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{'item': 'L512 2264744-1'}

Obsah (11)§ 3§ 55Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53Art. 227

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlL512 2264744-1 Spruch, L512 2264744-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei, römisch vier. und römisch fünf.

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen VI. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen römisch sechs. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) stellte am 21.07.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) stellte am 21.07.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 22.07.2022 zusammengefasst vor, er sei ledig, Muslime und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Er habe 10 Jahre die Grundschule sowie 2 Jahre ein College in Pakistan besucht und habe zuletzt als XXXX gearbeitet. römisch eins.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 22.07.2022 zusammengefasst vor, er sei ledig, Muslime und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Er habe 10 Jahre die Grundschule sowie 2 Jahre ein College in Pakistan besucht und habe zuletzt als römisch 40 gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte der BF, er gehöre zur politischen Partei PTI. Diese Partei konkurriere mit der Regierungspartei PML-N. Daher sei er von Mitgliedern dieser Partei bedroht worden. Es sei so weitergegangen, sodass sie ihn mit dem Umbringen bedrohten. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er politisch verfolgt und umgebracht zu werden [Aktenseite (AS) 9 ff.]. I.
  5. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 29.11.2022 im Wesentlichen Folgendes vor: römisch eins.
  6. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 29.11.2022 im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei derzeit in keiner dauerhaften ärztlichen Behandlung. Er sei geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Im Zuge der Erstbefragung habe der BF die Wahrheit gesagt. In Pakistan würden seine Eltern, sein Bruder und seine fünf Schwester leben. Der BF habe Pakistan legal per Flugzeug verlassen. Zum Grund für seine Ausreise befragt, erklärte der BF, er habe politische Probleme gehabt. Er habe Wahlzettel geschrieben. Dann seien Leute gekommen, die bewaffnet waren. Diese hätten sie bedroht. Der BF habe daher den Platz verlassen müssen und sei dann weggegangen. Da er in einem kleinen Dorf wohne wurde, sei er weiterhin bedroht worden. Da dies wiederholt passiert sei, habe er Angst. Der BF habe einen guten Job und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Er sei Mitglied der politischen Partei „PTI“ gewesen. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich oder in der EU. Der BF sei in Österreich kein Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig (AS 43 ff.). I.
  7. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

§ 3Abs 1 Asyl

G abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Absatz 1a wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). (AS 61 ff.).römisch eins.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1a wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). (AS 61 ff.). I.4.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig, weil zu oberflächlich geschildert.römisch eins.4.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig, weil zu oberflächlich geschildert. I.4.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.4.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.4.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da Gründe im Sinne des § 55 Abs 1a FPG vorliegen würden bzw. würde § 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG erfüllt sein und sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot sei zu erlassen, da der Tatbestand des § 53 Absatz 2 Ziffer 6 FPG erfüllt sei. römisch eins.4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da Gründe im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG vorliegen würden bzw. würde Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG erfüllt sein und sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot sei zu erlassen, da der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2 Ziffer 6 FPG erfüllt sei. I.

  1. Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 197 ff.).römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 197 ff.). I.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zu Pakistan.römisch eins.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zu Pakistan. I.6.
  5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.6.
  6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zu seiner Integration, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. I.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: II.1.
  10. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  11. Der Beschwerdeführer Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi sowie der moslemischen/sunnitschen Glaubensrichtung. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX , in der Provinz Punjab, spricht die Sprachen Punjabi, Urdu und ein wenig Englisch und besuchte in Pakistan zehn Jahre lang die Grundschule und anschließend ein College. Im Jahr XXXX schloss er das Bachelor Studium XXXX ab und arbeitete zuletzt bei der XXXX Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi sowie der moslemischen/sunnitschen Glaubensrichtung. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Punjab, spricht die Sprachen Punjabi, Urdu und ein wenig Englisch und besuchte in Pakistan zehn Jahre lang die Grundschule und anschließend ein College. Im Jahr römisch 40 schloss er das Bachelor Studium römisch 40 ab und arbeitete zuletzt bei der römisch 40 Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist Drittstaatsangehöriger, leidet an keiner dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Der BF verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern und fünf Schwestern) im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Seit XXXX ist der BF Mitglied der politischen Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI).Seit römisch 40 ist der BF Mitglied der politischen Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Am XXXX stellte der BF bei der Universität XXXX einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium English and American Studies. Mit Bescheid der Universität XXXX vom XXXX wurde festgelegt, dass der BF vor der Zulassung noch mehrere Bedingungen erfüllen muss (Vorlage fehlender Dokumente, Ergänzungsprüfung Deutsch B2/2).Am römisch 40 stellte der BF bei der Universität römisch 40 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium English and American Studies. Mit Bescheid der Universität römisch 40 vom römisch 40 wurde festgelegt, dass der BF vor der Zulassung noch mehrere Bedingungen erfüllen muss (Vorlage fehlender Dokumente, Ergänzungsprüfung Deutsch B2/2). Am XXXX stellte der BF in Österreich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Student“. Dieser Antrag wurde am XXXX abgewiesen.Am römisch 40 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Student“. Dieser Antrag wurde am römisch 40 abgewiesen. Im XXXX verließ der BF Pakistan legal. Im Juli 2022 reiste der BF illegal in Österreich ein und stellte am 21.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist der BF ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig.Im römisch 40 verließ der BF Pakistan legal. Im Juli 2022 reiste der BF illegal in Österreich ein und stellte am 21.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist der BF ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und er bezog Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse und ist kein Mitglied in einem Verein. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. II.1.
  12. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.
  13. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen: Covid-19 Letzte Änderung: 22.03.2022 COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Feber XXXX festgestellt. Mit 23.
  14. XXXX wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni XXXX sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April XXXX schrittweise gelockert wurden, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres XXXX zeitlich begrenzte, „smarte“ Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren. Im Mai 2021 wurden die Maßnahmen aufgrund der Eid-Feiern verstärkt, Ende dieses Monats wurden die Restriktionen zu einem großen Teil wieder gelockert (IMF 2.7.2021). Mit 16.3.2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022).COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Feber römisch 40 festgestellt. Mit 23.
  15. römisch 40 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni römisch 40 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April römisch 40 schrittweise gelockert wurden, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres römisch 40 zeitlich begrenzte, „smarte“ Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren. Im Mai 2021 wurden die Maßnahmen aufgrund der Eid-Feiern verstärkt, Ende dieses Monats wurden die Restriktionen zu einem großen Teil wieder gelockert (IMF 2.7.2021). Mit 16.3.2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). Insgesamt wurden in Pakistan mit Stand 21.3.2022 1.522.191 Fälle COVID-19-Infektionen und 30.331 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 21.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer. Im März 2021 hatte die Regierung allerdings noch kein Budget für den Kauf von Impfstoffen veranschlagt und sich anscheinend in erster Linie auf die Spenden von Impfstoffen durch China und andere Länder verlassen (BS 25.2.2022). Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 21.3.2022 sind laut offiziellen Angaben des zuständigen National Command and Operation Center (NCOC) 101.881.176 Menschen vollständig immunisiert worden und 4.869.245 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 219.368.557 Dosen verimpft (NCOC 21.3.2022). Am 24.
  16. XXXX wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung; Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Unterstützungsleistungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wurde auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das „COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program“ (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden. Maßnahmen der pakistansichen Staatsbank inkludierten u.a. Refinanzierungen zur Unterstützung von Krankenhäusern, stimulierende Investitionen und Lockerung der Zinsen und Vorgaben für Privatkredite (IMF 2.7.2021) [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage].Am 24.
