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{'item': 'W122 2267710-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW122 2267710-1 Spruch, W122 2267710-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde den Anträgen des Beschwerdeführers betreffend Urlaubsersatzleistung keine Folge geleistet. Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Beschwerde ein. Diese wurde am 28.12.2022 bei der Post aufgegeben. Nach Aktenvorlage erhielt der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Verspätung Stellung zu nehmen. Innerhalb der aufgetragenen Frist gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerde wurde am 28.12.2022 bei der Post aufgegeben und gilt dieses Datum somit als Beschwerdedatum. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2022 per Post zugestellt. Eine Ortsabwesenheit oder besondere Umstände, die den Beschwerdeführer hinderten, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen, wurden nicht vorgebracht.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Zustellnachweis, dem Eingangsstempel und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem sie zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 29.11.2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Mittwochs vier Wochen später, also mit Ablauf des 27.12.2022.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem sie zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 29.11.2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Mittwochs vier Wochen später, also mit Ablauf des 27.12.
  4. Die am 28.12.2022 bei der belangten Behörde durch die im Postweg eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Die am 28.12.2022 bei der belangten Behörde durch die im Postweg eingebrachte Beschwerde war daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Ob die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen, kann bei diesem Ergebnis dahinstehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG („… wenn … die Beschwerde zurückzuweisen ist …“).Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG („… wenn … die Beschwerde zurückzuweisen ist …“). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und Judikatur zur Einhaltung verfahrensrechtlicher Fristen ist eindeutig und unstrittig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und Judikatur zur Einhaltung verfahrensrechtlicher Fristen ist eindeutig und unstrittig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2267710.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.