RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlL512 2261732-1 Spruch, L512 2261732-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am XXXX zu touristischen Zwecken ins österreichische Bundesgebiet ein, blieb bei einem in Österreich wohnhaften Onkel und verfügte in weiterer Folge über verschiedenen Aufenthaltstitel.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am römisch 40 zu touristischen Zwecken ins österreichische Bundesgebiet ein, blieb bei einem in Österreich wohnhaften Onkel und verfügte in weiterer Folge über verschiedenen Aufenthaltstitel. I.
- Am XXXX wurde der BF vor dem Landesgericht XXXX wegen §§ 159
(1), 159
(4)Z 1, 161
(1)StBG; §§ 153d
(2), 153d
(3)StGB; §§ 153 c
(1), 153c
(2)StGB; §§ 156
(1), 156
(2); § 161
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 159,
(1), 159
(4)Ziffer eins, 161,
(1)StBG; Paragraphen 153 d,
(2), 153d
(3)StGB; Paragraphen 153, c
(1), 153c
(2)StGB; Paragraphen 156,
(1), 156
(2); Paragraph 161,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt. I.
- Am 10.08.2022 erfolgte vor dem BFA hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine Einvernahme des BF.römisch eins.
- Am 10.08.2022 erfolgte vor dem BFA hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine Einvernahme des BF. Dabei wurde der BF zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich sowie der Türkei befragt. Weiters wurde er zu bisher in Österreich erstatteten Anzeigen gegen ihn sowie zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung im XXXX befragt. Schließlich wurden mit dem BF allfällige Rückkehrbefürchtungen erörtert.Dabei wurde der BF zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich sowie der Türkei befragt. Weiters wurde er zu bisher in Österreich erstatteten Anzeigen gegen ihn sowie zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung im römisch 40 befragt. Schließlich wurden mit dem BF allfällige Rückkehrbefürchtungen erörtert. I.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von dreißig Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von dreißig Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.
- Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF die Länderfeststellung zur Türkei übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis spätestens in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.
- Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF die Länderfeststellung zur Türkei übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis spätestens in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben. I.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF seine privaten und familiären Verhältnisse in der Türkei und in Österreich umfassend darlegen. Als Zeugin wurde seine Ehegattin befragt. römisch eins.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der BF seine privaten und familiären Verhältnisse in der Türkei und in Österreich umfassend darlegen. Als Zeugin wurde seine Ehegattin befragt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und stammt aus XXXX in der Provinz XXXX , wo er fünf Jahre lang die Grundschule besuchte. Der BF erlernte keinen Beruf und hat in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. Der BF spricht die Sprachen Türkisch und Deutsch.Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und stammt aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er fünf Jahre lang die Grundschule besuchte. Der BF erlernte keinen Beruf und hat in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. Der BF spricht die Sprachen Türkisch und Deutsch. Im Jahr XXXX kam der BF zu einem Onkel nach Österreich und erhielt zunächst vom XXXX bis XXXX einen Sichtvermerk für Touristen (AS 8). Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung, woraufhin der Touristensichtvermerk bis XXXX verlängert wurde.Im Jahr römisch 40 kam der BF zu einem Onkel nach Österreich und erhielt zunächst vom römisch 40 bis römisch 40 einen Sichtvermerk für Touristen (AS 8). Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung, woraufhin der Touristensichtvermerk bis römisch 40 verlängert wurde. Nach Ablauf des Touristensichtvermerks verblieb der BF illegal im Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf Verlängerung mit dem Aufenthaltszweck „Arbeitsaufnahme“, woraufhin er den Sichtvermerk „Arbeitsaufnahme“ vom XXXX bis XXXX erhielt.Nach Ablauf des Touristensichtvermerks verblieb der BF illegal im Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung mit dem Aufenthaltszweck „Arbeitsaufnahme“, woraufhin er den Sichtvermerk „Arbeitsaufnahme“ vom römisch 40 bis römisch 40 erhielt. Vom XXXX bis XXXX verfügte der BF über den Sichtvermerk „unselbstständige Erwerbstätigkeit“ und vom XXXX bis XXXX bzw. XXXX bis XXXX über die befristete Aufenthaltsberechtigung „unselbstständige Erwerbstätigkeit“.Vom römisch 40 bis römisch 40 verfügte der BF über den Sichtvermerk „unselbstständige Erwerbstätigkeit“ und vom römisch 40 bis römisch 40 bzw. römisch 40 bis römisch 40 über die befristete Aufenthaltsberechtigung „unselbstständige Erwerbstätigkeit“. Vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX erhielt der BF die Niederlassungsbewilligung „jeglicher Aufenthaltszweck“. Infolge von Verlängerungsanträgen am XXXX und XXXX wurden die Niederlassungsbewilligung jeweils verlängert (AS 96 – Fremdenakt).Vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 erhielt der BF die Niederlassungsbewilligung „jeglicher Aufenthaltszweck“. Infolge von Verlängerungsanträgen am römisch 40 und römisch 40 wurden die Niederlassungsbewilligung jeweils verlängert (AS 96 – Fremdenakt). Seit XXXX verfügt der BF über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.Seit römisch 40 verfügt der BF über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der BF war ab XXXX mit mehreren Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit immer wieder mehrere Monate als Arbeiter oder Angestellter, aber auch selbstständig erwerbstätig. Längere Zeiträume war er vom XXXX bis XXXX (Arbeiter), XXXX bis XXXX (Angestellter) und XXXX bis XXXX (Angestellter) beruflich tätig. Zuletzt war der BF vom XXXX bis XXXX angestellt.Der BF war ab römisch 40 mit mehreren Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit immer wieder mehrere Monate als Arbeiter oder Angestellter, aber auch selbstständig erwerbstätig. Längere Zeiträume war er vom römisch 40 bis römisch 40 (Arbeiter), römisch 40 bis römisch 40 (Angestellter) und römisch 40 bis römisch 40 (Angestellter) beruflich tätig. Zuletzt war der BF vom römisch 40 bis römisch 40 angestellt. Der BF war in Österreich mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und entstammen dieser Ehe zwei gemeinsame Kinder (ein Sohn und eine Tochter). Die Kinder des BF sind bereits volljährig und wohnen mit dem BF nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz. Die Tochter des BF hat selbst bereits zwei Kinder. Der BF steht mit seinen Kindern und Enkelkindern regelmäßig in Kontakt. Nach der Ehescheidung hat der BF am XXXX in Österreich eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Vom XXXX bis XXXX wohnte der BF mit der zweiten Ehegattin an einem gemeinsamen Wohnsitz. Am XXXX ist der BF umgezogen und hat die Ehegattin seit XXXX an dieser Adresse einen Nebenwohnsitz gemeldet.Nach der Ehescheidung hat der BF am römisch 40 in Österreich eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Vom römisch 40 bis römisch 40 wohnte der BF mit der zweiten Ehegattin an einem gemeinsamen Wohnsitz. Am römisch 40 ist der BF umgezogen und hat die Ehegattin seit römisch 40 an dieser Adresse einen Nebenwohnsitz gemeldet. Vom XXXX bis XXXX war der BF nicht aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Er war in diesem Zeitraum zwar in Österreich, jedoch unsteten Aufenthalts.Vom römisch 40 bis römisch 40 war der BF nicht aufrecht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Er war in diesem Zeitraum zwar in Österreich, jedoch unsteten Aufenthalts. Am XXXX wurde der BF vor dem Bezirksgericht XXXX wegen § 91
(1)StGB (Raufhandel) zu einer Geldstrafe in Höhe von ATS 4.000,-- verurteilt (AS 37).Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraph 91,
(1)StGB (Raufhandel) zu einer Geldstrafe in Höhe von ATS 4.000,-- verurteilt (AS 37). Am XXXX wurde der BF vor dem Bezirksgericht XXXX wegen § 293
(1)StGB (Fälschung eines Beweismittels) zu einer Geldstrafe in Höhe von € 360,-- verurteilt.Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraph 293,
(1)StGB (Fälschung eines Beweismittels) zu einer Geldstrafe in Höhe von € 360,-- verurteilt. Am XXXX wurde der BF vor dem Landesgericht XXXX wegen § 159 Abs. 1 und 5 Z 4 und 5 StGB, § 159 Abs. 2 und 5 Z 4 StGB, § 153c Abs. 1 und 2 StGB (grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) und § 158 Abs. 1 StGB (Begünstigung eines Gläubigers) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 159, Absatz eins und 5 Ziffer 4 und 5 StGB, Paragraph 159, Absatz 2 und 5 Ziffer 4, StGB, Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB (grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) und Paragraph 158, Absatz eins, StGB (Begünstigung eines Gläubigers) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Der BF hat als faktischer Geschäftsführer der XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt, indem er Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens- Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ. Weiters hat er keine Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, erstellt. Der BF hat als faktischer Geschäftsführer