GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunk III.). Ferner wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 07.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunk römisch drei.). Ferner wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im angefochtenen Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland verfügte, die aufgrund seines Verlängerungsantrags fortbesteht. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde den Feststellungen insbesondere zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich hat. Zudem hielt die belangte Behörde außerdem fest, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben eine Tochter in Deutschland habe, ohne dies in Zweifel zu ziehen oder sonst näher darauf einzugehen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels sei und jedenfalls die Möglichkeit einer Wiedereinreise nach Deutschland von seinem Herkunftsstaat aus bestehe. Rechtlich würdigte BFA unter anderem, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Beziehungen habe und er weder beruflich noch sozial verankert sei, weshalb weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege noch ein schützenswertes Privatleben bestehe und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei zudem die Erlassung eines Einreiseverbots geboten. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seines deutschen Aufenthaltstitels wohl
„Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs 4 Schengener Grenzkodex“ in Deutschland einreisen können.
„Art. 5 Abs. 4 a Schengener Grenzkodex“ und „Art. 5 Abs. 4 c Schengener Grenzkodex“ bestünden Ausnahmen hinsichtlich des „Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex“, für die Einreise von Drittstaatsangehörigen trotz Eintragung im SIS-Register.Rechtlich würdigte BFA unter anderem, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Beziehungen habe und er weder beruflich noch sozial verankert sei, weshalb weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege noch ein schützenswertes Privatleben bestehe und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei zudem die Erlassung eines Einreiseverbots geboten. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seines deutschen Aufenthaltstitels wohl
„"Art". 13 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 4, Schengener Grenzkodex“ in Deutschland einreisen können.
„"Art". 5 Absatz 4, a Schengener Grenzkodex“ und „"Art". 5 Absatz 4, c Schengener Grenzkodex“ bestünden Ausnahmen hinsichtlich des „"Art". 5 Absatz eins, Schengener Grenzkodex“, für die Einreise von Drittstaatsangehörigen trotz Eintragung im SIS-Register.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs. 3,
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.2.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 52 Abs. 6 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 6, FPG lautet: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.“„Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.“ Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt
1 FPG mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt
Paragraph 53, Absatz eins, FPG mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes hat die Behörde abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwSlg. 8.295A mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH a.a.O.).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes hat die Behörde abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwSlg. 8.295A mwN). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH a.a.O.). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen; im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten umfasst, ist auch auf das in einem anderen Mitgliedstaat, für den die Rückführungsrichtlinie gilt, geführte Familienleben Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen; im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten umfasst, ist auch auf das in einem anderen Mitgliedstaat, für den die Rückführungsrichtlinie gilt, geführte Familienleben Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen. Dies folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, 26.03.2015, 2013/22/0284)Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in anderen Mitgliedsstaaten in den Blick zu nehmen. Dies folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, 26.03.2015, 2013/22/0284) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Kinderwohl ferner nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Rückkehrentscheidung gegenüber einer minderjährigen Person ergeht. Vielmehr ist es auch dann zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung sich gegen die Eltern einer minderjährigen Person richtet (vgl. EuGH vom 11.03.2021, Rs C-112/30).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Kinderwohl ferner nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Rückkehrentscheidung gegenüber einer minderjährigen Person ergeht. Vielmehr ist es auch dann zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung sich gegen die Eltern einer minderjährigen Person richtet vergleiche EuGH vom 11.03.2021, Rs C-112/30). 3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Dabei ließ das BFA vollkommen unbeachtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm ausgestellten (nach wie vor aufrechten) „Fiktionsbescheinigung“ in Deutschland aufenthaltsberechtigt und damit im Sinn des § 52 Abs. 6 FPG (weiterhin) „im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates“ ist.Dabei ließ das BFA vollkommen unbeachtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm ausgestellten (nach wie vor aufrechten) „Fiktionsbescheinigung“ in Deutschland aufenthaltsberechtigt und damit im Sinn des Paragraph 52, Absatz 6, FPG (weiterhin) „im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates“ ist. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung daher in seiner ersten Alternative vorausgesetzt, dass der Mitbeteiligte (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise nach Deutschland aufgefordert worden wäre.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung daher in seiner ersten Alternative vorausgesetzt, dass der Mitbeteiligte (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Deutschland zu begeben vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise nach Deutschland aufgefordert worden wäre. Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Das BFA erachtete zwar das Vorliegen der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG für gegeben, blieb aber auch dafür eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Die belangte Behörde hielt nach Wiedergabe des § 18 Abs. 2 BFA-VG diesbezüglich bloß fest, dass der Tatbestand der Ziffer 1 erfüllt sei, keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe und ihm ein Abwarten der Entscheidung im Herkunftsstaat zumutbar sei.Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Das BFA erachtete zwar das Vorliegen der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG für gegeben, blieb aber auch dafür eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Die belangte Behörde hielt nach Wiedergabe des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG diesbezüglich bloß fest, dass der Tatbestand der Ziffer 1 erfüllt sei, keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe und ihm ein Abwarten der Entscheidung im Herkunftsstaat zumutbar sei. Hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbots ging das BFA zwar weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es aber nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. zu ähnlichen Sachverhalten VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18, mit Bezugnahme auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch zu § 52 Abs. 6 FPG VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11). Zudem erfordert der dem § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbots ging das BFA zwar weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es aber nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche zu ähnlichen Sachverhalten VwGH 16.1.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18, mit Bezugnahme auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11). Zudem erfordert der dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer während des vom BFA geführten Verfahrens in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befand und ihm eine freiwillige Ausreise damit augenscheinlich nicht möglich war, so entbindet dies die Behörde nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG zu prüfen.Auch wenn nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer während des vom BFA geführten Verfahrens in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befand und ihm eine freiwillige Ausreise damit augenscheinlich nicht möglich war, so entbindet dies die Behörde nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu prüfen. Darüber hinaus ging das BFA im angefochtenen Bescheid aufgrund der Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (SDG) davon aus, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet des erlassenen Einreiseverbots eine Einreise nach Deutschland möglich sein werde und seinen dortigen familiären und privaten Bindungen daher offenbar keine Bedeutung zukomme, weshalb es bloß die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich berücksichtigte. Zwar stehen Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich, auch dann wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt, nicht grundsätzlich im Wege (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 22; s.a. EuGH 16.01.2018, C-240/17, Rn. 55). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist jedoch bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mwN; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, Rn. 22; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 22). Zudem ergibt sich aus der Judikatur des VwGH, dass das erlassene Einreiseverbot grundsätzlich auch einer Rückkehr nach Deutschland entgegensteht (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 22).Zwar stehen Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich, auch dann wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt, nicht grundsätzlich im Wege vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 22; s.a. EuGH 16.01.2018, C-240/17, Rn. 55). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist jedoch bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mwN; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, Rn. 22; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 22). Zudem ergibt sich aus der Judikatur des VwGH, dass das erlassene Einreiseverbot grundsätzlich auch einer Rückkehr nach Deutschland entgegensteht vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, Rn. 22). Der VwGH hat außerdem betreffend Art. 25 des Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) – der bezüglich zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer, die über einen gültigen Aufenthaltstitel einer Vertragspartei verfügen oder hinsichtlich derer die Erteilung eines solchen geplant ist, ein Konsultationsverfahren der betreffenden Vertragsstaaten vorsieht – ausgesprochen, dass der Umstand, dass die (im dortigen Fall: polnischen) Behörden bei der Frage der Entziehung des dem Betroffenen erteilten Aufenthaltstitels über die Fortsetzung des Familienlebens in Polen zu entscheiden haben, nichts daran ändert, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 9).Der VwGH hat außerdem betreffend Artikel 25, des Schengener Übereinkommen – Durchführung (SDÜ) – der bezüglich zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer, die über einen gültigen Aufenthaltstitel einer Vertragspartei verfügen oder hinsichtlich derer die Erteilung eines solchen geplant ist, ein Konsultationsverfahren der betreffenden Vertragsstaaten vorsieht – ausgesprochen, dass der Umstand, dass die (im dortigen Fall: polnischen) Behörden bei der Frage der Entziehung des dem Betroffenen erteilten Aufenthaltstitels über die Fortsetzung des Familienlebens in Polen zu entscheiden haben, nichts daran ändert, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 9). Nichts Anderes kann hinsichtlich der vom BFA herangezogenen Bestimmungen des „Art. 5 Schengener Grenzkodex“ (offenbar bezogen auf die veraltete Fassung in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006) gelten. So bestimmt Art. 6 SGK idgF., Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016, soweit hier relevant im Wesentlichen unverändert zu Art. 5 SGK aF., in dessen Abs. 5 Ausnahmen für die in Abs. 1 leg.cit. normierten Einreisevoraussetzungen. Auch wenn insbesondere Art. 6 Abs. 4 lit. c SGK idgF. grundsätzlich die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vorsieht, einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen die Einreise in deren Hoheitsgebiet zu gestatten, kann vor dem Hintergrund der zuvor angeführten Rechtsprechung des VwGH nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund dieser Bestimmung den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere der Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Tochter, alleine aufgrund der ihm dort zukommenden Aufenthaltsberechtigung keinerlei Bedeutung zukomme.Nichts Anderes kann hinsichtlich der vom BFA herangezogenen Bestimmungen des „"Art". 