RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW131 2259303-2 Spruch, W131 2259303-2/50E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Dr´a Ilse POHL als Beisitzerin der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Matthias WOHLGEMUTH als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend den Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung und gegen die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung aus dem Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, BBG-GZ.2691.04439“ der Auftraggeberin Universität Klagenfurt, diese im Vergabeverfahren vertreten durch die zentrale Beschaffungsstelle und vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH (= insgesamt AG), aufgrund der Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt) XXXX auf Nichtigerklärung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden, durch die fachkundige Laienrichterin Dr´a Ilse POHL als Beisitzerin der Auftraggeberseite und durch den fachkundigen Laienrichter Mag Matthias WOHLGEMUTH als Beisitzer der Auftragnehmerseite betreffend den Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung und gegen die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung aus dem Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, BBG-GZ.2691.04439“ der Auftraggeberin Universität Klagenfurt, diese im Vergabeverfahren vertreten durch die zentrale Beschaffungsstelle und vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH (= insgesamt AG), aufgrund der Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt) römisch 40 auf Nichtigerklärung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der gegen die Ausscheidens- und auch gegen die Auswahlentscheidung gerichtete Nachprüfungsantrag mit seinem jeweiligen Nichtigerklärungsbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die AG führt dz das im Entscheidungskopf ersichtliche Vergabeverfahren durch.
- Die AG versandte am 30.08.2022 eine Ausscheidensentscheidung zu Lasten der ASt und eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der XXXX (= MB).
- Die AG versandte am 30.08.2022 eine Ausscheidensentscheidung zu Lasten der ASt und eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der römisch 40 (= MB).
- Der Sachverhalt wurde mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung und zudem davor bzw danach umfangreich schriftlich erörtert. Soweit es um Tatsachenfragen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung betreffend die mit diesem Erkenntnis bestätigte Ausscheidensentscheidung geht, sind diese Begründungselemente, soweit nicht hier in der Ausfertigung für alle drei Parteien des Verfahrens zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bereits enthalten, in der für die ASt und die AG einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Beilage "Bestätigung der Ausscheidensentscheidung" ersichtlich. [...] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Über den Verfahrensgang mit den darin enthaltenen Vergabeverfahrenstatsachen hinaus wird nunmehr ausdrücklich (nochmals) festgestellt, soweit nicht gesondert in der Beilage "Bestätigung der Ausscheidensentscheidung" parteienspezifisch für AG und ASt gesondert dargestellt, wie folgt: 1.
- Bestandteil der beim BVwG unangefochten gebliebenen Ausschreibungsunterlagen sind vorerst einmal die ALLGEMEINE AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN = AAB. Darin sind insb folgende Festlegungen enthalten: [...] 3.3 Fragen zum Vergabeverfahren, Berichtigungen [32] Sollten sich für den Unternehmer bei Prüfung der Ausschreibungsunterlagen Widersprüche, Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder sonstige Bedenken gegen die Ausschreibungsbedingungen ergeben, so hat der Unternehmer die BBG innerhalb der Angebotsfrist umgehend darauf hinzuweisen (Warnpflicht!). Die Angebotsunterlagen sind möglichst frühzeitig zu prüfen. Dabei auftretende Fragen sind nach Möglichkeit bis einschließlich 08.07.2022 über das Kommunikationstool an die BBG zu richten. [33] Gleiches gilt nach einer allfälligen Änderung an den Ausschreibungsunterlagen. [34] Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen, Aufforderungen zur Abänderung der Ausschreibungsunterlagen oder Anforderungen weiterer Unterlagen sind im Sinne der Gleichbehandlung so zu formulieren, dass ein Rückschluss auf den Fragesteller nicht möglich ist. [...] 6.11 [...] [175] Es werden jene Angebote ausgeschieden, bei denen eine für die BBG nicht schlüssige Aufklärung gegeben wird, insbesondere [...] [...] 6.15 Ausscheiden bei unterlassener bzw. nicht nachvollziehbarer Aufklärung [191] Angebote werden gemäß § 141 Abs 2 BVergG 2018 ausgeschieden, wenn der Bieter es unterlassen hat, innerhalb der ihm gestellten Frist die Aufklärung zu geben oder die verlangten Unterlagen vorzulegen.