RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW269 2255383-1 Spruch, W269 2255383-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 27.12.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) und führte aus, dass sie am 20.01.2021 durch einen Kopfschlag auf die Nase Opfer einer schweren Körperverletzung geworden sei.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 31.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 1 Abs. 1, § 6a sowie § 8 Abs. 1 Z 2 VOG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX P XXXX mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.2021, XXXX , schuldig erkannt wurde, die Beschwerdeführerin am 20.01.2021 durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen ihre Nase vorsätzlich schwer am Körper verletzt zu haben (§ 84 Abs. 1 StGB) und dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB begangen zu haben. Aus dem Urteil sowie aus dem polizeilichen Ermittlungsakt ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Auseinandersetzung begonnen habe, indem sie die Begleiterin des späteren Täters beschimpft habe. Die Beschwerdeführerin habe provozierend auf den Täter eingewirkt und zudem laut Zeugenaussagen zuerst auf den Täter eingeschlagen. Durch ihr Verhalten habe sich die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden, womit der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG vorliege.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 31.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 a, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 P römisch 40 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.2021, römisch 40 , schuldig erkannt wurde, die Beschwerdeführerin am 20.01.2021 durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen ihre Nase vorsätzlich schwer am Körper verletzt zu haben (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) und dadurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB begangen zu haben. Aus dem Urteil sowie aus dem polizeilichen Ermittlungsakt ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Auseinandersetzung begonnen habe, indem sie die Begleiterin des späteren Täters beschimpft habe. Die Beschwerdeführerin habe provozierend auf den Täter eingewirkt und zudem laut Zeugenaussagen zuerst auf den Täter eingeschlagen. Durch ihr Verhalten habe sich die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden, womit der Ausschlussgrund des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG vorliege.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe nicht alle Aussagen der Beteiligten im gesamten Verfahren entsprechend gewürdigt. Sie habe ihrerseits nur auf Beschimpfungen durch den Täter reagiert und sich nicht grob fahrlässig einer Gefahr ausgesetzt. Hinsichtlich des von ihr verwendeten Schimpfwortes ersuche sie – gerade wegen der vorhergehenden erniedrigenden und bloßstellenden Beschimpfungen des Täters – ihre Reaktion als Unmutsäußerung zu werten. Sie ersuche um Zuerkennung des Schmerzensgeldes.
- Am 30.05.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 07.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin ausführlich zum Tathergang befragt wurde sowie der Täter XXXX P XXXX und seine Begleiterin XXXX G XXXX als Zeugen einvernommenen wurden.
- Am 07.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin ausführlich zum Tathergang befragt wurde sowie der Täter römisch 40 P römisch 40 und seine Begleiterin römisch 40 G römisch 40 als Zeugen einvernommenen wurden.
- Da die Beschwerdeführerin ihre Verletzung am Bahnsteig der Schnellbahnstation Wien XXXX erlitt, forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.12.2022 den Strafakt zur Zl. XXXX , dem die Verurteilung des XXXX P XXXX wegen der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zugrunde lag, bei der Staatsanwaltschaft Wien an und nahm Einsicht in die darin einliegenden Überwachungsvideos der ÖBB vom Tathergang am Bahnsteig.
- Da die Beschwerdeführerin ihre Verletzung am Bahnsteig der Schnellbahnstation Wien römisch 40 erlitt, forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.12.2022 den Strafakt zur Zl. römisch 40 , dem die Verurteilung des römisch 40 P römisch 40 wegen der Begehung des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zugrunde lag, bei der Staatsanwaltschaft Wien an und nahm Einsicht in die darin einliegenden Überwachungsvideos der ÖBB vom Tathergang am Bahnsteig.
- Mit Schreiben vom 17.02.2023 wurde ein Datenträger mit den genannten Überwachungsvideos der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
- Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in der sie darauf hinwies, dass entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese bei der Szene vor dem Aufzug bereits schwer verletzt gewesen sei, auf den Videoaufzeichnungen bei der Beschwerdeführerin keine Verletzungen bzw. Blut sichtbar seien. Die belangte Behörde halte schließlich ihre Ausführungen aufrecht, wonach die Beschwerdeführerin den Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG gesetzt habe, indem sie die damalige Auseinandersetzung begonnen habe und durch Beschimpfungen sowie Beleidigungen in nicht nachvollziehbarer Weise provozierend auf den Täter eingewirkt habe.
- Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in der sie darauf hinwies, dass entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese bei der Szene vor dem Aufzug bereits schwer verletzt gewesen sei, auf den Videoaufzeichnungen bei der Beschwerdeführerin keine Verletzungen bzw. Blut sichtbar seien. Die belangte Behörde halte schließlich ihre Ausführungen aufrecht, wonach die Beschwerdeführerin den Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG gesetzt habe, indem sie die damalige Auseinandersetzung begonnen habe und durch Beschimpfungen sowie Beleidigungen in nicht nachvollziehbarer Weise provozierend auf den Täter eingewirkt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin hielt sich am Nachmittag des 20.01.2021 auf dem Bahnsteig der Schnellbahnstation Wien XXXX auf, als sie die ihr bekannte XXXX G XXXX und deren Begleiter XXXX P XXXX den Bahnsteig entlang kommen sah. Die Beschwerdeführerin rief XXXX G XXXX sogleich in beschimpfender Weise zu, dass sie keinesfalls näher kommen solle; sie habe beobachtet, wie sie mit ihrer 18 Monate alten Tochter hierher komme, um Drogen zu kaufen, was die Beschwerdeführerin störe.Die Beschwerdeführerin hielt sich am Nachmittag des 20.01.2021 auf dem Bahnsteig der Schnellbahnstation Wien römisch 40 auf, als sie die ihr bekannte römisch 40 G römisch 40 und deren Begleiter römisch 40 P römisch 40 den Bahnsteig entlang kommen sah. Die Beschwerdeführerin rief römisch 40 G römisch 40 sogleich in beschimpfender Weise zu, dass sie keinesfalls näher kommen solle; sie habe beobachtet, wie sie mit ihrer 18 Monate alten Tochter hierher komme, um Drogen zu kaufen, was die Beschwerdeführerin störe. Daraus entwickelte sich ein Wortgefecht zwischen XXXX G XXXX und der Beschwerdeführerin. XXXX P XXXX hielt der Beschwerdeführerin sodann in barschem Tonfall vor, dass sie sich nicht in die Angelegenheiten der XXXX G XXXX einmischen solle, und nannte die Beschwerdeführerin eine „fette Hure“. Die Beschwerdeführerin bezeichnete XXXX P XXXX als „Hurensohn“. Daraus entwickelte sich ein Wortgefecht zwischen römisch 40 G römisch 40 und der Beschwerdeführerin. römisch 40 P römisch 40 hielt der Beschwerdeführerin sodann in barschem Tonfall vor, dass sie sich nicht in die Angelegenheiten der römisch 40 G römisch 40 einmischen solle, und nannte die Beschwerdeführerin eine „fette Hure“. Die Beschwerdeführerin bezeichnete römisch 40 P römisch 40 als „Hurensohn“. In weiterer Folge stürmte XXXX P XXXX auf die Beschwerdeführerin zu, während er seinen Arm hob und zu einem Faustschlag seitlich gegen den Kopf der Beschwerdeführerin ausholte. Er traf die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Er drängte sie daraufhin in eine Nische am Bahnsteig, wo sich ein Gerangel zwischen ihm und der Beschwerdeführerin, die sich zu wehren versuchte, ergab. In weiterer Folge stürmte römisch 40 P römisch 40 auf die Beschwerdeführerin zu, während er seinen Arm hob und zu einem Faustschlag seitlich gegen den Kopf der Beschwerdeführerin ausholte. Er traf die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Er drängte sie daraufhin in eine Nische am Bahnsteig, wo sich ein Gerangel zwischen ihm und der Beschwerdeführerin, die sich zu wehren versuchte, ergab. Bei diesem Gerangel fiel die Sonnenbrille von XXXX P XXXX zu Boden. Nachdem sich XXXX P XXXX nach seiner Sonnenbrille gebückt hatte, versetzte er der Beschwerdeführerin im Zuge der Aufrichtbewegung einen Kopfstoß auf die Nase. Bei diesem Gerangel fiel die Sonnenbrille von römisch 40 P römisch 40 zu Boden. Nachdem sich römisch 40 P römisch 40 nach seiner Sonnenbrille gebückt hatte, versetzte er der Beschwerdeführerin im Zuge der Aufrichtbewegung einen Kopfstoß auf die Nase. Danach begab sich XXXX P XXXX in einen Aufzug am Bahnsteig. Die Beschwerdeführerin folgte XXXX P XXXX , um mit ihrem Mobiltelefon ein Foto von ihm anzufertigen. Sie versuchte, XXXX P XXXX an der Benützung des Aufzuges zu hindern, indem sie von außen den „Ruf-Knopf“ des Aufzuges betätigte. XXXX P XXXX war der Beschwerdeführerin zunächst mit dem Rücken zugewandt und versuchte sich durch einen Tritt nach hinten Platz zu verschaffen. Er traf die vor dem Aufzug stehende Beschwerdeführerin dabei nicht. Die Beschwerdeführerin drückte abermals den „Ruf-Knopf“. Sodann trat XXXX P XXXX aus dem Aufzug heraus und drückte die Beschwerdeführerin gegen die Wand. Er setzte zu einem Schlag gegen die Beschwerdeführerin an; diese hob jedoch schützend