Obsah (9)
§ 14Art. 133§ 5§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW136 2256428-1 Spruch, W136 2256428-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 14Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 i
Vm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 16.09.2021 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) festgestellt. Mit Bescheid vom 22.02.2022 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD)
§ 5Abs.
4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 11.02.2022 fest.Mit Bescheid vom 22.02.2022 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD)
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 11.02.2022 fest.
- Am 19.04.2022 stellte der BF mittels Formblatt einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bis zum Juni 2030 und teilte mit, dass er seit September 2021 Student der Karl-Franzens-Universität XXXX , Studienrichtung Diplomstudium Rechtswissenschaften sei. Zudem mache er im Winter 2022/2023 eine Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer und verliere ein Semester seiner Studienzeit. Darüber hinaus wolle er nach seinem Diplomstudium das Doktorat in Rechtswissenschaften machen, welches wiederum 6 Semester dauere. Gleichzeitig legte er eine Studienbestätigung der Universität XXXX vom 19.04.2022 vor, wonach er im Sommersemester 2022 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften gemeldet sei.
- Am 19.04.2022 stellte der BF mittels Formblatt einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bis zum Juni 2030 und teilte mit, dass er seit September 2021 Student der Karl-Franzens-Universität römisch 40 , Studienrichtung Diplomstudium Rechtswissenschaften sei. Zudem mache er im Winter 2022 aus 2023, eine Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer und verliere ein Semester seiner Studienzeit. Darüber hinaus wolle er nach seinem Diplomstudium das Doktorat in Rechtswissenschaften machen, welches wiederum 6 Semester dauere. Gleichzeitig legte er eine Studienbestätigung der Universität römisch 40 vom 19.04.2022 vor, wonach er im Sommersemester 2022 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften gemeldet sei.
- Mit Schreiben vom 24.07.2022 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
§ 14Abs.
2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, sowie ein aktuelles Studienblatt vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.3. Mit Schreiben vom 24.07.2022 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, sowie ein aktuelles Studienblatt vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
- Mit Mail vom 12.05.2022 übermittelte der BF ein Studienblatt der Universität XXXX (Datum der Einschreibung: 30.08.2021), sein Reifeprüfungszeugnis sowie diverse Unterlagen zu Kursen des XXXX Berufsschilehrer & Snowboardlehrerverbands. Zudem führte er aus, sich bereits in sein Studium eingeschrieben zu haben, bevor die Stellung stattgefunden habe. Die Unterbrechung des Studiums würde einen Härtefall bedeuten, da seine Wohnmöglichkeit am Studienort wegfallen würde. Weiters hätte er die Ausbildung zum Landesschilehrer erfolgreich absolviert und hätte während der kommenden zwei Semester die Möglichkeit, die Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer zu machen und sei bereits fix dafür angemeldet, sodass sich ein finanzieller Nachteil aufgrund von anfallenden Gebühren ergebe.
- Mit Mail vom 12.05.2022 übermittelte der BF ein Studienblatt der Universität römisch 40 (Datum der Einschreibung: 30.08.2021), sein Reifeprüfungszeugnis sowie diverse Unterlagen zu Kursen des römisch 40 Berufsschilehrer & Snowboardlehrerverbands. Zudem führte er aus, sich bereits in sein Studium eingeschrieben zu haben, bevor die Stellung stattgefunden habe. Die Unterbrechung des Studiums würde einen Härtefall bedeuten, da seine Wohnmöglichkeit am Studienort wegfallen würde. Weiters hätte er die Ausbildung zum Landesschilehrer erfolgreich absolviert und hätte während der kommenden zwei Semester die Möglichkeit, die Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer zu machen und sei bereits fix dafür angemeldet, sodass sich ein finanzieller Nachteil aufgrund von anfallenden Gebühren ergebe.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.05.2022 (dem BF durch Hinterlegung am 31.05.2022 zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes
§ 14Abs.
2 ZDG ab.5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.05.2022 (dem BF durch Hinterlegung am 31.05.2022 zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ab. Hierzu wird in der Begründung ausgeführt (auszugsweise): „
§ 14Abs.
1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am
- Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das
- Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.„
Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am
- Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das
- Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
§ 14Abs.
2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das
- Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (
§ 14Abs.
1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. […]
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das
- Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (
Paragraph 14, Absatz eins, ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. […] Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 16.09.2021 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegten Studienblatt mit dem Wintersemester 2021/2022 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. […]Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 16.09.2021 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegten Studienblatt mit dem Wintersemester 2021 aus 2022, begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub Paragraph 14, Absatz 2, ZDG anzuwenden. […] Da Sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung zugewiesen sind, wäre Ihr Zivildienstantritt
§ 14Abs.
2 ZDG erster Satz aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da Sie außerdem ohne zugewiesen zu sein eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre
§ 14Abs.