[191] Angebote werden gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 ausgeschieden, wenn der Bieter es unterlassen hat, innerhalb der ihm gestellten Frist die Aufklärung zu geben oder die verlangten Unterlagen vorzulegen. 6.16 Bewertung der Angebote 6.16.1 Zuschlagskriterien [192] Die Bewertung erfolgt nach dem Bestangebotsprinzip unter Zugrundelegung folgender Zuschlagskriterien, die Rahmenvereinbarung wird daher mit jenem nicht auszuscheidenden Bieter geschlossen, dessen Angebot insgesamt die höchste Punktezahl erreicht hat. Kriterium Max. Gesamtpunkte Zuschlagskriterium Preis: Gesamtpreis für Unterhaltsreinigung, Grundreinigung, Glasflächenreinigung sowie Mehrkosten (inkl. zusätzlicher Regiestunden für Unterhaltsreinigung und Glasflächen- und Sonderreinigung) max. 55 Punkte (55,00%) Zuschlagskriterien Qualität: max. 45 Punkte (45,00%) Ausbildung Objektleiter max. 20 Punkte elektronischer Zusatzleistungsnachweis durch den Auftragnehmer max. 10 Punkte Ausbildung Objektauditor max. 5 Punkte Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem max. 5 Punkte Umweltmanagementsystem max. 5 Punkte [...] 6.20 Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse [238] Im Zuge der Bekanntgabe der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden den nicht berücksichtigten Bietern insbesondere folgende Informationen bekannt gegeben: • der Name des erfolgreichen Bieters • der bewertungsrelevante Gesamtpreis des erfolgreichen Angebotes • die Punktewertung des eigenen Angebotes sowie die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagskriterium • die Punktewertung des erfolgreichen Angebotes [239] Zum Schutz öffentlicher Interessen bzw. berechtigter Geschäftsinteressen der Bieter werden folgende Informationen nicht bekannt gegeben: • personenbezogene Daten des Bieters bzw. der Mitarbeiter und Kunden des Bieters • die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagskriterium des erfolgreichen Angebotes. Achtung: Die Vertraulichkeit der im Zuge des Verfahrens erlangten Informationen gilt insbesondere für den Namen des ausgewählten Bieters. [...]Achtung: Die Vertraulichkeit der im Zuge des Verfahrens erlangten Informationen gilt insbesondere für den Namen des ausgewählten Bieters. , [...] 1.
- In der gleichfalls einen Bestandteil der Ausschreibung bildenden LEISTUNGSBESCHREIBUNG PFLICHTENHEFT = LB finden sich ua folgende unangefochten gebliebene Passagen: [...] A.8.6 Räumlichkeiten für Personalaufenthalt und Lagerung Abstellräume für Betriebs- und Behandlungsmittel sowie Umkleidemöglichkeiten werden nach Möglichkeit vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Er übernimmt keine Haftung für Diebstähle und sonstige Schäden. Werden dem Auftragnehmer Räumlichkeiten für Personalaufenthalt sowie für die Lagerung der Betriebs- und Behandlungsmittel zur Verfügung gestellt, hat er diese Räumlichkeiten mittels geeigneter Maßnahmen zu schützen und laufend und insbesondere nach Beendigung des Auftrages gereinigt und dem ursprünglichen Zustand entsprechend zu übergeben. Die Lagerung aller für die Reinigungsdienstleistung erforderlichen Geräte und Materialien hat in einer ordentlichen, hygienischen Art zu erfolgen. Die Geräte und Behelfe selbst sind immer in einem sauberen Zustand zu halten. Die Nichtbefolgung stellt eine Vertragsverletzung dar. [...] 1.
- Mit dem in den Ausschreibungsunterlagen gleichfalls vorgegebenen Angebotsschreiben sicherte die ASt insb auch wie folgt zu: [...] Mit diesem Schreiben übermitteln wir Ihnen unser rechtsverbindliches und für Sie unentgeltliches Angebot zu der gegenständlichen Ausschreibung: Wir erklären, [...]
(4)mit den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Bestimmungen einverstanden zu sein und sie für ein künftiges Vertragsverhältnis als bindend anzusehen, so dass alle Ausschreibungsunterlagen (inklusive aller Anlagen), welche nicht bloß verfahrensmäßigen oder informativen Inhaltes sind, sowie sämtliche vom Bieter geforderten Nachweise und sonstigen Unterlagen als Inhalt unseres Angebots gelten und bestätigen weiters, dass die Ausschreibungsunterlagen für die Erstellung eines bindenden Angebotes genügt haben; [...] 1.
- In der von der ASt angefochtenen Auswahl- und Ausscheidensentscheidung vom 30.08 2022 findet sich vorerst nachstehende b Bewertung der Auswahlentscheidung zu Gunsten der MB: [...] Sehr geehrter Bieter! Sie haben zu dem Vergabeverfahren „Reinigungsdienstleistungen Alpen-Adria-Universität Klagenfurt“, BBG-GZ.2691.04439, ein Angebot gelegt.
- Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung Der Auftraggeber beabsichtigt aufgrund der Ergebnisse der Bestbieterermittlung, die Rahmenvereinbarung mit folgendem Unternehmen abzuschließen: • XXXX - Gesamtpreis EUR XXXX • römisch 40 - Gesamtpreis EUR römisch 40 Begründung: Das Angebot des erfolgreichen Bieters war aufgrund der festgelegten Zuschlagskriterien am besten zu bewerten. Es handelt sich daher um das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes ergeben sich aus der Bewertung nach den Zuschlagskriterien. Ihr Angebot konnte nicht berücksichtigt werden, da es auszuscheiden ist (siehe zweiter Teil dieses Dokuments). [Bewertungstabelle für das Angebot der MB] [...] Die Begründung der Ausscheidensentscheidung ist in der Beilage zu diesem Erkenntnis "Bestätigung der Ausscheidensentscheidung" näher ersichtlich. 1.
- Die ASt fasste ihre Anfechtungsbegründung betreffend die Auswahlentscheidung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insb wie folgt zusammen: [...] Zusammengefasst ist die Auswahlentscheidung unrichtig, da sie zum ersten nicht ausreichend begründet ist, Punkt 6.20 Seite 39 mit der bullet point unter Ziffer 2.38; und dritter bullet point sieht zudem ausdrücklich vor, dass die Punktebewertung des eigenen Angebots, sowie die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagsbewertung anzuführen sind. Wie bereits im Nachprüfungsantrag erwähnt, enthält die angefochtene Auswahlentscheidung ausschließlich die Bepunktung der für den Abschluss der Rahmenvereinbarung ausgewählten Unternehmerin. Zum zweiten gründet diese Auswahlentscheidung auf den Umstand, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden wäre, was ebenfalls unrichtig ist. [...] Zum dritten Punkt, 6.17.1, da weise ich darauf hin, dass gemäß der Auswahlentscheidung vom 30.08.2022 die Auswahlentscheidung in Punkt 1 erfolgt ist, bevor ausgeschieden worden ist. Das heißt, aufgrund der als erstes getätigten Auswahlentscheidung hätte sehr wohl auch die Bepunktung des Angebots der Antragstellerin mitgeteilt werden müssen, unabhängig davon wurde dies ja wie bereits erwähnt in Punkt 6.20 der AAB bestandfest festgelegt. Dazu springe ich gleich auf den ersten Fragekomplex zurück, weil es thematisch gut passt. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die Qualitätspunkte selbst in einer Excel-Tabelle ausgefüllt hat ergibt sich gerade noch nicht die Beantwortung der Frage, ob sie nach Prüfung durch die Auftraggeberin hier auch jeweils die vollen Punkte bekommen hat. Im Sinne der ständigen Judikatur dazu muss der Antragsteller bei Beginn der Frist alle Informationen haben, um wissen zu können, wie anzufechten ist. Wären beispielsweise seine Qualitätspunkte nicht voll bewertet worden durch die Auftraggeberin, hätten die Qualitätspunkte überprüft werden müssen und wäre möglicherweise gar kein Nachprüfungsantrag eingereicht worden. Wenn nun tatsächlich, wie der AGV vorgebracht hat, tatsächlich die von den Bietern angegebenen Punkte ohne Prüfung übernommen worden, so hätte die Auftraggeberin tatsächlich nicht ihrer Prüfpflicht hinsichtlich der Qualitätspunkte entsprochen, was für sich zur Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung führen muss. Zur Besichtigung: Da die zeitlichen Vorgaben der Auftraggeberin zu gering waren, und im Rahmen der Besichtigung alle Elemente zu berücksichtigen waren, hat die Antragstellerin selbst das Objekt besichtigt und die Ergebnisse nochmals durch eine Besichtigung bestätigt, hier wurden auch die Lichtbilder angefertigt, welche mitgeschickt wurden. Es wurde sich natürlich ein Überblick von den Räumlichkeiten verschafft, um das Angebot ausreichend kalkulieren zu können. [...] 1.
