RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW124 2252404-1 Spruch, W124 2252404-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 8EMRK1.3.
Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK 1.3.1. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G iVm Art. 8 EMRK und fügte diesem den Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung des Moduls 1, Honorarnoten von Juli bis September XXXX , einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und seinen Mietvertrag bei.1.3.1. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK und fügte diesem den Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung des Moduls 1, Honorarnoten von Juli bis September römisch 40 , einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und seinen Mietvertrag bei. 1.3.2 Im Rahmen einer ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX und vom XXXX legte der BF am XXXX eine Einstellungszusage und zwei Empfehlungsschreiben, sowie am XXXX eine Stellungnahme, Auszug aus dem Zentralen Melderegister und einen Versicherungsdatenauszuzg vor. Nicht vorgelegt wurde die aufgetragene Beschäftigungsbewilligung.1.3.2 Im Rahmen einer ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 und vom römisch 40 legte der BF am römisch 40 eine Einstellungszusage und zwei Empfehlungsschreiben, sowie am römisch 40 eine Stellungnahme, Auszug aus dem Zentralen Melderegister und einen Versicherungsdatenauszuzg vor. Nicht vorgelegt wurde die aufgetragene Beschäftigungsbewilligung. 1.3.3 Nach erneuter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX und dem Auftrag seinen Reisepass im Original vorzulegen erfolgte die Vorlage des Protokolls über die Vorsprache bei der indischen Botschaft am XXXX .1.3.3 Nach erneuter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 und dem Auftrag seinen Reisepass im Original vorzulegen erfolgte die Vorlage des Protokolls über die Vorsprache bei der indischen Botschaft am römisch 40 . 1.3.4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß Spruchpunkt II wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zudem wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.)1.3.4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Spruchpunkt römisch zwei wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zudem wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) 1.3.6 Die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX wurde vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX mittels Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 iVm 58 Abs. 11 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 3 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.1.3.6 Die dagegen erhobene Beschwerde vom römisch 40 wurde vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 mittels Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, 55, in Verbindung mit 58 Absatz 11, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 3 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. 1.
- Verfahren über den dritten und vierten Antrag auf internationalen Schutz 1.4.
- Der BF stellte am XXXX erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin die Erstbefragung am XXXX stattfand.1.4.
- Der BF stellte am römisch 40 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin die Erstbefragung am römisch 40 stattfand. 1.4.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG nach § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.1.4.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. 1.4.
- Aus dem Bericht der XXXX vom XXXX geht hervor, dass der BF am selben Tag abgeschoben wurde.1.4.
- Aus dem Bericht der römisch 40 vom römisch 40 geht hervor, dass der BF am selben Tag abgeschoben wurde. 1.4.
- Am XXXX stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.1.4.
- Am römisch 40 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.4.
- Die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA erfolgte am XXXX .1.4.
- Die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA erfolgte am römisch 40 . 1.4.
- Per E-Mail vom XXXX teilte der BF dem BFA mit der Ladung für den XXXX keine Folge leisten zu können. Trotz entsprechender Aufforderung eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, habe er dies verabsäumt. 1.4.
- Per E-Mail vom römisch 40 teilte der BF dem BFA mit der Ladung für den römisch 40 keine Folge leisten zu können. Trotz entsprechender Aufforderung eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, habe er dies verabsäumt. 1.4.
- Eine erneute Einvernahme des BF durch Organe des BFA fand am XXXX statt.1.4.
- Eine erneute Einvernahme des BF durch Organe des BFA fand am römisch 40 statt. 1.4.
- Am XXXX langte beim BFA eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und der Situation des BF ein.1.4.
- Am römisch 40 langte beim BFA eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und der Situation des BF ein. 1.4.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gemäß Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß Spruchpunkt IV. und V. eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkte VI. und VII.)1.4.
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben.) 1.4.
- Per Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG dazu verpflichtet sei bis zum XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.1.4.
- Per Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG dazu verpflichtet sei bis zum römisch 40 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 1.4.
- Die gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG und §§ 10 und 57 AsylG iVm 55 iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.1.4.
- Die gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraphen 10 und 57 AsylG in Verbindung mit 55 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
- Gegenständliches Verfahren 2.1.
- Die Staatsanwaltschaft Wien teilte dem BFA am XXXX mit, dass gegen den BF eine Anklage nach § 114 Abs. 1 FPG (Schlepperei) und nach §231 Abs. 1 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) erhoben worden sei. 2.1.
- Die Staatsanwaltschaft Wien teilte dem BFA am römisch 40 mit, dass gegen den BF eine Anklage nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG (Schlepperei) und nach §231 Absatz eins, StGB (Gebrauch fremder Ausweise) erhoben worden sei. 2.1.
