RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW196 2218435-1 Spruch, W196 2218435-1/31E W196 2218437-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2019, Zl. 1216108501-181242627 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2019, Zl. 1216108501-181242627 zu Recht erkannt: A.) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die übrigen Spruchpunkte III bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B.)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 28.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie gab im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag dazu an, dass ihr Leben in der Ukraine in Gefahr sei und sie Mitglied von Organisationen sei die der Korruption, der Willkür des ukrainischen Beamtenapparates und der Mafia den Kampf angesagt hätten. Sie und ihre Tochter würden seit Jahren bedroht und man habe auch versucht ihre Tochter zu entführen. Auch ihr Sohn XXXX sei vor drei Jahren entführt worden und sie wisse seither nicht wo er sich befinde.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.03.2019 brachte sie zusammengefasst vor, sie sei 1978 in der Nähe von Kiew geboren worden, gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft an und habe zehn Jahre lang die Schule und fünf Jahre lang die Universität besucht. Von 1999 bis 2000 hätte sie ein Unternehmen für Bekleidung gehabt. 2010 habe sie nach islamischen Recht den Vater ihrer beiden Kinder geheiratet. Seit vielen Jahren wisse sie aber nicht mehr wo dieser sich aufhält. Sie habe sich scheiden lassen als sie mit ihrer Tochter schwanger war.Die Erstbeschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 28.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie gab im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag dazu an, dass ihr Leben in der Ukraine in Gefahr sei und sie Mitglied von Organisationen sei die der Korruption, der Willkür des ukrainischen Beamtenapparates und der Mafia den Kampf angesagt hätten. Sie und ihre Tochter würden seit Jahren bedroht und man habe auch versucht ihre Tochter zu entführen. Auch ihr Sohn römisch 40 sei vor drei Jahren entführt worden und sie wisse seither nicht wo er sich befinde., Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.03.2019 brachte sie zusammengefasst vor, sie sei 1978 in der Nähe von Kiew geboren worden, gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft an und habe zehn Jahre lang die Schule und fünf Jahre lang die Universität besucht. Von 1999 bis 2000 hätte sie ein Unternehmen für Bekleidung gehabt. 2010 habe sie nach islamischen Recht den Vater ihrer beiden Kinder geheiratet. Seit vielen Jahren wisse sie aber nicht mehr wo dieser sich aufhält. Sie habe sich scheiden lassen als sie mit ihrer Tochter schwanger war. Sie habe sich 2018 spontan dazu entschlossen die Ukraine zu verlassen. Ihr Sohn befinde sich nach wie vor in der Ukraine. Sie wisse aber nicht wo er sich befinde, da er 2016 aus einem Kloster entführt worden sei. Vor 18 Jahren hätten ihre Verwandten ihr Geld gestohlen und jetzt habe sie keinen Kontakt mehr zu diesen Personen. Ihre letzte Wohnung sei ein Haus auf Rädern gewesen das auf einem eigenen Grundstück gestanden wäre. Sie habe sich in der Heimat mit Politik beschäftigt bei der Bürgerorganisation „Male Kolo“. Die Ausweise sein ihr gestohlen worden. Die Heimat habe sie verlassen da sie seit vierzehn Jahren wegen ihrer bürgerlichen Position und wegen ihrer Religion verfolgt werde. Privatpersonen hätten versucht ihren Kindern einen anderen Glauben beizubringen. Sie sei überwacht und bestohlen worden. Die Polizei habe nach ihrer Tochter gesucht, aber sie habe die Tochter versteckt. Ihre Kinder seien öfters entführt worden und die Polizei habe sie immer wieder nach Hause gebracht. Wenn sie in ihre Heimat zurückkehren müsste, habe sie ein Strafverfahren wegen Diebstahls zu erwarten, dabei sei ja eigentlich sie bestohlen worden und so fürchte sie die Polizei.Wenn sie in ihre Heimat zurückkehren müsste, habe sie ein Strafverfahren wegen Diebstahls zu erwarten, dabei sei ja eigentlich sie bestohlen worden und so fürchte sie die Polizei., Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2019 wies das BFA den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) ab. Das BFA erteilte der Erstbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2019 wies das BFA den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Das BFA erteilte der Erstbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen, weder glaubhaft noch asylrelevant sei. Eine konkrete Bedrohung oder Gefährdung konnte nicht festgestellt werden, sondern wurde als Sachverhalt angenommen, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ukraine aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat um in Österreich für sich und für ihre Tochter - der Zweitbeschwerdeführerin – die Lebenssituation zu verbessern. Die Ukraine sei ein sicherer Herkunftsstaat. Auch bei einer Rückkehr in ihre Heimat sei nicht von einer Gefährdung ihrer Person auszugehen. , Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen, weder glaubhaft noch asylrelevant sei. Eine konkrete Bedrohung oder Gefährdung konnte nicht festgestellt werden, sondern wurde als Sachverhalt angenommen, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ukraine aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat um in Österreich für sich und für ihre Tochter - der Zweitbeschwerdeführerin – die Lebenssituation zu verbessern. Die Ukraine sei ein sicherer Herkunftsstaat. Auch bei einer Rückkehr in ihre Heimat sei nicht von einer Gefährdung ihrer Person auszugehen. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Bevollmächtigten für sich und ihre Tochter fristgerecht sowie vollumfänglich Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochter in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Sie bekämpfe alle Spruchpunkte des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Bevollmächtigten für sich und ihre Tochter fristgerecht sowie vollumfänglich Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochter in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Sie bekämpfe alle Spruchpunkte des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Während sie wegen einer Gehirnentzündung erkrankt war, habe sie die Obsorge über ihre Kinder einer Sekretärin eines Klosters überlassen. Danach habe sie ihren Sohn aber nicht mehr zurückbekommen und auch die Polizei habe ihr nicht geholfen ihn zu finden. Er sei entführt worden. Danach habe sie mit ihrer Tochter in einem Wohnmobil gelebt und sich mit einem Mann namens XXXX angefreundet, der sie allerdings versuchte zu vergewaltigen. Nachdem sie diesen Herrn bei der Polizei angezeigt hatte, wurde sie von ihm verfolgt und konnte sich in der ganzen Ukraine nicht mehr sicher fühlen, weil es sich um einen ehemaligen Oberstleutnant gehandelt habe. Sie habe sich überdies bei der Organisation Male Kolo politisch engagiert. Sie gehe davon aus, dass sie in der Ukraine keinen effektiven staatlichen Schutz wegen all dieser Bedrohungen bekomme.Während sie wegen einer Gehirnentzündung erkrankt war, habe sie die Obsorge über ihre Kinder einer Sekretärin eines Klosters überlassen. Danach habe sie ihren Sohn aber nicht mehr zurückbekommen und auch die Polizei habe ihr nicht geholfen ihn zu finden. Er sei entführt worden. Danach habe sie mit ihrer Tochter in einem Wohnmobil gelebt und sich mit einem Mann namens römisch 40 angefreundet, der sie allerdings versuchte zu vergewaltigen. Nachdem sie diesen Herrn bei der Polizei angezeigt hatte, wurde sie von ihm verfolgt und konnte sich in der ganzen Ukraine nicht mehr sicher fühlen, weil es sich um einen ehemaligen Oberstleutnant gehandelt habe. Sie habe sich überdies bei der Organisation Male Kolo politisch engagiert. Sie gehe davon aus, dass sie in der Ukraine keinen effektiven staatlichen Schutz wegen all dieser Bedrohungen bekomme. Für die Zweitbeschwerdeführerin brachte die Erstbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vor. Sie gab an, dass die Polizei versucht habe ihre Tochter zu entführen. Mit Beschluss vom 05.03.2021 wurden die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochter gem. §24 Abs1 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenhaltsort der Beschwerdeführerinnen nicht ermittelt werden konnte. Mit Beschluss des BG Neunkirchen vom 25.06.2022 wurde in der Pflegschaftssache betreffend die Erstbeschwerdeführerin XXXX als Rechtsbeistand bestellt, da zum Wohl der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren des BG Badens, das von der Kinder- und Jugendhilfe zur Erlangung der Obsorge über die Zweitbeschwerdeführerin beantragt wurde, ein einstweiliger Erwachsenenvertreter in diesem Verfahren zu bestellen war.Mit Beschluss des BG Neunkirchen vom 25.06.2022 wurde in der Pflegschaftssache betreffend die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 als Rechtsbeistand bestellt, da zum Wohl der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren des BG Badens, das von der Kinder- und Jugendhilfe zur Erlangung der Obsorge über die Zweitbeschwerdeführerin beantragt wurde, ein einstweiliger Erwachsenenvertreter in diesem Verfahren zu bestellen war. Mit Verfahrensanordnung vom 29.06.2022 wurden die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochter fortgesetzt. Die Obsorge über die Zweitbeschwerdeführerin die sich bei einer Pflegefamilie befindet wurde nach Auskunft der BH Neunkirchen in der Ukraine dem Großvater übertragen, der diese an die, sich in Österreich befindliche Großmutter des Mädchens übertragen hat. Am 11.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. …….. R: Sie haben um Asyl in Österreich angesucht. BF: Ja, im Jahr
