RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW244 2256118-1 Spruch, W244 2256118-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 09.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, die bescheidmäßige Klärung der Abgeltung der von ihm in der COVID-19-Pandemie für die ABC-Abwehrkompanie geleisteten Bereitschaftsstunden. Dazu führte er aus, ihm sei im Zeitraum vom 25.03.2020 bis 17.01.2021 zur Sicherstellung von Desinfektionseinsätzen (COVID-19) tageweise Rufbereitschaft angeordnet worden. Diese Rufbereitschaft habe den Auftrag zur Gewährleistung einer „Notice To Move“ von einer Stunde während der Normdienstzeit und von drei Stunden außerhalb der Normdienstzeit beinhaltet. Diese Einschränkung der persönlichen Freiheit sei wie eine Rufbereitschaft nach § 3 Z 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung, VBl. I Nr. 14/2011, (an Werktagen mit 0,5 vH [gemeint wohl: vT] und an Sonn- und Feiertagen mit 0,7 vH [gemeint wohl: vT]) abgegolten worden. Die Abgeltung der geleisteten Stunden sei auf Grundlage des VBI. I Nr. 18/2015 befohlen worden, welches jedoch mit 23.04.2018 außer Kraft gesetzt worden sei. Das zu dieser Zeit gültige und somit für die Abgeltung korrekte VBI. sei das VBI. I Nr. 64/2018 gewesen, in dem von der sogenannten „Wohnungsbereitschaft“ gesprochen werde. Die Anordnung dieser „Notice To Move“ bedeute, dass man mit dem jeweiligen Element nach einer bzw. nach drei Stunden abmarschbereit zu sein gehabt habe. Gemäß dem obzitierten VBI. gebühre Beamten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nach § 1 Abs. 2 Z 1 an einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, eine Abgeltung nach § 3 Z 1 des bereits genannten VBI. Diese betrage allerdings einen Stundensatz von 40 vH für die Dauer der Bereitschaft. Mit den obzitierten Anordnungen sei dem Beschwerdeführer zwar nicht dezidiert ein Aufenthaltsort vorgegeben worden, de facto hätten diese aber bedeutet, dass er einen gewissen Umkreis seiner Dienststelle ( XXXX -Kaserne) bzw. seines Wohnortes nicht verlassen habe dürfen, um die befohlene „Notice To Move“ einhalten zu können. Durch die Vorgabe der „Notice To Move“ habe sich somit eine Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit und ein de facto vorgegebener Aufenthaltsort ergeben. Freizeitaktivitäten, die während der ersten COVID-19-Welle durchaus zulässig gewesen seien, habe er aufgrund dieser Anordnung nicht wahrnehmen können, weil dies der angeordneten „Notice To Move“ teilweise widersprochen hätte. Die angeführten Umstände seien somit über das hinausgegangen, wofür die Rufbereitschaft grundsätzlich vorgesehen sei. Tatsächlich habe es sich bei dieser Anordnung aus seiner Sicht um die Bereithaltung „in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort“ gehandelt, weshalb eine bloße Abgeltung gemäß § 3 Z 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung, VBl. I Nr. 14/2011, in seinem Fall nicht ausreichend sei.Dazu führte er aus, ihm sei im Zeitraum vom 25.03.2020 bis 17.01.2021 zur Sicherstellung von Desinfektionseinsätzen (COVID-19) tageweise Rufbereitschaft angeordnet worden. Diese Rufbereitschaft habe den Auftrag zur Gewährleistung einer „Notice To Move“ von einer Stunde während der Normdienstzeit und von drei Stunden außerhalb der Normdienstzeit beinhaltet. Diese Einschränkung der persönlichen Freiheit sei wie eine Rufbereitschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung, VBl. römisch eins Nr. 14 aus 2011,, (an Werktagen mit 0,5 vH [gemeint wohl: vT] und an Sonn- und Feiertagen mit 0,7 vH [gemeint wohl: vT]) abgegolten worden. Die Abgeltung der geleisteten Stunden sei auf Grundlage des VBI. römisch eins Nr. 18 aus 2015, befohlen worden, welches jedoch mit 23.04.2018 außer Kraft gesetzt worden sei. Das zu dieser Zeit gültige und somit für die Abgeltung korrekte VBI. sei das VBI. römisch eins Nr. 64 aus 2018, gewesen, in dem von der sogenannten „Wohnungsbereitschaft“ gesprochen werde. Die Anordnung dieser „Notice To Move“ bedeute, dass man mit dem jeweiligen Element nach einer bzw. nach drei Stunden abmarschbereit zu sein gehabt habe. Gemäß dem obzitierten VBI. gebühre