- Die AG reagierte darauf in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst insb wie folgt: [...] Zu dem Themenbereich der Begründung der Auswahlentscheidung ist festzuhalten, dass es sich bei der Reglung des 6.20 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen um eine Regelung handelt, welche den Zweck und die Aussage hat, den nicht berücksichtigten Bietern Informationen über die Bewertung ihres Angebotes zu geben, über welche sie nicht bereits selbst verfügen. Im konkreten Fall sind die Ausschreibungsunterlagen so gestaltet, dass die Bieter im Formblatt Zuschlagskriterien alle Qualitätskriterien selbst angeben und dieses Formblatt – in Excel – in der Folge die Punkte selbst errechnet. Damit wusste die Antragstellerin bereits die Qualitätspunkte, weswegen eine Mitteilung weder geboten noch sinnvoll war, keinesfalls wäre sie durch eine – ohnehin nicht vorliegende – Verletzung der Mitteilungspflicht der 6.20 beschwert gewesen. Im Übrigen liegt nach ständiger Judikatur ein Begründungsmangel einer Zuschlags- bzw. Auswahlentscheidung nur dann vor, wenn ein Bieter bei der Erstellung eines Nachprüfungsantrages wesentlich erschwert ist. Dies ist hier nicht der Fall und wird auch nicht von der Antragstellerin behauptet. [...] Im Übrigen ist in Punkt 6.17.1 der AAB vorgesehen, dass eine Bewertung und damit Bepunktung nur von solchen Angeboten erfolgt, die nicht ausgeschieden wurde. Damit erhält die ASt keine Punkte. [...] Zum Thema Begründung der Auswahlentscheidung ist abschließend auszuführen, dass bekanntlich ein öffentlicher Auftraggeber verpflichtet ist, bis zur Rechtskraft einer Ausscheidensentscheidung auch eine Auswahl- bzw. Zuschlagsentscheidung mitzuteilen. Dies hat die Auftraggeberin getan. Selbst wenn man von einer nicht ausreichenden Begründung ausgehen würde, wäre die Antragstellerin durch eine solche - ohnehin nicht bestehende – Begründungsverletzung nicht beschwert, weil sie ja für die Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt. Ein allfälliger Verstoß gegen eine [Beg]ründungspflicht wäre daher nicht wesentlich im Sinne des § 347 Abs. 1 Zif. 2 BVergG.Zum Thema Begründung der Auswahlentscheidung ist abschließend auszuführen, dass bekanntlich ein öffentlicher Auftraggeber verpflichtet ist, bis zur Rechtskraft einer Ausscheidensentscheidung auch eine Auswahl- bzw. Zuschlagsentscheidung mitzuteilen. Dies hat die Auftraggeberin getan. Selbst wenn man von einer nicht ausreichenden Begründung ausgehen würde, wäre die Antragstellerin durch eine solche - ohnehin nicht bestehende – Begründungsverletzung nicht beschwert, weil sie ja für die Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt. Ein allfälliger Verstoß gegen eine [Beg]ründungspflicht wäre daher nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 347, Absatz eins, Zif. 2 BVergG. [...]
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt, wie vorstehend dargestellt, ergeben sich aus der Aktenlage der Gerichtsakten und aus den vorgelegten Vergabeunterlagen sowie insb auch aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Soweit spezielle Beweiswürdigungsüberlegungen betreffend das Ausscheidensthema der ASt erforderlich waren, sind diese gesondert in der Beilage "Bestätigung der Ausscheidensentscheidung" parteienspezifisch für AG und ASt gesondert dargestellt
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gegenständlich ist wegen der unstrittigen Festlegung in den Erstangebotsunterlagen das BVergG 2018 gemäß BGBl I 2018/65 einschlägig. 3.
- Gegenständlich ist wegen der unstrittigen Festlegung in den Erstangebotsunterlagen das BVergG 2018 gemäß BGBl römisch eins 2018/65 einschlägig. Soweit ausdrücklich nichts anderes angegeben, beziehen sich daher Zitate des BVergG auf das BVergG 2018 (= BVergG). Unstrittig kommen dabei die Vergabebestimmungen des
- Teils des BVergG zur Anwendung. Das BVwG ist gegenständlich unbestritten zur Vergabekontrolle zuständig; und hatte gegenständlich gemäß Geschäftsverteilung in der im Entscheidungskopf ersichtlichen Senatsbesetzung zu entscheiden - § 328 BVergG 2018 iVm § 6 BVwGG.Das BVwG ist gegenständlich unbestritten zur Vergabekontrolle zuständig; und hatte gegenständlich gemäß Geschäftsverteilung in der im Entscheidungskopf ersichtlichen Senatsbesetzung zu entscheiden - Paragraph 328, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG. Als Verfahrensrecht waren dabei abseits der Sonderverfahrensvorschriften des BVergG das VwGVG und die in § 333 BVergG 2018 verwiesenen Teile des AVG anzuwenden. Bzw aktuell zusätzlich insb auch § 4 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) idF BGBl I 2022/107.Als Verfahrensrecht waren dabei abseits der Sonderverfahrensvorschriften des BVergG das VwGVG und die in Paragraph 333, BVergG 2018 verwiesenen Teile des AVG anzuwenden. Bzw aktuell zusätzlich insb auch Paragraph 4, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) in der Fassung BGBl römisch eins 2022/
- Gemäß Ergebnissen der mündlichen Verhandlung ist hier die BBG als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 346 Abs 1 BVergG Verfahrenspartei an Stelle der Universität Klagenfurt.Gemäß Ergebnissen der mündlichen Verhandlung ist hier die BBG als zentrale Beschaffungsstelle gemäß Paragraph 346, Absatz eins, BVergG Verfahrenspartei an Stelle der Universität Klagenfurt. Zu A) 3.
