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{'item': 'G305 2263475-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlG305 2263475-5 Spruch, G305 2263475-5/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: Zl. XXXX in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: Zl. römisch 40 in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2023 zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX .2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge so oder kurz: BFA) einen Mandatsbescheid, worin die Behörde aussprach, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 2FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG über XXXX (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt werde.
  2. Am römisch 40 .2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge so oder kurz: BFA) einen Mandatsbescheid, worin die Behörde aussprach, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 F, P, G, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über römisch 40 (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt werde.
  3. Zuletzt stellte das Bundesverwaltungsgericht in von Amts wegen durchgeführten Verfahren mit Erkenntnis vom 26.01.2023 zur GZ: G312 2263475-3 und vom 20.02.2023, GZ: G305 2263475-4 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig wäre.
  4. Zuletzt stellte das Bundesverwaltungsgericht in von Amts wegen durchgeführten Verfahren mit Erkenntnis vom 26.01.2023 zur GZ: G312 2263475-3 und vom 20.02.2023, GZ: G305 2263475-4 gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig wäre.
  5. Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2023 erfolgte die neuerliche Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht, verbunden mit dem Begehren auf Durchführung einer amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft.
  6. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023 erfolgte die neuerliche Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht, verbunden mit dem Begehren auf Durchführung einer amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft.
  7. Am 17.03.2023 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des nicht zur Verhandlung erschienenen Beschwerdeführers sowie in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und des im Rahmen einer Videokonferenz zugeschalteten Behördenvertreters eine mündliche Verhandlung zum Zweck der Überprüfung der Beurteilung der Angemessenheit der Schubhaft und der Zulässigkeit seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF ist spätestens am XXXX .2022 ins Bundesgebiet eingereist und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  10. Der BF ist spätestens am römisch 40 .2022 ins Bundesgebiet eingereist und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  11. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2023, S. 1].1.
  12. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2023, S. 1]. Er ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Tunesien, ledig und weder unterhaltspflichtig noch obsorgeberechtigt. Er hat weder leibliche noch adoptierte Kinder. Seine Eltern leben im Herkunftsstaat. Dort arbeitete er als XXXX und lebte in XXXX (Tunesien). Seine Muttersprache ist arabisch. Er ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Tunesien, ledig und weder unterhaltspflichtig noch obsorgeberechtigt. Er hat weder leibliche noch adoptierte Kinder. Seine Eltern leben im Herkunftsstaat. Dort arbeitete er als römisch 40 und lebte in römisch 40 (Tunesien). Seine Muttersprache ist arabisch. Er verfügt weder über einen Reisepass noch über sonstige Dokumente seines Herkunftsstaates [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2022]. Er verfügt weder über einen Reisepass noch über sonstige Dokumente seines Herkunftsstaates [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2022]. 1.
  13. Der BF ist gesund und haftfähig [Beilage ./A]. 1.4.
  14. Bis zum XXXX .2022, wo er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war er noch nie in Österreich [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2022, S. 3 unten]. 1.4.
  15. Bis zum römisch 40 .2022, wo er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war er noch nie in Österreich [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2022, S. 3 unten]. 1.4.
  16. Mit Bescheid vom XXXX .05.2022, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch jenen auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise (14 Tage) ab Rechtskraft wurde ihm gewährt. 1.4.
  17. Mit Bescheid vom römisch 40 .05.2022, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch jenen auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise (14 Tage) ab Rechtskraft wurde ihm gewährt. 1.4.
  18. Die Entscheidung wurde gem. § 23 ZustellG im Akt hinterlegt, da eine Zustellung aufgrund des unsteten Aufenthalts des BF nicht möglich war. 1.4.
  19. Die Entscheidung wurde gem. Paragraph 23, ZustellG im Akt hinterlegt, da eine Zustellung aufgrund des unsteten Aufenthalts des BF nicht möglich war. 1.4.
  20. Am XXXX .2022 erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. 1.4.
  21. Am römisch 40 .2022 erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am XXXX .2022.Die Frist für die freiwillige Ausreise endete am römisch 40 .
  22. 1.4.
  23. Im Bundesgebiet verfügt er weder über Immobilienvermögen, noch über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft. 1.
