Obsah (15)
§ 22§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 40§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 80§ 34§ 68RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW288 2268399-1 Spruch, W288 2268399-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22a Abs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 08.02.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und wird der BF seither in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 08.02.2023, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und wird der BF seither in Schubhaft angehalten.
- Mit Eingabe vom 11.03.2023 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 08.03.2023 und die Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte den Schubhaftbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm näher bezeichnete Kosten zuzuerkennen.
- Am 13.03.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
- Bereits am 13.03.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten. Am 14.03.2023 erfolgte zudem eine ergänzende Aktenvorlage.
- Am 14.03.2023 übermittelte das BFA zudem ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde des BF und beantragte, die Beschwerde abzuweisen, auszusprechen, dass die Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten. Gleichzeitig mit der Stellungnahme übermittelte das BFA auch eine Anfragebeantwortung der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA.
- Mit 14.03.2023 übermittelte das BFA zudem eine Anfragebeantwortung zum prognostiziertem weiteren Verlauf hinsichtlich des über Antrag des BF vom 07.03.2023 (in weiterer Folge: Folgeantrag) geführten Asylverfahrens des BF.
- Noch am 14.03.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung und die das Folgenantragsverfahren führende Stelle des BFA um Konkretisierung der mitgeteilten Informationen. Die ergänzenden Beantwortungen langten noch am 14.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 15.03.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seiner Vertretung die Stellungnahme des BFA, die Mitteilung der HRZ-Abteilung und die Prognose zu seinem Folgeantragsverfahren zum Parteiengehör.
- Noch Am 15.03.2023 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung seine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger Usbekistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren fand am 07.10.2013 statt. 1.1.
- Am 07.05.2015 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren vor dem BFA statt. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2016, Zl. XXXX , wurde der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung bestimmt. (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2016, Zl. römisch 40 , wurde der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung bestimmt. (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.
- Auch die Asylanträge der im Jahr 2016 ins Bundesgebiet nachgereisten Ehegattin, von den zwei im Jahr 2017 ins Bundesgebiet nachgereisten Kinder und von einem in Österreich im Jahr 2018 nachgeborenen Kind wurden in der Folge vom BFA (Bescheid des BFA zur Ehegattin vom 13.01.2017; Bescheide des BFA zu den Kindern vom 23.01.2018 bzw. 24.10.2018) vollinhaltlich abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist. Auch gegen diese Bescheide wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 1.1.
- Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.10.2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2016 betreffend die Beschwerden des BF und dessen Ehegattin im ersten Rechtsgang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben hatte und die Asylanträge der zuvor genannten Kinder zwischenzeitlich vom BFA entschieden und in Beschwerde gezogen wurden, wies das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 29.04.2019, Zl. XXXX ua., die Beschwerde des BF sowie die Beschwerden der Ehegattin und seiner Kinder als unbegründet ab. Die dagegen gemeinsam erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.09.2019 zurück.1.1.
- Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.10.2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2016 betreffend die Beschwerden des BF und dessen Ehegattin im ersten Rechtsgang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben hatte und die Asylanträge der zuvor genannten Kinder zwischenzeitlich vom BFA entschieden und in Beschwerde gezogen wurden, wies das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit Erkenntnis vom 29.04.2019, Zl. römisch 40 ua., die Beschwerde des BF sowie die Beschwerden der Ehegattin und seiner Kinder als unbegründet ab. Die dagegen gemeinsam erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.09.2019 zurück. 1.1.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach. 1.1.
- Am 09.08.2019 wurde der BF zu seiner Ausreisverpflichtung vom BFA niederschriftlich einvernommen. 1.1.
- Mit Mitwirkungsbescheid vom 05.09.2019 wurde dem BF aufgetragen zwecks HRZ-Ausstellung bei der usbekischen Botschaft zu erscheinen. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 10.09.2019 zugestellt. Zu dem angegebene Interviewtermin erschien er zwar nicht, jedoch zwei Tage später, wobei die mündliche Zustimmung zur HRZ-Ausstellung erteilt wurde. 1.1.
- Am 25.11.2019 ereilte das BFA die Information, dass es aufgrund eines am 31.10.2019 unerwartet stattgefunden Wechsels des Konsuls, eines neuerlichen Interviewtermins vor der usbekischen Botschaft bedarf. 1.1.
- Eine infolge des Erhebungsgesuchs vom 28.01.2020 an der damaligen Wohnadresse des BF am 16.02.2020 durchgeführte Nachschau blieb erfolglos und war er an dieser Meldeadresse nicht bekannt. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst. Am 25.02.2020 wurde gegen den BF sodann ein Festnahmeauftrag erlassen. 1.1.
- Auch in der nachfolgenden Zeit konnte der BF an seiner neuen Meldeadresse von Beamten der LPD Wien wiederholt nicht angetroffen werden, sodass ihm ihn betreffende behördliche Schriftstücke (etwa Mitwirkungsbescheide zum Erscheinen vor der usbekischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Ersatzreisedokuments) nicht zugestellt werden konnten. Vielmehr wurde die Wohnung im Bewusstsein der stattgefunden behördlichen Nachschau leergeräumt und tauchte der BF unter. Die behördliche Abmeldung wurde verfügt. 1.1.
- Am 10.12.2021 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Ausreise, welchem vom BFA auch zugestimmt wurde. Der BF widerrief hernach jedoch seine Erklärung zur freiwilligen Ausreise. 1.1.
- Im April 2022 wurde der BF wegen des Verdachtes der Körperverletzung (§ 83 StGB) zum Nachteil seiner Ehegattin und seiner zwei ältesten Kinder und wegen des Verdachtes der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b StGB) zum Nachteil der Ehegattin im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 zur Anzeige gebracht. Der BF wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.1.1.
- Im April 2022 wurde der BF wegen des Verdachtes der Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) zum Nachteil seiner Ehegattin und seiner zwei ältesten Kinder und wegen des Verdachtes der fortgesetzten Gewaltausübung (Paragraph 107 b, StGB) zum Nachteil der Ehegattin im Zeitraum von Anfang 2021 bis 06.03.2022 zur Anzeige gebracht. Der BF wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. 1.1.
- Der BF verfügt seit 21.02.2022 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. 1.1.
- Bereits im April 2022 stellten die Ehegattin und die drei Kinder des BF jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die Folgeanträge wurden mit jeweiligem Bescheid des BFA vom 04.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung bestimmt. (Spruchpunkt VI.). Hinsichtlich des am 03.10.2022 in Österreich nachgeborenen vierten Kindes wurde der Asylantrag mit Bescheid des BFA vom 09.01.2023 – zu den Bescheiden der Familienmitglieder gleichlautend – negativ entschieden. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 1.1.
