Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 38§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 1159§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW164 2251653-1 Spruch, W164 2251653-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht seit 15.07.2020 im Bezug von Notstandshilfe. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) hat dem BF am 03.11.2021 eine Beschäftigung als Taxichauffeur beim Dienstgeber XXXX , mit der Möglichkeit zum sofortigen Arbeitsantritt, zugewiesen.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht seit 15.07.2020 im Bezug von Notstandshilfe. Das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) hat dem BF am 03.11.2021 eine Beschäftigung als Taxichauffeur beim Dienstgeber römisch 40 , mit der Möglichkeit zum sofortigen Arbeitsantritt, zugewiesen. Am 25.11.2021 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift auf. Dieser gab an, er sei vom Betrieb angerufen worden noch bevor er den Vermittlungsvorschlag erhalten habe. Er sei gefragt worden, ob er in der Firma arbeiten könnte. Er habe bei dem Telefonat angegeben, dass er bereits geringfügig arbeite und erst mit Ende Dezember den Vertrag auflösen könnte. Er sei gegenüber seinem Arbeitgeber im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung zu vertragskonformem Verhalten verpflichtet. Mit Bescheid vom 06.12.2021, Zl. VSNR. XXXX , AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, sprach das AMS aus, dass der BF
§ 38i
Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.11.2021 bis 27.12.2021 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe durch seine an den potentiellen Dienstgeber XXXX gerichtete telefonische Mitteilung, bereits geringfügig zu arbeiten und daher erst ab Jänner 2022 eine neue Dienststelle annehmen zu können, das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Taxichauffeur vereitelt. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 06.12.2021, Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 968-Wien Schloßhofer Straße, sprach das AMS aus, dass der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.11.2021 bis 27.12.2021 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe durch seine an den potentiellen Dienstgeber römisch 40 gerichtete telefonische Mitteilung, bereits geringfügig zu arbeiten und daher erst ab Jänner 2022 eine neue Dienststelle annehmen zu können, das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Taxichauffeur vereitelt. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, eine geringfügige Beschäftigung würde sich arbeitsrechtlich nur unwesentlich von einer Vollzeit-Anstellung unterscheiden. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer würden die gleichen Rechte, Pflichten und Kündigungsfristen gelten. Der BF hätte die Tatsache eines bestehenden geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Bewerbung bei einem potentiellen neuen Dienstgeber nicht verschweigen dürfen. Er hätte bis zum Ende der Kündigungsfrist schließlich bindende Verpflichtungen gegenüber seinem alten Arbeitgeber gehabt. Seine Erwähnung diesbezüglich sei zudem als ein guter und bewusster Hinweis auf seine Loyalität und Zuverlässigkeit gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber anzusehen. Der BF sei daher nicht nur berechtigt, sondern definitiv verpflichtet gewesen, den potentiellen neuen Dienstgeber darüber zu informieren, dass er unter Einhaltung der Kündigungsfristen erst ab dem
- Jänner 2022 keinerlei Verpflichtungen mehr gegenüber seinem alten Arbeitgeber haben würde und ab diesem Zeitpunkt ohne Einschränkungen für den neuen Dienstgeber würde arbeiten können. Der BF habe sich folglich absolut korrekt verhalten und keinen Schritt gesetzt, um eine Beschäftigung zu vereiteln. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2022, GZ: WF 2022-0566-9-000898, wies das AMS diese Beschwerde ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem BF sei am 03.11.2021 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag postalisch übermittelt worden. Am 12.11.2021 habe das AMS vom zuständigen Service für Unternehmen die Rückmeldung erhalten, dass der BF dem potentiellen neuen Dienstgeber mitgeteilt hätte, bereits in einer geringfügigen Beschäftigung zu stehen und die angebotene Beschäftigung erst mit 01.01.2022 aufnehmen zu können. Bereits vor der verfahrensgegenständlichen Zeit sei der BF aktenkundig am 04.10.2021 und am 12.10.2021 seitens des AMS mündlich darüber belehrt worden, dass die Annahme einer vollversicherten Beschäftigung gegenüber einer laufenden geringfügigen Beschäftigung Vorrang habe und dass der BF gegenüber der Versichertengemeinschaft verpflichtet sei, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Der BF habe sohin trotz mehrmaliger Aufklärung durch das AMS im Zuge eines Bewerbungsgesprächs die Annahme bzw. Zusage des Dienstverhältnisses damit vereitelt, dass er auf die Kündigungsfrist seines laufenden geringfügigen Dienstverhältnisses hingewiesen habe. Die belangte Behörde verwies auf VwGH 2010/08/0021 und VwGH 2009/08/
- Der BF hätte beim Eingehen der geringfügigen Beschäftigung auf deren jederzeitige Lösbarkeit zu achten gehabt. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, er habe gegenüber dem potentiellen neuen Dienstgeber wahrheitsgemäße und korrekte Angaben gemacht. Seine geringfügige Beschäftigung sei für seine finanzielle Situation hilfreich gewesen. Sie sei mit der Hoffnung eingegangen worden, dass beim selben Dienstgeber wieder ein Vollzeit-Dienstverhältnis aufgenommen werden könne, sobald sich die wirtschaftliche Lage in der Branche entspannen würde. Als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer sei der BF dazu verpflichtet gewesen, einen zukünftigen Dienstgeber über diesen Umstand zu informieren. Dies hätte auch einem neuen Dienstgeber klar sein müssen. Seitens der belangten Behörde sei vollkommen unberücksichtigt geblieben, dass die Loyalität eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber von großer Bedeutung sei und in vielen Fällen ein wichtiges Kriterium für die Einstellung bilde. Der Hinweis, gegenüber dem alten Arbeitgeber noch gewisse Verpflichtungen zu haben, impliziere seine Loyalität und Zuverlässigkeit auf die der neue Arbeitgeber dann ebenfalls hoffen dürfe. Darin sei daher eher ein positives als ein negatives Kriterium zu sehen. Die Angleichung der Kündigungsfrist von Arbeitern und Angestellten sei während der aufrechten geringfügigen Beschäftigung des BF in Kraft getreten (Anm: 01.10.2021). Die von der belangten Behörde herangezogene ältere Judikatur des VwGH könne auf den Fall des BF daher nicht ohne weiteres übertragen werden.Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, er habe gegenüber dem potentiellen neuen Dienstgeber wahrheitsgemäße und korrekte Angaben gemacht. Seine geringfügige Beschäftigung sei für seine finanzielle Situation hilfreich gewesen. Sie sei mit der Hoffnung eingegangen worden, dass beim selben Dienstgeber wieder ein Vollzeit-Dienstverhältnis aufgenommen werden könne, sobald sich die wirtschaftliche Lage in der Branche entspannen würde. Als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer sei der BF dazu verpflichtet gewesen, einen zukünftigen Dienstgeber über diesen Umstand zu informieren. Dies hätte auch einem neuen Dienstgeber klar sein müssen. Seitens der belangten Behörde sei vollkommen unberücksichtigt geblieben, dass die Loyalität eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber von großer Bedeutung sei und in vielen Fällen ein wichtiges Kriterium für die Einstellung bilde. Der Hinweis, gegenüber dem alten Arbeitgeber noch gewisse Verpflichtungen zu haben, impliziere seine Loyalität und Zuverlässigkeit auf die der neue Arbeitgeber dann ebenfalls hoffen dürfe. Darin sei daher eher ein positives als ein negatives Kriterium zu sehen. Die Angleichung der Kündigungsfrist von Arbeitern und Angestellten sei während der aufrechten geringfügigen Beschäftigung des BF in Kraft getreten Anmerkung, 01.10.2021). Die von der belangten Behörde herangezogene ältere Judikatur des VwGH könne auf den Fall des BF daher nicht ohne weiteres übertragen werden. Für die rechtliche Beurteilung sei zudem von großer Bedeutung, dass der BF vom potentiellen Dienstgeber angerufen worden sei, noch bevor er den Stellenvorschlag vom AMS zugestellt bekommen habe. Er habe diesen Anruf daher nicht dem AMS zuordnen können. Normalerweise bereite er sich auf jedes Vorstellungsgespräch gewissenhaft vor, um möglichst wenige Fehler zu machen. Hingegen sei dieser Anruf für ihn völlig unvorbereitet gekommen. Abgesehen davon könne der BF Stellenangebote, die nicht vom AMS zugewiesen wurden, annehmen oder auch (unbegründet) ablehnen. Da