GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 11.04.2022, Zl: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, belangte Behörde) aus, dass XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei = Mitbeteiligter, MB) hinsichtlich der für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft im Zeitraum von 01.01.2022 bis 11.04.2022 nicht als Dienstnehmer der „Pflichtversicherung in der Vollversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ unterliege. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei als praktizierender Arzt tätig gewesen und mittlerweile in Pension. Die Ordination sei von einem anderen Arzt übernommen sei und ein neues Beitragskonto eröffnet worden. Mit Ausnahme des MB (seines Sohnes) habe der BF mit seiner Pensionierung sämtliche MitarbeiterInnen von der Sozialversicherung abgemeldet. Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG seien ab 01.01.2022 nicht erfüllt. Mit der Aufgabe der Ordination durch den BF sei auch die Betriebseigenschaft erloschen, weshalb der BF mangels Vorliegens eines Betriebes nicht mehr Dienstgeber und sein Sohn nicht mehr Dienstnehmer sein könne. Die vom MB seither ausgeübten Tätigkeiten würden aufgrund einer familiären Beistandspflicht im Rahmen des Eltern-Kind Verhältnis geleistet werden.Mit Bescheid vom 11.04.2022, Zl: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, belangte Behörde) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei = Mitbeteiligter, MB) hinsichtlich der für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft im Zeitraum von 01.01.2022 bis 11.04.2022 nicht als Dienstnehmer der „Pflichtversicherung in der Vollversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ unterliege. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei als praktizierender Arzt tätig gewesen und mittlerweile in Pension. Die Ordination sei von einem anderen Arzt übernommen sei und ein neues Beitragskonto eröffnet worden. Mit Ausnahme des MB (seines Sohnes) habe der BF mit seiner Pensionierung sämtliche MitarbeiterInnen von der Sozialversicherung abgemeldet. Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG seien ab 01.01.2022 nicht erfüllt. Mit der Aufgabe der Ordination durch den BF sei auch die Betriebseigenschaft erloschen, weshalb der BF mangels Vorliegens eines Betriebes nicht mehr Dienstgeber und sein Sohn nicht mehr Dienstnehmer sein könne. Die vom MB seither ausgeübten Tätigkeiten würden aufgrund einer familiären Beistandspflicht im Rahmen des Eltern-Kind Verhältnis geleistet werden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei auch nach Schließung seiner Ordination zur Archivierung und Sicherung der Daten seiner Patienten verpflichtet. Diese Arbeiten würden einen erheblichen Aufwand verursachen. Der Sohn (MB) verfüge über die nötigen EDV-Kenntnisse und arbeite seit 01.01.2022 daran, die Daten zu sichern und verfügbar zu halten. Darüber hinaus sei der MB bei der Ordinationsauflösung bzw. Übergabe behilflich gewesen. Der entstandene Arbeitsaufwand übersteige deutlich die familiäre Beistandspflicht im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses. Mit Schreiben vom 22.06.2022 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in einer beigelegten Stellungnahme ergänzend aus, die beschriebenen Tätigkeiten im EDV-Bereich seien administrative Arbeiten des alltäglichen Lebens, welche zur Unterstützung der Eltern von Kindern erwartet werden könnten. Auch die im Zuge der Ordinationsauflösung erbrachten Tätigkeiten seien im Rahmen der familiären Beistandspflicht erbracht worden. Aufgrund der erbrachten Tätigkeiten könne MB keinesfalls als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG angesehen werden. Mit Schreiben vom 22.06.2022 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in einer beigelegten Stellungnahme ergänzend aus, die beschriebenen Tätigkeiten im EDV-Bereich seien administrative Arbeiten des alltäglichen Lebens, welche zur Unterstützung der Eltern von Kindern erwartet werden könnten. Auch die im Zuge der Ordinationsauflösung erbrachten Tätigkeiten seien im Rahmen der familiären Beistandspflicht erbracht worden. Aufgrund der erbrachten Tätigkeiten könne MB keinesfalls als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG angesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhalts wird auf Punkt I., Verfahrensgang, verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhalts wird auf Punkt römisch eins., Verfahrensgang, verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Versicherungspflicht des XXXX aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX von 01.01.2022 bis 11.04.2022 nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG. Dies ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Zusammenhalt mit seiner Begründung (VwGH 98/08/0127).Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Versicherungspflicht des römisch 40 aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 von 01.01.2022 bis 11.04.2022 nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG. Dies ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Zusammenhalt mit seiner Begründung (VwGH 98/08/0127).