- R: Wegen dieses Asylverfahrens will ich Sie fragen, wieso Sie Ukraine verlassen haben, warum können Sie dort nicht sein? BF: Ich möchte kurz etwas sagen für den Anfang. Ich stehe hier in Österreich unter ständigen Stress wegen meiner familiären Situation, ich meine in Bezug auf meine Kinder. Deswegen habe ich Probleme mit dem Gedächtnis, es kann sein, dass ich etwas vergesse. Das bezieht sich auf meine Familie und meine Arbeit. Ich habe jetzt auch keine technischen Mittel, um die restlichen Beweise auszudrucken. Ich möchte sagen, dass der Grund für die Einreichung des politischen Asyls die Verfolgungen meiner Person war. R: Verstehen Sie Deutsch? BF: Ich meine nur das, was man braucht, wenn man wohin fährt oder braucht. Weil ich unter großem Stress stehe, habe ich Gedächtnisprobleme. Meine Familie wurde verfolgt. Ich möchte nur einen Satz sagen, inwiefern wir verfolgt wurden. Das war die Schaffung der Bedingungen unter denen eine Persönlichkeit nicht existieren und funktionieren kann und zwar physisch, emotional und psychisch, deswegen ist die Verfolgung meiner Person eine politische Verfolgung. Es gab direkte Drohungen und das ist ein Level von Straßenhooligans. Dass was meine Familie erlebt hat, ist ein komplexer Angriff, der hat 17 Jahre lang gedauert. Ich werde gleich beginnen, über die politische Verfolgung zu sprechen. Im Jahr 2010 bekam ich Dokumente, diese Dokumente haben einen Plan der Vernichtung für die Ukraine beschrieben. In allen Bereichen wie z.B. Kultur- oder wirtschaftlichem Bereich usw. Als ich diese Dokumente gelesen habe, habe ich versucht, die Dokumente an meine Freunde zu schicken. Danach hörte SKYPE zu funktionieren auf und dann hat man mir das Skype überhaupt gesperrt. Es hat sich so ergeben, dass ich die Dokumente bekommen habe. Damals wurde mir die Funktion der Leiterin der Abteilung für experimentelle Projekte vorgeschlagen, das ist eine Struktur vom Ministerium. Sie hat alle Standards für die Bauindustrie erarbeitet. Als ich dort hinkam, habe ich viele Merkwürdigkeiten bemerkt. Ich habe im Internet meine ehemaligen Kollegen in der ganzen ehemaligen Sowjetunion gesucht und ich habe klären können, dass die Merkwürdigkeiten alle meine ehemaligen Kollegen in der UDSSR betroffen haben. Ich habe begonnen, mich dafür zu interessieren und dann hatte ich einige Dokumente gefunden, diese Pläne haben die damalige Situation beschrieben, das heißt diese Situation wurde geplant und durchgeführt. R: Welche Situation ist das jetzt? BF: Ich hatte einen Sohn. In der Ukraine gibt es verpflichtende Impfungen. Als er diese Impfungen bekommen hat, hat er sich psychisch und physisch nicht gut gefühlt. Ich habe dann mit Ärzten und Psychologen gesprochen. Viele Leute haben bestätigt, dass die Impfungen, die auf den ukrainischen Markt kamen, schädliche Komponenten haben. Die Kinder haben danach psychische Schwierigkeiten gehabt, das hat mir der Psychologe bestätigt. Was den Beruf anbelangt, alle Professionalsten haben sich beschwert, dass diese Leute, die ihre Vorgesetzten sind, absolut unfähig sind und die fähigen Leute werden weggeschickt. Die Leute, die nichts getaugt haben, haben die Professionalsten weggeschickt. Außerdem gab es geplante Handlungen, zwecks der Vernichtung des staatlichen Unternehmens. Es wurden ungesetzlich Fachleute gekündigt, es war so, dass man konkrete Gebäude bankrott gemacht hat, die Leute wurden dort gekündigt und die Gebäude wurden dann verpachtet. Es gab ungesetzliche Verkäufe und irgendwer hat davon profitiert. R: Wo genau war das? BF: Das war in Kiew. Ich weiß auch, wie ein Zuckerverarbeitungsbetrieb in der Ukraine vernichtet wurde. Außerdem, als ich diese hohe Funktion hatte, da war ich die erste Person nach dem Direktorenrat in dieser Einrichtung. Ich war oft bei Verhandlungen dabei, über die staatlichen Bestellungen. Ich habe gesehen, dass die Summe, die von der Leitung unseres Institutes angefragt werden, die Marktpreise mehr als das zehn fache überstiegen hat. R: Was ist Ihr Problem gewesen in diesem Zusammenhang? BF: Mein Problem war, dass ich aus dem Institut entlassen worden bin und mein Projekt haben andere Leute benutzt. Ich wurde ungesetzlich gekündigt. Was weiter passiert ist, ich bin seit 17 Jahren eine alleinstehende Mutter, unabhängig von den Gründen, habe ich keine Beihilfen bekommen. Das war ungesetzlich, aber ich konnte nichts dagegen tun. Ich habe auch kein Arbeitslosengeld bekommen, als ich ohne Arbeit war. Binnen diesen 17 Jahren wurde nur ein Antrag von mir überprüft und das war vor 11 Jahren. Seitdem wurden die vielen kriminellen Handlungen, in Bezug auf meine Person nicht überprüft, es hat sich keiner damit beschäftigt. Ich bin eine Teilnehmerin von MAIDAN
- Dort habe ich den Kommandanten von MAIDAN kennengelernt, er ist auch der Leiter der euroasiatischen Assoziation, er heißt XXXX . Er hat mich nach meinem Familiennamen gefragt und als er diesen Familiennamen gehört hat, hat er nur eine Frage gestellt: „Hast du die Seite der gesellschaftlichen Zivilkontrolle geschalten?“ Ich war verwundert, weil ich meine Arbeit an der Webseite nicht fertigmachen konnte, ich konnte diese Webseite auch nicht veröffentlichen und er war auch nicht registriert. Diese Webseite war auch nicht in Departement für intellektuelles Eigentum registriert. Er hat mir mitgeteilt, dass ich für mich ernsthaft RSBU interessiert, er hat mir auch mitgeteilt, dass ich ein Feind des Systems bin. Damals habe ich nicht verstanden, was er meint. Später, als ich versucht habe, meine kommerziellen Projekte durchzuführen, habe ich konkrete Gespräche mit dem Vertreter der Partei UKROP, es hat früher so eine Organisation gegeben, nach dem MAIDAN. Wir haben ein halbes Jahr Gespräche über die Investitionen und über die gemeinsame Zusammenarbeit geführt und als ich dorthin kam, um einen Vertrag abzuschließen, hat man mir gesagt, dass es zu einer ungesetzlichen Besetzung eines vier stöckigen Gebäudes gekommen ist. Alle Leute wurden von dort weggebracht und das Gebäude war besetzt. Deswegen konnten wir keinen Vertrag abschließen und es kam zu keinem Ergebnis, obwohl wir 6 Monate lang die Verhandlungen miteinander führten. Ich habe, abgesehen davon, Verhandlungen mit dem Sheikh der Ukraine, er heißt XXXX , ich kenne ihn seit über 13 Jahre. Er hatte auch ein großes Interesse in Bezug auf dieses Projekt. Es war so, dass er laut den gesetzten selbst die Gebäude nicht kaufen konnte, aber er konnte den Leuten dort die Unterkunft geben. Es handelt sich um die Leute, die zu Ramadan dorthin gekommen sind. Ich habe ein Projekt gehabt, Häuser auf Räder, das hat keine Bewilligungen gebraucht. Nach den Gesprächen hat er mich gebeten, dass ich ihm einen Geschäftsvorschlag übermittle. Ich habe es mehrmals an ihn geschickt, aber er hat es kein einziges Mal bekommen. Letztendlich haben wir uns gegenseitig angeschaut und jeder dachte von dem anderen, dass er bisschen verrückt ist. Danach führten wir keine Gespräche mehr. Es war so, dass mein Post kontrolliert wurde und mir auch das Post weggenommen wurde. Es war so, dass z.B. Spaminformationen mich sehr wohl erreicht haben, aber nicht die wichtigen Infos. Es ist so, dass eine Person eine Telefonnummer dazwischen geschaltet hatte, sodass ich für gewisse Gespräche nicht erreichbar war und ich auch niemanden erreichen konnte. Somit kam es zum Abbruch der Geschäfts- und Sozialkontakte. Es ist so, dass das größte Druckmittel meine Kinder waren. Man hat versucht, meine Kinder zu entführen. Mein Sohn wurde schon vor 7 Jahren entführt, er heißt XXXX . Meine Anwältin hat auch dieses Schreiben, das ist, dass ich mich an die Polizei gewandt habe. Ob ich mein Kind finde, was mit meinem Kind passiert ist. Das ist auch der Antrag vom Jugendamt, dort steht, dass ich keine Informationen in Bezug meiner Familie verfüge.BF: Mein Problem war, dass ich aus dem Institut entlassen worden bin und mein Projekt haben andere Leute benutzt. Ich wurde ungesetzlich gekündigt. Was weiter passiert ist, ich bin seit 17 Jahren eine alleinstehende Mutter, unabhängig von den Gründen, habe ich keine Beihilfen bekommen. Das war ungesetzlich, aber ich konnte nichts dagegen tun. Ich habe auch kein Arbeitslosengeld bekommen, als ich ohne Arbeit war. Binnen diesen 17 Jahren wurde nur ein Antrag von mir überprüft und das war vor 11 Jahren. Seitdem wurden die vielen kriminellen Handlungen, in Bezug auf meine Person nicht überprüft, es hat sich keiner damit beschäftigt. Ich bin eine Teilnehmerin von MAIDAN
