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{'item': 'W278 2268385-1'}

Obsah (12)Art. 133§18§ 66§ 55§ 52§ 68§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW278 2268385-1 Spruch, W278 2268385-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste im August 2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 18.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.08.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater Schulden gehabt hätte und dass nach dem Tod des Vaters die Gläubiger zu ihm gekommen seien. Er habe die Schulden nicht bezahlen können und sei daher mit dem Tod bedroht worden. Als Rückkehrbefürchtung führte der BF aus, dass er nicht zurückwolle. Am 11.10.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA). Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass Kollegen seines Vaters nach dessen Tod Geld verlangt haben, er jedoch kein Geld hatte und nichts von Schulden wisse. Im Anschluss sei er von den Gläubigern mit dem Tod bedroht worden. Auch seine Mutter sei belästigt worden, es sei ihm nichts getan worden. Auf Nachfrage führte der BF aus, dass er auch geschlagen worden sei und er wegen dieser Vorfälle keine polizeiliche Anzeige gemacht habe, da die Polizei in Indien korrupt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung

§18Abs.

1 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt VI.), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot

„§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG“ (Spruchpunkt VIII.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung

§18

Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch sechs.), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot

„§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG“ (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung des BFA keinen erkennbaren Begründungswert aufweise. Es habe keinerlei Ermittlungstätigkeit zur Verifizierung des Sachverhaltes stattgefunden, daher hätten die Angaben des BF der Entscheidung zu Grunde gelegt werden müssen. Beantragt wurde, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde, sowie festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei, die Behebung des Einreiseverbotes sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 3. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 4. rechtliche Beurteilung Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet:

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3.Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. § 19 BFA-VG lautet:Paragraph 19, BFA-VG lautet:
(1)Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005).
(1)Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG 2005).
(2)Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EUV), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
(2)Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz eins, EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Artikel 7, Absatz eins, EUV), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
(3)Kommt es – nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EUV eingeleitet worden ist – zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EUV) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EUV), kann Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
(3)Kommt es – nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EUV eingeleitet worden ist – zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EUV) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EUV), kann Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
(4)Weitere sichere Herkunftsstaaten sind
  1. Australien; 2.Island; 3.Kanada; 4.Liechtenstein;
  2. Neuseeland;
  3. Norwegen;
  4. die Schweiz;
  5. das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
(5)Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass 1 Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und1 Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Absatz 4, genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
  1. andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
  2. andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen. Auf Grund des „§ 19 Abs. 5 Z 2 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:Auf Grund des „§ 19 Absatz 5, Ziffer 2, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, wird verordnet: §
  3. Als sichere Herkunftsstaaten geltenParagraph eins, Als sichere Herkunftsstaaten gelten
  4. Bosnien und Herzegowina;
  5. Kosovo;
  6. Mongolei;
  7. Mazedonien;
  8. Montenegro;
  9. Serbien;
  10. Albanien;
  11. Ghana;
  12. Marokko;
  13. Algerien; 11.Tunesien;
  14. Georgien;
  15. Armenien;
  16. Benin;
  17. Senegal;
  18. Namibia;
  19. Südkorea;
  20. Uruguay.

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützte sich das BFA ausdrücklich auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, in der rechtlichen Beurteilung (Bescheid S. 74) begründete das BFA: „In Ihrem Fall kommt die Ziffer 4 zur Anwendung. Sie brachten keine Verfolgungsgründe vor. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung verwiesen.“Im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützte sich das BFA ausdrücklich auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, in der rechtlichen Beurteilung (Bescheid S. 74) begründete das BFA: „In Ihrem Fall kommt die Ziffer 4 zur Anwendung. Sie brachten keine Verfolgungsgründe vor. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung verwiesen.“ An anderer Stelle führte das BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid (Bescheid S 70) aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG aberkannt wurde. An anderer Stelle führte das BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid (Bescheid S 70) aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG aberkannt wurde. Der Herkunftsstaat Indien ist weder in § 19 BFA-VG, noch in der oben zitierten Verordnung der Bundesregierung als sicherer Herkunftsstaat genannt, somit ist eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG rechtswidrig.Der Herkunftsstaat Indien ist weder in Paragraph 19, BFA-VG, noch in der oben zitierten Verordnung der Bundesregierung als sicherer Herkunftsstaat genannt, somit ist eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG rechtswidrig. Es bestand gegen den BF vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, keine durchsetzbare Ausweisung und kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot, somit scheidet auch die Anwendung von § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG als Rechtsgrundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Es bestand gegen den BF vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, keine durchsetzbare Ausweisung und kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot, somit scheidet auch die Anwendung von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG als Rechtsgrundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch - entgegen der im Spruch genannten Bestimmung - in der rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG begründet, was voraussetzt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“. Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch - entgegen der im Spruch genannten Bestimmung - in der rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG begründet, was voraussetzt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“. Der BF hat im Verfahren vorgebracht, dass er wegen Schulden des Vaters von Gläubigern und damit einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung ausgesetzt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter § 6 Z 1 AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu Paragraph 6, Ziffer eins und 2 AsylG 1997, einer mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen vergleiche das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Hingegen besteht

§ 55Abs.

1a leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.Hingegen besteht

Paragraph 55, Absatz eins a, leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im vorliegenden Fall wurde seitens des BFA die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkt VI.

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG aberkannt, jedoch mit gegenständlichem Erkenntnis der diesbezügliche Spruchpunkt ersatzlos behoben. Wenn das Verwaltungsgericht den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA mangels Verwirklichung einer der in § 18 BFA-VG normierten Voraussetzungen behebt, so hat es im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 55 FPG, K9).Im vorliegenden Fall wurde seitens des BFA die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Spruchpunkt römisch sechs.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, jedoch mit gegenständlichem Erkenntnis der diesbezügliche Spruchpunkt ersatzlos behoben. Wenn das Verwaltungsgericht den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA mangels Verwirklichung einer der in Paragraph 18, BFA-VG normierten Voraussetzungen behebt, so hat es im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 55, FPG, K9). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und der Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und der Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides): Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides): Einreiseverbot § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG lauten:Einreiseverbot Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG lauten: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Das BFA stützte das Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der BF keine Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet nachweisen habe können und er gegen das Meldegesetz verstoßen habe. Das BFA stützte das Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der BF keine Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet nachweisen habe können und er gegen das Meldegesetz verstoßen habe. Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022 wurde diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung hat sich die Rechtsnorm nicht mehr in Kraft befunden. (BGBl. I Nr. 202/2022, Datum der Kundmachung 27.12.2022)Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung hat sich die Rechtsnorm nicht mehr in Kraft befunden. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, Datum der Kundmachung 27.12.2022) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist – auch wenn sie teilweise zur früheren Rechtslagen ergangen ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W278.2268385.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.