  24. Seit dem XXXX .2022 ist der BF unsteten Aufenthalts und wurde er mit diesem Datum von der Grundversorgung abgemeldet.1.
  25. Seit dem römisch 40 .2022 ist der BF unsteten Aufenthalts und wurde er mit diesem Datum von der Grundversorgung abgemeldet. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er bis laufend nicht nach. Vielmehr kam hervor, dass er trotz aufrechten Verfahrens illegal nach Deutschland weitergereist ist. In Deutschland hielt er sich illegal bei einem Cousin in XXXX bei XXXX auf und arbeitete, ohne über eine Aufenthalts- und eine Arbeitserlaubnis für Deutschland zu verfügen, bei einem Bauunternehmen [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX .2023, S. 5 f].Seiner Ausreiseverpflichtung kam er bis laufend nicht nach. Vielmehr kam hervor, dass er trotz aufrechten Verfahrens illegal nach Deutschland weitergereist ist. In Deutschland hielt er sich illegal bei einem Cousin in römisch 40 bei römisch 40 auf und arbeitete, ohne über eine Aufenthalts- und eine Arbeitserlaubnis für Deutschland zu verfügen, bei einem Bauunternehmen [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2023, S. 5 f]. 1.
  26. Als er am XXXX .2022 neuerlich in die BRD einreisen wollte, wurde ihm die Einreise von den deutschen Behörden, die ihn bei seinem illegalen Einreiseversuch betraten, verweigert und erfolgte die Übergabe an die österreichischen Sicherheitsbehörden.1.
  27. Als er am römisch 40 .2022 neuerlich in die BRD einreisen wollte, wurde ihm die Einreise von den deutschen Behörden, die ihn bei seinem illegalen Einreiseversuch betraten, verweigert und erfolgte die Übergabe an die österreichischen Sicherheitsbehörden. Noch am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 abs. 3 Z 1 BFA-VG wider ihn erlassen und eine ID-Behandlung sowie eine niederschriftlich dokumentierte Befragung angeordnet.Noch am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, abs. 3 Ziffer eins, BFA-VG wider ihn erlassen und eine ID-Behandlung sowie eine niederschriftlich dokumentierte Befragung angeordnet. 1.
  28. Am XXXX .2022 wollte der BF neuerlich in die BRD einreisen. Auch in diesem Fall wurde ihm die Einreise verweigert und wurde er an die österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben. 1.
  29. Am römisch 40 .2022 wollte der BF neuerlich in die BRD einreisen. Auch in diesem Fall wurde ihm die Einreise verweigert und wurde er an die österreichischen Sicherheitsbehörden übergeben. Noch am selben Tag kam es zur Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 abs. 3 Z 1 BFA-VG und zur Anordnung einer ID-Behandlung. Eine niederschriftlich dokumentierte Basisbefragung wurde mit ihm durchgeführt.Noch am selben Tag kam es zur Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, abs. 3 Ziffer eins, BFA-VG und zur Anordnung einer ID-Behandlung. Eine niederschriftlich dokumentierte Basisbefragung wurde mit ihm durchgeführt. 1.
  30. Mit Bescheid vom XXXX 2022 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung über den BF an. 1.
  31. Mit Bescheid vom römisch 40 2022 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung über den BF an. Seit dem XXXX .2022 befindet er sich in Schubhaft, die seit dem XXXX .2022 im AHZ XXXX vollzogen wird.Seit dem römisch 40 .2022 befindet er sich in Schubhaft, die seit dem römisch 40 .2022 im AHZ römisch 40 vollzogen wird. 1.9.
  32. Am XXXX .2022 beantragte er im Stande der Schubhaft neuerlich internationalen Schutz. 1.9.
  33. Am römisch 40 .2022 beantragte er im Stande der Schubhaft neuerlich internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom XXXX .2022, dem BF am 12.08.2022 zugestellt, stellte das BFA fest, dass die Schubhaft weiter aufrechterhalten werde.Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom römisch 40 .2022, dem BF am 12.08.2022 zugestellt, stellte das BFA fest, dass die Schubhaft weiter aufrechterhalten werde. 1.9.