- Am XXXX brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G ein. Im Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde dem BF aufgetragen binnen vier Wochen ab dessen Zustellung die schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument in Original und Kopie, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, einen Nachweis der Krankenversicherung und einen Nachweis über Rechtsansprüche auf Unterhalt vorzulegen. Im Verbesserungsauftrag wurde für den Fall, dass eine Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei, wobei der BF dies nachzuweisen habe, auch auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen. Es wurde ihm auch angedroht, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sofern der BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, da er gemäß § 58 Abs. 11 AsylG dazu verpflichtet sei, am Verfahren mitzuwirken.2.1.2. Am römisch 40 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G ein. Im Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde dem BF aufgetragen binnen vier Wochen ab dessen Zustellung die schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument in Original und Kopie, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, einen Nachweis der Krankenversicherung und einen Nachweis über Rechtsansprüche auf Unterhalt vorzulegen. Im Verbesserungsauftrag wurde für den Fall, dass eine Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei, wobei der BF dies nachzuweisen habe, auch auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen. Es wurde ihm auch angedroht, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sofern der BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme, da er gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG dazu verpflichtet sei, am Verfahren mitzuwirken. Seinen Antrag begründete er damit, dass er einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG besitze, im Bundesgebiet krankenversichert sei und als Zeitungszusteller EUR 900,00 verdiene, nicht strafrechtlich verurteilt worden sei und über ein Diplom zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfüge. Seinem Antrag legte er die Kopie seiner Geburtsurkunde, sowie deren Übersetzung bei, den Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung des Moduls 1, seinen Lohnzettel des Monats Mai, die Kopie seiner eCard, seinen Mietvertrag, einen Auszug aus dem zentralen Melderegister, sowie Empfehlungsschreiben. 2.1.3. Am XXXX reichte der BF die von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen durchgeführte Übersetzung seiner Geburtsurkunde, eine Versicherungsbestätigung für die Zeiträume ab XXXX und einen Sozialversicherungsdatenauszug nach.2.1.3. Am römisch 40 reichte der BF die von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen durchgeführte Übersetzung seiner Geburtsurkunde, eine Versicherungsbestätigung für die Zeiträume ab römisch 40 und einen Sozialversicherungsdatenauszug nach. 2.1.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).2.1.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe und die Verbesserungsmöglichkeit und Mängelhaftigkeit des Antrags dem BF am XXXX mitgeteilt worden seien. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass der BF bisher weder gültige Reise- oder Identitätsdokumente noch einen Nachweis über die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit ihrer Erlangung vorgelegt habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe und die Verbesserungsmöglichkeit und Mängelhaftigkeit des Antrags dem BF am römisch 40 mitgeteilt worden seien. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass der BF bisher weder gültige Reise- oder Identitätsdokumente noch einen Nachweis über die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit ihrer Erlangung vorgelegt habe. Rechtlich wurde diesbezüglich ausgeführt, dass das BFA den BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG binnen angemessener Frist die Behebung des Mangels aufgetragen habe, dieser jedoch nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren mitgewirkt habe, indem er die Mängel nicht beseitigt habe. Entgegen der in § 8 AsylG-DV genannten Dokumente habe der BF am XXXX bloß eine Geburtsurkunde und einen Versicherungsdatenauszug nachgereicht. Mit dem Verbesserungsauftrag vom XXXX sei dem BF mitgeteilt worden, dass die Zurückweisung beabsichtigt sei, wenn er die Mängel nicht beseitige. Er habe auch keinen Antrag auf Heilung gestellt. Die angemessene Frist zur Mängelbehebung sei fruchtlos verstrichen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, warum dem BF die Vorlage eines aktuell gültigen Reisedokumentes nicht möglich sei.Rechtlich wurde diesbezüglich ausgeführt, dass das BFA den BF gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG binnen angemessener Frist die Behebung des Mangels aufgetragen habe, dieser jedoch nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren mitgewirkt habe, indem er die Mängel nicht beseitigt habe. Entgegen der in Paragraph 8, AsylG-DV genannten Dokumente habe der BF am römisch 40 bloß eine Geburtsurkunde und einen Versicherungsdatenauszug nachgereicht. Mit dem Verbesserungsauftrag vom römisch 40 sei dem BF mitgeteilt worden, dass die Zurückweisung beabsichtigt sei, wenn er die Mängel nicht beseitige. Er habe auch keinen Antrag auf Heilung gestellt. Die angemessene Frist zur Mängelbehebung sei fruchtlos verstrichen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, warum dem BF die Vorlage eines aktuell gültigen Reisedokumentes nicht möglich sei. 2.1.