- Zur Abweisung der Nachprüfungsanträge 3.2.
- Zur rechtlichen Begründung der Bestätigung der Ausscheidensentscheidung wird wiederum auf die nur für die AG und die ASt bestimmte Beilage "Bestätigung der Ausscheidensentscheidung" verwiesen, die ein integrierender Teil der Begründung dieses Erkenntnisses für die AG und ASt ist; zur insoweit gegebenen Verweiszulässigkeit auf Beilagen bei der Entscheidungsbegründung siehe zB VwGH Zl 95/10/
- Dies vor dem Hintergrund, dass Ausscheidensentscheidungen und deren Begründungen gemäß § 141 Abs 3 BVergG nur dem mit seinem Angebot ausgeschiedenen Bieter mitzuteilen sind; und damit rechtlich evident ist, dass bei der Anfechtung der Ausscheidensentscheidung ex lege nur die AG und die ASt gemäß § 346 BVergG Parteien sind, zumal der Gesetzgeber ansonsten wohl im Lichte des Art 6 MRK und des Art 47 GRC und auch im Lichte der RL 89/665/EWG idgF, sohin im Lichte des damit jeweils gebotenen fairen Verfahrens, evident auch andere Bieter als von der Ausscheidensentscheidung zu verständigend normiert hätte, um insoweit die Verteidigung der in bestimmter Weise iSv EuGH in der Rs C-406/08zu begründenden Ausscheidensentscheidung für die Konkurrenz des mit seinem Angebot ausgeschiedenen Bieter zu ermöglichen, wobei eine solche Mitteilung der Ausscheidensentscheidung an andere Bieter dann wieder notorisch häufig mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des mit seinem Angebot ausgeschiedenen Bieters konfligieren würde.Dies vor dem Hintergrund, dass Ausscheidensentscheidungen und deren Begründungen gemäß Paragraph 141, Absatz 3, BVergG nur dem mit seinem Angebot ausgeschiedenen Bieter mitzuteilen sind; und damit rechtlich evident ist, dass bei der Anfechtung der Ausscheidensentscheidung ex lege nur die AG und die ASt gemäß Paragraph 346, BVergG Parteien sind, zumal der Gesetzgeber ansonsten wohl im Lichte des Artikel 6, MRK und des Artikel 47, GRC und auch im Lichte der RL 89/665/EWG idgF, sohin im Lichte des damit jeweils gebotenen fairen Verfahrens, evident auch andere Bieter als von der Ausscheidensentscheidung zu verständigend normiert hätte, um insoweit die Verteidigung der in bestimmter Weise iSv EuGH in der Rs C-406/08zu begründenden Ausscheidensentscheidung für die Konkurrenz des mit seinem Angebot ausgeschiedenen Bieter zu ermöglichen, wobei eine solche Mitteilung der Ausscheidensentscheidung an andere Bieter dann wieder notorisch häufig mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des mit seinem Angebot ausgeschiedenen Bieters konfligieren würde. 3.2.
- Da die ASt mit ihrem Angebot - wie in der Beilage "Bestätigung der Ausscheidensentscheidung" jedenfalls im Ergebnis berechtigt ausgeschieden wurde, ist ein allfälliger Begründungsmangel der angefochtenen Auswahlentscheidung nicht von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens, zumal in den - oben insoweit zitierten - AAB ausdrücklich festgelegt war, dass nur nicht auszuscheidende Angebote entsprechend bewertet werden, womit ein Entscheidungsbegründungsmangel - so er überhaupt vorliegt, keinesfalls von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens für die ASt ist - § 347 abs 1 Z 2 BVergG.3.2.
