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{'item': 'L512 2233523-2'}

Obsah (23)Art 133§ 6§ 8§ 33§ 40§ 56§ 68§ 61§ 39§ 77§ 120§ 46a§ 46§ 75§ 10§ 7§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 97§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlL512 2233523-2 Spruch, L512 2233523-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) reiste am XXXX illegal im Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2000 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom XXXX , Zl. XXXX ,

§ 6Z 3 Asyl

G als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

§ 8Asyl

G wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Israel für zulässig erklärt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) reiste am römisch 40 illegal im Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2000 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (kurz: BAA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Israel für zulässig erklärt. Die gegen den Bescheid des BAA vom XXXX erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom XXXX , Zl. XXXX

§ 6Z 3 Asyl

G abgewiesen und

§ 8Asyl

G die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Israel für zulässig erklärt.Die gegen den Bescheid des BAA vom römisch 40 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom römisch 40 , Zl. römisch 40

Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG abgewiesen und

Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Israel für zulässig erklärt. I.

  1. Mit Verständigung der XXXX vom 11.06.2001 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes informiert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 20.06.2001 erstattete der BF dazu eine Stellungnahme. römisch eins.
  2. Mit Verständigung der römisch 40 vom 11.06.2001 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes informiert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 20.06.2001 erstattete der BF dazu eine Stellungnahme. I.2.
  3. Mit Bescheid der XXXX vom 21.08.2001 wurde der BF

§ 33Abs. 1 Fr

G 1997 ausgewiesen und festgestellt, dass er das Bundesgebiet

§ 40Abs. 1 Fr

G 1997 sofort nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu verlassen hat. römisch eins.2.1. Mit Bescheid der römisch 40 vom 21.08.2001 wurde der BF

Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 ausgewiesen und festgestellt, dass er das Bundesgebiet

Paragraph 40, Absatz eins, FrG 1997 sofort nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu verlassen hat. I.3. Am 06.09.2001 stellte der BF

§ 56Abs. 2 Fr

G 1997 einen Antrag auf Abschiebungsaufschub, der mit Bescheid der XXXX vom 23.08.2004

56 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen wurde. römisch eins.3. Am 06.09.2001 stellte der BF

Paragraph 56, Absatz 2, FrG 1997 einen Antrag auf Abschiebungsaufschub, der mit Bescheid der römisch 40 vom 23.08.2004

56 Absatz 2, FrG 1997 abgewiesen wurde. I.4. Am 27.06.2004 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des UBAS vom XXXX

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

römisch eins.4. Am 27.06.2004 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des UBAS vom römisch 40

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. I.5. Mit Bescheid der XXXX vom 10.01.2005, Zl. XXXX , wurde gegen den BF

§ 61Abs. 1 Fr

G 1997 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft gegen den BF angeordnet.römisch eins.5. Mit Bescheid der römisch 40 vom 10.01.2005, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, FrG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft gegen den BF angeordnet. I.5.1. Beim Zustellversuch des Schubhaftbescheides vom 10.01.2005 durch die XXXX am XXXX wurde festgestellt, dass der BF an seiner Meldeadresse seit XXXX nicht mehr aufhältig war und unbekannten Aufenthalts ist (AS 187). Im Rahmen einer MDKS-Streife am XXXX wurde der BF in einem Lokal in XXXX von Polizeibeamten kontrolliert und

§ 39Abs.

1 FPG vorübergehend festgenommen.römisch eins.5.1. Beim Zustellversuch des Schubhaftbescheides vom 10.01.2005 durch die römisch 40 am römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF an seiner Meldeadresse seit römisch 40 nicht mehr aufhältig war und unbekannten Aufenthalts ist (AS 187). Im Rahmen einer MDKS-Streife am römisch 40 wurde der BF in einem Lokal in römisch 40 von Polizeibeamten kontrolliert und

Paragraph 39, Absatz eins, FPG vorübergehend festgenommen. I.5.2. Mit Bescheid der XXXX vom 29.02.2008, Zl. XXXX , wurde

§ 77FPG i

Vm § 57 Abs 1 AVG von der Anordnung der Schubhaft gegen den BF Abstand genommen und die Anwendung gelinderer Mittel (Unterkunftnahme in XXXX bei einer Polizeiinspektion melden) angeordnet.römisch eins.5.2. Mit Bescheid der römisch 40 vom 29.02.2008, Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 77, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG von der Anordnung der Schubhaft gegen den BF Abstand genommen und die Anwendung gelinderer Mittel (Unterkunftnahme in römisch 40 bei einer Polizeiinspektion melden) angeordnet. I.5.