ihren Arm und führte ihrerseits eine Schlagbewegung aus, wobei sie XXXX P XXXX im Brustbereich traf. Schließlich entfernte sich XXXX P XXXX von der Örtlichkeit.Danach begab sich römisch 40 P römisch 40 in einen Aufzug am Bahnsteig. Die Beschwerdeführerin folgte römisch 40 P römisch 40 , um mit ihrem Mobiltelefon ein Foto von ihm anzufertigen. Sie versuchte, römisch 40 P römisch 40 an der Benützung des Aufzuges zu hindern, indem sie von außen den „Ruf-Knopf“ des Aufzuges betätigte. römisch 40 P römisch 40 war der Beschwerdeführerin zunächst mit dem Rücken zugewandt und versuchte sich durch einen Tritt nach hinten Platz zu verschaffen. Er traf die vor dem Aufzug stehende Beschwerdeführerin dabei nicht. Die Beschwerdeführerin drückte abermals den „Ruf-Knopf“. Sodann trat römisch 40 P römisch 40 aus dem Aufzug heraus und drückte die Beschwerdeführerin gegen die Wand. Er setzte zu einem Schlag gegen die Beschwerdeführerin an; diese hob jedoch schützend ihren Arm und führte ihrerseits eine Schlagbewegung aus, wobei sie römisch 40 P römisch 40 im Brustbereich traf. Schließlich entfernte sich römisch 40 P römisch 40 von der Örtlichkeit. Solange sich die Beschwerdeführerin mit XXXX G XXXX und XXXX P XXXX in dem dargestellten Wortgefecht befand, bewegten sich die Personen immer wieder hin und her. Kurz bevor XXXX P XXXX auf die Beschwerdeführerin zustürmte und zum Schlag ausholte, stand die Beschwerdeführerin einige Meter von XXXX G XXXX und XXXX P XXXX entfernt.Solange sich die Beschwerdeführerin mit römisch 40 G römisch 40 und römisch 40 P römisch 40 in dem dargestellten Wortgefecht befand, bewegten sich die Personen immer wieder hin und her. Kurz bevor römisch 40 P römisch 40 auf die Beschwerdeführerin zustürmte und zum Schlag ausholte, stand die Beschwerdeführerin einige Meter von römisch 40 G römisch 40 und römisch 40 P römisch 40 entfernt. Während der gesamten Auseinandersetzung hielt sich XXXX G XXXX in der Nähe auf. Die Auseinandersetzung in der Nische und beim Aufzug konnte sie aufgrund ihrer Position jedoch kaum beobachten.Während der gesamten Auseinandersetzung hielt sich römisch 40 G römisch 40 in der Nähe auf. Die Auseinandersetzung in der Nische und beim Aufzug konnte sie aufgrund ihrer Position jedoch kaum beobachten. Die Beschwerdeführerin erlitt durch den Kopfstoß auf die Nase eine nach links abweichende Nasenbeinfraktur und eine ca. 4 mm große Scheidewandperforation. Die Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich ambulant im Krankenhaus behandelt. Sie litt 24 Tage unter Schmerzen. Die beabsichtigte Operation erfolgte bislang nicht. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.2021 wurde XXXX P XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB verurteilt. Als erwiesen angenommene Tatsache wurde vom Gericht festgehalten, dass XXXX P XXXX der Beschwerdeführerin einen Kopfstoß gegen das Gesicht versetzte und es dabei ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er der Beschwerdeführerin durch den Kopfstoß eine an sich schwere Körperverletzung zufügt. Im Zuge der Strafzumessung wurde die Provokation der Beschwerdeführerin als mildernd gewertet. Im Urteil wurde der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte ein Schmerzengeldbetrag von EUR 1.000,- zugesprochen. Dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 07.12.2022 nicht ausbezahlt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.2021 wurde römisch 40 P römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt. Als erwiesen angenommene Tatsache wurde vom Gericht festgehalten, dass römisch 40 P römisch 40 der Beschwerdeführerin einen Kopfstoß gegen das Gesicht versetzte und es dabei ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er der Beschwerdeführerin durch den Kopfstoß eine an sich schwere Körperverletzung zufügt. Im Zuge der Strafzumessung wurde die Provokation der Beschwerdeführerin als mildernd gewertet. Im Urteil wurde der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte ein Schmerzengeldbetrag von EUR 1.000,- zugesprochen. Dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 07.12.2022 nicht ausbezahlt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Einsicht in die Überwachungsvideos der ÖBB vom Bahnsteig. Die Feststellung zur österreichischen Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Tathergang ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der beteiligten Personen in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.07.2021 