Obsah (6)
Art 133§ 410§ 1§ 24Art 130§ 414RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlG305 2263433-1 Spruch, G305 2263433-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass
§ 410Abs. 1 Z 1 und Z 2 i
Vm §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 3 lit. a ASVG idgF die im Anhang I. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF der Teilversicherung unterliegen (Spruchpunkt I.) und dass
§ 410Abs. 1 Z 2 i
Vm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie
§ 1Abs.
1 lit. a die im Anhang II. dieses Bescheides genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF in den dort angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt II.) und der BF
§ 410Abs. 1 Z 7 i
Vm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG idgF. wegen der im Zuge der GPLB (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX .2021 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 139.965,80 nachzuentrichten (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 4, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG idgF die im Anhang römisch eins. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF der Teilversicherung unterliegen (Spruchpunkt römisch eins.) und dass
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, die im Anhang römisch zwei. dieses Bescheides genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF in den dort angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, ASVG idgF. wegen der im Zuge der GPLB (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom römisch 40 .2021 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 139.965,80 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass der BF am Standort XXXX , einen XXXX nach dem XXXX der XXXX betreibe. Er als Einzelunternehmer fungiere dabei als Franchisenehmer. Franchisegeber sei die XXXX mit Sitz in XXXX . Die Rekrutierung der Zusteller erfolge über diverse Anzeigen durch den Dienstgeber. Auf eine schriftliche Bewerbung als Zusteller finde ein persönliches Gespräch mit dem Dienstgeber statt. Im Zuge eines positiv verlaufenen Einstellungsgesprächs würden vom Dienstgeber ausgegebene Werkverträge unterzeichnet werden. Dabei erhalte jeder Zusteller ein Gebiet vertraglich zugesichert und bestehe innerhalb der XXXX ein Gebietsschutz für den einzelnen Zusteller. Vor Beginn der Tätigkeit durchliefen die Zusteller eine Einschulungsphase. Diese würde die notwendigen Arbeitsabläufe hinsichtlich XXXX , die dortigen Hygienemaßnahmen, XXXX und die Sortierung der XXXX beinhalten. Für ihre Tätigkeit müssten die Zusteller auf Auftrag des BF vor Arbeitsantritt den XXXX lösen. Am freien Markt würden sie ihre Tätigkeit nicht anbieten. Sie sind ausschließlich für den BF tätig. Im Rahmen des XXXX des BF würden XXXX auf Bestellung an Kunden nach Hause geliefert. Die Bestellung der Backwaren würde durch den Kunden über die Homepage der Frachisegeberin ( XXXX ) erfolgen. Die Zahlungsabwicklung und das dazugehörige Marketing würden über die Internetplattform der XXXX vorgenommen. Die XXXX beziehe der BF von regionalen XXXX . Ab 12 Uhr mittags des Tages vor der entsprechenden Auslieferung würden die Bestellungen von den Zustellern online mittels personalisierten Zugangscodes über das XXXX abgerufen. Dazu erhielten die Zusteller die Auftrags- und Auslieferungslisten (Tourlisten) für den darauffolgenden Tag erhalten. Auf den Tourlisten sei der Name des jeweiligen Kunden mit dessen Adresse, eventuelle Angaben von Abgabezeiten bzw. der genaue Ort der Abgabe und die Anzahl und Art der bestellten XXXX bekannt gegeben. Auch beinhalte die Liste die Kilometeranzahl einer vorgegebenen optimierten Tour. Der Zugangscode für das Portal sei geheim und dürfe nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Abholung der Backwaren erfolge frühestens 02:15 Uhr am Standort der Fa. XXXX für den Raum XXXX bzw. frühestens ab 03:00 Uhr am Standort der XXXX für den Raum südlich der Stadtgrenze XXXX . Die Abholung habe bei beiden Bäckereien bis spätestens 04:00 Uhr zu erfolgen. Die XXXX würden die XXXX in Kisten je gesamter Tour laut Bestellung der Firma XXXX vorbereiten. Der Inhalt werde von den Zustellern auf Vollständigkeit und etwaige Mängel anhand der Tourlisten überprüft. In den Kisten befinde sich für die jeweilige Tour ein Lieferschein mit Durchschrift. Der Lieferschein werde bei der Übernahme der Kiste vom Zusteller unterschrieben; der Durchschlag bleibe bei der Bäckerei, das Original werde für die Abrechnung mit dem Dienstgeber verwendet. Anhand der Tourlisten würden in den Räumlichkeiten der jeweiligen XXXX die Kommissionierung durch den Zusteller selbst vorgenommen. Dabei würden die bestellten Einzellieferungen aus den vorbereiteten Kisten zusammengestellt und die XXXX in XXXX einsortiert und sei den Zustellern die Verwendung anderer Tüten untersagt. Diese Arbeit erfolge unter Einhaltung strenger Hygienebestimmungen direkt in der jeweiligen XXXX . Die dazu verwendeten Haarnetze, Handschuhe und Gesichtsmasken würden von den XXXX zur Verfügung gestellt. Bei witterungsbeeinträchtigen Hinterlegungssorten seien zusätzlich von XXXX bereitgestellte Plastiktüten mit Werbeaufschrift zu verwenden. Bei Werbelieferungen seien Flyer der Firma XXXX beizulegen. Weiters würden Flyer, Dankeskarten, Preislisten für Neukunden, Entschuldigungsschreiben bei Ersatzgebäckstücken vom BF zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung der Räumlichkeiten in den XXXX müssten die Zusteller keinen finanziellen Beitrag leisten. Die Zustellung der XXXX an den Kunden habe ohne Ablehnungsrecht wochentags bis spätestens 06:30 Uhr stattzufinden, am Wochenende und an den Feiertagen bis spätestens 08:30 Uhr zu erfolgen. Teilweise sei für einzelne Bestellungen ein früherer Zeitpunkt der Auslieferung vorgegeben. Die Tourgestaltung sei optional, eine optimierte Tour samt Kilometerangabe werde über die Tourliste zur Verfügung gestellt. Diese werde in der Regel von den Zustellern eingehalten. Die Zustellung werde mit dem privaten Fahrzeug der Zusteller durchgeführt. Im Fahrzeug seien vom BF vorgegebene strenge Hygienevorschriften einzuhalten (Rauchverbot, Verbot der Mitnahme von Tieren etc.) Für den Transport der Backwaren würden von der XXXX entlehnte Kosten verwendet. Für die Zustellung in Mehrparteienhäusern erhielten die Zusteller vom BF einen sogenannten Z-Schlüssel für den Stiegenhauszutritt. Würden die XXXX nicht bis 04:00 Uhr vom dafür zuständigen Zusteller in der XXXX abgeholt, informiere die XXXX den Dienstgeber, der wiederum einen sogenannten Notfallfahrer organisiere. Dieser befinde sich in Bereitschaft und übernehme gegebenenfalls die gesamte Tour des ausgefallenen Zustellers. Auch die Notfallfahrer bedürfen einer vertraglich festgelegten Einschulung. Für den Fall einer schuldhaft unterlassenen (Teil-)leistungserbringung habe der Zusteller eine vertraglich festgelegte Strafe von zumindest EUR 40,00 pro Tag zu leisten. Der Vertrag zwischen dem BF und dem jeweiligen Zusteller werde zunächst für die Dauer von drei Monaten abgeschlossen und gehe nach Ablauf dieser Zeit in ein unbefristetes Vertragsverhältnis über. Im Fall einer unbegründeten vorzeitigen Vertragsauflösung würden Vertragsstrafen verhängt. Nach den schriftlichen Verträgen bestehe für die Zusteller ein Vertretungsrecht. Jedoch werde ein generelles Vertretungsrecht nicht gelebt und habe auch nicht stattgefunden. Die Zusteller würden einer über die vertragliche Geheimhaltungspflicht hinausgehenden strengen Geheimhaltungspflicht betreffend Kundendaten sowie Zugangscode zum Online-Portal unterliegen. Die Zusteller selbst hätten keinen Kundenkontakt. Der gesamte Kontakt, wie etwaige Reklamationen der Kunden erfolgten ausschließlich über den BF über dessen Online-Portal. Ca. einmal pro Monat würden die täglichen Lieferscheine zu Abrechnungszwecken an den Dienstgeber weitergegeben. Die Rechnungslegung erfolgte über das Online-Portal der XXXX . Über dieses Portal sei für die Zusteller ersichtlich, wie viele XXXX monatlich von ihm ausgeliefert wurden. Auch sei ersichtlich, wie viele Fehllieferungen/Reklamationsbackwaren geliefert wurden. Diese würden vom BF in weiterer Folge bei der Auszahlung des Lohnes in Abzug gebracht. Für die Entlohnung der Zusteller gebe es unterschiedliche Modelle. Sie würden in der Regel nach ausgeführten XXXX (z.B. EUR 0,20/Stück) entlohnt. Teilweise würden sie auch mit einem Mindestpauschalbetrag entlohnt. Dabei erhielten sie beispielsweise monatlich mindestens eine Entlohnung über 3.600 XXXX . Sollte der Zusteller mehr als die 3.600 Stück ausliefern, erhalte er den Differenzbetrag zusätzlich. Eine weitere Entlohnungsart sei nach tatsächlich geleistetem Stundenaufwand. Werde eine Tour neu aufgebaut, bezahle der Dienstgeber für eine gewisse Zeit einen Fixbetrag. Eine eigene Preisgestaltung hinsichtlich der ausgelieferten XXXX sei den Zustellern in keinem Fall möglich. Die Preise für die ausgelieferten XXXX würden vom Dienstgeber vorgegeben. Daneben gebe es die Möglichkeit für die Kunden, den Zustellern Trinkgeld zukommen zu lassen. Dies könne ausschließlich über den BF, über dessen Internetplattform) passieren. Das Trinkgeld werde in weiterer Folge wiederum vom Dienstgeber an den jeweiligen Zusteller ausbezahlt. Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass der BF am Standort römisch 40 , einen römisch 40 nach dem römisch 40 der römisch 40 betreibe. Er als Einzelunternehmer fungiere dabei als Franchisenehmer. Franchisegeber sei die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . Die Rekrutierung der Zusteller erfolge über diverse Anzeigen durch den Dienstgeber. Auf eine schriftliche Bewerbung als Zusteller finde ein persönliches Gespräch mit dem Dienstgeber statt. Im Zuge eines positiv verlaufenen Einstellungsgesprächs würden vom Dienstgeber ausgegebene Werkverträge unterzeichnet werden. Dabei erhalte jeder Zusteller ein Gebiet vertraglich zugesichert und bestehe innerhalb der römisch 40 ein Gebietsschutz für den einzelnen Zusteller. Vor Beginn der Tätigkeit durchliefen die Zusteller eine Einschulungsphase. Diese würde die notwendigen Arbeitsabläufe hinsichtlich römisch 40 , die dortigen Hygienemaßnahmen, römisch 40 und die Sortierung der römisch 40 beinhalten. Für ihre Tätigkeit müssten die Zusteller auf Auftrag des BF vor Arbeitsantritt den römisch 40 lösen. Am freien Markt würden sie ihre Tätigkeit nicht anbieten. Sie sind ausschließlich für den BF tätig. Im Rahmen des römisch 40 des BF würden römisch 40 auf Bestellung an Kunden nach Hause geliefert. Die Bestellung der Backwaren würde durch den Kunden über die Homepage der Frachisegeberin ( römisch 40 ) erfolgen. Die Zahlungsabwicklung und das dazugehörige Marketing würden über die Internetplattform der römisch 40 vorgenommen. Die römisch 40 beziehe der BF von regionalen römisch 40 . Ab 12 Uhr mittags des Tages vor der entsprechenden Auslieferung würden die Bestellungen von den Zustellern online mittels personalisierten Zugangscodes über das römisch 40 abgerufen. Dazu erhielten die Zusteller die Auftrags- und Auslieferungslisten (Tourlisten) für den darauffolgenden Tag erhalten. Auf den Tourlisten sei der Name des jeweiligen Kunden mit dessen Adresse, eventuelle Angaben von Abgabezeiten bzw. der genaue Ort der Abgabe und die Anzahl und Art der bestellten römisch 40 bekannt gegeben. Auch beinhalte die Liste die Kilometeranzahl einer vorgegebenen optimierten Tour. Der Zugangscode für das Portal sei geheim und dürfe nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Abholung der Backwaren erfolge frühestens 02:15 Uhr am Standort der Fa. römisch 40 für den Raum römisch 40 bzw. frühestens ab 03:00 Uhr am Standort der römisch 40 für den Raum südlich der Stadtgrenze römisch 40 . Die Abholung habe bei beiden Bäckereien bis spätestens 04:00 Uhr zu erfolgen. Die römisch 40 würden die römisch 40 in Kisten je gesamter Tour laut Bestellung der Firma römisch 40 vorbereiten. Der Inhalt werde von den Zustellern auf Vollständigkeit und etwaige Mängel anhand der Tourlisten überprüft. In den Kisten befinde sich für die jeweilige Tour ein Lieferschein mit Durchschrift. Der Lieferschein werde bei der Übernahme der Kiste vom Zusteller unterschrieben; der Durchschlag bleibe bei der Bäckerei, das Original werde für die Abrechnung mit dem Dienstgeber verwendet. Anhand der Tourlisten würden in den Räumlichkeiten der jeweiligen römisch 40 die Kommissionierung durch den Zusteller selbst vorgenommen. Dabei würden die bestellten Einzellieferungen aus den vorbereiteten Kisten zusammengestellt und die römisch 40 in römisch 40 einsortiert und sei den Zustellern die Verwendung anderer Tüten untersagt. Diese Arbeit erfolge unter Einhaltung strenger Hygienebestimmungen direkt in der jeweiligen römisch 40 . Die dazu verwendeten Haarnetze, Handschuhe und Gesichtsmasken würden von den römisch 40 zur Verfügung gestellt. Bei witterungsbeeinträchtigen Hinterlegungssorten seien zusätzlich von römisch 40 bereitgestellte Plastiktüten mit Werbeaufschrift zu verwenden. Bei Werbelieferungen seien Flyer der Firma römisch 40 beizulegen. Weiters würden Flyer, Dankeskarten, Preislisten für Neukunden, Entschuldigungsschreiben bei Ersatzgebäckstücken vom BF zur Verfügung gestellt. Für die Nutzung der Räumlichkeiten in den römisch 40 müssten die Zusteller keinen finanziellen Beitrag leisten. Die Zustellung der römisch 40 an den Kunden habe ohne Ablehnungsrecht wochentags bis spätestens 06:30 Uhr stattzufinden, am Wochenende und an den Feiertagen bis spätestens 08:30 Uhr zu erfolgen. Teilweise sei für einzelne Bestellungen ein früherer Zeitpunkt der Auslieferung vorgegeben. Die Tourgestaltung sei optional, eine optimierte Tour samt Kilometerangabe werde über die Tourliste zur Verfügung gestellt. Diese werde in der Regel von den Zustellern eingehalten. Die Zustellung werde mit dem privaten Fahrzeug der Zusteller durchgeführt. Im Fahrzeug seien vom BF vorgegebene strenge Hygienevorschriften einzuhalten (Rauchverbot, Verbot der Mitnahme von Tieren etc.) Für den Transport der Backwaren würden von der römisch 40 entlehnte Kosten verwendet. Für die Zustellung in Mehrparteienhäusern erhielten die Zusteller vom BF einen sogenannten Z-Schlüssel für den Stiegenhauszutritt. Würden die römisch 40 nicht bis 04:00 Uhr vom dafür zuständigen Zusteller in der römisch 40 abgeholt, informiere die römisch 40 den Dienstgeber, der wiederum einen sogenannten Notfallfahrer organisiere. Dieser befinde sich in Bereitschaft und übernehme gegebenenfalls die gesamte Tour des ausgefallenen Zustellers. Auch die Notfallfahrer bedürfen einer vertraglich festgelegten Einschulung. Für den Fall einer schuldhaft unterlassenen (Teil-)leistungserbringung habe der Zusteller eine vertraglich festgelegte Strafe von zumindest EUR 40,00 pro Tag zu leisten. Der Vertrag zwischen dem BF und dem jeweiligen Zusteller werde zunächst für die Dauer von drei Monaten abgeschlossen und gehe nach Ablauf dieser Zeit in ein unbefristetes Vertragsverhältnis über. Im Fall einer unbegründeten vorzeitigen Vertragsauflösung würden Vertragsstrafen verhängt. Nach den schriftlichen Verträgen bestehe für die Zusteller ein Vertretungsrecht. Jedoch werde ein generelles Vertretungsrecht nicht gelebt und habe auch nicht stattgefunden. Die Zusteller würden einer über die vertragliche Geheimhaltungspflicht hinausgehenden strengen Geheimhaltungspflicht betreffend Kundendaten sowie Zugangscode zum Online-Portal unterliegen. Die Zusteller selbst hätten keinen Kundenkontakt. Der gesamte Kontakt, wie etwaige Reklamationen der Kunden erfolgten ausschließlich über den BF über dessen Online-Portal. Ca. einmal pro Monat würden die täglichen Lieferscheine zu Abrechnungszwecken an den Dienstgeber weitergegeben. Die Rechnungslegung erfolgte über das Online-Portal der römisch 40 . Über dieses Portal sei für die Zusteller ersichtlich, wie viele römisch 40 monatlich von ihm ausgeliefert wurden. Auch sei ersichtlich, wie viele Fehllieferungen/Reklamationsbackwaren geliefert wurden. Diese würden vom BF in weiterer Folge bei der Auszahlung des Lohnes in Abzug gebracht. Für die Entlohnung der Zusteller gebe es unterschiedliche Modelle. Sie würden in der Regel nach ausgeführten römisch 40 (z.B. EUR 0,20/Stück) entlohnt. Teilweise würden sie auch mit einem Mindestpauschalbetrag entlohnt. Dabei erhielten sie beispielsweise monatlich mindestens eine Entlohnung über 3.600 römisch 40 . Sollte der Zusteller mehr als die 3.600 Stück ausliefern, erhalte er den Differenzbetrag zusätzlich. Eine weitere Entlohnungsart sei nach tatsächlich geleistetem Stundenaufwand. Werde eine Tour neu aufgebaut, bezahle der Dienstgeber für eine gewisse Zeit einen Fixbetrag. Eine eigene Preisgestaltung hinsichtlich der ausgelieferten römisch 40 sei den Zustellern in keinem Fall möglich. Die Preise für die ausgelieferten römisch 40 würden vom Dienstgeber vorgegeben. Daneben gebe es die Möglichkeit für die Kunden, den Zustellern Trinkgeld zukommen zu lassen. Dies könne ausschließlich über den BF, über dessen Internetplattform) passieren. Das Trinkgeld werde in weiterer Folge wiederum vom Dienstgeber an den jeweiligen Zusteller ausbezahlt. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Kern, dass die Zusteller vom BF dienstnehmerhaft beschäftigt worden seien und daher ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen habe. Demnach seien die Zusteller beim Abrufen der Tourliste verpflichtet gewesen, diese Tour durchzuführen. Sie seien insofern ortsgebunden gewesen, als sie ihre Tätigkeit von der XXXX aus anhand einer vom Dienstgeber ausgegebenen Tourliste erbrachten. Die Komissionierung der Einzellieferungen und das Einsortieren der XXXX hätte in den Räumlichkeiten der XXXX im Zeitraum am 02:15 Uhr bis spätestens 04:00 Uhr erfolgen müssen. Die im Anschluss erfolgte Auslieferung habe wochentags bis spätestens 06:30 Uhr und an den Wochenenden bis spätestens 08:30 Uhr erfolgen müssen. Teilweise sei für einzelne Bestellungen ein früherer Zeitpunkt für die Auslieferung vorgegeben gewesen. Auch dieser sei verpflichtend einzuhalten gewesen. Selbst wenn dem Zusteller hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Reihenfolge der zu verrichtenden Arbeiten ein gewisser Entscheidungsspielraum zur Verfügung stand, habe die Tätigkeit nur innerhalb eines vorgegebenen Rahmens betrieblicher Erfordernisse erfolgen können, sodass sich die Arbeitserbringung an den Bedürfnissen des BF zu orientieren hatte. Das arbeitsbezogene Verhalten der Zusteller sei durch die in den Verträgen bzw. im Franchisevertrag angeführten Verpflichtungen hinsichtlich Hygienevorschriften im Fahrzeug des Zustellers vorgegeben gewesen. Die Kommissionierung hätte unter Kontrolle in der XXXX zu erfolgen. Sämtliche XXXX hätten in vom BF bereitgestellten XXXX zu erfolgen gehabt. Ein Weisungsrecht des BF sei insofern gegeben gewesen, als laufend Weisungen an die Zusteller durch Namhaftmachung von Kunden, Lieferungszeiten und Hygienevorschriften und die vorgegebenen Arbeitsabläufe erteilt worden seien. Zudem hätten sich die Zusteller mit der Vertragsunterzeichnung zu wiederholten Dienstleistungen für den Zustelldienst verpflichtet. Weiters sei davon auszugehen gewesen, dass die Zusteller ihre Tätigkeit in einem vom BF für seine unternehmerische Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltet hätten. Ungeachtet der außerhalb des Betriebsstandortes des BF erbrachten Tätigkeiten liege eine für eine Einbindung in dessen betriebliche Organisation und die Substitution von persönlichen Weisungen und Kontrollen durch die „stille Autorität“ charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom BF bestimmte Ablauforganisation vor. Auch sei eine Kontrolle durch den BF im Zuge der Reklamationen durch die Kunden gegeben gewesen. Kundenreklamationen hätten ausschließlich an den BF gerichtet werden können. Etwaige Fehl- bzw. Nichtlieferungen durch den Zusteller seien erkannt und in weiterer Folge in der Rechnungslegung berücksichtigt worden. Eine weitere Kontrollmöglichkeit habe über die Lieferscheine bestanden. Eine Entlohnung nach Stundenaufwand spreche klar für ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG. Die Auszahlung eines Mindestpauschalbetrages lasse ein Dienstverhältnis erkennen. Selbst eine leistungsbezogene Entlohnung bedeute noch nicht den Ausschluss eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG. Zwar sei in den zwischen dem BF und den Zustellern abgeschlossenen Verträgen ein Vertretungsrecht vereinbart gewesen; aus den Niederschriften der insgesamt 17 einvernommenen Personen gehe jedoch hervor, dass eine uneingeschränkte Vertretung nicht gelebt worden sei. Gegen ein generelles Vertretungsrecht spreche einerseits der Einsatz eines Notfallfahrers, andererseits die strenge Geheimhaltungspflicht hinsichtlich Zugangscode zum Online-Portal. Überdies gehe aus den Niederschriften der belangten Behörde mit den einvernommenen Zustellern hervor, dass in den überwiegenden Verhinderungsfällen vom BF eine Ersatzkraft abgestellt wurde und bei kurzfristiger Absage bzw. bei einem Nichterscheinen am Abholplatz vom verhinderten Zusteller eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 40,00 einbehalten worden sei. Auch die Kosten des eingesetzten Notfallfahrers hätte der jeweilige Zusteller zu tragen gehabt. Ein generelles, sanktionsloses Ablehnungsrecht habe nicht vorgelegen. Ebenso sei eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben gewesen. Demnach seien die für die Erbringung der Tätigkeit notwendigen Betriebsmitteln den Zustellern vom BF zur Verfügung gestellt worden. Demnach hätten sie vom BF die vorgefertigten Tourlisten, Gebäckstüten, Plastiktüten, Flyer, Dankeskarten, Preislisten für Neukunden, Entschuldigungsschreiben bei Ersatzgebäckstücken und die Z-Schlüssel für den Zutritt bei Mehrparteienhäusern zur Verfügung gestellt bekommen.In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Kern, dass die Zusteller vom BF dienstnehmerhaft beschäftigt worden seien und daher ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorgelegen habe. Demnach seien die Zusteller beim Abrufen der Tourliste verpflichtet gewesen, diese Tour durchzuführen. Sie seien insofern ortsgebunden gewesen, als sie ihre Tätigkeit von der römisch 40 aus anhand einer vom Dienstgeber ausgegebenen Tourliste erbrachten. Die Komissionierung der Einzellieferungen und das Einsortieren der römisch 40 hätte in den Räumlichkeiten der römisch 40 im Zeitraum am 02:15 Uhr bis spätestens 04:00 Uhr erfolgen müssen. Die im Anschluss erfolgte Auslieferung habe wochentags bis spätestens 06:30 Uhr und an den Wochenenden bis spätestens 08:30 Uhr erfolgen müssen. Teilweise sei für einzelne Bestellungen ein früherer Zeitpunkt für die Auslieferung vorgegeben gewesen. Auch dieser sei verpflichtend einzuhalten gewesen. Selbst wenn dem Zusteller hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Reihenfolge der zu verrichtenden Arbeiten ein gewisser Entscheidungsspielraum zur Verfügung stand, habe die Tätigkeit nur innerhalb eines vorgegebenen Rahmens betrieblicher Erfordernisse erfolgen können, sodass sich die Arbeitserbringung an den Bedürfnissen des BF zu orientieren hatte. Das arbeitsbezogene Verhalten der Zusteller sei durch die in den Verträgen bzw. im Franchisevertrag angeführten Verpflichtungen hinsichtlich Hygienevorschriften im Fahrzeug des Zustellers vorgegeben gewesen. Die Kommissionierung hätte unter Kontrolle in der römisch 40 zu erfolgen. Sämtliche römisch 40 hätten in vom BF bereitgestellten römisch 40 zu erfolgen gehabt. Ein Weisungsrecht des BF sei insofern gegeben gewesen, als laufend Weisungen an die Zusteller durch Namhaftmachung von Kunden, Lieferungszeiten und Hygienevorschriften und die vorgegebenen Arbeitsabläufe erteilt worden seien. Zudem hätten sich die Zusteller mit der Vertragsunterzeichnung zu wiederholten Dienstleistungen für den Zustelldienst verpflichtet. Weiters sei davon auszugehen gewesen, dass die Zusteller ihre Tätigkeit in einem vom BF für seine unternehmerische Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen entfaltet hätten. Ungeachtet der außerhalb des Betriebsstandortes des BF erbrachten Tätigkeiten liege eine für eine Einbindung in dessen betriebliche Organisation und die Substitution von persönlichen Weisungen und Kontrollen durch die „stille Autorität“ charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom BF bestimmte Ablauforganisation vor. Auch sei eine Kontrolle durch den BF im Zuge der Reklamationen durch die Kunden gegeben gewesen. Kundenreklamationen hätten ausschließlich an den BF gerichtet werden können. Etwaige Fehl- bzw. Nichtlieferungen durch den Zusteller seien erkannt und in weiterer Folge in der Rechnungslegung berücksichtigt worden. Eine weitere Kontrollmöglichkeit habe über die Lieferscheine bestanden. Eine Entlohnung nach Stundenaufwand spreche klar für ein Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Die Auszahlung eines Mindestpauschalbetrages lasse ein Dienstverhältnis erkennen. Selbst eine leistungsbezogene Entlohnung bedeute noch nicht den Ausschluss eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Zwar sei in den zwischen dem BF und den Zustellern abgeschlossenen Verträgen ein Vertretungsrecht vereinbart gewesen; aus den Niederschriften der insgesamt 17 einvernommenen Personen gehe jedoch hervor, dass eine uneingeschränkte Vertretung nicht gelebt worden sei. Gegen ein generelles Vertretungsrecht spreche einerseits der Einsatz eines Notfallfahrers, andererseits die strenge Geheimhaltungspflicht hinsichtlich Zugangscode zum Online-Portal. Überdies gehe aus den Niederschriften der belangten Behörde mit den einvernommenen Zustellern hervor, dass in den überwiegenden Verhinderungsfällen vom BF eine Ersatzkraft abgestellt wurde und bei kurzfristiger Absage bzw. bei einem Nichterscheinen am Abholplatz vom verhinderten Zusteller eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 40,00 einbehalten worden sei. Auch die Kosten des eingesetzten Notfallfahrers hätte der jeweilige Zusteller zu tragen gehabt. Ein generelles, sanktionsloses Ablehnungsrecht habe nicht vorgelegen. Ebenso sei eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben gewesen. Demnach seien die für die Erbringung der Tätigkeit notwendigen Betriebsmitteln den Zustellern vom BF zur Verfügung gestellt worden. Demnach hätten sie vom BF die vorgefertigten Tourlisten, Gebäckstüten, Plastiktüten, Flyer, Dankeskarten, Preislisten für Neukunden, Entschuldigungsschreiben bei Ersatzgebäckstücken und die Z-Schlüssel für den Zutritt bei Mehrparteienhäusern zur Verfügung gestellt bekommen. 2. Gegen diesen, die dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX .2022 und den in den Anlagen angeführten - mitbeteiligten - Zustellern mit RSb-Brief zugestellten Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid in vollem Umfang ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG durchführen. 2. Gegen diesen, die dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am römisch 40 .2022 und den in den Anlagen angeführten - mitbeteiligten - Zustellern mit RSb-Brief zugestellten Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid in vollem Umfang ersatzlos beheben und eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG durchführen. Begründend brachte er vor, dass anlassbezogen kein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG vorliege. Ist der Steuerpflichtige, wie im gegenständlichen Fall, der zu beurteilende Logistikpartner des BF, verpflichtet, innerhalb eines bestimmten örtlichen und zeitlichen Bereichs tätig zu werden, handle es sich um eine sachliche Weisungsgebundenheit. Persönliche Weisungsgebundenheit könne nicht schon dadurch angenommen werden, dass Zusteller an einer bestimmten Abgabestelle die für sie bestimmten Zustellpakete entgegennehmen und die Zustellung innerhalb einer für sie bestimmten Zeitspanne bewirken müssten. Weiters seien auch die Verpflichtungen zum Informationsaustausch mit der Verkaufs- bzw. Geschäftsleitung und zur Teilnahme an Schulungen Ausfluss eines sachlichen Weisungsrechts. Die persönliche Weisungsgebundenheit erfordere einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit. Eine persönliche Weisungsgebundenheit liege nicht vor, wenn der Auftraggeber keinen Einfluss darauf nehmen könne, dass ein bestimmter Auftragnehmer eine Arbeitsleistung erbringe. Auch spreche das Verrichten von Tätigkeiten für eine Vielzahl von „Arbeitgebern“ gegen ein Dienstverhältnis. Die Logistikpartner hätten sicherzustellen gehabt, dass die XXXX bis zu einer bestimmten Uhrzeit bei den Kunden abgeliefert werden, was in der Natur des Auftrages ( XXXX ) liege. Die Weitergabe von Informationen, die zur Erfüllung dieser vertraglich geschuldeten Pflicht benötigt werden, würden eine zur Werkvertragserfüllung erforderliche sachliche Weisung darstellen. Die Logistikpartner könnten sich bei der Leistungserbringung nach Belieben vertreten lassen, würden von diesem Recht Gebrauch machen und könnten die Annahme weiterer Aufträge sanktionslos verweigern. Somit seien sie persönlich nicht weisungsgebunden. Allfällig von den Kunden gewünschte frühere Lieferzeitpunkte seien von den Logistikpartnern nicht verpflichtend einzuhalten. Vielmehr bleibe es ihnen überlassen, die Zufriedenheit durch die Erfüllung dieser oder allfälliger weiterer Wünsche zu steigern und damit auch ihre Umsätze zu steigern. Die Logistikpartner seien in den geschäftlichen Organismus des BF nicht eingegliedert. Ihnen werde vom BF kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Vielmehr würden sie die zur Vertragserfüllung erforderlichen Betriebsmittel überwiegend selbst bereitstellen. Logistikpartner seien nicht verpflichtet, bestimmte Arbeitsstunden einzuhalten und beanspruche die Durchführung des Auftrages lediglich ein geringes Ausmaß der an einem Tag verfügbaren (Arbeits-)Zeit. Die Vergütung der Logistikpartner sei an die tatsächliche Ablieferung der XXXX geknüpft und somit erfolgsabhängig. Die Erfolgsabhängigkeit bestehe sogar in jenen Ausnahmefällen, in denen Logistikpartnern eine Mindestvergütung gewährt werde, da es auch hier, im Fall der Verrechnung von Reklamationsgebühren, zu einer erfolgsabhängig schwankenden Vergütung komme. Unrichtig sei, dass die Tätigkeit der Logistikpartner nach geleistetem Stundenaufwand vergütet worden sei. Die Durchführung von Kontrollen lasse auch keinen Rückschluss auf eine persönliche Abhängigkeit bzw. Weisungsgebundenheit von Logistikpartnern zu, dienten doch diese Kontrollen einem sachlichen Zweck, nämlich der Überprüfung, ob die Zustellungen ordnungsgemäß bewirkt wurden. Weitere Merkmale der Selbständigkeit sei im generellen Vertretungsrecht, das in den Logistikpartnerverträgen vereinbart worden sei, zu erblicken. Tatsächlich ließen sich Logistikpartner im Rahmen der Auftragserfüllung regelmäßig vertreten. Die Geheimhaltungsverpflichtung hinsichtlich des Zugangscodes zum Online-Portal gelte nicht gegenüber Erfüllungsgehilfen bzw. Vertretern der Logistikpartner. Aus Punkt 5. des Werkvertrages ergebe sich, dass der Auftragnehmer diese Geheimhaltungsverpflichtung auch seinen Unterauftragnehmern, Mitarbeitern, Ersatzfahrern und/oder Erfüllungsgehilfen auferlegen dürfe. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an diese Personen sei daher zulässig. Dass Vertreter der Logistikpartner einer gewissen Schulung bedürften, vermöge das Bestehen eines generellen Vertretungsrechts keinesfalls auszuschließen. Die Behauptung der ÖGK, dass kein sanktionsloses Ablehnungsrecht bestanden hätte, sei unrichtig. Abgesehen davon, dass ihnen ein derartiges Ablehnungsrecht mit Blick auf gesamte Zustellgebiete zukomme, betone der VwGH im Erkenntnis zu Ra 2016/08/0011, dass eine persönliche Arbeitspflicht dann nicht vorliege, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen sei, bei der Erbringung der Leistung eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt sei oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen könne. Anlassbezogen werde das Unternehmerwagnis nicht ausgeschlossen, da die Logistikpartner die Höhe ihrer Einnahmen und Ausgaben durch mehrere Faktoren selbst beeinflussen könnten. Einkommensseitig komme zB die Annahme bzw. Ablehnung zusätzlicher Aufträge bzw. Vertragsgebiete in Betracht, weiters die effiziente, Kundenwünsche berücksichtigende Zustellung, wodurch zusätzliche Einnahmen in Form von Trinkgeldern lukriert werden könnten. Durch die raschere Erledigung des täglichen Auftragsvolumens werde mehr Zeit zum Lukrieren zusätzlicher Einnahmen aus anderen Tätigkeiten geschaffen. Ausgabenseitig könne zB durch den Einsatz von Subauftragnehmern oder die optimale Routenplanung zur Einsparung von Kraftstoff und KFZ-Instandhaltungskosten Einfluss genommen werden. Für das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses spreche zudem, dass Logistikpartner das Risiko der Einsatzbereitschaft der sachlichen Betriebsmittel tragen würden. Zudem gebe es keine Weisungen zur Einhaltung von Hygienevorschriften. Vielmehr würden sie vom BF nur darauf hingewiesen werden, eigenständig für die Einhaltung gesetzlicher (Hygiene-)Vorschriften für den Transport von Lebensmittel zu sorgen. Die vom BF den Logistikpartnern zur Verfügung gestellten Flyer, Dankeskarten und Preislisten seien keine Betriebsmittel im einschlägigen Sinn. Zudem sei es den Logistikpartnern überlassen, Werbemittel zu verwenden. Der Betrieb des Online-Portals sei für die Tätigkeit der Logistikpartner keinesfalls erforderlich. Die tatsächlich erforderlichen Betriebsmittel (zB KFZ, Mobiltelefon, PC) würden überwiegend von den Logistikpartnern bereitgestellt. Begründend brachte er vor, dass anlassbezogen kein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG vorliege. Ist der Steuerpflichtige, wie im gegenständlichen Fall, der zu beurteilende Logistikpartner des BF, verpflichtet, innerhalb eines bestimmten örtlichen und zeitlichen Bereichs tätig zu werden, handle es sich um eine sachliche Weisungsgebundenheit. Persönliche Weisungsgebundenheit könne nicht schon dadurch angenommen werden, dass Zusteller an einer bestimmten Abgabestelle die für sie bestimmten Zustellpakete entgegennehmen und die Zustellung innerhalb einer für sie bestimmten Zeitspanne bewirken müssten. Weiters seien auch die Verpflichtungen zum Informationsaustausch mit der Verkaufs- bzw. Geschäftsleitung und zur Teilnahme an Schulungen Ausfluss eines sachlichen Weisungsrechts. Die persönliche Weisungsgebundenheit erfordere einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit. Eine persönliche Weisungsgebundenheit liege nicht vor, wenn der Auftraggeber keinen Einfluss darauf nehmen könne, dass ein bestimmter Auftragnehmer eine Arbeitsleistung erbringe. Auch spreche das Verrichten von Tätigkeiten für eine Vielzahl von „Arbeitgebern“ gegen ein Dienstverhältnis. Die Logistikpartner hätten sicherzustellen gehabt, dass die römisch 40 bis zu einer bestimmten Uhrzeit bei den Kunden abgeliefert werden, was in der Natur des Auftrages ( römisch 40 ) liege. Die Weitergabe von Informationen, die zur Erfüllung dieser vertraglich geschuldeten Pflicht benötigt werden, würden eine zur Werkvertragserfüllung erforderliche sachliche Weisung darstellen. Die Logistikpartner könnten sich bei der Leistungserbringung nach Belieben vertreten lassen, würden von diesem Recht Gebrauch machen und könnten die Annahme weiterer Aufträge sanktionslos verweigern. Somit seien sie persönlich nicht weisungsgebunden. Allfällig von den Kunden gewünschte frühere Lieferzeitpunkte seien von den Logistikpartnern nicht verpflichtend einzuhalten. Vielmehr bleibe es ihnen überlassen, die Zufriedenheit durch die Erfüllung dieser oder allfälliger weiterer Wünsche zu steigern und damit auch ihre Umsätze zu steigern. Die Logistikpartner seien in den geschäftlichen Organismus des BF nicht eingegliedert. Ihnen werde vom BF kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Vielmehr würden sie die zur Vertragserfüllung erforderlichen Betriebsmittel überwiegend selbst bereitstellen. Logistikpartner seien nicht verpflichtet, bestimmte Arbeitsstunden einzuhalten und beanspruche die Durchführung des Auftrages lediglich ein geringes Ausmaß der an einem Tag verfügbaren (Arbeits-)Zeit. Die Vergütung der Logistikpartner sei an die tatsächliche Ablieferung der römisch 40 geknüpft und somit erfolgsabhängig. Die Erfolgsabhängigkeit bestehe sogar in jenen Ausnahmefällen, in denen Logistikpartnern eine Mindestvergütung gewährt werde, da es auch hier, im Fall der Verrechnung von Reklamationsgebühren, zu einer erfolgsabhängig schwankenden Vergütung komme. Unrichtig sei, dass die Tätigkeit der Logistikpartner nach geleistetem Stundenaufwand vergütet worden sei. Die Durchführung von Kontrollen lasse auch keinen Rückschluss auf eine persönliche Abhängigkeit bzw. Weisungsgebundenheit von Logistikpartnern zu, dienten doch diese Kontrollen einem sachlichen Zweck, nämlich der Überprüfung, ob die Zustellungen ordnungsgemäß bewirkt wurden. Weitere Merkmale der Selbständigkeit sei im generellen Vertretungsrecht, das in den Logistikpartnerverträgen vereinbart worden sei, zu erblicken. Tatsächlich ließen sich Logistikpartner im Rahmen der Auftragserfüllung regelmäßig vertreten. Die Geheimhaltungsverpflichtung hinsichtlich des Zugangscodes zum Online-Portal gelte nicht gegenüber Erfüllungsgehilfen bzw. Vertretern der Logistikpartner. Aus Punkt 5. des Werkvertrages ergebe sich, dass der Auftragnehmer diese Geheimhaltungsverpflichtung auch seinen Unterauftragnehmern, Mitarbeitern, Ersatzfahrern und/oder Erfüllungsgehilfen auferlegen dürfe. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an diese Personen sei daher zulässig. Dass Vertreter der Logistikpartner einer gewissen Schulung bedürften, vermöge das Bestehen eines generellen Vertretungsrechts keinesfalls auszuschließen. Die Behauptung der ÖGK, dass kein sanktionsloses Ablehnungsrecht bestanden hätte, sei unrichtig. Abgesehen davon, dass ihnen ein derartiges Ablehnungsrecht mit Blick auf gesamte Zustellgebiete zukomme, betone der VwGH im Erkenntnis zu Ra 2016/08/0011, dass eine persönliche Arbeitspflicht dann nicht vorliege, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen sei, bei der Erbringung der Leistung eine generelle Vertretungsbefugnis eingeräumt sei oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen könne. Anlassbezogen werde das Unternehmerwagnis nicht ausgeschlossen, da die Logistikpartner die Höhe ihrer Einnahmen und Ausgaben durch mehrere Faktoren selbst beeinflussen könnten. Einkommensseitig komme zB die Annahme bzw. Ablehnung zusätzlicher Aufträge bzw. Vertragsgebiete in Betracht, weiters die effiziente, Kundenwünsche berücksichtigende Zustellung, wodurch zusätzliche Einnahmen in Form von Trinkgeldern lukriert werden könnten. Durch die raschere Erledigung des täglichen Auftragsvolumens werde mehr Zeit zum Lukrieren zusätzlicher Einnahmen aus anderen Tätigkeiten geschaffen. Ausgabenseitig könne zB durch den Einsatz von Subauftragnehmern oder die optimale Routenplanung zur Einsparung von Kraftstoff und KFZ-Instandhaltungskosten Einfluss genommen werden. Für das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses spreche zudem, dass Logistikpartner das Risiko der Einsatzbereitschaft der sachlichen Betriebsmittel tragen würden. Zudem gebe es keine Weisungen zur Einhaltung von Hygienevorschriften. Vielmehr würden sie vom BF nur darauf hingewiesen werden, eigenständig für die Einhaltung gesetzlicher (Hygiene-)Vorschriften für den Transport von Lebensmittel zu sorgen. Die vom BF den Logistikpartnern zur Verfügung gestellten Flyer, Dankeskarten und Preislisten seien keine Betriebsmittel im einschlägigen Sinn. Zudem sei es den Logistikpartnern überlassen, Werbemittel zu verwenden. Der Betrieb des Online-Portals sei für die Tätigkeit der Logistikpartner keinesfalls erforderlich. Die tatsächlich erforderlichen Betriebsmittel (zB KFZ, Mobiltelefon, PC) würden überwiegend von den Logistikpartnern bereitgestellt. Mit ihrer Beschwerde brachte der BF teils sehr umfangreiche Unterlagen zur Vorlage, die unter einem zum Akt genommen wurden. 3. Am XXXX .2022 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung seine gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde, die daran angeschlossenen Unterlagen und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 3. Am römisch 40 .2022 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung seine gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde, die daran angeschlossenen Unterlagen und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 4. Mit hg. Verfügung vom 14.12.2022 wurden der Beschwerdeführer und ein repräsentativer Querschnitt der für ihn in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen tätig gewesenen Zustellerinnen und Zusteller zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. 5. Nach einer am XXXX .2022 durchgeführten Akteneinsicht erstattete der BF ein ergänzendes Vorbringen, mit dem er einen weiteren Urkundenkonvolut zur Vorlage brachte.5. Nach einer am römisch 40 .2022 durchgeführten Akteneinsicht erstattete der BF ein ergänzendes Vorbringen, mit dem er einen weiteren Urkundenkonvolut zur Vorlage brachte. 6. Am 17.02.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher er und die ebenfalls geladenen, mitbeteiligten ZustellerInnen und Notfallfahrer einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer betreibt an der Anschrift XXXX , auf der Grundlage des Franchisekonzepts der Fa. XXXX (im Folgenden: Franchisegeberin) unter dem Namen „ XXXX “ einen Zustelldienst für XXXX , wobei er in einen von der Franchisegeberin mit XXXX abgeschlossenen Franchisevertrag eingetreten ist [Anlage 7 zum Franchisevertrag].1.1. Der Beschwerdeführer betreibt an der Anschrift römisch 40 , auf der Grundlage des Franchisekonzepts der Fa. römisch 40 (im Folgenden: Franchisegeberin) unter dem Namen „ römisch 40 “ einen Zustelldienst für römisch 40 , wobei er in einen von der Franchisegeberin mit römisch 40 abgeschlossenen Franchisevertrag eingetreten ist [Anlage 7 zum Franchisevertrag]. Er betreibt ein Einzelunternehmen und fungiert mit seiner Dienstleistung „Zustellung von XXXX “ als Franchisenehmer der Franchisegeberin mit Sitz in Deutschland. Er betreibt ein Einzelunternehmen und fungiert mit seiner Dienstleistung „Zustellung von römisch 40 “ als Franchisenehmer der Franchisegeberin mit Sitz in Deutschland. Mit letzterer schloss der Beschwerdeführer am XXXX .2015 einen Vertrag folgenden Inhalts ab:Mit letzterer schloss der Beschwerdeführer am römisch 40 .2015 einen Vertrag folgenden Inhalts ab: 1.1.1 Auf der Grundlage des Franchisevertrages räumte ihm die Franchisegeberin das Recht ein, in einem durch Postleitzahlen definierten Gebiet (= Vertragsgebiet) den Vertrieb mit XXXX an Endverbraucher aller Art nach dem Franchisesystem des „ XXXX “ - auf der Grundlage eines von der Franchisegeberin entwickelten Marketingkonzepts [Franchisevertrag vom XXXX .2015, Vorbemerkung] - zu betreiben [Franchisevertrag vom 02.06.2015, § 1 Gewährung der Franchise-Rechte Abs. 1]. 1.1.1 Auf der Grundlage des Franchisevertrages räumte ihm die Franchisegeberin das Recht ein, in einem durch Postleitzahlen definierten Gebiet (= Vertragsgebiet) den Vertrieb mit römisch 40 an Endverbraucher aller Art nach dem Franchisesystem des „ römisch 40 “ - auf der Grundlage eines von der Franchisegeberin entwickelten Marketingkonzepts [Franchisevertrag vom römisch 40 .2015, Vorbemerkung] - zu betreiben [Franchisevertrag vom 02.06.2015, Paragraph eins, Gewährung der Franchise-Rechte Absatz eins ], Das in der Anlage 1 zum Franchisevertrag definierte Vertragsgebiet sollte bei Erfüllung bestimmter vertraglich näher festgelegter Voraussetzungen durch eine am XXXX .2015 von den Vertragsparteien abgeschlossene Zusatzvereinbarung eine Erweiterung auf weitere, in der XXXX gelegene Ortsgebiete erfahren [Anlage 7 zum Franchisevertrag vom XXXX .2015].Das in der Anlage 1 zum Franchisevertrag definierte Vertragsgebiet sollte bei Erfüllung bestimmter vertraglich näher festgelegter Voraussetzungen durch eine am römisch 40 .2015 von den Vertragsparteien abgeschlossene Zusatzvereinbarung eine Erweiterung auf weitere, in der römisch 40 gelegene Ortsgebiete erfahren [Anlage 7 zum Franchisevertrag vom römisch 40 .2015]. 1.1.2. Das vom Beschwerdeführer von der Franchisegeberin zu übernehmende Vertriebssystem zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
- a)Schriftzeichen „ XXXX “;
- a)Schriftzeichen „ römisch 40 “;
- b)das Logo „ XXXX
- b)das Logo „ römisch 40
- c)weitere Kennzeichen, Symbole und sonstige Geschäftsbezeichnungen, die von der Franchisegeberin für das Vertriebssystem künftig noch genutzt werden;
- d)ein sich ständig erneuerndes Erfahrungswissen (know-how) auf dem Gebiet des XXXX ;
- d)ein sich ständig erneuerndes Erfahrungswissen (know-how) auf dem Gebiet des römisch 40 ;
- e)ein umfassendes Marketing- und Werbekonzept;
- f)Steuerung und Organisation des XXXX des Franchisenehmers durch das internetgestützte „ XXXX “ Websystem [Franchisevertrag vom XXXX 2015, Vorbemerkung].
