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{'item': 'W261 2267740-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW261 2267740-1 Spruch, W261 2267740-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. vom 23.11.2022, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.10.2022, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. vom 23.11.2022, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.10.2022, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: Der Gesamtgrad der Behinderung wird mit 50 von Hundert (v.H.) seit 19.01.2023 neu festgesetzt. Die Beschwerdeführerin gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten nach §§ 2 und 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes an. Der Gesamtgrad der Behinderung wird mit 50 von Hundert (v.H.) seit 19.01.2023 neu festgesetzt. Die Beschwerdeführerin gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraphen 2 und 14 Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes an. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.08.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein im Rahmen eines Behindertenpassverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 03.06.2016 bei, wonach bei ihr ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) vorliege. Mit Bescheid vom 23.09.2016 stellte das BASB Landesstelle Niederösterreich (nunmehr Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich oder belangte Behörde) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 24.08.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.09.2020 einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung bei der belangten Behörde. In dem aufgrund dieses Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.10.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.10.2020 die Funktionseinschränkungen „Epilepsie, Position Nr. 04.10.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80% und eine Enzephalomyelitis dissemata , Position Nr. 04.08.01 der Anlage der EVO und einem GdB von 30 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. fest. Die medizinische Sachverständige führte aus, dass eine Verbesserung der Anfallshäufigkeit von Leiden 1 möglich erscheine, weswegen eine Nachuntersuchung für Oktober 2022 vorgeschlagen werde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin der Grad der Behinderung ab 16.09.2020 neu mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgesetzt werde.
  3. Die belangte Behörde leitete im August 20222 von Amts wegen ein Verfahren zur Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung ein. Dazu holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.08.2022 erstatteten Gutachten vom 29.08.222 stellte die Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Temporallappenepilepsie, Position Nr. 04.10.01 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 40 v.H. und Enzephalomyelitis dissemata, Position Nr. 04.08.01 der Anlage der EVO und einem GdB von 30 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 nicht erhöht, da dieses keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden habe. Dies sei ein Dauerzustand.
  4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 31.08.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  5. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (KOBV), teilte mit Eingabe vom 16.09.2022 mit, dass dies in der Zeit vom 21.09.2022 bis 21.10.2022 auf Reha sei.
  6. Mit Bescheid vom 13.10.2022 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllen würde. Es werde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Gutachten in Kopie bei.
  7. Die Beschwerdeführerin teilte vertreten durch den KOBV mit Emailnachricht vom 14.10.2022 mit, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den genannten Aberkennungsbescheid übermittelt habe und dort angeführt sei, dass diese zum Sachverständigengutachten keine Stellungnahme abgegeben habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen, die Beschwerdeführerin habe, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV am 13.09.2022 eine Stellungnahme abgegeben und zwei medizinische Befunde vorgelegt. Diese sei der belangten Behörde nachweislich per Boten übermittelt worden.
