RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW207 2253511-1 Spruch, W207 2253511-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 10.03.2020 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 09.03.2020, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach Schlaganfall 08/2019, unterer Rahmensatz bei fast kompletter Rückbildung der neurologischen Symptomatik“ und 2. „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, unterer Rahmensatz berücksichtigt die Schmerzen in der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheiben - OP und den Zustand nach Knie - OP links, gut erhaltene Bewegungsumfänge“ sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet.Der Beschwerdeführer ist seit 10.03.2020 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie vom 09.03.2020, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach Schlaganfall 08 aus 2019,, unterer Rahmensatz bei fast kompletter Rückbildung der neurologischen Symptomatik“ und 2. „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, unterer Rahmensatz berücksichtigt die Schmerzen in der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheiben - OP und den Zustand nach Knie - OP links, gut erhaltene Bewegungsumfänge“ sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 16.06.2020 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Das Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) holte daraufhin zunächst eine ergänzende Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin, der das Gutachten vom 09.03.2020 erstellt hatte, vom 16.07.2020 ein, worin dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wiederum als zumutbar erachtet wurde. Nachfolgend holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.10.2020 ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach Schlaganfall rechtshirnig 08/2019“ und 2. „Schmerzsyndrom und Abnützungen des Bewegungsapparates, Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation LWS 2003, Zustand nach Knie - OP links in der Jugend“ festgestellt wurden und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erneut als zumutbar erachtet wurde. Begründend führte die Gutachterin aus, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede zumutbar sowie der sichere Transport möglich sei. Es liege zwar eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung mit Schmerzen und leichter Schwäche des linken Beines mit auch gering reduzierter Vorfußheberschwäche vor, es bestehe allerdings keine erhebliche Gangeinschränkung. Auch eine vorbeschriebene Peroneusläsion rechts habe sich bei der Untersuchung nicht abgebildet und würden diesbezüglich auch keine Beschwerden angegeben werden. Unter Zugrundelegung der eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 16.07.2020 und des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 01.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17.07.2020 bzw. mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2021, GZ.: W135 2236402-1/4E – ebenfalls unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 01.10.2020 – als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Am 11.10.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in seinem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er einen ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 08.10.2021 bei.Am 11.10.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in seinem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er einen ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 08.10.2021 bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 08.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.11.2021, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[….] Anamnese: Herr N. kommt zur neuerlichen Untersuchung. Die Tochter hätte ihn zur Untersuchung gebracht, diese wird jedoch nicht im Wartebereich angetroffen. Der AW kommt mit 2 UASTK, die linke wird nicht verwendet Er kann nicht mit dem Auto fahren, er kann nicht mit dem linken Bein kuppeln. Er wird deshalb mit dem Auto geführt. Es ist mit dem Gehen schlechter geworden. Es werden Schmerzen in den Hüftegelenken angegeben. Es treten unverändert nach 20-30 m stechende Schmerzen im Vorfuß auf. Der Hausarzt hat Krücken verordnet und einen Stützstrumpf, da das linke Bein ab Mittag so dick wird. Es wurde bisher noch keine Durchblutungsmessung durchgeführt. Er erhielt nach dem Insult noch Therapien im Krankenhaus. Diese wurden in der Covid-19 Pandemie unterbrochen und seither