- Dort habe ich den Kommandanten von MAIDAN kennengelernt, er ist auch der Leiter der euroasiatischen Assoziation, er heißt römisch 40 . Er hat mich nach meinem Familiennamen gefragt und als er diesen Familiennamen gehört hat, hat er nur eine Frage gestellt: „Hast du die Seite der gesellschaftlichen Zivilkontrolle geschalten?“ Ich war verwundert, weil ich meine Arbeit an der Webseite nicht fertigmachen konnte, ich konnte diese Webseite auch nicht veröffentlichen und er war auch nicht registriert. Diese Webseite war auch nicht in Departement für intellektuelles Eigentum registriert. Er hat mir mitgeteilt, dass ich für mich ernsthaft RSBU interessiert, er hat mir auch mitgeteilt, dass ich ein Feind des Systems bin. Damals habe ich nicht verstanden, was er meint. Später, als ich versucht habe, meine kommerziellen Projekte durchzuführen, habe ich konkrete Gespräche mit dem Vertreter der Partei UKROP, es hat früher so eine Organisation gegeben, nach dem MAIDAN. Wir haben ein halbes Jahr Gespräche über die Investitionen und über die gemeinsame Zusammenarbeit geführt und als ich dorthin kam, um einen Vertrag abzuschließen, hat man mir gesagt, dass es zu einer ungesetzlichen Besetzung eines vier stöckigen Gebäudes gekommen ist. Alle Leute wurden von dort weggebracht und das Gebäude war besetzt. Deswegen konnten wir keinen Vertrag abschließen und es kam zu keinem Ergebnis, obwohl wir 6 Monate lang die Verhandlungen miteinander führten. Ich habe, abgesehen davon, Verhandlungen mit dem Sheikh der Ukraine, er heißt römisch 40 , ich kenne ihn seit über 13 Jahre. Er hatte auch ein großes Interesse in Bezug auf dieses Projekt. Es war so, dass er laut den gesetzten selbst die Gebäude nicht kaufen konnte, aber er konnte den Leuten dort die Unterkunft geben. Es handelt sich um die Leute, die zu Ramadan dorthin gekommen sind. Ich habe ein Projekt gehabt, Häuser auf Räder, das hat keine Bewilligungen gebraucht. Nach den Gesprächen hat er mich gebeten, dass ich ihm einen Geschäftsvorschlag übermittle. Ich habe es mehrmals an ihn geschickt, aber er hat es kein einziges Mal bekommen. Letztendlich haben wir uns gegenseitig angeschaut und jeder dachte von dem anderen, dass er bisschen verrückt ist. Danach führten wir keine Gespräche mehr. Es war so, dass mein Post kontrolliert wurde und mir auch das Post weggenommen wurde. Es war so, dass z.B. Spaminformationen mich sehr wohl erreicht haben, aber nicht die wichtigen Infos. Es ist so, dass eine Person eine Telefonnummer dazwischen geschaltet hatte, sodass ich für gewisse Gespräche nicht erreichbar war und ich auch niemanden erreichen konnte. Somit kam es zum Abbruch der Geschäfts- und Sozialkontakte. Es ist so, dass das größte Druckmittel meine Kinder waren. Man hat versucht, meine Kinder zu entführen. Mein Sohn wurde schon vor 7 Jahren entführt, er heißt römisch 40 . Meine Anwältin hat auch dieses Schreiben, das ist, dass ich mich an die Polizei gewandt habe. Ob ich mein Kind finde, was mit meinem Kind passiert ist. Das ist auch der Antrag vom Jugendamt, dort steht, dass ich keine Informationen in Bezug meiner Familie verfüge. R: Welche Kinder wurden in der Ukraine entführt? BF: Zuerst wurde XXXX vor 7 Jahren in der Ukraine entführt. Maria wurde mehrmals entführt und mehrmals zurückgebracht. Das waren Zivilorganisationen, die sich mit Kinderentführungen beschäftigt haben. Ich habe eine Anwältin beauftragt, sie heißt XXXX . Ich kam ins Krankenhaus, sie wurde mittlerweile meine Freundin, ich habe sie gebeten, während meines Spitalaufenthalts, sich um meine Tochter zu kümmern. Aber als ich das Krankenhaus verlassen haben, habe ich meine Freundin angerufen und ich habe ihr über die Situation erzählt. Ich habe ihr gesagt, dass meine Kinder entführt wurden, aber sie hat mir nicht geglaubt. Sie hat mir zwei Kontaktdaten gegeben, die sich mit Kinderentführungen beschäftigt haben. XXXX hat mir mitgeteilt, dass sie die XXXX dorthin gebracht hat, um eislaufen zu gehen, in einem Einkaufszentrum. Ich habe nicht geglaubt, das was man mir gesagt hat. Deswegen habe ich die Frauen gebeten, sich nicht einzumischen. Als ich gesagt habe, dass ich XXXX mitnehme, hat XXXX begonnen zu schreien, dass XXXX ihre Tochter ist. Die eine Frau heißt XXXX , die Frauen arbeiten in Kiew. Ich kann nachschauen am Telefon, wie die andere Frau heißt. Sie arbeitet als Designerin und hilft XXXX bei dieser Organisation, weil ihre Kinder auch entführt wurden. Diese Organisation hilft Kinder zu finden und den Müttern zurückzugeben. Ich habe schon gesagt, dass eine große Anzahl von Straftaten in Bezug auf mich und meine Kinder passiert, das dauerte viele Jahre lang. Meine Tochter kriegt keinen Pass und mein Pass geht bei der Ukraine nicht durch. Obwohl ich einen Arzt habe, konnte ich meine Tochter dort nicht registrieren. Es hat nur eine Karte in Papierform gegeben, aber elektronisch kamen wir nicht rein. Das sind die Folgen, ich kann nur sagen, dass ich bei zwei Zivilorganisationen dabei war. Diese Organisationen kämpften gegen die Korruption in der Ukraine. Ich hatte Dokumente, mit denen ich den Eintritt zu jedem beliebigen Office hatte.BF: Zuerst wurde römisch 40 vor 7 Jahren in der Ukraine entführt. Maria wurde mehrmals entführt und mehrmals zurückgebracht. Das waren Zivilorganisationen, die sich mit Kinderentführungen beschäftigt haben. Ich habe eine Anwältin beauftragt, sie heißt römisch 40 . Ich kam ins Krankenhaus, sie wurde mittlerweile meine Freundin, ich habe sie gebeten, während meines Spitalaufenthalts, sich um meine Tochter zu kümmern. Aber als ich das Krankenhaus verlassen haben, habe ich meine Freundin angerufen und ich habe ihr über die Situation erzählt. Ich habe ihr gesagt, dass meine Kinder entführt wurden, aber sie hat mir nicht geglaubt. Sie hat mir zwei Kontaktdaten gegeben, die sich mit Kinderentführungen beschäftigt haben. römisch 40 hat mir mitgeteilt, dass sie die römisch 40 dorthin gebracht hat, um eislaufen zu gehen, in einem Einkaufszentrum. Ich habe nicht geglaubt, das was man mir gesagt hat. Deswegen habe ich die Frauen gebeten, sich nicht einzumischen. Als ich gesagt habe, dass ich römisch 40 mitnehme, hat römisch 40 begonnen zu schreien, dass römisch 40 ihre Tochter ist. Die eine Frau heißt römisch 40 , die Frauen arbeiten in Kiew. Ich kann nachschauen am Telefon, wie die andere Frau heißt. Sie arbeitet als Designerin und hilft römisch 40 bei dieser Organisation, weil ihre Kinder auch entführt wurden. Diese Organisation hilft Kinder zu finden und den Müttern zurückzugeben. Ich habe schon gesagt, dass eine große Anzahl von Straftaten in Bezug auf mich und meine Kinder passiert, das dauerte viele Jahre lang. Meine Tochter kriegt keinen Pass und mein Pass geht bei der Ukraine nicht durch. Obwohl ich einen Arzt habe, konnte ich meine Tochter dort nicht registrieren. Es hat nur eine Karte in Papierform gegeben, aber elektronisch kamen wir nicht rein. Das sind die Folgen, ich kann nur sagen, dass ich bei zwei Zivilorganisationen dabei war. Diese Organisationen kämpften gegen die Korruption in der Ukraine. Ich hatte Dokumente, mit denen ich den Eintritt zu jedem beliebigen Office hatte. R: Haben Sie von diesen Organisationen Dokumente dabei? BF: Alle Dokumente wurden mir gestohlen. Mein Facebook wurde auch vernichtet. Ich lebe nicht in der Ukraine seit 2018, 2018 gab es noch diese zwei Organisationen. NARODNIJ Kontrolle und solidarische Kontrolle. R: Waren Sie seit 2018 nicht in der Ukraine? BF: Mein Kind ist frühzeitig geboren. Ich war in Belarus eingesperrt, ich bin dorthin gekommen, um ein Projekt von mir zu verkaufen. R: Wieso Belarus? BF: Weil ich von Wien aus Gespräche mit der belarussischen Botschaft geführt habe. Mit dem damaligen Berater für wirtschaftliche Fragen. R: Sie sind also, obwohl Sie ein Asylverfahren haben in Österreich nach Weißrussland gefahren, um dort etwas zu verkaufen. Ist das richtig? BF: Ja, das ist korrekt. R: Waren Sie da schwanger? BF: Ja. R: Wo haben Sie das Kind bekommen? BF: In Belarus, in Minsk. R: Wieso waren Sie eingesperrt? BF: Weil das jüngere Kind keine Dokumente für eine Auslandsreise hatte. Es gab nur eine Geburtsurkunde. Belarus gehört nicht mehr zur Europa, die Grenze ist geschlossen, man muss einen Pass haben. R: Hat das Kind inzwischen einen Reisepass? BF: Nein, man macht ihr keine Dokumente. Man registriert das Kind nicht, ich kann