  8. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 14.10.2022 mit, dass nach Prüfung des Sachverhaltes mitgeteilt werden könne, dass diese Stellungnahme bei der belangten Behörde eingelangt sei. Diese sei jedoch irrtümlich dem Passverfahren zugeordnet worden. Die belangte Behörde bedaure das Versehen und wies auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde hin, wobei die beiden neu vorgelegten medizinischen Befunde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt werden würden.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.11.2022 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine therapieresistente linkshirnige Temporallapenepilepsie mit Zustand nach zweimaligen epilepsiechirurgischen Eingriffen (5/2019 und 02/2021) vorliegen würde. Es würden durch diese Erkrankung deutliche kognitive Defizite bestehen, wobei eine deutliche Verschlechterung festzustellen sei. Die maßgeblichen kognitiven Einschränkungen wären bei richtiger Beurteilung gesondert zur Einstufung der Epilepsie als dementielle Defizite leichter Ausprägung, Position 03.03.01 der Anlage der EVO mit einem Behinderungsgrad von 40 % zuzuordnen gewesen. Die Beschwerdeführerin müsse Medikamente einnehmen. Sie leide an multipler Sklerose, diese wäre nach Position 04.08.1 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40% einzustufen gewesen. Durch das Zusammenwirken dieser Leiden und Funktionseinschränkungen würde ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vorliegen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls ein weiteres neurologisches /psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass das Grad der Behinderung weiterhin zumindest 50 v.H. beträgt und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin gegeben sind, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.11.2022 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine therapieresistente linkshirnige Temporallapenepilepsie mit Zustand nach zweimaligen epilepsiechirurgischen Eingriffen (5 aus 2019, und 02 aus 2021,) vorliegen würde. Es würden durch diese Erkrankung deutliche kognitive Defizite bestehen, wobei eine deutliche Verschlechterung festzustellen sei. Die maßgeblichen kognitiven Einschränkungen wären bei richtiger Beurteilung gesondert zur Einstufung der Epilepsie als dementielle Defizite leichter Ausprägung, Position 03.03.01 der Anlage der EVO mit einem Behinderungsgrad von 40 % zuzuordnen gewesen. Die Beschwerdeführerin müsse Medikamente einnehmen. Sie leide an multipler Sklerose, diese wäre nach Position 04.08.1 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40% einzustufen gewesen. Durch das Zusammenwirken dieser Leiden und Funktionseinschränkungen würde ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vorliegen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls ein weiteres neurologisches /psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass das Grad der Behinderung weiterhin zumindest 50 v.H. beträgt und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin gegeben sind, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  11. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.01.2023 erstatteten Gutachten vom 20.01.2023 stellte der Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Temporallappenepilepsie, Position Nr. 04.10.01 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung 40 v.H., Enzephalomyelitis dissemata, Position Nr. 04.08.01 der Anlage der EVO und einem GdB von 40 %, Anpassungsstörung (F43.2), Position 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, GdB 20 % und Ohrengeräusch (Tinnitus links), Position 12.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, GdB 10 % “ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 schwerwiegend ist. Leiden 3 und 4 würden Leiden 1 nicht erhöhen, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Dies sei ein Dauerzustand.
  12. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.02.2023 mit dem Hinweis zur Entscheidung vor, dass aufgrund einer systembedingten Verzögerung die vorgesehen 12-Wochenfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nicht eingehalten habe werden können. Das Beschwerdeverfahren langte am 28.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 28.02.2023 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach die Beschwerdeführerin seit 01.01.2022 laufend als Angestellte tätig ist.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien dieses Verfahrens das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.01.2023 mit Schreiben vom 28.02.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  15. Die Beschwerdeführerin gab vertreten durch den KBOV mit Eingabe vom 10.03.2023 eine Stellungnahme ab, wonach das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis genommen werde und rasche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin ist zumindest seit 01.01.2021 laufend in einem aufrechten Angestelltenverhältnis tätig. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin, bei welcher der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. von Amts wegen neu festgestellt wird, fand am 19.01.2023 statt. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin: Anamnese: Laut Angaben der Antragstellerin und vorliegenden Befundberichten stünde sie aufgrund einer Epilepsie (ED 2015) in regelmäßiger Betreuung beim niedergelassenen Neurologen, Z. n. Operation 2019 und