  1. Im Zuge einer Niederschrift vor der XXXX am 07.03.2008 wurde dem BF vorgehalten, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF gab an, dass er das Bundesgebiet freiwillig verlassen wolle und ersuchte, ihm dafür vier Wochen Zeit einzuräumen, um seine Ausreise zu organisieren (AS 229). römisch eins.5.
  2. Im Zuge einer Niederschrift vor der römisch 40 am 07.03.2008 wurde dem BF vorgehalten, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF gab an, dass er das Bundesgebiet freiwillig verlassen wolle und ersuchte, ihm dafür vier Wochen Zeit einzuräumen, um seine Ausreise zu organisieren (AS 229). I.5.
  3. Am 13.03.2008 hat der BF beim Verein Menschenrechte ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen (AS 255) und wurde ein Rückkehrverfahren eingeleitet. Der BF hat dabei keine konkreten Daten von Angehörigen in seiner Heimat angegeben oder die Beistellung von Dokumenten in Aussicht gestellt (AS 255).römisch eins.5.
  4. Am 13.03.2008 hat der BF beim Verein Menschenrechte ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen (AS 255) und wurde ein Rückkehrverfahren eingeleitet. Der BF hat dabei keine konkreten Daten von Angehörigen in seiner Heimat angegeben oder die Beistellung von Dokumenten in Aussicht gestellt (AS 255). I.5.
  5. Am 03.04.2008 ersuchte die XXXX bei der Botschaft des Staates Israel in XXXX um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Mit Schreiben der Botschaft des Staates Israel in XXXX vom XXXX wurde mitgeteilt, dass vor der Ausstellung eines Heimreisezertifikates die beiliegenden Fragebögen (zur Feststellung der Nationalität und Herkunft) auszufüllen und unterfertigt an die Botschaft zu übermitteln seien (AS 269).römisch eins.5.
  6. Am 03.04.2008 ersuchte die römisch 40 bei der Botschaft des Staates Israel in römisch 40 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Mit Schreiben der Botschaft des Staates Israel in römisch 40 vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass vor der Ausstellung eines Heimreisezertifikates die beiliegenden Fragebögen (zur Feststellung der Nationalität und Herkunft) auszufüllen und unterfertigt an die Botschaft zu übermitteln seien (AS 269). I.5.
  7. Im Zuge einer Niederschrift vor der XXXX am 23.04.2008 wurde dem BF das Formular bzw. der Fragebogen der Botschaft des Israelischen Staates in XXXX ausgehändigt und dieser auch nach seiner Identifikationsnummer gefragt (AS 283). Der BF erklärte, dass er die Aufzeichnungen über diese Nummer verloren habe und diese nicht auswendig wisse. Er könne sie auch nicht beschaffen, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und diese die Nummer ohnehin nicht schicken würde.römisch eins.5.
  8. Im Zuge einer Niederschrift vor der römisch 40 am 23.04.2008 wurde dem BF das Formular bzw. der Fragebogen der Botschaft des Israelischen Staates in römisch 40 ausgehändigt und dieser auch nach seiner Identifikationsnummer gefragt (AS 283). Der BF erklärte, dass er die Aufzeichnungen über diese Nummer verloren habe und diese nicht auswendig wisse. Er könne sie auch nicht beschaffen, weil er keinen Kontakt zu seiner Familie habe und diese die Nummer ohnehin nicht schicken würde. I.5.
  9. Mit Schreiben der XXXX vom XXXX wurde der vom BF ausgefüllte Fragebogen (datiert mit XXXX ) an die Botschaft des Staates Israel in XXXX übermittelt und mitgeteilt, dass der BF die Identifikationsnummer nicht kenne (AS 289).römisch eins.5.
  10. Mit Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 wurde der vom BF ausgefüllte Fragebogen (datiert mit römisch 40 ) an die Botschaft des Staates Israel in römisch 40 übermittelt und mitgeteilt, dass der BF die Identifikationsnummer nicht kenne (AS 289). I.5.
  11. Mit Schreiben der Botschaft des Staates Israel in Wien vom XXXX wurde daraufhin erneut mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund des nicht vollständig ausgefüllten Fragebogen nicht möglich sei, weil die Nationalität des BF nicht geklärt werden konnte.römisch eins.5.