der römisch 40 im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt, indem er Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens- Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ. Weiters hat er keine Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, erstellt. Weiters hat er in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der XXXX YWeiters hat er in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der römisch 40 Y die Befriedigung der Gläubiger der XXXX (ua. XXXX – oder wenigstens einen von ihnen) dadurch vereitelt, dass er kridaträchtig handelte, indem er im Zeitraum von XXXX bis XXXX die Führung von Geschäftsbüchern, geschäftliche Aufzeichnungen, sonstigen geeigneten und erforderlichen Kontrollmaßnahmen, die ihm einen zeitnahen Überblick über die wahren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens verschafft hätten, unterließ.die Befriedigung der Gläubiger der römisch 40 (ua. römisch 40 – oder wenigstens einen von ihnen) dadurch vereitelt, dass er kridaträchtig handelte, indem er im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 die Führung von Geschäftsbüchern, geschäftliche Aufzeichnungen, sonstigen geeigneten und erforderlichen Kontrollmaßnahmen, die ihm einen zeitnahen Überblick über die wahren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens verschafft hätten, unterließ. Im Zeitraum XXXX hat der BF als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von XXXX dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der XXXX , vorenthalten, indem er diese Beiträge einbehielt und nicht an die Wiener Gebietskrankenkasse abführte. Im Zeitraum römisch 40 hat der BF als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von römisch 40 dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der römisch 40 , vorenthalten, indem er diese Beiträge einbehielt und nicht an die Wiener Gebietskrankenkasse abführte. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der XXXX hat der BF Gläubiger begünstigt und dadurch andere Gläubiger ( XXXX – oder wenigstens eine von ihnen) benachteiligt, indem er folgende Zahlungen leistete:Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der römisch 40 hat der BF Gläubiger begünstigt und dadurch andere Gläubiger ( römisch 40 – oder wenigstens eine von ihnen) benachteiligt, indem er folgende Zahlungen leistete: XXXX römisch 40 Die Verurteilungen vom XXXX sind bereits getilgt und scheinen im Strafregister nicht mehr auf. Die Verurteilungen vom römisch 40 sind bereits getilgt und scheinen im Strafregister nicht mehr auf. Am XXXX wurde der BF vor dem Landesgericht XXXX wegen §§ 159
(1), 159
(4)Z 1, 161
(1)StBG; §§ 153d
(2), 153d
(3)StGB; §§ 153 c
(1), 153c
(2)StGB; §§ 156
(1), 156
(2); § 161
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt.Am römisch 40 wurde der BF vor dem Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 159,
(1), 159
(4)Ziffer eins, 161,
(1)StBG; Paragraphen 153 d,
(2), 153d
(3)StGB; Paragraphen 153, c
(1), 153c
(2)StGB; Paragraphen 156,
(1), 156
(2); Paragraph 161,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der BF als faktischer Geschäftsführer, sohin als leitender Angestellter, in XXXX Bestandteilte des Vermögens mehrerer juristischen Personen beiseitegeschafft hat und dadurch die Befriedigung von Gläubigern vereitelt oder geschmälert hat. Der BF hat Gelder von Firmenkonten bar behoben und für private Zwecke verwendet, wobei ein Schaden in Höhe von insgesamt XXXX herbeigeführt wurde. Der BF hat zudem die Meldung einer größeren Anzahl von Personen zur XXXX in dem Wissen vorgenommen, dass die auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden sollen. Weiters hat der BF die Dienstgeberbeiträge mehrere Dienstnehmer zur Sozialversicherung der österreichischen Gesundheitskasse vorenthalten XXXX und grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit mehrerer juristischer Personen dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte, indem er Geschäftsbücher bzw. geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließ bzw. so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen erheblich erschwert wurde, bzw. sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschaffen, unterließ. Dabei bewirkte der BF einen XXXX übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger.Der Verurteilung liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der BF als faktischer Geschäftsführer, sohin als leitender Angestellter, in römisch 40 Bestandteilte des Vermögens mehrerer juristischen Personen beiseitegeschafft hat und dadurch die Befriedigung von Gläubigern vereitelt oder geschmälert hat. Der BF hat Gelder von Firmenkonten bar behoben und für private Zwecke verwendet, wobei ein Schaden in Höhe von insgesamt römisch 40 herbeigeführt