  34. Mit Bescheid vom XXXX .08.2022 (VZ: XXXX ), dem BF am XXXX .2022 nachweislich zugestellt, wies das BFA den im Stande der Schubhaft gestellten Asylantrag des BF bzgl. des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde, sowie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und ein 2-jähringes Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wider den BF erlassen werde. Darüber hinaus stellte die Behörde gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig sei und eine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht bestehe. 1.9.
  35. Mit Bescheid vom römisch 40 .08.2022 (VZ: römisch 40 ), dem BF am römisch 40 .2022 nachweislich zugestellt, wies das BFA den im Stande der Schubhaft gestellten Asylantrag des BF bzgl. des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, sowie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und ein 2-jähringes Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wider den BF erlassen werde. Darüber hinaus stellte die Behörde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig sei und eine Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht bestehe. 1.
  36. Am XXXX 2022 wurde mit dem BF ein verpflichtendes Rückehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA - VG durchgeführt, anlässlich dessen er seinen Unwillen zur Rückkehr zum Ausdruck brachte.1.
  37. Am römisch 40 2022 wurde mit dem BF ein verpflichtendes Rückehrberatungsgespräch gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA - VG durchgeführt, anlässlich dessen er seinen Unwillen zur Rückkehr zum Ausdruck brachte. Am XXXX .2022 gab der BF wiederum an, rückkehrwillig zu sein und stellte den Antrag auf freiwillige Rückkehr. Noch am XXXX .10.2022 widerrief er diesen Antrag. Am römisch 40 .2022 gab der BF wiederum an, rückkehrwillig zu sein und stellte den Antrag auf freiwillige Rückkehr. Noch am römisch 40 .10.2022 widerrief er diesen Antrag. 1.10.
  38. Am XXXX .2022 kam es zwischen ihm und einem Insassen des AHZ XXXX zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher der BF der anderen Person mit einem Faustschlag ins Gesicht eine Verletzung in Gestalt einer Nasenbeinfraktur zufügte.1.10.
  39. Am römisch 40 .2022 kam es zwischen ihm und einem Insassen des AHZ römisch 40 zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher der BF der anderen Person mit einem Faustschlag ins Gesicht eine Verletzung in Gestalt einer Nasenbeinfraktur zufügte. 1.10.
  40. Am XXXX .2022 teilte die LPD XXXX . mit, dass sich der BF in der Schubhaft selbst verletzt habe, indem er ein Stück Messer verschluckt habe. Nach durchgeführter ärztlicher Untersuchung konnte keine durch ein Messer hervorgerufene Verletzung des BF festgestellt werden.1.10.
  41. Am römisch 40 .2022 teilte die LPD römisch 40 . mit, dass sich der BF in der Schubhaft selbst verletzt habe, indem er ein Stück Messer verschluckt habe. Nach durchgeführter ärztlicher Untersuchung konnte keine durch ein Messer hervorgerufene Verletzung des BF festgestellt werden. 1.10.
  42. Am XXXX .2022 teilte die LPD XXXX . mit, dass sich der BF im AHZ XXXX aggressiv und unkooperativ verhalten habe, Anordnungen nicht befolge und mehrmals mit Zwangsgewalt beruhigt habe werden müssen. 1.10.
  43. Am römisch 40 .2022 teilte die LPD römisch 40 . mit, dass sich der BF im AHZ römisch 40 aggressiv und unkooperativ verhalten habe, Anordnungen nicht befolge und mehrmals mit Zwangsgewalt beruhigt habe werden müssen. 1.11.1 Am XXXX .2022 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein HRZ-Verfahren mit Tunesien ein und folgten laufend Urgenzen bezüglich einer Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft von Tunesien, darunter insbesondere am 14.09.2022, 13.10.2022, 18.11.2022, 12.12.2022 und 10.01.
  44. 1.11.1 Am römisch 40 .2022 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein HRZ-Verfahren mit Tunesien ein und folgten laufend Urgenzen bezüglich einer Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft von Tunesien, darunter insbesondere am 14.09.2022, 13.10.2022, 18.11.2022, 12.12.2022 und 10.01.
  45. 1.11.