und vom 06.09.2021 sowie dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 12.04.2021 und den angeschlossenen Vernehmungsprotokollen. Das Bundesverwaltungsgericht gründet die Feststellungen zum Hergang der Tat weiters auf die Angaben, die die Beschwerdeführerin und die Zeugen XXXX P XXXX und XXXX G XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung tätigten, sowie auf die Videoaufzeichnungen, die durch die Überwachungskameras am Bahnsteig der Station aufgenommen wurden.Die Feststellungen zum Tathergang ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der beteiligten Personen in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.07.2021 und vom 06.09.2021 sowie dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 12.04.2021 und den angeschlossenen Vernehmungsprotokollen. Das Bundesverwaltungsgericht gründet die Feststellungen zum Hergang der Tat weiters auf die Angaben, die die Beschwerdeführerin und die Zeugen römisch 40 P römisch 40 und römisch 40 G römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung tätigten, sowie auf die Videoaufzeichnungen, die durch die Überwachungskameras am Bahnsteig der Station aufgenommen wurden. Dass die Beschwerdeführerin die verbale Auseinandersetzung begonnen hat, indem sie XXXX G XXXX aufforderte, nicht näher zu kommen, weil sie sich durch den Umgang von XXXX G XXXX mit deren Kleinkind gestört fühlte, gaben die Beschwerdeführerin und beide Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung an. Dass XXXX P XXXX die Beschwerdeführerin aufforderte, sich nicht einzumischen, und dass die genannten Schimpfwörter fielen, wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin und den Zeugen bestätigt. Aufgrund des Akteninhalts, der Zeugenaussagen und des Auftretens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gewann der erkennende Senat den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Wortwahl und ihrem Gehabe gegenüber XXXX G XXXX und XXXX P XXXX zunächst äußerst streitbar verhielt.Dass die Beschwerdeführerin die verbale Auseinandersetzung begonnen hat, indem sie römisch 40 G römisch 40 aufforderte, nicht näher zu kommen, weil sie sich durch den Umgang von römisch 40 G römisch 40 mit deren Kleinkind gestört fühlte, gaben die Beschwerdeführerin und beide Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung an. Dass römisch 40 P römisch 40 die Beschwerdeführerin aufforderte, sich nicht einzumischen, und dass die genannten Schimpfwörter fielen, wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin und den Zeugen bestätigt. Aufgrund des Akteninhalts, der Zeugenaussagen und des Auftretens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gewann der erkennende Senat den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Wortwahl und ihrem Gehabe gegenüber römisch 40 G römisch 40 und römisch 40 P römisch 40 zunächst äußerst streitbar verhielt. Die Feststellung, dass XXXX P XXXX auf die Beschwerdeführerin zustürmte, zu einem Faustschlag seitlich gegen den Kopf der Beschwerdeführerin ausholte, diese jedoch nicht traf, und sie sodann in eine Nische drängte, wo es zu weiteren Tätlichkeiten kam, beruhen auf den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras am Bahnsteig. Hiezu ist festzuhalten, dass jene Situation, bei der Schimpfwörter ausgetauscht wurden, aus zwei verschiedenen Perspektiven aufgezeichnet wurde. In beiden Fällen ist das Geschehen nur aus einiger Entfernung zu sehen, jedoch ist auf den Videoaufzeichnungen deutlich zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin kurz vor dem körperlichen Angriff durch XXXX P XXXX in einigen Metern Abstand zu XXXX P XXXX und XXXX G XXXX steht. Obwohl kein Ton aufgenommen wurde, geht aus den Aufzeichnungen hervor, dass sich die drei Personen (zunächst bloß) in einer verbalen Auseinandersetzung befinden. Die Feststellung, dass römisch 40 P römisch 40 auf die Beschwerdeführerin zustürmte, zu einem Faustschlag seitlich gegen den Kopf der Beschwerdeführerin ausholte, diese jedoch nicht traf, und sie sodann in eine Nische drängte, wo es zu weiteren Tätlichkeiten kam, beruhen auf den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras am Bahnsteig. Hiezu ist festzuhalten, dass jene Situation, bei der Schimpfwörter ausgetauscht wurden, aus zwei verschiedenen Perspektiven aufgezeichnet wurde. In beiden Fällen ist das Geschehen nur aus einiger Entfernung zu sehen, jedoch ist auf den Videoaufzeichnungen deutlich zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin kurz vor dem körperlichen Angriff durch römisch 40 P römisch 40 in einigen Metern Abstand zu römisch 40 P römisch 40 und römisch 40 G römisch 40 steht. Obwohl kein Ton aufgenommen wurde, geht aus den Aufzeichnungen hervor, dass sich die drei Personen (zunächst bloß) in einer verbalen Auseinandersetzung befinden. Sodann ist auf dem Video zu sehen, dass XXXX P XXXX plötzlich auf die Beschwerdeführerin zustürmt und zu einem Faustschlag seitlich gegen den Kopf der Beschwerdeführerin ausholt, sie jedoch nicht trifft, weil sie ausweichen kann. Er drängt sie daraufhin in eine Nische. Was sich exakt in der Nische zugetragen hat, ist auf dem Video nicht zu sehen, weil die Kamera auf die Längsseite des Bahnsteiges ausgerichtet ist. Dass sich in der Nische weitere Tätlichkeiten zugetragen haben, ist den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.Sodann ist auf dem Video zu sehen, dass römisch 40 P römisch 40 plötzlich auf die Beschwerdeführerin zustürmt und zu einem Faustschlag seitlich gegen den Kopf der Beschwerdeführerin ausholt, sie jedoch nicht trifft, weil sie ausweichen kann. Er drängt sie daraufhin in eine Nische. Was sich exakt in der Nische zugetragen hat, ist auf dem Video nicht zu sehen, weil die Kamera auf die Längsseite des Bahnsteiges ausgerichtet ist. Dass sich in der Nische weitere Tätlichkeiten zugetragen haben, ist den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die Feststellung, dass XXXX P XXXX der Beschwerdeführerin einen Kopfstoß gegen die Nase versetzte, wodurch diese eine nach links abweichende Nasenbeinfraktur und eine ca. 4 mm große Scheidewandperforation erlitt, beruht auf dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.2021, mit welchem XXXX P XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB verurteilt wurde.Die Feststellung, dass römisch 40 P römisch 40 der Beschwerdeführerin einen Kopfstoß gegen die Nase versetzte, wodurch diese eine nach links abweichende Nasenbeinfraktur und eine ca. 4 mm große Scheidewandperforation erlitt, beruht auf dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.2021, mit welchem römisch 40 P römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt wurde. Die Feststellungen, dass sich XXXX P XXXX zu einem Aufzug begab und die Beschwerdeführerin ihm folgte, beruhen ebenfalls auf Videoaufzeichnungen der ÖBB. Die in den Feststellungen dargestellte Situation vor dem Aufzug ist durch die im Aufzug angebrachte Kamera gut dokumentiert: Aus den Aufnahmen geht deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin XXXX P XXXX folgte, um ein Foto vom Täter anzufertigen. Ihr Verhalten vor dem Aufzug lässt sich als defensiv beschreiben. Die Feststellungen, dass sich römisch 40 P römisch 40 zu einem Aufzug begab und die Beschwerdeführerin ihm folgte, beruhen ebenfalls auf Videoaufzeichnungen der ÖBB. Die in den Feststellungen dargestellte Situation vor dem Aufzug ist durch die im Aufzug angebrachte Kamera gut dokumentiert: Aus den Aufnahmen geht deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 P römisch 40 folgte, um ein Foto vom Täter anzufertigen. Ihr Verhalten vor dem Aufzug lässt sich als defensiv beschreiben. Dass XXXX G XXXX während des gesamten Vorfalles in der Nähe war, jedoch die Situation in der Nische und beim Aufzug nur rudimentär beobachten konnte, ergibt sich aus dem Videomaterial und ihren diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben. So führte sie in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie XXXX P XXXX und die Beschwerdeführerin zum Teil nur von hinten sah und demgemäß nicht das gesamte Geschehen wahrnehmen konnte. Dass römisch 40 G römisch 40 während des gesamten Vorfalles in der Nähe war, jedoch die Situation in der Nische und beim Aufzug nur rudimentär beobachten konnte, ergibt sich aus dem Videomaterial und ihren diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben. So führte sie in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie römisch 40 P römisch 40 und die Beschwerdeführerin zum Teil nur von hinten sah und demgemäß nicht das gesamte Geschehen wahrnehmen konnte. Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen basieren auf den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen zu den Schmerzen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung von XXXX P XXXX sowie zum Privatbeteiligtenzuspruch gründen sich auf den in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.
