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{'item': 'W180 2267767-1'}

Obsah (17)§ 22aArt. 133§ 34§ 120§ 40§ 76§ 68§ 53§ 80§ 12a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW180 2267767-1 Spruch, W180 2267767-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.04.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verließ seine Asylunterkunft und war ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts, sodass das Asylverfahren eingestellt wurde. Mit dem 30.05.2017 meldete der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren wurde fortgesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 07.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei und eine 14-tägige Frist zur Ausreise festgesetzt.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2017, Zl. W163 2165906-1, wurde die Beschwerde des BF gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet abgewiesen.
  3. Der BF wurde am 27.12.2017 vor dem Bundesamt zur Klärung seines Aufenthalts und zur Regelung der Ausreise niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der BF gab an, an einer bestimmten Adresse in Österreich Unterkunft genommen zu haben. Der BF war an dieser Adresse bis zum 04.09.2018 behördlich gemeldet, nach diesem Zeitpunkt verfügte er nicht mehr über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
  4. Das Bundesamt erließ am 12.12.2019 nach einer ZMR-Abfrage gegen den BF einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

2 Z 2 BFA-VG aufgrund seines unbekannten Aufenthalts. 4. Das Bundesamt erließ am 12.12.2019 nach einer ZMR-Abfrage gegen den BF einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG aufgrund seines unbekannten Aufenthalts. 5. Der BF wurde am 18.11.2022 zufällig im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in XXXX aufgegriffen und er versuchte, die Beamten über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer auf seinem Handy als Foto befindlichen fremden, auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautenden Asylkarte auswies. Da gegen diese andere Person (ebenfalls) ein Festnahmeauftrag bestand, wurde der BF nach Rücksprache mit dem Bundesamt um 09:25 Uhr festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Dort wurde nochmals eine IZR-Anfrage durchgeführt und den Beamten fiel auf, dass das Erscheinungsbild des BF nicht gänzlich mit dem Lichtbild der Person übereinstimmte, für die er sich ausgegeben hatte. Der BF gab dazu an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen, und bekräftigte, die Person zu sein, für die er sich ausgegeben hatte. Um Zweifel zu beseitigen, wurde der BF erkennungsdienstlich behandelt und dabei stellte sich heraus, dass es sich bei dem BF nicht um die Person handelte, für die er sich ausgegeben hatte. Nach erneuter Rücksprache mit dem Bundesamt widerrief das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 12.12.2019 und erließ am 18.11.2022 gegen den BF einen neuen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Der BF führte Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 mit sich. Gegen den BF wurde Anzeige

§ 120

FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben.5. Der BF wurde am 18.11.2022 zufällig im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in römisch 40 aufgegriffen und er versuchte, die Beamten über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer auf seinem Handy als Foto befindlichen fremden, auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautenden Asylkarte auswies. Da gegen diese andere Person (ebenfalls) ein Festnahmeauftrag bestand, wurde der BF nach Rücksprache mit dem Bundesamt um 09:25 Uhr festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Dort wurde nochmals eine IZR-Anfrage durchgeführt und den Beamten fiel auf, dass das Erscheinungsbild des BF nicht gänzlich mit dem Lichtbild der Person übereinstimmte, für die er sich ausgegeben hatte. Der BF gab dazu an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen, und bekräftigte, die Person zu sein, für die er sich ausgegeben hatte. Um Zweifel zu beseitigen, wurde der BF erkennungsdienstlich behandelt und dabei stellte sich heraus, dass es sich bei dem BF nicht um die Person handelte, für die er sich ausgegeben hatte. Nach erneuter Rücksprache mit dem Bundesamt widerrief das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 12.12.2019 und erließ am 18.11.2022 gegen den BF einen neuen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der BF führte Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 mit sich. Gegen den BF wurde Anzeige