  17. römisch 40 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung; Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Unterstützungsleistungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wurde auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das „COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program“ (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden. Maßnahmen der pakistansichen Staatsbank inkludierten u.a. Refinanzierungen zur Unterstützung von Krankenhäusern, stimulierende Investitionen und Lockerung der Zinsen und Vorgaben für Privatkredite (IMF 2.7.2021) [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage]. Quellen: • BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13 , Zugriff 18.3.2022 • IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https: //www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P , Zugriff 18.3.2022 • JHU - Johns-Hopkins-University (21.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.ar cgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 , Zugriff 21.3.2022 • NCOC - National Command and Operation Center (21.3.2022): Vaccine Stats, https://ncoc.gov.p k/#section2 , Zugriff 21.3.2022 • WSTO - Wallstreet-Online (16.3.2022): Pakistan hebt Corona-Maßnahmen auf, https://www.wallst reet-online.de/nachricht/15190818-pakistan-hebt-corona-massnahmen , Zugriff 21.3.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 26.04.2022 Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 20.4.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 20.4.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vgl. EB 22.4.2022).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vergleiche EB 22.4.2022). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den „Panama Papers“, aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021).Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den „Panama Papers“, aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021). Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022).Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022). Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der „Pandora Papers“ aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der „Pandora Papers“ aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Bereits im Oktober XXXX hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vgl. FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das „Sindh House“, die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022).Bereits im Oktober römisch 40 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vergleiche FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das „Sindh House“, die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Das für
  18. April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022).Das für
  19. April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vergleiche Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Premierminister Imran Kahn wurde im Misstrauensvotum abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022). Aus Protest zog der abgesetzte Premierminister Khan sich sowie seine Partei aus der Nationalversammlung zurück. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rücktritt aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, als Opposition in der Nationalversammlung unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). Nach der Absetzung initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022). Die Situation ist angespannt. Der ehemalige Premierminister mobilisiert seine Anhänger gegen die neue Regierung und drängt auf vorgezogene Wahlen. Er wirft der neuen Regierung vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Im Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr
  20. Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am
  21. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vgl. OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ denIm Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr
  22. Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am
  23. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vergleiche OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht(PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt (OF 15.9.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 20.4.2022): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010 , Zugriff 22.4.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos6 , Zugriff 20.3.2022 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021). Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B %5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order= desc&content=briefing%20notes , Zugriff 20.3.2022 • Dawn (20.4.2022): Govt advises Imran Khan to address Lahore rally virtually amid ’severe threat alerts’, https://www.dawn.com/news/1685956 , Zugriff 20.4.2022 • Dawn (17.3.2022): No confidence: How did Prime Minister Imran Khan end up here?,https://www.dawn.com/news/1680285/no-confidence-how-did-prime-minister-imran-khan-end-u p-here , Zugriff 20.3.2022 • Diplomat (9.10.2021): Pandora Papers Unravel Imran Khan’s ‘Anti-Corruption’ Narrative, https: //thediplomat.com/2021/10/pandora-papers-unravel-imran-khans-anti-corruption-narrative/ , Zugriff 20.3.2022 • EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi .net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 16.1.2022 • EB - Encyclopedia Britannica (22.4.2022): Pakistan, Government and society, https://www.britanni ca.com/place/Pakistan/Government-and-society , Zugriff 22.4.2022 • FH - Freedom House (4.2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2022 , Zugriff 22.4.2022 • Geo News (18.3.2022): PTI workers stage violent protest, enter Sindh House in Islamabad by force, https://www.geo.tv/latest/406016-pti-workers-protest-outside-sindh-house-with-lotas , Zugriff 20.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (16.3.2022): Pakistan’s No-Confidence Vote Should Respect Democratic Process, https://www.hrw.org/news/2022/03/16/pakistans-no-confidence-vote-should-respe ct-democratic-process , Zugriff 20.3.2022 • ICG - International Crisis Group (14.2.2022): Women and Peacebuilding in Pakistan’s North West, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/321-women-and-peacebuilding-in-pakistan.pdf , Zugriff 20.3.2022 • ICIJ - International Consortium of Investigative Journalists (3.4.2021): Five years later, Panama Papers still having a big impact, https://www.icij.org/investigations/panama-papers/five-years-lat er-panama-papers-still-having-a-big-impact/ , Zugriff 20.3.2022 • ICIJ - International Consortium of Investigative Journalists (3.10.2021): Prime Minister Imran Khan promised ‘new Pakistan’ but members of his inner circle secretly moved millions offshore, https: //www.icij.org/investigations/pandora-papers/pakistan-imran-khan-prime-minister-allies-offshore/ , Zugriff 18.3.2022 • OF - Observer Research Foundation (15.9.2021): Tehrik-E-Labbaik Pakistan: The New Face of Barelvi Activism, https://www.orfonline.org/research/tehrik-e-labbaik-pakistan-the-new-face-of-b arelvi-activism/ , Zugriff 18.3.2022 • PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021,http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf , Zugriff 20.1.2022 • TNT - The Express Tribune (3.4.2022a): Opposition power after treasury shocker, https://tribune. com.pk/story/2350806/opposition-power-after-treasury-shocker , Zugriff 19.4.2022 • TNT - The Express Tribune (3.4.2022b): NA dissolved on a day of high drama, https://tribune.com. pk/story/2350823/na-dissolved-on-a-day-of-high-drama , Zugriff 19.4.2022 • TNT - The Express Tribune (7.4.2022): Constitution reigns supreme, https://tribune.com.pk/story/2 351375/constitution-reigns-supreme ; Zugriff 19.4.2022 • TNT - The Express Tribune (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune. com.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na , Zugriff 19.4.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071127.html , Zugriff 19.4.2022 • VB - Verbindungsbeamtin des BMI für Pakistan [Österreich] (21.4.2022): Pakistan: Neuer pakistanischer Innenminister; E-Mail • Zeit-Online (3.4.2022): Präsident Arif Alvi löst Parlament auf, https://www.zeit.de/politik/2022-04/ pakistan-imran-khan-misstrauensvotum-neuwahlen , Zugriff 19.4.2022 • Zeit-Online (11.4.2022): Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https://www.zeit.de/politik/ ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif , Zugriff 19.4.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.03.2022 Allgemeine Entwicklung Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr
  24. Für das Jahr XXXX konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021).Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr
  25. Für das Jahr römisch 40 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter zu finden. Sie zielte darauf ab, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb zu konsolidieren (EASO 10.2021). Der NAP wurde nach dem Anschlag auf die Army Public School im Dezember 2014 mit dem Ziel eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten seither unterschiedliche Erfolge. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen, wie Verbote von Organisationen, Sanktionen von Einzelpersonen und Einfrieren von Bankkonten (FES 12.2020). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings den Anzeichen nach nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen und ihrer Taten hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020). Es gibt wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. Bei der Umsetzung des NAP wurde auf die nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit gelegt (PIPS 15.6.2021b). Die Einsätze gegen die Terroristen haben diese zwar geschwächt. Doch die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen, die in den Militäroperationen nicht vollständig eliminiert werden konnten (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte XXXX kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen und sektiererischer Extremisten in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). So begannen einige Gruppen eine Neuformierung in Teilen des Landes (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen weiter ermutigt. Dies zeigt sich in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan und sporadisch auch in Karatschi und Punjab (PIPS 4.1.2022).Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings den Anzeichen nach nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen und ihrer Taten hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020). Es gibt wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. Bei der Umsetzung des NAP wurde auf die nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit gelegt (PIPS 15.6.2021b). Die Einsätze gegen die Terroristen haben diese zwar geschwächt. Doch die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen, die in den Militäroperationen nicht vollständig eliminiert werden konnten (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte römisch 40 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen und sektiererischer Extremisten in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). So begannen einige Gruppen eine Neuformierung in Teilen des Landes (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen weiter ermutigt. Dies zeigt sich in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan und sporadisch auch in Karatschi und Punjab (PIPS 4.1.2022). Trendumkehr in den Anschlagszahlen 2021 und Reaktion der Sicherheitskräfte Das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigenAnstieg derAnschläge im Vergleich zum Jahr XXXX auf 207 Terrorakte gezeichnet. Diese forderten zusammen 335 Menschenleben, ein Anstieg von 52 Prozent, wobei 32 der Todesopfer Terroristen waren. Verletzt wurden 555 Menschen (PIPS 4.1.2022).Das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigenAnstieg derAnschläge im Vergleich zum Jahr römisch 40 auf 207 Terrorakte gezeichnet. Diese forderten zusammen 335 Menschenleben, ein Anstieg von 52 Prozent, wobei 32 der Todesopfer Terroristen waren. Verletzt wurden 555 Menschen (PIPS 4.1.2022). Hauptsächlich resultiert der Anstieg zum einen aus einer Steigerung der Anschläge der pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan / TTP) in Khyber Pakhtunkhwa und der belutschischen Terrorgruppen in Belutschistan sowie zum anderen aus der Entwicklung des sogenanntenIslamischen Staates Khorasan Province (ISKP) hin zu einem Hauptakteur terroristischer Gewalt in Pakistan. DieAuseinandersetzung zwischen dem ISKP und den Taliban hat damit auch pakistanischen Boden erreicht, wo der ISKP einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan gegen angebliche afghanische Taliban oder mit diesen verbundenen Klerikern durchgeführt hat (PIPS 4.1.2022). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden so auch 128 - im Vergleich zu 95 des Vorjahres - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem ISKP oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 44 Anschläge mit 97 Toten (PIPS 4.1.2022). Begründet liegt der Anstieg der Terroranschläge nach Ansicht von PIPS auch in den Entwicklungen in Afghanistan. Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt, doch diese haben mit Stand Anfang des Jahres 2022 keine dauerhaften Ergebnisse erzielt (PIPS 4.1.2022). Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und der Stationierung regulärer Armeetruppen in den Grenzregionen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). Die Sicherheitskräfte führten 2021 63 operative Schläge gegen Terrorgruppen durch, bei denen 197 Personen getötet wurden. In sechs Fällen gab es direkte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, bei denen 15 Personen getötet wurden, 156 Verdächtige wurden bei Suchoperationen festgenommen (PIPS 4.1.2022). Die NGO Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten, sowie 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet wurden (CRSS 3.1.2022). Regionale Konzentration der Anschlagszahlen Regional aufgeschlüsselt fanden 2021 die meistenAnschläge, konkret 111, in Khyber Pakhtunkhwa statt. Hier konzentrierte sich wiederum, wie seit Jahren, die terroristische Gewalt in den beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan. Belutschistan war mit 81 Anschlägen am zweitstärksten betroffen. Acht Anschläge wurden im Sindh verübt, fünf im Punjab. Zwei terroristische Anschläge wurden in Islamabad verzeichnet, dabei töteten die TTP insgesamt drei Polizisten (PIPS 4.1.2022). CRSS zählte beinahe 75 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: dies ist nicht auf die Terroranschläge aufgeschlüsselt] (CRSS 3.1.2022). Im Jahr XXXX betrafen 83 Prozent aller Anschläge die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammengenommen(PIPS 15.6.2021).Im Jahr römisch 40 betrafen 83 Prozent aller Anschläge die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammengenommen(PIPS 15.6.2021). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und KP konzentriert bleibt. Auch der Anstieg der terroristischen Gewalt 2021 geht auf einen Anstieg in diesen beiden Provinzen zurück. 93 Prozent der gesamtenAnschläge dieses Jahres in Pakistan trafen zusammengenommen diese beiden Provinzen. Punjab und Sindh verzeichneten hingegen auch 2021 einen Rückgang der Anschlagszahlen. Während aber der Sindh auch einen Rückgang der Todesopfer vermelden konnte, stieg die Zahl der Todesopfer im Punjab an (PIPS 4.1.2022). Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge 66 Prozent der Anschläge zielten 2021 gegen die Sicherheitskräfte. Dementsprechend waren 177 der 335 Todesopfer Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden. 16 Anschläge richteten sich direkt gegen zivile Ziele, neun Anschläge gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, sieben gegen politische Führer bzw. politisch Tätige und sieben gegen Einrichtungen oder Personal der Regierung. Zwei konfessionell motivierte Anschläge wurden durchgeführt - im Vergleich zu sieben 2020, sie forderten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). PIPS berichtet, dass sich auch im Jahr XXXX der Großteil der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021).PIPS berichtet, dass sich auch im Jahr römisch 40 der Großteil der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021). 