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er brachte vor, dass der BF als Angehöriger von Indien sich vor einer Rückkehr dorthin fürchte, da er aufgrund von privaten Streitigkeiten dort verfolgt werde. Er halte sich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf. Er sei zum verfahrensgegenständlichen Antrag nicht einvernommen worden. Zudem sei der Reisepass des BF verloren gegangen, weshalb er diesen nicht im Original, sondern bloß eine Kopie sowie eine Urkunde habe vorlegen können. Bei einer Einvernahme seien die langjährige Beschäftigung und die Sprachkenntnisse hervorgekommen. Zudem lebe die Schwester des BF in Österreich und der BF habe Freunde in Österreich. Weiters seien der belangten Behörde mehrere Verfahrensfehler unterlaufen und der angefochtene Bescheid enthalte mehrfach aktenwidrige Feststellungen. Es sei unklar, ob die Behörde den gegenständlichen Antrag auf der richtigen Grundlage zurückgewiesen habe, da § 55 AsylG zwar mehrfach angeführt sei, sie es aber unterlassen habe die speziell für den Antrag normierten Kriterien auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Dieser Widerspruch stelle einen Begründungsmangel dar. Weiters habe der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und zum Beweis seiner Sprachkenntnisse ein Zertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt. Aus der Vorlage seines Mietvertrages sei ersichtlich, dass der BF über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfüge. Er sei zudem auch (kranken-)versichert. 2.1.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er brachte vor, dass der BF als Angehöriger von Indien sich vor einer Rückkehr dorthin fürchte, da er aufgrund von privaten Streitigkeiten dort verfolgt werde. Er halte sich seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er sei zum verfahrensgegenständlichen Antrag nicht einvernommen worden. Zudem sei der Reisepass des BF verloren gegangen, weshalb er diesen nicht im Original, sondern bloß eine Kopie sowie eine Urkunde habe vorlegen können. Bei einer Einvernahme seien die langjährige Beschäftigung und die Sprachkenntnisse hervorgekommen. Zudem lebe die Schwester des BF in Österreich und der BF habe Freunde in Österreich. Weiters seien der belangten Behörde mehrere Verfahrensfehler unterlaufen und der angefochtene Bescheid enthalte mehrfach aktenwidrige Feststellungen. Es sei unklar, ob die Behörde den gegenständlichen Antrag auf der richtigen Grundlage zurückgewiesen habe, da Paragraph 55, AsylG zwar mehrfach angeführt sei, sie es aber unterlassen habe die speziell für den Antrag normierten Kriterien auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Dieser Widerspruch stelle einen Begründungsmangel dar. Weiters habe der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und zum Beweis seiner Sprachkenntnisse ein Zertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt. Aus der Vorlage seines Mietvertrages sei ersichtlich, dass der BF über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfüge. Er sei zudem auch (kranken-)versichert. Insgesamt habe die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mangelhaft geprüft, sowie Umstände zu Lasten des BF berücksichtigt, obwohl diesen für den gegenständlichen Fall keine Relevanz zukomme. Neben dem faktischen Aufenthalt sei lediglich der Grad der Integration relevant, weshalb die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, sowie seine Sprachkenntnisse zu berücksichtigen gewesen wären. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 bis 57 AsylG nur in einem humanitären Notfall erfolge (S.19; Anmerkung: der Bescheid hat nur 8 Seiten) sei unzutreffend.Insgesamt habe die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG mangelhaft geprüft, sowie Umstände zu Lasten des BF berücksichtigt, obwohl diesen für den gegenständlichen Fall keine Relevanz zukomme. Neben dem faktischen Aufenthalt sei lediglich der Grad der Integration relevant, weshalb die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, sowie seine Sprachkenntnisse zu berücksichtigen gewesen wären. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55 bis 57 AsylG nur in einem humanitären Notfall erfolge (S.19; Anmerkung: der Bescheid hat nur 8 Seiten) sei unzutreffend. Der Beschwerde wurden zudem eine Passkopie, das Diplom zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, seine Jahreslohnaufstellung für das Jahr XXXX , Unterstützungsschreiben, eine Kopie seiner e-Card, eine Kopie seiner Meldebestätigung, sowie eine Mietvertragsverlängerung, sowie eine Versicherungsbestätigung für die Zeiträume ab XXXX und einen Sozialversicherungsdatenauszug vorgelegt.Der Beschwerde wurden zudem eine Passkopie, das Diplom zum Nachweis seiner Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, seine Jahreslohnaufstellung für das Jahr römisch 40 , Unterstützungsschreiben, eine Kopie seiner e-Card, eine Kopie seiner Meldebestätigung, sowie eine Mietvertragsverlängerung, sowie eine Versicherungsbestätigung für die Zeiträume ab römisch 40 und einen Sozialversicherungsdatenauszug vorgelegt. 2.1.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein.2.1.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein. 2.1.
- Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des BF nicht bekannt war bzw. nach Einsicht in das ZMR nicht ohne Probleme festgestellt werden konnte wurde am XXXX gemäß § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet und am selben Tag hinterlegt. Die Ladung zur Verhandlung am XXXX gilt daher mit demselben Tag als zugestellt, zumal der BF es bis zum XXXX unterlassen hat gemäß § 8 Abs. 1 ZustG dem BVwG unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte.2.1.
- Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des BF nicht bekannt war bzw. nach Einsicht in das ZMR nicht ohne Probleme festgestellt werden konnte wurde am römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet und am selben Tag hinterlegt. Die Ladung zur Verhandlung am römisch 40 gilt daher mit demselben Tag als zugestellt, zumal der BF es bis zum römisch 40 unterlassen hat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dem BVwG unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte. 2.1.
- Per E-Mail vom XXXX legte der Rechtsberater des BF die Vollmacht zurück, da seit mehreren Monaten alle Versuche mit dem BF Kontakt aufzunehmen erfolglos geblieben seien und den Rechtsvertretern auch nicht bekannt sei, ob er zur Verhandlung erscheinen werde. 2.1.
- Per E-Mail vom römisch 40 legte der Rechtsberater des BF die Vollmacht zurück, da seit mehreren Monaten alle Versuche mit dem BF Kontakt aufzunehmen erfolglos geblieben seien und den Rechtsvertretern auch nicht bekannt sei, ob er zur Verhandlung erscheinen werde. 2.1.
- Nach Verlegung der Verhandlung vom XXXX auf den XXXX mittels Zustellverfügung fand diese am letztgenannten Datum statt, wobei das BFA nicht zur Verhandlung erschien und auch der BF dieser unentschuldigt fernblieb. Aktualisierte Länderfeststellungen wurden dem BF und dessen Vertreter (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:2.1.
- Nach Verlegung der Verhandlung vom römisch 40 auf den römisch 40 mittels Zustellverfügung fand diese am letztgenannten Datum statt, wobei das BFA nicht zur Verhandlung erschien und auch der BF dieser unentschuldigt fernblieb. Aktualisierte Länderfeststellungen wurden dem BF und dessen Vertreter (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: […] Aufruf der Sache um 15:00 Uhr, 15:15 Uhr und 15:30 Uhr nicht erschienen. Dem BF wurde die Ladung zur heutigen Verhandlung im Wege seines seinerzeitigen Vertreters ordnungsgemäß übermittelt. Eine ordentliche Wohnadresse ist im ZMR nicht auffindbar. Die BBU teilte mit, dass diese versucht hat mit dem BF Kontakt aufzunehmen, die diesbezüglichen Versuche sind allerdings erfolglos geblieben. Daher wird von Seiten der BBU die Vollmacht zurückgelegt (OZ 9). Begründet wird dies damit, dass seit mehreren Monaten die Kontaktaufnahme mit dem BF nicht möglich ist. Festgehalten wird, dass die den BF seinerzeit vertretene BBU einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Diesem Antrag wurde mit Ausschreibung zur heutigen Verhandlung entsprochen. Der BF ist der Ladung allerdings nicht nachgekommen und hat sich damit die Möglichkeit genommen sein Privat-, und Familienleben darzulegen bzw. ist es dem BVwG somit verwehrt geblieben sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen bzw. weitere entsprechenden Erörterungen vorzunehmen. Ebenso konnte durch die Vollmachtszurücklegung der seinerzeitige Rechtsvertreter zu eventuell ihn bekannten Umständen des Privat- und Familienlebens nicht befragt werden. Es kann daher weder näher auf die Sprachkenntnisse des BF eingegangen werden noch auf den Umstand, inwieweit bzw. ob überhaupt zu der in der Beschwerde namentlich nicht genannten behaupteten Schwester ein Beziehungsverhältnis besteht bzw. in welcher Intensität. Ungereimtheiten ergeben sich überdies im Hinblick der Bestreitung seines Lebensunterhaltes und der in eventu vom BF zu leistenden Abgaben. Das Beweisverfahren wird nach § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG geschlossen.Das Beweisverfahren wird nach Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG geschlossen. […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens. Er führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Der BF spricht als Muttersprache Punjabi und beherrscht weiters Hindi, Englisch und etwas Deutsch.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens. Er führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Der BF spricht als Muttersprache Punjabi und beherrscht weiters Hindi, Englisch und etwas Deutsch. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF nach unrechtmäßiger Einreise am XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen. Er brachte im Rahmen dieses Verfahrens zwar vor minderjährig zu sein, was jedoch mittels Gutachten widerlegt wurde. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, wonach sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren am XXXX eingestellt und am XXXX fortgesetzt. Des Weiteren ist aus dem Gutachten vom XXXX ersichtlich, dass der BF im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben und sich somit eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erschlichen hat. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF nach unrechtmäßiger Einreise am römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 abgewiesen. Er brachte im Rahmen dieses Verfahrens zwar vor minderjährig zu sein, was jedoch mittels Gutachten widerlegt wurde. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, wonach sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren am römisch 40 eingestellt und am römisch 40 fortgesetzt. Des Weiteren ist aus dem Gutachten vom römisch 40 ersichtlich, dass der BF im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben und sich somit eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erschlichen hat. Nach erneuter Einreise am XXXX stellte er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde er darüber informiert, dass er die Gebietsbeschränkung verletzt hat. Aus dem Gutachten vom XXXX ist ersichtlich, dass er falsche Angaben bezüglich seiner vermeintlichen Anzeige und Behandlung in einem Spital getätigt hat. Des weiteres ist er zur Einvernahme am XXXX nicht erschienen. Eine Erhebung am selben Tag ergab, dass er an der Adresse laut Melderegister zwar gemeldet, jedoch nicht wohnhaft ist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom abgewiesen. Nach erneuter Einreise am römisch 40 stellte er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde er darüber informiert, dass er die Gebietsbeschränkung verletzt hat. Aus dem Gutachten vom römisch 40 ist ersichtlich, dass er falsche Angaben bezüglich seiner vermeintlichen Anzeige und Behandlung in einem Spital getätigt hat. Des weiteres ist er zur Einvernahme am römisch 40 nicht erschienen. Eine Erhebung am selben Tag ergab, dass er an der Adresse laut Melderegister zwar gemeldet, jedoch nicht wohnhaft ist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom abgewiesen. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm Art. 8 EMRK. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX , XXXX und XXXX wurde ihm mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahmen gegeben, welchen er auch grundsätzlich nachkam, jedoch es verabsäumte die ihm aufgetragene Beschäftigungsbewilligung vorzulegen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX bestätigt.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurde ihm mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahmen gegeben, welchen er auch grundsätzlich nachkam, jedoch es verabsäumte die ihm aufgetragene Beschäftigungsbewilligung vorzulegen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 bestätigt. Am XXXX stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der faktische Abschiebeschutz wurde ihm mit Mandatsbescheid vom XXXX nicht zuerkannt. Am XXXX wurde der BF in seinen Heimatstaat abgeschoben. Am römisch 40 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der faktische Abschiebeschutz wurde ihm mit Mandatsbescheid vom römisch 40 nicht zuerkannt. Am römisch 40 wurde der BF in seinen Heimatstaat abgeschoben. Am XXXX stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2017 abgewiesen und über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängt. Das BVwG bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom XXXX . Der BF ist dennoch im Bundesgebiet verblieben.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2017 abgewiesen und über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängt. Das BVwG bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom römisch 40 . Der BF ist dennoch im Bundesgebiet verblieben. Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G stellte der BF am XXXX . Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde ihm aufgetragen ein gültiges Reisedokument in Original und vollständiger Kopie, eine Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltendes Dokument im Original, einen Nachweis der Krankenversicherung und einen Nachweis über Rechtsansprüche auf Unterhalt vorzulegen, bzw. die Nachweise darüber, warum eine Vorlage nicht möglich sei. Dem Antrag selbst legte er die Kopie seiner Geburtsurkunde, sowie deren Übersetzung, den Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung des Moduls 1, seinen Lohnzettel des Monats Mai XXXX , die Kopie seiner e-Card, seinen Mietvertrag, einen Auszug aus dem zentralen Melderegister, sowie ein Empfehlungsschreiben bei. Am XXXX reichte der BF die Übersetzung seiner Geburtsurkunde, eine Versicherungsbestätigung für die Zeiträume ab XXXX und einen Sozialversicherungsdatenauszug nach.Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G stellte der BF am römisch 40 . Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde ihm aufgetragen ein gültiges Reisedokument in Original und vollständiger Kopie, eine Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltendes Dokument im Original, einen Nachweis der Krankenversicherung und einen Nachweis über Rechtsansprüche auf Unterhalt vorzulegen, bzw. die Nachweise darüber, warum eine Vorlage nicht möglich sei. Dem Antrag selbst legte er die Kopie seiner Geburtsurkunde, sowie deren Übersetzung, den Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung des Moduls 1, seinen Lohnzettel des Monats Mai römisch 40 , die Kopie seiner e-Card, seinen Mietvertrag, einen Auszug aus dem zentralen Melderegister, sowie ein Empfehlungsschreiben bei. Am römisch 40 reichte der BF die Übersetzung seiner Geburtsurkunde, eine Versicherungsbestätigung für die Zeiträume ab römisch 40 und einen Sozialversicherungsdatenauszug nach. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Da der Aufenthalt des BF nach wie vor nicht ohne Probleme festgestellt werden konnte, erfolgte am XXXX die Zustellung der Ladung zur Verhandlung an den BF durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch. Gleichzeitig wurde die Ladung an die den BF seinerzeit vertretene Bundesagentur für Betreuungs-, und Unterstützungsleistungen GmbH zugestellt. In der Folge wurde die Verhandlung vom XXXX auf den XXXX verlegt, wobei die Rechtsvertretung des BF, nach ordnungsgemäßer Zustellung der Verlegung der Verhandlung neben den BF an diese, ihre Vollmacht am XXXX mit der Begründung, dass über mehrere Monate hinweg alle Versuche mit dem BF Kontakt aufzunehmen erfolglos geblieben sind, zurücklegte. Der BF erschien in der Folgte auch nicht zur Verhandlung am XXXX . Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Da der Aufenthalt des BF nach wie vor nicht ohne Probleme festgestellt werden konnte, erfolgte am römisch 40 die Zustellung der Ladung zur Verhandlung an den BF durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch. Gleichzeitig wurde die Ladung an die den BF seinerzeit vertretene Bundesagentur für Betreuungs-, und Unterstützungsleistungen GmbH zugestellt. In der Folge wurde die Verhandlung vom römisch 40 auf den römisch 40 verlegt, wobei die Rechtsvertretung des BF, nach ordnungsgemäßer Zustellung der Verlegung der Verhandlung neben den BF an diese, ihre Vollmacht am römisch 40 mit der Begründung, dass über mehrere Monate hinweg alle Versuche mit dem BF Kontakt aufzunehmen erfolglos geblieben sind, zurücklegte. Der BF erschien in der Folgte auch nicht zur Verhandlung am römisch 40 . Der BF spricht Punjabi als Muttersprache, Hindi und ein wenig Englisch und Deutsch. Seine Deutschkenntnisse konnte er durch ein Zeugnis vom XXXX des ÖIF zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 belegen. Sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet ist seit dem XXXX nicht nachvollziehbar und ohne Probleme festzustellen. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei XXXX , aufhältig im Bundesgebiet und geboren am XXXX , tatsächlich um seine Schwester handelt und ein besonderes Naheverhältnis zu dieser besteht. Es konnte auch sonst kein Familienleben des BF im Bundesgebiet festgestellt werden. Er hat im Bundesgebiet zwar Freunde, eine intensive Bindung zu diesen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der BF spricht Punjabi als Muttersprache, Hindi und ein wenig Englisch und Deutsch. Seine Deutschkenntnisse konnte er durch ein Zeugnis vom römisch 40 des ÖIF zur Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 belegen. Sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet ist seit dem römisch 40 nicht nachvollziehbar und ohne Probleme festzustellen. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei römisch 40 , aufhältig im Bundesgebiet und geboren am römisch 40 , tatsächlich um seine Schwester handelt und ein besonderes Naheverhältnis zu dieser besteht. Es konnte auch sonst kein Familienleben des BF im Bundesgebiet festgestellt werden. Er hat im Bundesgebiet zwar Freunde, eine intensive Bindung zu diesen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Im Bundesgebiet hat er als Zeitungszusteller gearbeitet und im Jahr XXXX im Juli EUR 788,17, im August EUR 751,46 und im September EUR 792,17, sowie im Jahr 2017 im Jänner EUR 461,01, im Februar EUR 454,70, im März EUR 305,24, im Mai EUR 595,60 im Juni EUR 527,03, im Juli EUR 489,96,im August EUR 477,58, sowie im Jahr XXXX im Jänner EUR 994,40, im Februar EUR 1.349,49, im März EUR 1.345,53, im April EUR 1.347,30, im Mai EUR 1.353,19, im Juni EUR 1.003,20, im Juli EUR
- 3003,20, im August EUR 1.077,45, im September EUR 975,87 im Oktober EUR 1.349,49, im November EUR 1.349,49 und im Dezember EUR 1.349,49 als Honorar erhalten. Das Honorar im Mai XXXX betrug EUR 904,
- Im Bundesgebiet hat er als Zeitungszusteller gearbeitet und im Jahr römisch 40 im Juli EUR 788,17, im August EUR 751,46 und im September EUR 792,17, sowie im Jahr 2017 im Jänner EUR 461,01, im Februar EUR 454,70, im März EUR 305,24, im Mai EUR 595,60 im Juni EUR 527,03, im Juli EUR 489,96,im August EUR 477,58, sowie im Jahr römisch 40 im Jänner EUR 994,40, im Februar EUR 1.349,49, im März EUR 1.345,53, im April EUR 1.347,30, im Mai EUR 1.353,19, im Juni EUR 1.003,20, im Juli EUR
- 3003,20, im August EUR 1.077,45, im September EUR 975,87 im Oktober EUR 1.349,49, im November EUR 1.349,49 und im Dezember EUR 1.349,49 als Honorar erhalten. Das Honorar im Mai römisch 40 betrug EUR 904,
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine arbeitsrechtliche Bewilligung oder gewerberechtliche Genehmigung vorweisen kann. Zudem war der BF ab dem XXXX immer wieder unrechtmäßig (überwiegend geringfügig) unselbstständig beschäftigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF selbsterhaltungsfähig ist. Zudem bezieht er seit XXXX keine Leistungen aus der Grundversorgung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF zum gegenständlichen Zeitpunkt karikativ betätigt. Zudem war der BF für die Zeiträume ab dem XXXX von XXXX bis XXXX und ab dem XXXX kranken- und unfallversichert.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine arbeitsrechtliche Bewilligung oder gewerberechtliche Genehmigung vorweisen kann. Zudem war der BF ab dem römisch 40 immer wieder unrechtmäßig (überwiegend geringfügig) unselbstständig beschäftigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF selbsterhaltungsfähig ist. Zudem bezieht er seit römisch 40 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF zum gegenständlichen Zeitpunkt karikativ betätigt. Zudem war der BF für die Zeiträume ab dem römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 und ab dem römisch 40 kranken- und unfallversichert. Der BF weist in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde vom XXXX , Zl. XXXX am XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens der Schlepperei nach§ 114 Abs. 1 FPG und wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Er wurde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 am römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wegen des Vergehens der Schlepperei nach§ 114 Absatz eins, FPG und wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF ist gesund. Der BF läuft im Fall einer Rückkehr nicht Gefahr, in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation zu geraten oder einer Art. 2 bzw. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung oder einer sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.Der BF läuft im Fall einer Rückkehr nicht Gefahr, in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation zu geraten oder einer Artikel 2, bzw. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung oder einer sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Indien Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern vom XXXX bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version XXXX , vom XXXX , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert:Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern vom römisch 40 bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen. Die Situation hat sich seither im Vergleich zum aktuellen Länderinformationsblatt, Version römisch 40 , vom römisch 40 , in den gegenständlich relevanten Punkten, wie sich das BVwG durch Einschau vergewissert hat, nicht entscheidungswesentlich geändert: Länderspezifische Anmerkungen (…………………) Covid-19 Letzte Änderung: 08.03.2022 Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022). Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 3.3.2022 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 3.3.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2068733.html, Zugriff 3.3.2022 HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 4.3.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 3.3.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Politische Lage Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
- Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 1.3.2022 BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff am 1.3.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021 DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021 DW - Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021] KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (23.1.2020): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft - Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, https://www.swp-berlin.org/en/publication/indiens-ringen-um-die-staatsbuergerschaft, Zugriff 1.3.2022 TG - The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2022 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021). Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021). Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
- Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021). Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am
- November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
- Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
- Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
- Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
- Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am
- Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am
- Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021). Indien und Nepal Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 2.3.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.3.2022 BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 1.3.2022 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 EFSAS - European Foundatition for South Asia Studies (o.D.): Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021] HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 KO - Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Piazolo, Michael
(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 PIB - Press Information Bureau [Indien] (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021 SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (21.7.2020): The Indian-Chinese Confrontation in the Himalayas - A Stress Test for India’s Strategic Autonomy, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-indian-chinese-confrontation-in-the-himalayas, Zugriff 22.10.2020 SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021 SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019 WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 08.03.2022 Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss gemäß der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung eingerichtet (FH 2020; vgl. FAZ 7.8.2019, GIZ 8.2020a, ÖB 8.2021, AA 22.9.2021). Artikel 370 der indischen Verfassung wurde aufgehoben (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumte, wurde aufgehoben; und gleichzeitig wurde vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019).Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss gemäß der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung eingerichtet (FH 2020; vergleiche FAZ 7.8.2019, GIZ 8.2020a, ÖB 8.2021, AA 22.9.2021). Artikel 370 der indischen Verfassung wurde aufgehoben (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumte, wurde aufgehoben; und gleichzeitig wurde vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen hatten die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019). Führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus von Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf den Public Safety Act festgenommen und bleiben ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft (FH 2020).Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen hatten die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019). Führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus von Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf den Public Safety Act festgenommen und bleiben ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft (FH 2020). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft" (AA 22.9.2021). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am
- Feber 2019 mindestens 44 Menschen getötet, Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vgl. IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Gruppe Jaish-e-Mohammed übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es unterschiedlichste Angaben (ÖB 8.2021). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am
- September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am
- September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren. Um große Menschenansammlungen zu verhindern, werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020). Am
- April 2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021).Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft" (AA 22.9.2021). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am
- Feber 2019 mindestens 44 Menschen getötet, Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vergleiche IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Gruppe Jaish-e-Mohammed übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es unterschiedlichste Angaben (ÖB 8.2021). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am
- September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am