Paragraph 120, FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben. 6. Der BF wurde am 18.11.2022 um 12:05 Uhr von einem Organ des Bundesamtes zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab an, er sei erst vor zwei Tagen wieder nach Österreich gekommen und habe sich zuvor in Italien und Indien aufgehalten, dies könne er jedoch nicht belegen. Er habe keine Unterkunft, halte sich „mal hier, mal dort“ auf, habe hier keine Beschäftigung und keine Familienangehörigen. Er habe weder Reisepass noch sonstige Dokumente. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Daraufhin stellte der BF während der Einvernahme um 13.00 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF auch am selben Tag ausgefolgt, wurde die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten.6. Der BF wurde am 18.11.2022 um 12:05 Uhr von einem Organ des Bundesamtes zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab an, er sei erst vor zwei Tagen wieder nach Österreich gekommen und habe sich zuvor in Italien und Indien aufgehalten, dies könne er jedoch nicht belegen. Er habe keine Unterkunft, halte sich „mal hier, mal dort“ auf, habe hier keine Beschäftigung und keine Familienangehörigen. Er habe weder Reisepass noch sonstige Dokumente. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Daraufhin stellte der BF während der Einvernahme um 13.00 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF auch am selben Tag ausgefolgt, wurde die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten. 7. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2022 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wird seit 18.11.2022, 15:25 Uhr in Schubhaft angehalten.7. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2022 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wird seit 18.11.2022, 15:25 Uhr in Schubhaft angehalten. 8. Nach einer erfolgten Erstbefragung am 19.11.2022 und einer Einvernahme am 07.12.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 8. Nach einer erfolgten Erstbefragung am 19.11.2022 und einer Einvernahme am 07.12.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023, Zl. W169 2165906-2, dem BF ausgefolgt am selben Tag, wurde die Beschwerde des BF gegen den zuletzt genannten Bescheid in den Spruchpunkten I. bis VI. als unbegründet abgewiesen, lediglich der Beschwerde gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023, Zl. W169 2165906-2, dem BF ausgefolgt am selben Tag, wurde die Beschwerde des BF gegen den zuletzt genannten Bescheid in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen, lediglich der Beschwerde gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) wurde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
  3. Der BF wurde am 10.01.2023 vor dem Bundesamt erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er wolle Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in Italien, leben, da er dort einen Freund habe. Er wolle dort Asyl beantragen. Der BF wurde angewiesen, die Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) auszufüllen. Der BF wurde am 12.01.2023 vor die indische Delegation vorgeführt.
  4. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Ferner wurde angeführt, dass der BF am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt worden sei und am 19.01.2023 sei bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert worden. Ausgehend von der durchschnittlichen Dauer zur Ausstellung von HRZ, je nach vorgelegten Dokumenten, sei, falls der BF richtige Angaben gemacht habe, von einer Dauer von 8 - 10 Wochen, ansonsten von einer durchschnittlichen Dauer von 4 Monaten auszugehen. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19.11. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Ferner wurde angeführt, dass der BF am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt worden sei und am 19.01.2023 sei bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert worden. Ausgehend von der durchschnittlichen Dauer zur Ausstellung von HRZ, je nach vorgelegten Dokumenten, sei, falls der BF richtige Angaben gemacht habe, von einer Dauer von 8 - 10 Wochen, ansonsten von einer durchschnittlichen Dauer von 4 Monaten auszugehen. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19. 12. Am 01.03.2023 erfolgte eine Einzelurgenz der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes per E-Mail an die indische Botschaft mit der Anfrage, ob der BF bereits identifiziert worden sei. Seitens der indischen Botschaft wurde am selben Tag mitgeteilt, dass noch keine Identifizierung erfolgt sei. Am 08.03.2023 erfolgte erneut eine Urgenz der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes per E-Mail (Urgenzliste). 12. Am 08.03.2023 – und zuvor bereits am 14.12.2022, 13.01.2023 und 06.02.2023 – erfolgte seitens des Bundesamtes die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs.

6 FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom Bundesamt jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege.12. Am 08.03.2023 – und zuvor bereits am 14.12.2022, 13.01.2023 und 06.02.2023 – erfolgte seitens des Bundesamtes die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 6, FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom Bundesamt jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege. 13. Am 08.03.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Mit E-Mail vom 10.03.2023 ersuchte das Bundesamt die eigene Fachabteilung um die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den BF. 13. Am 08.03.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Mit E-Mail vom 10.03.2023 ersuchte das Bundesamt die eigene Fachabteilung um die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den BF.