nicht mehr aufgenommen. Im Krankenhaus sei jetzt kein Termin für ihn frei. Er berteibt Übungen zu Hause, die jedoch keinen Effekt bringen. Er trägt keine Peronäusschiene, da ihm diese nie empfohlen wurde. Das rechte Bein wird auch zunehmend taub. Er ist nur zu Hause. ½ Stunde kann er draußen unterwegs sein. Es wurde kein Pflegegeld beantragt. Der Blutdruck ist stabil. Derzeitige Beschwerden: Zustand nach Schlaganfall rechtshirnig 08/2019, Schmerzsyndrom und Abnützungen des Bewegungsapparates, Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation LWS 2003, Zustand nach Knie - OP links in der Jugend Zustand nach Schlaganfall rechtshirnig 08 aus 2019,, Schmerzsyndrom und Abnützungen des Bewegungsapparates, Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation LWS 2003, Zustand nach Knie - OP links in der Jugend Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ezerosu, Androfin, Finasterid, Nomexor, Oleovit, Amlodilan, Thrombo Ass Sozialanamnese: Polizeibeamter in Pension verheiratet, 1 erwachsenes Kind Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): -Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, Dr. H., 2.3.2020,: Zustand nach Schlaganfall 08/2019, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, GdB 50% -Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, Dr. H., 2.3.2020,: Zustand nach Schlaganfall 08 aus 2019,, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, GdB 50% ,Dauertherapie, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel -Neurologisch/psychiatrisches Gutachten, Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung, 29.9.2020, Zustand nach Schlaganfall rechtshirnig 08/2019, Schmerzsyndrom und Abnützungen des Bewegungsapparates, Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation LWS 2003, Zustand nach Knie - OP links in der Jugend; Stellungnahme zum VGA: Keine Änderung zum Vorgutachten 3/2020; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel -Neurologisch/psychiatrisches Gutachten, Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung, 29.9.2020, Zustand nach Schlaganfall rechtshirnig 08 aus 2019,, Schmerzsyndrom und Abnützungen des Bewegungsapparates, Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation LWS 2003, Zustand nach Knie - OP links in der Jugend; Stellungnahme zum VGA: Keine Änderung zum Vorgutachten 3 aus 2020,; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel -BVWG, 31.3.2021: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. -Dr.B.(FA f.Neurologie u.Psychiatrie), ärztl. Befundbericht, 8.10.2021: 28.08.2019 Schlaganfall mit Halbseitenlähmung links, rechts Carotis- operiert worden. auch in der Lendenwirbelsäule Bandscheiben operiert worden. Im neurologischen Status ist das Hirnnervengebiet unauffällig. Im VdA keine Probleme, FNV unauffällig, PSR links vor rechts gesteigert, ASR links vor rechts gesteigert. Babinski links positiv. PV: Absinken links, KHV links endlagig eingeschränkt. Gangbild verlangsamt, leichtes Zirkumduzieren links mit leichter Fußheberparese links. Er benützt Unterarmstützkrücken. Romberg gut möglich. Unterberger unsicher möglich Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: unauffällig Größe: 183,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: 150/80 Klinischer Status – Fachstatus: Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe, Schädel: Augen:Pupillen isokor, mittelweit,Lesebrillenversorgung; Zähne: saniert; Thorax: symmetrisch, Lunge: vesikuläre Atmung, Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: unter Thoraxniveau, Wirbelsäule: blande Narbe LWS, LWS klopfempfindlich,Druckschmerz ISG bds., HWS: frei beweglich, Seitneigen Rumpf:symmetrisch 1/2 eingeschränkt, Finger-Boden-Versuch: nicht durchführbar, Zehenspitzenstand re durchführbar, li. Nicht durchführbar, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar, Einbeinstand li. Mit Anhalten; Extremitäten: Obere Extremitäten: Grobe Kraft: seitengleich, Faustschluß: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds frei, Gelenke äußerlich unauffällig , Gelenke frei beweglich, Sensibilität: beidseits gleich, Keine signifikante Umfangdifferenz, Narbenbildungen: keine , Varikose bde OE Untere Extremitäten: blande Narbe li.Kniegelenk, Aktives Heben re.30°, li. 0, Hüftgelenke: Beugen beidseits 90°, Rotation bds 1/2 eingeschränkt; Kniegelenke: bds frei beweglich,; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung ; Knie anheben beidseits über 20cm