2 zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.Da Sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung zugewiesen sind, wäre Ihr Zivildienstantritt
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erster Satz aufzuschieben, wenn die Unterbrechung Ihrer Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da Sie außerdem ohne zugewiesen zu sein eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre
Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Da Sie trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils
erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen. Da Sie trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils
erstem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. Zur geplanten Schilehrerausbildung ist anzumerken, dass ein Aufschub lediglich für bereits laufende Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen möglich ist, aber nicht für geplante. Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z 1 ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits BEGONNENER, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluß eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).“Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, Ziffer eins, ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits BEGONNENER, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluß eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).“
- In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 27.06.2022 machte der BF durch seinen Rechtsvertreter Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften monierte er einen Begründungsmangel, da die belangte Behörde behaupte, der BF habe trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils erbracht, obwohl der BF in seinem E-Mail vom 12.05.2022 entsprechende Ausführungen getroffen und die maßgeblichen Beilagen vorgelegt hätte. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde ausgeführt, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde verfehlt sei und die Unterbrechung des Studiums des BF aus folgenden Gründen mit einem bedeutenden Nachteil verbunden wäre: Der BF befinde sich wöchentlich zur universitären Ausbildung in XXXX und habe dort auch für eine entsprechende Wohnversorgung gesorgt. Im Falle einer Unterbrechung des Studiums könne die wöchentliche universitäre Ausbildung nicht stattfinden und würde auch die Möglichkeit der Wohnversorgung wegfallen. Der BF wäre diesfalls gezwungen, sich in weiterer Folge eine Wohnung anzumieten, womit das Entstehen hoher Kosten verbunden sei. Zudem habe der BF während des Jahres 2021 die Ausbildung zum Landesschilehrer erfolgreich absolviert und habe im März 2022 die Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zum staatlichen Schilehrer bestanden. Der BF habe aus diesem Grund die Möglichkeit, während der kommenden beiden Semester – sprich dem Wintersemester 2022/2023 und dem Sommersemester 2023 – studienbegleitend die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer zu absolvieren. Der BF habe sich zu dieser Ausbildung bereits angemeldet und sei ihm bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt worden. Der BF habe darüber hinaus sämtliche Anmeldungs- und Prüfungsgebühren im Vorhinein beglichen sowie die notwendigen Unterkünfte gebucht, für die Stornokosten entrichtet werden müssten. Es wäre daher bei Unterbrechung der Ausbildung des BF von einem bedeutenden Nachteil und sogar von einer außerordentlichen Härte auszugehen, vor allem, wenn man die diesfalls auf den BF zukommende hohe finanzielle Belastung betrachte, da der BF nicht berufstätig sei. Es werde daher beantragt, dem Aufschub Folge zu geben.
- In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 27.06.2022 machte der BF durch seinen Rechtsvertreter Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften monierte er einen Begründungsmangel, da die belangte Behörde behaupte, der BF habe trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils erbracht, obwohl der BF in seinem E-Mail vom 12.05.2022 entsprechende Ausführungen getroffen und die maßgeblichen Beilagen vorgelegt hätte. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde ausgeführt, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde verfehlt sei und die Unterbrechung des Studiums des BF aus folgenden Gründen mit einem bedeutenden Nachteil verbunden wäre: Der BF befinde sich wöchentlich zur universitären Ausbildung in römisch 40 und habe dort auch für eine entsprechende Wohnversorgung gesorgt. Im Falle einer Unterbrechung des Studiums könne die wöchentliche universitäre Ausbildung nicht stattfinden und würde auch die Möglichkeit der Wohnversorgung wegfallen. Der BF wäre diesfalls gezwungen, sich in weiterer Folge eine Wohnung anzumieten, womit das Entstehen hoher Kosten verbunden sei. Zudem habe der BF während des Jahres 2021 die Ausbildung zum Landesschilehrer erfolgreich absolviert und habe im März 2022 die Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zum staatlichen Schilehrer bestanden. Der BF habe aus diesem Grund die Möglichkeit, während der kommenden beiden Semester – sprich dem Wintersemester 2022 aus 2023, und dem Sommersemester 2023 – studienbegleitend die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer zu absolvieren. Der BF habe sich zu dieser Ausbildung bereits angemeldet und sei ihm bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt worden. Der BF habe darüber hinaus sämtliche Anmeldungs- und Prüfungsgebühren im Vorhinein beglichen sowie die notwendigen Unterkünfte gebucht, für die Stornokosten entrichtet werden müssten. Es wäre daher bei Unterbrechung der Ausbildung des BF von einem bedeutenden Nachteil und sogar von einer außerordentlichen Härte auszugehen, vor allem, wenn man die diesfalls auf den BF zukommende hohe finanzielle Belastung betrachte, da der BF nicht berufstätig sei. Es werde daher beantragt, dem Aufschub Folge zu geben.
