4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 Z 2 BFA-VG aufgrund seines unbekannten Aufenthalts. 4. Das Bundesamt erließ am 12.12.2019 nach einer ZMR-Abfrage gegen den BF einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG aufgrund seines unbekannten Aufenthalts. 5. Der BF wurde am 18.11.2022 zufällig im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in XXXX aufgegriffen und er versuchte, die Beamten über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer auf seinem Handy als Foto befindlichen fremden, auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautenden Asylkarte auswies. Da gegen diese andere Person (ebenfalls) ein Festnahmeauftrag bestand, wurde der BF nach Rücksprache mit dem Bundesamt um 09:25 Uhr festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Dort wurde nochmals eine IZR-Anfrage durchgeführt und den Beamten fiel auf, dass das Erscheinungsbild des BF nicht gänzlich mit dem Lichtbild der Person übereinstimmte, für die er sich ausgegeben hatte. Der BF gab dazu an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen, und bekräftigte, die Person zu sein, für die er sich ausgegeben hatte. Um Zweifel zu beseitigen, wurde der BF erkennungsdienstlich behandelt und dabei stellte sich heraus, dass es sich bei dem BF nicht um die Person handelte, für die er sich ausgegeben hatte. Nach erneuter Rücksprache mit dem Bundesamt widerrief das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 12.12.2019 und erließ am 18.11.2022 gegen den BF einen neuen Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG. Der BF führte Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 mit sich. Gegen den BF wurde Anzeige
FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben.5. Der BF wurde am 18.11.2022 zufällig im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in römisch 40 aufgegriffen und er versuchte, die Beamten über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer auf seinem Handy als Foto befindlichen fremden, auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautenden Asylkarte auswies. Da gegen diese andere Person (ebenfalls) ein Festnahmeauftrag bestand, wurde der BF nach Rücksprache mit dem Bundesamt um 09:25 Uhr festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Dort wurde nochmals eine IZR-Anfrage durchgeführt und den Beamten fiel auf, dass das Erscheinungsbild des BF nicht gänzlich mit dem Lichtbild der Person übereinstimmte, für die er sich ausgegeben hatte. Der BF gab dazu an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen, und bekräftigte, die Person zu sein, für die er sich ausgegeben hatte. Um Zweifel zu beseitigen, wurde der BF erkennungsdienstlich behandelt und dabei stellte sich heraus, dass es sich bei dem BF nicht um die Person handelte, für die er sich ausgegeben hatte. Nach erneuter Rücksprache mit dem Bundesamt widerrief das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 12.12.2019 und erließ am 18.11.2022 gegen den BF einen neuen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der BF führte Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 mit sich. Gegen den BF wurde Anzeige
Paragraph 120, FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben. 6. Der BF wurde am 18.11.2022 um 12:05 Uhr von einem Organ des Bundesamtes zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab an, er sei erst vor zwei Tagen wieder nach Österreich gekommen und habe sich zuvor in Italien und Indien aufgehalten, dies könne er jedoch nicht belegen. Er habe keine Unterkunft, halte sich „mal hier, mal dort“ auf, habe hier keine Beschäftigung und keine Familienangehörigen. Er habe weder Reisepass noch sonstige Dokumente. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Daraufhin stellte der BF während der Einvernahme um 13.00 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF auch am selben Tag ausgefolgt, wurde die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags
5 BFA-VG aufrechterhalten.6. Der BF wurde am 18.11.2022 um 12:05 Uhr von einem Organ des Bundesamtes zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab an, er sei erst vor zwei Tagen wieder nach Österreich gekommen und habe sich zuvor in Italien und Indien aufgehalten, dies könne er jedoch nicht belegen. Er habe keine Unterkunft, halte sich „mal hier, mal dort“ auf, habe hier keine Beschäftigung und keine Familienangehörigen. Er habe weder Reisepass noch sonstige Dokumente. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Daraufhin stellte der BF während der Einvernahme um 13.00 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF auch am selben Tag ausgefolgt, wurde die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten. 7. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2022 wurde über den BF
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wird seit 18.11.2022, 15:25 Uhr in Schubhaft angehalten.7. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2022 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wird seit 18.11.2022, 15:25 Uhr in Schubhaft angehalten. 8. Nach einer erfolgten Erstbefragung am 19.11.2022 und einer Einvernahme am 07.12.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde gegen den BF
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 8. Nach einer erfolgten Erstbefragung am 19.11.2022 und einer Einvernahme am 07.12.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Ferner wurde angeführt, dass der BF am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt worden sei und am 19.01.2023 sei bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert worden. Ausgehend von der durchschnittlichen Dauer zur Ausstellung von HRZ, je nach vorgelegten Dokumenten, sei, falls der BF richtige Angaben gemacht habe, von einer Dauer von 8 - 10 Wochen, ansonsten von einer durchschnittlichen Dauer von 4 Monaten auszugehen. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19.11. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 den Verwaltungsakt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Ferner wurde angeführt, dass der BF am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt worden sei und am 19.01.2023 sei bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert worden. Ausgehend von der durchschnittlichen Dauer zur Ausstellung von HRZ, je nach vorgelegten Dokumenten, sei, falls der BF richtige Angaben gemacht habe, von einer Dauer von 8 - 10 Wochen, ansonsten von einer durchschnittlichen Dauer von 4 Monaten auszugehen. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19. 12. Am 01.03.2023 erfolgte eine Einzelurgenz der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes per E-Mail an die indische Botschaft mit der Anfrage, ob der BF bereits identifiziert worden sei. Seitens der indischen Botschaft wurde am selben Tag mitgeteilt, dass noch keine Identifizierung erfolgt sei. Am 08.03.2023 erfolgte erneut eine Urgenz der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes per E-Mail (Urgenzliste). 12. Am 08.03.2023 – und zuvor bereits am 14.12.2022, 13.01.2023 und 06.02.2023 – erfolgte seitens des Bundesamtes die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft
6 FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom Bundesamt jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege.12. Am 08.03.2023 – und zuvor bereits am 14.12.2022, 13.01.2023 und 06.02.2023 – erfolgte seitens des Bundesamtes die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 6, FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom Bundesamt jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege. 13. Am 08.03.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft
6 FPG aufrechterhalten. Mit E-Mail vom 10.03.2023 ersuchte das Bundesamt die eigene Fachabteilung um die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den BF. 13. Am 08.03.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Mit E-Mail vom 10.03.2023 ersuchte das Bundesamt die eigene Fachabteilung um die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den BF.
6 FPG aufrechterhalten. Ein Bescheid des Bundesamtes
G liegt zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht vor; dem BF kommt gegenwärtig faktischer Abschiebeschutz zu.1.3. Der BF hat mittlerweile im Stande der Schubhaft am 08.03.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Ein Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG liegt zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht vor; dem BF kommt gegenwärtig faktischer Abschiebeschutz zu. 1.