- Bereits im April 2022 stellten die Ehegattin und die drei Kinder des BF jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die Folgeanträge wurden mit jeweiligem Bescheid des BFA vom 04.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung bestimmt. (Spruchpunkt römisch sechs.). Hinsichtlich des am 03.10.2022 in Österreich nachgeborenen vierten Kindes wurde der Asylantrag mit Bescheid des BFA vom 09.01.2023 – zu den Bescheiden der Familienmitglieder gleichlautend – negativ entschieden. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 1.1.
- Am 07.03.2023 wurde der BF bei einer (zufälligen) Kontrolle der Finanzpolizei in einem Restaurant auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten. Der BF wurde von den zur Unterstützung herbeigerufenen Beamten der LPD Wien aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags und nach Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des BFA, welcher die Direkteinlieferung des BF ins Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) anordnete,
§ 40BFA-VG festgenommen und ins PAZ überstellt.
1.1.16. Am 07.03.2023 wurde der BF bei einer (zufälligen) Kontrolle der Finanzpolizei in einem Restaurant auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten. Der BF wurde von den zur Unterstützung herbeigerufenen Beamten der LPD Wien aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags und nach Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des BFA, welcher die Direkteinlieferung des BF ins Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) anordnete,
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.1.
- Am 07.03.2023 wurde der BF vom BFA zur Ermittlung seines Aufenthaltsortes und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er ua. an, schon gewusst zu haben, dass ihm die Schubhaft droht. Er habe auch gewusst, dass er im Falle einer Polizeikontrolle inhaftiert werde. Dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung bestehe und er zur Ausreise verpflichtet sei, sei ihm bekannt und sei. Mit seiner Gattin und seinen Kindern lebe er seit mehr als einem Jahr in keinem gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge für die Kinder habe seine Gattin. Der Aufenthaltsort seiner Familie sei ihm nicht bekannt und habe er das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt gehabt. Darüber, weshalb der Kontakt abgebrochen sei, wolle er nicht sprechen. Alimente zahle er keine. Auf die Frage, wo er seine Post behebe, gab er an, dass er keine Post habe, keine brauche und auch keine bekomme. Seit seiner letzten behördlichen Meldung habe er an verschiedenen Orten gewohnt. Wo er zuletzt genächtigt habe, werde er nicht sagen und gebe er auch die konkrete Adresse seiner aktuellen Unterkunft nicht bekannt. Er habe sich dort nicht gemeldet, da er Angst gehabt habe, dass die Polizei dann zu ihm nach Hause komme, weil er eine Rückkehrentscheidung erhalten habe. Er habe auch gewusst, dass die Chancen auf Asyl beim zweiten Asylantrag sehr gering seien. Aus diesem Grund habe er sich nicht offiziell melden wollen. 1.1.
- Noch während seiner Einvernahme (sohin im Stande der Anhaltung nach seiner erfolgten Festnahme) stellte der BF einen Folgeantrag. 1.1.
- Am 08.03.2023 fand die Erstbefragung des BF in seinem Folgenantragsverfahren statt. Hierbei gab der BF ua. an, dass er sich auf dieselben Fluchtgründe wie 2013 beziehe und sich die Umstände seither nicht geändert hätten. 1.1.
- Mit begründetem Aktenvermerk vom 08.03.2023, dem BF am selben Tag um 14:00 Uhr zugestellt, wurde die Schubhaft gegen den BF
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten. 1.1.20. Mit begründetem Aktenvermerk vom 08.03.2023, dem BF am selben Tag um 14:00 Uhr zugestellt, wurde die Schubhaft gegen den BF
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten. 1.1.21. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.03.2023 wurde über den BF sodann
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit der persönlichen Ausfolgung des Bescheides am 08.03.2023, um 16:45 Uhr, wurde die bis dahin andauernde Verwaltungsverwahrungshaft beendet und der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. 1.1.21. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.03.2023 wurde über den BF sodann
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit der persönlichen Ausfolgung des Bescheides am 08.03.2023, um 16:45 Uhr, wurde die bis dahin andauernde Verwaltungsverwahrungshaft beendet und der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. 1.1.
- Am 10.03.2023 fand eine ergänzende Einvernahme des BF vor dem BFA statt. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist usbekischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wird seit 08.03.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er hat versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und diese über seinen Aufenthaltsort zu täuschen. Er tauchte bereits für mehr als ein Jahr unter und konnte erst im Rahmen einer Zufallskontrolle der Finanzpolizei aufgegriffen werde. 1.3.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. 1.3.
- Der BF stellte in Österreich im Stande der Anhaltung nach seiner erfolgten Festnahme am 07.03.2023 in Missbrauchsabsicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte den Folgeantrag in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Folgenantrags konnten nicht festgestellt werden. 1.3.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist jedoch bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde wegen des Verdachtes der Körperverletzung (§ 83 StGB) und der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b StGB) zur Anzeige gebracht.Der BF ist jedoch bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde wegen des Verdachtes der Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) und der fortgesetzten Gewaltausübung (Paragraph 107 b, StGB) zur Anzeige gebracht. 1.3.
- Der BF hat in Österreich zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer Ehegattin und von vier Kindern, ein Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen Kindern besteht jedoch nicht. Der BF hat seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, ist für die Kinder nicht obsorgeberechtigt, zahlt für die Kinder keine Alimente und weiß auch nicht, wo sich diese aufhalten. Die Folgeanträge der Ehegattin und von drei Kindern bzw. der Asylantrag des vierten Kindes wurden mit den aktuell in Beschwerde gezogenen Bescheiden des BFA vom 04.10.2022 bzw. vom 09.01.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Usbekistan für zulässig erklärt. Der BF verfügt zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig; er ist in Österreich beruflich nicht verankert, geht lediglich der Schwarzarbeit nach und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und ist untergetaucht. Er stellte rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Er geht der Schwarzarbeit nach und wurde auch bereits wegen Vergehen nach dem Strafgesetz zur Anzeige gebracht. Auch kommt er sonst seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und weigerte er sich der Behörde seinen letzten Aufenthaltsort bekanntzugeben. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Usbekistan zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich seinem Verfahren und im weiteren seiner Abschiebung zu entziehen. 1.3.