- Dass die Beschwerdeführerin den ihr als Privatbeteiligte zugesprochenen Betrag in der Höhe von € 1.000,- bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ausbezahlt erhalten hat, beruht auf ihren glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung von römisch 40 P römisch 40 sowie zum Privatbeteiligtenzuspruch gründen sich auf den in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.
- Dass die Beschwerdeführerin den ihr als Privatbeteiligte zugesprochenen Betrag in der Höhe von € 1.000,- bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ausbezahlt erhalten hat, beruht auf ihren glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des VOG lauten auszugsweise: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- -3 […] und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. […].“ „Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- –
- […]
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.“ „Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a.
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.“
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.“ „Ausschlußbestimmungen § 8.
(1)Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sieParagraph 8,
(1)Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
- […]
- ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
- –
- […]
(2)–
(6)[…]“ 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des StGB lauten auszugsweise: „Schwere Körperverletzung § 84.
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84,
(1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)–
(3)[…]
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.
(4)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt.
(5)[…]“
- Zur Bindungswirkung von Strafurteilen: 2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde ist nur im Falle eines freisprechenden Urteils vorzunehmen (zuletzt VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, bzgl. VOG VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Von dieser Bindungswirkung umfasst sind auch die innere Tatseite (zuletzt VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014) sowie die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes beruht nicht auf Auslegung des Materiengesetzes, sondern auf der Bedeutung der materiellen Rechtskraft für die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Außerdem käme es einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch eine Verwaltungsbehörde gleich, wenn diese vom Strafurteil abweichen würde (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, 2013/11/0251, wonach die Behörde, so nicht eine bindende strafgerichtliche Entscheidung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen hat, kann geschlossen werden, dass rechtskräftigen Strafurteilen auch im Bereich des VOG Bindungswirkung zukommt. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach im vorliegenden Fall insofern an das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.2021 gebunden, als ebendort festgestellt wurde, dass XXXX P XXXX der Beschwerdeführerin einen Kopfstoß gegen das Gesicht versetzte und es dabei ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er der Beschwerdeführerin durch den Kopfstoß eine an sich schwere Körperverletzung zufügt.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach im vorliegenden Fall insofern an das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.2021 gebunden, als ebendort festgestellt wurde, dass römisch 40 P römisch 40 der Beschwerdeführerin einen Kopfstoß gegen das Gesicht versetzte und es dabei ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er der Beschwerdeführerin durch den Kopfstoß eine an sich schwere Körperverletzung zufügt. Die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2023 darauf hin, dass auf den Videoaufzeichnungen betreffend die Szene vor dem Aufzug keine Verletzungen bzw. Blut bei der Beschwerdeführerin sichtbar seien. Soweit die belangte Behörde damit das Vorliegen der zugefügten schweren Körperverletzung anzweifelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie eben dargelegt – aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.2021 an die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin durch einen Kopfstoß des XXXX P XXXX eine an sich schwere Körperverletzung zugefügt wurde, gebunden ist. Darüber hinaus waren, wie beweiswürdigend aufgezeigt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der in der Nische stattgefundenen Verletzungshandlung durchwegs glaubhaft. Die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2023 darauf hin, dass auf den Videoaufzeichnungen betreffend die Szene vor dem Aufzug keine Verletzungen bzw. Blut bei der Beschwerdeführerin sichtbar seien. Soweit die belangte Behörde damit das Vorliegen der zugefügten schweren Körperverletzung anzweifelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie eben dargelegt – aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.2021 an die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin durch einen Kopfstoß des römisch 40 P römisch 40 eine an sich schwere Körperverletzung zugefügt wurde, gebunden ist. Darüber hinaus waren, wie beweiswürdigend aufgezeigt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der in der Nische stattgefundenen Verletzungshandlung durchwegs glaubhaft.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung wurde und dabei eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Damit sind die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 VOG für die Gewährung von Hilfeleistung in Form einer einmaligen Geldleistung als Pauschalentschädigung für Schmerzengeld erfüllt.Damit sind die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG für die Gewährung von Hilfeleistung in Form einer einmaligen Geldleistung als Pauschalentschädigung für Schmerzengeld erfüllt. 3.