möglich; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; Fußpulse bds tastbar, keine Schwellung, Temperatur bde UE warm, keine trophischen Störungen, Beschwielung: seitengleich typisch Gesamtmobilität – Gangbild: Trägt hohe, geschnürte Konfektionsschuhe, kommt mit 2 UASTK, li.nicht in Gebrauch, Aufstehen aus dem Sitzen ohne Aufstützen, selbständiges An-/Ausziehen teils im Sitzen, Bücken im Sitzen möglich, teils im Stehen ohne Anhalten möglich, li. u. re. Bein wird beim Anziehen der Schuhe mit beiden Händen angehoben, Transfer Untersuchungsliege selbständig, wohnt in einem Einfamilienhaus mit 1 Stockwerk und Keller, Stiegen Steigen im Nachstellschritt möglich, dabei muss er mit beiden Händen das linke Bein jede Stufe hinaufheben, Bekleiden und Körperpflege mit Hilfe der Frau, WC selbständig, Gangbild sicher, leichtes Hinken li Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Zustand nach rechtshirnigem Schlaganfall 08/2018 mit leichter Fußheberparese links Zustand nach rechtshirnigem Schlaganfall 08 aus 2018, mit leichter Fußheberparese links 2 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates, mit Zustand nach Bandscheibenoperation 2003, Zustand nach Knieoperation links in der Jugend und Schmerzen in den Hüftgelenken 3 Hypertonie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 besteht unverändert. Hüftgelenksschmerzen werden in Leiden 2 mitberücksichtigt, die Befundzunahme von Leiden 2 ist in der Bandbreite des gewählten Rahmensatzes enthalten. Der Grad der Behinderung des Leidens wird nicht verändert. Leiden 3 wird neu aufgenommen. [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine kurze Wegstrecke erscheint mit allfälliger Hilfe von 1 oder 2 Stützkrücken bewältigbar. Ein- und Aussteigen ist nach Anamnese( siehe Gesamtmobilität, Wohnsituation) möglich. Der sichere Transport ist aufgrund der ausreichenden Beweglichkeit, Greiffunktion und Kraft in den oberen Extremitäten gegeben. Es liegen keine schwerwiegenden cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor. Der Ernährungszustand ist konstant. Es liegt keine durchgehende körperliche Schwäche in einem Ausmaß vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar beurteilt werden kann. Ebenso ist der psychische Zustand stabil. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es kann nach Vorlage der Befunde und nach Durchführung einer Untersuchung keine maßgebliche dauerhafte Änderung der Mobilitätseinschränkung festgestellt werden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist -analog zum Vorgutachten zumutbar …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 08.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür gewährten Frist keine Stellungnahme ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.10.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis auch nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Gutachten vom 08.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.03.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.03.2022, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2022 folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „… Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. 1) Zum Ablauf des Verfahrens: […] 2. Zum eingeholten SV- Gutachten XXX: Das im gegenständlichen Verfahren eingeholte Gutachten führt dann - Bescheid Seite 3 - aus: Gesamtmobilität - Gangbild: "... wohnt in einem Einfamilienhaus mit 1 Stockwerk und Keller, Stiegen Steigen im Nachstellschritt möglich, dabei muss er mit beiden Händen das linke Bein jede Stufe hinaufheben, Bekleiden und Körperpflege mit Hilfe der Frau ..." Daraus folgt: Gegenüber dem vorangegangenen Verfahren zeigt sich hier: "Stiegen Steigen im Nachschritt möglich, dabei muss er mit beiden Händen das linke Bein jede Stufe hinaufheben". Der Befund und die diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Bescheid sind hier unzureichend. Aber selbst die hier zitierte Feststellung rechtfertigt nicht die Antragsabweisung, denn: „Stiegen Steigen im Nachschritt möglich, dabei muss er mit beiden Händen das linke Bein jede Stufe hinaufheben" - das bedeutet: Der Rechtmittelwerber muss mit beiden Händen das linke Bein jede Stufe hinaufheben. Das bedeutet andererseits: Er steht nur mehr am rechten Bein. Eine solche Vorgangsweise ist aber nur möglich, wenn sich der Rechtsmittelwerber bei dieser Gelegenheit rechts oder links am Mauerwerk anlehnen kann, denn sonst fällt er, wenn er nur am rechten Bein steht und das linke Bein