80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen(PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr XXXX (vgl. PIPS 15.6.2021).80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen(PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr römisch 40 vergleiche PIPS 15.6.2021). Entwicklung 2022 Im Jänner 2022 zählte PIPS 24 Terroranschläge mit 35 Toten, davon 24 Sicherheitskräfte und acht Zivilisten. Sechs operative Schläge wurden durch die Sicherheitskräfte durchgeführt. Jeweils ein Terroranschlag wurde in den Städten Lahore, Rawalpindi (beide Punjab) und Islamabad verübt. In Lahore und Islamabad wurden dabei jeweils drei Personen getötet, in Rawalpindi eine. Im Sindh wurde ein Terroranschlag verübt, konkret in der Provinzhauptstadt Karachi, es gab keine Todesopfer. In KP wurden 15 Anschläge in sieben Distrikten durchgeführt, alle durch die TTP oder ähnliche Gruppierungen. Fünf der Anschläge betrafen Nord-Waziristan. Zwei Drittel aller Anschläge richtete sich gegen Sicherheitskräfte. In Belutschistan wurden 15 Tote bei 5 Anschlägen dokumentiert. Alle wurden durch belutschische nationalistische Gruppen durchgeführt, drei der Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.2.2022). Im Feber 2022 starben laut den Aufzeichnungen von PIPS 38 Menschen bei 13 Anschlägen, die allesamt in Belutschistan und KP durchgeführt wurden. Drei der Toten waren Zivilisten, 12 Sicherheitskräfte und 23 Terroristen. In Belutschistan starben 31 Menschen bei acht Anschlägen. 17 der Toten waren Terroristen, die großteils durch Abwehrfeuer starben, drei Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte. In KP starben sieben Personen, davon 6 Terroristen, in fünf Anschlägen. Die Anschläge gingen damit in KP um 67 Prozent zum Vormonat zurück (PIPS 4.3.2022). Weitere Aspekte sicherheitsrelevanter Gewalt Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [siehe Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). Insgesamt zeichnete PIPS für das Jahr 2021 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, neben den Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen, Mob-Gewalt und Zusammenstößen zwischen Polizei und TLP-Demonstranten, waren darunter fünf Vorfälle ethnopolitischer Gewalt, eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Stämmen und eine zwischen militanten Gruppen sowie 23 Auseinandersetzungen an den Grenzen zu Afghanistan, Indien und Iran. Insgesamt wurden bei all diesen von PIPS erfassten Vorfällen 609 Personen getötet (PIPS 4.1.2022). Im Feber 2021 verständigten sich Indien und Pakistan darauf, das Waffenstillstandsübereinkommen von 2003 an der zwischen dem indischen und dem pakistanischen verwalteten Teil Kaschmirs liegenden Grenze, der Line of Control, verstärkt einzuhalten. Die Zahl der Übergriffe an dieser Grenze ging 2021 stark zurück (PIPS 4.1.2022). Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen „Durand-Linie“ genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 km langen „Durand-Linie“ genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies soll den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022). Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z.B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020). Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2020): ACLED Codebook, https://acledd ata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINA L.docx.pdf , Zugriff 10.3.2022 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata. com/data/ , Zugriff 9.3.2022 • AP - Associated Press (13.7.2021): Shootout in NW Pakistan leaves 2 soldiers, 3 militants dead, https://apnews.com/article/pakistan-ae5585d4039a4a6b2e64ed57d36319f5 , Zugriff 9.3.2022 • CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/ , Zugriff 9.3.2022 • Dawn (14.1.2022): Remaining Pak-Afghan border fence to be completed with Kabul’s consent: Sheikh Rashid, https://www.dawn.com/news/1669407 , Zugriff 9.3.2022 • EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 14.3.2022 • FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-conte nt/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf , Zugriff 9.3.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.3.2022): Pakistan Monthly Security Report: February 2022, http://pakpips.com/app/reports/1142 , Zugriff 5.3.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2022): Pakistan Monthly Security Report: January 2022, http://pakpips.com/app/reports/1128 , Zugriff 5.3.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf , Zugriff 20.1.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report XXXX - Final Report, XXXX , Zugriff 22.1.2022• PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report römisch 40 - Final Report, römisch 40 , Zugriff 22.1.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021b): Pakistan’s Counter-Extremism Challenge and Policy Recourse, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Full-webinar-report_ for-website.pdf , Zugriff 10.3.2022 Relevante Terrorgruppen Letzte Änderung: 23.03.2022 Folgend ein Auszug relevanter extremistischer Gruppen: Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch pakistanische Taliban genannt, ist der Hauptproponent militanter Gewalt in Pakistan (PIPS 4.1.2022). Sie ist eine Dachorganisation aus ungefähr 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen. 2008 wurde sie durch Pakistan verboten. Ihre ursprüngliche Basis befand sich in der damaligen Agency Süd-Waziristan. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren unter anderem die Umsetzung der Scharia in Pakistan, die Zurückdrängung des pakistanischen Militärs aus den damaligen FATA, ein „defensiver Jihad“ gegen das pakistanische Heer und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die Gruppe richtet ihre Aktivitäten allerdings nicht gegen Afghanistan, sondern konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (CEP o.D; vgl. EASO 10.2021).Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch pakistanische Taliban genannt, ist der Hauptproponent militanter Gewalt in Pakistan (PIPS 4.1.2022). Sie ist eine Dachorganisation aus ungefähr 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen. 2008 wurde sie durch Pakistan verboten. Ihre ursprüngliche Basis befand sich in der damaligen Agency Süd-Waziristan. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren unter anderem die Umsetzung der Scharia in Pakistan, die Zurückdrängung des pakistanischen Militärs aus den damaligen FATA, ein „defensiver Jihad“ gegen das pakistanische Heer und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die Gruppe richtet ihre Aktivitäten allerdings nicht gegen Afghanistan, sondern konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (CEP o.D; vergleiche EASO 10.2021). Ausgehend von der 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb in Nord-Waziristan wurde die TTP aus Pakistan verdrängt. Man geht davon aus, dass die Basen der verschiedenen Gruppen der pakistanischen Taliban seitdem in den afghanischen Provinzen Nangarhar, Khost und Kunar liegen (PIPS 15.6.2021b; vgl. EASO 10.2021). Seit dem Sommer XXXX gibt es Berichte über eine Re-Gruppierung der TTP und ein stilles Comeback in den Stammesgebieten an der Grenze zuAfghanistan. Die Wiedervereinigung mit Splittergruppen stärkte die TTP (EASO 10.2021). Die beiden Splittergruppen Jamaat-ul Ahrar und Hizbul Ahrar erklärten im August XXXX ihre Rückkehr in die Struktur der TTP. Militante bzw. Splittergruppen der Hakimullah Mehsud Gruppe, der Lashkar-e-Jhangvi und derAl-Quaeda im Subkontinent sollen sich ebenfalls der TTP angeschlossen haben. Die Einigung der Gruppen wird auf die Bemühungen des TTP Anführers Mufti Noor Wali Mehsud sowie die Entwicklungen inAfghanistan zurückgeführt. Die Bemühungen zur Neuformierung in Pakistan sind allerdings nur teilweise erfolgreich, da die Sicherheitskräfte weiterhin sogenannte Search-and-Hunt-Operationen durchführen, die sich hauptsächlich gegen die TTP richten (PIPS 15.6.2021). Der Regimewechsel in Afghanistan bestärkte andererseits die terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Das Taliban-Regime entließ viele Gefangene in die Freiheit, darunter auch TTP-Mitglieder (CEP o.D).Ausgehend von der 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb in Nord-Waziristan wurde die TTP aus Pakistan verdrängt. Man geht davon aus, dass die Basen der verschiedenen Gruppen der pakistanischen Taliban seitdem in den afghanischen Provinzen Nangarhar, Khost und Kunar liegen (PIPS 15.6.2021b; vergleiche EASO 10.2021). Seit dem Sommer römisch 40 gibt es Berichte über eine Re-Gruppierung der TTP und ein stilles Comeback in den Stammesgebieten an der Grenze zuAfghanistan. Die Wiedervereinigung mit Splittergruppen stärkte die TTP (EASO 10.2021). Die beiden Splittergruppen Jamaat-ul Ahrar und Hizbul Ahrar erklärten im August römisch 40 ihre Rückkehr in die Struktur der TTP. Militante bzw. Splittergruppen der Hakimullah Mehsud Gruppe, der Lashkar-e-Jhangvi und derAl-Quaeda im Subkontinent sollen sich ebenfalls der TTP angeschlossen haben. Die Einigung der Gruppen wird auf die Bemühungen des TTP Anführers Mufti Noor Wali Mehsud sowie die Entwicklungen inAfghanistan zurückgeführt. Die Bemühungen zur Neuformierung in Pakistan sind allerdings nur