  17. Weiters sei seit 2014 eine Multiple Sklerose bekannt, diesbezüglich an der MS Ambulanz des Krankenhauses XXXX zu Kontrollen. Derzeit Psychotherapie etabliert.Laut Angaben der Antragstellerin und vorliegenden Befundberichten stünde sie aufgrund einer Epilepsie (ED 2015) in regelmäßiger Betreuung beim niedergelassenen Neurologen, Z. n. Operation 2019 und
  18. Weiters sei seit 2014 eine Multiple Sklerose bekannt, diesbezüglich an der MS Ambulanz des Krankenhauses römisch 40 zu Kontrollen. Derzeit Psychotherapie etabliert. Derzeitige Beschwerden: Im Moment leide sie an deutlichen Gleichgewichtsstörungen, sie habe da große Probleme, das rechte Knie würde immer wieder einknicken und sie würde fast stürzen. Sie leide auch an einer Epilepsie, wobei sie nach der letzten OP und unter der derzeitigen Medikation anfallsfrei sei. Sie spüre den rechten Fuß nicht ganz, habe da eine Unsicherheit beim Gehen und sei schon gestürzt. Ein großes Problem stellt die Harnblase dar, sie leide an ständigem Harndrang und würde bei Anstrengung Harn verlieren. Sie müsse eine Einlage getragen. Sie leide an einem Tinnitus links und müsse bei Lärm Ohrstöpsel getragen, weil es so pfeife. Beim Arbeiten benötige sie viel mehr Zeit zum E-Mails schreiben, es würden ihr oft Wörter nicht einfallen und sie würde sich Namen nicht merken. Medikamente: Keine Liste. Lt. AS Copaxone, Levetirazetam 500mg Sozialanamnese: 38-jährige Antragstellerin, ledig und kinderlos. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 8 Klassen Gymnasium mit Matura. Jurastudium begonnen. In der XXXX tätig. Führerschein vorhanden, seit 2015 wird kein Auto mehr gelenkt.38-jährige Antragstellerin, ledig und kinderlos. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 8 Klassen Gymnasium mit Matura. Jurastudium begonnen. In der römisch 40 tätig. Führerschein vorhanden, seit 2015 wird kein Auto mehr gelenkt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurologisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 16.10.2020: 80/30 Gesamtgrad der Behinderung: 80 v. H. Neurologisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 22.8.2022:
  19. Temporallappenepilepsie. Oberer Rahmensatz mit epilepsiechirurgischem Eingriff und anschließenden sprachlichen Einbußen. 04.10.
  20. 40%.
  21. Encephalomyelitis disseminata. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei leichter Blasenfunktionsstörung und diskreten Gleichgewichtsstörungen. 04.08.
  22. 30%. Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H. Aufgrund des epilepsiechirurgischen Eingriffs gute Anfallskontrolle, daher liegt kein therapierefraktäres schweres zerebrales Anfallsleiden vor, sodass von medizinischer Seite die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel trotz Epilepsie möglich ist. Deswegen durch Leiden 2 Gleichgewichtsstörungen vor, jedoch kann eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden auch ein Ein-und Aussteigen und Anhalten sowie ein sicherer Transport sind möglich. Im Vergleich zu den Vorgutachten wesentliche Besserung der Epilepsie und daher Reduktion auf 40% GdB, Leiden 2 gleichbleibend. Beschwerde der Antragstellerin über den KOBV vom 21.11.2022 Rehabilitationsmaßnahmen XXXX vom 21.
  23. bis 21.10.2022.Rehabilitationsmaßnahmen römisch 40 vom 21.
  24. bis 21.10.
  25. Ärztliche Stellungnahme der neurologischen Ambulanz des Krankenhauses der XXXX vom 020.9.2022: Bestätigung über Betreuung bei SMS (ED 2014). Unter laufender immunmodulierende Therapie klinisch stabil.Ärztliche Stellungnahme der neurologischen Ambulanz des Krankenhauses der römisch 40 vom 020.9.2022: Bestätigung über Betreuung bei SMS (ED 2014). Unter laufender immunmodulierende Therapie klinisch stabil. Neurologischer Befundbericht vom 01.09.2022: Diagnosen: Therapieresistente Temporallappenepilepsie, anteriore Temporallappenresektion links 05/2019 und 02/
  26. Derzeit leichte Formen der Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen (sehr seltene generalisierte große und komplex fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als 1 Jahr-04.10 01.) Entsprechend einem Behinderungsgrad von 40%. Deutliche kognitive Einschränkungen von Gedächtnis und Sprache-demenzielle Defizite leichter Ausprägung (03.03.01.)Neurologischer Befundbericht vom 01.09.2022: Diagnosen: Therapieresistente Temporallappenepilepsie, anteriore Temporallappenresektion links 05 aus 2019, und 02 aus 2021,. Derzeit leichte Formen der Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen (sehr seltene generalisierte große und komplex fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als 1 Jahr-04.10 01.) Entsprechend einem Behinderungsgrad von 40%. Deutliche