mit beiden Händen hinaufheben muss, ganz einfach um. Hiezu kommt weiters: Es kann wohl als behördenbekannt angesehen werden: Wenn mehrere Leute in einen Autobus einsteigen bzw. aussteigen, ist eine gewisse Drängerei vorprogrammiert. Damit ist die Frage zu prüfen, in wie weit der Rechtsmittelwerber bei einer solchen Situation in der Lage ist, auf dem rechten Bein zu stehen, das linke Bein mit beiden Händen anzuheben, um die Stufen zum Autobus zu überwinden. Das bedeutet weiters: Der Rechtsmitteiwerber darf in einer solchen Situation irgendwelche Gegenstände mit sich nicht mittragen - er muss beide Hände frei haben, um das linke Bein jede Stufe hinaufzuheben. Vorgebracht wird: Der Rechtsmittelwerber braucht grundsätzlich zwei Unterarmstützkrücken, wenn er auch nur 5-10 m zurücklegt. Damit ergibt sich ein weiteres Problem: Beim Einsteigen in den Autobus oder in den Zug muss dann der Rechtsmittelwerber seine beiden Unterarmstützkrücken versorgen, damit er mit beiden Händen das linke Bein jede Stufe hinaufheben kann. Daher: Selbst wenn der Rechtsmittelwerber hiebei die UASTK unter seinen Armen kurzfristig versorgt, stellen sie ein Hindernis für andere Personen dar, die ein- oder aussteigen. Damit ist die weitere Frage zu prüfen, wie es in concreto beim Ein- oder Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel aussieht. Diese Tat- und Rechtsfrage wurde von der I. Instanz in concreto nicht geprüft, nicht festgestellt.Damit ist die weitere Frage zu prüfen, wie es in concreto beim Ein- oder Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel aussieht. Diese Tat- und Rechtsfrage wurde von der römisch eins. Instanz in concreto nicht geprüft, nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer wohnt in XXX. Hier gibt es den XXX - den sogenannten Stadtbus. Bis zur nächsten Bushaltestelle sind es ca 250 m.Der Beschwerdeführer wohnt in römisch 30 . Hier gibt es den römisch 30 - den sogenannten Stadtbus. Bis zur nächsten Bushaltestelle sind es ca 250 m. Der Beschwerdeführer kann 250 m allein - durchgehend - nicht bewältigen. Selbst wenn er den Gehsteig erreichen will, muss er über die Gehsteigkante. Dabei muss er – wie oben dargestellt - mit beiden Händen das linke Bein hinaufheben. Wenn ihm bei dieser Gelegenheit eine Stützkrücke aus der Hand fällt, hat der Beschwerdeführer die größten Schwierigkeiten, diese Stützkrücke vom Boden aufzuheben. Es besteht die Gefahr des Umfallens. Bei der Untersuchung bei der Frau Sachverständigen war es so: Die Frau Ärztin sagte zum Beschwerdeführer: Machen Sie ein paar Schritte. Der Beschwerdeführer machte ein paar Schritte und hat sich dann gleich dort beim Bett angehalten. Anders ausgedrückt: Es wurde nicht geprüft bei der Befundaufnahme, ob der Beschwerdeführer 50 m allein gehen kann - ohne Krücken geht das überhaupt nicht. Der Beschwerdeführer ist - als er zum Autobus unterwegs war - bereits 2x gestürzt. Im Gutachten steht: Aufstehen aus dem Sitzen ohne Aufstützen möglich. Entgegnet wird: Das stimmt so nicht. Bei der Befundaufnahme war es so, dass der Beschwerdeführer auf einer Sitzbank saß, andererseits war vor ihm ein Tisch. Als er ersucht wurde aufzustehen, hat er sich am Tisch angehalten und damit konnte er aus dem Sitzen aufstehen, ohne sich auf der Bank aufzustützen. Er musste sich aber am Tisch anhalten, um aufstehen zu können. Die Ärztin hat diesen Vorgang nicht genau beobachtet, weil sie in eine andere Richtung gesehen hatte. Dh: Es wurde nicht befundet, in wie weit es dem Beschwerdeführer möglich ist, zB 100 m mit einer Stützkrücke zu gehen. Vorgebracht wird. Der Beschwerdeführer kann etwa 20 - 30 m gehen, dann muss er stehen bleiben. Nach 20 - 30 m hat er starke Schmerzen im Hüftbereich. Vorgebracht wird: Dieser Umstand wurde nicht befundet. Vorgebracht wird weiters: Nicht jeder Autobus hält beim gewünschten Geschäft oder bei der gewünschten Örtlichkeit. Es ist dem Beschwerdeführer nicht möglich, etwa 200 m allein (mit Unterbrechung) zu gehen. Es entstehen beachtliche Schmerzen im Hüftbereich beiderseits. Es wurde schon oben erklärt: Den Gehsteig bzw. die Gehsteigkante muss der Beschwerdeführer wie folgt übenwinden: Es muss beide Stützkrücken abgeben, einem Begleiter überlassen um dann mit beiden Händen den linken Oberschenkel anzuheben, damit der Fuß über die Kante kommt. Dann nimmt der Beschwerdeführer wieder die Krücken und geht weiter. Wenn eine Begleitperson nicht anwesend ist, müsste der Beschwerdeführer die Krücken unter die