- Da die ASt mit ihrem Angebot - wie in der Beilage "Bestätigung der Ausscheidensentscheidung" jedenfalls im Ergebnis berechtigt ausgeschieden wurde, ist ein allfälliger Begründungsmangel der angefochtenen Auswahlentscheidung nicht von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens, zumal in den - oben insoweit zitierten - AAB ausdrücklich festgelegt war, dass nur nicht auszuscheidende Angebote entsprechend bewertet werden, womit ein Entscheidungsbegründungsmangel - so er überhaupt vorliegt, keinesfalls von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens für die ASt ist - Paragraph 347, abs 1 Ziffer 2, BVergG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Betreffend die ausgesprochenen Abweisungen war die Revison nicht zuzulassen, da diese Entscheidung auf einer eindeutigen Rechtslage beruht bzw auf der vertretbaren Auslegung von Ausschreibungsunterlagen; und insoweit keine revisiblen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen. Zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH zu den Zlen Ra 2015/06/0062 bzw Ro 2014/07/
- Zur fehlenden Revisibilität bei vertretbarer Ausschreibungsauslegung siehe VwGH Zl Ra 2019/04/0068 uva. Im Erkenntnis verwieseneBeilage "Bestätigung der Ausscheidensentscheidung:"Im Erkenntnis verwiesene, Beilage "Bestätigung der Ausscheidensentscheidung:" Ergänzend zu den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses, wie diese auch für die MB bestimmt sind, wird nunmehr betreffend die im Erkenntnis erfolgte Bestätigung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung in ergänzender Darstellung von Entscheidungsgründen für die AG und die ASt wie folgt näher ausgeführt: Zum Verfahrensgang in I. der Erkenntnisbegründung ergänzend:Zum Verfahrensgang in römisch eins. der Erkenntnisbegründung ergänzend: I.
- In der mündlichen Verhandlung am 04.11.2023 wurde die nähere Erörterung des Ausscheidens des Angebots der ASt in der Beilage ./12 zur Verhandlungsniederschrift protokolliert, nachdem die MB den Verhandlungssaal bereits verlassen hatte.römisch eins.
- In der mündlichen Verhandlung am 04.11.2023 wurde die nähere Erörterung des Ausscheidens des Angebots der ASt in der Beilage ./12 zur Verhandlungsniederschrift protokolliert, nachdem die MB den Verhandlungssaal bereits verlassen hatte. Zu den Feststellungen in II.
- der Erkenntnisbegründung ergänzend:Zu den Feststellungen in römisch zwei.
- der Erkenntnisbegründung ergänzend: 1.
- Die Begründung der Ausscheidensentscheidung lautete im Wesentlichen wie folgt: [...]
- Ausscheiden Ihres Angebots: Die Prüfung Ihres Angebotes hat bedauerlicherweise ergeben, dass Ihr Angebot auszuscheiden ist. a. Bestehende Ausscheidensgründe: § 141 Abs 2 BVergG 2018 und § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 Die Prüfung Ihres Angebotes hat bedauerlicherweise ergeben, dass Ihr Angebot auszuscheiden ist. , a. Bestehende Ausscheidensgründe: Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 und Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX , römisch 40 1.
- Die AG verfasste iZm der Preisprüfung drei aufeinander folgende Aufklärungsschreiben an die ASt, wobei das bereits erste Aufklärungsschreiben in den hier interessierenden Teilen wie folgt lautete: [...] Wir ersuchen Sie um verbindliche schriftliche Aufklärung über folgende Punkte: • Wir ersuchen Sie um Stellungnahme über sämtliche der von Ihnen geplanten Maschineneinsätze in jeder angebotenen Raumkategorie, insbesondere über die Machbarkeit der angebotenen maschinellen Reinigung in diesen Raumkategorien. Während der Objektbesichtigung konnten die Räume besichtigt werden, ebenso wurde Ihnen ein Raumbuch zur Verfügung gestellt und hatten Sie die Möglichkeit, bei Unklarheiten Ihre Fragen schriftlich an die BBG zu richten. Sie haben sowohl in dem Objekt in der XXXX als auch im XXXX Maschinen angeboten, obwohl sich dort keine Aufzüge befinden. Wir ersuchen daher um Aufklärung, wie sie den Maschineneinsatz in diesen Objekten geplant haben, zumal die von Ihnen angebotene Maschine knapp 100 kg wiegt. Weiters ersuchen wir Sie um Information, ob bei der angebotenen Maschine geplant ist, diese in den Räumlichkeiten des Auftraggebers unterzubringen.• Wir ersuchen Sie um Stellungnahme über sämtliche der von Ihnen geplanten Maschineneinsätze in jeder angebotenen Raumkategorie, insbesondere über die Machbarkeit der angebotenen maschinellen Reinigung in diesen Raumkategorien. Während der Objektbesichtigung konnten die Räume besichtigt werden, ebenso wurde Ihnen ein Raumbuch zur Verfügung gestellt und hatten Sie die Möglichkeit, bei Unklarheiten Ihre Fragen schriftlich an die BBG zu richten. Sie haben sowohl in dem Objekt in der römisch 40 als auch im römisch 40 Maschinen angeboten, obwohl sich dort keine Aufzüge befinden. Wir ersuchen daher um Aufklärung, wie sie den Maschineneinsatz in diesen Objekten geplant haben, zumal die von Ihnen angebotene Maschine knapp 100 kg wiegt. Weiters ersuchen wir Sie um Information, ob bei der angebotenen Maschine geplant ist, diese in den Räumlichkeiten des Auftraggebers unterzubringen. [...] 1.
