Obsah (16)
Art. 133§ 12§ 57§ 55§ 53§§ 105§ 259§ 1§ 46a§ 28§ 52§ 9§ 31Art. 20Art. 11Art. 12RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlI416 2262448-1 SpruchI416 2262448-1/34E, I416 2262448-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig im Jahr 2010 zusammen mit seinen Großeltern in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine erste behördliche Meldung in Österreich scheint mit 30.08.2010 auf.
- Im Jahr 2011 lernte er die serbische Staatsangehörige S. N. kennen. Am 24.04.2015 heirateten der BF und S. N. Am 20.08.2015 wurde deren gemeinsamer Sohn geboren.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.10.2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 07.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 21.10.2019, Zl. XXXX , wurde die Ehe zwischen dem BF und S. N. einvernehmlich geschieden.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde die Ehe zwischen dem BF und S. N. einvernehmlich geschieden.
- Am 15.04.2021 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) verständigt, dass über den BF die Untersuchungshaft verhängt worden sei, da er dringend verdächtig sei, das Verbrechen/Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen begangen zu haben.
- Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des BFA vom 16.04.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, im Falle seiner Verurteilung ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen eingeräumt.
- Am 14.06.2021 erstattete der BF durch seine damalige Rechtsvertreterin eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF seit 2020 durchgehend und davor immer wieder in Österreich aufhältig gewesen sei. In Österreich befänden sich seine Ex-Ehegattin und derzeitige Lebensgefährtin S. N., sein minderjähriger Sohn A. N., sein Bruder sowie seine Großeltern. Ein Aufenthaltsverbot verstoße daher gegen Art 8 EMRK.
- Am 14.06.2021 erstattete der BF durch seine damalige Rechtsvertreterin eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF seit 2020 durchgehend und davor immer wieder in Österreich aufhältig gewesen sei. In Österreich befänden sich seine Ex-Ehegattin und derzeitige Lebensgefährtin S. N., sein minderjähriger Sohn A. N., sein Bruder sowie seine Großeltern. Ein Aufenthaltsverbot verstoße daher gegen Artikel 8, EMRK.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.11.2021, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 130 Abs. 3, 15 StGB, teils als Beteiligter
§ 12zweiter Fall St
GB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.11.2021, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 130 Absatz 3, 15, StGB, teils als Beteiligter
Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
- Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.02.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF Strafaufschub bis 10.02.2024 gewährt, um sich einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme in einer Gesamttherapiedauer von 2 Jahren zu unterziehen.
- Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.02.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF Strafaufschub bis 10.02.2024 gewährt, um sich einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme in einer Gesamttherapiedauer von 2 Jahren zu unterziehen.
- Am 16.08.2022 wurden der BF und seine Lebensgefährtin S. N. vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
- Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.09.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF, die von ihm begonnene gesundheitsbezogene Maßnahme vorzeitig in Form einer ambulanten Therapie weiterführen zu dürfen, abgewiesen.
- Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF, die von ihm begonnene gesundheitsbezogene Maßnahme vorzeitig in Form einer ambulanten Therapie weiterführen zu dürfen, abgewiesen.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Zu seinen persönlichen Lebensumständen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er Staatsangehöriger von Serbien und im Bundesgebiet seit 2010 immer wieder aufhältig sei. Er verfüge derzeit über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und halte sich sohin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein illegaler Aufenthalt stehe bereits auch ohne Heranziehung der strafrechtlichen Verurteilung fest, da er seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten habe. Zu Österreich würden familiäre Bindungen bestehen, da sein Sohn, seine Lebensgefährtin, sein Bruder und seine Großeltern sich im Bundesgebiet aufhalten würden. Der BF habe die Einschränkung seines Familienlebens jedoch durch sein Verhalten und die begangenen Straftaten bewusst in Kauf genommen. Er sei nie erwerbstätig gewesen. Trotz des langjährigen Aufenthalts würde keine tiefergehende soziale Integration bestehen. Zum Einreiseverbot wurde im Wesentlichen unter Zugrundelegung seiner strafrechtlichen Verurteilung ausgeführt, dass sein persönliches Verhalten nicht das Verhalten einer rechtstreuen Person widerspiegle. Sein Fehlverhalten stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 04.11.2022 Beschwerde bei der belangten Behörde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt I., II., III. und V. des Bescheids ersatzlos beheben; in eventu den Spruchpunkt V. dahingehend abändern, dass die Dauer des im fünften Spruchpunkt vorgesehenen Einreiseverbots herabgesetzt wird und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit 2010 immer wieder im Bundegebiet aufhalte. Obwohl er einmalig straffällig geworden sei, würden seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 04.11.2022 Beschwerde bei der belangten Behörde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des Bescheids ersatzlos beheben; in eventu den Spruchpunkt römisch fünf. dahingehend abändern, dass die Dauer des im fünften Spruchpunkt vorgesehenen Einreiseverbots herabgesetzt wird und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit 2010 immer wieder im Bundegebiet aufhalte. Obwohl er einmalig straffällig geworden sei, würden seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
- Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 07.11.2022 (eingelangt am 16.11.2022) vorgelegt.
- Am 25.11.2022 wurde ein Betretungsverbot für den BF sowohl in Hinsicht seiner Ehegattin S. N. als auch seiner Ex-Freundin V. M. ausgesprochen.