  1. Mit Schreiben vom 10.03.2023 erstattete das Bundesamt eine ergänzende Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, der BF versuche erneut, durch die Stellung eines ausschließlich missbräuchlichen Antrages auf internationalen Schutz seine Abschiebung zu behindern und zu verzögern. Angesichtes der Umstände des Falles – zweiter missbräuchlicher Folgeantrag auf internationalen Schutz – sei damit zu rechnen, dass das Asylverfahren des BF bzw. der Eintritt der Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme binnen kurzer Zeit erfolgen werde, jedenfalls binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer. Ebenso sei davon auszugehen, dass die anschließende Abschiebung unmittelbar erfolgen werde, da mit einer zeitnahen Ausstellung des Heimreisezertifikates (unter Verweis auf die Stellungnahme vom 28.02.2023) zu rechnen sei.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2023, dem BF sowie seiner Vertretung zugestellt am selben Tag, wurden dem BF die Stellungnahmen des Bundesamtes vom 28.02.2023 und vom 10.03.2023 übermittelt und die Gelegenheit gegeben, zu diesen innerhalb einer Frist ebenfalls Stellung zu nehmen. In der Folge langte bei Gericht jedoch keine Stellungnahme des BF oder seiner Vertretung ein. Über gerichtlichen Auftrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023 ein amtsärztlicher Befund vom selben Tag übermittelt, in dem die Haftfähigkeit des BF bestätigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen für die Schubhaft: 1.
  5. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  6. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 in Rechtskraft erwachsen ist. 1.
  7. Der BF hat mittlerweile im Stande der Schubhaft am 08.03.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Ein Bescheid des Bundesamtes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G liegt zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht vor; dem BF kommt gegenwärtig faktischer Abschiebeschutz zu.1.3. Der BF hat mittlerweile im Stande der Schubhaft am 08.03.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Ein Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG liegt zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht vor; dem BF kommt gegenwärtig faktischer Abschiebeschutz zu. 1.

  1. Der BF wird seit 18.11.2022 in Schubhaft angehalten. Die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 18.03.
  2. 1.
  3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 2.
  5. Der BF hat sich seinem ersten Asylverfahren entzogen, indem er seine Asylunterkunft verließ und ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts war, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste. Mit dem 30.05.2017 meldete der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren konnte fortgesetzt werden. 2.
  6. Der BF war bis zum 04.09.2018 in Österreich behördlich gemeldet, nach diesem Zeitpunkt verfügte er nicht mehr über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er wurde am 18.11.2022 zufällig im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in Österreich aufgegriffen und er versuchte, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer fremden Asylkarte auswies und nachhaltig auf seiner falschen Identität beharrte, bis nach einer Festnahme seine richtige Identität durch eine erkennungsdienstliche Behandlung festgestellt werden konnte. 2.
  7. Der BF stellte am 08.03.2023 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 2.
  8. Der BF hat am 10.01.2023 in einer Einvernahme vor dem Bundesamt die Absicht geäußert, er wolle Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in Italien, leben, da er dort einen Freund habe. Er wolle dort Asyl beantragen. 2.
  9. Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel. 2.
  10. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
  11. Das Bundesamt hat ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet. Der BF wurde am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt und am 19.01.2023, 01.03.2023 und am 08.03.2023 hat das Bundesamt bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert. Mit der Ausstellung eines HRZ für den BF ist längstens binnen zwei/drei Monaten zu rechnen. Die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft ist sehr gut. Flüge und Abschiebungen nach Indien finden statt. Dem BF kommt derzeit aufgrund der Stellung eines weiteren Folgeantrages auf internationalen Schutz faktischer Abschiebeschutz zu. Mit einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. einer Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz ist innerhalb weniger Wochen zu rechnen. Eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist derzeit realistisch möglich.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des Bundesamtes, in den Gerichtsakt und in die Vorerkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W169 2165906-2 und W163 2165906-1 betreffend die Asylverfahren des BF. Einsicht genommen wurde ferner in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister (ZMR), in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  13. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen für die Schubhaft: 1.
  14. Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel, ebenso seine Staatsangehörigkeit, die bereits in den vorangegangenen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest. Bei der im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.11.2022 selbst angegeben, in Österreich oder in einem anderen EU-Staat über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen. Da der Folgeantrag des BF rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 1.
  15. Das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus den Akten und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Der BF hat am 18.11.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, der zunächst mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, auch wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese ist nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 in Rechtskraft erwachsen. Das vom Bundesamt ursprünglich verhängte zweijährige Einreiseverbot wurde hingegen vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben (unter Hinweis auf VfGH 06.12.2022, G 264/2022).1.
  16. Das Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus den Akten und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Der BF hat am 18.11.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, der zunächst mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, auch wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese ist nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 in Rechtskraft erwachsen. Das vom Bundesamt ursprünglich verhängte zweijährige Einreiseverbot wurde hingegen vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben (unter Hinweis auf VfGH 06.12.2022, G 264 aus 2022,). 1.
  17. Mittlerweile hat der BF im Stande der Schubhaft am 08.03.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den bis dato vom Bundesamt noch nicht entschieden wurde, auch der faktische Abschiebeschutz wurde bisher nicht aufgehoben. Dies ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. 1.
  18. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.11.2022 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass damit die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 18.03.2023 endet, ergibt sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010). 1.
  19. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.11.2022 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass damit die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 18.03.2023 endet, ergibt sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010). 1.
  20. Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.11.2022 an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. In der Einvernahme im Folgeantragsverfahren am 07.12.2022 gab er an, er habe hier zum Arzt gesagt, dass er depressiv sei und nicht schlafen könne. Der Arzt habe ihm Schlaftabletten gegeben, die er seit drei Tagen nehme. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Gutachten eines Amtsarztes vom 16.03.2023 eingeholt.