- Zur prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten allenfalls einen Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 VOG gesetzt hat.3.
- Zur prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten allenfalls einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG gesetzt hat. Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025) dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (OGH 12.09.2013, 10 Ob 41/13x; 09.09.2008, 10 Ob 61/08f).Ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VOG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025) dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (OGH 12.09.2013, 10 Ob 41/13x; 09.09.2008, 10 Ob 61/08f). Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss jedoch sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen (vgl. Ernst/Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, § 8 Anm 5).Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss jedoch sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen vergleiche Ernst/Prakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Paragraph 8, Anmerkung 5). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Zeugenaussagen und des Auftretens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung für den erkennenden Senat der Eindruck entstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber XXXX G XXXX und XXXX P XXXX zunächst äußerst streitbar verhielt. So hat sie ohne ersichtlichen Grund oder Anlass eine verbale Auseinandersetzung begonnen, indem sie einer ihr nur flüchtig bekannten Person, nämlich XXXX G XXXX , in barscher und unfreundlicher Weise vorhielt, dass sie sich wegen des Umgangs mit deren Kleinkind gestört fühle und XXXX G XXXX ihr demnach fernbleiben solle. Im Zuge dieses Wortgefechts fielen auch Schimpfwörter. Selbst als der Begleiter der XXXX G XXXX , XXXX P XXXX , seinerseits in beschimpfendem und aggressivem Tonfall, die Beschwerdeführerin aufforderte, sich nicht in die Angelegenheiten der XXXX G XXXX einzumischen, setzte die Beschwerdeführerin in nicht nachvollziehbarer Weise ihre Rede fort und bedachte XXXX P XXXX mit dem Schimpfwort „Hurensohn“, was schließlich dazu führte, dass dieser auf die Beschwerdeführerin zustürmte und ihr in weiterer Folge einen Kopfstoß gegen die Nase versetzte. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Zeugenaussagen und des Auftretens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung für den erkennenden Senat der Eindruck entstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber römisch 40 G römisch 40 und römisch 40 P römisch 40 zunächst äußerst streitbar verhielt. So hat sie ohne ersichtlichen Grund oder Anlass eine verbale Auseinandersetzung begonnen, indem sie einer ihr nur flüchtig bekannten Person, nämlich römisch 40 G römisch 40 , in barscher und unfreundlicher Weise vorhielt, dass sie sich wegen des Umgangs mit deren Kleinkind gestört fühle und römisch 40 G römisch 40 ihr demnach fernbleiben solle. Im Zuge dieses Wortgefechts fielen auch Schimpfwörter. Selbst als der Begleiter der römisch 40 G römisch 40 , römisch 40 P römisch 40 , seinerseits in beschimpfendem und aggressivem Tonfall, die Beschwerdeführerin aufforderte, sich nicht in die Angelegenheiten der römisch 40 G römisch 40 einzumischen, setzte die Beschwerdeführerin in nicht nachvollziehbarer Weise ihre Rede fort und bedachte römisch 40 P römisch 40 mit dem Schimpfwort „Hurensohn“, was schließlich dazu führte, dass dieser auf die Beschwerdeführerin zustürmte und ihr in weiterer Folge einen Kopfstoß gegen die Nase versetzte. Obwohl somit das Verhalten der Beschwerdeführerin XXXX P XXXX dazu veranlasst hatte, ihr gegenüber gewalttätig zu werden, – was letztlich auch im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mildernd berücksichtigt wurde – ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes iSd § 8 Abs. 1 Z 2 VOG auszugehen:Obwohl somit das Verhalten der Beschwerdeführerin römisch 40 P römisch 40 dazu veranlasst hatte, ihr gegenüber gewalttätig zu werden, – was letztlich auch im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mildernd berücksichtigt wurde – ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG auszugehen: Aus den Videoaufnahmen der