- Am 25.11.2022 wurde ein Betretungsverbot für den BF sowohl in Hinsicht seiner Ehegattin S. N. als auch seiner Ex-Freundin römisch fünf. M. ausgesprochen.
- Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.12.2022 wurde die belangte Behörde davon verständigt, dass gegen den BF Anklage wegen schweren Nötigung
§§ 105Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 St
GB erhoben wurde. Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 03.02.2023, Zl. XXXX , wurde der BF von dem wider ihn mit Strafantrag vom 20.12.2022 erhobenen Vorwurf der gefährlichen Drohung
§ 259Z 3 St
PO freigesprochen.16. Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.12.2022 wurde die belangte Behörde davon verständigt, dass gegen den BF Anklage wegen schweren Nötigung
Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB erhoben wurde. Mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 03.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF von dem wider ihn mit Strafantrag vom 20.12.2022 erhobenen Vorwurf der gefährlichen Drohung
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
- Am 24.01.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, welcher sowohl der BF, dessen Rechtsvertretung als auch die als Zeugin geladene Lebensgefährtin des BF, Frau S. N., unentschuldigt fernblieben, statt. Lediglich eine Vertreterin der belangten Behörde erschien zur Verhandlung.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2023, Zl. XXXX , wurde S. N. als Zeugin für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 geladen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde S. N. als Zeugin für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 geladen.
- Am 21.02.2023 fand sodann eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, der Lebensgefährtin S. N. als Zeugin und einer Vertreterin der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Serbien. Die Identität des BF steht fest. Der BF spricht Deutsch und Serbisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF kam mit 16 Jahren mit seinen Großeltern erstmals nach Österreich. Er hält sich seit dem Jahr 2010 immer wieder in Österreich auf. Zuletzt reiste er am 13.08.2020 erneut in den Schengen-Raum ein und hält sich seit Herbst 2020 durchgehend in Österreich auf, wobei er von 14.04.2021 bis 10.02.2022 in einer Justizanstalt untergebracht war. Von 10.02.2022 bis 06.07.2022 und erneut von 14.11.2022 bis 03.01.2023 war der BF in Therapieeinrichtungen stationär aufhältig, wobei der erste Aufenthalt von der Einrichtung aufgrund disziplinärer Gründe beendet wurde. Zurzeit befindet sich der BF in ambulanter Therapie. Melderechtlich ist der BF von 30.08.2010 - 24.09.2010, 02.07.2012 - 27.08.2012, 18.12.2012 - 27.12.2012, 21.02.2013 - 02.04.2013, 05.05.2015 - 19.06.2015, 12.07.2016 - 27.07.2016, 24.08.2016 - 14.10.2016, 23.07.2021 - 10.02.2022 und 14.11.2022 - 12.01.2023 mit Nebenwohnsitz und von 17.01.2011 - 07.02.2011, 13.10.2011 - 16.01.2012, 19.03.2012 - 08.06.2012, 19.06.2015 - 04.08.2015, 19.04.2018 - 05.02.2020, 14.04.2021 - 10.02.2022, 10.02.2022 - 12.07.2022 und von 07.09.2022 – 28.02.2023 mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst. Seit 08.02.2023 ist der BF als obdachlos gemeldet. Der BF hielt sich jedoch auch außerhalb der im Melderegister aufscheinenden Zeiträume im Bundesgebiet auf. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich und hat die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten, weswegen sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit Jahresende 2020 als unrechtmäßig erweist. In Serbien verfügt der BF – abgesehen von seiner Mutter – über keine Familienangehörigen. Die Mutter des BF hält sich jedoch nicht dauerhaft in Serbien auf, sondern lebt abwechselnd in Serbien, Deutschland und Österreich. Sein Sohn, sein Bruder und seine Großeltern leben in Österreich. Der BF verfügt in Serbien nach wie vor über eine Wohnanschrift, ca. 100 km von Belgrad. Seit 2010 war er mehrmals im Jahr wieder in Serbien bis er im Herbst 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht mehr aus Österreich ausreiste. Der BF ist seit dem Jahr 2011 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit der serbischen Staatsangehörigen S. N., mit welcher er von 24.04.2015 bis 21.10.2019, rechtskräftig geschieden seit 06.11.2019, verheiratet war. S. N. wurde in Österreich geboren und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Ihre Eltern und zwei Geschwister halten sich ebenso in Österreich auf, in Serbien leben keine Verwandten der S. N. Sie ist gelernte Einzelhandelskauffrau und war bis 2021 in einem Kleidungsgeschäft als Verkäufer tätig. Derzeit bezieht sie Notstandshilfe sowie Wohn- und Familienbeihilfe. Der BF trägt nichts zum Familieneinkommen bei und wird finanziell von seiner Lebensgefährtin unterstützt.Der BF ist seit dem Jahr 2011 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit der serbischen Staatsangehörigen S. N., mit welcher er von 24.04.2015 bis 21.10.2019, rechtskräftig geschieden seit 06.11.2019, verheiratet war. S. N. wurde in Österreich geboren und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Ihre Eltern und zwei Geschwister halten sich ebenso in Österreich auf, in Serbien leben keine Verwandten der S. N. Sie ist gelernte Einzelhandelskauffrau und war bis 2021 in einem Kleidungsgeschäft als Verkäufer tätig. , Derzeit bezieht sie Notstandshilfe sowie Wohn- und Familienbeihilfe. Der BF trägt nichts zum Familieneinkommen bei und wird finanziell von seiner Lebensgefährtin unterstützt. Der BF und S. N. haben einen gemeinsamen Sohn, den am 20.08.2015 in Österreich geborenen A. N., zu welchem der BF eine Vater-Kind-Beziehung pflegt. Der BF und S. N. teilen sich die Obsorge ihres gemeinsamen Sohnes. Die Beziehung zwischen dem BF und seinem Sohn war seit der Geburt des Sohnes durch zeitlich beschränkte Aufenthalte des BF im Bundesgebiet geprägt. Der BF kümmert sich seit er durchgehend im Bundesgebiet ist