diesem Gutachten weise der BF einen guten physischen und psychischen Gesundheitszustand auf. Mit der Schlafmedikation sei der BF zufrieden. Die Haftfähigkeit des BF wurde seitens des Amtsarztes bestätigt. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

  1. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 2.
  2. Dass der BF während seines ersten Asylverfahrens untertauchte, indem er seine Asylunterkunft verließ und ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts war, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste und erst fortgesetzt werden konnte, als der BF mit dem 30.05.2017 der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet anmeldete, ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesamtes in der mit der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme vom 28.02.2023 und kann auch anhand des eingeholten Auszuges aus dem ZMR nachvollzogen werden, wonach der BF bis 20.04.2017 in der Asylunterkunft gemeldet war und erst ab dem 30.05.2017 eine neue Hauptwohnsitzmeldung vorliegt. Der BF hat sich somit bereits einmal dem Asylverfahren entzogen. 2.
  3. Dass der BF bis zum 04.09.2018 in Österreich behördlich gemeldet war und danach über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich ebenfalls aus dem Auszug aus dem ZMR. Der Zufallsaufgriff des BF im Bundesgebiet am 18.11.2022 und die damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden ausführlichen polizeilichen Anzeige gegen den BF

§ 120FPG, in der bei der Tatbeschreibung der Sachverhalt geschildert wird.

Demnach hat der BF sich bei seinem Aufgriff zunächst mit einer Asylkarte ausgewiesen, die er als Foto auf dem Smartphone mit sich führte und die auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautete. Der BF bestätigte dann auch diese Daten. Selbst als der BF nach seiner Festnahme auf eine mangelnde Übereinstimmung des Lichtbildes im Zentralen Fremdenregister hingewiesen wurde, beharrte der BF auf der falschen Identität und gab an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen. Erst nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte die wahre Identität des BF geklärt werden. Der BF hat somit versucht, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen und hat nachhaltig auf seiner falschen Identität beharrt. Zum Zeitpunkt des Aufgriffs hielt sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und er wirkte an der Identitätsfeststellung nicht mit, behinderte diese sogar vorsätzlich und er hat somit versucht, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren bzw. eine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen. Der BF erweist sich insbesondere aufgrund dieses Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. 2.2. Dass der BF bis zum 04.09.2018 in Österreich behördlich gemeldet war und danach über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich ebenfalls aus dem Auszug aus dem ZMR. Der Zufallsaufgriff des BF im Bundesgebiet am 18.11.2022 und die damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden ausführlichen polizeilichen Anzeige gegen den BF

Paragraph 120, FPG, in der bei der Tatbeschreibung der Sachverhalt geschildert wird. Demnach hat der BF sich bei seinem Aufgriff zunächst mit einer Asylkarte ausgewiesen, die er als Foto auf dem Smartphone mit sich führte und die auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautete. Der BF bestätigte dann auch diese Daten. Selbst als der BF nach seiner Festnahme auf eine mangelnde Übereinstimmung des Lichtbildes im Zentralen Fremdenregister hingewiesen wurde, beharrte der BF auf der falschen Identität und gab an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen. Erst nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte die wahre Identität des BF geklärt werden. Der BF hat somit versucht, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen und hat nachhaltig auf seiner falschen Identität beharrt. Zum Zeitpunkt des Aufgriffs hielt sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und er wirkte an der Identitätsfeststellung nicht mit, behinderte diese sogar vorsätzlich und er hat somit versucht, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren bzw. eine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen. Der BF erweist sich insbesondere aufgrund dieses Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. 2.