  46. Für den XXXX .2023 wurde ein Rückflug des BF nach Tunesien gebucht, der in der Folge jedoch storniert wurde, da seitens der Botschaft von Tunesien ein HRZ nicht ausgestellt wurde, obwohl der BF von dieser als Staatsangehöriger von Tunesien identifiziert wurde.1.11.
  47. Für den römisch 40 .2023 wurde ein Rückflug des BF nach Tunesien gebucht, der in der Folge jedoch storniert wurde, da seitens der Botschaft von Tunesien ein HRZ nicht ausgestellt wurde, obwohl der BF von dieser als Staatsangehöriger von Tunesien identifiziert wurde. 1.11.
  48. Der BF ist somit weiterhin im Stande der Schubhaft, die fortgesetzt im AHZ Vordernberg vollzogen wird. 1.11.
  49. Seitens der tunesischen Botschaft werden HRZ ausgestellt und Einzelabschiebungen nach in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchgeführt. Zudem besteht zwischen Österreich und Tunesien ein Rückführungsabkommen, welches seitens Tunesien auch eingehalten wird. Die Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft von Tunesien erfolgt unmittelbar vor dem Abflug des für die begleitete Rückreise gecharterten Flugzeugs. 1.12.1 Der BF hat weder persönliche noch wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zu Österreich und/oder zu einem der Mitgliedsstaaten des Schengenraums. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist er nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.02.2023, S. 4 unten]. 1.12.
  50. Ebenso hat er weder Verwandte noch nahe Angehörige in Österreich oder in einem der Mitgliedsstaaten des Schengenraums, sieht man von seinem in Deutschland lebenden Cousin mütterlicherseits ab. Sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers leben in seinem Herkunftsstaat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.02.2023, S. 4 oben]. 1.12.
  51. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder in einem anderen Schengenstaat [BF in Niederschrift des BFA vom 12.09.2022, S. 4 oben]. 1.
  52. Er ist rückkehrunwillig. Mehrfach hat er angegeben, dass er nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückkehren will [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX .2022, S. 4 unten; PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.02.2023, S. 3 unten und S. 7 Mitte]. Mehrfach hat er angegeben, dass er nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückkehren will [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 .2022, S. 4 unten; PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.02.2023, S. 3 unten und S. 7 Mitte]. 1.
  53. Wegen der wiederholt vorgetragenen Weigerung zur Rückkehr in den Herkunftsstaat, seiner hohen Neigung zum Untertauchen, des völligen Fehlens einer sozialen und wirtschaftlichen Bindung zum Bundesgebiet und der bei ihm bestehenden hohen Mobilität ist eine hohe Fluchtgefahr gegeben.
  54. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem rechtskräftig erledigten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, den fehlenden Integrationsschritten, der laufenden Anhaltung in Schubhaft, gründen sich auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes und auf den Angaben des über eine Videoschaltung der Verhandlung zugeschalteten Vertreters des BFA. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit lassen sich ebenfalls den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen und gründen diese ebenfalls auf den diese bestätigenden Angaben des Vertreters des BFA in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des von Amts wegen geführten Ermittlungsverfahrens hat sich gezeigt, dass der Schubhaftbescheid, der der gegenständlichen Anhaltung zu Grunde liegt, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine durchsetzbare rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylbescheid wurde sein Asylantrag in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Mit dem Asylbescheid hat das BFA auch jene Rückkehrentscheidung erlassen, auf deren Grundlage er in seinen Herkunftsstaat zurückgestellt werden soll. Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA ergibt sich, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, über kein Einkommen und auch über kein Sparvermögen verfügt und persönlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und zu einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums fehlen und er rückkehrunwillig ist. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist. Diese Angaben, die der BF in der stattgehabten Überprüfungsverhandlung am 20.02.2023 aufrechterhielt und die damals von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurden, waren den in diesem Erkenntnis getroffenen Konstatierungen zu Grunde zu legen. Überdies sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, dass eine geplante Außerlandesbringung des BF bei der Ausstellung eines HRZ nicht möglich wäre, zumal der BehV glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, dass es auch in anderen Fällen dazu kam, dass die Botschaft von Tunesien – aus unerfindlichen Gründen – zunächst kein HRZ für den bereits vom BFA gebuchten Rückflug ausstellte, es letztlich in allen Fällen zur Ausstellung eines HRZ kam, wodurch die Rückkehr ermöglicht wurde. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  55. Rechtliche Beurteilung: 3.