- Nachdem der BF am 07.03.2023 im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag stellte, fand bereits am Folgetag seine Erstbefragung statt. Die Einvernahme des BF vor dem BFA im Folgenantragsverfahren ist zeitnah, innerhalb der nächsten beiden Kalenderwochen, beabsichtigt und ist dzt. in Aussicht genommen den Antrag umgehend nach der Einvernahme zurückzuweisen. Mit dem Verfahrensabschluss ist aktuell daher innerhalb von nur wenigen Wochen zu rechnen. Hinsichtlich des BF wird ein neuerliches Interview mit der Botschaft benötigt. Eine Vorführung vor die usbekische Botschaft kann aufgrund der Folgenantragsstellung erst nach Abschluss des Verfahrens erfolgen. Zwecks rascherer HRZ-Ausstellung ist im Zuge der HRZ-Beantragung beabsichtigt eine Kopie des Reisepasses vorzulegen. Die Ausstellung kann zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen. Im vergangenen Jahr hat die Botschaft 7 HRZ ausgestellt. Abschiebungen nach Usbekistan finden nach erfolgreicher Identifizierung statt. Im Jahr 2022 fanden 9 Abschiebungen und im Jahr 2023 bereits 1 Abschiebung statt. Covid-bedingte Einschränkungen sind nicht zu erwarten. Die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist dzt. wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und die bisherigen Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den (bisher) geführten Asylverfahren des BF und seiner Familie (Zln. Erstverfahren vor dem BVwG: XXXX [BF], XXXX [Ehegattin und 3 Kinder]; Zln. Folge- bzw. hinsichtlich des
- Kindes Erstverfahren vor dem BVwG: XXXX [Ehegattin und 4 Kinder]), durch Einsicht in die im ggstdl. Verfahren zur Beschwerde eingeholten Stellungnahme des BFA vom 14.03.2023, in die Anfragebeantwortungen des BFA zum aktuellen Stand und voraussichtlichen Abschluss des Asylverfahrens sowie zum HRZ-Verfahren und Abschiebung vom 14.03.2023, in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in die Stellungnahme des BF vom 15.03.2023 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (auch betreffend der Familienmitglieder des BF), in das Strafregister und den kriminalpolizeilichen Aktenindex, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und die bisherigen Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den (bisher) geführten Asylverfahren des BF und seiner Familie (Zln. Erstverfahren vor dem BVwG: römisch 40 [BF], römisch 40 [Ehegattin und 3 Kinder]; Zln. Folge- bzw. hinsichtlich des
- Kindes Erstverfahren vor dem BVwG: römisch 40 [Ehegattin und 4 Kinder]), durch Einsicht in die im ggstdl. Verfahren zur Beschwerde eingeholten Stellungnahme des BFA vom 14.03.2023, in die Anfragebeantwortungen des BFA zum aktuellen Stand und voraussichtlichen Abschluss des Asylverfahrens sowie zum HRZ-Verfahren und Abschiebung vom 14.03.2023, in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in die Stellungnahme des BF vom 15.03.2023 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (auch betreffend der Familienmitglieder des BF), in das Strafregister und den kriminalpolizeilichen Aktenindex, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den zuvor genannten Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (auch die Familienmitglieder des BF betreffend), das Strafregister und den kriminalpolizeilichen Aktenindex, das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insb. den gleichlautenden Angaben des BF im bisherigen Verfahren (vgl. etwa Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 [Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18]; Erstbefragung vom 08.03.2023 [Asylakt II, AS 3f; OZ 24]) und der im Akt einliegenden Kopie eines usbekischen Führerscheins (Asylakt I, AS 11; OZ 5). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftig negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich bereits aus der Einsicht in den dazu geführten Gerichtsakt ( XXXX ) und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ergibt sowie daraus, dass sein nunmehriges Folgenantragsverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (OZ 24; Anfragebeantwortung BFA vom 24.03.2023 [OZ 30]; siehe auch die Beweiswürdigung zu Pkt. Pkt. 2.3.3.).2.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insb. den gleichlautenden Angaben des BF im bisherigen Verfahren vergleiche etwa Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 [Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18]; Erstbefragung vom 08.03.2023 [Asylakt römisch zwei, AS 3f; OZ 24]) und der im Akt einliegenden Kopie eines usbekischen Führerscheins (Asylakt römisch eins, AS 11; OZ 5). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftig negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich bereits aus der Einsicht in den dazu geführten Gerichtsakt ( römisch 40 ) und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ergibt sowie daraus, dass sein nunmehriges Folgenantragsverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (OZ 24; Anfragebeantwortung BFA vom 24.03.2023 [OZ 30]; siehe auch die Beweiswürdigung zu Pkt. Pkt. 2.3.3.). 2.2.
- Dass der BF seit 08.03.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 08.03.2023 (Fremdenakt, AS 190ff; OZ 18, 19) sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Daraus geht hervor, dass der BF vom 07.03.2023, um 09:15 Uhr bis 08.03.2023 um 16:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und mit der persönlichen Ausfolgung des Schubhaftbescheides am 08.03.2023, um 16:45 Uhr die Schubhaft in Vollzug gesetzt wurde. 2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde eine solche auch in der Beschwerde oder Stellungnahme des BF nicht behauptet. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Überdies gab auch der auch BF selbst zu verstehen, dass er gesund sei und es ihm gut gehe bzw. an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden (Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 [Fremdenakt, AS 160; OZ 18] Erstbefragung vom 08.03.2023 [Asylakt II, AS 3f; OZ 24]). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO).2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde eine solche auch in der Beschwerde oder Stellungnahme des BF nicht behauptet. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Überdies gab auch der auch BF selbst zu verstehen, dass er gesund sei und es ihm gut gehe bzw. an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden (Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 [Fremdenakt, AS 160; OZ 18] Erstbefragung vom 08.03.2023 [Asylakt römisch zwei, AS 3f; OZ 24]). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung vergleiche etwa Paragraph 10, AnhalteO). 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellungen, dass der BF in Österreich die Meldevorschriften nicht einhält, er versucht hat sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und diese über seinen Aufenthaltsort zu täuschen, sowie dazu, dass er bereits für mehr als ein Jahr untergetaucht ist, ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten sowie der Einschau in das Zentrale Melderegister. So blieben schon in der Vergangenheit behördliche Nachschauten an den amtlichen Meldeadressen des BF erfolglos und wurde der BF aufgrund offenkundiger Scheinmeldungen sodann amtlich abgemeldet (sie etwa Fremdenakt, AS 49, AS 109ff; OZ 16, 17). Im Rahmen eines im Jahr 2021 im Wege von Beamten der LPD Wien wahrgenommenen Versuchs dem BF behördliche Dokumente zuzustellen, konnten zwar einzelne Familienmitglieder angetroffen und in weiterer Folge der Ehegattin und den Kindern erfolgreich zugestellt werden, nicht jedoch dem BF. Dem vereinbarten Termin zur Übernahme der Dokumente bei der Polizeidienststelle kam der BF nicht nach, sondern sah sich der BF dadurch vielmehr veranlasst die Wohnung aufzugeben und unterzutauchen, wie sich dies letztlich auch durch die spätere Nachschau des Vermieters bestätigte (siehe dazu Polizeiberichte vom 18.06.2021 bzw. 07.10.2021 [Fremdenakt, AS 85ff, AS 109ff; OZ 17]). Wie die Einsicht in das zentrale Melderegister zeigt, verfügte der BF – abgesehen von seiner nunmehrigen Meldung im PAZ – zudem seit dem 21.02.2022 über keine amtliche Meldeadresse, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass der BF bereits über mehr als einem Jahr untergetaucht ist (ZMR). Schließlich räumte der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 auf Nachfrage, weshalb er eine Meldung unterlassen habe, selbst ein, dass er Angst davor hatte, dass die Polizei dann (gemeint: im Falle einer behördlichen Meldung) zu ihm nach Hause komme, weil er eine Rückkehrentscheidung erhalten habe. An anderer Stelle gab er zudem auch an, dass er schon gewusst habe, dass ihm die Schubhaft droht und er im Fall einer Polizeikontrolle inhaftiert werde (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18). So verwundert es auch nicht, dass der BF erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch die Finanzpolizei aufgegriffen werden konnte (Fremdenakt, AS 138ff; OZ 17; OZ 22). 2.3.
- Dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten (Asylakt I, AS 319ff; OZ 7ff) der Einsicht in den Gerichtsakt des BF zum ersten Asylverfahren ( XXXX ), insb. dem dort einliegenden Bescheid des BFA vom 02.05.2016, dem in diesem Verfahren (im zweiten Rechtsgang) ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2019 und dem dort einliegenden die ao. Revision zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.09.2019 und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.2.3.
- Dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten (Asylakt römisch eins, AS 319ff; OZ 7ff) der Einsicht in den Gerichtsakt des BF zum ersten Asylverfahren ( römisch 40 ), insb. dem dort einliegenden Bescheid des BFA vom 02.05.2016, dem in diesem Verfahren (im zweiten Rechtsgang) ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2019 und dem dort einliegenden die ao. Revision zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.09.2019 und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. 2.3.
- Die Feststellung, wonach der BF seinen am 07.03.2023 im Stande der Anhaltung gestellten Folgenantrag, in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. So ist angesichts des bereits seit dem Jahr 2019 rechtskräftigen negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht nachvollziehbar, weshalb er im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt (innerhalb der ihm zur Verfügung gestanden Zeitspanne von weit mehr als drei Jahren) einen Folgeantrag hätte stellen sollen. Vielmehr stellte er in vollem Bewusstsein der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seinen Folgeantrag erst im Stande der Anhaltung nachdem er bereits festgenommen wurde, wodurch ihm seine ausweglose Situation verdeutlicht wurde. So gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 auch selbst zu verstehen, dass er schon wusste, dass ihm die Schubhaft drohe und er auch wusste, dass er im Falle einer Polizeikontrolle inhaftiert werde. Dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht und er zur Ausreise verpflichtet ist, sei ihm bekannt. Das Schicksal sei nun mal so. Er wolle jedoch noch eine Chance haben und suche daher um Asyl an (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18). Damit brachte der BF seine wahre Motivation für die Folgeantragstellung klar zum Ausdruck und ist für das erkennende Gericht offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag einzig in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr absehbaren Abschiebung gestellt wurde. Hinzutritt, dass sein nunmehr vorgebrachtes Fluchtvorbringen, (weitestgehend) mit jenem seines ersten Asylverfahrens ident ist und in diesem Verfahren bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt wurde. So gab der BF bei seiner Erstbefragung am 08.03.2023 auch selbst an, dass er sich auf dieselben Fluchtgründe wie 2013 beziehe und sich die Umstände seither nicht geändert hätten. (Asylakt II, AS 6; OZ 24), sodass davon auszugehen ist, dass sein Vorbringen – mangels geänderten Sachverhalts – bereits vom rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren mitumfasst ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei einer Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist aus aktueller Sicht auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits geplanten Schritte im Folgeantragsverfahren (siehe dazu auch die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.7.) davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als unzulässig beschieden werden wird. 2.3.
- Die Feststellung, wonach der BF seinen am 07.03.2023 im Stande der Anhaltung gestellten Folgenantrag, in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. So ist angesichts des bereits seit dem Jahr 2019 rechtskräftigen negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht nachvollziehbar, weshalb er im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt (innerhalb der ihm zur Verfügung gestanden Zeitspanne von weit mehr als drei Jahren) einen Folgeantrag hätte stellen sollen. Vielmehr stellte er in vollem Bewusstsein der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seinen Folgeantrag erst im Stande der Anhaltung nachdem er bereits festgenommen wurde, wodurch ihm seine ausweglose Situation verdeutlicht wurde. So gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 auch selbst zu verstehen, dass er schon wusste, dass ihm die Schubhaft drohe und er auch wusste, dass er im Falle einer Polizeikontrolle inhaftiert werde. Dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht und er zur Ausreise verpflichtet ist, sei ihm bekannt. Das Schicksal sei nun mal so. Er wolle jedoch noch eine Chance haben und suche daher um Asyl an (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18). Damit brachte der BF seine wahre Motivation für die Folgeantragstellung klar zum Ausdruck und ist für das erkennende Gericht offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag einzig in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr absehbaren Abschiebung gestellt wurde. Hinzutritt, dass sein nunmehr vorgebrachtes Fluchtvorbringen, (weitestgehend) mit jenem seines ersten Asylverfahrens ident ist und in diesem Verfahren bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt wurde. So gab der BF bei seiner Erstbefragung am 08.03.2023 auch selbst an, dass er sich auf dieselben Fluchtgründe wie 2013 beziehe und sich die Umstände seither nicht geändert hätten. (Asylakt römisch zwei, AS 6; OZ 24), sodass davon auszugehen ist, dass sein Vorbringen – mangels geänderten Sachverhalts – bereits vom rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren mitumfasst ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei einer Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist aus aktueller Sicht auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits geplanten Schritte im Folgeantragsverfahren (siehe dazu auch die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.7.) davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als unzulässig beschieden werden wird. Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde und der Stellungnahme des BF darüber hinaus vorgebracht wurde, dass der BF mit seinem Folgeantrag hoffe sich an die Verfahren seiner Kinder und seiner Ehefrau „anhängen“ zu können und insb. der Aufenthalt der Kinder aufgrund deren Integration wohl nicht mehr beendet werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF nach seinen eigenen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 seit mehr als einem Jahr in keinem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seinen Kindern lebt, die Obsorge für die Kinder bei der Ehegattin des BF liegt, er keine Alimente zahlt, ihm der Aufenthaltsort seiner Familie nicht bekannt ist und er das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt zu diesen hatte (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18). Dass der BF keinen Kontakt zu seiner Ehegattin und seinen Kindern hat, bestätigte er auch selbst in seiner Stellungnahme vom 15.03.