- September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren. Um große Menschenansammlungen zu verhindern, werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020). Am
- April 2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 357 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kaschmir. Im Jahr 2018 wurden 452 Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es 283 Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt 321 Todesopfer registriert. Im Jahr 2021 wurden bis zum
- Mai insgesamt 60 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 4.5.2021c). In Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen ein (u.a. tödlicher Schusswaffengebrauch, erweiterte Bestimmungen zu Festnahme und Beschlagnahmung) - bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof erklärt, dass derartige Gewaltanwendung selbst in Gebieten, die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig ist (HRW 14.8.2020). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkung entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHCHR 8.7.2019; vgl. AI 30.1.2020).In Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen ein (u.a. tödlicher Schusswaffengebrauch, erweiterte Bestimmungen zu Festnahme und Beschlagnahmung) - bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof erklärt, dass derartige Gewaltanwendung selbst in Gebieten, die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig ist (HRW 14.8.2020). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkung entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHCHR 8.7.2019; vergleiche AI 30.1.2020). In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017). Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 12.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der "Line of Control (LoC)" forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020).Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 12.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der "Line of Control (LoC)" forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 2.3.2022 AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023868.html, Zugriff 17.1.2020 ARTE (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 11.2.2020 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.5.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.9.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw40-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 22.7.2020 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.6.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw24-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 22.7.2020 BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 2.3.2022 BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung [Deutschland] (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 20.2.2020 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 11.2.2020 FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World, Indian Kashmir, https://freedomhouse.org/country/indian-kashmir/freedom-world/2020, Zugriff 24.3.2021 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes,
- Juni 2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes,
- Juni 2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021.] HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 HRW - Human Rights Watch (14.8.2020): India: New Reports of Extrajudicial Killings in Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035851.html, Zugriff 15.10.2020 IT - India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 11.2.2020 IT - India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14, Zugriff 6.8.2019 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (8.7.2019): Update of the Situation of Human Rights in Indian-Administered Kashmir and Pakistan-Administered Kashmir from May 2018 to April 2019, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/KashmirUpdateReport_8July2019.pdf, Zugriff 17.3.2020 RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (1.2020): Vereinheitlichung und Ausgrenzung; Indiens hindunationalistische Regierung treibt den Umbau der Gesellschaft voran, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/Standpunkte/Standpunkte_03-2020.pdf, Zugriff 11.2.2020 SATP - South Asia Terrorism Portal (4.5.2021c): Datasheet - Jammu & Kashmir, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir#, Zugriff 7.5.2021 SO - Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 11.2.2020 TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 11.2.2020 TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 11.2.2020 TOI - Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 6.8.2019 USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032491.html, Zugriff 24.3.2021 USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020 Punjab Letzte Änderung: 08.03.2022 Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 8.2021). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum
- Mai 2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2021). Neben den angeführten Formen der Gewalt stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Ansonsten stellt sich die Menschenrechtslage im Punjab nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 8.2021). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen Bharatiya Janata Party (BJP) instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktreform auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der BJP unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen, und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er- und 1990er-Jahren (BAMF 12.4.2021). Am
- November 2021 hat Premierminister Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 28.2.2022 MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021c): Datasheet - Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.2.2022 Naxaliten Letzte Änderung: 08.03.2022 Naxaliten (kommunistische/maoistische Gruppen), mehrheitlich Angehörige der sog. scheduled tribes (GIZ 8.2020a), streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 2