  56. Zu Spruchpunkt A.: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wörtlich wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wörtlich wie folgt: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  10. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß , Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  13. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  2. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).3.1.
  3. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  4. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen, noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen, noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
  5. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .2022 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig, dies schon in Anbetracht dessen, dass der für den XXXX .2023 gebuchte Rückflug des BF wieder storniert wurde und er sich weiterhin im Stande der Schubhaft befindet.3.1.
  6. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 .2022 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig, dies schon in Anbetracht dessen, dass der für den römisch 40 .2023 gebuchte Rückflug des BF wieder storniert wurde und er sich weiterhin im Stande der Schubhaft befindet. Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis vom 30.12.2022, G314 2263475-2/10E, dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt. Dies gilt auch für die Erwägungen des Gerichts im Verfahren zu G313 2263475-1/11E. Der BF hat sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war, wie oben bereits dargelegt, stets unkooperativ. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist illegal. Er ignoriert die bestehenden gesetzlichen Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen. Im Bundesgebiet verfügt er über keine sozialen oder beruflichen Kontakte und hat sich im AHZ aggressiv und unkooperativ verhalten, dort einen anderen Insassen verletzt und versuchte überdies, sich durch eine sich mit einem Messer selbst verursachte Verletzung „freizupressen“. In der Vergangenheit hat er sich stets unkooperativ und nicht vertrauenswürdig gezeigt. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst auf legale Weise nicht verlassen. Obwohl er in der Vergangenheit behauptet hat, dass sich sein Reisepass bei einem Cousin in Deutschland befinden soll, hat er nichts unternommen, diesen zu besorgen, um auf diese Weise eine sofortige Beendigung seiner Anhaltung in Schubhaft herbei zu führen. Ungeachtet dessen begab er sich während aufrechten Asylverfahrens in Österreich illegal nach Deutschland und verbrachte dort mehrere Monate, um ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, sohin illegal, für ein Bauunternehmen zu arbeiten. Als er nach seiner Rückkehr nach Österreich zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt für drei Tage nach Deutschland ausreisen wollte, wurde er von Organen der deutschen Polizei bei seinem Versuch, illegal nach Deutschland zu reisen, betreten. Die deutsche Polizei versagte ihm die (illegale) Einreise nach Deutschland und übergaben ihn den österreichischen Behörden. Schon dieses Verhalten und seine in Deutschland während eines nicht feststellbaren Zeitraumes ausgeübte illegale nichtselbständige Erwerbstätigkeit in einem Bauunternehmen belegen seine mangelnde Bereitschaft, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Der BF ist hoch mobil und ist dem BFA zuzustimmen, dass in seinem Fall erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Ein gelinderes Mittel, wie etwa eine Wohnsitzauflage, scheidet schon deshalb aus, da er in Österreich über keine legale Unterkunft verfügt und er hier weder über soziale noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Ebenso scheidet eine Zuweisung zu einem Rückkehrberatungszentrum aus, da er allein dorthin anreisen müsste, und auf Grund seines unzuverlässigen und vertrauensunwürdigen Verhaltens, das er in der Vergangenheit mehrfach unter Beweis gestellt hat, davon auszugehen ist, dass er während der Fahrt ins Rückkehrberatungszentrum mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen wird. Aus den medizinischen Unterlagen (in den mündlichen Verhandlungen dem BVwG vorgelegt) des AHZ XXXX ergibt sich, dass er haftfähig und gesund ist.Aus den medizinischen Unterlagen (in den mündlichen Verhandlungen dem BVwG vorgelegt) des AHZ römisch 40 ergibt sich, dass er haftfähig und gesund ist. In den bisherigen mündlichen Verhandlungen gab der BF vor dem BVwG jeweils an, nicht nach Tunesien zurück zu wollen und dass er dorthin freiwillig nicht zurückkehren wolle. Eine einmal vorgegebene Bereitschaft zur