- Die ASt beantwortete das erste Aufklärungsschreiben der AG in Textbestandteilen einer xls - Datei insb wie folgt: [...] Zur Zeit finden in einigen Gebäuden des XXXX indoor wie auch outdoor Sanierungs-Arbeiten statt. Generell kann festgehalten werden, dass die Gebäude grundsätzlich baugleich sind. In den einzelnen Häusern besteht auch die Möglichkeit eine Maschine in den jeweiligen Geschoßen abzustellen, damit eine Maschinenreinigung stattfinden kann. Der Abstellort ist etwa der Technik-/Abstellraum. Die Maschinen bleiben auch in den Geschoßen stehen und werden nicht herumgetragen. Zu besseren Veranschaulichung, wo die Maschine abgestellt und gelagert wird, haben wir auch hier Fotos hinterlegt. Die Räumlichkeiten sind nicht verstellt bzw. die Gegenstände können zur besseren maschinellen Reinigung einfach verstellt werden. [...][...] Zur Zeit finden in einigen Gebäuden des römisch 40 indoor wie auch outdoor Sanierungs-Arbeiten statt. Generell kann festgehalten werden, dass die Gebäude grundsätzlich baugleich sind. In den einzelnen Häusern besteht auch die Möglichkeit eine Maschine in den jeweiligen Geschoßen abzustellen, damit eine Maschinenreinigung stattfinden kann. Der Abstellort ist etwa der Technik-/Abstellraum. Die Maschinen bleiben auch in den Geschoßen stehen und werden nicht herumgetragen. Zu besseren Veranschaulichung, wo die Maschine abgestellt und gelagert wird, haben wir auch hier Fotos hinterlegt. Die Räumlichkeiten sind nicht verstellt bzw. die Gegenstände können zur besseren maschinellen Reinigung einfach verstellt werden. [...] 1.
- Rz 191 der AAB lautet hier wiederholend wie folgt: [...] [191] Angebote werden gemäß § 141 Abs 2 BVergG 2018 ausgeschieden, wenn der Bieter es unterlassen hat, innerhalb der ihm gestellten Frist die Aufklärung zu geben oder die verlangten Unterlagen vorzulegen.[191] Angebote werden gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 ausgeschieden, wenn der Bieter es unterlassen hat, innerhalb der ihm gestellten Frist die Aufklärung zu geben oder die verlangten Unterlagen vorzulegen. [...] Zur Beweiswürdigung Die vorstehenden Feststellungen iZm der Ausscheidensbestätigung ergeben sich eindeutig aus dem vorgelegten Vergabeakt, wurden in der Verhandlung erörtert und sind auf Tatsacheneben nicht substantiiert bestritten. Zur rechtlichen Beurteilung in Punkt II.
- der Erkenntnisbegründung ergänzend:Zur rechtlichen Beurteilung in Punkt römisch zwei.
- der Erkenntnisbegründung ergänzend: 3.
- Nachdem Rz 191 der AAB iZm § 141 Abs 2 BVergG, der vom Gesetz her als Kann - Bestimmung konzipiert ist, ausdrücklich festlegt, dass Angebote ausgeschieden werden, soweit Bieter es unterlassen haben, innerhalb der ihm gestellten Frist die Aufklärung zu geben, werden hier nochmals die erste Aufklärungsabfrage und die dazu gegebene Antwort gegenüber gestellt:3.