teilweise erfolgreich, da die Sicherheitskräfte weiterhin sogenannte Search-and-Hunt-Operationen durchführen, die sich hauptsächlich gegen die TTP richten (PIPS 15.6.2021). Der Regimewechsel in Afghanistan bestärkte andererseits die terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Das Taliban-Regime entließ viele Gefangene in die Freiheit, darunter auch TTP-Mitglieder (CEP o.D). Im Jahr XXXX wurden ihr 46 Terroranschläge zugerechnet, davon 40 in Khyber Pakhtunkhwa, drei im Punjab, zwei in Belutschistan und einer in Karatschi. Neben Anschlägen führte sie im Jahr XXXX auch 11 Grenzangriffe aus Afghanistan durch (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 hat die TTP 84 Prozent mehr Anschläge verübt - nämlich auf 87, 78 davon in Khyber Pakhtunkhwa. Auch wenn sich ihre Aktivitäten hauptsächlich auf die Stammesgebiete konzentrieren, verübte sie auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Islamabad. Trotz Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt. Die Regierung führte in den Jahren XXXX und 2021 mehrere Friedensgespräche mit den Taliban (PIPS 4.1.2022).Im Jahr römisch 40 wurden ihr 46 Terroranschläge zugerechnet, davon 40 in Khyber Pakhtunkhwa, drei im Punjab, zwei in Belutschistan und einer in Karatschi. Neben Anschlägen führte sie im Jahr römisch 40 auch 11 Grenzangriffe aus Afghanistan durch (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 hat die TTP 84 Prozent mehr Anschläge verübt - nämlich auf 87, 78 davon in Khyber Pakhtunkhwa. Auch wenn sich ihre Aktivitäten hauptsächlich auf die Stammesgebiete konzentrieren, verübte sie auch einige Anschläge in Belutschistan, Punjab und Islamabad. Trotz Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt. Die Regierung führte in den Jahren römisch 40 und 2021 mehrere Friedensgespräche mit den Taliban (PIPS 4.1.2022). Neben Schmuggel und der Finanzierung durch Geldgeber füllen die Taliban ihre finanziellen Ressourcen mit Entführungen und Erpressungen in ihren regionalen Einflusssphären auf (CEP o.D.). Daesh, Islamic State Khorasan Province (ISKP): Der sogenannte Islamische Staat (IS) sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor. Die RegionAfghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken konzipierte er als Provinz Khorasan (Wilayat Khorasan) (EASO 10.2021). 2015 erklärte der IS die Formierung eines eigenen Zweiges für diese Region. Dieser IS - Khorasan Province (ISKP) entwickelte sich um ein Epizentrum in Afghanistan, Nord-West Pakistan und Belutschistan und konnte zwischen 2015 und 2019 22 Anschläge in Pakistan für sich beanspruchen. Der pakistanische Staat führte zahlreiche Sicherheitsoperationen gegen den ISKP durch, in denen auch viele Führungspersonen ausgeschaltet wurden. Im Jahr XXXX zeigte der ISKP in Pakistan eine minimale Präsenz, er verübte zwei Anschläge mit 24 Todesopfern. Laut Analyse von PIPS ist die Gruppe in Pakistan bis ins Jahr XXXX stark dezimiert geworden und nach Afghanistan geflohen. Die Gruppe verfügt jedoch über enge Netzwerke zu anderen Jihadisten-Gruppen (PIPS 15.6.2021). 2021 konnte die Gruppe ihre Anschlagszahl erhöhen. Sie führte acht Anschläge durch, sieben in KP und einen in Belutschistan. Insgesamt 21 Todesopfer sind darauf zurückzuführen, darunter 11 Minenarbeiter der schiitischen Hazara-Minderheit (PIPS 4.1.2022). Ein Großanschlag auf eine schiitische Moschee am 4.3.2022 in Peschawar mit 56 Toten geht ebenfalls auf den IS zurück (AP 5.3.2022).Daesh, Islamic State Khorasan Province (ISKP): Der sogenannte Islamische Staat (IS) sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor. Die RegionAfghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken konzipierte er als Provinz Khorasan (Wilayat Khorasan) (EASO 10.2021). 2015 erklärte der IS die Formierung eines eigenen Zweiges für diese Region. Dieser IS - Khorasan Province (ISKP) entwickelte sich um ein Epizentrum in Afghanistan, Nord-West Pakistan und Belutschistan und konnte zwischen 2015 und 2019 22 Anschläge in Pakistan für sich beanspruchen. Der pakistanische Staat führte zahlreiche Sicherheitsoperationen gegen den ISKP durch, in denen auch viele Führungspersonen ausgeschaltet wurden. Im Jahr römisch 40 zeigte der ISKP in Pakistan eine minimale Präsenz, er verübte zwei Anschläge mit 24 Todesopfern. Laut Analyse von PIPS ist die Gruppe in Pakistan bis ins Jahr römisch 40 stark dezimiert geworden und nach Afghanistan geflohen. Die Gruppe verfügt jedoch über enge Netzwerke zu anderen Jihadisten-Gruppen (PIPS 15.6.2021). 2021 konnte die Gruppe ihre Anschlagszahl erhöhen. Sie führte acht Anschläge durch, sieben in KP und einen in Belutschistan. Insgesamt 21 Todesopfer sind darauf zurückzuführen, darunter 11 Minenarbeiter der schiitischen Hazara-Minderheit (PIPS 4.1.2022). Ein Großanschlag auf eine schiitische Moschee am 4.3.2022 in Peschawar mit 56 Toten geht ebenfalls auf den IS zurück (AP 5.3.2022). Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine konfessionell motivierte Terrorgruppe der Deobandi-Strömung des Sunnismus. Sie wurde gegründet, um Schiiten anzugreifen, dementsprechend richtet sich ihre Gewalt größtenteils gegen Schiiten. Die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Sie wurde 2001 in Pakistan verboten. Viele ihrer Führer wurden im Zuge der Militäroperationen getötet oder gefangen genommen, und sie hat in den letzten Jahren kontinuierlich an operativer Stärke verloren (EASO 10.2021). Laut den Aufzeichnungen von PIPS war LeJ im Jahr XXXX für einen Anschlag in Pakistan - in Karatschi - verantwortlich, verglichen mit acht im Jahr
  1. Die Sicherheitskräfte verhafteten in mehreren Operationen der Führer- oder Mitgliedschaft verdächtigte Personen (PIPS 15.6.2021). Auch 2021 wurden einige Operationen gegen die Gruppe und Verhaftungen durchgeführt (PIPS 4.1.2022).Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine konfessionell motivierte Terrorgruppe der Deobandi-Strömung des Sunnismus. Sie wurde gegründet, um Schiiten anzugreifen, dementsprechend richtet sich ihre Gewalt größtenteils gegen Schiiten. Die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Sie wurde 2001 in Pakistan verboten. Viele ihrer Führer wurden im Zuge der Militäroperationen getötet oder gefangen genommen, und sie hat in den letzten Jahren kontinuierlich an operativer Stärke verloren (EASO 10.2021). Laut den Aufzeichnungen von PIPS war LeJ im Jahr römisch 40 für einen Anschlag in Pakistan - in Karatschi - verantwortlich, verglichen mit acht im Jahr
  2. Die Sicherheitskräfte verhafteten in mehreren Operationen der Führer- oder Mitgliedschaft verdächtigte Personen (PIPS 15.6.2021). Auch 2021 wurden einige Operationen gegen die Gruppe und Verhaftungen durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Militante nationalistische Gruppierungen in Belutschistan: Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vgl. CEP o.D).(BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vergleiche CEP o.D). Laut PIPS-Jahresbericht waren XXXX etwa sechs belutschische nationalistische Bewegungen aktiv. Diese führten insgesamt 34 Anschlägen durch, weniger als im Jahr davor, doch waren darunter vermehrt Anschläge mit hoher Schlagkraft („high-impact“). Die Mehrheit der Anschläge ging auf die zwei wichtigsten belutschischen Terrorgruppen zurück, die BLA und die BLF. Die BLA verübte demnach XXXX 17 Anschläge in Belutschistan sowie jeweils einen im Punjab und im Sindh, Hier wird ersichtlich, dass belutschische Rebellen versuchen, ihr Operationsfeld auszudehnen. Auf die BLF führt PIPS XXXX fünf Anschläge mit 10 Todesopfern zurück, allesamt im Distrikt Kech in Belutschistan. Weitere Gruppen, die Anschläge in Belutschistan durchführten, waren die Baloch Republican Army (BRA) auch Bugti Militia genannt; die Lashkar-e-Balochistan; die United Baloch Army (UBA); und die BRAS, eine Allianz aus BLA, BLF und Baloch Republican Guard (PIPS 15.6.2021).Laut PIPS-Jahresbericht waren römisch 40 etwa sechs belutschische nationalistische Bewegungen aktiv. Diese führten insgesamt 34 Anschlägen durch, weniger als im Jahr davor, doch waren darunter vermehrt Anschläge mit hoher Schlagkraft („high-impact“). Die Mehrheit der Anschläge ging auf die zwei wichtigsten belutschischen Terrorgruppen zurück, die BLA und die BLF. Die BLA verübte demnach römisch 40 17 Anschläge in Belutschistan sowie jeweils einen im Punjab und im Sindh, Hier wird ersichtlich, dass belutschische Rebellen versuchen, ihr Operationsfeld auszudehnen. Auf die BLF führt PIPS römisch 40 fünf Anschläge mit 10 Todesopfern zurück, allesamt im Distrikt Kech in Belutschistan. Weitere Gruppen, die Anschläge in Belutschistan durchführten, waren die Baloch Republican Army (BRA) auch Bugti Militia genannt; die Lashkar-e-Balochistan; die United Baloch Army (UBA); und die BRAS, eine Allianz aus BLA, BLF und Baloch Republican Guard (PIPS 15.6.2021). Auch im Jahr 2021 waren BLA und BLF die Hauptakteure ethnonationalistischer Gewalt. Beide Gruppen zusammen führten 63 Anschläge 2021 durch, ein signifikanter Anstieg zu den 24 des Vorjahres. Zusammen waren sie damit für 85 Prozent aller durch belutschische Gruppierungen durchgeführte Anschläge verantwortlich. 