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{'item': 'W136 2256663-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW136 2256663-1 Spruch, W136 2256663-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 14.04.2022 Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX , XXXX . In dem mit 30.04.2022 datierten Fragebogen betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seit 01.03.2022 Hauptmieter in der Wohnung seiner Eltern, Frau XXXX und Herrn XXXX , zu sein und monatliche Wohnkosten iHv € 329,52 mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Weiters führte er an, dass er bei Genehmigung des Zuweisungsbescheides Schüler gewesen sei und über kein eigenes Einkommen verfügt hätte.
  2. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 14.04.2022 Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 , römisch 40 . In dem mit 30.04.2022 datierten Fragebogen betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seit 01.03.2022 Hauptmieter in der Wohnung seiner Eltern, Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 , zu sein und monatliche Wohnkosten iHv € 329,52 mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Weiters führte er an, dass er bei Genehmigung des Zuweisungsbescheides Schüler gewesen sei und über kein eigenes Einkommen verfügt hätte. Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und seinen Eltern als Vermietern am 01.03.2022 abgeschlossener Mietvertrag über die gegenständliche Wohnung, in dem unter Punkt
  3. „Mietkosten“ festgehalten wurde, dass die Miete und Nebenkosten monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten seien und der Mieter die Zahlung auf das Konto des Vermieters zu überweisen habe. Des Weiteren wurden zwei Zahlungsbestätigungen vom Konto der Eltern des Beschwerdeführers betreffend die Strom- und Energiekosten sowie eine Kreditzusage zur Wohnraumfinanzierung, gerichtet an die Mutter des Beschwerdeführers, und eine Zahlungsbestätigung vom Konto der Eltern über die Kreditrate vorgelegt. Im Zuge des vor der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens gab die Mutter am 23.05.2022 gegenüber der belangten Behörde telefonisch an, dass die Kosten für die Wohnung bisher von ihr in voller Höhe bezahlt worden seien und vom Beschwerdeführer bis auf weiteres keine Kosten getragen würden. Auf die Frage, wieso dann ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, gab sie an, dass ihr dies seitens des Österreichischen Bundesheeres empfohlen worden sei. In der Folge brachte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24.05.2022 ein Schreiben ein, in welchem er ausführte, dass der Beschwerdeführer einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe (iHv € 485,00) und Einkünfte vom Sportclub XXXX Sektion Fußball beziehen würde (iHv € 450,00), wodurch er die anfallenden Mietkosten finanzieren würde. Gleichzeitig wurden die Zahlungsbestätigungen über die Spielerentschädigung sowie der Lohnzettel der geringfügigen Beschäftigung vorgelegt. In der Folge brachte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24.05.2022 ein Schreiben ein, in welchem er ausführte, dass der Beschwerdeführer einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe (iHv € 485,00) und Einkünfte vom Sportclub römisch 40 Sektion Fußball beziehen würde (iHv € 450,00), wodurch er die anfallenden Mietkosten finanzieren würde. Gleichzeitig wurden die Zahlungsbestätigungen über die Spielerentschädigung sowie der Lohnzettel der geringfügigen Beschäftigung vorgelegt. Daraufhin forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.05.2022 auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Nachweise der Mietüberweisungen für die Monate März und April 2022 zu übermitteln. Dieser Aufforderung leistete der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 08.06.2022 Folge und übermittelte einen Auszug aus dem Konto des Beschwerdeführers über die Zahlungsbestätigung der Überweisung auf das Konto seiner Eltern iHv € 659,04, „Buchungsinfo“ lautend auf „Miete März/April 2022“, „Buchungs- und Durchführungsdatum“ am 24.05.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem
  5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Im Weiteren wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit dem
  6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Im Weiteren wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: „Für die Behörde ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 45 Abs. 2 AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen wurde, und Ihre Behauptung, dass Sie Mietzahlungen leisten, nicht ausreichend um zu beweisen, dass Ihnen für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und Sie diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) getragen haben. Im anher vorgelegten Mietvertrag wurde unter Punkt
  7. ‚Mietkosten‘ festgehalten, dass die Miete und Nebenkosen monatlich im Voraus, spätestens bis zum
  8. Werktag des Monats zu entrichten sind. Die Zahlung hat der Mieter auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Tatsächlich sind die Mieten für März und April 2022 erst im Nachhinein, am 24.05.2022 beglichen worden. Daher gelangte die Behörde im vorliegenden Fall zum Schluss, dass das Mietverhältnis zwischen Ihren Eltern und Ihnen einen Mietvergleich nicht standhalten würde. Kein verständiger Vermieter würde eine Zahlungsverzögerung von immerhin drei Monatsmieten ohne rechtliche Schritte zu setzen, in Kauf nehmen. Darüber hinaus gab Ihre Mutter als Vermieterin telefonisch an, dass Sie bis zum 23.05.2022 unentgeltlich in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gewohnt haben. Die Behörde muss daher davon ausgehen, dass die Mietüberweisung der Mieten für März und April 2022 von Ihnen nur zum Zwecke der Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe getätigt wurde. Es wird seitens der Behörde nicht bezweifelt, dass Sie an der antragsgegenständlichen Adresse wohnen, jedoch war in Ermangelung des Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.“„Für die Behörde ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen wurde, und Ihre Behauptung, dass Sie Mietzahlungen leisten, nicht ausreichend um zu beweisen, dass Ihnen für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und Sie diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) getragen haben. Im anher vorgelegten Mietvertrag wurde unter Punkt
  9. ‚Mietkosten‘ festgehalten, dass die Miete und Nebenkosen monatlich im Voraus, spätestens bis zum
  10. Werktag des Monats zu entrichten sind. Die Zahlung hat der Mieter auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Tatsächlich sind die Mieten für März und April 2022 erst im Nachhinein, am 24.05.2022 beglichen worden. Daher gelangte die Behörde im vorliegenden Fall zum Schluss, dass das Mietverhältnis zwischen Ihren Eltern und Ihnen einen Mietvergleich nicht standhalten würde. Kein verständiger Vermieter würde eine Zahlungsverzögerung von immerhin drei Monatsmieten ohne rechtliche Schritte zu setzen, in Kauf nehmen. Darüber hinaus gab Ihre Mutter als Vermieterin telefonisch an, dass Sie bis zum 23.05.2022 unentgeltlich in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gewohnt haben. Die Behörde muss daher davon ausgehen, dass die Mietüberweisung der Mieten für März und April 2022 von Ihnen nur zum Zwecke der Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe getätigt wurde. Es wird seitens der Behörde nicht bezweifelt, dass Sie an der antragsgegenständlichen Adresse wohnen, jedoch war in Ermangelung des Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.“
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Es werde ihm unterstellt, dass die Zahlung der Mieten für März und April am 24.05.2022 nur deshalb erfolgt sei, um eine Wohnkostenbeihilfe zu „erschleichen“. Während der Zeit der Coronavirus-Pandemie sei jedoch von vielen Vermietern der Mietzins für längere Zeiten gestundet worden. Einem Fremdvergleich würde diese Vorgangsweise sicherlich standhalten. Falls die Wohnkostenbeihilfe weiterhin nicht genehmigt werde, ersuche er um eine Bestätigung darüber, die Mieteinnahmen nicht als Einkommen versteuern zu müssen. Nachdem ein Mietvertrag und daher seines Wissens eine Steuerpflicht dafür bestehe, sei auch dies ein Umstand, der einem Fremdvergleich standhalte. Deshalb sei der Bescheid aufzuheben und die Wohnkostenbeihilfe zu genehmigen.