- f)Steuerung und Organisation des römisch 40 des Franchisenehmers durch das internetgestützte „ römisch 40 “ Websystem [Franchisevertrag vom römisch 40 2015, Vorbemerkung]. 1.1.3. Darüber hinaus legt der Franchisevertrag fest, dass der BF für alle von Dritten im Zusammenhang mit den Frühstücksdiensten geltend gemachte Ansprüche haftet [Franchisevertrag § 2 Rechtsstellung des Franchisenehmers Abs. 1]. 1.1.3. Darüber hinaus legt der Franchisevertrag fest, dass der BF für alle von Dritten im Zusammenhang mit den Frühstücksdiensten geltend gemachte Ansprüche haftet [Franchisevertrag Paragraph 2, Rechtsstellung des Franchisenehmers Absatz eins ], 1.1.4. Demnach verpflichtete er sich gegenüber der Franchisegeberin dazu, die oben näher bezeichneten Schutzrechte und Merkmale, den Namen und die Geschäftsbezeichnung „ XXXX “, die Symbole, Ausstattungen und sonstige zum Vertriebssystem des Franchisegebers gehörenden Kennzeichen und Bezeichnungen für seinen Geschäftsbetrieb zu nutzen und wurde ihm die Verwendung des Namens „ XXXX “, der dazu gehörigen Symbole, Werbeslogans und sonstige Kennzeichnungen und der Geschäftsgeheimnisse des Franchisegebers an einem anderen Ort für ein anderes Objekt - ohne schriftliche Genehmigung der Franchisegeberin - untersagt [Franchisevertrag vom XXXX 2015, § 2 Abs. 2].1.1.4. Demnach verpflichtete er sich gegenüber der Franchisegeberin dazu, die oben näher bezeichneten Schutzrechte und Merkmale, den Namen und die Geschäftsbezeichnung „ römisch 40 “, die Symbole, Ausstattungen und sonstige zum Vertriebssystem des Franchisegebers gehörenden Kennzeichen und Bezeichnungen für seinen Geschäftsbetrieb zu nutzen und wurde ihm die Verwendung des Namens „ römisch 40 “, der dazu gehörigen Symbole, Werbeslogans und sonstige Kennzeichnungen und der Geschäftsgeheimnisse des Franchisegebers an einem anderen Ort für ein anderes Objekt - ohne schriftliche Genehmigung der Franchisegeberin - untersagt [Franchisevertrag vom römisch 40 2015, Paragraph 2, Absatz 2 ], 1.1.5. Das Warenwirtschaftssystem des vom Beschwerdeführer unter der Bezeichnung „ XXXX “ (in der Folge: Applikation) betriebenen XXXX ist eine Entwicklung der Franchisegeberin. 1.1.5. Das Warenwirtschaftssystem des vom Beschwerdeführer unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ (in der Folge: Applikation) betriebenen römisch 40 ist eine Entwicklung der Franchisegeberin. Für diese Applikation räumte ihm die Franchisegeberin für die Dauer der Vertragslaufzeit einen Zugangscode ein. Diesen durfte er zwar an seine MitarbeiterInnen weitergeben, doch musste er sich gegenüber seiner Vertragspartnerin sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiterinnen zur Geheimhaltung des Zugangscodes verpflichten. Über diese Applikation waren und sind alle im Rahmen des XXXX der Franchisegeberin anfallenden Geschäftsvorgänge, wie Kundenneuaufnahmen, Bestelländerungen, Urlaubsunterbrechungen, Abbestellungen etc., abzuwickeln. Auch hatte bzw. hat der BF über diese Applikation die jeweiligen Ausfuhrlisten bzw. Tourenpläne zu erstellen, die sodann von den ZustellerInnen nach Eingabe des Zugangscodes abgerufen werden konnten bzw. können. Über die Applikation erstellte der BF auch die Fakturen und Lastschriften an die mit XXXX belieferten EndverbraucherInnen [Franchisevertrag vom XXXX .2015, § 6 Abs. 5].Über diese Applikation waren und sind alle im Rahmen des römisch 40 der Franchisegeberin anfallenden Geschäftsvorgänge, wie Kundenneuaufnahmen, Bestelländerungen, Urlaubsunterbrechungen, Abbestellungen etc., abzuwickeln. Auch hatte bzw. hat der BF über diese Applikation die jeweiligen Ausfuhrlisten bzw. Tourenpläne zu erstellen, die sodann von den ZustellerInnen nach Eingabe des Zugangscodes abgerufen werden konnten bzw. können. Über die Applikation erstellte der BF auch die Fakturen und Lastschriften an die mit römisch 40 belieferten EndverbraucherInnen [Franchisevertrag vom römisch 40 .2015, Paragraph 6, Absatz 5 ], Der Franchisevertrag bestimmte bezüglich des Zugangscodes zur Applikation, dass dieser mit Vertragsende verlorengeht bzw. erlischt [Franchisevertrag vom XXXX .2015, § 4 Abs. 5 und 6].Der Franchisevertrag bestimmte bezüglich des Zugangscodes zur Applikation, dass dieser mit Vertragsende verlorengeht bzw. erlischt [Franchisevertrag vom römisch 40 .2015, Paragraph 4, Absatz 5 und 6 ], 1.1.6. Die Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Franchisegeberin besteht in der Zurverfügungstellung der internetgestützten Applikation, in der Überlassung des in der Organisation des Frühstücksdienstes bestehenden „Know-Hows“ und in der Zurverfügungstellung des für den Franchisebetrieb notwendigen Startpakets [Franchisevertrag vom XXXX .2015, § 6 Abs. 2 und 3], wobei diesbezüglich in der Anlage 7 zum Franchisevertrag geregelt ist, dass der der Beschwerdeführer kein Startpaket mehr benötigt [Punkt 2. lit.
- a)der Zusatzvereinbarung zum Franchisevertrag].1.1.6. Die Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Franchisegeberin besteht in der Zurverfügungstellung der internetgestützten Applikation, in der Überlassung des in der Organisation des Frühstücksdienstes bestehenden „Know-Hows“ und in der Zurverfügungstellung des für den Franchisebetrieb notwendigen Startpakets [Franchisevertrag vom römisch 40 .2015, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ], wobei diesbezüglich in der Anlage 7 zum Franchisevertrag geregelt ist, dass der der Beschwerdeführer kein Startpaket mehr benötigt [Punkt 2. Litera a,) der Zusatzvereinbarung zum Franchisevertrag]. 1.1.7. Gegenüber der Franchisegeberin verpflichtete sich der BF zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen für seine MitarbeiterInnen [Franchisevertrag vom 02.06.2015, § 7 Abs. 1]. Dieser Verpflichtung kam er realiter auch nach.1.1.7. Gegenüber der Franchisegeberin verpflichtete sich der BF zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen für seine MitarbeiterInnen [Franchisevertrag vom 02.06.2015, Paragraph 7, Absatz eins ], Dieser Verpflichtung kam er realiter auch nach. 1.1.8. Die Werbung für die in seinem Vertragsgebiet [Anlage 1 und Anlage 7, Punkt 3] erbrachte Dienstleistung hatte der Beschwerdeführer auf seine Kosten durchzuführen. Inhalt und Umfang der Werbung haben der Corporate Identity des von der Franchisegeberin entwickelten „ XXXX “ zu entsprechen [Franchisevertrag vom XXXX .2015, § 9 Abs. 1]. Inhalt und Umfang der Werbung haben der Corporate Identity des von der Franchisegeberin entwickelten „ römisch 40 “ zu entsprechen [Franchisevertrag vom römisch 40 .2015, Paragraph 9, Absatz eins ], In diesem Zusammenhang verpflichtete sich der Beschwerdeführer dazu, Werbebroschüren und Flyer mit der Franchisegeberin abzustimmen, widrigenfalls er für eine nicht dem Wettbewerb entsprechende Werbung (schadenersatzrechtlich) einzustehen hat [Franchisevertrag vom XXXX .2015, § 9 Abs. 3].In diesem Zusammenhang verpflichtete sich der Beschwerdeführer dazu, Werbebroschüren und Flyer mit der Franchisegeberin abzustimmen, widrigenfalls er für eine nicht dem Wettbewerb entsprechende Werbung (schadenersatzrechtlich) einzustehen hat [Franchisevertrag vom römisch 40 .2015, Paragraph 9, Absatz 3 ], 1.1.9. Die Franchisegeberin verpflichtete sich ihrerseits dazu, ihr „gesamtes Know-How über die Einrichtung, den Betrieb und das Leistungsangebot der „ XXXX ““ dem Beschwerdeführer über die Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen. 1.1.9. Die Franchisegeberin verpflichtete sich ihrerseits dazu, ihr „gesamtes Know-How über die Einrichtung, den Betrieb und das Leistungsangebot der „ römisch 40 ““ dem Beschwerdeführer über die Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen. Das von ihr entwickelte Know-How betrifft die praktische Durchführung der Tätigkeit des Beschwerdeführers und verfolgt das Ziel, die äußere Organisation und das äußere Erscheinungsbild der „ XXXX “ entsprechend dem Markenimage der Franchisegeberin zu vereinheitlichen. Das von ihr entwickelte Know-How betrifft die praktische Durchführung der Tätigkeit des Beschwerdeführers und verfolgt das Ziel, die äußere Organisation und das äußere Erscheinungsbild der „ römisch 40 “ entsprechend dem Markenimage der Franchisegeberin zu vereinheitlichen. Dieses Know-How der Franchisegeberin geht aus einem von ihr verfassten, in ihrem Eigentum verbleibenden Betriebshandbuch, hervor, das sie dem Beschwerdeführer zum Zweck der Umsetzung ihres Know-Hows zur Verfügung stellte. Letzterer hat sich dazu verpflichtet, das Betriebshandbuch nach Beendigung der Vertragslaufzeit wieder an die Franchisegeberin zu retournieren [Franchisevertrag vom XXXX .2015, § 10 Abs. 1 und 2].Dieses Know-How der Franchisegeberin geht aus einem von ihr verfassten, in ihrem Eigentum verbleibenden Betriebshandbuch, hervor, das sie dem Beschwerdeführer zum Zweck der Umsetzung ihres Know-Hows zur Verfügung stellte. Letzterer hat sich dazu verpflichtet, das Betriebshandbuch nach Beendigung der Vertragslaufzeit wieder an die Franchisegeberin zu retournieren [Franchisevertrag vom römisch 40 .2015, Paragraph 10, Absatz eins und 2 ], 1.1.10. Mit dem Franchisevertrag wurde dem Beschwerdeführer - und nur diesem - eine Gestaltungsfreiheit bei der Bildung der Preise gegenüber den EndverbraucherInnen eingeräumt [Franchisevertrag vom XXXX 2015, § 13].1.1.10. Mit dem Franchisevertrag wurde dem Beschwerdeführer - und nur diesem - eine Gestaltungsfreiheit bei der Bildung der Preise gegenüber den EndverbraucherInnen eingeräumt [Franchisevertrag vom römisch 40 2015, Paragraph 13 ], 1.1.11. Ihn trifft die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die mit diesem Geschäft verbunden sind. Auch verpflichtete er sich dazu, diese Verpflichtung und eine allfällig aus der Verletzung dieser Verpflichtung resultierende Schadenersatzpflicht auf seine MitarbeiterInnen zu überbinden [Franchisevertrag vom XXXX .2015, § 15].Auch verpflichtete er sich dazu, diese Verpflichtung und eine allfällig aus der Verletzung dieser Verpflichtung resultierende Schadenersatzpflicht auf seine MitarbeiterInnen zu überbinden [Franchisevertrag vom römisch 40 .2015, Paragraph 15 ], 1.1.12. Der Franchisevertrag untersagt es dem Beschwerdeführer, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Franchisegeberin während der Vertragsdauer mittelbar oder unmittelbar für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen oder sonst zu unterstützen (wettbewerbsverbot) [Franchisevertrag vom XXXX .2015, § 16].1.1.12. Der Franchisevertrag untersagt es dem Beschwerdeführer, ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Franchisegeberin während der Vertragsdauer mittelbar oder unmittelbar für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden, oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen oder sonst zu unterstützen (wettbewerbsverbot) [Franchisevertrag vom römisch 40 .2015, Paragraph 16 ], 1.2. Im Prüfzeitraum XXXX .2013 bis XXXX .2019 beschäftigte der Beschwerdeführer eine größere, nicht näher festgestellte Anzahl an Personen, die für den ihn nach dem Konzept der Franchisegeberin XXXX bei ausgewählten XXXX abholten und an KundInnen auslieferten, die ihnen vom BF in von ihm bereit gestellten Auslieferungslisten bekannt gegeben wurden. 1.2. Im Prüfzeitraum römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2019 beschäftigte der Beschwerdeführer eine größere, nicht näher festgestellte Anzahl an Personen, die für den ihn nach dem Konzept der Franchisegeberin römisch 40 bei ausgewählten römisch 40 abholten und an KundInnen auslieferten, die ihnen vom BF in von ihm bereit gestellten Auslieferungslisten bekannt gegeben wurden. Neben der Auslieferung des XXXX an die EndverbraucherkundInnen waren die ZustellerInnen auch für die Kommissionierung des XXXX zuständig. Neben der Auslieferung des römisch 40 an die EndverbraucherkundInnen waren die ZustellerInnen auch für die Kommissionierung des römisch 40 zuständig. Bei dieser Tätigkeit hatten sie das von den XXXX zur Verfügung gestellte XXXX zu prüfen und nach den ihnen vom BF zur Verfügung gestellten Auslieferungslisten (= Tourenplänen) entsprechend den Bestellungen auf die jeweiligen KundInnen aufzuteilen und in Tüten mit der Aufschrift „ XXXX “ einzutüten, in Kisten zu verstauen und anschließend mit ihrem eigenen Privat-PKW auf die EndverbraucherInnen zu verteilen. Bei ihrer Tätigkeit waren sie zur Einhaltung der Hygienevorschriften verpflichtet.Bei dieser Tätigkeit hatten sie das von den römisch 40 zur Verfügung gestellte römisch 40 zu prüfen und nach den ihnen vom BF zur Verfügung gestellten Auslieferungslisten (= Tourenplänen) entsprechend den Bestellungen auf die jeweiligen KundInnen aufzuteilen und in Tüten mit der Aufschrift „ römisch 40 “ einzutüten, in Kisten zu verstauen und anschließend mit ihrem eigenen Privat-PKW auf die EndverbraucherInnen zu verteilen. Bei ihrer Tätigkeit waren sie zur Einhaltung der Hygienevorschriften verpflichtet. Die für ihn im Prüfzeitraum tätig gewesenen Personen hatte der BF zur Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht angemeldet. 