(2020), abgesehen von seinen Aufenthalten in der JA und in der stationären Therapie um seinen Sohn, macht Hausaufgaben mit seinem Sohn und geht mit ihm auf den Spielplatz. S. N. hat eine 13-jährige Tochter aus einer früheren Beziehung. Zu deren Vater pflegt sie keinen Kontakt. Seit 2011 lebte der BF während seiner rechtmäßigen und unrechtmäßigen Aufenthalte in Österreich und zuletzt seit 2020 bis zu seiner Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ex-Ehegattin und nunmehrigen Lebensgefährtin und später mit deren gemeinsamen Sohn sowie der minderjährigen Tochter der S. N. aus einer früheren Beziehung. Seit seiner Entlassung aus der stationären Therapie am 03.01.2023 lebte er bis 28.02.2023 erneut mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Während seines Haftaufenthaltes haben ihn seine Lebensgefährtin sowie der gemeinsame Sohn häufig besucht und ansonsten telefonisch Kontakt gehalten. Der BF hat in Serbien lediglich vier Jahre die Volksschule besucht, ansonsten verfügt er über keine Schul- oder sonstige Ausbildung. Er kann Lesen und Schreiben und ging bisher in seinem Leben lediglich Hilfstätigkeiten nach, ohne jedoch in der Sozialversicherung angemeldet zu sein. In Österreich ging der BF ebenso zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und hat lediglich zeitweise „schwarz“ gearbeitet. Der BF war bis 05.11.2019 aufgrund der aufrechten Ehe bei S. N. mitversichert. Derzeit verfügt er über keinen Versicherungsschutz und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.10.2015, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, er hat in XXXX Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 07.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, er hat in römisch 40 A./ den totalgefälschten rumänischen Personalausweis Nr. XXX bzw. XXX lautend auf den Namen V. L., somit eine falsche besonders geschützte Urkunde (§ 224 StGB), durch Vorlage beim Magistrat XXXX als Meldebehörde zur Anmeldung von Wohnsitzen zum Beweis einer Tatsache, nämlich einer falschen Identität, gebraucht, und zwarA./ den totalgefälschten rumänischen Personalausweis Nr. römisch 30 bzw. römisch 30 lautend auf den Namen römisch fünf. L., somit eine falsche besonders geschützte Urkunde (Paragraph 224, StGB), durch Vorlage beim Magistrat römisch 40 als Meldebehörde zur Anmeldung von Wohnsitzen zum Beweis einer Tatsache, nämlich einer falschen Identität, gebraucht, und zwar I./ am 23.5.2014 im XXXX - Meldeservice, zur Anmeldung an der Wohnadresse XXX;römisch eins./ am 23.5.2014 im römisch 40 - Meldeservice, zur Anmeldung an der Wohnadresse römisch 30 ; II./ am 26.6.2014 im XXXX - Meldeservice, zur Anmeldung an der Wohnadresse XXX;römisch zwei./ am 26.6.2014 im römisch 40 - Meldeservice, zur Anmeldung an der Wohnadresse römisch 30 ; B./ am 24.2.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B. H. als Mittäter (§ 12 StGB) J. G. vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihn schlugen und traten, wodurch J. G. Prellungen und Abschürfungen am Kopf, eine Prellung und einen Bluterguss der rechten Augenhöhle mit einer Beschädigung des rechten Augapfels und eine Beschädigung eines Zahnes erlitt.B./ am 24.2.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B. H. als Mittäter (Paragraph 12, StGB) J. G. vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihn schlugen und traten, wodurch J. G. Prellungen und Abschürfungen am Kopf, eine Prellung und einen Bluterguss der rechten Augenhöhle mit einer Beschädigung des rechten Augapfels und eine Beschädigung eines Zahnes erlitt. Der BF hat dadurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat dadurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Bei der Strafbemessung fiel mildernd sein umfassendes Geständnis und das Alter von unter 21 Jahren, erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen ins Gewicht. Diese Verurteilung ist inzwischen getilgt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 24.11.2021, Zl. XXXX wurde der BF für schuldig befunden mit mehreren Mittätern in zahlreichen Fällen Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, um dadurch seine finanzielle Situation aufzubessern. So hat der BF beispielsweise durch Eindringen in Büroräumlichkeiten einer Pfarre als Mittäter Bargeld, Schmuck und Goldmünzen der Pfarre entwendet. Der BF wurde ebenso für schuldig befunden im Zeitraum von zumindest 30.12.2020 bis 19.2.2021 gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung Wertgegenstände und Bargeld durch Eindringen in Wohnstätten wohlhabender, pflegebedürftiger, gebrechlicher Personen höheren Alters mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel entwendet zu haben, indem sie die vor der Wohnung angebrachten Schlüsselsafes mittels Code öffneten oder jene bei Unkenntnis des Codes zur Erlangung der darin befindlichen Wohnungsschlüssel mit Werkzeug von der Mauer stemmten und mit einer Säge aufschnitten und sodann mit den für Pflege- und Notfalldienste bestimmten Schlüsseln die Wohnungen aufsperrten, wo sie hinsichtlich Durchsuchung der Wohnungen und Bewachung der großteils schlafenden Bewohner arbeitsteilig vorgingen. Neben dem Opfer positionierte sich entweder der BF oder einer seiner Mittäter. Jene erklärten den Opfern im Falle deren Erwachens sinngemäß, dass deren Notfallarmband einen Alarm gesendet habe und sie zur Kontrolle gekommen seien. Währenddessen durchsuchte in sämtlichen Fällen der Mittäter die Wohnungen nach Wertgegenständen, wobei sie die im Spruch des Urteils vom 24.11.2021 genannten Gegenstände den im Spruch genannten Verfügungsberechtigten wegnahmen und sich diese zueigneten.