Beamten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, an einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, eine Abgeltung nach Paragraph 3, Ziffer eins, des bereits genannten VBI. Diese betrage allerdings einen Stundensatz von 40 vH für die Dauer der Bereitschaft. Mit den obzitierten Anordnungen sei dem Beschwerdeführer zwar nicht dezidiert ein Aufenthaltsort vorgegeben worden, de facto hätten diese aber bedeutet, dass er einen gewissen Umkreis seiner Dienststelle ( römisch 40 -Kaserne) bzw. seines Wohnortes nicht verlassen habe dürfen, um die befohlene „Notice To Move“ einhalten zu können. Durch die Vorgabe der „Notice To Move“ habe sich somit eine Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit und ein de facto vorgegebener Aufenthaltsort ergeben. Freizeitaktivitäten, die während der ersten COVID-19-Welle durchaus zulässig gewesen seien, habe er aufgrund dieser Anordnung nicht wahrnehmen können, weil dies der angeordneten „Notice To Move“ teilweise widersprochen hätte. Die angeführten Umstände seien somit über das hinausgegangen, wofür die Rufbereitschaft grundsätzlich vorgesehen sei. Tatsächlich habe es sich bei dieser Anordnung aus seiner Sicht um die Bereithaltung „in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort“ gehandelt, weshalb eine bloße Abgeltung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung, VBl. römisch eins Nr. 14 aus 2011,, in seinem Fall nicht ausreichend sei.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach das Kommando Streitkräfte (im Folgenden: die Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer für die geleisteten Bereitschaftsdienste während der erhöhten Einsatzbereitschaft zum Zweck der Bewältigung der COVID-19-Krise im Zeitraum vom 25.03.2020 bis 17.01.2021 gemäß § 50 Abs. 3 BDG 1979 iVm § 17b Abs. 3 GehG eine finanzielle Abgeltung nach § 3 Z 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 444/2012, im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde gebühre.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach das Kommando Streitkräfte (im Folgenden: die Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer für die geleisteten Bereitschaftsdienste während der erhöhten Einsatzbereitschaft zum Zweck der Bewältigung der COVID-19-Krise im Zeitraum vom 25.03.2020 bis 17.01.2021 gemäß Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG eine finanzielle Abgeltung nach Paragraph 3, Ziffer 2, der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012,, im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde gebühre. Dazu führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang nicht angeordnet worden, sich an der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort oder in seiner Wohnung aufzuhalten. Vor diesem Hintergrund habe es auch keine Verpflichtung für den Beschwerdeführer gegeben, die vorgesehene dienstliche Tätigkeit entweder „auf der Stelle“ („quasi aus dem Stand heraus“) wahrzunehmen oder gar bei Eintritt von selbst zu beobachtenden Umständen aus Eigenem heraus tätig zu werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (Dienststellenbereitschaft und Wohnungsbereitschaft) iVm dessen Vergütung nach § 17b Abs. 1 und 2 GehG seien daher in seinem Fall nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei lediglich angeordnet worden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit (im gegenständlichen Fall innerhalb von 180 min) zum Antritt seines Dienstes bereit sei. Dies entspreche den Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 3 BDG 1979 (Rufbereitschaft) iVm dessen Vergütung nach § 17b Abs. 3 GehG. Dazu führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang nicht angeordnet worden, sich an der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort oder in seiner Wohnung aufzuhalten. Vor diesem Hintergrund habe es auch keine Verpflichtung für den Beschwerdeführer gegeben, die vorgesehene dienstliche Tätigkeit entweder „auf der Stelle“ („quasi aus dem Stand heraus“) wahrzunehmen oder gar bei Eintritt von selbst zu beobachtenden Umständen aus Eigenem heraus tätig zu werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins und 2 BDG 1979 (Dienststellenbereitschaft und Wohnungsbereitschaft) in Verbindung mit dessen Vergütung nach Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 GehG seien daher in seinem Fall nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei lediglich angeordnet worden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit (im gegenständlichen Fall innerhalb von 180 min) zum Antritt seines Dienstes bereit sei. Dies entspreche den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 (Rufbereitschaft) in Verbindung mit dessen Vergütung nach Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin hielt er fest, dass mit der gegenständlichen Anordnung de facto eine Bereitschaft an einem bestimmten Ort bzw. innerhalb eines bestimmten Radius zur Kaserne festgelegt und er hierdurch in seiner Freizeitgestaltung massiv eingeschränkt worden sei. Der ihm gegenüber angeordnete Bereitschaftsdienst sei daher als Dienststellen- oder Wohnungsbereitschaft iSd § 50 Abs. 1 oder 2 BDG 1979 zu qualifizieren, wodurch ihm eine Abgeltung nach § 17b Abs. 1 oder 2 GehG gebühre. Darin hielt er fest, dass mit der gegenständlichen Anordnung de facto eine Bereitschaft an einem bestimmten Ort bzw. innerhalb eines bestimmten Radius zur Kaserne festgelegt und er hierdurch in seiner Freizeitgestaltung massiv eingeschränkt worden sei. Der ihm gegenüber angeordnete Bereitschaftsdienst sei daher als Dienststellen- oder Wohnungsbereitschaft iSd Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 zu qualifizieren, wodurch ihm eine Abgeltung nach Paragraph 17 b, Absatz eins, oder 2 GehG gebühre.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.06.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Allgemeinen Verwaltung und Beamter in handwerklicher Verwendung/Beamter in Unteroffiziersfunktion (Verwendungsgruppe C). Er ist seit 01.10.2018 innerhalb der ABC-Abwehrkompanie, Stabsbataillon 3, dem Arbeitsplatz eines „Kraftfahrunteroffizier & Kommandant Wartungs- und Bergetrupp“ (Dienststelle: XXXX -Kaserne – XXXX ) zur Dienstleistung zugewiesen. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers lautet XXXX . Die einfache Fahrtstrecke zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Dienststelle beträgt 13,2 Straßenkilometer; die dahingehende Fahrzeit beträgt ca. 15 Minuten.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Allgemeinen Verwaltung und Beamter in handwerklicher Verwendung/Beamter in Unteroffiziersfunktion (Verwendungsgruppe C). Er ist seit 01.10.2018 innerhalb der ABC-Abwehrkompanie, Stabsbataillon 3, dem Arbeitsplatz eines „Kraftfahrunteroffizier & Kommandant Wartungs- und Bergetrupp“ (Dienststelle: römisch 40 -Kaserne – römisch 40 ) zur Dienstleistung zugewiesen. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers lautet römisch 40 . Die einfache Fahrtstrecke zwischen der Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Dienststelle beträgt 13,2 Straßenkilometer; die dahingehende Fahrzeit beträgt ca. 15 Minuten. Für die ABC-Abwehrkompanie, Stabsbataillon 3, war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Gleitzeitmodell festgesetzt, in dem Folgendes vorgesehen war: • Blockzeit (jener Teil der täglichen Dienstzeit, innerhalb der der Dienstnehmer der Anwesenheitspflicht unterliegt) • Gleitzeit (jene Zeit, die vor und nach der Blockzeit liegt und in deren Rahmen der Dienstnehmer Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit selbst bestimmen kann) • Rahmenzeit (die Summe der Gleit- und der Blockzeit) • fiktiver Normaldienstplan (der Dienstplan, der ohne gleitende Dienstzeit gelten würde) Das Gleitzeitmodell wurde für die ABC-Abwehrkompanie, Stabsbataillon 3, konkret wie folgt ausgestaltet: • tägliche Blockzeit: Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr • tägliche Gleitzeit: Montag bis Freitag vom 06:00 Uhr bis 09.00 Uhr und von 14:00 bis 19:00 Uhr • tägliche Rahmenzeit: Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr • Normaldienstplan: Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 15:45 Uhr und Freitag von 07:30 Uhr bis 15:30 Neben diesen Zeiten wurde im Bedarfsfall auch Rufbereitschaft angeordnet. Mit den Befehlen des ABC-Abwehrzentrums vom 26.
