.07.2022 und 31.10.2022, in welchen ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde. Wie im Verfahrensgang ausgeführt war der Beschwerdeführer im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% wegen einer koronaren Herzerkrankung und einer Hüfttotalendoprothese rechts, Dysplasie Coxarthrose links. Nunmehr erfolgte aufgrund des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers eine Untersuchung des aktuellen Gesundheitszustandes. Die Untersuchung der befassten Gutachterin ergab ein gleichbleibendes Leiden 1 (koronare Herzerkrankung) unter der Pos.Nr. 05.05.02 – wie in den zuvor erstatteten Gutachten - wegen eines Zustandes nach Myocardinfarkt 2011 und drei gesetzter Stents und der beim Beschwerdeführer vorliegenden Hypertonie. Basierend auf den vom Beschwerdeführer erst zur zweiten Gutachtenserstattung vorgelegten medizinischen Befunden, die eine gute Herzleistung und kardiale Beschwerdefreiheit beschreiben, stufte sie wegen apialer Hypokinesie und dem Mehrfachstenting das Leiden mit dem oberen Rahmensatz ein. Insofern war keine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erkennen. Hinsichtlich des Leidens 2 führte die Gutachterin im Gutachten vom 22.07.2022 nachvollziehbar aus, dass durch die Vornahme der Hüfttotalendoprothese nunmehr auch in der linken Hüfte eine Besserung des Leidens objektivierbar ist. Im Rahmen der Untersuchung am 19.05.2022 stellte Sie zur aktiven Beweglichkeit der Hüften fest: Hüften beidseits S 0/100, IR/AR 10/0/30 Im Rahmen der Untersuchung im Vorverfahren am 24.04.2014 wurde bei der Untersuchung der Rotation der Hüftgelenke rechts 0-0-90° und links 0-0-70° und eine hochgradige Einschränkung der Rotation bds. festgestellt. Ein Vergleich der beiden Untersuchungsergebnisse zeigt, dass nunmehr bei der Rotation eine Besserung auf 100° (S 0/100) beidseits vorliegt. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht betreffend Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke zu 02.05 hinsichtlich beidseitiger Funktionseinschränkungen vor: Pos.Nr. 02.05.08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig, 20 – 40 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit. Aufgrund der im Rahmen der Untersuchung am 19.05.2022 – nach der nunmehr erfolgten Hüfttotalendoprothese links – festgestellten Besserung, ist die Einstufung der Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz („rezidivierende Beschwerden, bei gutem Bewegungsumfang ohne Hinweis für Lockerung“) schlüssig und nachvollziehbar. Dafür spricht auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Röntgenbefund Hüftvergleich vom 22.12.2021, der bei Zustand nach Hüft-TEP links einen unauffälligen postoperativen Befund beschreibt. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen. Die Gutachterin hat sich mit dem Leidenszustand des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und er wurde allesamt einer Beurteilung unterzogen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass auf beiden Beinen eine Operation durchgeführt worden sei und sich in beiden Beinen etliche Schrauben und dergleichen befänden (Stellungnahme im Parteiengehör) bzw. fragt, wie es möglich sein könne von 50% Behinderung auf 30% zurückzufallen, obwohl sich seine Beschwerden verdoppelt hätten (Beschwerde), so ist dem entgegenzuhalten, dass das Ziel der beim Beschwerdeführer nunmehr eingesetzten Hüfttotalendoprothese links wohl die Linderung von Schmerzen und Wiederherstellung der Beweglichkeit war. Wenn sich im Körper des Beschwerdeführers nunmehr tatsächlich noch mehr „Schrauben und dergleichen“ befinden, so wurde durch diese eine Verbesserung seines Hüftleidens erreicht. Wenn der Beschwerdeführer mit „Verdoppelung seiner Beschwerden“ die Hüfttotalendoprothese nunmehr beidseits meint, so ist auf das zuvor Ausgeführte zu verweisen, dass die Hüftoperation wohl der Linderung von Schmerzen und Wiederherstellung der Beweglichkeit diente. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und die übermittelten medizinischen Unterlagen sind – wie beweiswürdigend ausgeführt –nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher zwei fachärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher zwei fachärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2266404.1.00