  12. Mit Schreiben der Botschaft des Staates Israel in Wien vom römisch 40 wurde daraufhin erneut mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund des nicht vollständig ausgefüllten Fragebogen nicht möglich sei, weil die Nationalität des BF nicht geklärt werden konnte. I.5.
  13. Am 14.10.2008 erfolgte vor der XXXX eine Einvernahme des BF. Dabei wurde ihm vorgehalten, dass er trotz der Erklärung am 07.03.2008, wonach er das Bundesgebiet freiwillig verlasse, noch nicht ausgereist sei. Auf die Frage, was er bis dato unternommen habe, um seine Ausreise zu organisieren gab der BF an, dass er beim Verein Menschenrechte Österreich ein Formular zwecks freiwilliger Rückkehr ausgefüllt habe. Weitere Schritte habe er nicht unternommen (AS 317). Der BF berief sich erneut darauf, dass er die Identifikationsnummer vergessen habe und er sie nicht beschaffen könne. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Palästina und wolle ihn auch nicht wiederaufnehmen.römisch eins.5.
  14. Am 14.10.2008 erfolgte vor der römisch 40 eine Einvernahme des BF. Dabei wurde ihm vorgehalten, dass er trotz der Erklärung am 07.03.2008, wonach er das Bundesgebiet freiwillig verlasse, noch nicht ausgereist sei. Auf die Frage, was er bis dato unternommen habe, um seine Ausreise zu organisieren gab der BF an, dass er beim Verein Menschenrechte Österreich ein Formular zwecks freiwilliger Rückkehr ausgefüllt habe. Weitere Schritte habe er nicht unternommen (AS 317). Der BF berief sich erneut darauf, dass er die Identifikationsnummer vergessen habe und er sie nicht beschaffen könne. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Palästina und wolle ihn auch nicht wiederaufnehmen. I.5.
  15. Am 31.07.2009 erfolgte erneut eine Einvernahme des BF vor der XXXX . Dabei führte der BF aus, dass er vor ca. drei Jahren versucht habe bei der palästinensischen Botschaft im XXXX einen Reisepass bzw. Dokumente zu erhalten, was aber abgelehnt worden sei. Trotz der Aufforderung seitens der Fremdenpolizei das Bundesgebiet zu verlassen, habe er das bis dato nichts getan und seither auch nichts unternommen, um einen Reisepass zu bekommen (AS 339). Dem BF wurde mitgeteilt, dass für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte und er sich daher seine Dokumente selbst beschaffen müsse bzw. seine unverzügliche Ausreise selbst zu organisieren habe. Weiters wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das gegen ihn verfügte gelindere Mittel mit heutigem Tag beendet sei und er sich nicht mehr bei der Polizei melden müsse (Aktenvermerk XXXX vom 31.07.09, AS 343). Dem BF wurde auch ein Informationsblatt über die notwendige Ausreise übergeben. römisch eins.5.
  16. Am 31.07.2009 erfolgte erneut eine Einvernahme des BF vor der römisch 40 . Dabei führte der BF aus, dass er vor ca. drei Jahren versucht habe bei der palästinensischen Botschaft im römisch 40 einen Reisepass bzw. Dokumente zu erhalten, was aber abgelehnt worden sei. Trotz der Aufforderung seitens der Fremdenpolizei das Bundesgebiet zu verlassen, habe er das bis dato nichts getan und seither auch nichts unternommen, um einen Reisepass zu bekommen (AS 339). Dem BF wurde mitgeteilt, dass für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte und er sich daher seine Dokumente selbst beschaffen müsse bzw. seine unverzügliche Ausreise selbst zu organisieren habe. Weiters wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das gegen ihn verfügte gelindere Mittel mit heutigem Tag beendet sei und er sich nicht mehr bei der Polizei melden müsse (Aktenvermerk römisch 40 vom 31.07.09, AS 343). Dem BF wurde auch ein Informationsblatt über die notwendige Ausreise übergeben. I.5.
  17. Am 24.01.2012 wurde der BF im Zuge einer GVS Kontrolle durch die XXXX an seiner Wohnadresse angetroffen und sein rechtswidriger Aufenthalt

