4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste im August 2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 18.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.08.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater Schulden gehabt hätte und dass nach dem Tod des Vaters die Gläubiger zu ihm gekommen seien. Er habe die Schulden nicht bezahlen können und sei daher mit dem Tod bedroht worden. Als Rückkehrbefürchtung führte der BF aus, dass er nicht zurückwolle. Am 11.10.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA). Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass Kollegen seines Vaters nach dessen Tod Geld verlangt haben, er jedoch kein Geld hatte und nichts von Schulden wisse. Im Anschluss sei er von den Gläubigern mit dem Tod bedroht worden. Auch seine Mutter sei belästigt worden, es sei ihm nichts getan worden. Auf Nachfrage führte der BF aus, dass er auch geschlagen worden sei und er wegen dieser Vorfälle keine polizeiliche Anzeige gemacht habe, da die Polizei in Indien korrupt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung
1 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt VI.), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot
„§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG“ (Spruchpunkt VIII.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung
Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch sechs.), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot
„§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG“ (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung des BFA keinen erkennbaren Begründungswert aufweise. Es habe keinerlei Ermittlungstätigkeit zur Verifizierung des Sachverhaltes stattgefunden, daher hätten die Angaben des BF der Entscheidung zu Grunde gelegt werden müssen. Beantragt wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde, sowie festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei, die Behebung des Einreiseverbotes sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 3. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 4. rechtliche Beurteilung Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet:
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützte sich das BFA ausdrücklich auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, in der rechtlichen Beurteilung (Bescheid S. 74) begründete das BFA: „In Ihrem Fall kommt die Ziffer 4 zur Anwendung. Sie brachten keine Verfolgungsgründe vor. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung verwiesen.“Im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützte sich das BFA ausdrücklich auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, in der rechtlichen Beurteilung (Bescheid S. 74) begründete das BFA: „In Ihrem Fall kommt die Ziffer 4 zur Anwendung. Sie brachten keine Verfolgungsgründe vor. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung verwiesen.“ An anderer Stelle führte das BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid (Bescheid S 70) aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
1 Z 6 BFA-VG aberkannt wurde. An anderer Stelle führte das BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid (Bescheid S 70) aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aberkannt wurde. Der Herkunftsstaat Indien ist weder in § 19 BFA-VG, noch in der oben zitierten Verordnung der Bundesregierung als sicherer Herkunftsstaat genannt, somit ist eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG rechtswidrig.Der Herkunftsstaat Indien ist weder in Paragraph 19, BFA-VG, noch in der oben zitierten Verordnung der Bundesregierung als sicherer Herkunftsstaat genannt, somit ist eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG rechtswidrig. Es bestand gegen den BF vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, keine durchsetzbare Ausweisung und kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot, somit scheidet auch die Anwendung von § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG als Rechtsgrundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Es bestand gegen den BF vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, keine durchsetzbare Ausweisung und kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot, somit scheidet auch die Anwendung von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG als Rechtsgrundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch - entgegen der im Spruch genannten Bestimmung - in der rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG begründet, was voraussetzt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“. Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch - entgegen der im Spruch genannten Bestimmung - in der rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG begründet, was voraussetzt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“. Der BF hat im Verfahren vorgebracht, dass er wegen Schulden des Vaters von Gläubigern und damit einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung ausgesetzt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter § 6 Z 1 AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu Paragraph 6, Ziffer eins und 2 AsylG 1997, einer mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen vergleiche das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Hingegen besteht
1a leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird.Hingegen besteht
Paragraph 55, Absatz eins a, leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im vorliegenden Fall wurde seitens des BFA die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkt VI.
1 Z 1 BFA-VG aberkannt, jedoch mit gegenständlichem Erkenntnis der diesbezügliche Spruchpunkt ersatzlos behoben. Wenn das Verwaltungsgericht den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA mangels Verwirklichung einer der in § 18 BFA-VG normierten Voraussetzungen behebt, so hat es im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 55 FPG, K9).Im vorliegenden Fall wurde seitens des BFA die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, jedoch mit gegenständlichem Erkenntnis der diesbezügliche Spruchpunkt ersatzlos behoben. Wenn das Verwaltungsgericht den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA mangels Verwirklichung einer der in Paragraph 18, BFA-VG normierten Voraussetzungen behebt, so hat es im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 55, FPG, K9). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und der Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und der Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides): Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides): Einreiseverbot § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG lauten:Einreiseverbot Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG lauten: § 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist – auch wenn sie teilweise zur früheren Rechtslagen ergangen ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W278.2268385.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.