- Mit Schreiben der ZD vom 28.06.2022 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage am 16.09.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF am 11.02.2022 sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seiner Ausbildung an der Karl-Franzens-Universität XXXX im Wintersemester 2021/2022 (Einschreibung laut Studienblatt am 30.08.2021) betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage am 16.09.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF am 11.02.2022 sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seiner Ausbildung an der Karl-Franzens-Universität römisch 40 im Wintersemester 2021 aus 2022, (Einschreibung laut Studienblatt am 30.08.2021) betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zu Spruchpunkt A) 1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022, von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, von Bedeutung: „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 ZDG verwiesene § 25 Abs. 1 Z 4 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 idgF, lautet (auszugsweise): Der in Paragraph 14, ZDG verwiesene Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, idgF, lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Paragraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen …
- hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. …“
- Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF seine Ausbildung an der Karl-Franzens-Universität XXXX im Wintersemester 2021/2022 (Datum der Einschreibung: 30.08.2021) begonnen hat.Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF seine Ausbildung an der Karl-Franzens-Universität römisch 40 im Wintersemester 2021 aus 2022, (Datum der Einschreibung: 30.08.2021) begonnen hat.
- § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
- Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
- b)Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 25.05.2022 (dem BF am 31.05.2022 durch Hinterlegung zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter
- a)angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte –– wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt –– kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 25.05.2022 (dem BF am 31.05.2022 durch Hinterlegung zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter
- a)angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte –– wie es der Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz verlangt –– kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). 4. Wenn der BF in seiner Beschwerde behauptet, er habe – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – sehr wohl einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils erbracht, ist ihm aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen: Wie unstrittig festgestellt, absolviert der BF ein Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in XXXX . Des Weiteren bringt er vor, dass er zu einer studienbegleitenden Ausbildung zum staatlichen Schilehrer im Wintersemester 2022/2023 und dem Sommersemester 2023 angemeldet sei. Wie unstrittig festgestellt, absolviert der BF ein Studium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in römisch 40 . Des Weiteren bringt er vor, dass er zu einer studienbegleitenden Ausbildung zum staatlichen Schilehrer im Wintersemester 2022 aus 2023, und dem Sommersemester 2023 angemeldet sei. Hinsichtlich des Studiums in XXXX führt er an, dass er sich dort eine entsprechende Wohnmöglichkeit organisiert habe, welche wegfallen würde und womit in der Folge durch die Anmietung einer neuen Wohnung hohe Kosten verbunden seien. Zur Schilehrerausbildung gibt er sinngemäß an, dass er dafür bereits Anmeldungs- und Prüfungsgebühren entrichtet habe und ihm durch die Stornierung der bereits gebuchten Unterkünfte Stornokosten anfallen würden. Hinsichtlich des Studiums in römisch 40 führt er an, dass er sich dort eine entsprechende Wohnmöglichkeit organisiert habe, welche wegfallen würde und womit in der Folge durch die Anmietung einer neuen Wohnung hohe Kosten verbunden seien. Zur Schilehrerausbildung gibt er sinngemäß an, dass er dafür bereits Anmeldungs- und Prüfungsgebühren entrichtet habe und ihm durch die Stornierung der bereits gebuchten Unterkünfte Stornokosten anfallen würden. Dieses Beschwerdevorbringen, wonach die Unterbrechung seiner Ausbildung eine finanzielle Härte bedeuten würde, verhilft ihm jedoch nicht zum Erfolg, weil damit weder ein bedeutender Nachteil noch eine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dargetan ist.Dieses Beschwerdevorbringen, wonach die Unterbrechung seiner Ausbildung eine finanzielle Härte bedeuten würde, verhilft ihm jedoch nicht zum Erfolg, weil damit weder ein bedeutender Nachteil noch eine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG dargetan ist. Denn die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" stellt für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).Denn die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" stellt für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Der VwGH hat – zu einer Zeit als der Zivildienst noch 12 Monate dauerte – ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht und daher eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 2. Satz ZDG darstellt, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde; VwGH 17.12.1998 1998/11/0151, 24.08.1999, 99/11/0079).Der VwGH hat – zu einer Zeit als der Zivildienst noch 12 Monate dauerte – ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht und daher eine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, 2. Satz ZDG darstellt, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde; VwGH 17.12.1998 1998/11/0151, 24.08.1999, 99/11/0079). Im konkreten Fall ist es dem BF im Beschwerdeverfahren nicht gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2 Semester) hinaus, der jeden zivildienstleistenden Studenten trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009; 24.10.2000 2000/11/0139). Des Weiteren ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die etwaige Versäumung oder Verschiebung der geplanten Ausbildung zum staatlichen Schilehrer schon allein deswegen keinen beutenden Nachteil darzustellen vermag, da ein Aufschub lediglich für bereits laufende Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen möglich ist, aber nicht für geplante, wie auch eindeutig aus der diesbezüglichen Judikatur des VwGH hervorgeht (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091). Allein mit dem geltend gemachten Umstand, dass der BF dafür angemeldet ist und durch etwaige Stornokosten Geld verlieren wird, ist wie oben ausgeführt für den BF nichts gewonnen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es dem BF freisteht, den Zivildienst am Studienort zu leisten, womit die geltend gemachten allfälligen finanziellen Nachteile zu vermeiden sind. Im Ergebnis kann daher keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erkannt werden, weil ein bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG zu verneinen ist. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Im Ergebnis kann daher keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erkannt werden, weil ein bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte einer Unterbrechung der Ausbildung des BF im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu verneinen ist. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2256428.1.00