- und 18.03.2020 wurde u.a. zum Zweck der Bewältigung der COVID-19-Pandemie die Erhöhung der Einsatzbereitschaft im Zeitraum vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 angeordnet. Hierbei hatte sich der Beschwerdeführer – wenn er zur Bereitschaft eingeteilt war – erreichbar zu halten und musste für den Fall seiner Alarmierung innerhalb von drei Stunden (180 min) in seine Dienststelle gelangen. Der Beschwerdeführer hatte somit seine(n) Aufenthaltsort(e) während der Bereitschaft derart zu wählen, dass er ab seiner Alarmierung innerhalb der genannten Zeitspanne die Dienststelle erreichen konnte. Diese Vorgaben wurden vom Beschwerdeführer in den Anlassfällen erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurden diese Bereitschaften als Rufbereitschaften iSd § 50 Abs. 3 BDG 1979 iVm § 17b Abs. 3 GehG abgegolten. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Bereitschaftsdienste zu keinem Einsatz herangezogen.Mit den Befehlen des ABC-Abwehrzentrums vom 26.
- und 18.03.2020 wurde u.a. zum Zweck der Bewältigung der COVID-19-Pandemie die Erhöhung der Einsatzbereitschaft im Zeitraum vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 angeordnet. Hierbei hatte sich der Beschwerdeführer – wenn er zur Bereitschaft eingeteilt war – erreichbar zu halten und musste für den Fall seiner Alarmierung innerhalb von drei Stunden (180 min) in seine Dienststelle gelangen. Der Beschwerdeführer hatte somit seine(n) Aufenthaltsort(e) während der Bereitschaft derart zu wählen, dass er ab seiner Alarmierung innerhalb der genannten Zeitspanne die Dienststelle erreichen konnte. Diese Vorgaben wurden vom Beschwerdeführer in den Anlassfällen erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurden diese Bereitschaften als Rufbereitschaften iSd Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG abgegolten. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieser Bereitschaftsdienste zu keinem Einsatz herangezogen.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2021, das Parteiengehör der Behörde vom 02.03.2022, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde und das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 20.06.2022).Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2021, das Parteiengehör der Behörde vom 02.03.2022, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde und das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 20.06.2022).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.
- Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
- Zur maßgeblichen Rechtslage: § 50 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I. Nr. 61/1997, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:Paragraph 50, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 61 aus 1997,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt: „Bereitschaft und Journaldienst § 50.
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). Paragraph 50,
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3)Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.“ § 17b GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: GehG) führt Folgendes aus:Paragraph 17 b, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: GehG) führt Folgendes aus: „Bereitschaftsentschädigung § 17b.
(1)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 17 b,
(1)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(4)Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“
(4)Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“ Die Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung (BMLV 2012), BGBl. II Nr. 44/2012 idF BGBl. II Nr. 67/2019, lautet auszugsweise wie folgt:Die Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung (BMLV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2019,, lautet auszugsweise wie folgt: „Allgemeines § 1.