1.3. Die Rekrutierung der Zusteller erfolgte über vom BF geschaltete Anzeigen und im Wege der Wirtschaftskammer [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 5]. Auf die schriftliche Bewerbung folgte ein persönliches Gespräch mit dem Bewerber/der Bewerberin und kam es zum Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses, der auch mit einem schriftlichen Vertrag abgesegnet wurde. Für diesen Zweck verwendete der BF einen Formularvertrag folgenden Inhalts: „V e r t r a gAuf die schriftliche Bewerbung folgte ein persönliches Gespräch mit dem Bewerber/der Bewerberin und kam es zum Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses, der auch mit einem schriftlichen Vertrag abgesegnet wurde. Für diesen Zweck verwendete der BF einen Formularvertrag folgenden Inhalts: , „V e r t r a g zwischen XXXX - nachfolgende Auftraggeber genannt römisch 40 - nachfolgende Auftraggeber genannt und ……………………………………………………. …………………………………………………… …………………………………………………… - nachfolgend Auftragnehmer genannt Präambel Der Auftraggeber betreibt einen XXXX nach dem XXXX , Im Rahmen des XXXX werden XXXX auf Bestellung der Kunden morgens ausgeliefert. Der Auftragnehmer betreibt ein freies Gewerbe für die Beförderung von Gütern mit KFZ (Güterbeförderung). Eine Ablichtung der Gewerbeanmeldung des Auftragnehmers ist diesem Vertrag beigefügt; er ist Mitglied in der Wirtschaftskammer und in der gewerblichen Sozialversicherung unter der Versicherungsnummer ……………………………… sozialversichert.Der Auftraggeber betreibt einen römisch 40 nach dem römisch 40 , Im Rahmen des römisch 40 werden römisch 40 auf Bestellung der Kunden morgens ausgeliefert. Der Auftragnehmer betreibt ein freies Gewerbe für die Beförderung von Gütern mit KFZ (Güterbeförderung). Eine Ablichtung der Gewerbeanmeldung des Auftragnehmers ist diesem Vertrag beigefügt; er ist Mitglied in der Wirtschaftskammer und in der gewerblichen Sozialversicherung unter der Versicherungsnummer ……………………………… sozialversichert. 1. Vertragsgegenstand 1.1. Der Auftragnehmer übernimmt eigenverantwortlich für den Auftraggeber die Auslieferung der vom Auftraggeber vertriebenen Erzeugnisse unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so insbesondere der für die Auslieferung und Zustellung von Lebensmitteln bestehenden gesetzlichen, insbesondere hygienischen Rahmenbedingungen in dem Vertragsgebiet, das in der Anlage 1 zu diesem Vertrag näher bestimmt ist. 1.2. Der Auftragnehmer ist für die Kommissionierung und Auslieferung der von dem Auftraggeber vertriebenen Erzeugnisse an die Kunden eigenverantwortlich. Aufgrund der Kundenbestellungen hat der Auftragnehmer jedoch sicherzustellen, dass die vom Auftraggeber vertriebenen Erzeugnisse bis spätestens 6.30 Uhr bei den Kunden angeliefert werden. Sollte von der XXXX die Ware nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, so verschiebt sich der Auslieferzeitpunkt entsprechend.1.2. Der Auftragnehmer ist für die Kommissionierung und Auslieferung der von dem Auftraggeber vertriebenen Erzeugnisse an die Kunden eigenverantwortlich. Aufgrund der Kundenbestellungen hat der Auftragnehmer jedoch sicherzustellen, dass die vom Auftraggeber vertriebenen Erzeugnisse bis spätestens 6.30 Uhr bei den Kunden angeliefert werden. Sollte von der römisch 40 die Ware nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, so verschiebt sich der Auslieferzeitpunkt entsprechend. 1.3. Der Auftraggeber hat keinerlei Interesse daran, dass der Auftragnehmer die gem. Ziffer 1.1. und 1.2. geschuldeten Leistungen persönlich erbringt. Der Auftragnehmer ist daher berechtigt, nach seinem freien Ermessen und ohne eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers jederzeit für die Auslieferung Mitarbeiter und/oder Unterauftragnehmer einzusetzen, das heißt, sich nicht nur im Verhinderungsfall, sondern jederzeit durch andere Personen vertreten zu lassen. Der Auftraggeber wird durch die Vertragsvereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter und/oder Unterauftragnehmern nicht mit verpflichtet. Der Auftragnehmer hat auch nicht das Recht, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten und/oder im Namen des Auftraggebers aufzutreten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter und/oder der Unterauftragnehmer, die er bei der Auslieferung einsetzt, hinreichend qualifiziert und von ihm geschult sind. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer seine Mitarbeiter und/oder Unterauftragnehmer auf die einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelgesetzes hinweisen. 1.4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Aufstellungen der Kundenbestellungen für das Vertragsgebiet jeweils am Tag der Auslieferung in der XXXX oder am Vortag über die Homepage des Auftraggebers zur Verfügung. Der Auftragnehmer unterliegt weder hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, noch hinsichtlich des Arbeitsortes, insbesondere auch hinsichtlich der Routenplanung oder hinsichtlich des Arbeitsablaufs irgendwelchen persönlichen Weisungen und/oder Anleitungen des Auftraggebers. Eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers findet ebenfalls in keiner Weise statt.1.4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Aufstellungen der Kundenbestellungen für das Vertragsgebiet jeweils am Tag der Auslieferung in der römisch 40 oder am Vortag über die Homepage des Auftraggebers zur Verfügung. Der Auftragnehmer unterliegt weder hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, noch hinsichtlich des Arbeitsortes, insbesondere auch hinsichtlich der Routenplanung oder hinsichtlich des Arbeitsablaufs irgendwelchen persönlichen Weisungen und/oder Anleitungen des Auftraggebers. Eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers findet ebenfalls in keiner Weise statt. 1.5. Der Auftragnehmer erklärt, von dem gesetzlichen Auftragsverhältnis wirtschaftlich nicht abhängig zu sein und über weitere Einkünfte zu verfügen. Soweit sich an diesem Umstand Änderungen ergeben, verpflichtet sich der Auftragnehmer diese ohne Verzögerung dem Auftraggeber umgehend bekannt zu geben. Aus dem Unterlassen dieser Meldung resultierende Lasten des Auftraggebers trägt der Auftragnehmer und hält er den Auftraggeber in diesem Sinne schad- und klaglos. 2. Vergütung 2.1. Der Auftragnehmer erhält als Entgelt für Waren, die an Privathaushalte ausgeliefert werden, eine Vergütung von 0,19 EUR pro Stück und Tag. Großkunden (über 30 XXXX pro Tag) werden pauschal mit 3,00 EUR pro Tag vergütet.2.1. Der Auftragnehmer erhält als Entgelt für Waren, die an Privathaushalte ausgeliefert werden, eine Vergütung von 0,19 EUR pro Stück und Tag. Großkunden (über 30 römisch 40 pro Tag) werden pauschal mit 3,00 EUR pro Tag vergütet. 2.2. Die jeweils zurzeit gültige Mehrwertsteuer wird auf die Vergütung hinzugerechnet, soweit diese nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften anfällt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber monatlich eine Abrechnung erstellen und dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Abrechnung mit Ausweis der Mehrwertsteuer, soweit diese nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften anfällt, stellen. Die Zahlung der Vergütung ist 10 Werktage nach Rechnungserhalt fällig. 3. Dauer des Vertrages Der Vertrag beginnt am ……………………. . Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von 3 Monaten abgeschlossen und geht nach Ablauf von 3 Monaten in ein unbefristetes Vertragsverhältnis über, soweit nicht spätestens nach Ablauf von 2 Monaten einer der Vertragsteile schriftlich eine Erklärung abgibt, dass er nicht beabsichtigt, dass das Vertragsverhältnis nicht über die vereinbarte Befristung hinaus fortgesetzt wird, gilt der Zeitpunkt der Absendung der Erklärung als der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Abgabe der Erklärung maßgebliche Zeitpunkt. Bei Überleitung des Vertragsverhältnisses in ein unbefristetes Vertragsverhältnis ist jede Vertragspartei berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende das Vertragsverhältnis aufzukündigen, wobei die Kündigungserklärung schriftlich dem anderen Vertragspartner vor dem Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein muss. Eine entgegen dieser Vereinbarung abgegebene Kündigungserklärung ist wirkungslos und beendet das Vertragsverhältnis nicht. Die erstmalige Aufkündigung des Vertragsverhältnisses kann somit frühestens nach einer Vertragsdauer von drei Monaten erfolgen; jede davor abgegebene Kündigungserklärung ist vereinbarungsgemäß rechtswirkungslos. 4. Vertragsstrafe 4.1. Bei schuldhaften Verstößen des Auftragnehmers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere bei - Unterlassen der Leistungserbringung (auch bei teilweiser Unterlassung der Leistungserbringung); - einer unbegründeten vorzeitigen Auflösung durch den Auftragnehmer; - einer begründeten fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber; ist er verpflichtet, eine vom Auftraggeber nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende angemessene Vertragsstrafe an den Auftraggeber zu zahlen. 4.2. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass eine Vertragsstrafe für jeden Tag der schuldhaft unterlassenen Leistungserbringung in Höhe von EUR 40,00 (in Worten: vierzig Euro) als in der Regel angemessen anzusehen ist. Für den Fall einer unbegründeten vorzeitigen Auflösung durch den Auftragnehmer gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Vertragsstrafe für maximal 27 Tage als in der Regel angemessen anzusehen ist. Bei der Festsetzung der Vertragsstrafe hat der Auftraggeber die Schwere der Verletzung im Einzelfall zu berücksichtigen. Die gerichtliche Überprüfung der vom Auftraggeber festgesetzten Vertragsstrafe im Streitfall gem. Ziffer 4.1. bleibt möglich. 4.3. Der Auftragnehmer erkennt an, dass dem Auftraggeber durch schuldhafte Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftragnehmer im erheblichen Umfang Nachteile entstehen (Ersatzfahrer, Ersatzannoncen, Umsatzausfall etc.). Durch die hier vereinbarte Vertragsstrafe soll im Interesse der Leistungserbringung durch den Auftraggeber unter dem Namen „ XXXX “ sichergestellt werden, dass die Leistungserbringung stets gewährleistet und vom Auftragnehmer nicht durch eine unbegründete vorzeitige Auflösung oder vertragswidriges schuldhaftes Unterlassen des Ausfahrens gefährdet wird. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Auftraggeber bleibt neben der Vertragsstrafe ausdrücklich vorbehalten. Auf den Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wird eine vom Auftragnehmer gem. Ziff. 4.1. zu zahlende Vertragsstrafe angerechnet.4.3. Der Auftragnehmer erkennt an, dass dem Auftraggeber durch schuldhafte Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftragnehmer im erheblichen Umfang Nachteile entstehen (Ersatzfahrer, Ersatzannoncen, Umsatzausfall etc.). Durch die hier vereinbarte Vertragsstrafe soll im Interesse der Leistungserbringung durch den Auftraggeber unter dem Namen „ römisch 40 “ sichergestellt werden, dass die Leistungserbringung stets gewährleistet und vom Auftragnehmer nicht durch eine unbegründete vorzeitige Auflösung oder vertragswidriges schuldhaftes Unterlassen des Ausfahrens gefährdet wird. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Auftraggeber bleibt neben der Vertragsstrafe ausdrücklich vorbehalten. Auf den Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wird eine vom Auftragnehmer gem. Ziff. 4.1. zu zahlende Vertragsstrafe angerechnet. 5. Geheimhaltungspflicht 5.1. Der Auftragnehmer darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – insbesondere Kundenlisten des Auftraggebers – die ihm während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt geworden sind oder bekannt werden, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder selbst verwerten, noch Dritten zur Verwertung mitteilen und/oder überlassen. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages. Der Auftragnehmer wird diese Geheimhaltungsverpflichtung auch seinen Unterauftragnehmern, Mitarbeitern, Ersatzfahrern und/oder Erfüllungsgehilfen auferlegen. 5.2. Verstößt der Auftragnehmer gegen die Geheimhaltungsverpflichtung, so hat er für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine vom Auftraggeber nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Unabhängig davon, stehen dem Auftraggeber weiterhin die Rechte zu, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund wegen der Verstöße gegen diesen Vertrag aufzulösen, sowie seine Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadenersatz durchzusetzen. Auf einen Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wird eine vom Auftragnehmer zu zahlende Vertragsstrafe angerechnet. 6. Nebenabreden/Teilnichtigkeit 6.1. Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. 6.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen so weit wie möglich entspricht. 6.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis auf Dritte, sowohl im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge wie auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu übertragen, wodurch der Dritte in das Rechtsverhältnis mit dem Auftragnehmer eintritt und der Auftraggeber aus dem Rechtsverhältnis mit dem Auftragnehmer ausscheidet. Für den Fall der Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Rechtsverhältnis auf Dritte, in welcher Rechtsform immer, durch den Auftraggeber, verzichtet der Auftragnehmer bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf jedweden Anspruch gegenüber dem Auftraggeber, ab dem Tage der Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber an Dritte. 7. Rechtsnatur 7.1. Der Auftragnehmer ist auf eigene Rechnung und Gefahr im eigenen Namen als selbständiger Gewerbetreibender (Güterbeförderung) für den Auftraggeber tätig. 7.2. Dieser Vertrag begründet kein Dienstverhältnis oder ähnliches Verhältnis. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Auftragnehmer als selbständiger Gewerbetreibender für den Auftraggeber tätig ist. Sollte das Vertragsverhältnis wider Erwarten von den zuständigen Behörden als echtes oder freies Dienstverhältnis beurteilt werden, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass in der Vergütung gem. Ziffer 2.1. dieses Vertrages die von dem Auftraggeber einzubehaltenden und abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen für echte oder freie Dienstverhältnisse zu leistenden Abgaben enthalten sind. Die vom Auftraggeber für die Vergangenheit einzubehaltenden und abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zu erstatten, wenn der Auftraggeber von den zuständigen Behörden auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und/oder Abgaben in Anspruch genommen wird. 7.3. Kein Vertragspartner darf im Namen oder für Rechnung des anderen handeln. 