G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerdeführerin wird
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
56 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Gegen sie liegt keine Rückkehrentscheidung mit Aufenthaltsverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG und keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz vor.Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und brachte den am 30.07.2021 per Post beim BFA eingelangten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
56 Absatz eins, AsylG 2005 ein. Gegen sie liegt keine Rückkehrentscheidung mit Aufenthaltsverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG und keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz vor. 1.2 Zur Integration Seit spätestens Anfang März 2016 wohnt die Beschwerdeführerin in Österreich und ist durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bis das VwG Wien den Verlängerungsantrag abwies, waren somit mehr als fünf Jahre vergangen, bis zu ihrer Antragstellung beim BFA weitere rund vier Monate. Die Beschwerdeführerin ist seit 2020 Mieterin einer 79,14 m² großen Mietwohnung in Wien bestehend aus zwei Zimmern, zwei Kabinetten, einer Küche, Bad, Vorraum, Toilette und Kellerabteil. In ihr wohnte sie bis Februar 2023 allein und seither gemeinsam mit ihrer Schwester. Der vereinbarte Mietzins inklusive Betriebskosten beträgt € 678,08, die Beschwerdeführerin hat ihn bisher allein entrichtet. Eine solche Wohnung ist (nicht nur) in Wien eine ortsübliche Unterkunft für erwachsene Menschen, die darin allein oder mit ihrer Schwester oder anderen Menschen leben. Das Mietverhältnis der Beschwerdeführerin ist mit 17.12.2024 befristet. Sie spricht Arabisch und Englisch und verfügt über Deutschkenntnisse auf Sprachniveau B2/2, die sie 2018 mit der Sprach-Ergänzungsprüfung an der Universität Wien nachgewiesen hat. Einen (weiteren) Studienerfolg hat sie nicht nachgewiesen. Von 2018 bis 2020 hat sie in Vollzeit einen zweijährigen Diplomlehrgang für Schauspiel, Bühne, Film und Fernsehen absolviert. Ihre Schwester ist Anfang 20 und verfügt seit November 2022 über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“. Die Mutter hielt sich zunächst legal als Journalistin und hält sich nun nach einem unbegründeten Asylantrag und der Erlassung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung im Jahr 2019 unberechtigt in Österreich auf, ihren folgenden Antrag auf einen Aufenthaltstitel von Mai 2020 hat das BFA im November 2021 rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat nie Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und war immer privat krankenversichert. Sie ging diversen legalen Arbeiten als Schauspielerin, Model für Kunststudierende und Verwaltungshelferin nach. Sie war an verschiedenen Theateraufführungen beteiligt, ist Boxsportlerin, Mitglied bei einem Theaterverein und seit 2018 bei der ASKÖ. Für 18.09.2019 bis 17.09.2020 wurde ihr eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Servicekraft in einem Theater erteilt, wo sie von Oktober 2019 bis März 2020 angemeldet gearbeitet hat. Sie hat zahlreiche Empfehlungsschreiben, unter anderem von ihrem Sporttrainer, dem Fitnesscenter, einem Kunstverein, der Vienna English Theatre Academy, Freunden und Bekannten vorgelegt. Für ihre geringfügige Beschäftigung im Gastgewerbe von Ostern bis Pfingsten 2017, bei der sie zusammen rund € 5.000,-- bezahlt bekam, war keine Bewilligung nach dem AuslBG beantragt, sie war jedoch der Sozialversicherung als beschäftigt gemeldet. Sie hat einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, wonach sie nach Vorlage eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ bei einem Filmproduktions-Unternehmen für 40 Wochenstunden als Schauspiel-Coach und Expertin für Recherchen im arabischen Raum mit einem Bruttogehalt von € 1.843,-- monatlich beschäftigt wird. Für das Arbeitsverhältnis wird darin eine Probezeit von einem Monat vereinbart. Die Beschwerdeführerin hat bereits früher für dieses Unternehmen gearbeitet, welches ihrer Expertise und ihren Einsatz sehr schätzt. Im Herkunftsstaat hat sie keine dauernd aufhältigen Angehörigen der Kernfamilie. Dort befinden sich eine Villa und ein Bekleidungsgeschäft aus der Verlassenschaft ihres Vaters. Aus deren Erträgen erhält die Beschwerdeführerin bisher etwa € 2.000,-- monatlich, ferner nach eigenen Angaben Unterstützungsleistungen der Mutter. Die Beschwerdeführerin hat Ausgaben von monatlich etwa € 1.500,--. Sie geht keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach und hat kein eigenes Einkommen. Sie ist strafgerichtlich unbescholten, absolviert regelmäßig Boxtraining und beteiligt sich am Gesellschafts- und Kulturleben in Wien. Dort pflegt sie Kontakte zu ihren mehreren Dutzend Bekannten und Freunden. Von diesen wird sie als engagierte und zielstrebige Person sowie als begabte Künstlerin und Schauspielerin beschrieben.
G ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z. 1 AsylG) zu erteilen.
G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.3.1 Nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn sie jedenfalls bei Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig. Unter anderem bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) zu erteilen.
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht. Die Beschwerdeführerin hielt sich in Österreich bei Antragstellung mehr als fünf Jahre auf, davon nur die letzten Monate nicht rechtmäßig, und damit mehr als drei Jahre und mehr als die Hälfte ihrer Anwesenheitszeit rechtmäßig. Aus der Zulassung zum Studium an der Universität Wien ergibt sich, dass sie über einen Schulabschluss verfügt, der zum Besuch einer Universität berechtigt (§ 9 Abs. 4 Z. 3 IntG). Damit hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung und in der Folge auch die formalen Voraussetzungen der beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt.Die Beschwerdeführerin hielt sich in Österreich bei Antragstellung mehr als fünf Jahre auf, davon nur die letzten Monate nicht rechtmäßig, und damit mehr als drei Jahre und mehr als die Hälfte ihrer Anwesenheitszeit rechtmäßig. Aus der Zulassung zum Studium an der Universität Wien ergibt sich, dass sie über einen Schulabschluss verfügt, der zum Besuch einer Universität berechtigt (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG). Damit hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung und in der Folge auch die formalen Voraussetzungen der beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ erfüllt. 3.2 Inhaltlich muss die Behörde nach § 56 Abs. 3 AsylG 2005 den Grad der Integration der Drittstaatsangehörigen, insbesondere Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigen.3.2 Inhaltlich muss die Behörde nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 den Grad der Integration der Drittstaatsangehörigen, insbesondere Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigen. Fallbezogen spricht zunächst für die gelungene Integration, dass die Beschwerdeführerin sich schon seit sieben Jahren in Österreich aufhält, in Kunst- und Theaterinstitutionen sowie einem Sportverein engagiert und über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Demgegenüber ist nicht zu verkennen, dass sie in dieser Zeit nach der Ergänzungsprüfung aus Deutsch keine weitere Sprachprüfung abgelegt hat, sondern auch bei der Einvernahme beim BFA ein Dolmetsch verwendet wurde. Offenbar hat die Beschwerdeführerin aber nicht nur ausreichende Deutschkenntnisse, um zum Studium zugelassen zu werden, sondern auch dafür, sich an verschiedenen Theateraufführungen zu beteiligen, im Gastgewerbe zu arbeiten, einen Diplomlehrgang abzuschließen, als Schauspielerin tätig zu sein und als Model zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin weist den Feststellungen nach eine angemeldete Beschäftigungsdauer von unter einem Jahr auf. Darin allein liegt keine ausgeprägte berufliche Integration. Allerdings ist dies insofern zu relativieren, als sie sich anderweitig als Boxsportlerin, Schauspielerin, Model und Künstlerin sozial, aber teils auch wirtschaftlich integrieren konnte, wofür auch der Arbeitsvorvertrag spricht. Sie beteiligt sich aktiv am Sport-, Kunst- und Kulturleben in Österreich und pflegt zahlreiche Kontakte in die österreichische Gesellschaft. 3.4 Demgegenüber sind die Bindungen zum Herkunftsstaat nur wenig ausgeprägt, zumal ihre Schwester rechtmäßig in Österreich lebt, sich auch ihre zwei Brüder nur zeitweise in Ägypten aufhalten und auch die Mutter sich noch – wenn auch unrechtmäßig – in Österreich, nicht aber im Herkunftsstaat aufhält. 3.5 In einer Gesamtbetrachtung ist damit fallbezogen von einem solchen Integrationsgrad auszugehen, bei dem die Vielfalt der Anknüpfungspunkte, vom Sport über Schauspiel bis Arbeit im Service, (seit Kurzem) Familienleben mit der Schwester, Freundes- und Bekanntenkreis, dass die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels zwar kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK, jedoch in hohem Maß unbillig wäre (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 1 zu § 56 AsylG 2005). Von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ist demnach im Folgenden auszugehen.3.5 In einer Gesamtbetrachtung ist damit fallbezogen von einem solchen Integrationsgrad auszugehen, bei dem die Vielfalt der Anknüpfungspunkte, vom Sport über Schauspiel bis Arbeit im Service, (seit Kurzem) Familienleben mit der Schwester, Freundes- und Bekanntenkreis, dass die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels zwar kein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK, jedoch in hohem Maß unbillig wäre vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 56, AsylG 2005). Von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 ist demnach im Folgenden auszugehen. 3.6 Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin auch die in § 60 AsylG 2005 genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Die Ausschlussgründe des § 60 Abs. 1 AsylG 2005 (Aufenthaltsverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG und keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz) treffen vorliegend nicht zu. Nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel
einem Drittstaatsangehörigen außerdem nur erteilt werden, wenn dieser3.6 Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin auch die in Paragraph 60, AsylG 2005 genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Die Ausschlussgründe des Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 (Aufenthaltsverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG und keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz) treffen vorliegend nicht zu. Nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen außerdem nur erteilt werden, wenn dieser
G 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn (soweit hier denkbar) „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat (...)“. Auf ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrer künstlerischen, sportlichen oder sonstigen Betätigung liegt in den Feststellungen kein Hinweis. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin widerstreitet somit nach den Feststellungen nicht in diesem Sinn öffentlichen Interessen, zumal keinerlei solches Gefährdungspotenzial ersichtlich ist.
Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn (soweit hier denkbar) „auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat (...)“. Auf ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrer künstlerischen, sportlichen oder sonstigen Betätigung liegt in den Feststellungen kein Hinweis. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin widerstreitet somit nach den Feststellungen nicht in diesem Sinn öffentlichen Interessen, zumal keinerlei solches Gefährdungspotenzial ersichtlich ist. 3.7 Fallbezogen ist die Beschwerdeführerin als Hauptmieterin der bis 2024 befristet vermieteten Wohnung mit über 70 m², zwei Zimmern, Kabinetten, Küche und Sanitärräumen auch dann weiterhin ortsüblich in Wien untergebracht, wenn darin zwei Personen wohnen. Sie verfügt somit über eine geeignete Unterkunft im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 1. AsylG 2005, auf die sie durch ihren Mietvertrag einen Rechtsanspruch hat.3.7 Fallbezogen ist die Beschwerdeführerin als Hauptmieterin der bis 2024 befristet vermieteten Wohnung mit über 70 m², zwei Zimmern, Kabinetten, Küche und Sanitärräumen auch dann weiterhin ortsüblich in Wien untergebracht, wenn darin zwei Personen wohnen. Sie verfügt somit über eine geeignete Unterkunft im Sinn des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, auf die sie durch ihren Mietvertrag einen Rechtsanspruch hat. Wie festgestellt ist die Beschwerdeführerin in Österreich privat versichert. Zwar hat sie derzeit kein eigenes Einkommen, kann indes ihren Lebensunterhalt aus der Verlassenschaft ihres Vaters bestreiten. Dies hat durchwegs dafür gereicht, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, ihr Leben auch nach dem Tod des Vaters ohne staatliche Zuwendungen zu finanzieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, mwN) Der Arbeitsvorvertrag muss zwar, auch wenn ihm das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung und die in Aussicht genommene Entlohnung zu entnehmen waren, nicht jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0058), jedoch kommt bei der Prognose außer den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Demnach spricht für die Zugrundelegung der sich aus dem Vertrag ergebenden Einkommensperspektive – neben der Tatsache der Vereinbarung – der Umstand, dass die Vertragsparteien bereits zur Zufriedenheit des Arbeitgebers zusammengearbeitet haben, sodass die Vereinbarung eines Probemonats in diesem Zusammenhang die Prognose nicht beeinträchtigt. Grundsätzlich eignet sich nämlich nach der Rechtsprechung ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – z. B. auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels
G 2005 eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet. (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277)Demnach spricht für die Zugrundelegung der sich aus dem Vertrag ergebenden Einkommensperspektive – neben der Tatsache der Vereinbarung – der Umstand, dass die Vertragsparteien bereits zur Zufriedenheit des Arbeitgebers zusammengearbeitet haben, sodass die Vereinbarung eines Probemonats in diesem Zusammenhang die Prognose nicht beeinträchtigt. Grundsätzlich eignet sich nämlich nach der Rechtsprechung ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) – z. B. auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 eine Erwerbstätigkeit erlaubenden – Aufenthalt im Bundesgebiet. (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277) Neben dem aktuell offensichtlich hinreichenden Einkommen aus der Verlassenschaft des Vaters (rechnerisch auch ohne eine finanzielle Unterstützung durch die Mutter) ist daher der vorgelegte Arbeitsvorvertrag ins Kalkül zu ziehen, in welchem das vereinbarte Entgelt von € 1.843,-- erwarten lässt, dass sich die Beschwerdeführerin auch in Zukunft ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Sozialleistungen sichern können wird. Die Gefahr einer fehlenden Krankenversicherung ist damit ebenso zu verneinen wie jene der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Deren Fehlen ist jeweils Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 für einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG
G 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. (Vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN) Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass die jüngst eingeholten Registerauskünfte ihn bestätigen, und der kurzen seit Bescheiderlassung vergangenen Zeit von gut drei Monaten - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 23.03.2017, 2016/21/0349), und das auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen positiven persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 23.03.2017, 2016/21/0349), und das auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen positiven persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen solchen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, weil für sie kein günstigeres Ergebnis möglich wäre, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2265755.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.