- Wie die Einsicht in den zum Folgenantragsverfahren der Ehegattin geführten Gerichtsakt ( XXXX ), insb. in den einliegenden Bescheid des BFA vom 04.10.2022 und in die Beschwerde, zeigt, gab auch die Ehegattin des BF in ihrem Folgeantragsverfahren an, dass sich der BF gegenüber ihr gewalttätig verhalten und sie ua. Angst vor Gewalt durch diesen habe, sie sich nun in Österreich vom BF scheiden lassen will, sie zum BF keinen Kontakt mehr hat und sich die gemeinsamen Kinder in ihrer Obhut befinden. Wie sich aus der Einsicht in die dazu geführten Gerichtsakten (Zln. XXXX ) ergibt, wird als maßgebliches Fluchtvorbringen der Ehegattin und der Kinder geradehin die Gewalttätigkeit des BF und die Trennung vom BF derentwegen der Ehegattin und den Kindern im Herkunftsstaat nunmehr Verfolgung durch die Familie des BF bzw. durch eine von dessen Familie erfolgte Anzeige durch staatlicher Seite drohe, vorgebracht. Eine Strafanzeige des BF wegen Körperverletzung der Ehegattin und von zwei Kindern sowie wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegen die Ehegattin ergibt sich dazu auch aus dem Akteninhalt (vgl. Abschlussbericht vom 24.05.2022 [Fremdenakt, AS 131ff; OZ 17]). Ein aufrechtes gemeinsames Familienleben liegt daher im ggstdl. Fall nicht vor, wobei eine im Lichte des Art. 8 EMRK vorgenommene verfassungskonforme Interpretation des § 34 AsylG für die Anwendung dieser Bestimmung das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens voraussetzt. Demgemäß geht auch das BFA zum prognostizierten weiteren Verlauf des Folgenantragsverfahrens des BF selbst von der Trennbarkeit der Verfahren mangels Familienlebens aus (Anfragebeantwortung vom 14.03.2023; OZ 30).Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde und der Stellungnahme des BF darüber hinaus vorgebracht wurde, dass der BF mit seinem Folgeantrag hoffe sich an die Verfahren seiner Kinder und seiner Ehefrau „anhängen“ zu können und insb. der Aufenthalt der Kinder aufgrund deren Integration wohl nicht mehr beendet werden könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF nach seinen eigenen Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 seit mehr als einem Jahr in keinem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seinen Kindern lebt, die Obsorge für die Kinder bei der Ehegattin des BF liegt, er keine Alimente zahlt, ihm der Aufenthaltsort seiner Familie nicht bekannt ist und er das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt zu diesen hatte (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18). Dass der BF keinen Kontakt zu seiner Ehegattin und seinen Kindern hat, bestätigte er auch selbst in seiner Stellungnahme vom 15.03.
- Wie die Einsicht in den zum Folgenantragsverfahren der Ehegattin geführten Gerichtsakt ( römisch 40 ), insb. in den einliegenden Bescheid des BFA vom 04.10.2022 und in die Beschwerde, zeigt, gab auch die Ehegattin des BF in ihrem Folgeantragsverfahren an, dass sich der BF gegenüber ihr gewalttätig verhalten und sie ua. Angst vor Gewalt durch diesen habe, sie sich nun in Österreich vom BF scheiden lassen will, sie zum BF keinen Kontakt mehr hat und sich die gemeinsamen Kinder in ihrer Obhut befinden. Wie sich aus der Einsicht in die dazu geführten Gerichtsakten (Zln. römisch 40 ) ergibt, wird als maßgebliches Fluchtvorbringen der Ehegattin und der Kinder geradehin die Gewalttätigkeit des BF und die Trennung vom BF derentwegen der Ehegattin und den Kindern im Herkunftsstaat nunmehr Verfolgung durch die Familie des BF bzw. durch eine von dessen Familie erfolgte Anzeige durch staatlicher Seite drohe, vorgebracht. Eine Strafanzeige des BF wegen Körperverletzung der Ehegattin und von zwei Kindern sowie wegen fortgesetzter Gewaltausübung gegen die Ehegattin ergibt sich dazu auch aus dem Akteninhalt vergleiche Abschlussbericht vom 24.05.2022 [Fremdenakt, AS 131ff; OZ 17]). Ein aufrechtes gemeinsames Familienleben liegt daher im ggstdl. Fall nicht vor, wobei eine im Lichte des Artikel 8, EMRK vorgenommene verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 34, AsylG für die Anwendung dieser Bestimmung das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens voraussetzt. Demgemäß geht auch das BFA zum prognostizierten weiteren Verlauf des Folgenantragsverfahrens des BF selbst von der Trennbarkeit der Verfahren mangels Familienlebens aus (Anfragebeantwortung vom 14.03.2023; OZ 30). 2.3.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in das Strafregister. Dass der BF jedoch bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist sowie die festgestellten Delikte derentwegen der BF angezeigt wurde, ergeben sich aus der Zusammenschau des Inhalts des Verwaltungsaktes (Abschlussbericht vom 24.05.2022 [Fremdenakt, AS 131ff; OZ 17]) und der Einsicht in den vorliegenden kriminalpolizeilichen Aktenindex. 2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insb. aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18). Hierbei steht zunächst zwar unstrittig fest, dass der BF in Österreich Familienangehörige in Form einer Ehegattin und von vier Kindern hat, doch gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA selbst zu verstehen, dass er seit mehr als einem Jahr in keinem gemeinsamen Haushalt mit diesen lebt, er keinen Kontakt zu diesen hat, die Ehegattin die Obsorge über die Kinder innehat, er ihr keine Alimente zahlt und ihm auch der Aufenthaltsort seiner Familie nicht bekannt ist (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18). Dass kein Kontakt besteht gab der BF auch in seiner Beschwerde und Stellungnahme im Verfahren an. Dass der BF keinen Kontakt mit seiner Ehegattin und den Kindern hat deckt sich dabei auch mit den von seiner Ehegattin (als Geschädigte) getätigten Angaben infolge der Strafanzeige gegen den BF (Abschlussbericht vom 24.05.2022 [Fremdenakt, AS 131ff; OZ 17]) und den Angaben in ihrem Folgeantragsverfahren (Gerichtsakt zur Zl. XXXX , vgl. etwa die dort einliegende Beschwerde und den Bescheid des BFA vom 04.10.2022). Folglich war auch die Feststellung zu treffen, dass kein Familienleben mit diesen besteht. Diesbezüglich wird auch auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.
