← Österreich

{'item': 'W265 2265467-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW265 2265467-1 Spruch, W265 2265467-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 19.12.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 19.12.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen: A) Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.09.2022 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei.
  2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.11.2022 basierenden Gutachten vom 19.11.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Spinalkanalstenose L3/L4 Z.n. Endometriumca, Cervixca, HE 2008 seroneg. PCP Depressio Arterielle Hypertonie 05/2022 Fract proc coronoid ulnae sin., kons. Therapie Raumforderung im linken apikalen Oberlappen in Abklärung „Anamnese: , Spinalkanalstenose L3/L4 , Z.n. Endometriumca, Cervixca, HE 2008 , seroneg. PCP , Depressio , Arterielle Hypertonie , 05 aus 2022, Fract proc coronoid ulnae sin., kons. Therapie , Raumforderung im linken apikalen Oberlappen in Abklärung Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine rückseitig bis zu den Fersen, Schmerzen in allen Knochen und Gelenken, Handgelenken, hier trage ich Schienen. Seit Anfang des Jahres gehe ich mit Rollator. Im Juni war ich zur Kur, keine Besserung. Einen Operationstermin für die Wirbelsäule habe ich noch nicht.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Ibuprofen dreimal täglich, Duloxetin, Vertirosan, Candesarcomp, Nomexor, Moxonibene, Nexium, Pregabalin, Sirdalud Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: Rollator Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX Medikamente: Ibuprofen dreimal täglich, Duloxetin, Vertirosan, Candesarcomp, Nomexor, Moxonibene, Nexium, Pregabalin, Sirdalud , Allergie: 0 , Nikotin: 0 , Hilfsmittel: Rollator , Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im
  3. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Bedienerin, seit 2021 Pensionistin Sozialanamnese: , Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im
  4. Stockwerk mit Lift. , Berufsanamnese: Bedienerin, seit 2021 Pensionistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): OP Checkliste (OP am 24.11.2022 bei VS) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , OP Checkliste (OP am 24.11.2022 bei VS) , Attest XXXX 31.08.2022 (Spinalkanalstenose L3/L4, Z.n. Endometriumca, Osteopenie, Cervixca, Hypertonie, seroneg. PCP, Depressio, benötigt Transporte für die tgl Angelegenheiten) Attest römisch 40 31.08.2022 (Spinalkanalstenose L3/L4, Z.n. Endometriumca, Osteopenie, Cervixca, , Hypertonie, seroneg. PCP, Depressio, benötigt Transporte für die tgl Angelegenheiten) , MRT der LWS 27.8.2022 (keine Änderung) Mehrschicht Spiral-CT des Thorax 17.08.2022 (Große Raumforderung im linken apikalen Oberlappen mit fraglicher Überschreitung des schrägen Interlobiums sowie multiplen angrenzenden Satellitenläsionen, hier ist nicht sicher zwischen einer entzündlichen Genese (z. B. auch Tbc) und einem Tumor zu unterscheiden.
  5. Keine suspekte Lymphadenopathie. 3 Geringe Zeichen einer pulmonalen Hypertension.) Mehrschicht Spiral-CT des Thorax 17.08.2022 (Große Raumforderung im linken apikalen Oberlappen mit fraglicher Überschreitung des schrägen Interlobiums sowie multiplen angrenzenden Satellitenläsionen, hier ist nicht sicher zwischen einer entzündlichen Genese (z. B. auch Tbc) und einem Tumor zu unterscheiden. ,
  6. Keine suspekte Lymphadenopathie. 3 Geringe Zeichen einer pulmonalen Hypertension.) , XXXX 27.05.2022 (Fract proc coronoid ulnae sin. Cont.et excor antebrachii sin. Excor reg.MCP ind.,med.et anul.sin. Oberarmschaperschiene) römisch 40 27.05.2022 (Fract proc coronoid ulnae sin. Cont.et excor antebrachii sin. Excor reg.MCP ind.,med.et anul.sin. , Oberarmschaperschiene) MRT der Lendenwirbelsäule 23.10.2021 (Ergebnis:
  7. Ventral betonte deformierende Spondylose von L2-L
  8. Osteochondrose L3/L
  9. Mediane Bandscheibenprotrusion L3/L4 sowie hochgradige Facettengelenkarthrose in diesem Segment mit kurzstreckig hochgradiger absoluter Spinalkanalstenose.
  10. Mediane Bandscheibenprotrusion L4/L5 sowie bilaterale Facettengelenkarthrose mit Tangierung der absteigenden Nervenwurzel L5 beidseits sowie kurzstreckiger relative Spinalkanalstenose.
  11. Paramedian links betonte Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Kompression der absteigenden Nervenwurzel S1 links. Höhergradige Facettengelenkarthrose in diesem Segment.
  12. Gewellt verlaufende Caudafasern als Ausdruck der Spinalkanalstenose. Arthrosis interspinalis Baastrup L3-L
  13. Reguläre Darstellung der paravertebralen Weichteile.) XXXX Neurochir. Ambulanz 17.09.2021 (D: Stenose 3/4 + DP L5/1 Jahr Claudicatio spinalis unter 100m, Hypästhesien bd UE >re, st.p. li A: seit über einem Infiltrationen, Epiduralanästh. S: neurol. unauff., keine Cauda B: MR-LWS 12/2020: Stenose L3/4, DP L5/S1 links kann eine OP in beiden Etagen angeboten werden. AT 24.11.