- Nachdem Rz 191 der AAB iZm Paragraph 141, Absatz 2, BVergG, der vom Gesetz her als Kann - Bestimmung konzipiert ist, ausdrücklich festlegt, dass Angebote ausgeschieden werden, soweit Bieter es unterlassen haben, innerhalb der ihm gestellten Frist die Aufklärung zu geben, werden hier nochmals die erste Aufklärungsabfrage und die dazu gegebene Antwort gegenüber gestellt: [Abfrage:] Wir ersuchen Sie um Stellungnahme über sämtliche der von Ihnen geplanten Maschineneinsätze in jeder angebotenen Raumkategorie, insbesondere über die Machbarkeit der angebotenen maschinellen Reinigung in diesen Raumkategorien. Während der Objektbesichtigung konnten die Räume besichtigt werden, ebenso wurde Ihnen ein Raumbuch zur Verfügung gestellt und hatten Sie die Möglichkeit, bei Unklarheiten Ihre Fragen schriftlich an die BBG zu richten. Sie haben sowohl in dem Objekt in der XXXX als auch im XXXX Maschinen angeboten, obwohl sich dort keine Aufzüge befinden. Wir ersuchen daher um Aufklärung, wie sie den Maschineneinsatz in diesen Objekten geplant haben, zumal die von Ihnen angebotene Maschine knapp 100 kg wiegt. Weiters ersuchen wir Sie um Information, ob bei der angebotenen Maschine geplant ist, diese in den Räumlichkeiten des Auftraggebers unterzubringen.[Abfrage:] Wir ersuchen Sie um Stellungnahme über sämtliche der von Ihnen geplanten Maschineneinsätze in jeder angebotenen Raumkategorie, insbesondere über die Machbarkeit der angebotenen maschinellen Reinigung in diesen Raumkategorien. Während der Objektbesichtigung konnten die Räume besichtigt werden, ebenso wurde Ihnen ein Raumbuch zur Verfügung gestellt und hatten Sie die Möglichkeit, bei Unklarheiten Ihre Fragen schriftlich an die BBG zu richten. Sie haben sowohl in dem Objekt in der römisch 40 als auch im römisch 40 Maschinen angeboten, obwohl sich dort keine Aufzüge befinden. Wir ersuchen daher um Aufklärung, wie sie den Maschineneinsatz in diesen Objekten geplant haben, zumal die von Ihnen angebotene Maschine knapp 100 kg wiegt. Weiters ersuchen wir Sie um Information, ob bei der angebotenen Maschine geplant ist, diese in den Räumlichkeiten des Auftraggebers unterzubringen. [Antwort:] [...] In den einzelnen Häusern besteht auch die Möglichkeit eine Maschine in den jeweiligen Geschoßen abzustellen, damit eine Maschinenreinigung stattfinden kann. Der Abstellort ist etwa der Technik-/Abstellraum. Die Maschinen bleiben auch in den Geschoßen stehen und werden nicht herumgetragen.[...] Da die AG nach dieser ersten Aufklärungsantwort noch immer nicht definitiv wusste, wo die ASt bei ihrer Auftragserfüllung die Reinigungsmaschinen in den Objekten des XXXX in den Stockwerken definitiv lagern würde, nachdem die ASt hier mit Da die AG nach dieser ersten Aufklärungsantwort noch immer nicht definitiv wusste, wo die ASt bei ihrer Auftragserfüllung die Reinigungsmaschinen in den Objekten des römisch 40 in den Stockwerken definitiv lagern würde, nachdem die ASt hier mit "etwa" bzw "Technik-/Abstellraum", also ohne genaue Nennung des Lagerorts der Reinigungsmaschine antwortete, obwohl genau diese Lagerungsmöglichkeit der Reinigungsmaschinen ein Aspekt der objektiv hinterfragten Leistungserbringung zu den angebotenen Preisen war, war die ASt bereits deshalb gemäß der Rz 191 der AAB mit ihrem Angebot definitiv auszuscheiden. Die Ausscheidensentscheidung war daher jedenfalls im Ergebnis richtig und war der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung als jedenfalls im Ergebnis richtig gemäß § 347 Abs 1 Z 2 BVergG abzuweisen.Die Ausscheidensentscheidung war daher jedenfalls im Ergebnis richtig und war der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidung als jedenfalls im Ergebnis richtig gemäß Paragraph 347, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG abzuweisen. 3.
- Bei diesem Ergebnis kann iSd § 39 AVG iVm § 333 BVergG dahinstehen, ob zu Lasten der ASt auch andere Ausscheidensgründe bei ihrem Angebot verwirklicht wurden, ohne dass also insoweit zB auf Punkt A.8.6 "Räumlichkeiten für Personalaufenthalt und Lagerung" der Leistungsbeschreibung Pflichtenheft hier näher eingegangen werden müsste. Bzw kann daher eine zusätzliche Bestätigung der Ausscheidensentscheidung durch eine Begründung mit jener Passage aus Rz 175 der AAB unterbleiben, wie im Erkenntnis exzerpiert dargestellt.3.
- Bei diesem Ergebnis kann iSd Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG dahinstehen, ob zu Lasten der ASt auch andere Ausscheidensgründe bei ihrem Angebot verwirklicht wurden, ohne dass also insoweit zB auf Punkt A.8.6 "Räumlichkeiten für Personalaufenthalt und Lagerung" der Leistungsbeschreibung Pflichtenheft hier näher eingegangen werden müsste. Bzw kann daher eine zusätzliche Bestätigung der Ausscheidensentscheidung durch eine Begründung mit jener Passage aus Rz 175 der AAB unterbleiben, wie im Erkenntnis exzerpiert dargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W131.2259303.2.00