er das Angebot nicht mit dem AMS in Verbindung gebracht habe, habe er auch nicht vorsätzlich gegen seine Vereinbarung mit dem AMS verstoßen. Der BF begehre daher die Auszahlung der zu Unrecht vorenthaltenen Notstandshilfe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF steht seit dem 17.03.2020 im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Seit 15.07.2020 bezieht er Notstandshilfe. Seit 15.06.2020 steht der BF in einem durchgehenden geringfügigen Dienstverhältnis als Taxifahrer. Der BF wurde im Zusammenhang mit früheren Stellenzuweisungen am 04.10.2021 und am 12.10.2021 seitens des AMS mündlich darüber belehrt, dass er Stellenangebote wegen seines aufrechten geringfügigen Dienstverhältnisses nicht ablehnen dürfe und die Annahme einer vollversicherten Beschäftigung gegenüber einer laufenden geringfügigen Beschäftigung Vorrang habe. Am 03.11.2021 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot als Taxichauffeur beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Neben einer Kompetenzbeschreibung war im Inserat angeführt, dass die Arbeitsaufnahme sofort und die Arbeitszeiten nach Vereinbarung, Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung möglich wäre.Am 03.11.2021 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot als Taxichauffeur beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Neben einer Kompetenzbeschreibung war im Inserat angeführt, dass die Arbeitsaufnahme sofort und die Arbeitszeiten nach Vereinbarung, Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung möglich wäre. Der BF wurde noch vor Erhalt dieser Zuweisung vom potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert. Der BF gab bei diesem Telefonat an, dass er bereits geringfügig arbeite und diesen Vertrag erst mit Ende Dezember 2021 auflösen könnte. Das Gespräch endete daraufhin ergebnislos. Der BF hat sich in weiterer Folge nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet. Er hat sich auch nach Erhalt der Zuweisung des Stellenangebots nicht auf die zugewiesene Stelle beworben. Eine Beschäftigung beim potentiellen neuen Dienstgeber kam nicht zustande. Der BF hat zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(…) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Die im vorliegenden Fall zugewiesene Beschäftigung erweist sich nach dem Inhalt des Stellenangebotes zuweisungstauglich. Der BF hat diesbezüglich auch keine Einwendungen gemacht. Der BF wendet ein, er hätte sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, die zugewiesene Beschäftigung anzunehmen. Er habe lediglich wahrheitsgetreu gegenüber dem potentiellen neuen Dienstgeber angegeben, dass er in einer geringfügigen Beschäftigung stehe, dort eine Kündigungsfrist einhalten müsse und daher die angebotene Beschäftigung erst zu einem späteren Zeitpunkt, als von der Dienstgeberseite gewünscht, aufnehmen könnte. Diesem Einwand ist die folgende ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten: Eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende, Beschäftigung darf die Bereitschaft eines Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigen. Der Arbeitslose ist verpflichtet, schon beim Eingehen einer vertraglichen Bindung, welche Arbeitslosigkeit nicht ausschließt (etwa einer geringfügigen Beschäftigung), auf deren jederzeitige Lösbarkeit Bedacht zu nehmen, um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können. Andernfalls müsste er als nicht zur Annahme einer auf dem Arbeitsmarkt zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung verfügbar angesehen werden (vgl. VwGH 19.10.2011, 2009/08/0046).Eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende, Beschäftigung darf die Bereitschaft eines Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigen. Der Arbeitslose ist verpflichtet, schon beim Eingehen einer vertraglichen Bindung, welche Arbeitslosigkeit nicht ausschließt (etwa einer geringfügigen Beschäftigung), auf deren jederzeitige Lösbarkeit Bedacht zu nehmen, um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können. Andernfalls müsste er als nicht zur Annahme einer auf dem Arbeitsmarkt zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung verfügbar angesehen werden vergleiche VwGH 19.10.2011, 2009/08/0046). Soweit der BF argumentiert, die Judikatur des VwGH dürfe auf seinen Fall nicht angewendet werden, da seit ab Oktober 2021 auch für Arbeiter gesetzlich geregelte Kündigungsfristen gelten würden, ist dem folgendes entgegenzuhalten:
§ 1159
Abs 4 ABGB in der ab 01.10.2021 geltenden Fassung kann der Dienstnehmer mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung das Dienstverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. […]
Paragraph 1159, Absatz 4, ABGB in der ab 01.10.2021 geltenden Fassung kann der Dienstnehmer mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung das Dienstverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. […] § 1159 ABGB in der ab 01.10.2021 geltenden Fassung steht der Vereinbarung einer jederzeit kurzfristig möglichen Arbeitnehmerkündigung daher nicht entgegen. Eine solche Vereinbarung hätte der BF mit seinem Arbeitgeber auch während aufrechter Beschäftigung nach dem Inkrafttreten der von ihm ins Treffen geführten Gesetzesänderung schließen können.Paragraph 1159, ABGB in der ab 01.10.2021 geltenden Fassung steht der Vereinbarung einer jederzeit kurzfristig möglichen Arbeitnehmerkündigung daher nicht entgegen. Eine solche Vereinbarung hätte der BF mit seinem Arbeitgeber auch während aufrechter Beschäftigung nach dem Inkrafttreten der von ihm ins Treffen geführten Gesetzesänderung schließen können. Im vorliegenden Fall war das unstrittig festgestellte Verhalten des BF für das Nichtzustandekommen der in Aussicht gestellten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX kausal.Im vorliegenden Fall war das unstrittig festgestellte Verhalten des BF für das Nichtzustandekommen der in Aussicht gestellten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 kausal. Zur Frage, ob der BF durch sein Verhalten bewusst in Kauf genommen hat, dass die ihm angebotene Beschäftigung nicht zustande kommen würde, ist zunächst festzustellen, dass sich der BF mit der Betreuungsvereinbarung vom 12.10.2021 schriftlich verpflichtet hat, dem Arbeitsmarkt auch bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung weiterhin zur Verfügung zu stehen. Aktenkundig war der BF vom AMS ferner bereits vor der strittigen Zuweisung mündlich darüber belehrt worden, dass er vollversicherungspflichtige Stellenangebote wegen seines aufrechten geringfügigen Dienstverhältnisses nicht ablehnen dürfe. Soweit der BF argumentiert, er habe, da er vom potentiellen Dienstgeber angerufen wurde, noch ehe er das Stellenangebot kannte, spontan, also bloß versehentlich, wie oben festgestellt geantwortet, ist dem entgegenzuhalten, dass dem BF in diesem Fall zuzumuten gewesen wäre, eine im Telefonat mit dem potentiellen neuen Dienstgeber spontan geäußerte unpassende Bemerkung durch einen nachfolgenden Anruf richtig zu stellen und sein Interesse an der angebotenen Stelle zu bekräftigen. Dass der BF einen solchen Anruf getätigt hätte, hat er nicht einmal behauptet. Auch eine Bewerbung nach Erhalt der Stellenzuweisung vom 03.11.2021 erfolgte seitens des BF nicht. Die ist umso mehr beachtlich, als das schriftliche Stellenangebot auch die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung beinhaltete, sodass sogar die Möglichkeit einer vollversicherten Teilzeitbeschäftigung neben der bestehenden geringfügigen Beschäftigung hätte angedacht, vorgeschlagen und besprochen werden können. Auf den Einwand des BF, er hätte ein Stellenangebot, welches nicht vom AMS zugewiesen wurde, auch unbegründet ablehnen dürfen, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr einzugehen. Der BF hat durch sein Verhalten bewusst in Kauf genommen, dass die ihm angebotene vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei XXXX nicht zustande kommen würde. Er hat den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt.Der BF hat durch sein Verhalten bewusst in Kauf genommen, dass die ihm angebotene vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei römisch 40 nicht zustande kommen würde. Er hat den Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildet der Ausdruck „berücksichtigungswürdige Fälle“ einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017).Neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010).Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an vergleiche VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltpunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes im Sinne der obigen Bestimmung hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2251653.1.00