§ 120Abs.

1a FPG angezeigt.römisch eins.5.11. Am 24.01.2012 wurde der BF im Zuge einer GVS Kontrolle durch die römisch 40 an seiner Wohnadresse angetroffen und sein rechtswidriger Aufenthalt

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt. I.5.

  1. Am 25.07.2017 wurde der BF von Polizeibeamten der XXXX am Hauptbahnhof in XXXX einer Identitätsfeststellung unterzogen (AS 401) und erstatteten diese eine Meldung an das BFA. römisch eins.5.
  2. Am 25.07.2017 wurde der BF von Polizeibeamten der römisch 40 am Hauptbahnhof in römisch 40 einer Identitätsfeststellung unterzogen (AS 401) und erstatteten diese eine Meldung an das BFA. I.
  3. Am 19.02.2020 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46a

FPG, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX , FZ: XXXX

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen wurde.römisch eins.6. Am 19.02.2020 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, FPG, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , FZ: römisch 40

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen wurde. Die gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen.Die gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 als unbegründet abgewiesen. I.7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde dem BF

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzdokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (AS 481). Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.03.2021 persönlich zugestellt (AS 517). Konkret erhielt der BF den Auftrag, unverzüglich das vorgelegten Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen.römisch eins.7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzdokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (AS 481). Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.03.2021 persönlich zugestellt (AS 517). Konkret erhielt der BF den Auftrag, unverzüglich das vorgelegten Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen. I.8. Am 05.07.2022 stellte der BF erneute einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs.

4 FPG.römisch eins.8. Am 05.07.2022 stellte der BF erneute einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. I.8.

  1. Mit Verständigung des BFA vom 03.10.2022 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Duldung abzuweisen. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 26.10.2022 erstattete die Vertretung des BF eine Stellungnahme.römisch eins.8.
  2. Mit Verständigung des BFA vom 03.10.2022 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Duldung abzuweisen. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 26.10.2022 erstattete die Vertretung des BF eine Stellungnahme. I.8.
  3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.07.2022

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 19 Jahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und sich trotz Aufforderung nie um die Beschaffung eines Reisedokuments bemüht habe. Weiters habe er das Antragsformular für die israelische Botschaft trotz Aufforderung nicht vollständig ausgefüllt und die israelische Botschaft in XXXX nie aufgesucht. römisch eins.8.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.07.2022

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 19 Jahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und sich trotz Aufforderung nie um die Beschaffung eines Reisedokuments bemüht habe. Weiters habe er das Antragsformular für die israelische Botschaft trotz Aufforderung nicht vollständig ausgefüllt und die israelische Botschaft in römisch 40 nie aufgesucht. I.8.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.8.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und stammt aus dem palästinensischen Autonomiegebiet im Westjordanland. Dort wurde er in XXXX geboren und lebte zuletzt in der Stadt XXXX .Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und stammt aus dem palästinensischen Autonomiegebiet im Westjordanland. Dort wurde er in römisch 40 geboren und lebte zuletzt in der Stadt römisch 40 . Am XXXX reiste der BF illegal im Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Am römisch 40 reiste der BF illegal im Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Vom XXXX bis XXXX kam ihm als Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu. Seit XXXX ist sein Aufenthalt unrechtmäßig.Vom römisch 40 bis römisch 40 kam ihm als Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu. Seit römisch 40 ist sein Aufenthalt unrechtmäßig. Der BF blieb trotz Bestehens einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme seit August 2001 in Österreich und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. In dieser Zeit nahm er lediglich am 13.03.2008 an einem Rückkehrberatungsgespräch des Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) teil und füllte im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.04.2008 ein von der israelischen Botschaft übermitteltes Erhebungsformular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Mangels einer von ihm angegebenen Identifikationsnummer konnte seine Nationalität bzw. Herkunft von der israelischen Botschaft nicht geklärt werden, weshalb die Ausstellung eines Heimreisezertifikates scheiterte. Der BF hat nicht nachgewiesen, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die für ihn zuständige Behörde gewandt hat und keinen Nachweis darüber erbracht, dass ihm dies nicht möglich sei. Der BF hat auch nicht nachvollziehbar dargestellt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes aus Eigenem bemüht hätte. Er setzte seit 23.04.2008 aus Eigenem keine weiteren Schritte zur Erlangung eines Heimreisedokumentes und wurde insbesondere nie persönlich, zur Erlangung eines Heimreisedokumentes, bei der israelischen Botschaft in XXXX vorstellig.Er setzte seit 23.04.2008 aus Eigenem keine weiteren Schritte zur Erlangung eines Heimreisedokumentes und wurde insbesondere nie persönlich, zur Erlangung eines Heimreisedokumentes, bei der israelischen Botschaft in römisch 40 vorstellig. Der BF verfügt mit einer Schwester über familiäre Anknüpfungspunkte im palästinensischen Autonomiegebiet. Mit dieser besteht auch Kontakt. Die Eltern des BF sind bereits verstorben.
  7. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BAA und BFA unter zentraler Berücksichtigung der Verfahren vor der Fremdenbehörde, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. , Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner weiteren Ergänzung bedürfen. II.2.
  8. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.2.
  9. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt., II.2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers, 2.2.
  12. Zumal der BF bis dato zu keinem Zeitpunkt identitätsbekundenden Dokumente in Vorlage gebracht hat, steht seine Identität nicht fest. Der Umstand, dass er der palästinensischen Volksgruppe angehört sowie die Herkunft des BF aus XXXX bzw. XXXX im palästinensischen Autonomiegebiet ist aufgrund seiner konstanten Angaben dazu feststellbar.2.2.
  13. Zumal der BF bis dato zu keinem Zeitpunkt identitätsbekundenden Dokumente in Vorlage gebracht hat, steht seine Identität nicht fest. Der Umstand, dass er der palästinensischen Volksgruppe angehört sowie die Herkunft des BF aus römisch 40 bzw. römisch 40 im palästinensischen Autonomiegebiet ist aufgrund seiner konstanten Angaben dazu feststellbar. Aus der feststellbaren palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit iVm seiner Abstammung aus dem Westjordanland war zu folgern, dass er staatenlos ist.Aus der feststellbaren palästinensischen Volksgruppenzugehörigkeit in Verbindung mit seiner Abstammung aus dem Westjordanland war zu folgern, dass er staatenlos ist. Die Feststellungen zu den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus den Akten des UBAS zum Verfahren Zl. XXXX Die Feststellungen zu den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus den Akten des UBAS zum Verfahren Zl. römisch 40 Bereits aufgrund des (ersten) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestaltet sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig und gelten