auch keine Diplome wieder herstellen. R: Wie sind Sie dann von Weißrussland nach Österreich gekommen? BF: Ich hatte nur einen Weg, Belarus zu verlassen. Einen Ausreisepass für ein neugeborenes zu machen und in die Ukraine zu fahren, weil sich die Botschaft geweigert hat, die Dokumente auf dem Territorium von Belarus auszustellen. R: Dann sind Sie direkt nach Kiew gefahren um Dokumente erstellen zu lassen? BF: In Belarus kam eine falsche Mitteilung, zwei Tage bevor wir das Land verlassen hätte sollen. Dass die Kinder in Gefahr sind und die Kinder ohne Dokumente weggebracht wurden. Man hat mir gesagt, dass es eine Anzeige auf dem Territorium der Ukraine gegeben hat, dass ich meine Kinder verkaufen wollte. Meine jüngere Tochter war damals eineinhalb Monate alt, nur die XXXX war dabei. Man hat mir keine Möglichkeit gegeben, die Kinder zu sehen, ich wusste auch nicht, wo sich meine Kinder befinden. Ich habe mich mehrmals an die Botschaft der Ukraine in Belarus gewendet, aber sie haben nichts gemacht, obwohl ich sie in der Zeit, als die Kinder entführt wurden, angerufen habe und die Botschaft hat mir versprochen zu helfen. Ich habe mich eineinhalb Monate beschwert, auch beim Präsidentenamt, das ist die größte Obrechtigkeitsbehörde. Man wollte mich dazu bringen, dass ich das belarussische Territorium verlasse und man hat mir gedroht, dass sich meine Kinder nie wiedersehen werde. Das hat man mir in der ukrainischen Botschaft gesagt. Ich hatte teilweise noch Aufnahmen als ich nach Österreich kam, aber diese Aufnahmen gehen jetzt nicht mehr auf. Das sind Video und Audioaufnahmen über die Gespräche der Botschaft. BF: In Belarus kam eine falsche Mitteilung, zwei Tage bevor wir das Land verlassen hätte sollen. Dass die Kinder in Gefahr sind und die Kinder ohne Dokumente weggebracht wurden. Man hat mir gesagt, dass es eine Anzeige auf dem Territorium der Ukraine gegeben hat, dass ich meine Kinder verkaufen wollte. Meine jüngere Tochter war damals eineinhalb Monate alt, nur die römisch 40 war dabei. Man hat mir keine Möglichkeit gegeben, die Kinder zu sehen, ich wusste auch nicht, wo sich meine Kinder befinden. Ich habe mich mehrmals an die Botschaft der Ukraine in Belarus gewendet, aber sie haben nichts gemacht, obwohl ich sie in der Zeit, als die Kinder entführt wurden, angerufen habe und die Botschaft hat mir versprochen zu helfen. Ich habe mich eineinhalb Monate beschwert, auch beim Präsidentenamt, das ist die größte Obrechtigkeitsbehörde. Man wollte mich dazu bringen, dass ich das belarussische Territorium verlasse und man hat mir gedroht, dass sich meine Kinder nie wiedersehen werde. Das hat man mir in der ukrainischen Botschaft gesagt. Ich hatte teilweise noch Aufnahmen als ich nach Österreich kam, aber diese Aufnahmen gehen jetzt nicht mehr auf. Das sind Video und Audioaufnahmen über die Gespräche der Botschaft. R: Was will die Botschaft mit Ihren Kindern machen? BF: Warum fragen Sie mich? Das ist ein Druckmittel, damit ich das belarussische Botschaft verlasse. Man hat mir gesagt, ich soll in die Ukraine fahren und nur dort kann ich meine Kinder sehen. Ich wusste nicht einmal, ob meine Kinder leben. Dort habe ich gesehen, dass man mir vorgeworfen hat, dass ich meine Kinder verkaufen wollte. R: Sie sind dann in die Ukraine gereist, sind dann mit den Kindern nach Österreich eingereist, wie ist es dann gelungen? BF: Ja, es ist gelungen, weil der Krieg begonnen hat und man konnte ohne Pass ausreisen, damit meine ich mein kleines Kind. Das Kind wurde nämlich nicht für die ärztlichen Leistungen registriert und ich habe keinen Groschen für mein Kind bekommen. Ich wurde allen Rechte in der Ukraine beraubt und existiere dort nicht als Person. Ich habe auch Zeitungsartikel mit über die früheren Ergebnisse der internationalen Arena. Ich und meine Kinder existieren dort nicht. Ich habe das Land im Jahr 2018 verlassen. Ich hatte niemals vor, zurückzukehren. R: Sie sind dann aber im schwangeren Zustand freiwillig nach Belarus gefahren, während Ihres Asylverfahrens, was sehr unvorsichtig war. BF: In Österreich befindet sich der Vater meines jüngsten Kindes. Wegen dem Asylverfahren konnten wir nicht heiraten und zusammenleben. Wir wurden ständig in verschiedenen Unterkünften untergebracht. Ich verfüge über ein geistiges Eigentum, was ein großes Wert hat, auf dem internationalen Markt. Es gab Leute, die mein Projekt kaufen wollten, ich hätte meinen Kindern ein würdiges Leben damit sichern können und ich müsste dann nicht auf Kosten der Republik Österreich leben. R: Wie heißt der Vater vom Kind? BF: XXXX , er lebt in Österreich. Wir leben jetzt zusammen.BF: römisch 40 , er lebt in Österreich. Wir leben jetzt zusammen. R: Ist er ein Asylwerber? BF: Ja, er hat vor 9 Jahrne um Asyl angesucht und bis jetzt hat er noch immer nichts bekommen. Er ist aus Pakistan. R: Wissen Sie vielleicht das Geburtsdatum von ihm? BF: 1991, ich glaube, dass in seinen Dokumenten 01.
- steht. Ich habe schon erklärt, dass ich 12 Jahre lang einen psychischen Terror ausgesetzt werde und auch meine Kinder. Unser ganzes Vermögen wurde vernichtet Ich kann nicht legal meine jüngere Tochter im System bedienen. Mein Pass geht nicht durch das System durch. Um ein Dokumente für das Kind zu bekommen, muss ich meinen Pass hergeben und die Geburtsurkunde meiner Tochter, aber man hat mir gesagt, dass mein Pass durch dieses System nicht durchgeht. Das heißt, dass es in Bezug auf mich und meine Tochter, die Verfassungsgarantierten Rechte der Ukraine nicht eingehalten werden. Ich bin schwanger nach Belarus gefahren. Mein Kind ist ein Monat zu früh geboren. Mein Pass ist auf dem Territorium der Ukraine und funktioniert dort nicht. Ich kann nur sagen, dass die Rache der Ukraine für meine Veröffentlichungen ist. Ich strebe nicht nach Reichtum, wir haben in XXXX sehr glücklich gelebt. BF: 1991, ich glaube, dass in seinen Dokumenten 01.
- steht. Ich habe schon erklärt, dass ich 12 Jahre lang einen psychischen Terror ausgesetzt werde und auch meine Kinder. Unser ganzes Vermögen wurde vernichtet Ich kann nicht legal meine jüngere Tochter im System bedienen. Mein Pass geht nicht durch das System durch. Um ein Dokumente für das Kind zu bekommen, muss ich meinen Pass hergeben und die Geburtsurkunde meiner Tochter, aber man hat mir gesagt, dass mein Pass durch dieses System nicht durchgeht. Das heißt, dass es in Bezug auf mich und meine Tochter, die Verfassungsgarantierten Rechte der Ukraine nicht eingehalten werden. Ich bin schwanger nach Belarus gefahren. Mein Kind ist ein Monat zu früh geboren. Mein Pass ist auf dem Territorium der Ukraine und funktioniert dort nicht. Ich kann nur sagen, dass die Rache der Ukraine für meine Veröffentlichungen ist. Ich strebe nicht nach Reichtum, wir haben in römisch 40 sehr glücklich gelebt. R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Nein, keine Fragen. Regierungsvorlage, Nein, keine Fragen. R an BF: Wollen Sie irgendwas vorlegen? BF legt drei Dokumente vor in Kopie, diese werden als Beilage./1,Beilage./2 und Beilage./3 zum Akt genommen.
- Feststellungen: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerinnen und ihren Fluchtgründen: Die Erstbeschwerdeführerin und ihre Tochter die Zweitbeschwerdeführerin sind ukrainische Staatsbürgerinnen muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist grundsätzlich gesund und leidet unter keiner lebensbedrohlichen oder schweren psychischen oder physischen Erkrankung. Allerdings machte sie nach Ansicht einer Neurologin einen psychotisch und paranoiden Eindruck. (AS 282) Festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft darstellen konnte. Festgestellt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat. Sie befindet sich derzeit zu ihrem eigenen Schutz in der Obhut der Kinder und Jugendhilfe, vertreten durch die BH Neunkirchen, bzw. einer Pflegefamilie. Ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) wurde bereits in der Ukraine die Obsorge über ihre beiden Töchter und den Sohn entzogen. Diese hat der Großvater der Kinder inne, der sich in der Ukraine aufhält und sie der sich in Österreich aufhältigen Großmutter übertragen hat. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel nach der Vertriebenen VO. Die Beschwerdeführerinnen sind unbescholten. Festgestellt wird, dass für die Beschwerdeführerinnen schon durch die seit 21.02.2022 begonnenen - und prognostiziert - noch länger andauernden Kriegshandlungen aktuell in ihrer gesamten Heimat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art.2.3.EMRK oder
- Und
- ZPMRK besteht.Festgestellt wird, dass für die Beschwerdeführerinnen schon durch die seit 21.02.2022 begonnenen - und prognostiziert - noch länger andauernden Kriegshandlungen aktuell in ihrer gesamten Heimat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 Punkt 3 Punkt E, M, R, K, oder
- Und
- ZPMRK besteht. 2.