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 24.11.2021, Zl. römisch 40 wurde der BF für schuldig befunden mit mehreren Mittätern in zahlreichen Fällen Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, um dadurch seine finanzielle Situation aufzubessern. So hat der BF beispielsweise durch Eindringen in Büroräumlichkeiten einer Pfarre als Mittäter Bargeld, Schmuck und Goldmünzen der Pfarre entwendet. Der BF wurde ebenso für schuldig befunden im Zeitraum von zumindest 30.12.2020 bis 19.2.2021 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung Wertgegenstände und Bargeld durch Eindringen in Wohnstätten wohlhabender, pflegebedürftiger, gebrechlicher Personen höheren Alters mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel entwendet zu haben, indem sie die vor der Wohnung angebrachten Schlüsselsafes mittels Code öffneten oder jene bei Unkenntnis des Codes zur Erlangung der darin befindlichen Wohnungsschlüssel mit Werkzeug von der Mauer stemmten und mit einer Säge aufschnitten und sodann mit den für Pflege- und Notfalldienste bestimmten Schlüsseln die Wohnungen aufsperrten, wo sie hinsichtlich Durchsuchung der Wohnungen und Bewachung der großteils schlafenden Bewohner arbeitsteilig vorgingen. Neben dem Opfer positionierte sich entweder der BF oder einer seiner Mittäter. Jene erklärten den Opfern im Falle deren Erwachens sinngemäß, dass deren Notfallarmband einen Alarm gesendet habe und sie zur Kontrolle gekommen seien. Währenddessen durchsuchte in sämtlichen Fällen der Mittäter die Wohnungen nach Wertgegenständen, wobei sie die im Spruch des Urteils vom 24.11.2021 genannten Gegenstände den im Spruch genannten Verfügungsberechtigten wegnahmen und sich diese zueigneten. Der BF und seine Mittäter wollten sich durch die Zueignung der weggenommenen Wertgegenstände und des Bargelds bereichern, wobei sie wussten, dass sie auf diese Vermehrung ihres Vermögens keinen Anspruch hatten. Sie hielten es dabei auch ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, die Diebstähle an Sachen zu begehen, deren Wert insgesamt € 5.000,-- jedenfalls überstieg. Dabei kam es ihnen darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tathandlungen für einen längeren Zeitraum von zumindest mehreren Wochen eine wirksame, nicht bloß geringfügige Einkommensquelle, nämlich einen – nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung – monatlichen Betrag von über € 400,--, zu erschließen, wobei sie die Taten mittels eines speziellen modus operandi, nämlich durch Öffnen der Schlüsselsafes mittels Codes, die sie in absehbarer Zeit eruieren konnten, oder Abstemmen und Aufschneiden der Schlüsselsafes unter Verwendung von Werkzeugen, begingen. Der BF wusste, dass er die Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung jeweils unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung beging und wollte dies auch. Der BF hat dadurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 130 Abs. 3, 15 StGB, teils als Beteiligter
§ 12zweiter Fall St
GB, das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §§ 229 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.Der BF hat dadurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 130 Absatz 3, 15, StGB, teils als Beteiligter
Paragraph 12, zweiter Fall StGB, das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 229, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde mildernd sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und, dass die Diebesbeute teilweise sichergestellt werden konnte, gewertet. Erschwerend fiel die Faktenvielzahl (Wohnungseinbrüche und Bankomaten-Einbruchsdiebstähle), das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation und die Ausnützung der Hilflosigkeit der Opfer ins Gewicht. Der BF hat die besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Von dem wider ihn mit Strafantrag vom 20.12.2022 erhobenen Vorwurf, er habe am 05.11.2022 seine Lebensgefährtin S. N. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der Person verletzt, nämlich zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihm, zu nötigen versucht, indem er ihr gegenüber während eines Telefonanrufs angab „Ich habe die Vorstellung, dass, wenn du mich wirklich verlassen willst, ich dich mit dem Messer abstechen werde und dies nicht bereuen werde.“ mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 03.02.2023
§ 259Z 3 St
PO (kein Schuldbeweis) freigesprochen.Von dem wider ihn mit Strafantrag vom 20.12.2022 erhobenen Vorwurf, er habe am 05.11.2022 seine Lebensgefährtin S. N. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der Person verletzt, nämlich zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihm, zu nötigen versucht, indem er ihr gegenüber während eines Telefonanrufs angab „Ich habe die Vorstellung, dass, wenn du mich wirklich verlassen willst, ich dich mit dem Messer abstechen werde und dies nicht bereuen werde.“ mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 03.02.2023
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (kein Schuldbeweis) freigesprochen. Der BF hat im Verwaltungsverfahren ein Deutsch-Zertifikat A1 in Vorlage gebracht, wobei festgestellt wird, dass der BF tatsächlich über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. So konnte die mündliche Beschwerdeverhandlung am 21.02.2023 ohne Dolmetscher durchgeführt werden und konnte sich der BF gut auf Deutsch verständigen. Abgesehen von seinen Deutschkenntnissen konnten keine tiefgreifenden Integrationsmerkmale des BF festgestellt werden. Er war zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet erwerbstätig, ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation und verfügt – abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn – über keine sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Es besteht somit in Österreich keine relevante Integration des BF in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht. 1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.10.2022 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Serbien auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine inhaltlichen Änderungen der entscheidungsrelevanten Passagen bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt: Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat
§ 1Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 id
F BGBl. II Nr. 129/2022).Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat
Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,). Sicherheitslage Letzte Änderung: 04.05.2022 Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021). Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022 DS - Der Standard (2.10.2021): International, Serbien, Streit, Kosovo und Serbien geben blockierte Grenzübergänge frei, https://www.derstandard.at/story/2000130133193/kosovo-und-serbien-geben-blockierte-grenzuebergaenge-frei, Zugriff 15.4.2022 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.1.2022): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 18.4.2022 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Fortschritte wurden bei der Rechtsangleichung unter anderem in den Bereichen Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer sowie Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Fortschritte erzielt. Jedoch ist Serbien im Bereich der Bewegungsfreiheit von Arbeitnehmern nur mäßig vorbereitet. Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger zu gewährleisten (EK 19.10.2021). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vgl. BMEIA 28.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vergleiche BMEIA 28.2.2022). Ab 23.10.2021 wurde die 3G Regel, bzw. Impfzertifikate für Gastronomie, Kasinos, Wettbüros etc. eingeführt. Diese Regel gilt ab 22 Uhr, bzw. ab dem 8.11.2021 ab 20 Uhr bis zur Sperrstunde. Die Arbeitszeiten der Lokale sind nicht mehr eingeschränkt. Der Schulunterricht wird ab 21.2.2022 wieder unmittelbar, in Schulen abgewickelt. In geschlossenen Räumen, bei Konzerten und verschiedenen Veranstaltungen dürfen sich höchstens 500 Personen versammeln (VB 8.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022 EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 19.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 %
(2015)kontinuierlich auf 9 %
(2020)gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 %
(2020)aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro. Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021). Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca. EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00 RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 %
(2020)aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021). Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● PIO RS - Republički Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt) (25.1.2022): Prosečna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 18.4.2022 ● RZS - Republički zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.2.2022): Prosečne zarade po zaposlenom, decembar
- (Durchschnittliches Einkommen, Dezember 2021), https://www.stat.gov.rs/sr-Latn/oblasti/trziste-rada/zarade, Zugriff 18.4.2022 ● Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022a): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022 ● Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (21.1.2022b): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 18.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 04.05.2022 Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein. Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten. Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger/-innen. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger/-innen bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 2021). Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürgerinnen und Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NSZ verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 18.10.2021). Seit dem
- April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Ab Jänner 2022 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.326,47 RSD (EUR 28,43). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.324,40 RSD (EUR 36,97). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.989,71 (EUR 42,65) (VB 8.3.2022). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration
(2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des klinischen Zentrums „Zvezdara“ (VB 8.3.2022). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten/Patientinnen müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten Allgemeinmediziner/-in an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein/e Patient/-in bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger/-innen, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jede/-r Patient/-in muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um eine/-n bestimmte/-n Allgemeinmediziner/-in Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzten/Ärztinnen, die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 2021). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen BürgerInnen oder ArbeitgeberInnen im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige BürgerInnen sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose BürgerInnen sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die PatientInnen hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vgl. EDA 8.2.2022).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 8.2.2022b; vergleiche EDA 8.2.2022). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 18.10.2021). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 18.10.2021). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 18.10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2022): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 18.4.2022 ● IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration
(2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, 25. August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Rückkehr Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 18.10.2021). Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich (siehe Kapitel 7). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM CFS 2021). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vgl. BMEIA 8.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 8.2.2022b; vergleiche BMEIA 8.2.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022 ● IOM (CFS) - Internationale Organisation für Migration
