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{'item': 'W151 2265258-1'}

Obsah (12)§ 2Art 133§ 8Art 130§ 6§ 194§ 58§ 17§ 28§ 131§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW151 2265258-1 Spruch, W151 2265258-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 2Abs. 1 Z 3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) i

Vm § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien vom 15.11.2022, VSNR: römisch 40 , wegen Feststellung der Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2022 stellte diese über Antrag fest, dass der Beschwerdeführer vom 22.12.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG unterliege und verpflichtet sei, für diesen Zeitraum Beiträge in der Pensions- und Unfallversicherung in Höhe von € 217,20 zu leisten.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2022 stellte diese über Antrag fest, dass der Beschwerdeführer vom 22.12.2021 bis 31.01.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege und verpflichtet sei, für diesen Zeitraum Beiträge in der Pensions- und Unfallversicherung in Höhe von € 217,20 zu leisten. Der Beschwerdeführer sei ab 22.12.2021 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX gewesen. Die GmbH habe darüber hinaus von 22.12.2021 bis 11.01.2022 über zwei Gewerbeberechtigungen verfügt. Ob eine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde, sei für die Feststellung der Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG nicht von Belang. Aus diesem Grund seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt um die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 22.12.2021 bis zum 31.01.2022 (aufgrund des Wegfalls der Gewerbeberechtigungen mit 11.01.2022) ex lege festzustellen.Der Beschwerdeführer sei ab 22.12.2021 geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 gewesen. Die GmbH habe darüber hinaus von 22.12.2021 bis 11.01.2022 über zwei Gewerbeberechtigungen verfügt. Ob eine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde, sei für die Feststellung der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG nicht von Belang. Aus diesem Grund seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt um die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab 22.12.2021 bis zum 31.01.2022 (aufgrund des Wegfalls der Gewerbeberechtigungen mit 11.01.2022) ex lege festzustellen.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, bei seiner Bestellung zum Geschäftsführer sei kein Personal mehr bei der Gesellschaft angemeldet gewesen. Die Gesellschaft sei inaktiv gewesen, habe keine Tätigkeiten ausführt und kein Gewerbe mehr angemeldet gehabt. Die Gesellschaft habe bereits vor seinem Eintritt einen Antrag auf Löschung des Gewerberechts gestellt. Die Gewerbebehörde habe allenfalls die Löschung des Gewerbes zu spät veranlasst. Es treffe ihn somit keine Beitragspflicht.
  2. Am 09.01.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zudem übermittelte die SVS eine Stellungnahme, die dem BF im Parteiengehör zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde.
  3. Der Beschwerdeführer äußerte sich in der Folge nicht. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war ab 22.12.2021 bis zur Auflösung der Gesellschaft in Folge eines Beschlusses des Handelsgerichts Wien vom 30.03.2022, GZ XXXX , über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens geschäftsführender Gesellschafter der XXXX , sowie ab 31.03.2022 Liquidator.Der Beschwerdeführer war ab 22.12.2021 bis zur Auflösung der Gesellschaft in Folge eines Beschlusses des Handelsgerichts Wien vom 30.03.2022, GZ römisch 40 , über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 , sowie ab 31.03.2022 Liquidator. Die XXXX verfügte von 05.10.2021 bis 11.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten", sowie von 16.11.2016 bis 11.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Trockenausbauer".Die römisch 40 verfügte von 05.10.2021 bis 11.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten", sowie von 16.11.2016 bis 11.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Trockenausbauer". Der Beschwerdeführer unterliegt im Zeitraum von 22.12.2021 bis 31.01.2022 aufgrund seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX , welche der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörte, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG.Der Beschwerdeführer unterliegt im Zeitraum von 22.12.2021 bis 31.01.2022 aufgrund seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 , welche der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörte, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie auf das Beschwerdevorlageschreiben der SVS. Dem BF wurde im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, die dieser nicht in Anspruch nahm. Die Feststellung zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX im festgestellten Zeitraum ergibt sich aus einem aktenkundigen Firmenbuchauszug und ist unbestritten.Die Feststellung zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 im festgestellten Zeitraum ergibt sich aus einem aktenkundigen Firmenbuchauszug und ist unbestritten. Die Feststellungen zu den gegenständlichen Gewerbeberechtigungen, insbesondere deren Gültigkeitszeitraum, ergeben sich aus den im Verwaltungsakt ersichtlichen Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Dass – wie in der Beschwerde vorgebracht – die Gesellschaft bereits vor dem Eintritt des Beschwerdeführers als Geschäftsführer „einen Antrag bei der Gewerbebehörde auf Löschung des Gewerberechtes“ gestellt habe, die Gewerbebehörde dies jedoch zu spät veranlasst habe, konnte sich in Ermangelung entsprechender Nachweise nicht erhärten. Vielmehr war in Anbetracht der im GISA ausgewiesenen Daten davon auszugehen, dass die Gewerbeberechtigungen der Gesellschaft jeweils erst am 11.01.2022 endeten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.