wurde. Der BF hat zudem die Meldung einer größeren Anzahl von Personen zur römisch 40 in dem Wissen vorgenommen, dass die auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden sollen. Weiters hat der BF die Dienstgeberbeiträge mehrere Dienstnehmer zur Sozialversicherung der österreichischen Gesundheitskasse vorenthalten römisch 40 und grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit mehrerer juristischer Personen dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte, indem er Geschäftsbücher bzw. geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließ bzw. so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen erheblich erschwert wurde, bzw. sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die einen solchen Überblick verschaffen, unterließ. Dabei bewirkte der BF einen römisch 40 übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger. Am XXXX wurde der BF in U- Haft genommen und befindet er sich seit XXXX in Strafhaft.Am römisch 40 wurde der BF in U- Haft genommen und befindet er sich seit römisch 40 in Strafhaft. Für den BF besteht eine Einstellungszusage als kaufmännischer Angestellter bei der XXXX Für den BF besteht eine Einstellungszusage als kaufmännischer Angestellter bei der römisch 40 Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist arbeitsfähig und spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. In der Türkei leben die Mutter, drei Schwestern und ein Bruder des BF. Zu diesen hat der Beschwerdeführer Kontakt (VS 13) und war er zuletzt einige Monate vor seiner Inhaftierung zur Besuchs- und Urlaubszwecken in der Türkei aufhältig.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers, seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie hinsichtlich seiner Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem vorgelegten Identitätsdokument und einer Einsichtnahme ins Fremdenregister.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers, seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie hinsichtlich seiner Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem vorgelegten Identitätsdokument und einer Einsichtnahme ins Fremdenregister. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Türkei und in Österreich gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des BF und seiner Ehegattin, der Heiratsurkunde vom XXXX sowie der Einstellungszusage vom XXXX Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Türkei und in Österreich gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des BF und seiner Ehegattin, der Heiratsurkunde vom römisch 40 sowie der Einstellungszusage vom römisch 40 Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ist dem Strafregisterauszug sowie dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu entnehmen. Die Feststellungen zum Haftaufenthalt beruhen auf der Strafvollzugsordnung vom XXXX und gehen diese auch aus dem zentralen Melderegister hervor.Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ist dem Strafregisterauszug sowie dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen. Die Feststellungen zum Haftaufenthalt beruhen auf der Strafvollzugsordnung vom römisch 40 und gehen diese auch aus dem zentralen Melderegister hervor. Die bereits getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gehen aus der Benachrichtigung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX hervor.Die bereits getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gehen aus der Benachrichtigung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 und dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 hervor. Die Feststellungen zum Wohnsitz des BF beruhen auf dem zentralen Melderegister. Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus den persönlichen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die unselbstständige und selbstständige Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers. Der Gesundheitszustand entspricht den Angaben des BF. In Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet hat dieser die in Art. 6 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung mangels entsprechender Beschäftigungszeiten (Arbeitgeberwechsel vor drei Jahren) nicht erworben.In Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet hat dieser die in Artikel 6, ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung mangels entsprechender Beschäftigungszeiten (Arbeitgeberwechsel vor drei Jahren) nicht erworben.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zu Spruchteil A): II.3.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:römisch zwei.3.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:
(1)bis
(4)[…]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)bis
(11)[…] Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." II.3.
- Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): römisch zwei.3.
- Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Das BFA hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Türkei festgestellt.Das BFA hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Türkei festgestellt. Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (gültig bis XXXX Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (gültig bis römisch 40 Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu beurteilen.Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu beurteilen. II.3.3.
- Es stellt sich daher die Frage, ob von einem weiteren Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.römisch zwei.3.3.
- Es stellt sich daher die Frage, ob von einem weiteren Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Grundsätzlich ist hier festzuhalten, dass sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine „gravierende“ Straffälligkeit nicht zwangsweise nur aus der Begehung von qualitativ „schweren“ Straftaten, wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. zuletzt VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN) ergeben kann.Grundsätzlich ist hier festzuhalten, dass sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine „gravierende“ Straffälligkeit nicht zwangsweise nur aus der Begehung von qualitativ „schweren“ Straftaten, wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche zuletzt VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0289, mwN) ergeben kann. Vielmehr ist es auch möglich, dass sich aus einer hohen Quantität an Verurteilungen wegen „minderschweren“ Straftaten, insbesondere bei oftmaliger Begehung von Delikten gegen dasselbe Rechtsgut bzw. Wiederholungstaten, eine „gravierende Straffälligkeit“ iSd der oben zitierten Judikatur des VwGH ergibt, wenn diese zusätzlich von einer für den Fremden negativen Zukunfts- bzw. Gefährdungsprognose begleitet wird. Die vom VwGH im obigen Judikat genannte „spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ entsteht dabei durch die hohe Wahrscheinlichkeit für weitere entsprechende Tatbegehungen durch den Fremden, bei gleichzeitigem Vorliegen einer geringen Wahrscheinlichkeit für eine zukünftig erfolgreiche soziale, wirtschaftliche und vor allem rechtschaffene Integration des Fremden, auch wenn dieser bereits lange im Bundesgebiet aufhältig ist (vgl. dazu auch zB BVwG W282 2222664-1; W282 2220659-1 ; W282 2220197-1; W282 2234941-1 ; W281 2225326-1 und W281 2227194-1) Die vom VwGH im obigen Judikat genannte „spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ entsteht dabei durch die hohe Wahrscheinlichkeit für weitere entsprechende Tatbegehungen durch den Fremden, bei gleichzeitigem Vorliegen einer geringen Wahrscheinlichkeit für eine zukünftig erfolgreiche soziale, wirtschaftliche und vor allem rechtschaffene Integration des Fremden, auch wenn dieser bereits lange im Bundesgebiet aufhältig ist vergleiche dazu auch zB BVwG W282 2222664-1; W282 2220659-1 ; W282 2220197-1; W282 2234941-1 ; W281 2225326-1 und W281 2227194-1) In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es auch ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 14, mwN), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Sohin sind auch Feststellungen zu Art und Schwere der bereits getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen erforderlich, um überprüfen zu können, ob die im vorliegenden Fall schon lange zurückliegenden Straftaten für die Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als (auch) maßgeblich anzusehen sind (vgl. etwa VwGH 20.8.2013, 2013/22/0113, mwN).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es auch ständige Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 14, mwN), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Sohin sind auch Feststellungen zu Art und Schwere der bereits getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen erforderlich, um überprüfen zu können, ob die im vorliegenden Fall schon lange zurückliegenden Straftaten für die Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als (auch) maßgeblich anzusehen sind vergleiche etwa VwGH 20.8.2013, 2013/22/0113, mwN). II.3.3.
- Eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist beim BF aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade noch nicht erfüllt:römisch zwei.3.3.
- Eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist beim BF aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gerade noch nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer hat zuletzt zwischen XXXX und XXXX das Verbrechen der betrügerischen Krida gemäß § 156 Abs. 1 und 2 StGB, das Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur XXXX gemäß § 153d Abs. 2 und 3 StGB, das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 153c Abs. 1 und 2 StGB und das Vergehen der groß fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 1 und 4 Z 1, § 161 Abs. 1 StGB begangen. Es handelt sich dabei um erheblich Summen, zumal er unter anderem Gelder von Firmenkonten in bar behoben und jedenfalls XXXX für private Zwecke verwendet und dadurch unter anderem die Befriedigung der Forderungen der XXXX vereitelt oder geschmälert hat. Zudem hatte er Zuschläge nach dem XXXX nicht vollständig geleistet und auf Dienstnehmer entfallenen Sozialversicherungsabgaben XXXX an die XXXX einbehalten. Der Beschwerdeführer hat zuletzt zwischen römisch 40 und römisch 40 das Verbrechen der betrügerischen Krida gemäß Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB, das Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur römisch 40 gemäß Paragraph 153 d, Absatz 2 und 3 StGB, das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB und das Vergehen der groß fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und 4 Ziffer eins,, Paragraph 161, Absatz eins, StGB begangen. Es handelt sich dabei um erheblich Summen, zumal er unter anderem Gelder von Firmenkonten in bar behoben und jedenfalls römisch 40 für private Zwecke verwendet und dadurch unter anderem die Befriedigung der Forderungen der römisch 40 vereitelt oder geschmälert hat. Zudem hatte er Zuschläge nach dem römisch 40 nicht vollständig geleistet und auf Dienstnehmer entfallenen Sozialversicherungsabgaben römisch 40 an die römisch 40 einbehalten. Mildernd wurde das reumütige Geständnis und erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, eine Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat, der lange Deliktszeitraum und der hohe Schaden gewertet. Ca. acht Jahre zuvor wurde der BF bereits wegen dem Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und dem Vergehen der Begünstigung von Gläubigern verurteilt, wobei er Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in Höhe von XXXX der XXXX vorenthalten hat und Gläubiger begünstigte, indem er insgesamt XXXX an diese leistete und dadurch unter anderem das XXXX (oder zumindest einen von ihnen) benachteiligte.Ca. acht Jahre zuvor wurde der BF bereits wegen dem Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und dem Vergehen der Begünstigung von Gläubigern verurteilt, wobei er Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in Höhe von römisch 40 der römisch 40 vorenthalten hat und Gläubiger begünstigte, indem er insgesamt römisch 40 an diese leistete und dadurch unter anderem das römisch 40 (oder zumindest einen von ihnen) benachteiligte. Mildernd wurden das reumütige Geständnis und erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Der BF hat demnach zweimal ein Delikt gegen dasselbe Rechtsgut begangen, wobei die Verurteilung im Jahr XXXX einen weit geringeren Schaden als sein zuletzt gesetztes strafbares Verhalten verursachte. Zwischen den Straftaten lag auch eine mehrjährige Phase des Wohlverhaltens, jedoch kippte der BF XXXX wieder in alte Verhaltensmuster, was letztlich zu einem erheblichen finanziellen Schaden ( XXXX ) führte.Der BF hat demnach zweimal ein Delikt gegen dasselbe Rechtsgut begangen, wobei die Verurteilung im Jahr römisch 40 einen weit geringeren Schaden als sein zuletzt gesetztes strafbares Verhalten verursachte. Zwischen den Straftaten lag auch eine mehrjährige Phase des Wohlverhaltens, jedoch kippte der BF römisch 40 wieder in alte Verhaltensmuster, was letztlich zu einem erheblichen finanziellen Schaden ( römisch 40 ) führte. Es handelt sich dabei um Wirtschaftsdelikte, die einen hohen Vermögensschaden verursacht haben und besteht auch an der