  1. Die Stellung eines dritten Antrages auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) und dass zu diesem Zeitpunkt gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er in Schubhaft war, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde auch nicht bestritten. 2.
  2. Dass der BF Österreich verlassen und nach Italien gehen wolle, hat er in einer (auf seinen Wunsch durchgeführten, „Wunschzettel“ in der Schubhaft) Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.01.2023 angegeben. Der BF ist somit nicht gewillt, seiner aufrechten Rückkehrentscheidung nachzukommen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, er hat vielmehr geäußert, in Italien einen Asylantrag stellen zu wollen (woraufhin er von Bundesamt über die Dublin-Verordnung belehrt wurde). 2.
  3. Der BF hat während des gesamten Verfahrensverlaufes immer angegeben, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu haben – seine Eltern würden sich noch in Indien befinden – und er hat nie eine nennenswerte Integration geltend gemacht. Der BF hat nach seinem Aufgriff in Österreich in der Einvernahme am 18.11.2022 angegeben, er habe weder in Österreich noch im EU-Raum Familienangehörige oder Bekannte. Er sei ledig, habe keine Abhängigkeiten in Österreich, er habe hier „kein Privat- und Familienleben“, gehe keiner Beschäftigung nach und habe keinen Versicherungsschutz. Er habe keine Unterkunft, lebe „mal hier mal dort“. Der BF verfügt auch nicht über eine Wohnsitzmeldung in Österreich (abgesehen von seinem aktuellen Aufenthalt im PAZ). Der BF hatte bei seinem Aufgriff Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 bei sich. Gegen den BF wurde Anzeige

§ 120

FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben, sodass ihm ca. € 1.220,- verblieben. Wie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung hat sich dieser Betrag zwischenzeitlich reduziert und belief sich mit Stand 10.03.2023 auf € 480,-. Damit ist der BF jedoch nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 05.01.2023 betreffend den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz auch festgehalten (S. 23 ff), der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich, verfüge über keine mehr als rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache, er habe keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildung absolviert und habe auch keine weiteren privaten oder persönlichen Interessen in Verfahren dargetan. Er nehme zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, gehe aber in Österreich keiner Arbeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Zusammenfassend ist für den gegenständlichen Fall auszuführen, dass der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich als äußerst gering bezeichnet werden muss. 2.5. Der BF hat während des gesamten Verfahrensverlaufes immer angegeben, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu haben – seine Eltern würden sich noch in Indien befinden – und er hat nie eine nennenswerte Integration geltend gemacht. Der BF hat nach seinem Aufgriff in Österreich in der Einvernahme am 18.11.2022 angegeben, er habe weder in Österreich noch im EU-Raum Familienangehörige oder Bekannte. Er sei ledig, habe keine Abhängigkeiten in Österreich, er habe hier „kein Privat- und Familienleben“, gehe keiner Beschäftigung nach und habe keinen Versicherungsschutz. Er habe keine Unterkunft, lebe „mal hier mal dort“. Der BF verfügt auch nicht über eine Wohnsitzmeldung in Österreich (abgesehen von seinem aktuellen Aufenthalt im PAZ). Der BF hatte bei seinem Aufgriff Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 bei sich. Gegen den BF wurde Anzeige

Paragraph 120, FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben, sodass ihm ca. € 1.220,- verblieben. Wie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung hat sich dieser Betrag zwischenzeitlich reduziert und belief sich mit Stand 10.03.2023 auf € 480,-. Damit ist der BF jedoch nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 05.01.2023 betreffend den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz auch festgehalten (S. 23 ff), der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich, verfüge über keine mehr als rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache, er habe keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildung absolviert und habe auch keine weiteren privaten oder persönlichen Interessen in Verfahren dargetan. Er nehme zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, gehe aber in Österreich keiner Arbeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Zusammenfassend ist für den gegenständlichen Fall auszuführen, dass der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich als äußerst gering bezeichnet werden muss. 2.