(2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 18.4.2022 Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des BF in seinen Heimatstaat Serbien für diesen weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des BF in seinen Heimatstaat Serbien für diesen weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr weder der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage noch würde er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten und hat der BF keine relevanten Gründe, abgesehen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, hinsichtlich einer Rückkehr geltend gemacht, sodass keine Anhaltspunkte dafür bekannt wurden, dass die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Serbien unzulässig wäre.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister betreffend die Person des BF sowie seiner Lebensgefährtin S. N.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister betreffend die Person des BF sowie seiner Lebensgefährtin S. N. Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse und den persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 zurückgegriffen werden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht aufgrund seines im Verwaltungsverfahren in Vorlage gebrachten serbischen Reisepasses fest. Dass der BF gesund ist, gab er zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll (Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2023, S 3). Dem Akteninhalt ließ sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Aufgrund des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters des BF sowie seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung, arbeiten zu wollen, konnte auch auf dessen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, dem vorgelegten ÖSD Zertifikat A1 und der Tatsache, dass die gesamte mündliche Beschwerdeverhandlung auf Deutsch geführt werden konnte. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Schul- und Berufsausbildung und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Serbien getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie seinen Aussagen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Seine diesbezüglichen Angaben wurden auch durch die Aussagen seiner Lebensgefährtin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Dass der BF seit dem Jahr 2010 zumindest immer wieder in Österreich aufhältig war, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu seinen Meldeadressen, seinem Aufenthalt in der Strafanstalt und seinen Aufenthalten in Therapieeinrichtungen ergeben sich aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation (AS 67), einem aktuellen ZMR-Auszug und einer IZR-Abfrage sowie den im Akt einliegenden Therapiebestätigungen (OZ 6, 13). Dass er sich auch außerhalb der im Melderegister aufscheinenden Zeiträume in Österreich aufhielt, ist seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen (Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2023, S 4). Die Feststellung, dass er über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem IZR. Dass er zuletzt am 13.08.2020 den Schengenraum eingereist ist, ergibt sich aus dem Einreisestempel in seinem Reisepass. Der BF gab zwar in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 an, seit vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig zu sein, fügte aber hinzu: „Damals war Corona und ich konnte nicht mehr ausreisen.“ (Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2023, S 4), was nicht für einen vierjährigen Aufenthalt spricht, da die Corona-Pandemie erst im März 2020 ihre Anfänge nahm. Auch seine Lebensgefährtin widersprach in ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht einem vierjährigen Aufenthalt und gab an, dass sich der BF erst wieder seit Herbst 2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte (Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2023, S 14). Aufgrund dieser Aussagen konnte in Zusammenschau mit einem aktuellen ZMR-Auszug des BF, wobei er erst ab seiner Inhaftierung am 13.04.2021 wieder im Melderegister aufscheint, und dem Einreisestempel vom 13.08.2020 ein durchgehender Aufenthalt des BF seit Herbst 2020 festgestellt werden. Da er sich seit Herbst 2020 durchgehend im Bundesgebiet befindet und damit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer weit überschritten hatte, stellte die belangte zu Recht fest, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. Dies wurde vom BF in seinem weiteren Vorbringen auch nicht bestritten. Die Feststellungen hinsichtlich seines Familien- und Privatlebens ergeben sich aus den Angaben des BF und der Zeugin S. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass seine Lebensgefährtin S. N. serbische Staatsangehörige ist, ist einem aktuellen ZMR-Auszug zu ihrer Person sowie ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.02.2023 zu entnehmen. Dass sie in Österreich geboren wurde und über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus dem ZMR- bzw. IZR-Auszug betreffend ihre Person. Die Feststellung zu den in Österreich lebenden Verwandten der S. N. und den nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten in Serbien konnte aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden. Ihr beruflicher Werdegang sowie der derzeitige Bezug von Sozialhilfe ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug der S. N. sowie ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.02.
- Dass S. N. den BF finanziell unterstützt wurde vom BF und S. N. in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben (Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2023, S 5, 6, 11, 12), weswegen sich auch feststellen ließ, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass sie eine 13-jährige Tochter hat, zu deren Vater sie keinen Kontakt pflegt, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde der Tochter sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben der S. N. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der BF bis 05.11.2019 bei seiner Lebensgefährtin mitversichert war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.02.
- In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er an, ab März erneut mitversichert zu seien (Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2023, S 7), wobei er keine Begründung angeben konnte. Die Feststellungen zu der mit S. N. am 24.04.2015 geschlossenen und am 21.10.2019 geschiedenen Ehe ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts vom 21.10.2019 samt Rechtskraftbestätigung. Dahingehend darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sowohl der BF als auch S. N. übereinstimmend auf Frage des erkennenden Richters ausgeführt haben, dass die Scheidung lediglich als dazu gedient hat, dass S. N. eine Gemeindewohnung von „ XXXX “ erhält. Dazu befragt führte S. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wörtlich aus: „Mir kann niemand vorschreiben, ob ich mit jemandem verheiratet bin, mit dem ich zusammenlebe. Wir haben acht Jahre bei meinem Bruder gewohnt, diesbezüglich konnten wir auch keinen Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung stellen. Man hat mich auch von XXXX darüber informiert, solange ich mit Ihm verheiratet bin und er keinen Aufenthaltstitel hat, werde ich keine Gemeindewohnung bekommen.