§ 75Abs. 23 Asyl

G 2005 Ausweisungen, die

§ 10in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstücks des FPG in der Fassung nach dem BGBl. I Nr. 87/2012.Bereits aufgrund des (ersten) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestaltet sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig und gelten

Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 Ausweisungen, die

Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstücks des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Im gegebenen Fall ist eine rechtskräftige aufrechte Ausweisung hinsichtlich des BF daher existent und gilt sohin als Rückkehrentscheidung (dazu auch VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Dass der BF kein Reisedokument seines Herkunftsstaates vorgelegt hat, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch nicht nachgewiesen, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die für ihn zuständige Behörde gewandt hätte oder dass ihm dies nicht möglich sei. Schriftliche Nachweise seiner Vorsprache bei der israelischen Botschaft wurden nicht vorgelegt und finden sich auch nicht im Verwaltungs- oder Gerichtsakt. Der BF hat im Verfahren auch nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich wäre, seine Familie in seiner Heimat zu kontaktieren und auf diesem Weg an Identitätsdokumente zu gelangen. Der BF führte selbst aus, dass nach wie vor eine Schwester in seiner Heimat lebt und er mit dieser – zwar oberflächlich-, aber trotzdem in Kontakt steht (AS 425). Eigene Bemühungen, bei der israelischen Botschaft in XXXX oder durch seine Schwester in seiner Heimat die Ausstellung eines Reisepasses zu erwirken, haben sich daher nicht ergeben.Dass der BF kein Reisedokument seines Herkunftsstaates vorgelegt hat, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch nicht nachgewiesen, dass er sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die für ihn zuständige Behörde gewandt hätte oder dass ihm dies nicht möglich sei. Schriftliche Nachweise seiner Vorsprache bei der israelischen Botschaft wurden nicht vorgelegt und finden sich auch nicht im Verwaltungs- oder Gerichtsakt. Der BF hat im Verfahren auch nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich wäre, seine Familie in seiner Heimat zu kontaktieren und auf diesem Weg an Identitätsdokumente zu gelangen. Der BF führte selbst aus, dass nach wie vor eine Schwester in seiner Heimat lebt und er mit dieser – zwar oberflächlich-, aber trotzdem in Kontakt steht (AS 425). Eigene Bemühungen, bei der israelischen Botschaft in römisch 40 oder durch seine Schwester in seiner Heimat die Ausstellung eines Reisepasses zu erwirken, haben sich daher nicht ergeben. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass sich das BFA in seiner Beweiswürdigung lediglich auf den pauschalen Verweis stützt, wonach sich die Feststellungen aus dem Akteninhalt ergeben würde, ist Folgendes anzuführen: Ein solches Vorgehen des BFA entspräche tatsächlich einer nicht hinreichenden Begründung und würde die Entscheidung mit Mängeln belasten (vgl. VwGH 28.9.1982, 82/11/0087: Zur Unzulässigkeit von pauschalierten Verweisen auf den Akteninhalt in seiner Gesamtheit). Ein solches Vorgehen des BFA entspräche tatsächlich einer nicht hinreichenden Begründung und würde die Entscheidung mit Mängeln belasten vergleiche VwGH 28.9.1982, 82/11/0087: Zur Unzulässigkeit von pauschalierten Verweisen auf den Akteninhalt in seiner Gesamtheit). Gegenständlich kann dem angefochtenen Bescheid in einer Gesamtbetrachtung jedoch entnommen werden, aufgrund welcher Erwägungen das BFA zur Feststellung gelangt, dass die Duldungsgründe nicht vorliegen. Das BFA hat seine beweiswürdigenden Erwägungen fälschlicherweise im Zuges seiner Feststellungen und in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben und in der Beweiswürdigung lediglich einen pauschalen Verweis auf den Akteninhalt vorgenommen. Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert aber weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des BVwG dem bekämpften Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich um einen mangelhaften Bescheidaufbau handelt, eine hinreichende Begründung dem bekämpften Bescheid jedoch entnommen werden kann.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): II. 3.1.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.römisch zwei. 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. II.3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde: II.3.2.
  3. Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  4. Der mit "Duldung" überschriebene Paragraph 46 a, FPG lautet auszugsweise: "§ 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. bis
  2. [...]
  3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  4. [...]
(2)[...]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwenigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)bis
(6)[...]" § 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: „
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)bis
(7)[…]“ II.3.2.2.