Verhinderung solcher Delikte, wie sie hier dem BF zur Last gelegt wurden, ein großes öffentliches Interesse (VwGH 01.02.2022, Ra 2021/21/0360). Auch eine besondere Reue oder Einsicht hat der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend nicht gezeigt, zumal er sich auf seine Unkenntnis der geltenden Rechtslage berief und lediglich vermeinte, dass er seine Mitarbeiter nicht nach dem Kollektivvertrag, sondern mit Barzahlungen höher entlohnt habe. Bereits am XXXX erfolgte die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF. Er wurde gemäß § 91 Abs. 1 StGB (Raufhandel) zu einer Geldstrafe in Höhe von ATS 4.000,-- verurteilt und folgte am XXXX eine Verurteilung wegen Fälschung von Beweismitteln gemäß § 293 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 360,--. Eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder gegen die Rechtspflege wurden seitens des BF nach XXXX nicht mehr begangen.Bereits am römisch 40 erfolgte die erste strafgerichtliche Verurteilung des BF. Er wurde gemäß Paragraph 91, Absatz eins, StGB (Raufhandel) zu einer Geldstrafe in Höhe von ATS 4.000,-- verurteilt und folgte am römisch 40 eine Verurteilung wegen Fälschung von Beweismitteln gemäß , Paragraph 293, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 360,--. Eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder gegen die Rechtspflege wurden seitens des BF nach römisch 40 nicht mehr begangen. Insgesamt gesehen wurde der BF in seinem mehr als dreißigjährigem Aufenthalt in Österreich sohin viermal verurteilt, wobei er zweimal zu Geldstrafen, einmal zu einer bedingten Freiheitsstrafe (acht Monate) und nur zuletzt zu einer unbedingten Freiheitstrafe verurteilt wurde. Dabei wurde der mögliche Strafrahmen aber nie höchstmöglich ausgenutzt und liegen die drei ersten Verurteilungen bereits ca. neun, zehn und vierundzwanzig Jahre zurück. Aufgrund dessen, dass sich der BF nach wie vor in Haft befindet, kann zwar noch nicht von einem nachhaltigen Gesinnungswandel des BF gesprochen werden. Dennoch gewann die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ernsthaft daran interessiert und bemüht ist, in Zukunft einer geregelten Arbeit in einem Angestelltenverhältnis nachzugehen. Weiters ist die Entwicklung des BF während der Strafhaft einzubeziehen und ist nicht außer Acht zu lassen, dass dem BF aufgrund seines bisherigen Wohlverhaltens während der Strafhaft die bedingte Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest in Aussicht gestellt wurde. Der BF ist bestrebt den in Aussicht gestellten Arbeitsplatz als kaufmännischer Angestellter auszuüben und wird er wieder bei seiner Ehegattin Unterkunft nehmen, welche ihn regelmäßig in der Haft besucht hat. Auch zu seinen Kindern hatte der BF während des Haftaufenthaltes Kontakt. Eine spezifische, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom BF ausgehende erhebliche Gefahr, die eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot rechtfertigen kann, liegt daher (noch) nicht vor. Hierzu ist ausdrücklich festzuhalten, dass es keineswegs das Ziel des Bundesverwaltungsgerichts ist, die Straftaten des BF in irgendeiner Weise zu relativieren oder zu verharmlosen. Insbesondere die letzte Verurteilung mit einem Schaden von XXXX wiegt zweifelfrei äußerst schwer. Dennoch ist die Straffälligkeit des BF an sich bei gesamtheitlicher Betrachtung der (bereits getilgten und somit lange zurückliegenden) Vorstrafen vor dem Hintergrund der zu § 52 Abs. 5 FPG zitierten Judikatur noch nicht als „gravierend“ zu qualifizieren. Hierzu ist ausdrücklich festzuhalten, dass es keineswegs das Ziel des Bundesverwaltungsgerichts ist, die Straftaten des BF in irgendeiner Weise zu relativieren oder zu verharmlosen. Insbesondere die letzte Verurteilung mit einem Schaden von römisch 40 wiegt zweifelfrei äußerst schwer. Dennoch ist die Straffälligkeit des BF an sich bei gesamtheitlicher Betrachtung der (bereits getilgten und somit lange zurückliegenden) Vorstrafen vor dem Hintergrund der zu Paragraph 52, Absatz 5, FPG zitierten Judikatur noch nicht als „gravierend“ zu qualifizieren. Es steht daher zwar fest, dass der BF in erheblichem Umfang straffällig geworden ist. Dennoch bleibt diese erhebliche Straffälligkeit gerade noch hinter dem