1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
VG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.
1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die von MB für den BF während der verfahrensgegenständlichen Zeit verrichteten Tätigkeiten eine Pflichtversicherung
2 ASVG begründen oder ob der MB den BF während der genannten Zeit m Rahmen der „familiären Beistandspflicht“ unterstützte. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass mit der Aufgabe der Ordination auch die Betriebseigenschaft erlosch und dass nach dem 01.01.2022 nicht mehr von einem Betrieb ausgegangen werden könne. Mangels Vorliegen eines Betriebes könne der BF kein Dienstgeber und MB kein Dienstnehmer sein. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die von MB für den BF während der verfahrensgegenständlichen Zeit verrichteten Tätigkeiten eine Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG begründen oder ob der MB den BF während der genannten Zeit m Rahmen der „familiären Beistandspflicht“ unterstützte. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass mit der Aufgabe der Ordination auch die Betriebseigenschaft erlosch und dass nach dem 01.01.2022 nicht mehr von einem Betrieb ausgegangen werden könne. Mangels Vorliegen eines Betriebes könne der BF kein Dienstgeber und MB kein Dienstnehmer sein. Dazu ist folgendes auszuführen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm. Abs 2 ASVG, nicht etwa die Frage der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 3 ASVG, die einen engeren Betriebsbegriff kennt. Der vorliegenden Entscheidung ist daher ausschließlich der Betriebsbegriff des § 35 ASVG zu Grunde zu legen.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, nicht etwa die Frage der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, die einen engeren Betriebsbegriff kennt. Der vorliegenden Entscheidung ist daher ausschließlich der Betriebsbegriff des Paragraph 35, ASVG zu Grunde zu legen. Beim Begriff des Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG – wie auch zur Umschreibung dieses Begriffs in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen – kann auf die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG zurückgegriffen werden; danach gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (VwGH 15.07.2013, 2011/08/0151). Das bedeutet freilich nicht, dass die Pflichtversicherung als Dienstnehmer bzw. die Eigenschaft als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber jedenfalls das Vorhandensein eines Betriebs im soeben genannten Sinn erfordert: Dem Betrieb sind vielmehr eine Hauswirtschaft, eine bloße Verwaltung und selbst eine bloße Tätigkeit gleichzuhalten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 ASVG).Beim Begriff des Betriebs im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG – wie auch zur Umschreibung dieses Begriffs in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen – kann auf die Rechtsprechung zu Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG zurückgegriffen werden; danach gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (VwGH 15.07.2013, 2011/08/0151). Das bedeutet freilich nicht, dass die Pflichtversicherung als Dienstnehmer bzw. die Eigenschaft als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber jedenfalls das Vorhandensein eines Betriebs im soeben genannten Sinn erfordert: Dem Betrieb sind vielmehr eine Hauswirtschaft, eine bloße Verwaltung und selbst eine bloße Tätigkeit gleichzuhalten (Paragraph 35, Absatz eins, Satz 1 ASVG). Im Erkenntnis VwGH 2013/08/0146, welches die angefochtenen Entscheidung anführt, wird ausgesprochen, dass dann, wenn in einem Verfahren die Verrichtung einfacher manueller Arbeiten festgestellt wird [- was grundsätzlich dazu führt, dass ohne weitwendige Ermittlungen vom Bestehen eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG ausgegangen werden kann-] ausnahmsweise doch genauere