60 der Anschläge ereigneten sich in Belutschistan, drei in Karachi, im Sindh. Überwiegend waren die Opfer Sicherheitskräfte. Drei weitere belutschische Gruppen waren 2021 aktiv, die BRA, die UBA und die Baloch Republican Guard (PIPS 4.1.2022). Quellen: • AP - Associated Press News (5.3.2022): IS claims Pakistan bombing that kills 56 at Shiite mosque, https://apnews.com/article/religion-pakistan-peshawar-109011e6b4ae01ec3e759c549e9e8327 , Zugriff 6.3.2022 • CEP - Counter Extremism Project (o.D.): Pakistan: Extremism and Terrorism, https://www.counte rextremism.com/countries/pakistan , Zugriff 10.3.2022 • EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 14.3.2022 • PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021,http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf , Zugriff 20.2.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report XXXX - Final Report, XXXX , Zugriff 22.2.2022• PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report römisch 40 - Final Report, römisch 40 , Zugriff 22.2.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021b): Pakistan’s Counter-Extremism Challenge and Policy Recourse, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Full-webinar-report_ for-website.pdf , Zugriff 10.3.2022 Punjab und Islamabad Letzte Änderung: 23.03.2022 Punjab Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vergleiche PBS o.D.). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft. Auch wenn der Punjab im Jahr 2021 wiederum einen Rückgang der Anschlagszahlen verzeichnete, stieg die Zahl der Todesopfer an (PIPS 4.1.2022). So fanden im Jahr XXXX im Punjab sieben Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von einer belutschischen Gruppe, der BLA, im Süden des Punjab verübt wurde, betrafen alle Anschläge im Punjab Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich ihrer wieder mit ihr vereinten Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizb-ul Ahrar verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und forderte zwei Menschenleben. Im Punjab wurden XXXX zwei operative Gegenschläge der Sicherheitskräfte durchgeführt und es kam zweimal zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Militanten (PIPS 15.6.2021).So fanden im Jahr römisch 40 im Punjab sieben Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von einer belutschischen Gruppe, der BLA, im Süden des Punjab verübt wurde, betrafen alle Anschläge im Punjab Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich ihrer wieder mit ihr vereinten Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizb-ul Ahrar verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und forderte zwei Menschenleben. Im Punjab wurden römisch 40 zwei operative Gegenschläge der Sicherheitskräfte durchgeführt und es kam zweimal zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Militanten (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war der Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge wieder durch die TTP in Rawalpindi, bei dem zwei Personen ums Leben kamen, durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura Prozession. Er forderte 2 Menschenleben. Ein Anschlag mit sechs Toten dürfte der Amoklauf eines religiösen Einzeltäters gewesen sein, bei einem weiteren Anschlag ist die Motivation unbekannt. 2021 wurde ein operativer Einsatz der Sicherheitskräfte durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Außerdem kam es XXXX im Punjab zu zwei Vorfällen von gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen (PIPS 15.6.2021). 2021 wurden fünf solcher Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven im Punjab gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben [vgl. Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 4.1.2022).Außerdem kam es römisch 40 im Punjab zu zwei Vorfällen von gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen (PIPS 15.6.2021). 2021 wurden fünf solcher Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven im Punjab gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben [vgl. Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 4.1.2022). Die politisch-religiöse Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) zeigt in Protesten auch immer wieder ihre gewalttätige Seite. Diese fanden hauptsächlich in den Städten des Punjab statt. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgab und ihren Anführer aus der Haft freiließ und das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufhob, zeigt auch welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022). Das CRSS registrierte für das Jahr 2021 für den Punjab 66 Tote in sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hierbei nicht nach Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen oder Mob-Gewalt unterschieden wurde (CRSS 3.1.2022). Im Jänner 2022 fand jeweils ein Terroranschlag in den Städten Lahore und Rawalpindi im Punjab statt. In Lahore wurden drei Personen getötet, in Rawalpindi eine (PIPS 10.2.2022). Islamabad Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021). Im Jahr XXXX fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, beide durchgeführt von der TTP, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jänner 2022 fand ein Terroranschlag in Islamabad statt, drei Personen wurden getötet (PIPS 10.2.2022).Im Jahr römisch 40 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, beide durchgeführt von der TTP, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jänner 2022 fand ein Terroranschlag in Islamabad statt, drei Personen wurden getötet (PIPS 10.2.2022). Quellen: • CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/ , Zugriff 9.3.2022 • EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 14.3.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report XXXX - Final Report, XXXX , Zugriff 22.1.2022• PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report römisch 40 - Final Report, römisch 40 , Zugriff 22.1.2022 • PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021,http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf , Zugriff 20.1.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2022): Pakistan Monthly Security Report: January 2022, http://pakpips.com/app/reports/1128 , Zugriff 5.3.2022 • PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Population and Housing Census 2017 Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//population_census/ncrpcr/NCR%20Pakistan.pdf , Zugriff 16.1.2022 Rechtsschutz, Justizwesen Letzte Änderung: 23.03.2022 Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Art. 227

der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs „Council of Islamic Ideology“ jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Artikel 227

, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs „Council of Islamic Ideology“ jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020). Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert

Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert

Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es gilt das Recht auf öffentliche Verhandlungen, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Berufung. Auch gegen Entscheidungen des FSC können Einzelpersonen Berufung bei der „Shariat Appellate Bench“ des Supreme Court einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Supreme Court zugelassen werden kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht. Für andere Fälle wird nicht regelmäßig eine rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten

den Anordnungen der Richter vorzuführen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Ansuchen bei den Gerichten einzureichen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz - vor allem die oberen Gerichte - versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter starkem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung (AA 28.9.2021). So unterliegt die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten - obwohl das Gesetz ihre Unabhängigkeit vorsieht - oft externen Einflüssen, wie zum Beispiel der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, da sie Selbstjustiz befürchten. Untere Gerichte unterliegen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 28.9.2021). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 3.3.2021). Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem. Untere Gerichte werden als korrupt angesehen, während die oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. Doch auch hier wird Einflussnahme thematisiert (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen nachteilige Auswirkungen (AA 28.9.2021). Ein exzessiver Rückstau an Fällen in den unteren und oberen Gerichten führt zu einer Schwächung des Rechts auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren.Antiquierte Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, unzureichende rechtliche Ausbildung und mangelhaftes Fallmanagement führen zu Verzögerungen und damit auch zu langer Untersuchungshaft. Nach offiziellen Angaben waren mit Stand November XXXX mehr als 2 Millionen Verfahren an den Gerichten offen (USDOS 30.3.2021).Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem. Untere Gerichte werden als korrupt angesehen, während die oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. Doch auch hier wird Einflussnahme thematisiert (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen nachteilige Auswirkungen (AA 28.9.2021). Ein exzessiver Rückstau an Fällen in den unteren und oberen Gerichten führt zu einer Schwächung des Rechts auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren.Antiquierte Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, unzureichende rechtliche Ausbildung und mangelhaftes Fallmanagement führen zu Verzögerungen und damit auch zu langer Untersuchungshaft. Nach offiziellen Angaben waren mit Stand November römisch 40 mehr als 2 Millionen Verfahren an den Gerichten offen (USDOS 30.3.2021). Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021).Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 061523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021 .pdf , Zugriff 26.2.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/ document/2052851.html , Zugriff 26.11.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf , Zugriff 24.11.2021 • UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf , Zugriff 24.11.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): XXXX Country Report on Human Rights• USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): römisch 40 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 24.11.2021 • WJP - World Justice Project (14.10.2021): WJP Rule of Law Index Pakistan, https://worldjusticepr oject.org/rule-of-law-index/country/Pakistan , Zugriff 20.3.2022 Militär- und Anti-Terrorismusgerichte Letzte Änderung: 23.03.2022 Im Jänner 2015 erließ die Regierung als Reaktion auf einen Terrorangriff auf eine öffentliche Schule des Militärs in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubte, bei Terrorverdacht auch gegen Zivilisten zu prozessieren (ICJ 1.4.2019; vgl. AA 28.9.2021). 2019 lief das Mandat dazu aus. Unter dem Armee-Gesetz unterhält das Militär allerdings weiterhin seine eigenen Gerichte, hauptsächlich für das eigene Personal. Jedoch beansprucht die Armee auch das Recht, in ausgewählten Fällen der nationalen Sicherheit Zivilisten - mit Videoaufzeichnung - vor Gericht zu stellen (FH 3.3.2021).Im Jänner 2015 erließ die Regierung als Reaktion auf einen Terrorangriff auf eine öffentliche Schule des Militärs in Peschawar eine Verfassungsänderung, welche es Militärgerichten erlaubte, bei Terrorverdacht auch gegen Zivilisten zu prozessieren (ICJ 1.4.2019; vergleiche AA 28.9.2021). 2019 lief das Mandat dazu aus. Unter dem Armee-Gesetz unterhält das Militär allerdings weiterhin seine eigenen Gerichte, hauptsächlich für das eigene Personal. Jedoch beansprucht die Armee auch das Recht, in ausgewählten Fällen der nationalen Sicherheit Zivilisten - mit Videoaufzeichnung - vor Gericht zu stellen (FH 3.3.2021). Außerdem spricht die „Khyber Pakhtunkhwa Aktivitäten (in Hilfestellung der zivilen Kräfte) Verordnung“ aus dem Jahr 2019 dem Militär in Khyber Pakhtunkhwa die Befugnis aus, Zivilisten auf unbestimmte Zeit ohne Anklage in Internierungslagern festzuhalten, Besitz zu beschlagnahmen, Operationen durchzuführen und Gefangene zu verurteilen. Schon vor der Verordnung war das Militär in dieser Provinz immun vor Strafverfolgung bei Zivilgerichten. Sie ist es auch weiterhin. Die Verordnung entbindet das Militär von der Verpflichtung, Familien über die Verhaftung von Angehörigen zu informieren. Dadurch können diese die Verhaftung auch nicht vor Zivilgerichten anfechten. Das Oberste Gericht der Provinz erklärte das Gesetz für verfassungswidrig, doch der Supreme Court setzte dieses Urteil aus. Das Militär hält damit weiterhin die Kontrolle über Haftzentren und die Rechtsdurchsetzung in großen Teilen der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas (USDOS 30.3.2021). Die pakistanischen Militärgerichte entsprechen nicht den pakistanischen und internationalen Standards für faire Verfahren. So sind die Richter der Kommandostruktur untergeordnet, es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweislast (ICJ 2.2.2021). Parallel dazu bestehen außerdem eigene Anti-Terrorismus Gerichte (Anti Terrorism Courts / ATC) nach dem Anti-Terrorismus Gesetz. Diese sind für Personen zuständig, die terroristischer Aktivitäten oder konfessionell motivierter Gewalt verdächtigt werden (USDOS 30.3.2021). Sie räumen Angeklagten nur unzureichende Rechte ein (AA 28.9.2021). Oft werden diese Gerichte auch in Fällen herangezogen, die keinen Bezug zu Terrorismus aufweisen, unter anderem für Blasphemievorwürfe oder andere Handlungen, die als Anstiftung zu religiösem Hass beurteilt werden, aber auch für Fälle mit hoher öffentlicherAufmerksamkeit. Dies führt zu einem deutlichen Rückstau an Fällen und zur Nichteinhaltung von Standards für ein zügiges Verfahren, wenngleich dieses Gerichtssystem dennoch zügiger arbeitet als das reguläre. Menschenrechtsaktivisten kritisieren das parallele System und bezeichnen es als anfälliger für politische Manipulation (USDOS 30.3.2021). So wurden auch bereits Menschenrechtsaktivisten und Journalisten nach dem Anti-Terrorgesetz verhaftet (HRCP 2021; vgl. FH 3.3.2021).Die pakistanischen Militärgerichte entsprechen nicht den pakistanischen und internationalen Standards für faire Verfahren. So sind die Richter der Kommandostruktur untergeordnet, es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweislast (ICJ 2.2.2021). Parallel dazu bestehen außerdem eigene Anti-Terrorismus Gerichte (Anti Terrorism Courts / ATC) nach dem Anti-Terrorismus Gesetz. Diese sind für Personen zuständig, die terroristischer Aktivitäten oder konfessionell motivierter Gewalt verdächtigt werden (USDOS 30.3.2021). Sie räumen Angeklagten nur unzureichende Rechte ein (AA 28.9.2021). Oft werden diese Gerichte auch in Fällen herangezogen, die keinen Bezug zu Terrorismus aufweisen, unter anderem für Blasphemievorwürfe oder andere Handlungen, die als Anstiftung zu religiösem Hass beurteilt werden, aber auch für Fälle mit hoher öffentlicherAufmerksamkeit. Dies führt zu einem deutlichen Rückstau an Fällen und zur Nichteinhaltung von Standards für ein zügiges Verfahren, wenngleich dieses Gerichtssystem dennoch zügiger arbeitet als das reguläre. Menschenrechtsaktivisten kritisieren das parallele System und bezeichnen es als anfälliger für politische Manipulation (USDOS 30.3.2021). So wurden auch bereits Menschenrechtsaktivisten und Journalisten nach dem Anti-Terrorgesetz verhaftet (HRCP 2021; vergleiche FH 3.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 061523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021 .pdf Zugriff 9.12.2021 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/ document/2052851.html , Zugriff 9.12.2021 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan

(2021): State of Human Rights in 2020, http: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_re moved.pdf , Zugriff 26.11.2021 • ICJ - International Commission of Jurists (2.2.2021): Pakistan: Idrees Khattak’s military trial is an affront to human rights, https://www.icj.org/pakistan-idrees-khattaks-military-trial-is-an-affront-t o-human-rights/ , Zugriff 29.11.2021 • ICJ - International Commission of Jurists (1.4.2019): Pakistan: as military courts lapse, Government must prioritize reform of the criminal justice system, https://www.icj.org/pakistan-as-military-court s-lapse-government-must-prioritize-reform-of-the-criminal-justice-system/#:~:text=Military%20co urts%20were%20first%20empowered,a%20period%20of%20two%20years , Zugriff 29.11.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): XXXX Country Report on Human Rights• USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): römisch 40 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 29.11.2021 Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen Letzte Änderung: 23.03.2022 In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch ganz am Anfang (AA 28.9.2021).In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemals semi-autonomen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch ganz am Anfang (AA 28.9.2021). Jirgas sind in Pakistan allerdings auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet, neben den ehemaligen FATA und den ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan auch im inneren Sindh und im südlichen Punjab. Sie wenden neben Stammesauch Schariarecht an. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad-hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung - insbesondere Frauen - stark benachteiligt. Dies resultiert in oft menschenverachtenden Strafen für Frauen durch Jirgas, wie z.B. angeordnete Vergewaltigungen, Zwangsheiraten etc. Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Neben Stammesgerichten üben in Sindh und Punjab vereinzelt Grundbesitzer zum Teil richterliche Funktionen aus. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Jirgas sind in Pakistan allerdings auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet, neben den ehemaligen FATA und den ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan auch im inneren Sindh und im südlichen Punjab. Sie wenden neben Stammesauch Schariarecht an. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad-hoc-Gerichte führen unter anderem zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung - insbesondere Frauen - stark benachteiligt. Dies resultiert in oft menschenverachtenden Strafen für Frauen durch Jirgas, wie z.B. angeordnete Vergewaltigungen, Zwangsheiraten etc. Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Neben Stammesgerichten üben in Sindh und Punjab vereinzelt Grundbesitzer zum Teil richterliche Funktionen aus. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hergabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestehen allerdings bisher nicht verhindern konnte (ÖB 12.2020). Im Oktober 2021 urteilte der Federal Shariat Court ebenso, dass die Übergabe von minderjährigen Mädchen zur Streitbeilegung gegen die Prinzipien des Islams verstößt und mindestens vier islamische Rechtsprinzipien bricht (Dawn 26.10.2021). Gegen die Interessen der Frauen wirken oft aber auch die Gesetzesnormen zur Entschädigung für körperlichen Schmerz oder Sachbeschädigung, die auf den Traditionen des Qisas und Diyat beruhen. Sie erlauben Vereinbarungen zwischen Konfliktparteien, die auf Vergebung, Entschädigung oder anderen Formen der Beilegung beruhen (DFAT 20.2.2019; vgl. ÖB 12.2020). Das Strafgesetzbuch sieht eine Anwendung dieser islamischen Rechtsprinzipien vor. Damit ermöglicht es zum Beispiel Erben bzw. Nachkommen von Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat) und in der Folge den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Da dieser z.B. bei Ehrenmorden in der Regel aus dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass die berechtigen Erben der gütlichen Einigung zustimmen (BAMF 5.2020). Mit dem erklärtenGegen die Interessen der Frauen wirken oft aber auch die Gesetzesnormen zur Entschädigung für körperlichen Schmerz oder Sachbeschädigung, die auf den Traditionen des Qisas und Diyat beruhen. Sie erlauben Vereinbarungen zwischen Konfliktparteien, die auf Vergebung, Entschädigung oder anderen Formen der Beilegung beruhen (DFAT 20.2.2019; vergleiche ÖB 12.2020). Das Strafgesetzbuch sieht eine Anwendung dieser islamischen Rechtsprinzipien vor. Damit ermöglicht es zum Beispiel Erben bzw. Nachkommen von Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat) und in der Folge den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Da dieser z.B. bei Ehrenmorden in der Regel aus dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass die berechtigen Erben der gütlichen Einigung zustimmen (BAMF 5.2020). Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung der Ehrenmorde verabschiedete das pakistanische Parlament 2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung. Damit ist jedoch keine grundlegende Verbesserung der Anwendung des 2004 verabschiedeten „Honour Killing Act“ eingetreten [siehe Kapitel Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken] (AA 28.9.2021). Trotz der verschiedenen Versuche, diese traditionelle Praxis abzuschaffen, bleibt sie somit verbreitet (FH 3.3.2021). Die 1979 unter der Militärdiktatur proklamierten Hudood-Verordnungen waren Teil einer Islamisierungspolitik Pakistans (France24 20.8.2021). Sie sehen die Anwendung von Strafen des islamischen Rechts für eine Reihe von Vergehen vor. Jedoch war die Strafverfolgung für Ehebruch „Zina“ - überproportional hoch (ILS 17.6.2021). 2006 wurden mit dem Frauenschutzgesetz Ehebruch und Vergewaltigung aus den Hudood-Verordnungen entfernt. Die Hudood-Verordnungen werden weiterhin parallel zum auf britischem Recht basierenden Strafgesetz angewandt, kommen tatsächlich allerdings selten zum Einsatz (France24). Ehebruch wurde als „Unzucht“ in das Strafgesetzbuch aufgenommen und wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet (AA 29.9.2020). Seit der Reform sind die diesbezüglichen Anzeigen zurückgegangen [siehe Kapitel Frauen] (ILS 17.6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 20201), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 061523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021 .pdf , Zugriff 9.12.2021 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrele vante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.202 0.pdf , Zugriff 9.12.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszen trum/Laenderreporte/2020/laenderreport-24-pakistan.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 22.11.2021 • Dawn (26.10.2021): Federal Shariat Court declares swara as un-Islamic, https://www.dawn.com/n ews/1654025 , Zugriff 20.12.2021 • DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (20.2.2019): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004005/country-information-report-pakistan. pdf , Zugriff 25.11.2021 • France 24 (20.8.2021): Sharia law around the world, https://www.france24.com/en/live-news/2021 0820-sharia-law-around-the-world , Zugriff 20.12.2021 • ILS - Islamic Law and Society / Muhammad Zubair Abbasi (17.6.2021): Sexualization of Sharīʿa: Application of Islamic Criminal (Ḥudūd) Laws in Pakistan, https://brill.com/view/journals/ils/aop/arti cle-10.1163-15685195-bja10016/article-10.1163-15685195-bja10016.xml , Zugriff 25.11.2021. • ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf , Zugriff 24.11.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): XXXX Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 24.11.2021• USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): römisch 40 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 24.11.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 23.03.2022 Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency / FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei letzterer sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (InterServices Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 28.9.2021). Die lokalen Polizeieinheiten fallen in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 30.3.2021). Daneben gibt es paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen und für dieAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig sind. Dazu zählen das Frontier Corps, das in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (inklusive den ehemaligen FederallyAdministered Tribal Areas / FATA) operiert und die Rangers im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Seine Berichtspflicht besteht in Friedenszeiten gegenüber dem Innenministerium, in Kriegszeiten gegenüber der Armee (USDOS 30.3.2021). In den ehemaligen FATA ist weiterhin das Militär das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ (USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Siche

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