§ 2Abs.

1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

§ 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben.3.3.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben.

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, der Unfallversicherung.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, der Unfallversicherung. 3.

  1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer von 22.12.2021 bis zur Auflösung der Gesellschaft geschäftsführender Gesellschafter der XXXX war. 3.
  2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer von 22.12.2021 bis zur Auflösung der Gesellschaft geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 war. Wie sich aus den aktenkundigen Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ergibt, verfügte die XXXX von 05.10.2021 bis 11.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten", sowie von 16.11.2016 bis 11.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Trockenausbauer".Wie sich aus den aktenkundigen Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ergibt, verfügte die römisch 40 von 05.10.2021 bis 11.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten", sowie von 16.11.2016 bis 11.01.2022 über die Gewerbeberechtigung „Stuckateure und Trockenausbauer (Handwerk), eingeschränkt auf Trockenausbauer". Es liegen damit die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 3 GSVG und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG beginnend mit 22.12.2021 vor. Das Ende des Zeitraumes der Pflichtversicherung ergibt sich aus dem letzten des Kalendermonats, in dem die Berechtigungen der Gesellschaft erloschen sind.Es liegen damit die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG beginnend mit 22.12.2021 vor. Das Ende des Zeitraumes der Pflichtversicherung ergibt sich aus dem letzten des Kalendermonats, in dem die Berechtigungen der Gesellschaft erloschen sind. 3.5. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Gesellschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tatsächlich keine Tätigkeit entfaltete, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche für den Eintritt der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 3 GSVG nicht erforderlich ist.3.5. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Gesellschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tatsächlich keine Tätigkeit entfaltete, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche für den Eintritt der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG nicht erforderlich ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird das Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit (d.h. einer nachhaltigen auf Ertrag gerichteten sowie auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübten Tätigkeit), durch das Erfordernis der Kammermitgliedschaft der Gesellschaft abgedeckt. Die Pflichtversicherung knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht. (vgl. VwGH 98/08/0182; Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, Lindeverlag,

  1. Aktualisierte Auflage, RZ 30 und 30a zu § 2).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird das Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit (d.h. einer nachhaltigen auf Ertrag gerichteten sowie auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübten Tätigkeit), durch das Erfordernis der Kammermitgliedschaft der Gesellschaft abgedeckt. Die Pflichtversicherung knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht. vergleiche VwGH 98/08/0182; Galler/Kouchmeshgi in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG, Lindeverlag,
  2. Aktualisierte Auflage, RZ 30 und 30a zu Paragraph 2,). Somit stellte die belangte Behörde aufgrund seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX , welche der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörte, zutreffend die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie in der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG von 22.12.2021 bis 31.01.2022 fest.Somit stellte die belangte Behörde aufgrund seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 , welche der Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehörte, zutreffend die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG von 22.12.2021 bis 31.01.2022 fest. 3.

  1. Die festgestellte Höhe der Beitragsvorschreibung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Berechnung der Beiträge nachvollziehbar dar und waren diese Erwägungen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2265258.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.