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2. Paragraph eins,
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2,
(2)Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
- in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
- erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3,
(3)Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(3)Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. […] Bereitschaftsentschädigung § 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehGParagraph 3, Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG 1. für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG und1. für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den Paragraphen 16 und 17 GehG und 2. für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes2. für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes
- a)an Werktagen 0,5 vT
- b)an Sonn- und Feiertagen 0,7 vT.“ 3.1.2. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (s. VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; 10.11.2008, 2004/12/0037; 01.02.1995, 93/12/0075). Nach der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft – in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft – um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein (vgl. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). Der Umstand, dass der Beamte sich während seiner Bereitschaftszeit einsatzbereit zu halten hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Rufbereitschaft. So ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut des § 50 Abs. 3 BDG 1979, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein muss, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereitzuhalten hat. Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Wert es für den Dienstgeber hätte, den Beamten zwar erreichen zu können, wenn eine Aufnahme des Dienstes durch diesen sodann aber nicht möglich wäre (s. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050).Nach der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft – in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft – um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein vergleiche mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). Der Umstand, dass der Beamte sich während seiner Bereitschaftszeit einsatzbereit zu halten hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Rufbereitschaft. So ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein muss, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereitzuhalten hat. Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Wert es für den Dienstgeber hätte, den Beamten zwar erreichen zu können, wenn eine Aufnahme des Dienstes durch diesen sodann aber nicht möglich wäre (s. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). 3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Der eindeutige Wortlaut des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden § 17b Abs. 1 und 2 GehG („in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können“ und „sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat“) lässt in Zusammenschau mit der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Interpretationsspielraum zu. Dass gegenüber dem Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (25.03.2020 bis 17.01.2021) die konkrete Anordnung erfolgt wäre, sich an der Dienststelle oder an einem bestimmten Ort (§ 17b Abs. 1 leg.cit.) oder in seiner Wohnung (§ 17b Abs. 2 leg.cit.) aufzuhalten, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, womit mangels Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen die Abs. 1 und 2 des § 17b leg.cit. nicht anzuwenden sind. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Vorliegens der dahingehenden Tatbestandsvoraussetzungen („[…] sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten […]“) im Fall des Beschwerdeführers von der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Abs. 3 leg.cit. ausgeht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, es habe sich in seinem Fall um keine „fallweise“ Rufbereitschaft iSd § 50 Abs. 3 BDG 1979 gehandelt, ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage der Abgeltung der geleisteten Bereitschaftsstunden im Zuge der erhöhten Einsatzbereitschaft ist; im vorliegenden Verfahren ist jedoch nicht zu klären, ob die Anordnung dieser Rufbereitschaft auf zulässige Weise erfolgt ist. Der eindeutige Wortlaut des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 GehG („in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können“ und „sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat“) lässt in Zusammenschau mit der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Interpretationsspielraum zu. Dass gegenüber dem Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (25.03.2020 bis 17.01.2021) die konkrete Anordnung erfolgt wäre, sich an der Dienststelle oder an einem bestimmten Ort (Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit.) oder in seiner Wohnung (Paragraph 17 b, Absatz 2, leg.cit.) aufzuhalten, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, womit mangels Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen die Absatz eins und 2 des Paragraph 17 b, leg.cit. nicht anzuwenden sind. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Vorliegens der dahingehenden Tatbestandsvoraussetzungen („[…] sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten […]“) im Fall des Beschwerdeführers von der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, Absatz 3, leg.cit. ausgeht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, es habe sich in seinem Fall um keine „fallweise“ Rufbereitschaft iSd Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 gehandelt, ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage der Abgeltung der geleisteten Bereitschaftsstunden im Zuge der erhöhten Einsatzbereitschaft ist; im vorliegenden Verfahren ist jedoch nicht zu klären, ob die Anordnung dieser Rufbereitschaft auf zulässige Weise erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W244.2256118.1.00