8. Abschließender Charakter 8.1. Durch diesen Vertrag werden die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern abschließend geregelt. Allenfalls oder bei Abschluss dieses Vertrages getroffene Vereinbarungen abgegebene Erklärungen und sonstige Umstände von rechtlicher Bedeutung verlieren mit der Unterfertigung dieses Vertrages jede Wirksamkeit. 8.2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass auf das gegenständliche Rechtsverhältnis österreichisches Recht zur Anwendung gelangt. Einvernehmlich wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in der Landeshauptstadt XXXX für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sowie aus der Rechtswirksamkeit desselben vereinbart.8.2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass auf das gegenständliche Rechtsverhältnis österreichisches Recht zur Anwendung gelangt. Einvernehmlich wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in der Landeshauptstadt römisch 40 für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sowie aus der Rechtswirksamkeit desselben vereinbart. ………., den ………….. ……………………………. ……………………………… (Auftragnehmer) (Auftraggeber)“ 1.4. Jede/r ZustellerIn erhielt im Rahmen des zwischen dem BF und der Franchisegeberin vertraglich festgelegten Gesamtgebiets ein Teilgebiet zugeteilt, wo er die dort wohnenden KundInnen des BF mit XXXX beliefern musste. 1.4. Jede/r ZustellerIn erhielt im Rahmen des zwischen dem BF und der Franchisegeberin vertraglich festgelegten Gesamtgebiets ein Teilgebiet zugeteilt, wo er die dort wohnenden KundInnen des BF mit römisch 40 beliefern musste. Das Teilgebiet war durch Postleitzahlen definiert und erlangten die ZustellerInnen über die ihnen im Wege der Applikation zur Verfügung gestellte Auslieferungsliste Kenntnis davon und bei welchem XXXX sie das XXXX abzuholen hatten und welches Gebäck sie in welcher Stückzahl an welche KundInnen auszuliefern hatten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 5f; im Akt einliegende Auslieferungslisten].Das Teilgebiet war durch Postleitzahlen definiert und erlangten die ZustellerInnen über die ihnen im Wege der Applikation zur Verfügung gestellte Auslieferungsliste Kenntnis davon und bei welchem römisch 40 sie das römisch 40 abzuholen hatten und welches Gebäck sie in welcher Stückzahl an welche KundInnen auszuliefern hatten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 5f; im Akt einliegende Auslieferungslisten]. 1.5. Die Bestellung des XXXX erfolgte durch den/die KundIn entweder über die internetgestützte Applikation der Franchisegeberin oder telefonisch bzw. per E-Mail beim Betrieb des BF.1.5. Die Bestellung des römisch 40 erfolgte durch den/die KundIn entweder über die internetgestützte Applikation der Franchisegeberin oder telefonisch bzw. per E-Mail beim Betrieb des BF. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer das XXXX über zwei in XXXX ansässige XXXX ( XXXX und XXXX ). Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer das römisch 40 über zwei in römisch 40 ansässige römisch 40 ( römisch 40 und römisch 40 ). Die ZustellerInnen waren verpflichtet, das Frühstücksgebäck von dort abzuholen, zu kommissionieren und anschließend an die von Ihnen zu beliefernden EndverbraucherInnen zuzustellen. Ihnen war es untersagt, XXXX bei einem XXXX ihrer Wahl zu holen oder gar auf eigene Rechnung einzukaufen und an die zu beliefernden KundInnen zu vertreiben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 14 oben].Ihnen war es untersagt, römisch 40 bei einem römisch 40 ihrer Wahl zu holen oder gar auf eigene Rechnung einzukaufen und an die zu beliefernden KundInnen zu vertreiben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 14 oben]. 1.6.1. Die Tourenpläne für ihr Auslieferungsgebiet mussten die ZustellerInnen über die Applikation der Fanchisegeberin herunterladen. Dafür benötigten sie einen Zugangscode (= „Passwort“), der ihnen vom BF zur Verfügung gestellt wurde und den sie ausdrücklich nicht an „unbeteiligte Dritte“ weitergeben durften [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 7 Mitte; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom17.02.2023, S. 42 unten]. 1.6.1. Die Tourenpläne für ihr Auslieferungsgebiet mussten die ZustellerInnen über die Applikation der Fanchisegeberin herunterladen. Dafür benötigten sie einen Zugangscode (= „Passwort“), der ihnen vom BF zur Verfügung gestellt wurde und den sie ausdrücklich nicht an „unbeteiligte Dritte“ weitergeben durften [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 7 Mitte; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom17.02.2023, S. 42 unten]. Sie waren darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet [siehe dazu Treuhandvertrag vom XXXX .2015, § 15 und Vertrag zwischen dem BF und den ZustellerInnen, Pkt. 5 Gemeinhaltungspflicht]. Sie waren darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet [siehe dazu Treuhandvertrag vom römisch 40 .2015, Paragraph 15 und Vertrag zwischen dem BF und den ZustellerInnen, Pkt. 5 Gemeinhaltungspflicht]. Neben diesem Vertrag schloss der BF mit den für ihn tätig gewesenen ZustellerInnen überdies eine als „Datenschutzrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung und Belehrung“ bezeichnete Vereinbarung ab. Darin verpflichteten sich die ZustellerInnen dazu, die ihnen „mitgeteilten Informationen zu Kundendaten sowie Kundenbestellungen strikt“ geheim zu halten. In dieser datenschutzrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, die als Side Letter zum Vertrag zwischen dem BF und seinen ZustellerInnen abgeschlossen wurde, heißt es wörtlich: „[…] 1. Der Auftragnehmer (Anm.: der/die ZustellerIn) ist verpflichtet, alle erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere alle persönlichen Kundendaten sowie Kundenlisten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht strikt geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Er wird unangemessene, organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen aufrechterhalten und verpflichtet sich, vertrauliche Informationen angemessen nach dem aktuellen Stand der Technik zu schützen.1. Der Auftragnehmer Anmerkung, der/die ZustellerIn) ist verpflichtet, alle erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere alle persönlichen Kundendaten sowie Kundenlisten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht strikt geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Er wird unangemessene, organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen aufrechterhalten und verpflichtet sich, vertrauliche Informationen angemessen nach dem aktuellen Stand der Technik zu schützen. 2. Der Auftragnehmer wird von ihm beauftragte Dritte entsprechend der vorstehenden Ziffer 1. zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichten. 3. Diese Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverflichtung gilt zeitlich unbschränkt, also auch über die Vertragsbeendigung hinaus. 4. Soweit der Auftragnehmer vertrauliche Daten, insbesondere Kundendaten, verarbeitet hat, sichert er zu, diese sofort zu löschen, wenn er sie nicht mehr zur Erfüllung seines Auftrages oder zu Abrechnungszwecken benötigt oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Aufbewahrung verpflichtet ist. 5. Im Übrigen gilt der vorgenannte Vertrag unverändert fort. […]“ [Nachtrag zum Vertrag „Datenschutzrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung und Belehrung“] 1.6.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war den Tourenplänen zu entnehmen, bei welchem der beiden in Pkt. 1.5. genannten Bäckereibetrieben welche XXXX (z.B. XXXX etc.) und wie viel Stück davon abzuholen und an wen sie zu liefern sind [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 7 oben].1.6.2. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war den Tourenplänen zu entnehmen, bei welchem der beiden in Pkt. 1.5. genannten Bäckereibetrieben welche römisch 40 (z.B. römisch 40 etc.) und wie viel Stück davon abzuholen und an wen sie zu liefern sind [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 7 oben]. Seit dem XXXX .2018 enthielten die Auslieferungslisten auch optimierte Entfernungsangaben zwischen dem XXXX und den einzelnen EmpfängerInnen der Backwaren [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 7 oben].Seit dem römisch 40 .2018 enthielten die Auslieferungslisten auch optimierte Entfernungsangaben zwischen dem römisch 40 und den einzelnen EmpfängerInnen der Backwaren [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 7 oben]. Die ZustellerInnen wurden von anderen, bereits für den BF tätig gewesenen Personen eingeschult. Dabei wurde ihnen eine Fotodokumentation mit Abbildungen von und einer Erklärung der jeweils auszuliefernden XXXX ausgehändigt. Im Rahmen dieser Einschulung wurde sie auch darauf hingewiesen, dass sie die XXXX in Tüten mit der Aufschrift „ XXXX “ einzulegen hatten. Zusätzlich wurden ihnen vom BF Plastiksackerln für die Zustellung bei Regenwetter und Stoffsackerl ausgehändigt. Die ZustellerInnen wurden von anderen, bereits für den BF tätig gewesenen Personen eingeschult. Dabei wurde ihnen eine Fotodokumentation mit Abbildungen von und einer Erklärung der jeweils auszuliefernden römisch 40 ausgehändigt. Im Rahmen dieser Einschulung wurde sie auch darauf hingewiesen, dass sie die römisch 40 in Tüten mit der Aufschrift „ römisch 40 “ einzulegen hatten. Zusätzlich wurden ihnen vom BF Plastiksackerln für die Zustellung bei Regenwetter und Stoffsackerl ausgehändigt. Den ZustellerInnen wurden vom BF auch Z-Schlüssel zu Wohnungen oder Haustüren zu größeren Wohnanlagen ausgehändigt [Einvernahme des XXXX durch die ÖGK vom XXXX .2021, S. 2 Mitte]. Nach erfolgter Schlüsselübergabe mussten sie eine als „Bedingungen zur Schlüsselübergabe“ bezeichnete Erklärung unterzeichnen; darin war festgelegt, dass nur sie und „ihr Personal“ diese Schlüssel verwenden dürfen. Zudem verpflichtete sich der/die ZustellerIn, „für jede zweckwidrige Verwendung des Schlüssels“ und die aus einer zweckwidrigen Verwendung entstehenden Unkosten einzustehen und diesbezüglich den Beschwerdeführer „schad- und klaglos“ zu halten [„Bedingungen zur Schlüsselübergabe“].Den ZustellerInnen wurden vom BF auch Z-Schlüssel zu Wohnungen oder Haustüren zu größeren Wohnanlagen ausgehändigt [Einvernahme des römisch 40 durch die ÖGK vom römisch 40 .2021, S. 2 Mitte]. Nach erfolgter Schlüsselübergabe mussten sie eine als „Bedingungen zur Schlüsselübergabe“ bezeichnete Erklärung unterzeichnen; darin war festgelegt, dass nur sie und „ihr Personal“ diese Schlüssel verwenden dürfen. Zudem verpflichtete sich der/die ZustellerIn, „für jede zweckwidrige Verwendung des Schlüssels“ und die aus einer zweckwidrigen Verwendung entstehenden Unkosten einzustehen und diesbezüglich den Beschwerdeführer „schad- und klaglos“ zu halten [„Bedingungen zur Schlüsselübergabe“]. Auch in Bezug auf ihre Fahrtätigkeit wurden die ZustellerInnen insofern eingeschult, als Ihnen der anzufahrende XXXX gezeigt wurde und ihnen das Eintüten des XXXX in die vom BF zur Verfügung gestellten Sackerl demonstriert wurde [Einvernahme des XXXX durch die ÖGK vom XXXX .2021, S. 2 unten].Auch in Bezug auf ihre Fahrtätigkeit wurden die ZustellerInnen insofern eingeschult, als Ihnen der anzufahrende römisch 40 gezeigt wurde und ihnen das Eintüten des römisch 40 in die vom BF zur Verfügung gestellten Sackerl demonstriert wurde [Einvernahme des römisch 40 durch die ÖGK vom römisch 40 .2021, S. 2 unten]. 1.6.3. Den ZustellerInnen war auch vorgegeben, bis wann sie die XXXX abholen mussten. 1.6.3. Den ZustellerInnen war auch vorgegeben, bis wann sie die römisch 40 abholen mussten. Diese zeitliche Bindung orientierte sich an den Vorgaben des XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 7 unten]. Diese zeitliche Bindung orientierte sich an den Vorgaben des römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 7 unten]. Die XXXX waren den KundInnen des BF bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zuzustellen. Von Montag bis Freitag mussten die Zustellungen bis längstens 06:30 Uhr und an Samstagen und Sonntagen bis längstens 08:30 Uhr bewirkt sein. Fiel der Tag der Zustellung auf einen Feiertag, kam es für den Zustellungszeitpunkt darauf an, ob dieser auf das Wochenende fiel oder auf den Zeitraum von Montag bis Freitag. Fiel der Feiertag auf einen Dienstag, musste die Zustellung bis 06:30 Uhr vorgenommen worden sein. Fiel er auf einen Samstag oder Sonntag, war die Zustellung bis 08:30 Uhr vorzunehmen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 7 unten].Die römisch 40 waren den KundInnen des BF bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zuzustellen. Von Montag bis Freitag mussten die Zustellungen bis längstens 06:30 Uhr und an Samstagen und Sonntagen bis längstens 08:30 Uhr bewirkt sein. Fiel der Tag der Zustellung auf einen Feiertag, kam es für den Zustellungszeitpunkt darauf an, ob dieser auf das Wochenende fiel oder auf den Zeitraum von Montag bis Freitag. Fiel der Feiertag auf einen Dienstag, musste die Zustellung bis 06:30 Uhr vorgenommen worden sein. Fiel er auf einen Samstag oder Sonntag, war die Zustellung bis 08:30 Uhr vorzunehmen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 7 unten]. 1.6.4. Die oben näher bezeichneten XXXX bereiteten die XXXX für die Tour zwar vor, doch mussten die ZustellerInnen das XXXX entsprechend den aus der Auslieferungsliste hervorgehenden Bestellungen in vom BF ihnen zur Verfügung gestellten Tüten mit dem Aufdruck „ XXXX “ einordnen und in ein Behältnis geben („Kommissionierung“). 1.6.4. Die oben näher bezeichneten römisch 40 bereiteten die römisch 40 für die Tour zwar vor, doch mussten die ZustellerInnen das römisch 40 entsprechend den aus der Auslieferungsliste hervorgehenden Bestellungen in vom BF ihnen zur Verfügung gestellten Tüten mit dem Aufdruck „ römisch 40 “ einordnen und in ein Behältnis geben („Kommissionierung“). Unter diesem Aspekt waren sie gehalten, den Inhalt anhand des ihnen vorliegenden Tourenplans zu prüfen, bzw. hatten sie sicherzustellen, dass die darin gelisteten, von den KundInnen des BF bestellten XXXX dort auch einlangten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 8f; XXXX in Niederschrift der ÖGK vom XXXX 2021, S. 3f].Unter diesem Aspekt waren sie gehalten, den Inhalt anhand des ihnen vorliegenden Tourenplans zu prüfen, bzw. hatten sie sicherzustellen, dass die darin gelisteten, von den KundInnen des BF bestellten römisch 40 dort auch einlangten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 8f; römisch 40 in Niederschrift der ÖGK vom römisch 40 2021, S. 3f]. Beim Verpacken mussten sie die von den XXXX vorgegebenen und die gesetzlichen Hygienevorschriften einzuhalten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 9 unten und S. 10; XXXX in Niederschrift der ÖGK vom XXXX .2021, S. 3 unten].Beim Verpacken mussten sie die von den römisch 40 vorgegebenen und die gesetzlichen Hygienevorschriften einzuhalten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 9 unten und S. 10; römisch 40 in Niederschrift der ÖGK vom römisch 40 .2021, S. 3 unten]. 1.6.5. Eine allfällig verspätete oder unterbliebene Zustellung - auch nur an einen/eine der zu beliefernden KundIn - hätte bei einer Kundenreklamation eine Vertragsstrafe für den/die ZustellerIn zur Folge gehabt, deren Höhe in dem mit den ZustellerInnen abgeschlossenen Vertrag festgelegt war und dem Beschwerdeführer zufloss [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 8 oben]. Aus der von den säumigen ZustellerInnen zu entrichtenden Vertragsstrafe hätte der Beschwerdeführer den KundInnen durch Ausfolgung einer Gutschrift über die nicht gelieferte XXXX Genugtuung geleistet.Aus der von den säumigen ZustellerInnen zu entrichtenden Vertragsstrafe hätte der Beschwerdeführer den KundInnen durch Ausfolgung einer Gutschrift über die nicht gelieferte römisch 40 Genugtuung geleistet. Eine (teilweise oder gänzlich) unterbliebene Lieferung hätte er für eine schriftliche Abmahnung des/der säumigen ZustellersIn zum Anlass genommen. Darüber hinaus hätte er das Gespräch mit den säumigen ZustellerInnen gesucht, um ihn/sie auf die vertraglichen Verpflichtungen bezüglich der Abholung bzw. Zustellung hinzuweisen. Im Wiederholungsfall wäre es zur Auflösung des Vertrages mit dem/der ZustellerIn gekommen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 8 unten]. In der gleichen Weise wäre der Beschwerdeführer vorgegangen, wenn ein vom Endverbraucherkunden nicht bestelltes XXXX geliefert worden wäre und der BF bei einer allfälligen Kundereklamation davon Kenntnis erlangt hätte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 9 oben].In der gleichen Weise wäre der Beschwerdeführer vorgegangen, wenn ein vom Endverbraucherkunden nicht bestelltes römisch 40 geliefert worden wäre und der BF bei einer allfälligen Kundereklamation davon Kenntnis erlangt hätte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 9 oben]. Ob eine Reklamation berechtigt war oder nicht, konnte der Beschwerdeführer über sein Portal bzw. das Portal der Franchisegeberin prüfen. Da dort die Kundenbestellungen eingingen, konnte in diesem Wege auch nachvollzogen werden, wer welches XXXX in welcher Anzahl bestellt hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 9 unten].Ob eine Reklamation berechtigt war oder nicht, konnte der Beschwerdeführer über sein Portal bzw. das Portal der Franchisegeberin prüfen. Da dort die Kundenbestellungen eingingen, konnte in diesem Wege auch nachvollzogen werden, wer welches römisch 40 in welcher Anzahl bestellt hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 9 unten]. 1.6.6. Die Verrechnung des an die EndverbraucherkundInnen zugestellten XXXX erfolgte direkt durch den Betrieb des Beschwerdeführers und konnten Zahlungen schuldbefreiend nur an ihn erfolgen. Die ZustellerInnen (und die Notfallfahrer) hatten keine Inkassoberechtigung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 7 oben].1.6.6. Die Verrechnung des an die EndverbraucherkundInnen zugestellten römisch 40 erfolgte direkt durch den Betrieb des Beschwerdeführers und konnten Zahlungen schuldbefreiend nur an ihn erfolgen. Die ZustellerInnen (und die Notfallfahrer) hatten keine Inkassoberechtigung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 7 oben]. 1.7. Bei Vertragsabschluss verlangte der Beschwerdeführer von den ZustellerInnen den Besitz einer Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 6 unten]. 1.8. Die ZustellerInnen führten Ihre Zustelltätigkeit mit dem eigenen Kraftfahrzeug durch, das auch nicht mit einer Firmenaufschrift versehen war. Von Ausnahmen abgesehen, verfügten sie über kein eigenes Büro. Auch der als Notfallfahrer tätig gewesene mitbeteiligte XXXX wickelte seine Fahrten für den BF mit seinem Privat-PKW ab [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 19 Mitte und S. 20 oben; XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 25 oben; XXXX in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 31 unten und S. 32 oben; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 34f; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 38 unten; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 41 unten].1.8. Die ZustellerInnen führten Ihre Zustelltätigkeit mit dem eigenen Kraftfahrzeug durch, das auch nicht mit einer Firmenaufschrift versehen war. Von Ausnahmen abgesehen, verfügten sie über kein eigenes Büro. Auch der als Notfallfahrer tätig gewesene mitbeteiligte römisch 40 wickelte seine Fahrten für den BF mit seinem Privat-PKW ab [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 19 Mitte und S. 20 oben; römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 25 oben; römisch 40 in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 31 unten und S. 32 oben; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 34f; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 38 unten; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 41 unten]. 1.9. Für die Dienstleistung „Zustellung von XXXX “ trat lediglich der Beschwerdeführer über Social Media, Direktansprache und das Verteilen von Flyern, in denen auf die von ihm angebotene Dienstleistung hingewiesen wurde, aber auch über die Zustellung von XXXX , das in Säcken, in denen 4 XXXX und eine Preisliste eingelegt waren und auf die Firma des BF hingewiesen wurde, werbend am Markt auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 10 Mitte]. 1.9. Für die Dienstleistung „Zustellung von römisch 40 “ trat lediglich der Beschwerdeführer über Social Media, Direktansprache und das Verteilen von Flyern, in denen auf die von ihm angebotene Dienstleistung hingewiesen wurde, aber auch über die Zustellung von römisch 40 , das in Säcken, in denen 4 römisch 40 und eine Preisliste eingelegt waren und auf die Firma des BF hingewiesen wurde, werbend am Markt auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 10 Mitte]. Von den ZustellerInnen und den Notfallfahrern trat dagegen niemand mit der Leistung „Zustellung von XXXX “ werbend am Markt auf. Sie waren mit der Dienstleistung „Zustellung von XXXX “ für den BF tätig und kam anlassbezogen auch nicht hervor, dass sie diesbezüglich unternehmerisch tätig sein wollten, obwohl alle über ausdrücklichen Wunsch des BF über eine Gewerbeberechtigung lautend auf das Güterbeförderungsgewerbe verfügten [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 32 unten; XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 26f; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 21 unten; Rosmarie PELZL als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 35 oben; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 42 oben]. Von den ZustellerInnen und den Notfallfahrern trat dagegen niemand mit der Leistung „Zustellung von römisch 40 “ werbend am Markt auf. Sie waren mit der Dienstleistung „Zustellung von römisch 40 “ für den BF tätig und kam anlassbezogen auch nicht hervor, dass sie diesbezüglich unternehmerisch tätig sein wollten, obwohl alle über ausdrücklichen Wunsch des BF über eine Gewerbeberechtigung lautend auf das Güterbeförderungsgewerbe verfügten [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 32 unten; römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 26f; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 21 unten; Rosmarie PELZL als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 35 oben; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 42 oben]. 1.10. Die Preise der ausgelieferten Waren wurden vom BF kalkuliert. Sonst war niemand in die Kalkulation eingebunden bzw. konnte niemand bei der Preiskalkulation des BF mitwirken [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 10 Mitte]. Auch der auf die ZustellerInnen entfallende Teilbetrag je ausgeliefertem XXXX wurde vom BF festgesetzt und konnten erstere nur diesen Teilbetrag bei der monatlichen Abrechnung in Ansatz bringen.Auch der auf die ZustellerInnen entfallende Teilbetrag je ausgeliefertem römisch 40 wurde vom BF festgesetzt und konnten erstere nur diesen Teilbetrag bei der monatlichen Abrechnung in Ansatz bringen. 1.11. Die Abrechnung mit den ZustellerInnen erfolgte auf der Grundlage der von diesen einmal pro Monat übergebenen Lieferscheine und der darin ersichtlichen Stückzahl an ausgeliefertem XXXX ; die Lieferscheine bewahrte der BF in seinem Betrieb auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 13 Mitte]. 1.11. Die Abrechnung mit den ZustellerInnen erfolgte auf der Grundlage der von diesen einmal pro Monat übergebenen Lieferscheine und der darin ersichtlichen Stückzahl an ausgeliefertem römisch 40 ; die Lieferscheine bewahrte der BF in seinem Betrieb auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 13 Mitte]. Die Entlohnung der ZustellerInnen erfolgte auf der Grundlage des ausgelieferten Gebäcks. Im Zusammenhang mit diesem Berechnungsmodell zahlte der BF dem/der ZustellerIn einen Teilbetrag pro ausgeliefertem XXXX aus.Die Entlohnung der ZustellerInnen erfolgte auf der Grundlage des ausgelieferten Gebäcks. Im Zusammenhang mit diesem Berechnungsmodell zahlte der BF dem/der ZustellerIn einen Teilbetrag pro ausgeliefertem römisch 40 aus. Belieferte ein/e ZustellerIn eine „Aufbautour“, bildete eine rechnerische Mindestanzahl an Gebäckstücken die Grundlage für die Entlohnung, wobei der Beschwerdeführer ZustellerInnen, die eine Aufbautour belieferten, jedenfalls den mit der Mindestmenge vervielfachten Teilbetrag pro XXXX auszahlte. Wurde eine über der Mindestmenge liegende Anzahl an XXXX ausgeliefert, wurde dem/der ZustellerIn bei entsprechender Verrechnung die über der Mindestmenge gelegene Anzahl an ausgelieferten XXXX ausgezahlt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 13 Mitte; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 42; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 20 unten]. Belieferte ein/e ZustellerIn eine „Aufbautour“, bildete eine rechnerische Mindestanzahl an Gebäckstücken die Grundlage für die Entlohnung, wobei der Beschwerdeführer ZustellerInnen, die eine Aufbautour belieferten, jedenfalls den mit der Mindestmenge vervielfachten Teilbetrag pro römisch 40 auszahlte. Wurde eine über der Mindestmenge liegende Anzahl an römisch 40 ausgeliefert, wurde dem/der ZustellerIn bei entsprechender Verrechnung die über der Mindestmenge gelegene Anzahl an ausgelieferten römisch 40 ausgezahlt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 13 Mitte; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 42; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 20 unten]. Mit einem der Notfallfahrer, konkret dem Mitbeteiligten XXXX , hat der BF zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt einen Stundenlohn in Höhe von EUR 35,00 vereinbart. Der Mitbeteiligte bezog keinen Anteil an den von ihm ausgelieferten XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 13 unten; XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 30 oben].Mit einem der Notfallfahrer, konkret dem Mitbeteiligten römisch 40 , hat der BF zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt einen Stundenlohn in Höhe von EUR 35,00 vereinbart. Der Mitbeteiligte bezog keinen Anteil an den von ihm ausgelieferten römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 13 unten; römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 30 oben]. Den KundInnen des BF war es möglich, den ZustellerInnen über den BF Trinkgelder zukommen zu lassen. Dabei wurden allfällige Trinkgelder zunächst vom Unternehmen des BF im Rahmen des Einzugs der Kundenlastschriften für den/die jeweilige/n ZustellerIn vereinnahmt, treuhändisch verwaltete und monatlich - ohne Abzug - an den/die betreffenden ZustellerIn, für den/die das Trinkgeld bestimmt war, weitergeleitet. Über dieses Vorgehen versuchte der BF insofern eine Übereinkunft zu erzielen, als er mit den jeweiligen ZustellerInnen eine als „Einverständniserklärung“ bezeichnete Vereinbarung abschloss [im Gerichtsakt einliegende Einverständniserklärung]. 1.12. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum waren mit den mitbeteiligten XXXX , XXXX und XXXX , auch Notfallfahrer für den BF tätig.1.12. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum waren mit den mitbeteiligten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , auch Notfallfahrer für den BF tätig. Diese kamen dann zum Einsatz, wenn ein/e ZustellerIn ausfiel bzw. seiner/ihrer Verpflichtung zur Abholung und Auslieferung des XXXX nicht nachkam. Diese kamen dann zum Einsatz, wenn ein/e ZustellerIn ausfiel bzw. seiner/ihrer Verpflichtung zur Abholung und Auslieferung des römisch 40 nicht nachkam. Wurden die XXXX vom/ von der zuständigen ZustellerIn nicht abgeholt, wurde der Beschwerdeführer von der betreffenden XXXX davon in Kenntnis gesetzt, der wiederum einen der Notfallfahrer organisierte, der die Tour des/der ausgefallenen Zustellers/in übernahm. Wurden die römisch 40 vom/ von der zuständigen ZustellerIn nicht abgeholt, wurde der Beschwerdeführer von der betreffenden römisch 40 davon in Kenntnis gesetzt, der wiederum einen der Notfallfahrer organisierte, der die Tour des/der ausgefallenen Zustellers/in übernahm. Der/die ausgefallene ZustellerIn musste den Notfallfahrer entlohnen und überdies eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 40,00 pro Tag leisten. 1.12.1. Mit den Notfallfahrern schloss der BF ebenfalls einen als Formularvertrag konzipierten Vertrag ab. In der Präambel dieses Vertragsmusters heißt es, dass der Beschwerdeführer selbständige Unternehmer mit der Kommissionierung und Auslieferung der XXXX an die Kunden beauftragt habe. Da es aus unvorhersehbaren Gründen vorkommen könne, dass ein und/oder mehrere vom Auftraggeber beauftragte Unternehmer die von ihnen geschuldete Auslieferung ohne Vorankündigung nicht erbringen, die Auslieferung der XXXX an die Kunden aber gewährleistet sein müsse, sei es erforderlich, dass ein Notdienst organisiert werde [Notdienstvertrag, Präambel].In der Präambel dieses Vertragsmusters heißt es, dass der Beschwerdeführer selbständige Unternehmer mit der Kommissionierung und Auslieferung der römisch 40 an die Kunden beauftragt habe. Da es aus unvorhersehbaren Gründen vorkommen könne, dass ein und/oder mehrere vom Auftraggeber beauftragte Unternehmer die von ihnen geschuldete Auslieferung ohne Vorankündigung nicht erbringen, die Auslieferung der römisch 40 an die Kunden aber gewährleistet sein müsse, sei es erforderlich, dass ein Notdienst organisiert werde [Notdienstvertrag, Präambel]. 1.12.2. Der Vertragsgegenstand bestand im Wesentlichen in der Übernahme der Organisation und Durchführung des Notdienstes für den Beschwerdeführer für die Auslieferung der von ihm vertriebenen Erzeugnisse in dem in der Anlage 1 zum Vertrag näher definierten Vertragsgebiet [Notdienstvertrag, Pkt. 1.1.]. 1.12.3. Der jeweilige Notfallfahrer hatte sich von Montag bis Freitag bis spätestens 04:00 Uhr und an Samstagen und Sonntagen bis spätestens 05:00 Uhr für den Notdienst bereit zu halten, zumal er bis dahin vom BF verständigt werden konnte, dass er den „Notdienst für die Auslieferung für eine und/oder mehrere Touren übernehmen muss“ [Notdienstvertrag, Pkt. 1.2.]. Bei einer allfälligen Inanspruchnahme hatte er die Kommissionierung und Auslieferung der vom BF vertriebenen Erzeugnisse an die EndverbraucherInnen der jeweiligen Tour durchzuführen. Überdies hatte der Notfallfahrer sicherzustellen, dass die vom BF vertriebenen Erzeugnisse bis spätestens 06:30 Uhr an die EndverbraucherInnen ausgeliefert werden [Notdienstvertrag, Pkt. 1.3.]. Dem Notfallfahrer räumte der BF das Recht ein, „nach seinem freien Ermessen und ohne vorherige Zustimmung“ Mitarbeiter und/oder Subauftragnehmer einzusetzen und sich im Verhinderungsfall durch andere „geeignete Personen seiner Wahl“ vertreten zu lassen. Allerdings hatte der Notfallfahrer sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter bzw. Subauftragnehmer, die er bei der Auslieferung einsetzte, „hinreichend qualifiziert und geschult“ sind und hatte sich der Notfallfahrer auf die „einschlägigen Vorschriften des Lebensmittelgesetzes“ hinzuweisen [Notdienstvertrag, Pkt. 1.4.]. Wenn er von dem ihm eingeräumten Vertretungsrecht Gebrauch machen wollte, hatte er die von ihm eingesetzten Mitarbeiter und/oder als Subauftragnehmer bezeichneten Personen zu entlohnen [Notdienstvertrag, Pkt. 2.4.]. Dem Notfallfahrer wurden vom BF über die Homepage oder per Mail die Aufstellungen der Kundenbestellungen für die betroffene Tour zur Verfügung gestellt [Notdienstvertrag, Pkt. 1.5.]. 1.12.4. Die Entlohnung des Notfallfahrers bestand einerseits in einer Bereitschaftsvergütung in Höhe von EUR 10,00 pro Bereitschaftstag [Notdienstvertrag, Pkt. 2.1.]. Wurde er im Rahmen eines Notfalls tätig, erhielt er als Entgelt für an Privathaushalte ausgelieferte Waren eine Vergütung von EUR 0,36 pro XXXX und Tag bei einer Auftragserteilung bis 21:00 Uhr des Vortages bzw. in Höhe von EUR 0,48 pro XXXX und Tag bei einer Beauftragung zwischen 21:01 Uhr des Vortages und 04:00 (bzw. 05:00 Uhr) des Einsatztages. Überdies bestimmte der Vertrag, dass sich diese Vergütung ab der vierten Beauftragung innerhalb eines Monats um EUR 0,04 pro XXXX und Tag erhöhe [Notdienstvertrag, Pkt. 2.2.].Wurde er im Rahmen eines Notfalls tätig, erhielt er als Entgelt für an Privathaushalte ausgelieferte Waren eine Vergütung von EUR 0,36 pro römisch 40 und Tag bei einer Auftragserteilung bis 21:00 Uhr des Vortages bzw. in Höhe von EUR 0,48 pro römisch 40 und Tag bei einer Beauftragung zwischen 21:01 Uhr des Vortages und 04:00 (bzw. 05:00 Uhr) des Einsatztages. Überdies bestimmte der Vertrag, dass sich diese Vergütung ab der vierten Beauftragung innerhalb eines Monats um EUR 0,04 pro römisch 40 und Tag erhöhe [Notdienstvertrag, Pkt. 2.2.]. 1.12.5. Der Notdienstvertrag war zunächst auf die Dauer von zwei Monaten befristet, allerdings verlängerte er sich jeweils um ein weiteres Monat, wenn er nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt wurde [Notdienstvertrag, Pkt. 3.1]. 1.12.6. Auch der Notdienstvertrag sah eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 40,00 pro Tag vor, wenn der Notfallfahrer die Leistungserbringung unterließ oder er den Notdienstvertrag unbegründet vorzeitig auflöste [Notdienstvertrag, Pkt. 4.1.]. Bei einer unbegründeten vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Notfallfahrer, bestimmte der Vertrag, dass die Vertragsstrafe für maximal 27 Tage als angemessen angesehen werde, sodass in diesem Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.080,00 fällig wurde [Notdienstvertrag, Pkt. 4.2.]. Mit der Verhängung einer Vertragsstrafe wollte der BF sicherstellen, dass „die Leistungserbringung stets gewährleistet und vom Auftragnehmer nicht durch eine unbegründete vorzeitige Auflösung oder vertragswidriges schuldhaftes Unterlassen der geschuldeten Tätigkeit gefährdet wird“. Überdies behielt er sich gegenüber dem Notfallfahrer die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor [Notdienstvertrag, Pkt. 4.3.]. 1.12.7. Wie die übrigen ZustellerInnen verpflichtete sich auch der Notfallfahrer zur Geheimhaltung der ihm bei seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, worunter insbesondere die Kundenlisten des Beschwerdeführers subsumiert wurden. Diese Geheimhaltungspflicht wurde nicht nur für die Dauer des Vertrages, sondern auch für die Zeit nach der Beendigung des Vertrages festgelegt [Notdienstvertrag, Pkt. 5.1.]. Bei einem allfälligen Verstoß gegen die Gemeinhaltungspflicht hatte der Notfallfahrer dem BF eine von diesem „nach billigem Ermessen festzusetzende“ Vertragsstrafe zu zahlen. Gleichzeitig war es dem BF vorbehalten, den Vertrag „fristlos aus wichtigem Grund“ aufzulösen und Schadenersatz zu verlangen [Notdienstvertrag, Pkt. 5.2.]. 1.12.8. In Pkt. 7. Rechtsnatur des Notdienstvertrages war festgelegt, dass der Auftragnehmer auf eigene Rechnung und Gefahr und im eigenen Namen als selbständiger Gewerbetreibender für den Beschwerdeführer tätig wird und sich die Parteien darüber einig sind, dass kein Dienstverhältnis begründet werde. 1.12.9. Mit der Anlage 1 zum Notdienstvertrag wurde zwischen dem Notfallfahrer und dem Beschwerdeführer der XXXX , ab dem der Notdienst bereit zu stellen ist, und die von diesem ausgehenden Touren festgelegt.1.12.9. Mit der Anlage 1 zum Notdienstvertrag wurde zwischen dem Notfallfahrer und dem Beschwerdeführer der römisch 40 , ab dem der Notdienst bereit zu stellen ist, und die von diesem ausgehenden Touren festgelegt. Die Anlage 2 zum Notdienstvertrag hielt zu etwaigen Kundenreklamationen fest, dass diese nur bei grober Fahrlässigkeit dem Notdfallfahrer angelastet würden; Kundenreklamationen, die lediglich mit der kurzzeitigen Beauftragung und der damit fehlenden Zeit zur Vorbereitung, mangelnder Tourkenntnis oder Zeitdruck zurückzuführen sind, sollten ihm dagegen nicht angelastet werden können. 1.13. Für die Nutzung der Räumlichkeiten in den XXXX mussten die ZustellerInnen keinen finanziellen Beitrag leisten. 1.13. Für die Nutzung der Räumlichkeiten in den römisch 40 mussten die ZustellerInnen keinen finanziellen Beitrag leisten. 1.14. Der vom Beschwerdeführer mit den ZustellerInnen abgeschlossene Vertrag sah auch ein Vertretungsrecht vor, das ihnen das Recht eröffnete, sich durch Dritte vertreten zu lassen. Ein Vertretungsrecht wurde von den ZustellerInnen nicht gelebt [Einvernahme der Zeugin XXXX durch die ÖGK am XXXX .2021, S. 4 oben; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 32 oben; XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 27 unten; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 35 Mitte; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 42 Mitte].1.14. Der vom Beschwerdeführer mit den ZustellerInnen abgeschlossene Vertrag sah auch ein Vertretungsrecht vor, das ihnen das Recht eröffnete, sich durch Dritte vertreten zu lassen. Ein Vertretungsrecht wurde von den ZustellerInnen nicht gelebt [Einvernahme der Zeugin römisch 40 durch die ÖGK am römisch 40 .2021, S. 4 oben; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 32 oben; römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 27 unten; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 35 Mitte; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 17.02.2023, S. 42 Mitte]. 2. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, aus den Protokollen über die niederschriftliche Einvernahme der Mitbeteiligten durch ein Organ der belangten Behörde, sowie aus dem Vorbringen des BF in dem als „ergänzendes Vorbringen“ titulierten Schriftsatz vom XXXX .2023 und den mit diesem Schriftsatz zur Vorlage gelangten Urkunden und Lichtbilder sowie aus den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2023 niederschriftlich dokumentiert einvernommenen Beschwerdeführers sowie der Angaben der in der stattgehabten Verhandlung ebenfalls niederschriftlich dokumentiert einvernommenen Mitbeteiligten XXXX . Bei den vom Gericht einvernommenen Mitbeteiligten handelt es sich um einen repräsentativen Querschnitt der für den Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als ZustellerInnen tätig gewesenen Personen. Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, aus den Protokollen über die niederschriftliche Einvernahme der Mitbeteiligten durch ein Organ der belangten Behörde, sowie aus dem Vorbringen des BF in dem als „ergänzendes Vorbringen“ titulierten Schriftsatz vom römisch 40 .2023 und den mit diesem Schriftsatz zur Vorlage gelangten Urkunden und Lichtbilder sowie aus den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2023 niederschriftlich dokumentiert einvernommenen Beschwerdeführers sowie der Angaben der in der stattgehabten Verhandlung ebenfalls niederschriftlich dokumentiert einvernommenen Mitbeteiligten römisch 40 . Bei den vom Gericht einvernommenen Mitbeteiligten handelt es sich um einen repräsentativen Querschnitt der für den Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als ZustellerInnen tätig gewesenen Personen. Insoweit sich die vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber ihren Angaben anlässlich ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Gesundheitskasse in Widersprüche verstrickten, wurden deren Angaben, die sie anlässlich ihrer Einvernahmen durch die belangte Behörde tätigten, herangezogen. Dass vor der belangten Behörde manipulierte Angaben getätigt bzw. dokumentiert worden wären, ist anlassbezogen nicht hervorgekommen. Über Befragung durch die Rechtsvertretung des BF kam zunächst der Verdacht auf, dass die Mitbeteiligten einseitig einvernommen worden sein könnten und eine dementsprechende Dokumentation durch die belangte Behörde erfolgt sein könnte. Jedoch wurde dieser Verdacht von den Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern zerstreut, als diese angaben, dass sie die Möglichkeit zum Durchlesen und anschließenden Korrigieren der vor der ÖGK aufgenommenen Niederschrift hatten und sie dies auch nützten. Damit sind dem erkennenden Gericht gegenüber sämtliche Bedenken in Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der vor der ÖGK aufgenommenen, im Gerichtsakt einliegenden Protokolle zerstreut, weshalb diese bei allfälligen Widersprüchen bedenkenlos herangezogen werden konnten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der von der belangten Behörde im bezogenen Bescheid festgestellte Sachverhalt vom BF weitestgehend außer Streit gestellt, weshalb die getroffenen Feststellungen auf dieser Grundlage und auf der Grundlage der im Akt einliegenden Urkunden gefasst werden konnten. Die Klarstellungen und Korrekturen, die der BF in der mündlichen Verhandlung zu dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt vornahm, wurden anlassbezogen zur Gänze berücksichtigt. Auf dieser Grundlage waren daher die Konstatierungen zu treffen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 414Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idg
F. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 410 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 87/2013 lautete in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wie folgt:Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des Paragraph 410, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, lautete in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung wie folgt: „Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Ve