- verwiesen werden. Abgesehen davon konnten ihn seine Familienangehörigen auch bisher nicht vom Untertauchen abhalten, weshalb auch aus diesem Grund nicht zu erwarten wäre, dass er durch diese vom Untertauchen abgehalten wäre. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass sich die Feststellungen zu den vom BFA mit Bescheiden vom 04.10.2022 bzw. 09.01.2023 abgewiesenen Folge- bzw. Asylanträgen der Ehegattin und den Kindern des BF aus der Einsicht in die beim Bundesverwaltungsgericht dbzgl. anhängigen Beschwerdeverfahren (Zln. XXXX ) ergeben. Zwar waren dem BF schon in Anbetracht der Aufenthaltsdauer gewisse Bekannt- oder Freundschaften zuzubilligen, doch konnten keine nennenswerten Nahebeziehungen festgestellt werden. So begnügte er sich bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2022 auch mit pauschalen Äußerungen, wonach er mit Russen, Ukrainern und Israeli verkehre und ansonsten zu keinem Kontakt habe (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18). Nähere Bezugspunkte nannte der BF nicht und wurden solche auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Wie zudem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft lediglich ein einziges Mal Besuch von Bekannten oder Freunden erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Auch ihm zugebilligte Bekannt- oder Freundschaften konnten ihn im Übrigen ebenso nicht davon abhalten, sich im Verborgenen zu halten. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF bei der Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023, wonach er seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziere (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18), aus dem Umstand, dass der BF im Vorfeld seiner Festnahme auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit in einem Restaurant betreten wurde (Anhalteprotokoll vom 07.03.2023 [Fremdenakt, AS 138ff; OZ 17; OZ 22), aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich ergibt, dass der BF keine Grundversorgung bezieht und über nur geringe Barmittel (rd. EUR 235,--) verfügt. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister.2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insb. aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18). Hierbei steht zunächst zwar unstrittig fest, dass der BF in Österreich Familienangehörige in Form einer Ehegattin und von vier Kindern hat, doch gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA selbst zu verstehen, dass er seit mehr als einem Jahr in keinem gemeinsamen Haushalt mit diesen lebt, er keinen Kontakt zu diesen hat, die Ehegattin die Obsorge über die Kinder innehat, er ihr keine Alimente zahlt und ihm auch der Aufenthaltsort seiner Familie nicht bekannt ist (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18). Dass kein Kontakt besteht gab der BF auch in seiner Beschwerde und Stellungnahme im Verfahren an. Dass der BF keinen Kontakt mit seiner Ehegattin und den Kindern hat deckt sich dabei auch mit den von seiner Ehegattin (als Geschädigte) getätigten Angaben infolge der Strafanzeige gegen den BF (Abschlussbericht vom 24.05.2022 [Fremdenakt, AS 131ff; OZ 17]) und den Angaben in ihrem Folgeantragsverfahren (Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 , vergleiche etwa die dort einliegende Beschwerde und den Bescheid des BFA vom 04.10.2022). Folglich war auch die Feststellung zu treffen, dass kein Familienleben mit diesen besteht. Diesbezüglich wird auch auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3.
- verwiesen werden. Abgesehen davon konnten ihn seine Familienangehörigen auch bisher nicht vom Untertauchen abhalten, weshalb auch aus diesem Grund nicht zu erwarten wäre, dass er durch diese vom Untertauchen abgehalten wäre. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass sich die Feststellungen zu den vom BFA mit Bescheiden vom 04.10.2022 bzw. 09.01.2023 abgewiesenen Folge- bzw. Asylanträgen der Ehegattin und den Kindern des BF aus der Einsicht in die beim Bundesverwaltungsgericht dbzgl. anhängigen Beschwerdeverfahren (Zln. römisch 40 ) ergeben. Zwar waren dem BF schon in Anbetracht der Aufenthaltsdauer gewisse Bekannt- oder Freundschaften zuzubilligen, doch konnten keine nennenswerten Nahebeziehungen festgestellt werden. So begnügte er sich bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2022 auch mit pauschalen Äußerungen, wonach er mit Russen, Ukrainern und Israeli verkehre und ansonsten zu keinem Kontakt habe (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18). Nähere Bezugspunkte nannte der BF nicht und wurden solche auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Wie zudem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft lediglich ein einziges Mal Besuch von Bekannten oder Freunden erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. Auch ihm zugebilligte Bekannt- oder Freundschaften konnten ihn im Übrigen ebenso nicht davon abhalten, sich im Verborgenen zu halten. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF bei der Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023, wonach er seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit finanziere (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18), aus dem Umstand, dass der BF im Vorfeld seiner Festnahme auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit in einem Restaurant betreten wurde (Anhalteprotokoll vom 07.03.2023 [Fremdenakt, AS 138ff; OZ 17; OZ 22), aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich ergibt, dass der BF keine Grundversorgung bezieht und über nur geringe Barmittel (rd. EUR 235,--) verfügt. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, klar gegeben. Wie bereits näher ausgeführt, hält der BF die Meldevorschriften nicht ein, versuchte er sich bewusst vor den Behörden im Verborgenen zu halten und diese über seinen Aufenthaltsort zu täuschen und ist er bereits für mehr als ein Jahr untergetaucht. Weiters stellte er in missbräuchlicher Absicht einen Folgenantrag, um einer für ihn greifbaren Abschiebung zu entgehen. Auch strafrechtlich ist er bereits in Erscheinung getreten und wurde er deshalb zur Anzeige gebracht. Auch zuletzt verhält sich der BF nicht kooperativ und kam seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, indem er sich etwa gegenüber der Behörde – selbst nach zweimaliger Nachfrage – vehement weigerte, bekanntzugeben wo er zuletzt Unterkunft genommen hat (Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18). Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem gezeigten Vorverhalten. Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seinem Verfahren und im Weiteren an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Die Feststellungen zur im Stande der Anhaltung erfolgten Folgeantragsstellung des BF sowie zur stattgefundenen Erstbefragung ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 im Zuge derer der Folgenantrag gestellt wurde [Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18]; Erstbefragung vom 08.03.2023 [Asylakt II, AS 3f; OZ 24]). Die Feststellungen zum weiter vorgesehenen Verfahren, insb. dazu, dass die Einvernahme des BF vor dem BFA innerhalb der nächsten beiden Kalenderwochen vorgesehen und dzt. beabsichtigt ist hernach den Antrag zurückzuweisen ergeben sich nachvollziehbar aus der Anfragebeantwortung des BFA vom 14.03.2023 (OZ 30). Aufgrund der bereits vorgesehenen weiteren Schritte war auch die Feststellung zu treffen, dass mit dem Verfahrensabschluss aktuell innerhalb von nur wenigen Wochen zu rechnen ist.2.3.