- zur Lage im Herkunftsstaat: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 22.07.2022 WICHTIGER HINWEIS ZUR GÜLTIGKEIT DER LÄNDERINFORMATIONEN: Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine am 24.2.2022, der Ausrufung des Kriegsrechts durch die Ukraine und der dortigen kriegerischen Handlungen stellen die Länderinformationen in diesem Produkt der Staatendokumentation die Situation in der Ukraine ausdrücklich nur bis zum 23.2.2022 dar! Seit 24.2.2022 ist die allgemeine Lage in der Ukraine als volatil zu bezeichnen und wird von der Staatendokumentation einem laufenden Monitoring unterzogen. Sobald relevante Informationen vorliegen, werden diese in die Länderinformationen im COI-CMS eingearbeitet werden. Es darf auf die allgemeine Bedeutung der UNHCR-Guidelines hingewiesen werden! Am 3.3.2022 wurde von den Innenministern der EU die Aktivierung der "Massenzustrom-Richtlinie" (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) beschlossen. Diese Richtlinie ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, ukrainischen Kriegsvertriebenen rasch und unbürokratisch eine befristete Aufenthaltserlaubnis innerhalb der EU zu gewähren. Sollte spezifischer Informationsbedarf bestehen, möge bitte mit der Staatendokumentation Kontakt aufgenommen werden (BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). Informationen zum Kriegszustand mit Russland Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen. Der russische Angriff mit Landtruppen konzentriert sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Auch im Westen der Ukraine gibt es Kämpfe. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt. Die russische Marine greift Ziele an der Küste mit Artillerie und Raketen an (AA 11.5.2022). Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022) und dieses mittlerweile bis Ende August 2022 verlängert (President.gov 17.5.2022). Bereits am 23.2.2022 war in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen worden, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022). Gemäß UNHCR befinden sich ca. 6 Millionen ukrainische Flüchtlinge in Europa (UNHCR 19.7.2022). Nach Schätzungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) beträgt die Anzahl der Binnenvertriebenen innerhalb der Ukraine ca. 6 Millionen (IOM 27.6.2022). Die folgende Karte stellt die militärische Lage in der (Ost-)Ukraine mit Stand vom 22.7.2022 dar. Eingezeichnet sind auf dieser Karte umkämpfte Orte, russische und ukrainische Militärbewegungen: FAZ 22.7.2022 Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die jüngsten Sanktionen der EU verbieten den Import von russischem Gold (Euronews 20.7.2022). Eines der EU-Sanktionspakete verbietet Kohlelieferungen aus Russland und den Handel mit mehreren russischen Banken. Schiffe unter russischer Flagge dürfen in EU-Häfen nicht mehr einlaufen. Russische Staatsangehörige und russische Einrichtungen dürfen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU nicht mehr teilnehmen (EK 8.4.2022). Auch die USA beschlossen Sanktionen gegen Russland. U.a. wurden Amerikanern Investitionen in Russland und Technologie-Exporte für die russische Verteidigungsindustrie verboten. Außerdem richten sich die US-Sanktionen gegen mehrere Banken, Oligarchen, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Guardian 8.5.2022; vgl. Reuters 6.4.2022, Reuters 21.4.2022). Russland wird vorgeworfen, im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung zu begehen (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (DW 21.6.2022).Die Europäische Union, USA, Kanada, die Schweiz, Großbritannien und weitere Länder haben im Laufe des russischen Angriffskriegs zusehends schärfere Sanktionen gegen Russland verhängt. Die bisherigen Sanktionen umfassen u.a. umfangreiche Handelssanktionen (Import- und Exportverbote), Strafmaßnahmen gegen russische Oligarchen (Einreiseverbote und Einfrieren des Vermögens) sowie einen Teilausschluss aus dem Banken- und Zahlungssystem Swift (Zeit.de 4.4.2022). Die jüngsten Sanktionen der EU verbieten den Import von russischem Gold (Euronews 20.7.2022). Eines der EU-Sanktionspakete verbietet Kohlelieferungen aus Russland und den Handel mit mehreren russischen Banken. Schiffe unter russischer Flagge dürfen in EU-Häfen nicht mehr einlaufen. Russische Staatsangehörige und russische Einrichtungen dürfen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU nicht mehr teilnehmen (EK 8.4.2022). Auch die USA beschlossen Sanktionen gegen Russland. U.a. wurden Amerikanern Investitionen in Russland und Technologie-Exporte für die russische Verteidigungsindustrie verboten. Außerdem richten sich die US-Sanktionen gegen mehrere Banken, Oligarchen, gegen Familienangehörige des russischen Präsidenten und des Außenministers sowie gegen Mitglieder des russischen Sicherheitsrats (Guardian 8.5.2022; vergleiche Reuters 6.4.2022, Reuters 21.4.2022). Russland wird vorgeworfen, im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung zu begehen (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Westliche Staaten beliefern die Ukraine mit Waffen zur Verteidigung gegen die russischen Angriffe (DW 21.6.2022). Der ukrainische Luftraum ist gesperrt. Ausreisen sind grundsätzlich auf dem Landweg möglich (AA 11.5.2022). Ukrainischen männlichen Staatsbürgern zwischen 18 und 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine untersagt (AA 11.5.2022; vgl. taz 14.3.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (Zeit.de 5.7.2022).Der ukrainische Luftraum ist gesperrt. Ausreisen sind grundsätzlich auf dem Landweg möglich (AA 11.5.2022). Ukrainischen männlichen Staatsbürgern zwischen 18 und 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine untersagt (AA 11.5.2022; vergleiche taz 14.3.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (Zeit.de 5.7.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.5.2022): Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946, Zugriff 21.7.2022 ● Deutschlandfunk (31.3.2022): Neutralität, Demilitarisierung, Sicherheitsgarantien: Was die Vorschläge zur Beendigung des Kriegs in der Ukraine bedeuten, https://www.deutschlandfunk.de/neutralitaet-demilitarisierung-ukraine-100.html, Zugriff 29.4.2022 ● DS – Der Standard (24.2.2022): Russland greift Ukraine an, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000133611726/russland-greift-ukraine-an-biden-spricht-von-krieg?responsive=false, Zugriff 24.2.2022 ● DW – Deutsche Welle (21.6.2022): Ukraine: Welche Waffen liefern andere Länder?, https://www.dw.com/de/ukraine-welche-waffen-liefern-andere-l%C3%A4nder/a-62001666, Zugriff 21.7.2022 DW – Deutsche Welle (21.6.2022): Ukraine: Welche Waffen liefern andere Länder?, https://www.dw.com/de/ukraine-welche-waffen-liefern-andere-l%C3%A4nder/a-62001666, Zugriff 21.7.2022, ● DW – Deutsche Welle (24.2.2022): Bodentruppen rücken vor: Russische Invasion auf Ukraine, https://www.dw.com/de/bodentruppen-r%C3%Bccken-vor-russische-invasion-auf-ukraine/a-60893335, Zugriff 24.2.2022 ● EK – Europäische Kommission [EU] (8.4.2022): Ukraine: EU beschließt fünftes Sanktionspaket gegen Russland (Pressemitteilung), https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_2332, Zugriff 29.4.2022 ● Euronews (20.7.2022): EU bans imports of Russian gold and freezes Sberbank's assets, https://www.euronews.com/my-europe/2022/07/20/eu-bans-imports-of-russian-gold-and-freezes-sberbanks-assets, Zugriff 21.7.2022 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.7.2022): Die Lage in der Ostukraine am
- Juli (Karte), https://www.faz.net/aktuell/ukraine-konflikt/, Zugriff 22.7.2022 ● Guardian (8.5.2022): US unveils new sanctions on Russia, targeting services, media and defense industry, https://www.theguardian.com/us-news/2022/may/08/us-unveils-new-sanctions-on-russia, Zugriff 27.5.2022 ● HRW – Human Rights Watch (21.4.2022): Ukraine: Russian Forces’ Trail of Death in Bucha; Preserving Evidence Critical for War Crimes Prosecutions, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071639.html, Zugriff 29.4.2022 ● IOM – International Organization for Migration [UN] (27.6.2022): Ukraine Internal Displacement Report - General Population Survey (Round 6), https://displacement.iom.int/sites/default/files/public/reports/IOM_Gen%20Pop%20Report_R6_final%20ENG.pdf, Zugriff 22.7.2022 IOM – International Organization for Migration [UN] (27.6.2022): Ukraine Internal Displacement Report - General Population Survey (Round 6), https://displacement.iom.int/sites/default/files/public/reports/IOM_Gen%20Pop%20Report_R6_final%20ENG.pdf, Zugriff 22.7.2022 , ● OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (5.7.2022): High Commissioner for Human Rights: High Numbers of Civilian Casualties in Ukraine Raise Concerns that Attacks by Russia are not Complying with International Humanitarian Law, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/07/high-commissioner-human-rights-high-numbers-civilian-casualties-ukraine, Zugriff 21.7.2022 ● President.gov [Ukraine] (17.5.2022): УКАЗ ПРЕЗИДЕНТА УКРАЇНИ №341/2022: Про продовження строку дії воєнного стану в Україні [Erlass des Präsidenten der Ukraine Nr. 341/2022: Über die Verlängerung des Kriegsrechts in der Ukraine], https://www.president.gov.ua/documents/3412022-42617, Zugriff 27.5.2022 President.gov [Ukraine] (17.5.2022): УКАЗ ПРЕЗИДЕНТА УКРАЇНИ №341/2022: Про продовження строку дії воєнного стану в Україні [Erlass des Präsidenten der Ukraine Nr. 341/2022: Über die Verlängerung des Kriegsrechts in der Ukraine], https://www.president.gov.ua/documents/3412022-42617, Zugriff 27.5.2022, ● Reuters (21.4.2022): New U.S. sanctions imposed for Russian bank, oligarchs, crypto miner BitRiver, https://www.reuters.com/world/europe/us-imposes-new-russia-related-sanctions-2022-04-20/, Zugriff 29.4.2022 ● Reuters (6.4.2022): U.S. sanctions Putin's daughters and more Russian banks, https://www.reuters.com/world/us-allies-ban-investments-russia-sanction-banks-2022-04-06/, Zugriff 6.4.2022 ● taz – die tageszeitung (14.3.2022): Deserteure in der Ukraine: Das Recht, Nein zu sagen, https://taz.de/Deserteure-in-der-Ukraine/!5839358/, Zugriff 29.4.2022 ● Ukraine-Analysen (Nr. 266) (11.4.2022): Neutrale Ukraine - ein Ausweg aus dem Krieg? (Nachdruck aus: Dekoder), https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/266/UkraineAnalysen266.pdf, Zugriff 29.4.2022 ● UNHCR – UN High Commissioner for Refugees [UN] (19.7.2022): Operational Data Portal: Ukraine Refugee Situation, https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine, Zugriff 21.7.2022 ● Zeit.de (5.7.2022): Russland und Ukraine verschärfen Gesetze – das war der Tag, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-07/ukraine-ueberblick-russland-kriegswirtschaft-wehrpflichtige-slowjansk-nato, Zugriff 21.7.2022 ● Zeit.de (4.4.2022): Neue Russland-Sanktionen: Auf der Suche nach der Schmerzgrenze, https://www.zeit.de/wirtschaft/2022-04/russland-sanktionen-butscha-ukraine-kriegsverbrechen/komplettansicht, Zugriff 29.4.2022 Geltungsbereich der Länderinformationen: Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014 durch ein international nicht anerkanntes Referendum von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Außerdem haben sich Teile der Ostukraine als von der Ukraine unabhängig erklärt. Diese separatistischen Gebiete bezeichnen sich selbst als die Volksrepubliken Donec'k und Lugans'k. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine in diesem Produkt gelten nicht für die Halbinsel Krim und die Gebiete der selbsternannten Volksrepubliken Donec'k und Lugans'k, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! COVID-19-Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Webseiten zu kontaktieren, deren Zahlen täglich aktualisiert werden: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports (WHO) https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität) https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (Johns-Hopkins-Universität) , Covid-19-Situation Letzte Änderung: 18.10.2021 Die Ukraine ist von COVID-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet u.a. die Weltgesundheitsorganisation WHO (AA 14.10.2021). Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wurde von der Regierung der Ausnahmezustand bis Ende 2021 verlängert (RFE/RL 20.9.2021; vgl. UP 13.10.2021, IU 14.10.2021). Bis