  1. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.
  2. Die Feststellung, dass das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet hat, dass der BF am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt wurde und das Bundesamt am 19.01.2023, 01.03.2023 und am 08.03.2023 bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert hat, stützt sich auf das entsprechende Vorbringen des Bundesamtes in den Stellungnahmen vom 28.02.2023 und vom 10.03.2023 und auf den Verwaltungsakt. Dass mit der Ausstellung eines HRZ für den BF – der aktuell keinerlei Dokumente vorgelegt hat, insbesondere kein Reisedokument – binnen zwei/drei Monaten zu rechnen ist, ergibt sich ebenfalls aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 28.02.2023, wo im Sinne einer Prognose die durchschnittliche Dauer der Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestaffelt nach vorhandenen Dokumenten und Richtigkeit der Angaben eines BF in den Formblättern angegeben ist. Dementsprechend sei beim BF im Falle, dass er richtige Angaben gemacht habe, von einer Dauer von 8 - 10 Wochen, ansonsten von einer durchschnittlichen Dauer von 4 Monaten auszugehen. Da der BF am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt wurde, sind bereits zwei Monate dieser Durchschnittszeiten verstrichen, woraus sich die in der Feststellung angeführten zwei/drei Monate ergeben. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-
  3. Ausgehend von diesen Darlegungen des Bundesamtes und entsprechend den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden laufenden Informationen des Bundesamtes (Länderinformationen zu Flugverbindungen und HRZ), wonach HRZ ausgestellt werden und Flugverbindungen vorhanden sind, ist aus derzeitiger Sicht realistisch zu erwarten, dass der BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nach Indien rückgeführt werden kann. Eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach dem Amtswissen in wenigen Wochen zu erwarten, ebenso eine allfällige inhaltliche Entscheidung über seinen zweiten Folgeantrag.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch: 3.1.
  6. Rechtliche Grundlagen: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Der BF befindet sich seit dem 18.11.2022 in Schubhaft, die viermonatige Frist der gegenständlichen Haftprüfung endet somit am 18.03.
  2. Das Bundesamt hat die Akten am 28.02.2023 vorgelegt.3.1.
  3. Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Der BF befindet sich seit dem 18.11.2022 in Schubhaft, die viermonatige Frist der gegenständlichen Haftprüfung endet somit am 18.03.
  4. Das Bundesamt hat die Akten am 28.02.2023 vorgelegt. 3.1.
  5. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.3.1.
  6. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. 3.1.
  7. Der vom Beschwerdeführer in Österreich – im Stande der Anhaltung – gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 rechtskräftig abgewiesen und es lag ab diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die ursprünglich zur Sicherung des Asylverfahrens

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG angeordnete Schubhaft galt

§ 76Abs.

5 FPG ab 05.01.2023 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.3.1.5. Der vom Beschwerdeführer in Österreich – im Stande der Anhaltung – gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 rechtskräftig abgewiesen und es lag ab diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die ursprünglich zur Sicherung des Asylverfahrens

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnete Schubhaft galt

Paragraph 76, Absatz 5, FPG ab 05.01.2023 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 08.03.2023 stellte der BF – nunmehr im Stande der Schubhaft – abermals einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist bislang nicht erfolgt. Dem BF kommt daher zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung faktischer Abschiebeschutz zu.

§ 76Abs.

6 FPG kann gegen einen Fremden, der im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diese Voraussetzung sieht der erkennende Richter im vorliegenden Fall als erfüllt an; der BF stellte nunmehr im Stande der Anhaltung (Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Schubhaft) bereits seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sein zuvor gestellter Folgeantrag wurde vom Bundesamt zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der BF gab in seiner Erstbefragung zum zweiten Folgeantrag am 08.03.2023 an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben, er werde noch immer von der Polizei und politisch verfolgt, obwohl er unschuldig sei und er habe Angst vor einer ungerechten Haftstrafe. Seinen ersten Folgeantrag stützte der BF – ebenso wie seinen ersten Asylantrag im Jahr 2017 – hingegen darauf, dass kriminelle Personen hinter seinem Hab und Gut her seien und er fürchte von diesen Personen getötet zu werden. Dieses Fluchtvorbringen wurde im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilt und zudem auch festgestellt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. In seinem erst vor 3 ½ Monaten gestellten ersten Folgeantrag brachte der BF nicht vor, von der Polizei bzw. politisch verfolgt zu werden. Der BF befand sich seitdem durchgängig in Haft. Anhaltspunkte dafür, warum der BF eine Verfolgung durch die Polizei oder eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat nicht schon bei seinem ersten Folgeantrag hätte vorbringen können bzw. eine derartige Verfolgung erst nach der Stellung des ersten Folgeantrag eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich, weshalb der erkennende Richter im Rahmen einer Grobprüfung davon ausgeht, dass der zweite Folgeantrag in der Absicht gestellt wurde, die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verzögern.

Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann gegen einen Fremden, der im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diese Voraussetzung sieht der erkennende Richter im vorliegenden Fall als erfüllt an; der BF stellte nunmehr im Stande der Anhaltung (Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Schubhaft) bereits seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sein zuvor gestellter Folgeantrag wurde vom Bundesamt zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der BF gab in seiner Erstbefragung zum zweiten Folgeantrag am 08.03.2023 an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben, er werde noch immer von der Polizei und politisch verfolgt, obwohl er unschuldig sei und er habe Angst vor einer ungerechten Haftstrafe. Seinen ersten Folgeantrag stützte der BF – ebenso wie seinen ersten Asylantrag im Jahr 2017 – hingegen darauf, dass kriminelle Personen hinter seinem Hab und Gut her seien und er fürchte von diesen Personen getötet zu werden. Dieses Fluchtvorbringen wurde im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilt und zudem auch festgestellt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. In seinem erst vor 3 ½ Monaten gestellten ersten Folgeantrag brachte der BF nicht vor, von der Polizei bzw. politisch verfolgt zu werden. Der BF befand sich seitdem durchgängig in Haft. Anhaltspunkte dafür, warum der BF eine Verfolgung durch die Polizei oder eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat nicht schon bei seinem ersten Folgeantrag hätte vorbringen können bzw. eine derartige Verfolgung erst nach der Stellung des ersten Folgeantrag eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich, weshalb der erkennende Richter im Rahmen einer Grobprüfung davon ausgeht, dass der zweite Folgeantrag in der Absicht gestellt wurde, die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bei seinem Aufgriff im Bundesgebiet am 18.11.2022 versucht, bei einer polizeilichen Personenkontrolle die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer fremden Asylkarte auswies und sich für eine andere Person ausgab. Der BF beharrte mehrfach auf seiner falschen Identität, auch als die Beamten bereits Zweifel an der angegebenen Identität des BF hatten. Erst durch eine erkennungsdienstliche Behandlung konnte seine richtige Identität festgestellt werden. Der BF hat demnach an seiner Identitätsfeststellung und damit auch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht nur nicht mitgewirkt, sondern vielmehr aktiv und fortgesetzt versucht, die österreichischen Behörden über seine Identität zu täuschen und somit im Endeffekt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF im laufenden Verfahren angegeben hat, Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in Italien, leben und dort Asyl beantragen zu wollen. Der BF will demnach nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sondern, ohne ein Reisedokument zu besitzen und obwohl er bereits zwei negativ abgeschlossene Asylverfahren hinter sich hat, innerhalb der EU weiterreisen und in der EU – nochmals – einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Der BF ist demnach nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte somit auch in dieser Hinsicht die Rückkehr oder Abschiebung umgehen. Der Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 leg.cit. ist damit erfüllt.Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bei seinem Aufgriff im Bundesgebiet am 18.11.2022 versucht, bei einer polizeilichen Personenkontrolle die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer fremden Asylkarte auswies und sich für eine andere Person ausgab. Der BF beharrte mehrfach auf seiner falschen Identität, auch als die Beamten bereits Zweifel an der angegebenen Identität des BF hatten. Erst durch eine erkennungsdienstliche Behandlung konnte seine richtige Identität festgestellt werden. Der BF hat demnach an seiner Identitätsfeststellung und damit auch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht nur nicht mitgewirkt, sondern vielmehr aktiv und fortgesetzt versucht, die österreichischen Behörden über seine Identität zu täuschen und somit im Endeffekt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF im laufenden Verfahren angegeben hat, Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in Italien, leben und dort Asyl beantragen zu wollen. Der BF will demnach nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sondern, ohne ein Reisedokument zu besitzen und obwohl er bereits zwei negativ abgeschlossene Asylverfahren hinter sich hat, innerhalb der EU weiterreisen und in der EU – nochmals – einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Der BF ist demnach nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte somit auch in dieser Hinsicht die Rückkehr oder Abschiebung umgehen. Der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, leg.cit. ist damit erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Beide Untertatbestände dieser Ziffer sind im vorliegenden Fall erfüllt: Gegen den BF besteht seit 05.01.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Zudem entzog sich der BF seinem ersten Asylverfahren in Österreich, indem er seine Asylunterkunft verließ und ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts war, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste. Mit dem 30.05.2017 meldete der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren konnte erst dann fortgesetzt werden. Damit liegt auch der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Beide Untertatbestände dieser Ziffer sind im vorliegenden Fall erfüllt: Gegen den BF besteht seit 05.01.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Zudem entzog sich der BF seinem ersten Asylverfahren in Österreich, indem er seine Asylunterkunft verließ und ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts war, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste. Mit dem 30.05.2017 meldete der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren konnte erst dann fortgesetzt werden. Damit liegt auch der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor.