kognitive Einschränkungen von Gedächtnis und Sprache-demenzielle Defizite leichter Ausprägung (03.03.01.) Entsprechend einem Behinderungsgrad von 40%. Neuropsychologische Untersuchung vom 09.06.2022 deutliche Verschlechterungen Vergleich zur Voruntersuchung vom 15.07.2022 (Anm.:2021) mit deutlichen Beeinträchtigungen im Bereich der verbalen Lern-und Gedächtnisleistung und der Sprache (Wortfindung, konzentrative es benennen). Auf Originalbefund nicht vorliegend). Neuropsychologischer Befund vom 09.06.2022 bzw. 11.07.2022: Gut durchschnittliches allgemeines intellektuelles Begabungsniveau mit Einbußen beim konfrontiert tiefen Benennen. Verbal Gedächtnis scheint anders als zuletzt erstmals gemindert. Das aktuelle Leistungsprofil erstmals auf links temporo mesiale Funktionsbeeinträchtigung mit fortbestehender allenfalls leichter frontaler Beteiligung auffällig. Übrige neuropsychologische Leistungen durchschnittlich bis überdurchschnittlich ausgeprägt. Es zeigt sich eine Leistungssteigerung im Aufmerksamkeits-und Exekutivbereich. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Harn und Stuhl: Urge-Inkontinenz, benötigt Einlagen. Nikotin und Alkohol negiert. Ernährungszustand: Gut. Größe: 170,00 cm Gewicht: 71,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput: bland, blande Narbe rechts frontoparietotemporal Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent. Thorax: unauffällig. Pulmo: VA, sonorer Klopfschall. Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. Obere Extremitäten: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule und Untere Extremitäten: Im Lot, FBA 54cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang rechts eingeschränkt möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand rechts mit Anhalten möglich. Hüftgelenke: bds. bland Kniegelenke: bds. bland. Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten. Neurologisch: Hypästhesie rechter Fuß, rechte UE KG IV, Babiski rechts angedeutet positiv. Sonstiges: keine Auffälligkeiten.Neurologisch: Hypästhesie rechter Fuß, rechte UE KG römisch vier, Babiski rechts angedeutet positiv. Sonstiges: keine Auffälligkeiten. Gesamtmobilität - Gangbild: Die Antragstellerin ist in gutem AZ und EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, geringe Einschränkung der Mobilität. Gangbild leicht ataktisch, rechts hinkend. Keine Gehhilfe. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb leicht reduziert, Affizierbarkeit im neg. Bereich, Stimmung depressiv, weinerlich. Hinweise auf leichte kognitive Einschränkungen und Wortfindungsstörung. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern: - Temporallappenepilepsie - Enzephalomyelitis dissemata - Anpassungsstörung (F43.2) - Ohrengeräusch (Tinnitus links) Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor. Dauerzustand.
  27. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und deren ordentliche Wohnsitz ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem Angestelltenverhältnis tätig ist, ergibt sich aus einer am 28.02.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unbestritten gebliebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 20.01.2023 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.01.
  28. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Leiden der Beschwerdeführerin sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt demnach 50 v.H., wobei als Zeitpunkt der Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung der Tag der Untersuchung festgestellt wird.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  30. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,) Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die medizinische Sachverständige kam in deren Gutachten vom 22.10.2022 zum Ergebnis, dass ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und ist in einem aufrechten Angestelltenverhältnis tätig. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Im Beschwerdefall sind keine Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen.Im Beschwerdefall sind keine Ausschlussgründe nach Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG hervorgekommen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt, und sie ab dem Zeitpunkt letzten Untersuchung vor dem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie, das ist der 19.01.2023, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neuerologie, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab oder begehrte eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal als Ergebnis des beim Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Beschwerde Folge zu geben ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neuerologie, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab oder begehrte eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal als Ergebnis des beim Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Beschwerde Folge zu geben ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2267740.1.00

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