diesem Gutachten weise der BF einen guten physischen und psychischen Gesundheitszustand auf. Mit der Schlafmedikation sei der BF zufrieden. Die Haftfähigkeit des BF wurde seitens des Amtsarztes bestätigt. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
Demnach hat der BF sich bei seinem Aufgriff zunächst mit einer Asylkarte ausgewiesen, die er als Foto auf dem Smartphone mit sich führte und die auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautete. Der BF bestätigte dann auch diese Daten. Selbst als der BF nach seiner Festnahme auf eine mangelnde Übereinstimmung des Lichtbildes im Zentralen Fremdenregister hingewiesen wurde, beharrte der BF auf der falschen Identität und gab an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen. Erst nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte die wahre Identität des BF geklärt werden. Der BF hat somit versucht, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen und hat nachhaltig auf seiner falschen Identität beharrt. Zum Zeitpunkt des Aufgriffs hielt sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und er wirkte an der Identitätsfeststellung nicht mit, behinderte diese sogar vorsätzlich und er hat somit versucht, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren bzw. eine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen. Der BF erweist sich insbesondere aufgrund dieses Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. 2.2. Dass der BF bis zum 04.09.2018 in Österreich behördlich gemeldet war und danach über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich ebenfalls aus dem Auszug aus dem ZMR. Der Zufallsaufgriff des BF im Bundesgebiet am 18.11.2022 und die damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden ausführlichen polizeilichen Anzeige gegen den BF
Paragraph 120, FPG, in der bei der Tatbeschreibung der Sachverhalt geschildert wird. Demnach hat der BF sich bei seinem Aufgriff zunächst mit einer Asylkarte ausgewiesen, die er als Foto auf dem Smartphone mit sich führte und die auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautete. Der BF bestätigte dann auch diese Daten. Selbst als der BF nach seiner Festnahme auf eine mangelnde Übereinstimmung des Lichtbildes im Zentralen Fremdenregister hingewiesen wurde, beharrte der BF auf der falschen Identität und gab an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen. Erst nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte die wahre Identität des BF geklärt werden. Der BF hat somit versucht, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen und hat nachhaltig auf seiner falschen Identität beharrt. Zum Zeitpunkt des Aufgriffs hielt sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und er wirkte an der Identitätsfeststellung nicht mit, behinderte diese sogar vorsätzlich und er hat somit versucht, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren bzw. eine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen. Der BF erweist sich insbesondere aufgrund dieses Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. 2.
FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben, sodass ihm ca. € 1.220,- verblieben. Wie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung hat sich dieser Betrag zwischenzeitlich reduziert und belief sich mit Stand 10.03.2023 auf € 480,-. Damit ist der BF jedoch nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 05.01.2023 betreffend den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz auch festgehalten (S. 23 ff), der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich, verfüge über keine mehr als rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache, er habe keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildung absolviert und habe auch keine weiteren privaten oder persönlichen Interessen in Verfahren dargetan. Er nehme zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, gehe aber in Österreich keiner Arbeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Zusammenfassend ist für den gegenständlichen Fall auszuführen, dass der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich als äußerst gering bezeichnet werden muss. 2.5. Der BF hat während des gesamten Verfahrensverlaufes immer angegeben, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu haben – seine Eltern würden sich noch in Indien befinden – und er hat nie eine nennenswerte Integration geltend gemacht. Der BF hat nach seinem Aufgriff in Österreich in der Einvernahme am 18.11.2022 angegeben, er habe weder in Österreich noch im EU-Raum Familienangehörige oder Bekannte. Er sei ledig, habe keine Abhängigkeiten in Österreich, er habe hier „kein Privat- und Familienleben“, gehe keiner Beschäftigung nach und habe keinen Versicherungsschutz. Er habe keine Unterkunft, lebe „mal hier mal dort“. Der BF verfügt auch nicht über eine Wohnsitzmeldung in Österreich (abgesehen von seinem aktuellen Aufenthalt im PAZ). Der BF hatte bei seinem Aufgriff Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 bei sich. Gegen den BF wurde Anzeige
Paragraph 120, FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben, sodass ihm ca. € 1.220,- verblieben. Wie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung hat sich dieser Betrag zwischenzeitlich reduziert und belief sich mit Stand 10.03.2023 auf € 480,-. Damit ist der BF jedoch nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 05.01.2023 betreffend den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz auch festgehalten (S. 23 ff), der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich, verfüge über keine mehr als rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache, er habe keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildung absolviert und habe auch keine weiteren privaten oder persönlichen Interessen in Verfahren dargetan. Er nehme zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, gehe aber in Österreich keiner Arbeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Zusammenfassend ist für den gegenständlichen Fall auszuführen, dass der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich als äußerst gering bezeichnet werden muss. 2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Paragraph 22 a,
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
2 Z 1 FPG angeordnete Schubhaft galt
5 FPG ab 05.01.2023 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.3.1.5. Der vom Beschwerdeführer in Österreich – im Stande der Anhaltung – gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 rechtskräftig abgewiesen und es lag ab diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die ursprünglich zur Sicherung des Asylverfahrens
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnete Schubhaft galt
Paragraph 76, Absatz 5, FPG ab 05.01.2023 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 08.03.2023 stellte der BF – nunmehr im Stande der Schubhaft – abermals einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist bislang nicht erfolgt. Dem BF kommt daher zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung faktischer Abschiebeschutz zu.