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 08.03.2023 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch dieser Fluchtgefahrtatbestand ist daher erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 08.03.2023 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch dieser Fluchtgefahrtatbestand ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG weiters der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Auch verfügt er nicht über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, er hat keine Unterkunft und war vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seiner Einvernahme selbst die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet verneint. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG weiters der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Auch verfügt er nicht über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, er hat keine Unterkunft und war vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seiner Einvernahme selbst die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet verneint. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Schubhaftüberprüfung liegen daher die Fluchtgefahrtatbestände der Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG vor. Es ist somit weiterhin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Schubhaftüberprüfung liegen daher die Fluchtgefahrtatbestände der Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Es ist somit weiterhin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.

  1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet, durch die Stellung zweier unbegründeter Asylanträge und Stellung eines weiteren Folgeantrages und durch sein Untertauchen im Bundesgebiet deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere ist auch das Verwenden einer falschen Identität durch den BF zu berücksichtigen, wodurch zusätzlich evident ist, dass der BF nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF wird seit 18.11.2022 und somit seit 4 Monaten in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt und bislang auch kein Heimreisezertifikat beschafft werden konnte. Die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG liegen daher vor, weshalb eine Anhaltung des BF auch über sechs Monate hinaus möglich wäre. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah nach der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.01.2023 initiiert und seitdem laufend urgiert. Nach den Feststellungen ist mit einer Ausstellung eines HRZ in zwei/drei Monaten zu rechnen. Da der BF am 08.03.2023 abermals einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dient seine Anhaltung nunmehr wieder der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach § 80 Abs. 5 FPG beträgt die höchstzulässige Anhaltung in diesem Fall 10 Monate. Mit einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. einer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist bereits in Wochen zu rechnen, weshalb derzeit keine Hinweise vorliegen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der Schubhafthöchstfrist nicht möglich sein sollte. Der BF wird seit 18.11.2022 und somit seit 4 Monaten in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt und bislang auch kein Heimreisezertifikat beschafft werden konnte. Die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG liegen daher vor, weshalb eine Anhaltung des BF auch über sechs Monate hinaus möglich wäre. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah nach der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.01.2023 initiiert und seitdem laufend urgiert. Nach den Feststellungen ist mit einer Ausstellung eines HRZ in zwei/drei Monaten zu rechnen. Da der BF am 08.03.2023 abermals einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dient seine Anhaltung nunmehr wieder der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Paragraph 80, Absatz 5, FPG beträgt die höchstzulässige Anhaltung in diesem Fall 10 Monate. Mit einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bzw. einer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist bereits in Wochen zu rechnen, weshalb derzeit keine Hinweise vorliegen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der Schubhafthöchstfrist nicht möglich sein sollte. Die Aufrechterhaltung der seit 18.11.2022 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung daher als verhältnismäßig zu beurteilen. 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der geringen finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auf Grund des Vorverhaltens des BF, insbesondere der Täuschung der Behörden über seine Identität und damit der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF, weiters da er in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist und auch aufgrund der geäußerten Absicht, nach Italien weiterreisen zu wollen, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch vom erkennenden Richter nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit doch auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, wie einer periodischen Meldeverpflichtung, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. 3.1.
  3. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der geringen finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auf Grund des Vorverhaltens des BF, insbesondere der Täuschung der Behörden über seine Identität und damit der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF, weiters da er in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist und auch aufgrund der geäußerten Absicht, nach Italien weiterreisen zu wollen, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch vom erkennenden Richter nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit doch auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, wie einer periodischen Meldeverpflichtung, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt somit nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.9.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.9.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer schriftlich Parteiengehör gewährt wurde und er nicht darauf reagiert hat. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer schriftlich Parteiengehör gewährt wurde und er nicht darauf reagiert hat. 3.2. Zu Spruchteil B. – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W180.2267767.1.00

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