5 Schengener Grenzkodex“ (offenbar bezogen auf die veraltete Fassung in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, vom 15.03.2006) gelten. So bestimmt Artikel 6, SGK idgF., Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016, soweit hier relevant im Wesentlichen unverändert zu Artikel 5, SGK aF., in dessen Absatz 5, Ausnahmen für die in Absatz eins, leg.cit. normierten Einreisevoraussetzungen. Auch wenn insbesondere Artikel 6, Absatz 4, Litera c, SGK idgF. grundsätzlich die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vorsieht, einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen die Einreise in deren Hoheitsgebiet zu gestatten, kann vor dem Hintergrund der zuvor angeführten Rechtsprechung des VwGH nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund dieser Bestimmung den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere der Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Tochter, alleine aufgrund der ihm dort zukommenden Aufenthaltsberechtigung keinerlei Bedeutung zukomme. Offenbar aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht unterließ das BFA jedoch weitere Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme angedeuteten Bindungen zu Deutschland vorzunehmen, darauf aufbauende Feststellungen zu treffen sowie diese rechtlich zu würdigen, weshalb das gegenständliche Verfahren auch insofern einen gravierenden Mangel aufweist. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer – neben den sonstigen nach § 9 BFA-VG hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens zu beachtenden Aspekten – näher zu der von ihm angesprochenen Tochter zu befragen und die Beziehung zu ihr (auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) in der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen und zu beurteilen gewesen, ob ungeachtet seines in Deutschland bestehenden Privat- und Familienlebens die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls eines Einreiseverbots geboten ist.Offenbar aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht unterließ das BFA jedoch weitere Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme angedeuteten Bindungen zu Deutschland vorzunehmen, darauf aufbauende Feststellungen zu treffen sowie diese rechtlich zu würdigen, weshalb das gegenständliche Verfahren auch insofern einen gravierenden Mangel aufweist. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer – neben den sonstigen nach Paragraph 9, BFA-VG hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens zu beachtenden Aspekten – näher zu der von ihm angesprochenen Tochter zu befragen und die Beziehung zu ihr (auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) in der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen und zu beurteilen gewesen, ob ungeachtet seines in Deutschland bestehenden Privat- und Familienlebens die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls eines Einreiseverbots geboten ist. Es wird auch nicht verkannt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt und daher eine vorübergehende Trennung von Familienangehörigen im öffentlichen Interesse hinzunehmen sein kann (vgl. VwGH 20.05.2023, Ra 2021/21/0146; s.a. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305, mwN). Für die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung sind aber die näheren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Daher kann – ungeachtet der Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 4 erster Fall FPG sowie § 231 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten – ein anderes Ergebnis dahingehend, ob die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots zulässig und gegebenenfalls in welcher Höhe ein allfällig zu verhängendes Einreiseverbot verhältnismäßig ist, nicht vornherein ausgeschlossen werden.Es wird auch nicht verkannt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt und daher eine vorübergehende Trennung von Familienangehörigen im öffentlichen Interesse hinzunehmen sein kann vergleiche VwGH 20.05.2023, Ra 2021/21/0146; s.a. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305, mwN). Für die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung sind aber die näheren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Daher kann – ungeachtet der Verurteilung des Beschwerdeführers nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 erster Fall FPG sowie Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten – ein anderes Ergebnis dahingehend, ob die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots zulässig und gegebenenfalls in welcher Höhe ein allfällig zu verhängendes Einreiseverbot verhältnismäßig ist, nicht vornherein ausgeschlossen werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Bestehens eines Privat- und Familienlebens in einem Mitgliedstaat, im konkreten Fall in Deutschland, unterlassen hat. Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG noch die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Deutschland berücksichtigte, erweist sich ihr Vorgehen als derart mangelhaft, dass im Ergebnis kaum von tauglichen Ermittlungshandlungen gesprochen werden kann.Indem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG noch die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Deutschland berücksichtigte, erweist sich ihr Vorgehen als derart mangelhaft, dass im Ergebnis kaum von tauglichen Ermittlungshandlungen gesprochen werden kann. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots auseinandersetzte und darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien gar nicht, respektive nur rudimentär ermittelte. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Angesichts derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als ausgeschlossen. Ergänzungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts können auch vom erkennenden Gericht im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG und unter Effizienzgesichtspunkten nicht durchgeführt werden, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind und nahezu zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen wären. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer mit Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Deutschland enthält und dieser vor dem BFA nur äußerst oberflächlich dazu befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Deutschland enthält und dieser vor dem BFA nur äußerst oberflächlich dazu befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9). Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unter Beachtung des § 52 Abs. 6 FPG sowie im Hinblick auf die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Deutschland vorliegen. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unter Beachtung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG sowie im Hinblick auf die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Deutschland vorliegen. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.2265406.1.01
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