Obsah (10)
§ 28Art 133§ 5§ 2a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW116 2265658-1 Spruch, W116 2265658-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Vw
GVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 20.08.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA)
§ 5Abs.
4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 06.08.2020 fest.1. Mit Bescheid vom 20.08.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA)
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 06.08.2020 fest.
- Mit Schreiben vom 27.09.2022 beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes bis Juli 2024, er besuche Vorbereitungskurse für die Berufsreifeprüfung, diese seien privat zu zahlen, wenn er diese storniere, würden ihm hohe Kosten entstehen.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die ZISA den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder der angeführte finanzielle noch der pädagogische Nachteil würden einen bedeutenden Nachteil im Sinne des Gesetzes darstellen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer via E-Mail am 13.01.2023 Beschwerde, worin er ausführte, er habe sich am 16.09.2022 für einen Vorbereitungskurs für die Berufsreifeprüfung angemeldet, darüber hinaus besuche er zurzeit noch Grundlagenkurse für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. Bei einer Unterbrechung müsste er die Grundlagenkurse neu beginnen, was mit einem beträchtlichen Zeitverlust einhergehen würde. Außerdem wäre eine Abmeldegebühr in Höhe von 20% der Kursgebühr zu bezahlen.
- Mit Anschreiben der ZISA vom 17.01.2023 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 10.03.2020 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt fest.Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 10.03.2020 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt fest. Der Beschwerdeführer besuchte vom 16.09.2022 bis 15.02.2023 einen Kurs zur Grundlagen-Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an der Maturaschule XXXX , seit 15.02.2023 besucht der Beschwerdeführer einen Kurs zur Vorbereitung auf Mathematik und Englisch für die Berufsreifeprüfung. Dieser dauert bis 31.01.2024, die Kursgebühren belaufen sich auf EUR 2.828,
- Der Beschwerdeführer plant ab September in die Kurse Rechnungswesen/Betriebswirtschaft (Kursdauer 13.09.2023 bis 31.01.2024) sowie in den Deutschvorbereitungskurs (15.09.2023 bis 15.07.2024) einzusteigen.Der Beschwerdeführer besuchte vom 16.09.2022 bis 15.02.2023 einen Kurs zur Grundlagen-Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an der Maturaschule römisch 40 , seit 15.02.2023 besucht der Beschwerdeführer einen Kurs zur Vorbereitung auf Mathematik und Englisch für die Berufsreifeprüfung. Dieser dauert bis 31.01.2024, die Kursgebühren belaufen sich auf EUR 2.828,
- Der Beschwerdeführer plant ab September in die Kurse Rechnungswesen/Betriebswirtschaft (Kursdauer 13.09.2023 bis 31.01.2024) sowie in den Deutschvorbereitungskurs (15.09.2023 bis 15.07.2024) einzusteigen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Der Beschwerdeführer übermittelte Bestätigungen der Maturaschule XXXX über seine Anmeldung und den Besuch der Grundlagen-Lehrgänge sowie, dass der er zum Vorbereitungskurs auf die Berufsreifeprüfung eingeschrieben ist und plant, im September in festgestellte Kurse einzusteigen. Darüber hinaus übermittelte er Kostenvoranschläge zum Nachweis der Kurskosten, aus welchen auch die Kursdauer hervorgeht. Der Beschwerdeführer übermittelte Bestätigungen der Maturaschule römisch 40 über seine Anmeldung und den Besuch der Grundlagen-Lehrgänge sowie, dass der er zum Vorbereitungskurs auf die Berufsreifeprüfung eingeschrieben ist und plant, im September in festgestellte Kurse einzusteigen. Darüber hinaus übermittelte er Kostenvoranschläge zum Nachweis der Kurskosten, aus welchen auch die Kursdauer hervorgeht.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 2aAbs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVw
G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A): 3.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG von Bedeutung: „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): „Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
- hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ 3.
- Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 10.03.2020 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst am 16.09.2022 bzw. 15.02.2023 weshalb § 14 Abs. 1 ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).3.
- Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 10.03.2020 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst am 16.09.2022 bzw. 15.02.2023 weshalb Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). 3.3 § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:3.3 Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. 3.
- Der Beschwerdeführer hatte am 06.08.2020 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, die Jahresfrist endete daher mit 06.08.
- Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bzw. ist er nach wie vor nicht zum Zivildienst zugewiesen. Ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, ist daher möglich, sofern er durch Unterbrechung Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung einen erheblichen Nachteil erfahren würde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass eine Unterbrechung mit einem Zeitverlust sowie einem finanziellen Nachteil einhergehen würde. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Der Beschwerdeführer befindet sich am Beginn seiner Ausbildung und ist derzeit in einem Kurs mit Kursdauer von zwei Semestern eingeschrieben. Auch wenn eine Unterbrechung aufgrund der Ableistung des Zivildienstes bedeuten würde, dass er den Vorbereitungskurs Mathematik und Englisch von vorne beginnen müsste, würde dies eine Verlängerung seiner Ausbildung um maximal zwei Semester bedeuten, weshalb darin noch kein bedeutender Nachteil zu erkennen ist. Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seiner Ausbildung Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).In Anbetracht dessen, kann auch die vorgebrachte Abmeldegebühr in Höhe von 20% der Kursgebühr keinen bedeutenden Nachteil darstellen, der Beschwerdeführer hat diesen drohenden finanziellen Nachteil durch die Anmeldung selbst geschaffen. Würde hierin bereits ein bedeutender Nachteil bestehen, so könnten Zivildienstpflichtige durch das Eingehen kostenpflichtiger Ausbildungen vor Ableistung des Zivildienstes einen Aufschub erzwingen und wären im Ergebnis bessergestellt, als jene Zivildienstpflichtigen, die einen Aufschub aufgrund einer kostenfreien Ausbildung begehren. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 3.
- Der Beschwerdeführer hatte am 06.08.2020 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, die Jahresfrist endete daher mit 06.08.
- Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bzw. ist er nach wie vor nicht zum Zivildienst zugewiesen. Ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, ist daher möglich, sofern er durch Unterbrechung Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung einen erheblichen Nachteil erfahren würde. , Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass eine Unterbrechung mit einem Zeitverlust sowie einem finanziellen Nachteil einhergehen würde. , Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183)., Der Beschwerdeführer befindet sich am Beginn seiner Ausbildung und ist derzeit in einem Kurs mit Kursdauer von zwei Semestern eingeschrieben. Auch wenn eine Unterbrechung aufgrund der Ableistung des Zivildienstes bedeuten würde, dass er den Vorbereitungskurs Mathematik und Englisch von vorne beginnen müsste, würde dies eine Verlängerung seiner Ausbildung um maximal zwei Semester bedeuten, weshalb darin noch kein bedeutender Nachteil zu erkennen ist. , Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seiner Ausbildung Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht)., In Anbetracht dessen, kann auch die vorgebrachte Abmeldegebühr in Höhe von 20% der Kursgebühr keinen bedeutenden Nachteil darstellen, der Beschwerdeführer hat diesen drohenden finanziellen Nachteil durch die Anmeldung selbst geschaffen. Würde hierin bereits ein bedeutender Nachteil bestehen, so könnten Zivildienstpflichtige durch das Eingehen kostenpflichtiger Ausbildungen vor Ableistung des Zivildienstes einen Aufschub erzwingen und wären im Ergebnis bessergestellt, als jene Zivildienstpflichtigen, die einen Aufschub aufgrund einer kostenfreien Ausbildung begehren. , Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des § 14 ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des Paragraph 14, ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2265658.1.00