§ 46Abs 2 leg.

cit. wird somit als Regelfall vorausgesetzt, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.römisch zwei.3.2.2.

Paragraph 46, Absatz 2, leg. cit. wird somit als Regelfall vorausgesetzt, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 leg. cit. umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, leg. cit. umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen). Dem BFA ist daher zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass der BF die notwendigen eigenen Schritte zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes nicht gesetzt hat. Er hat im gegenständlichen Verfahren keinen Nachweis darüber erbracht, dass er aus eigenem Antrieb zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf persönlichem, elektronischem oder postalischem Weg mit der israelischen Botschaft Kontakt aufgenommen hat oder er sich in sonstiger Art und Weise um ein Identitätsdokument bemüht hat. Der BF ist seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder – wie im Falle des BF – ist dazu angehalten, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Unter Zugrundelegung der Aktenlage ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dem BF auch möglich und zumutbar, an weitere Dokumente zu gelangen. Dass es dem BF – wie in der Stellungnahme vom 26.10.2022 behauptet - aufgrund der langen Abwesenheit und dem damit einhergehenden fehlenden Bezug zu seiner Heimat, nicht möglich sei, Dokumente zu beschaffen überzeugt schon deshalb nicht, weil er in der Stellungnahme vom 11.03.2020 noch darauf verweist, dass er mit seiner Schwester in Palästina nach wie vor in Kontakt steht (AS 425). Der BF hat jedenfalls keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit seiner Schwester in Palästina Kontakt aufgenommen hat, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen, bzw. hat er im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich sein soll, sich entsprechende Dokumente in Palästina zu beschaffen. Der BF hat sohin seit dem 23.04.2008 (Ausfüllen des Erhebungsformulars der israelischen Botschaft) keine Bemühungen unternommen, um an die notwendigen Dokumente zu gelangen und ist somit seiner Pflicht nicht nachgekommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Er hat offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen, mit seiner Familie (Schwester), sonstigen Bekannten oder Freunden in seiner Heimat Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen schicken zu lassen. In Ermangelung der Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten, muss eine Duldung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, daher ausgeschlossen werden. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass vom BFA kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet wurde (AS 479) und allfällige einander widersprechende parallelen Mitwirkungspflichten des BF (vgl. VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543) somit nicht bestehen. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass vom BFA kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet wurde (AS 479) und allfällige einander widersprechende parallelen Mitwirkungspflichten des BF vergleiche VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543) somit nicht bestehen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. II.4. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: - der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen - die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und - das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen - in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.- in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat. In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L512.2233523.2.00

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