Rückkehr widerrief er bereits nach kurzer Zeit. Sein in der Folge gezeigtes Verhalten war nur davon geprägt, seinem Rückkehrunwillen Ausdruck zu verleihen und die Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch die Fremdenbehörden zu vereiteln. Bei der Verhängung der Schubhaft ist die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen. So ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Bei der Verhängung der Schubhaft ist die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen. So ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits 7 Monate andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall die Dauer vom BF zu verantwortet ist und zeitnah mit der Ausstellung eines HRZ durch die tunesische Botschaft gerechnet werden kann (nach Rückantwort aus Tunesien), die Schubhaftverhängung ebenso unter diesem Aspekt als verhältnismäßig zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF im Falle einer Haftentlassung der Rückführung nach Tunesien entzieht und untertaucht bzw. sich in einen anderen europäischen Staat begibt. Er gab bereits mehrmals an, zuletzt in der mündlichen Verhandlung im Verfahren G305 2263475-4 am 20.02.2023, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF ist im Ergebnis festzustellen, dass er sich insgesamt als vertrauensunwürdig erwiesen hat. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das äußerst unkooperative Verhalten des BF vor den Behörden und dem AHZ, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, maßgeblich zu berücksichtigen. Rückführungen nach Tunesien finden laufend statt und kann eine solche, nach Rückantwort aus Tunesien umgehend durchgeführt werden. Wenn der Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2023 angegeben hat, dass eine Rückkehr nach Tunesien nicht möglich wäre und sich sein Vorbringen im Wesentlichen darauf stützt, dass dem BF am XXXX .2023 das für den begleiteten Rückflug erforderliche HRZ durch die Botschaft von Tunesien nicht ausgestellt wurde und deshalb die Schubhaft nicht verhältnismäßig wäre, sind anlassbezogen keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die sein Vorbringen stützen könnten. Der BehV hat diesfalls angegeben, dass in allen Fällen, in denen es zunächst zu keiner Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft von Tunesien kam, ein oder zwei Monate später ein HRZ ausgestellt wurde und die Rückschiebung der betroffenen Personen bewirkt werden konnte. Diese Wartezeit ist dem BF schon deshalb zumutbar, weil er sich bisher, was seine Rückschiebung betrifft, nicht kooperativ verhalten hat und dem BFA in ihrem Bemühen um die Erlangung eines HRZ bezüglich des in Rede stehenden Anlassfalls kein Vorwurf gemacht werden kann.Rückführungen nach Tunesien finden laufend statt und kann eine solche, nach Rückantwort aus Tunesien umgehend durchgeführt werden. Wenn der Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2023 angegeben hat, dass eine Rückkehr nach Tunesien nicht möglich wäre und sich sein Vorbringen im Wesentlichen darauf stützt, dass dem BF am römisch 40 .2023 das für den begleiteten Rückflug erforderliche HRZ durch die Botschaft von Tunesien nicht ausgestellt wurde und deshalb die Schubhaft nicht verhältnismäßig wäre, sind anlassbezogen keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die sein Vorbringen stützen könnten. Der BehV hat diesfalls angegeben, dass in allen Fällen, in denen es zunächst zu keiner Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft von Tunesien kam, ein oder zwei Monate später ein HRZ ausgestellt wurde und die Rückschiebung der betroffenen Personen bewirkt werden konnte. Diese Wartezeit ist dem BF schon deshalb zumutbar, weil er sich bisher, was seine Rückschiebung betrifft, nicht kooperativ verhalten hat und dem BFA in ihrem Bemühen um die Erlangung eines HRZ bezüglich des in Rede stehenden Anlassfalls kein Vorwurf gemacht werden kann. In Bezug auf den BF ist nach wie vor von einem verstärkten Sicherungsbedarf auszugehen, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat weiterhin zeitnah möglich und auch wahrscheinlich ist und ihm diese Tatsache auch bewusst ist. Auch lässt seine Vertrauensunwürdigkeit, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass er in Kenntnis davon ist, dass seine Abschiebung nach Tunesien jederzeit vollzogen werden kann und er seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich bzw. in Europa, auch aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück nach Tunesien zu wollen, nicht mehr fortsetzen kann. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2263475.5.00

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