Begriff der von der aktuell vorherrschenden Judikatur geforderten „gravierenden“ bzw. „schweren“ Straffälligkeit zurück. Nach § 52 Abs. 11 FPG wirkt zudem eine derzeitige Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht unbeschränkt pro futuro und kann im Fall, dass ein Fremder in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten setzt, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, eine solche erneut vom BFA gegen ihn erlassen werden. Unter einem solchen „Verhalten“ wäre nach Auffassung des Gerichtes dabei insbesondere jede neuerliche strafrechtliche Verurteilung zu verstehen, insbesondere dann, wenn sie während einer offenen Probezeit erfolgt oder allenfalls auch dann, wenn die Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Nach Paragraph 52, Absatz 11, FPG wirkt zudem eine derzeitige Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht unbeschränkt pro futuro und kann im Fall, dass ein Fremder in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten setzt, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, eine solche erneut vom BFA gegen ihn erlassen werden. Unter einem solchen „Verhalten“ wäre nach Auffassung des Gerichtes dabei insbesondere jede neuerliche strafrechtliche Verurteilung zu verstehen, insbesondere dann, wenn sie während einer offenen Probezeit erfolgt oder allenfalls auch dann, wenn die Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Somit ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Straftaten des BF (gerade noch) keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit iSd des § 52 Abs. 5 FPG und vor dem Hintergrund der vorherrschenden Judikatur vorliegt.Somit ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Straftaten des BF (gerade noch) keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit iSd des Paragraph 52, Absatz 5, FPG und vor dem Hintergrund der vorherrschenden Judikatur vorliegt. Angesichts der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3
- Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG auszusprechen.Angesichts der zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3,
- Satz BFA-VG in Verbindung mit der nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG auszusprechen. Vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. In Fallkonstellationen der Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG setzen die letztgenannten Bestimmungen bereits ex-lege das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines Verlängerungsantrages auf erneute Erteilung eines solchen (§ 24 NAG) und des nachfolgenden Vorgehens der Niederlassungsbehörde nach § 25 NAG voraus.Vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. In Fallkonstellationen der Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG setzen die letztgenannten Bestimmungen bereits ex-lege das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines Verlängerungsantrages auf erneute Erteilung eines solchen (Paragraph 24, NAG) und des nachfolgenden Vorgehens der Niederlassungsbehörde nach Paragraph 25, NAG voraus. Demzufolge war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt – ohne einen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung – ersatzlos zu beheben.Demzufolge war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt – ohne einen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung – ersatzlos zu beheben. Infolge der Behebung der Rückkehrentscheidung fallen auch die Voraussetzungen für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (§ 52 Abs. 9 FPG), die Erlassung eines Einreiseverbotes (vgl. § 53 FPG) und die nicht zuerkannte Frist für eine freiwillige Ausreise (§ 55 Abs. 1a FPG), weg, weshalb die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides ebenfalls ersatzlos zu beheben waren.Infolge der Behebung der Rückkehrentscheidung fallen auch die Voraussetzungen für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Paragraph 52, Absatz 9, FPG), die Erlassung eines Einreiseverbotes vergleiche Paragraph 53, FPG) und die nicht zuerkannte Frist für eine freiwillige Ausreise (Paragraph 55, Absatz eins a, FPG), weg, weshalb die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ebenfalls ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L512.2261732.1.00