- Die Feststellungen zur im Stande der Anhaltung erfolgten Folgeantragsstellung des BF sowie zur stattgefundenen Erstbefragung ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 im Zuge derer der Folgenantrag gestellt wurde [Fremdenakt, AS 159ff; OZ 18]; Erstbefragung vom 08.03.2023 [Asylakt römisch zwei, AS 3f; OZ 24]). Die Feststellungen zum weiter vorgesehenen Verfahren, insb. dazu, dass die Einvernahme des BF vor dem BFA innerhalb der nächsten beiden Kalenderwochen vorgesehen und dzt. beabsichtigt ist hernach den Antrag zurückzuweisen ergeben sich nachvollziehbar aus der Anfragebeantwortung des BFA vom 14.03.2023 (OZ 30). Aufgrund der bereits vorgesehenen weiteren Schritte war auch die Feststellung zu treffen, dass mit dem Verfahrensabschluss aktuell innerhalb von nur wenigen Wochen zu rechnen ist. Dass hinsichtlich des BF ein neuerliches Interview mit der Botschaft benötigt wird, zwecks rascherer HRZ-Ausstellung im Zuge der HRZ-Beantragung beabsichtigt ist eine Kopie des Reisepasses vorzulegen, die Ausstellung jedoch zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen kann und im vergangenen Jahr von der Botschaft 7 HRZ ausgestellt wurden ergibt sich aus der gemeinsam mit der Stellungnahme des BFA vom 14.03.2023 vorgelegten Anfragebeantwortung der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung vom selben Tag (OZ 21). Dass dabei eine Vorführung vor die usbekische Botschaft aufgrund der Folgenantragsstellung erst nach Abschluss des Verfahrens erfolgen kann, ergibt sich aus der insoweit unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA zur ggstdl. Beschwerde selbst (OZ 21). Die Feststellungen, dass Abschiebungen nach Usbekistan nach erfolgreicher Identifizierung stattfinden, im Jahr 2022 9 und im Jahr 2023 bereits 1 Abschiebung stattfanden, sowie dazu dass covid-bedingte Einschränkungen nicht zu erwarten sind, ergeben sich aus der ergänzenden Anfragebeantwortung der für HRZ-Verfahren zuständigen Fachabteilung des BFA vom 14.03.2023 (OZ 28). Aufgrund dieser Informationen ist die Abschiebung des BF nach Usbekistan innerhalb der zur Verfügung stehenden Dauer der Anhaltung in Schubhaft aktuell als wahrscheinlich anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF im weiteren Verfahrensverlauf nicht möglich sein sollte liegen im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. 2.3.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung: 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd § 76 Abs. 2 Z 1 iVm dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FPG bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270; vgl. auch VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FPG bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in , Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270; vergleiche auch VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG darf "aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren‚ über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme' auch in eine Abschiebung münden kann" (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177; VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 12; VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Die Freiheitsentziehung darf ausschließlich das Ziel verfolgen, einen Fremden außer Landes zu schaffen. Eine Schubhaft darf darum nicht verhängt werden, wenn sie allein dem Zweck dient, den für eine Entscheidung über einen Asylantrag maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus der Zweckbindung der Freiheitsentziehung folgt, dass sie unzulässig ist, wenn ein Fremder aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann: Das Ziel - die Außerlandesschaffung - kann dann nämlich nicht erreicht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich erst im Laufe einer Haft herausstellt, dass eine Zweckerfüllung unmöglich ist: In diesem Fall ist die Freiheitsentziehung zu beenden. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug einer auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten, der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird. In diesem eingeschränkten Sinn ist die genannte Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung zu verstehen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424 ;vgl. VwGH 16.11.2012, 2011/21/0127).Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf "aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren‚ über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme' auch in eine Abschiebung münden kann" vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177; VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 12; VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Die Freiheitsentziehung darf ausschließlich das Ziel verfolgen, einen Fremden außer Landes zu schaffen. Eine Schubhaft darf darum nicht verhängt werden, wenn sie allein dem Zweck dient, den für eine Entscheidung über einen Asylantrag maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus der Zweckbindung der Freiheitsentziehung folgt, dass sie unzulässig ist, wenn ein Fremder aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann: Das Ziel - die Außerlandesschaffung - kann dann nämlich nicht erreicht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich erst im Laufe einer Haft herausstellt, dass eine Zweckerfüllung unmöglich ist: In diesem Fall ist die Freiheitsentziehung zu beenden. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug einer auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten, der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird. In diesem eingeschränkten Sinn ist die genannte Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung zu verstehen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424 ;vergleiche VwGH 16.11.2012, 2011/21/0127). Auf Basis des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG kommt Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit "Bleiberecht" in Betracht (VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0016; vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Auf Basis des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG kommt Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit "Bleiberecht" in Betracht (VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0016; vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Der BF stellte im Stande der Anhaltung (nach seiner
§ 34Abs. 3 Z 1 i
Vm § 40 Abs. 1 BFA-VG erfolgten Festnahme) am 07.03.2023 einen Folgenantrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk
§ 40Abs.
5 BFA-VG wurde die Anhaltung des BF aufrechterhalten., da Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.3.1.4. Der BF stellte im Stande der Anhaltung (nach seiner
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG erfolgten Festnahme) am 07.03.2023 einen Folgenantrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wurde die Anhaltung des BF aufrechterhalten., da Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, gelangt auch das erkennende Gericht nach durchgeführter Grobprüfung zur Überzeugung, dass der BF seinen Folgeantrag in der alleinigen missbräuchlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, nämlich eine ihm drohende Abschiebung, zu verhindern bzw. zu verzögern. Das BFA ging folglich zu Recht davon aus, dass der Folgeantrag des BF zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Im vorliegenden Fall wurde sodann mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2023 über den BF die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Im vorliegenden Fall wurde sodann mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2023 über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Hierbei ist anzumerken, dass
§ 76Abs.