“ Die Feststellungen zu der mit S. N. am 24.04.2015 geschlossenen und am 21.10.2019 geschiedenen Ehe ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichts vom 21.10.2019 samt Rechtskraftbestätigung. Dahingehend darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sowohl der BF als auch S. N. übereinstimmend auf Frage des erkennenden Richters ausgeführt haben, dass die Scheidung lediglich als dazu gedient hat, dass S. N. eine Gemeindewohnung von „ römisch 40 “ erhält. Dazu befragt führte S. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wörtlich aus: „Mir kann niemand vorschreiben, ob ich mit jemandem verheiratet bin, mit dem ich zusammenlebe. Wir haben acht Jahre bei meinem Bruder gewohnt, diesbezüglich konnten wir auch keinen Antrag auf eine Aufenthaltsberechtigung stellen. Man hat mich auch von römisch 40 darüber informiert, solange ich mit Ihm verheiratet bin und er keinen Aufenthaltstitel hat, werde ich keine Gemeindewohnung bekommen.“ Der Umstand, dass der BF einen am 20.08.2015 in Österreich geborenen Sohn mit seiner Lebensgefährtin hat, für welchen beide Elternteile das Sorgerecht haben, ergibt sich aus der Geburtsurkunde des Sohnes, ausgestellt durch das Standesamt XXXX vom 27.08.2015, der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 21.10.2019 und den übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugin S. N. Der gemeinsame Wohnsitz mit S. N., deren Tochter aus einer früheren Beziehung und dem gemeinsamen Sohn wurde aufgrund der Angaben von S. N. und dem BF in der Verhandlung am 21.02.2023 und den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister festgestellt, wobei sich der BF erst am 23.07.2021 in der Wohnung der Zeugin behördlich anmeldete. Der gemeinsame Haushalt wurde jedoch durch die Zeiten des BF in Haft (von 14.04.2021 bis 10.02.2022 in der JA XXXX ) bzw. in der stationären Therapie (von 10.02.2022 bis 06.07.2022 und 14.11.2022 bis 03.01.2023) unterbrochen. Seit 28.02.2023 ist der BF obdachlos gemeldet. Während des Haftaufenthalts hat der minderjährige Sohn den BF ein bis zwei Mal pro Woche besucht und ansonsten telefonischen Kontakt gehalten. Auch während des Therapieaufenthalts fanden telefonische und – je nach Situation in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie – auch persönliche Kontakte zwischen dem BF und seinem Sohn statt (Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2023, S 6). Das im Akt einliegende schulpsychologische Gutachten betreffend seines Sohnes vom 10.11.2022 belegt, dass ihn die familiäre Situation emotional sehr belastet und er mit Konzentrationsschwierigkeiten und psychosomatischen Beschwerden zu kämpfen hat. Der BF kümmert sich im Alltag nach Angaben der S. N. gut um seinen Sohn, macht mit ihm Hausaufgaben und geht mit ihm auf den Spielplatz. Am Wochenende machen sie Ausflüge (Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2023, S 12). Aufgrund all dieser Umstände konnte eine entscheidungsrelevante Beziehung des BF zu seinem Sohn festgestellt werden.Der Umstand, dass der BF einen am 20.08.2015 in Österreich geborenen Sohn mit seiner Lebensgefährtin hat, für welchen beide Elternteile das Sorgerecht haben, ergibt sich aus der Geburtsurkunde des Sohnes, ausgestellt durch das Standesamt römisch 40 vom 27.08.2015, der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 21.10.2019 und den übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugin S. N. Der gemeinsame Wohnsitz mit S. N., deren Tochter aus einer früheren Beziehung und dem gemeinsamen Sohn wurde aufgrund der Angaben von S. N. und dem BF in der Verhandlung am 21.02.2023 und den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister festgestellt, wobei sich der BF erst am 23.07.2021 in der Wohnung der Zeugin behördlich anmeldete. Der gemeinsame Haushalt wurde jedoch durch die Zeiten des BF in Haft (von 14.04.2021 bis 10.02.2022 in der JA römisch 40 ) bzw. in der stationären Therapie (von 10.02.2022 bis 06.07.2022 und 14.11.2022 bis 03.01.2023) unterbrochen. Seit 28.02.2023 ist der BF obdachlos gemeldet. Während des Haftaufenthalts hat der minderjährige Sohn den BF ein bis zwei Mal pro Woche besucht und ansonsten telefonischen Kontakt gehalten. Auch während des Therapieaufenthalts fanden telefonische und – je nach Situation in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie – auch persönliche Kontakte zwischen dem BF und seinem Sohn statt (Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2023, S 6). Das im Akt einliegende schulpsychologische Gutachten betreffend seines Sohnes vom 10.11.2022 belegt, dass ihn die familiäre Situation emotional sehr belastet und er mit Konzentrationsschwierigkeiten und psychosomatischen Beschwerden zu kämpfen hat. Der BF kümmert sich im Alltag nach Angaben der S. N. gut um seinen Sohn, macht mit ihm Hausaufgaben und geht mit ihm auf den Spielplatz. Am Wochenende machen sie Ausflüge (Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2023, S 12). Aufgrund all dieser Umstände konnte eine entscheidungsrelevante Beziehung des BF zu seinem Sohn festgestellt werden. Dass seine Lebensgefährtin den BF während seines Haftaufenthaltes sehr häufig besucht hat, belegt die im Akt einliegende Besucherliste der Justizanstalt. Dass der BF außer seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn keine entscheidungsrelevanten persönlichen Kontakte im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo der BF angab, gar keine Freunde zu haben, weil er sich für seine Familie entschieden habe (Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2023, S 7). Hinsichtlich seiner Integration legte der BF folgende Unterlagen vor: eine Einstellungszusage als Reinigungskraft vom 20.10.2022, eine Kursbesuchsbestätigung „Basiskurs für Reinigungskräfte“ vom 29.09.2021 bis 01.10.2021, eine Bestätigung über die aufrechte Mitversicherung bei S. N. vom 11.01.2023, ein ÖSD Zertifikat A1 vom 21.07.2016, ein Scheidungsvergleich vom 21.10.2019, diverse Unterlagen betreffend seine stationäre Drogentherapie sowie ein schulpsychologisches Gutachten betreffend den Sohn des BF vom 10.11.