6 FPG kann gegen einen Fremden, der im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diese Voraussetzung sieht der erkennende Richter im vorliegenden Fall als erfüllt an; der BF stellte nunmehr im Stande der Anhaltung (Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Schubhaft) bereits seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sein zuvor gestellter Folgeantrag wurde vom Bundesamt zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der BF gab in seiner Erstbefragung zum zweiten Folgeantrag am 08.03.2023 an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben, er werde noch immer von der Polizei und politisch verfolgt, obwohl er unschuldig sei und er habe Angst vor einer ungerechten Haftstrafe. Seinen ersten Folgeantrag stützte der BF – ebenso wie seinen ersten Asylantrag im Jahr 2017 – hingegen darauf, dass kriminelle Personen hinter seinem Hab und Gut her seien und er fürchte von diesen Personen getötet zu werden. Dieses Fluchtvorbringen wurde im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilt und zudem auch festgestellt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. In seinem erst vor 3 ½ Monaten gestellten ersten Folgeantrag brachte der BF nicht vor, von der Polizei bzw. politisch verfolgt zu werden. Der BF befand sich seitdem durchgängig in Haft. Anhaltspunkte dafür, warum der BF eine Verfolgung durch die Polizei oder eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat nicht schon bei seinem ersten Folgeantrag hätte vorbringen können bzw. eine derartige Verfolgung erst nach der Stellung des ersten Folgeantrag eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich, weshalb der erkennende Richter im Rahmen einer Grobprüfung davon ausgeht, dass der zweite Folgeantrag in der Absicht gestellt wurde, die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verzögern.
Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann gegen einen Fremden, der im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diese Voraussetzung sieht der erkennende Richter im vorliegenden Fall als erfüllt an; der BF stellte nunmehr im Stande der Anhaltung (Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Schubhaft) bereits seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sein zuvor gestellter Folgeantrag wurde vom Bundesamt zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der BF gab in seiner Erstbefragung zum zweiten Folgeantrag am 08.03.2023 an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben, er werde noch immer von der Polizei und politisch verfolgt, obwohl er unschuldig sei und er habe Angst vor einer ungerechten Haftstrafe. Seinen ersten Folgeantrag stützte der BF – ebenso wie seinen ersten Asylantrag im Jahr 2017 – hingegen darauf, dass kriminelle Personen hinter seinem Hab und Gut her seien und er fürchte von diesen Personen getötet zu werden. Dieses Fluchtvorbringen wurde im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilt und zudem auch festgestellt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. In seinem erst vor 3 ½ Monaten gestellten ersten Folgeantrag brachte der BF nicht vor, von der Polizei bzw. politisch verfolgt zu werden. Der BF befand sich seitdem durchgängig in Haft. Anhaltspunkte dafür, warum der BF eine Verfolgung durch die Polizei oder eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat nicht schon bei seinem ersten Folgeantrag hätte vorbringen können bzw. eine derartige Verfolgung erst nach der Stellung des ersten Folgeantrag eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich, weshalb der erkennende Richter im Rahmen einer Grobprüfung davon ausgeht, dass der zweite Folgeantrag in der Absicht gestellt wurde, die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bei seinem Aufgriff im Bundesgebiet am 18.11.2022 versucht, bei einer polizeilichen Personenkontrolle die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer fremden Asylkarte auswies und sich für eine andere Person ausgab. Der BF beharrte mehrfach auf seiner falschen Identität, auch als die Beamten bereits Zweifel an der angegebenen Identität des BF hatten. Erst durch eine erkennungsdienstliche Behandlung konnte seine richtige Identität festgestellt werden. Der BF hat demnach an seiner Identitätsfeststellung und damit auch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht nur nicht mitgewirkt, sondern vielmehr aktiv und fortgesetzt versucht, die österreichischen Behörden über seine Identität zu täuschen und somit im Endeffekt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF im laufenden Verfahren angegeben hat, Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in Italien, leben und dort Asyl beantragen zu wollen. Der BF will demnach nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sondern, ohne ein Reisedokument zu besitzen und obwohl er bereits zwei negativ abgeschlossene Asylverfahren hinter sich hat, innerhalb der EU weiterreisen und in der EU – nochmals – einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Der BF ist demnach nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte somit auch in dieser Hinsicht die Rückkehr oder Abschiebung umgehen. Der Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 leg.cit. ist damit erfüllt.Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bei seinem Aufgriff im Bundesgebiet am 18.11.2022 versucht, bei einer polizeilichen Personenkontrolle die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer fremden Asylkarte auswies und sich für eine andere Person ausgab. Der BF beharrte mehrfach auf seiner falschen Identität, auch als die Beamten bereits Zweifel an der angegebenen Identität des BF hatten. Erst durch eine erkennungsdienstliche Behandlung konnte seine richtige Identität festgestellt werden. Der BF hat demnach an seiner Identitätsfeststellung und damit auch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht nur nicht mitgewirkt, sondern vielmehr aktiv und fortgesetzt versucht, die österreichischen Behörden über seine Identität zu täuschen und somit im Endeffekt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF im laufenden Verfahren angegeben hat, Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in Italien, leben und dort Asyl beantragen zu wollen. Der BF will demnach nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sondern, ohne ein Reisedokument zu besitzen und obwohl er bereits zwei negativ abgeschlossene Asylverfahren hinter sich hat, innerhalb der EU weiterreisen und in der EU – nochmals – einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Der BF ist demnach nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte somit auch in dieser Hinsicht die Rückkehr oder Abschiebung umgehen. Der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, leg.cit. ist damit erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 3 FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Beide Untertatbestände dieser Ziffer sind im vorliegenden Fall erfüllt: Gegen den BF besteht seit 05.01.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Zudem entzog sich der BF seinem ersten Asylverfahren in Österreich, indem er seine Asylunterkunft verließ und ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts war, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste. Mit dem 30.05.2017 meldete der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren konnte erst dann fortgesetzt werden. Damit liegt auch der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Beide Untertatbestände dieser Ziffer sind im vorliegenden Fall erfüllt: Gegen den BF besteht seit 05.01.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Zudem entzog sich der BF seinem ersten Asylverfahren in Österreich, indem er seine Asylunterkunft verließ und ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts war, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste. Mit dem 30.05.2017 meldete der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren konnte erst dann fortgesetzt werden. Damit liegt auch der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor.
3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 08.03.2023 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch dieser Fluchtgefahrtatbestand ist daher erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 08.03.2023 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch dieser Fluchtgefahrtatbestand ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
3 Z 9 FPG weiters der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Auch verfügt er nicht über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, er hat keine Unterkunft und war vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seiner Einvernahme selbst die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet verneint. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG weiters der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Auch verfügt er nicht über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, er hat keine Unterkunft und war vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seiner Einvernahme selbst die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet verneint. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Schubhaftüberprüfung liegen daher die Fluchtgefahrtatbestände der Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG vor. Es ist somit weiterhin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Schubhaftüberprüfung liegen daher die Fluchtgefahrtatbestände der Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Es ist somit weiterhin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.9.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.9.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer schriftlich Parteiengehör gewährt wurde und er nicht darauf reagiert hat. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer schriftlich Parteiengehör gewährt wurde und er nicht darauf reagiert hat. 3.2. Zu Spruchteil B. – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W180.2267767.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.