- Dezember 2021 gilt weiterhin die sogenannte „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus (AA 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Die Stadt Kiew befindet sich in der gelben Zone. Dies bedeutet, dass z.B. Restaurants, Kinos, Fitnesscenter und kulturelle Institutionen zwar in Betrieb sind, jedoch die Kapazitäten beschränkt sind. Um die Beschränkungen zu umgehen, steht es den Einrichtungen frei, nur geimpfte Besucher zuzulassen (KP 13.10.2021).Aufgrund der steigenden Infektionszahlen wurde von der Regierung der Ausnahmezustand bis Ende 2021 verlängert (RFE/RL 20.9.2021; vergleiche UP 13.10.2021, IU 14.10.2021). Bis
- Dezember 2021 gilt weiterhin die sogenannte „adaptive Quarantäne“. Je nach Lage wird ein Gebiet (Oblast) farblich eingestuft. Die Farben (grün, gelb, orange, rot) drücken die jeweiligen Regeln in diesem Gebiet aus (AA 14.10.2021; vergleiche KP 13.10.2021). Die Stadt Kiew befindet sich in der gelben Zone. Dies bedeutet, dass z.B. Restaurants, Kinos, Fitnesscenter und kulturelle Institutionen zwar in Betrieb sind, jedoch die Kapazitäten beschränkt sind. Um die Beschränkungen zu umgehen, steht es den Einrichtungen frei, nur geimpfte Besucher zuzulassen (KP 13.10.2021). An öffentlichen Orten, nicht aber im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel (AA 14.10.2021; vgl. WKO 31.8.2021). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 14.10.2021).An öffentlichen Orten, nicht aber im Freien, besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel (AA 14.10.2021; vergleiche WKO 31.8.2021). Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen müssen im öffentlichen Verkehr sowie in Geschäften und Gaststättenbetrieben eingehalten werden (AA 14.10.2021). Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM 14.10.2021; vgl. KP 13.10.2021). Jedoch besteht eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Bildungssektor, Ministerien und andere Zentralorgane der Exekutive etc.) (UNIAN 13.10.2021). 7.794.187 Personen erhielten bisher 1 Impfdosis. 6.364.933 Personen sind vollständig geimpft (GM 14.10.2021). Derzeit kommen in der Ukraine folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Spikevax/Moderna/mRNA-1273 (GM o.D.). Bis Ende Juni 2021 wurden Verträge über die Lieferung von insgesamt 37,3 Millionen Dosen Impfstoffe unterzeichnet (UA 16.7.2021). Landesweit existieren mehr als 400 Massenimpfungszentren (KP 13.10.2021). Gemäß Infektiologen sind mehr als 95% der in Spitäler eingelieferten Covid-Patienten ungeimpft (UP 13.10.2021). Bislang wurden 13.482.871 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 15.10.2021).Impfungen erfolgen freiwillig und kostenlos (GM 14.10.2021; vergleiche KP 13.10.2021). Jedoch besteht eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Bildungssektor, Ministerien und andere Zentralorgane der Exekutive etc.) (UNIAN 13.10.2021). 7.794.187 Personen erhielten bisher 1 Impfdosis. 6.364.933 Personen sind vollständig geimpft (GM 14.10.2021). Derzeit kommen in der Ukraine folgende Impfstoffe zur Anwendung: AstraZeneca, CoronaVac/Sinovac Biotech, Comirnaty/Pfizer-BioNTech und Spikevax/Moderna/mRNA-1273 (GM o.D.). Bis Ende Juni 2021 wurden Verträge über die Lieferung von insgesamt 37,3 Millionen Dosen Impfstoffe unterzeichnet (UA 16.7.2021). Landesweit existieren mehr als 400 Massenimpfungszentren (KP 13.10.2021). Gemäß Infektiologen sind mehr als 95% der in Spitäler eingelieferten Covid-Patienten ungeimpft (UP 13.10.2021). Bislang wurden 13.482.871 PCR-Tests durchgeführt (Gov.ua 15.10.2021). Im internationalen Reiseverkehr bestehen keine Beschränkungen von staatlicher Seite. Aufgrund der geringen Auslastung können sich insbesondere Flugverbindungen jedoch kurzfristig ändern (AA 14.10.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odesa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet (WKO 31.8.2021). Bei der Einreise in die Ukraine müssen Geimpfte den Nachweis einer vollständigen COVID-19-Impfung vorlegen. Genesene müssen ein dementsprechendes Zertifikat vorlegen. Getestete müssen ein negatives PCR-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) oder Antigen-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) vorlegen (WKO 31.8.2021). Mit Wirkung vom
- Oktober 2021 werden die Schutzmaßnahmen im überregionalen Verkehr verschärft. Alle Verkehrsteilnehmer müssen über Impf-, Genesungs- oder Testnachweise verfügen. Für die gelbe Risikozone ist ein Nachweis über eine Impfdosis ausreichend (AA 14.10.2021). Die Ukraine hat von Jänner bis Juni 2021 insgesamt 26,3 Mrd. UAH [ca. 800 Mio. Euro) zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie ausgegeben. Mit 9,8 Mrd. UAH wurde rund ein Drittel des Geldes für die stationäre medizinische Versorgung von Covid-19-Patienten ausgegeben. Für 9,3 Mrd. UAH, rund ein weiteres Drittel, wurden Impfstoffe erworben (UA 16.7.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2021): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946, Zugriff 15.10.2021 ● GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (14.10.2021): Все про вакцинацію від COVID-19 в Україні [Alles über die COVID-19-Impfung in der Ukraine], https://vaccination.covid19.gov.ua/, Zugriff 15.10.2021 ● GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (o.D.): Часті питання [FAQs], https://vaccination.covid19.gov.ua/faq, Zugriff 15.10.2021 ● Gov.ua – Regierungsportal [Ukraine] (15.10.2021): Оперативна інформація про поширення та профілактику COVID-19 [Operative Information über die Ausbreitung und Vorbeugung gegen COVID-19], https://www.kmu.gov.ua/news/operativna-informaciya-pro-poshirennya-ta-profilaktiku675-covid-19, Zugriff 15.10.2021 ● IU – Interfaks Ukraine (14.10.2021): В Украине за сутки зафиксировано 18 881 новый случай заболевания СOVID-19, выздоровело 7 630 человек, 412 умерло – Минздрав [In der Ukraine innerhalb 24 Stunden 18.881 COVID-Neuinfektionen, 7.630 Genesungen, 412 Todesfälle - Gesundheitsministerium], https://interfax.com.ua/news/general/773535.html, Zugriff 15.10.2021 ● KP – Kyiv Post (13.10.2021): COVID-19 in Ukraine: 16,309 new cases, 471 new deaths, 79,515 new vaccinations, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/covid-19-in-ukraine-16309-new-cases-471-new-deaths-79515-new-vaccinations.html, Zugriff 15.10.2021 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (20.9.2021): Ukraine Extends State Of Emergency Amid New Wave Of COVID-19 Infections, https://www.rferl.org/a/ukraine-covid-state-emergency/31469287.html, Zugriff 15.10.2021 ● UA – Ukraine-Analysen (16.7.2021): Covid-19-Chronik, 10.6.-11.7.2021 (Nr. 254), https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/254-1/UkraineAnalysen254.pdf, Zugriff 15.10.2021 ● UNIAN – Українське Незалежне Інформаційне Агентство Новин [Ukrainische unabhängige Nachrichtenagentur] (13.10.2021): Минздрав расширит перечень профессий для обязательной вакцинации от коронавируса [Gesundheitsministerium erweitert Liste betreffend Impfpflicht für Berufsgruppen], https://health.unian.net/country/minzdrav-rasshirit-perechen-professiy-dlya-obyazatelnoy-vakcinacii-ot-koronavirusa-novosti-ukrainy-11576563.html?_gl=1*1smlvcw*_ga*MTQ5NDM5MTkyMS4xNjIwNjY3OTg1*_ga_P6EEJX21DY*MTYzNDI4NjE5MC41LjEuMTYzNDI4NjE5My41Nw..*_ga_JLSK4Y8K67*MTYzNDI4NjE5MC41LjEuMTYzNDI4NjE5My41Nw, Zugriff 15.10.2021 ● UP – Ukrainska Prawda (13.10.2021): Ситуація із розповсюдженням Covid-19 у Києві стрімко погіршується – Кличко [Situation wegen Verbreitung von Covid-19 in Kiew verschlimmert sich rapide - Klitschko], https://www.pravda.com.ua/news/2021/10/13/7310330/, Zugriff 15.10.2021 ● WKO – Wirtschaftskammer [Österreich] (31.8.2021): Coronavirus: Situation in der Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-ukraine.html, Zugriff 15.10.2021 WKO – Wirtschaftskammer [Österreich] (31.8.2021): Coronavirus: Situation in der Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-ukraine.html, Zugriff 15.10.2021, Politische Lage Letzte Änderung: 14.10.2021 Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 1.6.2021b). Der Präsident wird für eine maximale Amtszeit von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021a). Staatsoberhaupt ist seit
- Mai 2019 Präsident Wolodimir Selenskij (AA 1.6.2021b). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
- März und
- April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 3.3.2021a; vgl. USDOS 30.3.2021a).Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 1.6.2021b). Der Präsident wird für eine maximale Amtszeit von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021a). Staatsoberhaupt ist seit
- Mai 2019 Präsident Wolodimir Selenskij (AA 1.6.2021b). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
- März und
- April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 3.3.2021a; vergleiche USDOS 30.3.2021a). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 3.3.2021a). Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskij wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
- Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vgl. OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50%. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vgl. DS 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Das Parteiensystem ist pluralistisch (AA 30.5.2021). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskijs Partei "Diener des Volkes" 43,16% der Stimmen bzw. 254 Sitze von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform "Für das Leben" 13,05% bzw. 43 Sitze, "Vaterland" 8,18% bzw. 26 Sitze, "Europäische Solidarität" (Poroschenko-Block) 8,10% bzw. 25 Sitze und die Partei "Stimme" 5,82% bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vgl. FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbass konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 3.3.2021a). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 3.3.2021a; vgl. OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 3.3.2021a).Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 3.3.2021a). Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskij wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
- Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vergleiche OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50%. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vergleiche DS 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Das Parteiensystem ist pluralistisch (AA 30.5.2021). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskijs Partei "Diener des Volkes" 43,16% der Stimmen bzw. 254 Sitze von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform "Für das Leben" 13,05% bzw. 43 Sitze, "Vaterland" 8,18% bzw. 26 Sitze, "Europäische Solidarität" (Poroschenko-Block) 8,10% bzw. 25 Sitze und die Partei "Stimme" 5,82% bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vergleiche FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbass konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 3.3.2021a). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 3.3.2021a; vergleiche OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 3.3.2021a). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt (FH 3.3.2021a). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a).Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt (FH 3.3.2021a). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a). Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a). Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Majdan im Winter 2013/2014 und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowitsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskij fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Wirtschaftswachstum. Selenskijs Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften von oligarchischen Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Der Zusammenhalt der absoluten Mehrheit der Abgeordneten im Parlament erodiert und ebenso der Rückhalt für die Partei in der Bevölkerung (HSS 28.10.2020). Im Jahr 2020 war ein Konsens bei Entscheidungsprozessen immer häufiger nur durch Ad-hoc-Koalitionen zu erzielen (FH 28.4.2021). Selenskij ist weiterhin der beliebteste Politiker des Landes, hat allerdings viel Vertrauen und Unterstützung bei den Wählern verloren (UA 7.6.2021a). Das zu Beginn der Amtszeit Selenskijs beachtliche Reformtempo nimmt kontinuierlich ab. Die Oligarchen spielen nach wie vor eine zentrale Rolle in Medien und Politik und blockieren Reformen (UA 7.6.2021b). Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Majdan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowitsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskij fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Wirtschaftswachstum. Selenskijs Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften von oligarchischen Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Der Zusammenhalt der absoluten Mehrheit der Abgeordneten im Parlament erodiert und ebenso der Rückhalt für die Partei in der Bevölkerung (HSS 28.10.2020). Im Jahr 2020 war ein Konsens bei Entscheidungsprozessen immer häufiger nur durch Ad-hoc-Koalitionen zu erzielen (FH 28.4.2021). Selenskij ist weiterhin der beliebteste Politiker des Landes, hat allerdings viel Vertrauen und Unterstützung bei den Wählern verloren (UA 7.6.2021a). Das zu Beginn der Amtszeit Selenskijs beachtliche Reformtempo nimmt kontinuierlich ab. Die Oligarchen spielen nach wie vor eine zentrale Rolle in Medien und Politik und blockieren Reformen (UA 7.6.2021b). Seit
- März 2020 ist Denis Schmigal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 1.6.2021b). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2021b): Ukraine: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/steckbrief/201830, Zugriff 4.8.2021 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ● DS – Der Standard (22.7.2019): Diener des Volkes werden Kiew regieren, https://www.derstandard.at/story/2000106566433/diener-des-volkes-werden-kiew-regieren, Zugriff 6.8.2021 ● FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050462.html, Zugriff 8.7.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 ● HSS – Hanns-Seidel-Stiftung (28.10.2020): Wolodymyr Selenskij kämpft um seine politische Zukunft, https://www.hss.de/news/detail/wolodymyr-selenskij-kaempft-um-seine-politische-zukunft-news6799/, Zugriff 5.8.2021 ● OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (20.11.2019a): UKRAINE: EARLY PARLIAMENTARY ELECTIONS 21 JULY 2019 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/6/9/439634_0.pdf, Zugriff 5.8.2021 ● OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (20.11.2019b): UKRAINE: PRESIDENTIAL ELECTION 31 March and 21 April 2019 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/8/3/439631_0.pdf, Zugriff 4.8.2021 ● UA – Ukraine-Analysen (Nr. 252) / Wolodymyr Ischtschenko (7.6.2021a): Selenskyj symbolisiert die Krise der politischen Repräsentation, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/252/UkraineAnalysen252.pdf, Zugriff 5.8.2021 ● UA – Ukraine-Analysen (Nr. 252) / Eduard Klein (7.6.2021b): Das Vertrauen und die Hoffnung auf einen Aufbruch schwinden, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/252/UkraineAnalysen252.pdf, Zugriff 5.8.2021 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 ● ZO – Zeit Online (21.5.2019): Ukrainer wählen am
- Juli ein neues Parlament, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/ukraine-wolodymyr-selenskyj-parlament-neuwahlen, Zugriff 4.8.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.10.2021 In den von Separatisten kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 30.5.2021). Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete ist im Allgemeinen stabil. Allerdings gab es in den letzten Jahren mehrere öffentlichkeitswirksame Attentate und Attentatsversuche, wovon sich einige gegen politische Persönlichkeiten richteten (FH 3.3.2021a). In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt (AA 30.5.2021). Russland hat im März 2014 die Krim völkerrechtswidrig annektiert und unterstützt seit Frühjahr 2014 die selbst erklärten separatistischen „Volksrepubliken“ im Osten der Ukraine. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten sind über 13.300 Menschen getötet und bis zu 33.500 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,45 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer (insbesondere Russland, Polen, Belarus) geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Schäden und Opfer resultieren auch aus Kampfmittelrückständen (v.a. Antipersonenminen). Mit der Präsidentschaft Selenskijs hat der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland), insbesondere nach dem Pariser Gipfel im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) am
- Dezember 2019, wieder an Dynamik gewonnen. Fortschritte beschränken sich indes überwiegend auf humanitäre Aspekte (u.a. Gefangenenaustausch) (AA 30.5.2021). Der letzte größere Gefangenenaustausch zwischen der ukrainischen Regierung und den selbsternannten Republiken fand im Dezember 2019 statt (IWPR 11.5.2021). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt der im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Sonderstatus für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, welcher unter anderem aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde (AA 30.5.2021). Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 30.5.2021). Die Einwohner der Krim wurden pauschal eingebürgert (AA 30.5.2021; vgl. UA 17.5.2021), es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Die Schaffung diverser rechtlicher und praktischer Nachteile durch Russland für Krim-Bewohner, welche die ukrainische Staatsangehörigkeit behalten wollen, unterstützt die sich beschleunigende Russifizierung der Krim (AA 30.5.2021). Ein Dekret des russischen Präsidenten Putin beschloss im April 2019 für die Bewohner der nicht-regierungskontrollierten Gebiete in der Ostukraine ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren von unter drei Monaten zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021; vgl. SWP 8.2020). Diese Strategie der russischen Regierung wird wegen ihres Destabilisierungspotenzials international heftig kritisiert. Gemäß dem russischen Innenministerium erhielten seit dem Jahr 2019 mehr als 527.000 Personen in der Ostukraine die russische Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021).Die Einwohner der Krim wurden pauschal eingebürgert (AA 30.5.2021; vergleiche UA 17.5.2021), es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Die Schaffung diverser rechtlicher und praktischer Nachteile durch Russland für Krim-Bewohner, welche die ukrainische Staatsangehörigkeit behalten wollen, unterstützt die sich beschleunigende Russifizierung der Krim (AA 30.5.2021). Ein Dekret des russischen Präsidenten Putin beschloss im April 2019 für die Bewohner der nicht-regierungskontrollierten Gebiete in der Ostukraine ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren von unter drei Monaten zum Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021; vergleiche SWP 8.2020). Diese Strategie der russischen Regierung wird wegen ihres Destabilisierungspotenzials international heftig kritisiert. Gemäß dem russischen Innenministerium erhielten seit dem Jahr 2019 mehr als 527.000 Personen in der Ostukraine die russische Staatsbürgerschaft (RFE/RL 2.5.2021). Am 27.7.2020 trat ein Waffenstillstand in Kraft, welcher lange im Großen und Ganzen anhielt und zu einer erheblichen Verringerung der bewaffneten Handlungen führte, zuletzt aber durch Eskalationen Ende März 2021 zunehmend fragiler wurde (ÖB 5.2021; vgl. KAS 4.2021). Über beinahe 3.000 Verstöße gegen die Waffenruhe berichtete die OSZE im Februar 2021 (KAS 4.2021). Die Sicherheitslage bleibt volatil. Zwischen 1.1.2021 und 31.5.2021 verzeichnete OHCHR insgesamt 50 zivile Opfer, was einen Anstieg von 28% im Vergleich mit den vorhergegangenen fünf Monaten bedeutet (PC 5.2021). Die Online-Datenbank "Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen" des militärhistorischen Museums der Ukraine gibt die Anzahl der im Zeitraum 2021 Gefallenen mit 65 an (GUG 2021; vgl. UA 17.5.2021). Im März und April 2021 rief ein massiver russischer Truppenaufmarsch nahe der ukrainischen Grenze und der Krim internationale Besorgnis hervor (UA 17.5.2021; vgl. ICG 20.4.2021). Anfang Mai 2021 schätzte die US-Regierung die Anzahl der entlang der ukrainischen Grenze stationierten russischen Truppen noch auf beinahe 80.000 Soldaten (UA 17.5.2021). Am 27.7.2020 trat ein Waffenstillstand in Kraft, welcher lange im Großen und Ganzen anhielt und zu einer erheblichen Verringerung der bewaffneten Handlungen führte, zuletzt aber durch Eskalationen Ende März 2021 zunehmend fragiler wurde (ÖB 5.2021; vergleiche KAS 4.2021). Über beinahe 3.000 Verstöße gegen die Waffenruhe berichtete die OSZE im Februar 2021 (KAS 4.2021). Die Sicherheitslage bleibt volatil. Zwischen 1.1.2021 und 31.5.2021 verzeichnete OHCHR insgesamt 50 zivile Opfer, was einen Anstieg von 28% im Vergleich mit den vorhergegangenen fünf Monaten bedeutet (PC 5.2021). Die Online-Datenbank "Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen" des militärhistorischen Museums der Ukraine gibt die Anzahl der im Zeitraum 2021 Gefallenen mit 65 an (GUG 2021; vergleiche UA 17.5.2021). Im März und April 2021 rief ein massiver russischer Truppenaufmarsch nahe der ukrainischen Grenze und der Krim internationale Besorgnis hervor (UA 17.5.2021; vergleiche ICG 20.4.2021). Anfang Mai 2021 schätzte die US-Regierung die Anzahl der entlang der ukrainischen Grenze stationierten russischen Truppen noch auf beinahe 80.000 Soldaten (UA 17.5.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 ● GUG – Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen
(2021): Книга пам’яті полеглих за Україну: 2021 р. [Gedenkbuch der für die Ukraine Gefallenen: 2021], http://memorybook.org.ua/index48.htm, Zugriff 9.8.2021 ● ICG – International Crisis Group (20.4.2021): Responding to the New Crisis on Ukraine’s Borders, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050000.html, Zugriff 9.8.2021 ● IWPR – Institute for War and Peace Reporting (11.5.2021): Ukrainian Prisoner-of-War Exchange Deadlocked, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051294.html, Zugriff 9.8.2021 ● KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Dr. Brigitta Triebel, Oleksii Leznov (4.2021): Länderbericht: Eskalation in der Ostukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2048942/Eskalation+in+der+Ostukraine+-+Versch%C3%A4rfte+Sicherheitslage+im+russisch-ukrainischen+Konflikt.pdf, Zugriff 9.8.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 ● PC – Protection Cluster (5.2021): Ukraine, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/05_2021_protection_cluster_factsheet_eng.pdf, Zugriff 27.7.2021 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (2.5.2021): Russia Says Half A Million Passports Issued In Eastern Ukraine In Last Two Years, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050736.html, Zugriff 9.8.2021 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Fabian Burkhardt (8.2020): Russia’s "Passportisation" of the Donbas (SWP Comment Nr. 41), https://www.swp-berlin.org/publications/products/comments/2020C41_Donbas.pdf, Zugriff 10.8.2021 ● UA – Ukraine-Analysen (Nr. 251) / Jakob Hauter (17.5.2021): Krieg und Frieden im Donbas: Lehren aus dem russischen Truppenaufmarsch, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/251/UkraineAnalysen251.pdf, Zugriff 9.8.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 18.10.2021 Das Innenministerium ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Gesetzesvollzugsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für die Staatssicherheit im weiten Sinne, den nicht-militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, und der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Das Verteidigungsministerium und die ukrainischen Streitkräfte verteidigen die Souveränität und territoriale Integrität des Landes und der Landesgrenzen. Das Verteidigungsministerium übt Kontrolle über die Aktivitäten der Streitkräfte im Einklang mit dem Gesetz aus. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Das Verteidigungsministerium untersteht direkt dem Präsidenten. Der Staatliche Steuerfiskus übt mittels der Steuerpolizei Gesetzesvollzugsbefugnisse aus und untersteht dem Ministerkabinett. Der Staatliche Grenzschutzdienst ist dem Innenministerium unterstellt und setzt staatliche Vorgaben bzgl. Grenzsicherheit um. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um (USDOS 30.3.2021a). Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle in den von der Regierung kontrollierten Gebieten. Mitglieder der Sicherheitskräfte begingen mehrere Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Dies führte zu einem Klima der Straflosigkeit. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte der Regierung fest (USDOS 30.3.2021a). Für keines der Opfer von Verschwindenlassen, geheimer Haft sowie Folter und anderen Misshandlungen durch den SBU in den Jahren 2014-2016 gab es eine Wiedergutmachung, und auch die strafrechtliche Verfolgung der Tatverdächtigen blieb aus (AI 7.4.2021). Menschenrechtsorganisationen und Medien berichten über Todesfälle aufgrund von Folter oder Vernachlässigung durch die Polizei oder Gefängnispersonal (USDOS 30.3.2021a). Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan kommt kaum noch voran (AA 30.5.2021). In Bezug auf die Euromaidan-Proteste [der Jahre 2013 und 2014; Anm. der Staatendokumentation], welche zu zahlreichen Verletzten und mehr als 100 Toten führten, wurden 422 Menschen angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert, dass auch diejenigen, welche die Tötungsbefehle erteilten, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, welche diese Befehle ausführten (BTI 2020).Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan kommt kaum noch voran (AA 30.5.2021). In Bezug auf die Euromaidan-Proteste [der Jahre 2013 und 2014; Anmerkung der Staatendokumentation], welche zu zahlreichen Verletzten und mehr als 100 Toten führten, wurden 422 Menschen angeklagt, 52 verurteilt und 9 davon mit einer Gefängnisstrafe belegt. Die Gesellschaft fordert, dass auch diejenigen, welche die Tötungsbefehle erteilten, zur Rechenschaft gezogen werden, und nicht nur jene, welche diese Befehle ausführten (BTI 2020). Es werden u.a. Reformen im Bereich der Polizei durchgeführt (AA 30.5.2021). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei, welche nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan aufgebaut wurde. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund gravierender Korruptionsprobleme in der Bevölkerung stark diskreditierte „Milizija“. Alle Mitglieder der Milizija hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, welche jedoch am
- November 2016 aufgrund des von ihr bemängelten Reformfortschrittes zurücktrat (ÖB 5.2021; vgl. NP 26.9.2019). Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften - spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die seit 2019 gemeinsam mit internationalen Partnern (wie der EUAM) ausgearbeitete "Entwicklungsstrategie der Nationalpolizei bis 2023" wartet noch auf eine Annahme (ÖB 5.2021). Es werden u.a. Reformen im Bereich der Polizei durchgeführt (AA 30.5.2021). Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei, welche nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan aufgebaut wurde. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund gravierender Korruptionsprobleme in der Bevölkerung stark diskreditierte „Milizija“. Alle Mitglieder der Milizija hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, welche jedoch am
- November 2016 aufgrund des von ihr bemängelten Reformfortschrittes zurücktrat (ÖB 5.2021; vergleiche NP 26.9.2019). Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften - spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die seit 2019 gemeinsam mit internationalen Partnern (wie der EUAM) ausgearbeitete "Entwicklungsstrategie der Nationalpolizei bis 2023" wartet noch auf eine Annahme (ÖB 5.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048857.html, Zugriff 6.7.2021 ● BTI – Bertelsmann Transformation Index / Bertelsmann Stiftung
(2020): Country Report Ukraine 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029521/country_report_2020_UKR.pdf, Zugriff 6.7.2021 ● NP – Nationalpolizei [Ukraine] (26.9.2019): Клименко Ігор Володимирович: Керівництво Національної поліції України [Klimenko Igor Wolodimirowitsch: Leitung der Nationalpolizei der Ukraine],– http://npu.gov.ua/materials/kerivnicztvo-naczionalnoji-policziji-ukrajini/klimenko-Igor-volodimirovich/, Zugriff 26.7.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 Korruption Letzte Änderung: 18.10.2021 Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a).Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a). Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013/2014, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vgl. UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vgl. ÖB 5.2021).Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013 aus 2014,, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vergleiche UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vergleiche ÖB 5.2021). Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a). Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a). Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vgl. ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 2.11.2020).Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vergleiche ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vergleiche FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vergleiche BAMF 2.11.2020). In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vgl. EN 15.4.2021).In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vergleiche EN 15.4.2021). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird die Ukraine mit 33 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Ukraine liegt auf Rang 117 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit beispielsweise Sierra Leone und Sambia. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor.) (TI 2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021 ● AC – Atlantic Council / Willem Buiter (19.6.2021): Ukraine’s choice: corruption or growth, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/ukraines-choice-corruption-or-growth/, Zugriff 16.7.2021 ● ACAC – Anti-Corruption Action Centre (o.D.): реальність — результати: Ключові результати нашої роботи [Realität - Resultate: Zentrale Ergebnisse unserer Tätigkeit], https://antac.org.ua/, Zugriff 16.7.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.11.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw45-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 16.7.2021 ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_economic_accessibility.pdf, Zugriff 13.7.2021 ● EN – EurasiaNet (15.4.2021): Ukraine’s anti-corruption effort struggles, but soldiers on, https://www.ecoi.net/de/dokument/2049604.html, Zugriff 16.7.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021 ● Landinfo [Norwegen] (2.3.2020): Ukraina: Korrupsjonsbekjempelse og beskyttelse for varslere av korrupsjon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025536/Temanotat-Ukraina-Korrupsjonsbekjempelse-og-varslere-02032020.pdf, Zugriff 15.7.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021 ● RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (27.3.2021): Ukraine's President Sacks Constitutional Court Head In Deepening Crisis Over Anti-Graft Reform, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047893.html, Zugriff 16.7.2021 ● TI – Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf, Zugriff 15.7.2021 ● UA – Ukraine-Analysen (Nr. 243) / Andrii Nekoliak (27.11.2020): Das ukrainische Verfassungsgericht kippt Teile der Antikorruptionsreform in der Ukraine, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/243/UkraineAnalysen243.pdf, Zugriff 15.7.2021 ● USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 19.10.2021 Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 30.5.2021). 2021 klassifizierte Freedom House die Ukraine als „teilweise frei“ (FH 3.3.2021a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsthematiken gehören u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Hafttbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Korruption; und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 30.3.2021a). Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 3.3.2021a). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, welche Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Die Anzahl der Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten ist insgesamt stabil; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten (AA 30.5.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert die Ukraine gegenwärtig auf Platz 97 von 180 Staaten. Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Ecuador und Liberia. Die Ukraine verschlechterte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine (FH 3.3.2021a). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 30.3.2021a). Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a). Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anz