  12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 05.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 05.04.2022 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Beginn 01.08.2022 zugewiesen. Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seinen Eltern als Vermieter am 01.03.2022 einen Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX ab. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die monatlichen Mietkosten betragen € 329,52 und sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats per Überweisung auf das Konto des Vermieters zu entrichten (vgl. Punkt
  14. „Mietkosten“ im Mietvertrag vom 01.03.2022). Kaution wurde keine hinterlegt. Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seinen Eltern als Vermieter am 01.03.2022 einen Mietvertrag für eine Wohnung in römisch 40 ab. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die monatlichen Mietkosten betragen € 329,52 und sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag des Monats per Überweisung auf das Konto des Vermieters zu entrichten vergleiche Punkt
  15. „Mietkosten“ im Mietvertrag vom 01.03.2022). Kaution wurde keine hinterlegt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages war der Beschwerdeführer Schüler. Bevor der Beschwerdeführer in die verfahrensgegenständliche Wohnung zog, lebte er im Haushalt seiner Mutter. Der Beschwerdeführer ist seit 21.02.2022 an der verfahrensgegenständlichen Adresse hauptgemeldet. Der Beschwerdeführer hat bis zum 23.05.2022 unentgeltlich in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gewohnt. Die Monatsmieten für März und April iHv insgesamt € 659,04 wurden vom Beschwerdeführer am 24.05.2022 auf das Konto seiner Eltern überweisen. Der Beschwerdeführer verdient monatlich mit einer geringfügigen Beschäftigung € 485,00 und bringt weitere Einkünfte vom Sportclub XXXX Sektion Fußball iHv € 450,00 monatlich, gesamt somit monatlich rund € 935,00 ins Verdienen.Der Beschwerdeführer verdient monatlich mit einer geringfügigen Beschäftigung € 485,00 und bringt weitere Einkünfte vom Sportclub römisch 40 Sektion Fußball iHv € 450,00 monatlich, gesamt somit monatlich rund € 935,00 ins Verdienen. Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Zivildienstes ist nicht zu erwarten.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 10.05.
  17. Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus Paragraph 46, AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des Paragraph 33, HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/11/0133). Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob das gegenständliche Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern einem Fremdvergleich standhalten würde. Zunächst ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass ein derartiger Mietvertrag einem Fremdvergleich insofern nicht standhält, als dass ein verständiger Vermieter eine Zahlungsverzögerung von drei Monatsmieten nicht ohne rechtliche Schritte zu setzen, in Kauf nehmen würde, zumal die Monatsmieten für März und April iHv insgesamt € 659,04 vom Beschwerdeführer – entgegen den betreffenden Regelungen in Punkt
  18. des Mietvertrages – erst im Nachhinein am 24.05.2022 auf das Konto seiner Eltern überwiesen wurden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr darauf hinweist, dass eine Stundung des Mietzinses während der Corona-Pandemie durchaus üblich gewesen sei, ist für ihn damit nichts gewonnen, zumal eine gewährte Stundung auch nicht durch Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung geltend gemacht wurde und – bis zur Erhebung der Beschwerde – weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der Eltern erwähnt wurde. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren angegeben, dass er seine Einkünfte durch die geringfügige Arbeit und die Tätigkeit im Fußballclub nicht entsprechend erzielen habe können, sodass auch nicht nachvollziehbar ist, wieso sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einer wirtschaftlichen Situation hätte befinden sollen, welche eine Stundung rechtfertigt. Darüber hinaus, geht aus dem im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 23.05.2022 hervor, dass die Mutter als Vermieterin am 23.05.2022 telefonisch selbst angibt, der Beschwerdeführer habe bis zu diesem Tag unentgeltlich in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gewohnt. Die Überweisung der Mieten März und April 2022 am 24.05.2022, also an dem auf das Telefonat zwischen der Mutter und der Behörde folgenden Tag, lässt darauf schließen, dass diese Überweisung aufgrund des Telefonates und der daraus von der Mutter gezogenen Rückschlüsse durchgeführt wurde. In diesem Telefonat gibt sie auf Nachfrage, wieso ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, selbst an, dies auf Empfehlung seitens eines Vertreters des ÖBH getan zu haben, was darauf hindeutet, dass die Vorgehensweise zwischen Eltern und Beschwerdeführer entsprechend beeinflusst wurde und kein marktkonformes entgeltliches Rechtsverhältnis vorliegt. Würde das gegenständliche Mietverhältnis am freien Markt bestehen, ist überdies davon auszugehen, dass eine Kautionsleistung verlangt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer bei Abschluss des Mietvertrages noch Schüler war und keine weiteren Sicherheiten verlangt wurden. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine insgesamt rund € 935,00 Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung und seiner Tätigkeit im Fußballverein monatlich lukriert, hätte ihm ein verständiger Vermieter ein Mietobjekt mit einer Jahresmiete iHv € 3.954,00 wohl nicht unbefristet ohne eine Sicherheitsleistung überlassen. Damit liegt im Ergebnis kein geregelter Geldfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern vor, weshalb nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG auszugehen ist.Damit liegt im Ergebnis kein geregelter Geldfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern vor, weshalb nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG auszugehen ist. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführte allfällige Steuerpflicht wegen Einkünften aus Vermietungen und Verpachtung nichts zu ändern, zumal eine etwaige steuerliche Verpflichtung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und dementsprechend dazu auch keine näheren Ausführungen getroffen werden können. Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass bei Nichtzahlung der Miete der Verlust der Wohnung tatsächlich zu erwarten wäre, weil die Eltern des Beschwerdeführers ihm diese auch bis zum 23.05.2022 faktisch ohne Miete zur Verfügung gestellt haben.
  19. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) § 34 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idgF BGBl. I Nr. 208/2022, lautet:Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, lautet: „§ 34.

(1)Der Zivildienstpflichtige, der
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
  3. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und
  3. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,), und
  4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  5. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides. […] “ § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet:Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lautet: „§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,„§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
  1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
  2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
  3. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
  4. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  5. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  6. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  7. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  8. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
  9. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. […]“ Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150). Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar einen Mietvertrag mit seinen Eltern abgeschlossen, jedoch kann ein entgeltliches Rechtsverhältnis nicht festgestellt werden. Es wird zunächst nicht verkannt, dass ein schriftlicher Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und den Eltern besteht. Die Divergenz zwischen den darin festgelegten Zahlungsmodalitäten (Punkt 2., Entrichtung der Mietkosten spätestens bis zum
  10. jedes Monats im Voraus) und den tatsächlichen Zahlungen nach drei Monatsmieten Rückstand im Nachhinein (vgl. Beweiswürdigung I.2.) halten einem Fremdvergleich jedoch nicht stand. Aufgrund der erst nach dem Telefonat mit der belangten Behörde erfolgten Überweisung der Mietkosten für März und April 2022 und den im Telefonat getroffenen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass hier kein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern besteht. Es wird zunächst nicht verkannt, dass ein schriftlicher Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und den Eltern besteht. Die Divergenz zwischen den darin festgelegten Zahlungsmodalitäten (Punkt 2., Entrichtung der Mietkosten spätestens bis zum
  11. jedes Monats im Voraus) und den tatsächlichen Zahlungen nach drei Monatsmieten Rückstand im Nachhinein vergleiche Beweiswürdigung römisch eins.2.) halten einem Fremdvergleich jedoch nicht stand. Aufgrund der erst nach dem Telefonat mit der belangten Behörde erfolgten Überweisung der Mietkosten für März und April 2022 und den im Telefonat getroffenen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass hier kein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern besteht. Die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umstand, dass seine Eltern dem Beschwerdeführer nach eigenen Auskünften der Mutter die Wohnung bereits bis zum 23.05.2022 faktisch unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben, lassen zudem nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintritt. Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2256663.1.00

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