- Dieser Unterlagen vermochten jedoch – in Anbetracht seiner strafrechtlichen Verurteilung – keine tiefgreifende soziale bzw. gesellschaftliche Integration des BF aufzuzeigen. Eine sprachliche Integration kann dem BF – wie bereits erwähnt – nicht abgesprochen werden. Dass er im Bundesgebiet bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB. Von einer Integration am österreichischen Arbeitsmarkt kann daher keine Rede sein. Daran ändert auch die vorgelegte Einstellungszusage, die am 20.10.2022 und somit vor 5 Monaten ausgestellt wurde, nichts. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, samt den näheren Ausführungen dazu sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, folgen dem Amtswissen des Verwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf Ausfertigungen der oben zitierten und in Kopie im Akt einliegenden Strafurteile. Der mit Urteil vom 03.02.2023 ergangene Freispruch konnte aufgrund des im Akt einliegenden Urteils festgestellt werden. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Serbien beruhen auf den vom BF nicht beanstandeten Länderinformationen, die im angefochtenen Bescheid unter Angabe konkreter Quellen angegeben wurden. Die Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Bei Serbien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat (§ 1 Z 6 HStV). Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der BF keine Gründe geltend gemacht, die eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig machen würden.Die Feststellungen zur Lage in Serbien beruhen auf den vom BF nicht beanstandeten Länderinformationen, die im angefochtenen Bescheid unter Angabe konkreter Quellen angegeben wurden. Die Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Bei Serbien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat (Paragraph eins, Ziffer 6, HStV). Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der BF keine Gründe geltend gemacht, die eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig machen würden.
- Rechtliche Beurteilung: Eingangs ist hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrags der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, festzuhalten, dass die aufschiebende Wirkung mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde nicht aberkannt wurde. Zudem wäre aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig.Eingangs ist hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrags der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, festzuhalten, dass die aufschiebende Wirkung mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde nicht aberkannt wurde. Zudem wäre aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig. Zu Spruchteil A I.)Zu Spruchteil A römisch eins.) 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids): 3.1.1. Rechtslage: § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 lautet: Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 lautet: Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3.1.
- Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt: Da sich der BF festgestellungsgemäß zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hat die belangte Behörde zu Recht die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asly
G geprüft.Da sich der BF festgestellungsgemäß zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hat die belangte Behörde zu Recht die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AslyG geprüft. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind jedoch weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind jedoch weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Rechtslage: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.
§ 52Abs.
1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
§ 31Abs.
1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt.
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Art. 11Abs.
1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
Art. 12Abs.
1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
Art. 12Abs.
2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Artikel 11
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
Artikel 12
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
Artikel 12
, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG). Feststellungsgemäß hält sich der BF seit Herbst 2020 durchgehend im Bundesgebiet auf und hat somit den erlaubten Zeitraum von 90 Tagen im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheids am 05.10.2022 bereits deutlich überschritten. Schon aus diesem Grund erweist sich sein Aufenthalt in Österreich zumindest seit Ende 2020 als unrechtmäßig. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt des BF zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der BF seit 2010 wiederholt im Bundesgebiet aufhältig war. Ein durchgehender Aufenthalt des BF in Österreich konnte jedoch erst ab Herbst 2020, somit seit ca. zweieinhalb Jahren, festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall findet die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insbesondere unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG und der darin enthaltenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände, keine Anwendung, da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Fall findet die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insbesondere unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG und der darin enthaltenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände, keine Anwendung, da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Bei der Interessenabwägung ist sohin
§ 9Abs.
2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF, abgesehen von seinen früheren Aufenthalten, zumindest seit Ende 2020 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er zu keinem Zeitpunkt in Österreich über ein Aufenthaltsrecht verfügte, er immer wieder für einige Monate melderechtlich nicht erfasst war und sich für ca. 10 Monate in Strafhaft und anschließend für ca. 7 Monate in stationären Therapieeinrichtungen befand. Bei der Interessenabwägung ist sohin
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der BF, abgesehen von seinen früheren Aufenthalten, zumindest seit Ende 2020 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er zu keinem Zeitpunkt in Österreich über ein Aufenthaltsrecht verfügte, er immer wieder für einige Monate melderechtlich nicht erfasst war und sich für ca. 10 Monate in Strafhaft und anschließend für ca. 7 Monate in stationären Therapieeinrichtungen befand. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF – in Anbetracht seiner wiederkehrenden Aufenthalte im Bundesgebiet seit 2010 – über eine gewisse Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet verfügt, wobei ein durchgehender Aufenthalt nicht vorliegt, sodass der Umstand seiner Aufenthaltsdauer allein nicht ausschlaggebend. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 (vgl. weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Ebenso sprach der VwGH aus, dass bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden kann wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF – in Anbetracht seiner wiederkehrenden Aufenthalte im Bundesgebiet seit 2010 – über eine gewisse Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet verfügt, wobei ein durchgehender Aufenthalt nicht vorliegt, sodass der Umstand seiner Aufenthaltsdauer allein nicht ausschlaggebend. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 vergleiche weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039