ÖBB geht eindeutig hervor, dass seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Handgreiflichkeiten gesetzt wurden und diese auch einige Meter Abstand zu XXXX G XXXX und XXXX P XXXX hielt, wohingegen XXXX P XXXX auffällig aggressiv auf die Beschwerdeführerin zustürmte, ihr einen Faustschlag gegen den Kopf zu versetzen versuchte, was jedoch misslang und sie dann schließlich dadurch schwer am Körper verletzte, indem er ihr vorsätzlich einen Kopfstoß gegen die Nase versetzte. Vor diesem Hintergrund und unter Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ergibt sich für den erkennenden Senat, dass zwischen der Provokationshandlung der Beschwerdeführerin und der Angriffshandlung von XXXX P XXXX keine Verhältnismäßigkeit besteht. Das vorsätzliche Versetzen eines Kopfstoßes gegen das Gesicht einer anderen Person steht hinsichtlich der Gefährlichkeit der Handlung jedenfalls in krassem Missverhältnis zur bloß verbalen Provokation durch die Beschwerdeführerin.Aus den Videoaufnahmen der ÖBB geht eindeutig hervor, dass seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Handgreiflichkeiten gesetzt wurden und diese auch einige Meter Abstand zu römisch 40 G römisch 40 und römisch 40 P römisch 40 hielt, wohingegen römisch 40 P römisch 40 auffällig aggressiv auf die Beschwerdeführerin zustürmte, ihr einen Faustschlag gegen den Kopf zu versetzen versuchte, was jedoch misslang und sie dann schließlich dadurch schwer am Körper verletzte, indem er ihr vorsätzlich einen Kopfstoß gegen die Nase versetzte. Vor diesem Hintergrund und unter Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ergibt sich für den erkennenden Senat, dass zwischen der Provokationshandlung der Beschwerdeführerin und der Angriffshandlung von römisch 40 P römisch 40 keine Verhältnismäßigkeit besteht. Das vorsätzliche Versetzen eines Kopfstoßes gegen das Gesicht einer anderen Person steht hinsichtlich der Gefährlichkeit der Handlung jedenfalls in krassem Missverhältnis zur bloß verbalen Provokation durch die Beschwerdeführerin. Mangels Verhältnismäßigkeit zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung scheidet somit die Annahme des Ausschlussgrundes der Provokation iSd § 8 Abs. 1 Z 2 VOG durch das Opfer aus.Mangels Verhältnismäßigkeit zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung scheidet somit die Annahme des Ausschlussgrundes der Provokation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, VOG durch das Opfer aus. 3.
- Da alle Anspruchsvoraussetzungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegen und Ausschlussgründe nicht gegeben sind, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben und ihr gemäß § 6a Abs. 1 VOG aufgrund der erlittenen Schädigung vom 20.01.2021 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 2.000,- zu gewähren.3.
- Da alle Anspruchsvoraussetzungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG vorliegen und Ausschlussgründe nicht gegeben sind, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben und ihr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG aufgrund der erlittenen Schädigung vom 20.01.2021 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von EUR 2.000,- zu gewähren. Hinzuweisen ist darauf, dass das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.2021 auch ein Adhäsionserkenntnis enthält und der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte ein Schmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 1.000,- zugesprochen wurde. Vom Verurteilten erhaltene Schadenersatzleistungen werden gemäß § 10 Abs. 3 VOG iVm § 57 HVG auf die Pauschalentschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz anzurechnen sein.Hinzuweisen ist darauf, dass das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.12.2021 auch ein Adhäsionserkenntnis enthält und der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte ein Schmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 1.000,- zugesprochen wurde. Vom Verurteilten erhaltene Schadenersatzleistungen werden gemäß Paragraph 10, Absatz 3, VOG in Verbindung mit Paragraph 57, HVG auf die Pauschalentschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz anzurechnen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2255383.1.00