2 FPG der Anwendung der Z 1 nicht entgegensteht, wenn es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht bedarf, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5). Weiterhin gilt Z 1 in Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/003). In dieser Hinsicht ist der Bescheid des BFA vom 08.03.2023 daher nicht zu beanstanden.Hierbei ist anzumerken, dass
Paragraph 76, Absatz 2, FPG der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegensteht, wenn es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht bedarf, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,). Weiterhin gilt Ziffer eins, in Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/003). In dieser Hinsicht ist der Bescheid des BFA vom 08.03.2023 daher nicht zu beanstanden. 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist. Auch das erkennende Gericht geht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist. Auch das erkennende Gericht geht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften, versuchte er sich bewusst vor den Behörden im Verborgenen zu halten und die Behörden über seinen Aufenthaltsort zu täuschen und tauchte bereits für mehr als ein Jahr unter. Der BF konnte lediglich aufgrund einer Zufallskontrolle durch die Finanzpolizei aufgegriffen werden. Im Stande der Anhaltung stellte der BF in Missbrauchsabsicht einen Folgeantrag, um einer für ihn greifbaren Abschiebung zu entgehen. Er geht der Schwarzarbeit nach und kommt seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nach. Der BF hält die Meldevorschriften nicht ein, hat sich dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen und ist untergetaucht, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern. Weiterhin stellte er einen missbräuchlichen Folgeantrag, wodurch er gleichfalls versucht hat seine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. Der BF hält die Meldevorschriften nicht ein, hat sich dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen und ist untergetaucht, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern. Weiterhin stellte er einen missbräuchlichen Folgeantrag, wodurch er gleichfalls versucht hat seine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Der BF stellte im Stande der Anhaltung (§ 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG) einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Der BF stellte im Stande der Anhaltung (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG) einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland zwar über familiäre Beziehungen in Form einer Ehegattin und von vier Kindern, zu diesen besteht jedoch kein Kontakt und weiß der BF auch nicht, wo sich diese aufhalten. Ein aufrechtes Familienleben mit diesen besteht nicht und war der BF durch diese auch bisher nicht davon abgehalten, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortzusetzen und Unterzutauchen. Auch bestehen keine nennenswerten verfestigten sonstigen privaten oder sozialen Beziehungen. Ihm schon aufgrund seiner Aufenthaltsdauer zuzugestehende Freund- und/oder Bekanntschaften, konnten den BF ebengleich schon bisher nicht vom Untertauchen bewahren. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Eine maßgebliche soziale Verankerung, die einer Entziehungsabsicht entgegenstünde liegt beim BF daher nicht vor. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland zwar über familiäre Beziehungen in Form einer Ehegattin und von vier Kindern, zu diesen besteht jedoch kein Kontakt und weiß der BF auch nicht, wo sich diese aufhalten. Ein aufrechtes Familienleben mit diesen besteht nicht und war der BF durch diese auch bisher nicht davon abgehalten, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortzusetzen und Unterzutauchen. Auch bestehen keine nennenswerten verfestigten sonstigen privaten oder sozialen Beziehungen. Ihm schon aufgrund seiner Aufenthaltsdauer zuzugestehende Freund- und/oder Bekanntschaften, konnten den BF ebengleich schon bisher nicht vom Untertauchen bewahren. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Eine maßgebliche soziale Verankerung, die einer Entziehungsabsicht entgegenstünde liegt beim BF daher nicht vor. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (bei welchem der BF etwa die Meldevorschriften nicht eingehalten, sich dem Zugriff durch Behörden entzogen hat und untergetaucht ist und zuletzt einen missbräuchlichen Folgeantrag stellte, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen, etc.) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, ein aufrechtes Familienleben mit diesen besteht jedoch nicht und konnten ihn diese auch bisher nicht von einem Leben im Verborgenen bzw. vom Untertauchen abhalten. Über eine sonstige nennenswerte soziale Verankerung verfügt er nicht. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Vielmehr geht der BF der Schwarzarbeit nach. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Er trat auch strafrechtlich bereits in Erscheinung und wurde wegen des Verdachts der Begehung von Gewaltdelikten zur Anzeige gebracht. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung des Verfahrens und der Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Der BF hat eindrücklich gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und liegen im Verfahren keine Anhaltspunkte vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF – auch unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer und seiner familiären Anknüpfungspunkte – weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. 3.1.
- Wie bereits dargelegt, wird der BF seit 08.03.2023 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 07.01.2023 im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag stellte, erfolgte bereits am 08.03.2023 die Erstbefragung des BF. Durch das BFA ist aktuell beabsichtigt innerhalb der nächsten beiden Kalenderwochen die Einvernahme im Folgeantragsverfahren durchzuführen sowie im Anschluss daran umgehend einen zurückweisenden Bescheid (
§ 68AVG) zu erlassen.
Mit einem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist daher aktuell innerhalb von nur weniger Wochen zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Das BFA hat dahingehend bisher auf eine möglichst kurze Anhaltedauer iSd § 80 Abs. 1 FPG hingewirkt.3.1.7. Wie bereits dargelegt, wird der BF seit 08.03.2023 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 07.01.2023 im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag stellte, erfolgte bereits am 08.03.2023 die Erstbefragung des BF. Durch das BFA ist aktuell beabsichtigt innerhalb der nächsten beiden Kalenderwochen die Einvernahme im Folgeantragsverfahren durchzuführen sowie im Anschluss daran umgehend einen zurückweisenden Bescheid (
Paragraph 68, AVG) zu erlassen. Mit einem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist daher aktuell innerhalb von nur weniger Wochen zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Das BFA hat dahingehend bisher auf eine möglichst kurze Anhaltedauer iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG hingewirkt. Hinsichtlich des BF wird ein neuerliches Interview mit der Botschaft benötigt. Nach Abschluss des Folgeantragsverfahrens wird der BF vor die usbekische Botschaft vorgeführt, wobei zwecks rascherer HRZ-Ausstellung beabsichtigt ist eine Kopie des Reisepasses vorzulegen. Die HRZ-Ausstellung kann zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen. Von der usbekischen Botschaft werden auch HRZ ausgestellt (im vergangenen Jahr 7 Mal) und finden auch Abschiebungen nach Usbekistan nach erfolgreicher Identifizierung statt (im Jahr 2022: 9 Abschiebungen, im Jahr 2023: bereits eine Abschiebung). Covid-bedingte Einschränkungen sind nicht zu erwarten. Der Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag des BF ist – wie ausgeführt – binnen nur weniger Wochen zu erwarten. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 08.03.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288).Der Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag des BF ist – wie ausgeführt – binnen nur weniger Wochen zu erwarten. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 08.03.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht zudem auch erkennen, dass eine Identifizierung des BF und eine HRZ-Ausstellung im Laufe der nachfolgenden Monate nach Abschluss des Folgeantragsverfahrens sowie eine daran anschließende Außerlandesbringung des BF realistisch gegeben und als wahrscheinlich anzusehen ist. 3.1.
- Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person bei weitem überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die aufrechte Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und untergetaucht ist, sowie in der alleinigen missbräuchlichen Absicht einen Folgeantrag stellte, eine ihm drohende Abschiebung zu verhindern) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und untergetaucht ist, sowie in der alleinigen missbräuchlichen Absicht einen Folgeantrag stellte, eine ihm drohende Abschiebung zu verhindern) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt beim BF folglich nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende