Obsah (13)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 80RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2023 GeschäftszahlW289 2268471-1 Spruch, W289 2268471-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.03.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
- Mit Schreiben vom 13.03.2023, am selben Tag beim BVwG eingelangt, erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit 01.03.
- Das BFA legte am 13.03.2023 den Verwaltungsakt vor und übermittelte am 14.03.2023 eine Stellungnahme an das BVwG.
- Das BVwG ersuchte die HRZ-Abteilung des BFA am 14.03.2022 um Übermittlung einer Stellungnahme zum HRZ-Verfahren betreffend den BF. Am selben Tag langte ein Antwortschreiben der HRZ-Abteilung des BFA beim BVwG ein. Überdies wurde ein Gutachten eines Amtsarztes zur Haftfähigkeit übermittelt.
- Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 14.03.2023 sowie der Anfrage samt Beantwortung der HRZ-Abteilung und dem Gutachten zur Haftfähigkeit gewährt.
- Mit Stellungnahme vom 15.03.2023 monierte die Vertretung des BF im Wesentlichen, dass beim BF weder eine zeitliche Prognose noch ein Abschiebetermin feststünden und auch keine Identifizierung des BF erfolgt sei. Abschiebungen nach Gambia seien nur in seltenen Einzelfällen erfolgt. Es ergebe sich daher, dass Versuche, ein HRZ zu erlangen, aussichtslos erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste – nach Aufenthalten in Italien, der Schweiz und Deutschland und damit einhergehenden Asylantragstellungen – spätestens im März 2018 in Österreich ein und stellte am 28.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum damaligen Zeitpunkt verwendete der BF die Identität XXXX , geb. am XXXX , StA. Gambia. Erst auf Vorhalt zu seiner Reiseroute gab der BF bei der Erstbefragung am 29.03.2018 an, glaublich am XXXX geboren zu sein. Den Antrag begründete er damit, dass er nicht nach Gambia zurückwolle, da sein Vater seine Mutter verlassen habe, sie wieder geheiratet habe und der BF dort niemanden mehr habe außer seiner Mutter. Er habe Gambia mit seinem Onkel zusammen verlassen, eigene Fluchtgründe habe er nicht ( XXXX ).1.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste – nach Aufenthalten in Italien, der Schweiz und Deutschland und damit einhergehenden Asylantragstellungen – spätestens im März 2018 in Österreich ein und stellte am 28.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum damaligen Zeitpunkt verwendete der BF die Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Gambia. Erst auf Vorhalt zu seiner Reiseroute gab der BF bei der Erstbefragung am 29.03.2018 an, glaublich am römisch 40 geboren zu sein. Den Antrag begründete er damit, dass er nicht nach Gambia zurückwolle, da sein Vater seine Mutter verlassen habe, sie wieder geheiratet habe und der BF dort niemanden mehr habe außer seiner Mutter. Er habe Gambia mit seinem Onkel zusammen verlassen, eigene Fluchtgründe habe er nicht ( römisch 40 ). 1.1.
- Am 02.05.2018 wurde dem BF seitens des BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen ( XXXX .). 1.1.
- Am 02.05.2018 wurde dem BF seitens des BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen ( römisch 40 .). 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2018 als unzulässig zurückgewiesen, da Italien für die Prüfung zuständig sei und die Außerlandesbringung angeordnet sowie die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt ( XXXX ).1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2018 als unzulässig zurückgewiesen, da Italien für die Prüfung zuständig sei und die Außerlandesbringung angeordnet sowie die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt ( römisch 40 ). 1.1.
- Daraufhin tauchte der BF ab 11.05.2018 ( XXXX ) unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Das BFA teilte der zuständigen Abteilung Italiens mit, dass die Transferdauer auf 18 Monate ausgedehnt werde, da der BF untergetaucht sei ( XXXX ).1.1.
- Daraufhin tauchte der BF ab 11.05.2018 ( römisch 40 ) unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Das BFA teilte der zuständigen Abteilung Italiens mit, dass die Transferdauer auf 18 Monate ausgedehnt werde, da der BF untergetaucht sei ( römisch 40 ). 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2019 wurde der Bescheid des BFA vom 07.05.2018 von Amts wegen aufgehoben, da die Überstellungsfrist nach Italien am 20.10.2019 endete und sich der BF seit 30.11.2019 in U-Haft befand ( XXXX ). Das Asylverfahren wurde sodann zugelassen.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2019 wurde der Bescheid des BFA vom 07.05.2018 von Amts wegen aufgehoben, da die Überstellungsfrist nach Italien am 20.10.2019 endete und sich der BF seit 30.11.2019 in U-Haft befand ( römisch 40 ). Das Asylverfahren wurde sodann zugelassen. 1.1.
- Am 10.01.2020 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund führte er dabei erneut aus, einfach mit seinem Onkel mitgegangen zu sein und keinen eigenen Fluchtgrund zu haben. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationaler Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Zudem wurde festgehalten, dass der BF ab dem 03.12.2019 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe. Seine Abschiebung nach Gambia wurde für zulässig erklärt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationaler Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Zudem wurde festgehalten, dass der BF ab dem 03.12.2019 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe. Seine Abschiebung nach Gambia wurde für zulässig erklärt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2020, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.02.2020, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 2a
- Fall, 27 Abs. 3 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.1.
- Der BF befand sich von 30.11.2019 bis 28.02.2020 in der Justizanstalt XXXX . Mit 28.02.2020 endete die Meldung in XXXX und war der BF ab diesem Zeitpunkt erneut unbekannten Aufenthaltes. Der BF tauchte unter und entzog sich den weiteren Verfahren vor dem BFA.1.1.
- Der BF befand sich von 30.11.2019 bis 28.02.2020 in der Justizanstalt römisch 40 . Mit 28.02.2020 endete die Meldung in römisch 40 und war der BF ab diesem Zeitpunkt erneut unbekannten Aufenthaltes. Der BF tauchte unter und entzog sich den weiteren Verfahren vor dem BFA. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020, Zl. XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 8-jährigen Einreiseverbot erlassen, welche mangels Beschwerde am 27.10.2020 in Rechtskraft I. Instanz erwuchs ( XXXX ). Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich zugestellt ( XXXX ).1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 8-jährigen Einreiseverbot erlassen, welche mangels Beschwerde am 27.10.2020 in Rechtskraft römisch eins. Instanz erwuchs ( römisch 40 ). Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich zugestellt ( römisch 40 ). 1.1.
- Am 17.10.2022 wurde ein Ansuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Vertretungsbehörde von Gambia in London gerichtet. 1.1.
- Am 28.02.2023 wurde der BF in XXXX , durch Beamte des XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein illegaler Aufenthalt des BF festgestellt. An der angeblichen Wohnadresse wurde vorgesprochen und festgestellt, dass der BF wegen häuslicher Gewalt aus der Wohnung gewiesen wurde. Die Wohnungsinhaberin erstattete auch eine Anzeige an der zuständigen PI ( XXXX .).1.1.
- Am 28.02.2023 wurde der BF in römisch 40 , durch Beamte des römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein illegaler Aufenthalt des BF festgestellt. An der angeblichen Wohnadresse wurde vorgesprochen und festgestellt, dass der BF wegen häuslicher Gewalt aus der Wohnung gewiesen wurde. Die Wohnungsinhaberin erstattete auch eine Anzeige an der zuständigen PI ( römisch 40 .). 1.1.
- Von Seiten des BFA wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.1.1.
- Von Seiten des BFA wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert. 1.1.
- Es liegt eine Kopie eines Permesso die Soggiorno sowie des Reisepasses des BF im Akt auf ( XXXX ). Der BF verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Italien.1.1.
- Es liegt eine Kopie eines Permesso die Soggiorno sowie des Reisepasses des BF im Akt auf ( römisch 40 ). Der BF verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Italien. 1.1.
- Am 01.03.2023 wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, seit 2019 keine Dokumente und keinen Titel in der EU mehr zu haben ( XXXX .).1.1.
- Am 01.03.2023 wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, seit 2019 keine Dokumente und keinen Titel in der EU mehr zu haben ( römisch 40 .). 1.1.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.03.2023 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.03.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.1.1.17. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.03.2023 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.03.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt. 1.1.
- Am 03.03.2023 stellte der BF während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 04.03.2023 fand eine Einvernahme des BF statt. Hierbei gab er unter anderem an, dass er seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren weiterhin aufrechterhalte. Diese lauteten, dass sein Vater gestorben und seine Mutter nochmals geheiratet hätte. Sein Stiefvater habe nicht auf ihn aufgepasst und habe ihn schlecht behandelt, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und niemanden in Gambia. 1.1.
- Am 06.03.2023 gab der BF bei seiner Rückkehrberatung an, dass er nicht rückkehrwillig sei. 1.1.
- Am 07.03.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
§ 76Abs.
6 FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt ( XXXX ).1.1.20. Am 07.03.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt ( römisch 40 ). 1.1.
- Am 10.03.2023 wurde ein abgelaufener Reisepass des BF aus Gambia im PAZ abgegeben. Dieser wurde am 14.03.2023 vom BFA sichergestellt. 1.1.
- Der BF startete am 13.03.2023 einen Hungerstreik, den er am 14.03.2023 wieder beendete. 1.1.
- Am 13.03.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid und die bisherige sowie weitere Anhaltung. 1.1.
- Das BFA legte den Verwaltungsakt am 13.03.2023 vor und erstattete am 14.03.2023 eine Stellungnahme. 1.1.
- Aufgrund des gewährten Parteiengehörs zur Stellungnahme des BFA vom 14.03.2023 sowie der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 14.03.2023 und dem Gutachten zur Haftfähigkeit, übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung am 15.03.2023 eine Stellungnahme. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Gambia. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität wurde bisher nicht bestätigt. Es liegt jedoch ein abgelaufener Reisepass des BF aus Gambia beim BFA vor, in dem er als Staatsangehöriger von Gambia mit Geburtsdatum XXXX und Namen XXXX ausgewiesen ist.1.2.
- Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Gambia. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität wurde bisher nicht bestätigt. Es liegt jedoch ein abgelaufener Reisepass des BF aus Gambia beim BFA vor, in dem er als Staatsangehöriger von Gambia mit Geburtsdatum römisch 40 und Namen römisch 40 ausgewiesen ist. 1.2.
- Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF wird seit 01.03.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 07.03.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten.1.2.3. Der BF wird seit 01.03.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 07.03.2023 wurde die Schubhaft gegen den BF
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der BF stellte am 11.04.2014 und 19.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Italien. Am 16.11.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Am 15.04.2016 wiederum beantragte er internationalen Schutz in Deutschland (EURODAC-Treffer IZR). Spätestens im März 2018 reiste er in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum damaligen Zeitpunkt verwendete der BF die Identität XXXX , geb. am XXXX , StA. Gambia. Erst auf Vorhalt zu seiner Reiseroute gab der BF bei der Erstbefragung am 29.03.2018 an, glaublich am XXXX geboren zu sein.1.3.
- Der BF stellte am 11.04.2014 und 19.06.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Italien. Am 16.11.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Am 15.04.2016 wiederum beantragte er internationalen Schutz in Deutschland (EURODAC-Treffer IZR). Spätestens im März 2018 reiste er in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum damaligen Zeitpunkt verwendete der BF die Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Gambia. Erst auf Vorhalt zu seiner Reiseroute gab der BF bei der Erstbefragung am 29.03.2018 an, glaublich am römisch 40 geboren zu sein. 1.3.
- Am 02.05.2018 wurde dem BF seitens des BFA mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2018 als unzulässig zurückgewiesen, da Italien für die Prüfung zuständig war und die Außerlandesbringung angeordnet sowie die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. 1.3.
- Daraufhin tauchte der BF ab 11.05.2018 unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Das BFA teilte der zuständigen Abteilung Italiens mit, dass die Transferdauer auf 18 Monate ausgedehnt werde, da der BF untergetaucht sei. Sodann wurde der BF von der Polizei aufgegriffen und befand sich seit 30.11.2019 in U-Haft. 1.3.
- Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2019 wurde der Bescheid des BFA vom 07.05.2018 von Amts wegen aufgehoben, da die Überstellungsfrist nach Italien am 20.10.2019 endete. Das Verfahren wurde daher zugelassen und der Antrag auf internationalen Schutz in weiterer Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2020 in vollem Umfang rechtskräftig negativ entschieden. 1.3.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung seit dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig negativen Abschlusses seines Asylverfahrens nicht nach. Der BF ist auch aktuell nicht bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. 1.3.
- Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und hat sich bereits einem Verfahren entzogen. Er hat versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und tauchte bereits für mehrere Monate unter. Der BF befand sich von 30.11.2019 bis 28.02.2020 in der Justizanstalt XXXX . Mit 28.02.2020 endete die Meldung in XXXX und war der BF ab diesem Zeitpunkt ebenfalls unbekannten Aufenthaltes. Er tauchte unter und entzog sich den weiteren Verfahren vor dem BFA.1.3.
- Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und hat sich bereits einem Verfahren entzogen. Er hat versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und tauchte bereits für mehrere Monate unter. Der BF befand sich von 30.11.2019 bis 28.02.2020 in der Justizanstalt römisch 40 . Mit 28.02.2020 endete die Meldung in römisch 40 und war der BF ab diesem Zeitpunkt ebenfalls unbekannten Aufenthaltes. Er tauchte unter und entzog sich den weiteren Verfahren vor dem BFA. Erst wieder am 28.02.2023 trat der BF in XXXX , aufgrund einer Personenkontrolle in Erscheinung. Es wurde ein illegaler Aufenthalt des BF festgestellt. An der angeblichen Wohnadresse des BF wurde vorgesprochen und festgestellt, dass er wegen häuslicher Gewalt aus der Wohnung gewiesen wurde. Die Wohnungsinhaberin erstattete auch eine Anzeige an der zuständigen PI.Erst wieder am 28.02.2023 trat der BF in römisch 40 , aufgrund einer Personenkontrolle in Erscheinung. Es wurde ein illegaler Aufenthalt des BF festgestellt. An der angeblichen Wohnadresse des BF wurde vorgesprochen und festgestellt, dass er wegen häuslicher Gewalt aus der Wohnung gewiesen wurde. Die Wohnungsinhaberin erstattete auch eine Anzeige an der zuständigen PI. Der BF verfügte, abgesehen von seiner Haft in der Justizanstalt und der nunmehrigen Unterbringung in der Schubhaftanstalt, über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Er hielt sich vor den Behörden verborgen. 1.3.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 8-jährigen Einreiseverbot erlassen, welche mangels Beschwerde am 27.10.2020 in Rechtskraft I. Instanz erwuchs.1.3.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 8-jährigen Einreiseverbot erlassen, welche mangels Beschwerde am 27.10.2020 in Rechtskraft römisch eins. Instanz erwuchs. 1.3.
- Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitels auch nicht möglich. 1.3.
- Der BF ist vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.02.2020, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 2a
- Fall, 27 Abs. 3 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.3.
- Der BF ist vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF tauchte mehrfach während des laufenden Asylverfahrens und nach seiner Entlassung aus der Anhaltung unter und war unbekannten Aufenthaltes. Er entzog sich in weiterer Folge auch der Abschiebung, indem er unbekannten Aufenthaltes war. Während seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft trat er bereits in Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung in Schubhaft freizupressen und stellte am 03.03.2023 rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Folgeantrags konnten nicht festgestellt werden. Auch strafrechtlich trat der BF, wie bereits dargelegt, in Erscheinung. 1.3.
- Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Gambia zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.3.
- Der BF wird seit 01.03.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 03.03.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte, fand bereits am 04.03.2023 seine Erstbefragung statt. Am 07.03.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
§ 76Abs.
6 FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2023, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben ( XXXX ). Es ist aktuell mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen. Der BF hat sich in der Vergangenheit auch bereits in anderen europäischen Ländern Verfahren auf internationalen Schutz entzogen. Aufgrund der erfolgten Mitteilung des BFA über die beabsichtigte Vorgangsweise im Verfahren zum internationalen Schutz ist nicht damit zu rechnen, dass der BF sich diesem Verfahren stellen wird, da dadurch die Rückführung nach Gambia beschleunigt werden würde. 1.3.12. Der BF wird seit 01.03.2023 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 03.03.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte, fand bereits am 04.03.2023 seine Erstbefragung statt. Am 07.03.2023 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2023, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben ( römisch 40 ). Es ist aktuell mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen. Der BF hat sich in der Vergangenheit auch bereits in anderen europäischen Ländern Verfahren auf internationalen Schutz entzogen. Aufgrund der erfolgten Mitteilung des BFA über die beabsichtigte Vorgangsweise im Verfahren zum internationalen Schutz ist nicht damit zu rechnen, dass der BF sich diesem Verfahren stellen wird, da dadurch die Rückführung nach Gambia beschleunigt werden würde. 1.3.
- Vom BFA wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet. Für den BF liegt derzeit ein abgelaufenes Reisedokument bei der Behörde auf (Reisepass aus Gambia). Bis dato ist noch kein Heimreisezertifikat vorhanden. Der BF entzieht sich aber bereits seit Jahren seiner Abschiebung, indem er einen falschen Personendatensatz angab, mehrfach ohne behördliche Meldung untertauchte, bereits in zahlreichen andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anträge auf internationalen Schutz stellte und zuletzt im Bundesgebiet einen rechtsmissbräuchlichen Folgeantrag während der derzeitigen Anhaltung in Schubhaft stellte. In diesem Verfahren ist die zeitnahe Zurückweisung wegen entschiedener Sache seitens des BFA beabsichtigt. Gleichzeitig wird geprüft, ob der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. vorliegender Durchführbarkeit der asylrechtlichen Entscheidung kann somit nach Erlangung des HRZ die Abschiebung nach Gambia umgesetzt werden. Derzeit gibt es einen HRZ – Prozess mit der gambischen Botschaft in London. Anfang XXXX XXXX wird eine Delegation von Gambia nach Österreich kommen. Auch werden vereinzelt Zoom-Videokonferenzen zur Identifizierung durchgeführt. 2022 wurden 9 HRZ ausgestellt, 2023 bisher 3 HRZ. Bei positiver Identifizierung dauert es ca. 4 - 6 Wochen bis zur Ausstellung eines HRZ. Einzelabschiebungen sind möglich. Wenngleich es keine Charterflüge gibt, gab es 2022 3 erfolgreiche Einzelrückführungen nach Gambia. 2023 gab es bisher eine Einzelrückführung und ist eine weitere in Planung. Derzeit gibt es einen HRZ – Prozess mit der gambischen Botschaft in London. Anfang römisch 40 römisch 40 wird eine Delegation von Gambia nach Österreich kommen. Auch werden vereinzelt Zoom-Videokonferenzen zur Identifizierung durchgeführt. 2022 wurden 9 HRZ ausgestellt, 2023 bisher 3 HRZ. Bei positiver Identifizierung dauert es ca. 4 - 6 Wochen bis zur Ausstellung eines HRZ. Einzelabschiebungen sind möglich. Wenngleich es keine Charterflüge gibt, gab es 2022 3 erfolgreiche Einzelrückführungen nach Gambia. 2023 gab es bisher eine Einzelrückführung und ist eine weitere in Planung. Derzeit wird somit eine Delegation aus Gambia erwartet und ist für den BF ein Interview für die Delegation Anfang XXXX eingeplant. Wenngleich eine Identifizierung des BF bisher nicht erfolgt ist, ist – auch aufgrund des vorliegenden abgelaufenen Reisepasses aus Gambia – mit einer raschen Identifizierung des BF und einem positiven Ausgang des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ zu rechnen. Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung ist somit wahrscheinlich. Es kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird, sondern ist diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr wahrscheinlich.Derzeit wird somit eine Delegation aus Gambia erwartet und ist für den BF ein Interview für die Delegation Anfang römisch 40 eingeplant. Wenngleich eine Identifizierung des BF bisher nicht erfolgt ist, ist – auch aufgrund des vorliegenden abgelaufenen Reisepasses aus Gambia – mit einer raschen Identifizierung des BF und einem positiven Ausgang des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ zu rechnen. Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung ist somit wahrscheinlich. Es kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung aussichtlos sein wird, sondern ist diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend, sowie aus den niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde, die dem Akt entnommen werden können. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Überdies wurde Einsicht genommen in die Akten des bisherigen abgeschlossenen hg. (Asyl-)Verfahrens betreffend den BF. 2.
- Zum bisherigen Verfahren Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde und Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass ein abgelaufener Reisepass aus Gambia betreffend den BF vorliegt. Dieser lag zunächst im PAZ auf und wurde am 14.03.2023 vom BFA sichergestellt (vgl. Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Eine Identifizierung des BF ist noch nicht erfolgt, wenngleich aufgrund des Vorliegens des sichergestellten abgelaufenen Reisepasses mit der raschen Identifizierung zu rechnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftig negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt sowie daraus, dass sein zweites Asylverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (siehe sogleich 2.3.4.).2.2.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass ein abgelaufener Reisepass aus Gambia betreffend den BF vorliegt. Dieser lag zunächst im PAZ auf und wurde am 14.03.2023 vom BFA sichergestellt vergleiche Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Eine Identifizierung des BF ist noch nicht erfolgt, wenngleich aufgrund des Vorliegens des sichergestellten abgelaufenen Reisepasses mit der raschen Identifizierung zu rechnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftig negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt sowie daraus, dass sein zweites Asylverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (siehe sogleich 2.3.4.). 2.2.
- Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zum Entscheidungszeitpunkt und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Vielmehr wurde anlässlich des eintägigen Hungerstreiks ein aktuelles Gutachten des Amtsarztes des PAZ eingeholt, das eine Haftfähigkeit des BF ausweist. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist. 2.2.
- Die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (gewerbsmäßig Suchtgift entgeltlich durch gewinnbringenden Verkauf an einem allgemein öffentlich zugänglichen Ort überlassen) ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung ( XXXX ).2.2.
- Die festgestellte strafgerichtliche Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (gewerbsmäßig Suchtgift entgeltlich durch gewinnbringenden Verkauf an einem allgemein öffentlich zugänglichen Ort überlassen) ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung ( römisch 40 ). 2.2.
- Dass der BF seit 01.03.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 01.03.2023 sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Die Zeitpunkte und Orte der Asylantragstellungen des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt und insbesondere einer Einsichtnahme in das IZR und die entsprechenden EURODAC-Treffer. Dass der BF dabei unterschiedliche Identitäten, insbesondere Geburtsdaten, angab, ergibt sich ebenfalls aus einer Einsichtnahme in das IZR und dem Umstand, dass er bei seinem ersten Asylantrag im Bundesgebiet zunächst die Identität XXXX , geb. am XXXX , StA. Gambia, angab. Erst auf Vorhalt zu seiner Reiseroute gab er bei der Erstbefragung am 29.03.2018 an, glaublich am XXXX geboren zu sein.2.3.
- Die Zeitpunkte und Orte der Asylantragstellungen des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt und insbesondere einer Einsichtnahme in das IZR und die entsprechenden EURODAC-Treffer. Dass der BF dabei unterschiedliche Identitäten, insbesondere Geburtsdaten, angab, ergibt sich ebenfalls aus einer Einsichtnahme in das IZR und dem Umstand, dass er bei seinem ersten Asylantrag im Bundesgebiet zunächst die Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Gambia, angab. Erst auf Vorhalt zu seiner Reiseroute gab er bei der Erstbefragung am 29.03.2018 an, glaublich am römisch 40 geboren zu sein. Dass der Antrag auf internationalen Schutz sodann letztlich mit Erkenntnis des BVwG in
- Instanz vollumfänglich abgewiesen wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem IZR und einer Einsichtnahme in das entsprechende Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2020, Zl XXXX , und wurde nicht bestritten. Mit nachweislich zugestelltem Bescheid des BFA vom 21.09.2020, Zl. XXXX , wurde sodann gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 8-jährigen Einreiseverbot erlassen, welche mangels Beschwerde am 27.10.2020 in Rechtskraft I. Instanz erwuchs ( XXXX ). Daraus folgt die Feststellung des Bestehens einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.Dass der Antrag auf internationalen Schutz sodann letztlich mit Erkenntnis des BVwG in
- Instanz vollumfänglich abgewiesen wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem IZR und einer Einsichtnahme in das entsprechende Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2020, Zl römisch 40 , und wurde nicht bestritten. Mit nachweislich zugestelltem Bescheid des BFA vom 21.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde sodann gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 8-jährigen Einreiseverbot erlassen, welche mangels Beschwerde am 27.10.2020 in Rechtskraft römisch eins. Instanz erwuchs ( römisch 40 ). Daraus folgt die Feststellung des Bestehens einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. 2.3.
- Die Feststellung, dass der BF in Österreich die Meldevorschriften nicht eingehalten hat, sich seinem Verfahren bereits entzogen hat und untergetaucht ist, ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Daraus ergeben sich insbesondere seine Aufenthalte in der Justizanstalt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung sowie sein Aufenthalt in Schubhaft und insbesondere auch die unterlassenen Meldungen im Bundesgebiet abseits dieser Zeiten. 2.3.
- Die Feststellungen betreffend die Personenkontrolle des BF und Wegweisung aus der Wohnung in XXXX , ergeben sich aus einer im Akt einliegenden entsprechenden Meldung der LPD XXXX vom 28.02.2023 ( XXXX ).2.3.
- Die Feststellungen betreffend die Personenkontrolle des BF und Wegweisung aus der Wohnung in römisch 40 , ergeben sich aus einer im Akt einliegenden entsprechenden Meldung der LPD römisch 40 vom 28.02.2023 ( römisch 40 ). 2.3.
- Die Feststellung, wonach der BF seinen am 03.03.2023 im Stande der Schubhaft gestellten zweiten Asylantrag (Folgenantrag), in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Der BF hätte seit seinem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2020, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme unterließ. Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Den ersten Antrag vom 28.03.2018 begründete der BF damals damit, dass er nicht nach Gambia zurückwolle, da sein Vater seine Mutter verlassen und sie wieder geheiratet habe und der BF dort niemanden mehr habe außer seiner Mutter. Er habe Gambia mit seinem Onkel zusammen verlassen, eigene Fluchtgründe habe er nicht ( XXXX ). Beim Folgeantrag gab der BF an, dass sein Vater gestorben und seine Mutter nochmals geheiratet hätte. Sein Stiefvater habe nicht auf ihn aufgepasst und ihn schlecht behandelt, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und niemanden in Gambia.Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Den ersten Antrag vom 28.03.2018 begründete der BF damals damit, dass er nicht nach Gambia zurückwolle, da sein Vater seine Mutter verlassen und sie wieder geheiratet habe und der BF dort niemanden mehr habe außer seiner Mutter. Er habe Gambia mit seinem Onkel zusammen verlassen, eigene Fluchtgründe habe er nicht ( römisch 40 ). Beim Folgeantrag gab der BF an, dass sein Vater gestorben und seine Mutter nochmals geheiratet hätte. Sein Stiefvater habe nicht auf ihn aufgepasst und ihn schlecht behandelt, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie und niemanden in Gambia. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Dementsprechend wurde dem BF auch mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.03.2023 ( XXXX ), bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Asylverfahren, nämlich – wie in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt – die zeitnahe Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und auch der Prüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird.Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Dementsprechend wurde dem BF auch mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.03.2023 ( römisch 40 ), bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Asylverfahren, nämlich – wie in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt – die zeitnahe Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und auch der Prüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird. 2.3.
- Dass am 07.03.2023 dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
§ 76Abs.
6 FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, worin dieser und ein entsprechender Zustellnachweis an den BF aufliegen ( XXXX ).2.3.5. Dass am 07.03.2023 dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und dieser zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, worin dieser und ein entsprechender Zustellnachweis an den BF aufliegen ( römisch 40 ). 2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen Einvernahmen vor dem BFA, den Angaben des BF in seinen Asylverfahren und seinen Angaben in der Beschwerde. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass der BF schon bei seinen Einvernahmen vor dem BFA stets angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Zwar waren ihm gewissen Bekannt- oder Freundschaften zuzubilligen, doch konnte eine nennenswerte Nahebeziehung nicht festgestellt werden. Aus dem LPD-Bericht vom 28.02.2023 ergibt sich zudem, dass der BF bei der Personenkontrolle den Beamten zwar eine vermeintliche Freundin und Adresse nannte. Bei der darauffolgenden Nachschau gab der BF jedoch an, nicht im Besitz eines Wohnungsschlüssels zu sein. Zudem konnte die genannte Person weder telefonisch erreicht werden, noch konnte der BF den Arbeitsplatz dieser nennen. An der Wohnadresse öffnete diese auch nicht die Tür, sondern kam zufällig zum Zeitpunkt der Kontrolle nach Hause und teilte den Beamten mit, dass der BF nicht mehr bei ihr aufhältig sei und er von ihr vor ein paar Tagen wegen häuslicher Gewalt aus der Wohnung geschmissen worden sei, weshalb auch Anzeige bei der PI erstattet worden sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der BF zwar in der Beschwerde angab, über ein soziales Unterstützungsnetzwerk, nämlich einen Freund, zu verfügen, der sich bereits hinsichtlich einer Notschlafstelle für den BF mit der Caritas in Verbindung gesetzt habe. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf eine gesicherte Unterkunft geschlossen werden, die den BF angesichts seines bisherigen Verhaltens vor einem erneuten Untertauchen bewahren würde. Die Angaben des BF vermögen somit nicht zu überzeugen, zumal ihn auch etwaige Bekanntschaften, insb. auch die Bekanntschaft zu jener Person, – wie schon gezeigt – auch bisher nicht vom Untertauchen bewahren konnten. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen vor dem BFA und aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich keine nennenswerten finanziellen Mittel oder eine Grundversorgungsleistung ergeben. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und wäre selbst eine vorübergehende Unterkunftnahme nicht mit einem gesicherten Wohnsitz gleichzusetzen. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit konnten nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, zweifellos getroffen werden. Wie bereits näher ausgeführt, hat der BF Meldevorschriften nicht eingehalten und sich einem Verfahren bzw. den Behörden bereits mehrfach entzogen und ist untergetaucht. Er stellte in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet und hat durch Hungerstreik bereits versucht, sich aus seiner Anhaltung in Schubhaft freizupressen, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Auch strafrechtlich ist er bereits wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten sowie aus seinen – zuletzt – diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 04.03.2023, wonach er zurück nach Italien wolle, weil er dort einen positiven Asylstatus gehabt habe ( XXXX ). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass dem BF lt. eigenen Angaben in Italien zunächst zwar ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, dieser Titel in Italien jedoch nicht mehr verlängert wurde, wie der BF selbst angab ( XXXX ). Aufgrund dieses Umstandes kehrte der BF wieder nach Österreich zurück und wurde bei einer Kontrolle der Polizei angehalten.Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten sowie aus seinen – zuletzt – diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 04.03.2023, wonach er zurück nach Italien wolle, weil er dort einen positiven Asylstatus gehabt habe ( römisch 40 ). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass dem BF lt. eigenen Angaben in Italien zunächst zwar ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, dieser Titel in Italien jedoch nicht mehr verlängert wurde, wie der BF selbst angab ( römisch 40 ). Aufgrund dieses Umstandes kehrte der BF wieder nach Österreich zurück und wurde bei einer Kontrolle der Polizei angehalten. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Die Feststellungen zur Folgeantragsstellung des BF, zur stattgefundenen Erstbefragung sowie zur erlassenen Verfahrensanordnung, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ergeben sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom 14.03.2023 anlässlich der Aktenvorlage und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere der darin einliegenden Verfahrensanordnung und dem diesbezüglichen Zustellnachweis. Die Feststellungen zum weiter vorgesehenen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus der Stellungnahme. 2.3.
- Dass derzeit eine Delegation aus Gambia erwartet wird und für den BF ein Interview für die Delegation Anfang XXXX eingeplant ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 13.03.2023 und einer entsprechenden Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 14.03.
- Wenngleich eine Identifizierung des BF bisher nicht erfolgt ist, ist – entgegen dem Vorbringen des BF mit Stellungnahme vom 15.03.2023 – auch aufgrund des sichergestellten abgelaufenen Reisepasses aus Gambia mit einer raschen Identifizierung und einem positiven Ausgang des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ zu rechnen. Die übrigen Feststellungen zum HRZ-Prozess mit der gambischen Botschaft in London und den bisherigen Statistiken betreffend HRZ-Ausstellung und Einzelrückführungen ergeben sich aus der schlüssigen Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung, zu der dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Die beantragte Einvernahme eines betreffend HRZ-Angelegenheiten sachkundigen Behördenvertreters konnte angesichts der nachvollziehbaren Anfragebeantwortung unterbleiben. Insofern der BF mit Stellungnahme vom 15.03.2023 vorbrachte, dass keine zeitliche Prognose getroffen und kein Abschiebetermin genannt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF zunächst über diesen abzusprechen sein wird, ehe das HRZ-Verfahren fortgesetzt wird, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer und des bevorstehenden Delegationstermins sowie der aktuellen Informationen der HRZ-Abteilung des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ, wonach diese bei positiver Identifizierung ca. 4-6 Wochen dauert, auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr wahrscheinlich.2.3.
- Dass derzeit eine Delegation aus Gambia erwartet wird und für den BF ein Interview für die Delegation Anfang römisch 40 eingeplant ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 13.03.2023 und einer entsprechenden Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA vom 14.03.
- Wenngleich eine Identifizierung des BF bisher nicht erfolgt ist, ist – entgegen dem Vorbringen des BF mit Stellungnahme vom 15.03.2023 – auch aufgrund des sichergestellten abgelaufenen Reisepasses aus Gambia mit einer raschen Identifizierung und einem positiven Ausgang des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ zu rechnen. Die übrigen Feststellungen zum HRZ-Prozess mit der gambischen Botschaft in London und den bisherigen Statistiken betreffend HRZ-Ausstellung und Einzelrückführungen ergeben sich aus der schlüssigen Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung, zu der dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Die beantragte Einvernahme eines betreffend HRZ-Angelegenheiten sachkundigen Behördenvertreters konnte angesichts der nachvollziehbaren Anfragebeantwortung unterbleiben. Insofern der BF mit Stellungnahme vom 15.03.2023 vorbrachte, dass keine zeitliche Prognose getroffen und kein Abschiebetermin genannt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Folgeantrages des BF zunächst über diesen abzusprechen sein wird, ehe das HRZ-Verfahren fortgesetzt wird, was der BF jedoch selbst zu verantworten hat. Es kann angesichts der derzeit verhältnismäßig kurzen Schubhaftdauer und des bevorstehenden Delegationstermins sowie der aktuellen Informationen der HRZ-Abteilung des BFA betreffend die Vorlaufzeit für die Ausstellung von HRZ, wonach diese bei positiver Identifizierung ca. 4-6 Wochen dauert, auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung eines HRZ und Abschiebung aussichtlos sein werden, sondern sind diese innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer vielmehr wahrscheinlich. 2.3.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des
§ 76Abs.
6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des
Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der
§ 76Abs.
6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der
Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. 3.1.5. Aufgrund des am 03.03.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrags wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 07.03.2023)
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw
GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Aufgrund des am 03.03.2023 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrags wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 07.03.2023)
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich seinem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Während der Anhaltung in Schubhaft stellte der BF in Missbrauchsabsicht einen weiteren Asylantrag und versuchte sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen, um eine Abschiebung zu behindern, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich seinem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Während der Anhaltung in Schubhaft stellte der BF in Missbrauchsabsicht einen weiteren Asylantrag und versuchte sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen, um eine Abschiebung zu behindern, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert bzw. sich einem Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert bzw. sich einem Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seinen Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal er dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seinen Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal er dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (wobei sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, er versuchte sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen, etc.) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten Wohnsitz. Es wurde darüber hinaus ein Einreiseverbot erlassen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Er ist nicht ausreisewillig, nicht versichert und mittellos. Er ist beruflich nicht verwurzelt. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits rechtskräftig wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde, weshalb auch ein langjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. 3.1.
- Zur Schubhaftdauer und Folgeantragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung: Der BF wird seit 01.03.2023 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 03.03.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 07.03.2023
§ 76Abs.
6 FPG in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit 01.03.2023 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 03.03.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 07.03.2023
Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft angehalten. Wie festgestellt, liegen im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht vor, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Folgenantrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Der BF hätte seit seinem den ersten Asylantrag rechtskräftig negativ entschiedenen Erkenntnis des BVwG vom 25.02.2020, für den Fall, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit gehabt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch bis zur Inschubhaftnahme unterließ. Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Dementsprechend wurde dem BF vom BFA auch mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2023 bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Asylverfahren, nämlich – wie in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt – die zeitnahe Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und auch die Prüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in seinem Folgeantrag im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen, das bereits negativ entschieden wurde, wiederholte. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Dementsprechend wurde dem BF vom BFA auch mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2023 bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Asylverfahren, nämlich – wie in der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage dargelegt – die zeitnahe Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und auch die Prüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen. Nachdem er seinen Folgeantrag stellte, wurde am 04.03.2023 bereits die Erstbefragung des BF vorgenommen. Mit einem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist daher in Kürze zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Aufgrund des sichergestellten vorliegenden abgelaufenen Reisepasses des BF bedarf es zwar eines HRZ, jedoch ist aufgrund ebenjenes und eines baldigen Besuches der gambischen Delegation samt eingeplantem Interviewtermin für den BF Anfang XXXX mit einer raschen Identifizierung des BF und einem positiven Ausgang des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ zu rechnen. Auch werden vereinzelt Zoom-Videokonferenzen zur Identifizierung durchgeführt. Bei positiver Identifizierung dauert es ca. 4 - 6 Wochen bis zur Ausstellung eines HRZ. Einzelabschiebungen sind möglich. 2022 gab es 3 erfolgreiche Einzelrückführungen nach Gambia, wenngleich es keine Charterflüge gibt. 2023 gab es bisher eine Einzelrückführung und ist eine weitere in Planung. Aufgrund des sichergestellten vorliegenden abgelaufenen Reisepasses des BF bedarf es zwar eines HRZ, jedoch ist aufgrund ebenjenes und eines baldigen Besuches der gambischen Delegation samt eingeplantem Interviewtermin für den BF Anfang römisch 40 mit einer raschen Identifizierung des BF und einem positiven Ausgang des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ zu rechnen. Auch werden vereinzelt Zoom-Videokonferenzen zur Identifizierung durchgeführt. Bei positiver Identifizierung dauert es ca. 4 - 6 Wochen bis zur Ausstellung eines HRZ. Einzelabschiebungen sind möglich. 2022 gab es 3 erfolgreiche Einzelrückführungen nach Gambia, wenngleich es keine Charterflüge gibt. 2023 gab es bisher eine Einzelrückführung und ist eine weitere in Planung. Der Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag des BF steht – wie ausgeführt – zeitnah bevor. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 01.03.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288).Der Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag des BF steht – wie ausgeführt – zeitnah bevor. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 01.03.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag im Laufe der nachfolgenden Wochen realistisch erscheint und als wahrscheinlich anzusehen ist. 3.1.9. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.10. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich bereits mehrfach Verfahren entzog, sich mehrfach vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag stellte und versuchte, sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. 3.1.10. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich bereits mehrfach Verfahren entzog, sich mehrfach vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag stellte und versuchte, sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3