RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW284 2262147-1 Spruch, , , W284 2247235-2/9E W284 2262147-1/6E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von
- XXXX , geb. XXXX und mj.
- XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022, Zl. 1187775610/211030714 (ad 1.) und 05.10.2022, Zl. 1318404200/222450535 (ad 2.), betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von
- römisch 40 , geb. römisch 40 und mj.
- römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, vertreten durch Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022, Zl. 1187775610/211030714 (ad 1.) und 05.10.2022, Zl. 1318404200/222450535 (ad 2.), betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und
- XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie
- mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und
- römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie
- mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass
- XXXX , geb. XXXX und
- mj. XXXX , geb. XXXX , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass
- römisch 40 , geb. römisch 40 und
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W284.2262147.1.00