  14. OP 25.11.21; ein neue MR P: es wird mitgebracht) Untersuchungsbefund: römisch 40 Neurochir. Ambulanz 17.09.2021 (D: Stenose 3/4 + DP L5/1 Jahr Claudicatio spinalis unter 100m, Hypästhesien bd UE >re, st.p. li A: seit über einem Infiltrationen, Epiduralanästh. S: neurol. unauff., keine Cauda B: MR-LWS 12/2020: Stenose L3/4, DP L5/S1 links kann eine OP in beiden Etagen angeboten werden. AT 24.11.
  15. OP 25.11.21; ein neue MR P: es wird mitgebracht) , Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 62a Allgemeinzustand: , gut, 62a Ernährungszustand: adipös Ernährungszustand: , adipös Größe: 160,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. , Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Integument: unauffällig , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. , Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Bewegungsschmerzen in Schultergelenken, Handgelenken und Ellbogengelenken besser unauffälligen Gelenken Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Bewegungsschmerzen in Schultergelenken, Handgelenken und Ellbogengelenken besser unauffälligen Gelenken , Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. , Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. , Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. , Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. , Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Bewegungsschmerzen in Hüftgelenken und Kniegelenken bei sonst unauffälligen Gelenken. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie bds. 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich, endlagige Schmerzangabe. Kraft Cox und distal KG 5/5 bds. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich, endlagige Schmerzangabe. , Kraft Cox und distal KG 5/5 bds. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Massiv Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Wirbelsäule: , Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Massiv Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. , Aktive Beweglichkeit: , HWS: in allen Ebenen frei beweglich , BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20° , Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator und angelegten Schienen an den Handgelenken und weichem Lendenstützmieder, das Gangbild ist behäbig, leicht vorgeneigt und kleinschrittig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie bds. Oberer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden ohne neurologisches Defizit. 02.01.02 40 2 Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, Polyarthralgie Oberer Rahmensatz, da polytope Beschwerden ohne objektivierbare Funktionseinschränkung. 02.02.01 20 3 Mäßige Hypertonie 05.01.02 20 4 Depressio Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie, keine fachärztlicher Befund vorliegend. 03.06.01 10 5 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Raumforderung linker Lungenoberlappen: derzeit in Abklärung, behinderungsrelevantes Leiden nicht dokumentiert Raumforderung linker Lungenoberlappen: derzeit in Abklärung, behinderungsrelevantes Leiden nicht dokumentiert , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten vorliegend kein Vorgutachten vorliegend , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - x Dauerzustand …“ , …“
  16. Mit Schreiben vom 21.11.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.
  17. Mit Schreiben vom 21.11.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Es sei ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.
  18. Mit angefochtenen Bescheid vom 19.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 40 % erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) würden somit nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.11.2022 übermittelt.
  19. Die Tochter der Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 10.01.2023 fristgerecht eine Beschwerde. In dieser Beschwerde führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund neuer Befunde und der nicht korrekten Befundanalyse durch die Sachverständige einen „Einspruch“ erheben wolle. Ihre Mutter sei nicht in der Lage alleine einkaufen bzw. spazieren zu gehen, da sie eine Begleitperson benötige. Ihr Mutter leide unter Depressionen bzw. einer schizophrenen Störung. Diese seien im Sachverständigengutachten nicht erwähnt worden.
  20. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 13.01.2023 einlangte.
  21. Mit Schreiben vom 17.01.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerde mangelhaft sei, da die Beschwerde von der Beschwerdeführerin nicht eigenhändig unterschrieben worden sei. Sie werde ersucht, die beiliegende Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden. Im Akt liege keine Vollmacht auf, wonach die Beschwerdeführerin von Ihrer Tochter im laufenden Verfahren vertreten werden dürfe. Sollte die Beschwerdeführerin eine Vertretung im laufenden Beschwerdeverfahren wünschen, werde um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie um Bekanntgabe, ob Schriftstücke der bevollmächtigten Person zuzustellen seien, gebeten. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.
  22. Mit Schreiben vom 17.01.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Beschwerde mangelhaft sei, da die Beschwerde von der Beschwerdeführerin nicht eigenhändig unterschrieben worden sei. Sie werde ersucht, die beiliegende Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden. Im Akt liege keine Vollmacht auf, wonach die Beschwerdeführerin von Ihrer Tochter im laufenden Verfahren vertreten werden dürfe. Sollte die Beschwerdeführerin eine Vertretung im laufenden Beschwerdeverfahren wünschen, werde um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie um Bekanntgabe, ob Schriftstücke der bevollmächtigten Person zuzustellen seien, gebeten. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Mängelbehebung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.
  23. Die Beschwerdeführerin übernahm dieses Schreiben persönlich am 20.01.
  24. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte jedoch keine Mängelbehebung beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 08.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Mit Bescheid vom 19.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Die dagegen von der Tochter der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde, welche am 10.01.2023 einlangte, weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, weil eine eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin und eine Vollmacht der Tochter der Beschwerdeführerin fehlen. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.01.2023, nachweislich zugestellt am 20.01.2023, einen Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte Frist verstreichen. Sie ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerden nicht nachgekommen.
  26. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben der Beschwerdeführerin, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  28. Zur Zurückweisung der Beschwerde: § 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:  die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,  die Bezeichnung der belangten Behörde,  die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,  das Begehren und  die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Der Beschwerde der Beschwerdeführerin, welche am 10.01.2023 bei der belangten Behörde einlangte, fehlt es an der eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführerin und einer entsprechenden Vollmacht der Tochter der Beschwerdeführerin, da diese für die Beschwerdeführerin eine Beschwerde bei der belangten Behörde einbrachte. Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen. Infolge dessen, dass die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen. Die Beschwerden waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.
  29. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung § 24 Abs. 2 Z 1,
  30. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W265.2265467.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.