Ermittlungen betreffend das Vorliegen eines Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG notwendig werden, wenn diese Arbeiten in einem Haushalt erbracht wurden. Damit wird aber nicht generell ausgeschlossen, dass auch etwa ein Haushalt einen Betrieb iSd § 35 ASVG bilden kann.Im Erkenntnis VwGH 2013/08/0146, welches die angefochtenen Entscheidung anführt, wird ausgesprochen, dass dann, wenn in einem Verfahren die Verrichtung einfacher manueller Arbeiten festgestellt wird [- was grundsätzlich dazu führt, dass ohne weitwendige Ermittlungen vom Bestehen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG ausgegangen werden kann-] ausnahmsweise doch genauere Ermittlungen betreffend das Vorliegen eines Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG notwendig werden, wenn diese Arbeiten in einem Haushalt erbracht wurden. Damit wird aber nicht generell ausgeschlossen, dass auch etwa ein Haushalt einen Betrieb iSd Paragraph 35, ASVG bilden kann. Somit schließt auch der Umstand, dass der BF seine Arztpraxis mit 31.12.2021 aufgelöst hat und danach nicht mehr als praktizierender Arzt tätig war, das Vorliegen eines Betriebes iSd § 35 ASVG nicht ohne weiteres aus. Somit schließt auch der Umstand, dass der BF seine Arztpraxis mit 31.12.2021 aufgelöst hat und danach nicht mehr als praktizierender Arzt tätig war, das Vorliegen eines Betriebes iSd Paragraph 35, ASVG nicht ohne weiteres aus. Die belangte Behörde geht ferner davon aus, dass der MB seit 01.02.2021 lediglich im Rahmen der familiären Beistandspflicht für den BF tätig war. Die belangte Behörde zog diesen Schluss aus der Art der von BF geschilderten Arbeiten. Nähere Ermittlungen diesbezüglich hat die belangte Behörde nicht getätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 1205/78 vom 10.10.1980 zur Abgrenzung familienhafter, auf bloßer Gefälligkeit beruhender Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen von solchen, die in wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben folgende grundlegenden Kriterien festgelegt: In Fällen der Verwandtenmitarbeit fehlen meist klare und eindeutige – vielfach überhaupt ausdrückliche – Vereinbarungen. Daher muss das, was die Parteien gewollt haben, durch eine Ausdeutung ihres Verhaltens unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Eine bloß tatsächliche, nur am objektiven Tatbestand orientierte Betrachtungsweise muss hier versagen. Es kommt bei dieser Abgrenzung darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach den gesamten aufgrund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des Falles, die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat oder nicht. Auch leichte Arbeiten können Gegenstand eines Beschäftigungsverhältnisses sein. Unentgeltlichkeit wird nicht vermutet. Sie müsste ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart sein. Es kommt darauf an, ob die im Familienverband erbrachte Arbeit ohne rechtliche Bindung geleistet wurde oder ob sie als Ausfluss einer Verpflichtung zur persönlichen Arbeit in Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten zu werten ist. Wurde von der beschäftigten Person während der ortsüblichen Zeit eine regelmäßige Arbeitsleistung erwartet, und wurden dieser Weisungen erteilt, so ist von einer Mitarbeit als Ausfluss einer rechtlichen Verpflichtung auszugehen. In diesem Fall müssen auch Feststellungen zum gebührenden Entgelt getroffen werden, damit beurteilt werden kann, ob Vollversicherungspflicht oder Teilversicherungspflicht aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung vorlag. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die belangte Behörde hätte allein aufgrund des Umstandes, dass die festgestellten Arbeiten auch im Rahmen familienhafter Mitarbeit verrichtet werden könnten, nicht ohne weiters auf das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG schließen dürfen. Vielmehr wären Ermittlungen zur Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich gewesen, um feststellen zu können, ob der MB nach dem Plan des BF zu arbeiten hatte, ob der MB an Weisungen des BF über das arbeitsbezogene Verhalten gebunden und einer entsprechenden Kontrollmöglichkeit unterworfen war, ob sich der BF also vorbehalten hat, das arbeitsbezogene Verhalten des MB zu bestimmen, zu kontrollieren und bei Bedarf "durchzugreifen" sowie Maßnahmen zu setzen, damit die Arbeit nach seinem Plan erfolgen würde, ferner ob den MB eine persönliche Arbeitspflicht traf. Ferner wäre zu ermitteln gewesen, ob nach allgemeiner Lebenserfahrung zwischen nicht verwandten Personen ein Beschäftigungsverhältnis gleichen oder ähnlichen Inhalts begründet worden wäre, ferner ob der BF allenfalls tatsächlich etwa aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls des MB einmal eine Ersatzkraft für den MB beschäftigt hat. Die belangte Behörde hätte allein aufgrund des Umstandes, dass die festgestellten Arbeiten auch im Rahmen familienhafter Mitarbeit verrichtet werden könnten, nicht ohne weiters auf das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schließen dürfen. Vielmehr wären Ermittlungen zur Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich gewesen, um feststellen zu können, ob der MB nach dem Plan des BF zu arbeiten hatte, ob der MB an Weisungen des BF über das arbeitsbezogene Verhalten gebunden und einer entsprechenden Kontrollmöglichkeit unterworfen war, ob sich der BF also vorbehalten hat, das arbeitsbezogene Verhalten des MB zu bestimmen, zu kontrollieren und bei Bedarf "durchzugreifen" sowie Maßnahmen zu setzen, damit die Arbeit nach seinem Plan erfolgen würde, ferner ob den MB eine persönliche Arbeitspflicht traf. Ferner wäre zu ermitteln gewesen, ob nach allgemeiner Lebenserfahrung zwischen nicht verwandten Personen ein Beschäftigungsverhältnis gleichen oder ähnlichen Inhalts begründet worden wäre, ferner ob der BF allenfalls tatsächlich etwa aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls des MB einmal eine Ersatzkraft für den MB beschäftigt hat. Ermittlungen über die Ausgestaltung des gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses hat die belangte Behörde aber gänzlich unterlassen. Weder wurden der BF noch der MB noch weitere in Betracht kommende ZeugInnen befragt, noch wurden Belege über die Überweisung des monatlichen Entgelts angefordert. Aus dem vorgelegten Akt geht auch nicht hervor, ob zwischen dem BF und dem MB während des strittigen Zeitraumes Unterhaltspflicht bestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen wechselseitig nicht unterhaltspflichtigen bzw.- berechtigten Verwandten im Zweifel ein entgeltliches arbeitsrechtliches Verhältnis als bedungen anzunehmen. (Vgl. VwGH 85/08/0093). Aus der bloßen Bezeichnung einer Leistung als Taschengeld ohne Klärung der eben genannten Umstände kann noch nicht abgeleitet werden, ob eine Entgelt iSd § 4 Abs 2 ASVG oder eine Unterhaltsleistung gegeben ist (VwGH 87/08/0036 vom 02.02.1988).Aus dem vorgelegten Akt geht auch nicht hervor, ob zwischen dem BF und dem MB während des strittigen Zeitraumes Unterhaltspflicht bestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen wechselseitig nicht unterhaltspflichtigen bzw.- berechtigten Verwandten im Zweifel ein entgeltliches arbeitsrechtliches Verhältnis als bedungen anzunehmen. (Vgl. VwGH 85/08/0093). Aus der bloßen Bezeichnung einer Leistung als Taschengeld ohne Klärung der eben genannten Umstände kann noch nicht abgeleitet werden, ob eine Entgelt iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder eine Unterhaltsleistung gegeben ist (VwGH 87/08/0036 vom 02.02.1988). Zurückverweisung:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen unterlassen und bloß ansatzweise ermittelt. Die Angelegenheit war daher zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2256304.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.