Arme einzwicken - wenn aber dann eine Krücke zu Boden fällt, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in der Lage, an Ort und Stelle diese Stützkrücke vom Boden aufzuheben. Das Einsteigen in einen Zug bringt neue Probleme mit sich - beim Railjet steigen die Stufen sehr steil und es ist dem Beschwerdeführer nicht möglich, diesen Höhenunterschied allein zu überwinden. Es wird nicht verschwiegen, dass es Lokalzüge gibt, in die man eben einsteigen kann. Hier ist aber üblicherweise ein Spalt zwischen Bahnsteigkante und Einstiegsbereich zu überwinden. Auf diese Position wird ständig durch Lautsprecher hingewiesen, um einen Fehltritt in die Spalte zwischen Gehsteigkante und Zug zu vermeiden. Dieselben Überlegungen gelten auch für die U-Bahn in Wien. Der angefochtene Bescheid nennt Situationen, in wie weit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Das 36. Lebensjahr hat der Beschwerdeführer vollendet. In concreto bestehen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dann unzumutbar, weil eine kurze Wegstrecke (300 - 400
- m)nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung (!!!!!) zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwert. Vorgebracht wird: Der Beschwerdeführer kann - ohne Unterbrechung - maximal 30-50 m zurücklegen bei Verwendung von USTK. Dann braucht er eine Pause. Verwendet der Beschwerdeführer beim Einsteigen in das öffentliche Verkehrsmittel seine beiden UASTK, muss er sich von diesem Behelf kurzfristig befreien, um mit beiden Händen das linke Bein anheben zu können. Dabei besteht höchstgradig Sturzgefahr. Weiters besteht die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer eine Stützkrücke aus dem Festhalten mit den Unterarmen entruscht und zu Boden fällt. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich nicht in der Lage, bei dieser Situation eine Stützkrücke vom Boden aufzuheben. 3. Der Beschwerdeführer hat zum vorliegenden Gutachten der Frau Sachverständigen XXX keine Stellungnahme abgegeben.Der Beschwerdeführer hat zum vorliegenden Gutachten der Frau Sachverständigen römisch 30 keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer hat dieses Gutachten für nicht richtig befunden -auf der anderen Seite hat ihm aber die Kraft gefehlt, schriftlich zu diesem Gutachten eine Entgegnung zu verfassen. Im Zuge der zulässigen Neuerungen erhebt der Beschwerdeführer Einwendungen gegen dieses Gutachten und verweist zunächst auf die obigen Ausführungen. Er fasst die Einwendungen nochmals wie folgt zusammen:
- a)Eine Gehprobe ließ die Frau Sachverständige in ihren Befund nicht einfließen. Daraus hätte sich ergeben: Der Beschwerdeführer kann mit beiden Krücken maximal 30 - 50 m zurücklegen. Dann braucht er eine Pause. Er hat Beschwerden im Hüftbereich. Eine Strecke von 250 m bis zu seiner Autobushaltestelle kann der Beschwerdeführer - mit Unterarmstützkrücken - allein überhaupt nicht zurücklegen. Es besteht Sturzgefahr.
- b)Der Befund über die Möglichkeit des Aufstehens aus dem Sitzens ist unrichtig. Der Beschwerdeführer kann aus dem Sitzen ohne Verwendung von Stützkrücken nicht aufstehen. Die Frau SV hat diese Position nicht überprüft, nicht befundet.
- c)Die Frau SV hat nicht befundet in concreto die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer hat, wenn er eine Stufe überwinden muss. Sie hat nicht befundet, dass der Beschwerdeführer entweder eine Begleitperson braucht, an der er sich anlehnen kann oder sonst eine Möglichkeit braucht, sich seitlich anzulehnen (zb eine Wand). Im freien Gehen ist ihm das Stiegensteigen nicht möglich. 4) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass in concreto die Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin - Dr XXX - nicht ausreichend ist. In concreto wäre notwendig gewesen die Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie sowie Orthopädie, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung - Befund und Gutachten - zu gewährleisten.Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass in concreto die Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin - Dr römisch 30 - nicht ausreichend ist. In concreto wäre notwendig gewesen die Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie sowie Orthopädie, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung - Befund und Gutachten - zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass Frau Dr XXX als Ärztin für Allgemeinmedizin nicht die nötigen Kenntnisse in Bezug auf Orthopädie und Neurologie hat (ähnlich W217 2251453-1/4E, Beschluss vom 10.02.2022)Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass Frau Dr römisch 30 als Ärztin für Allgemeinmedizin nicht die nötigen Kenntnisse in Bezug auf Orthopädie und Neurologie hat (ähnlich W217 2251453-1/4E, Beschluss vom 10.02.2022) Daher wird der Antrag gestellt: Es wolle eingeholt werden ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen vorliegen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung im Sinne des § 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes.Es wolle eingeholt werden ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen vorliegen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung im Sinne des Paragraph 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes. […] Antrag es wolle in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass - allenfalls nach Beweiswiederholung bzw. Ergänzung - seinem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass bewilligt wird mit dem Inhalt: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung. Allenfalls wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung an das Prozessgericht I. Instanz zurückverwiesen werden.Allenfalls wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtsache zur neuerlichen Verhandlung an das Prozessgericht römisch eins. Instanz zurückverwiesen werden. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wird hiermit ausdrücklich beantragt. Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerde wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 01.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Beschwerdevorbringens ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2022 auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.06.2022 ein. Diese Sachverständigengutachten sei hier in anonymisierter Form in den wesentlichen Teilen wiedergegeben: „[….] Vorgeschichte: 2003 Bandscheibenoperation LWS BS-Operation L4/L5 28.8.2019 Schlaganfall mit Halbseitenlähmung links, Zustand nach Carotis-Operation rechts Zustand nach Carotis-Eversionsthrombendarteriektomie rechts am 3.9.2019 Leistenbruchoperation beidseits, Nabelbruch Operation arterielle Hypertonie Zwischenanamnese seit 29.11.2021: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 37 Befund Dr. B. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 8.10.2021 (am 28.8.2019 Schlaganfall mit Halbseitenlähmung links, Zustand nach carotis Operation rechts, Bandscheibenoperation der LWS. Tauber Bereich von linker Hand und linkem Bein, Gangbild unsicher, geht mit Krücken, Kraft minimal reduziert. Selber Auto fahren sei problematisch, Automatikauto werde gekauft. Die Autotür müsse ganz offen sein zum Aussteigen. Neurologischer Status: Gangbild verlangsamt, leichtes Zirkumduzieren links mit leichter Fußheberparese links, Unterarmstützkrücken. Romberg gut möglich, Unterberger unsicher möglich. Behindertenparkplatz erforderlich insbesondere wegen des Anmarschwege, Automatikauto angezeigt) Ärztliche Stellungnahme Dr. L. Arzt für Allgemeinmedizin 7. 4. 2022 (Diagnosen: Zustand nach Mediateilinfarkt rechts 08/2019, Residualsymptomatik links mit Gangunsicherheit und Motorikstörung links, Zustand nach Carotiseversionsthrombendarteriektomie rechts am 3.9.2019, arterielle Hypertonie, Prostatahyperplasie, Zustand nach BS-Operation L4/L5 2003, Leistenbruchoperation beidseits, Nabelbruch Operation.Ärztliche Stellungnahme Dr. L. Arzt für Allgemeinmedizin 7. 4. 2022 (Diagnosen: Zustand nach Mediateilinfarkt rechts 08 aus 2019,, Residualsymptomatik links mit Gangunsicherheit und Motorikstörung links, Zustand nach Carotiseversionsthrombendarteriektomie rechts am 3.9.2019, arterielle Hypertonie, Prostatahyperplasie, Zustand nach BS-Operation L4/L5 2003, Leistenbruchoperation beidseits, Nabelbruch Operation. Aufgrund der Residualsymptomatik links mit Gangunsicherheit und Motorikstörung links nach Mieterteilinfarkt rechts ist aus ärztlicher Sicht bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine deutlich erhöhte Sturzgefahr gegeben.) Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: keine Sozialanamnese: verheiratet, eine Tochter, lebt in Einfamilienhaus Berufsanamnese: Pensionist, Polizeibeamter Medikamente: Ramipril, Nomexor, Thrombo ASS, Ezerosu, Finasterid Allergien: Pollen, Käse, Rotwein Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. L. Derzeitige Beschwerden: ‚Ich gehe sehr schlecht, kann nicht weit gehen, höchstens 20-30 m, dann habe ich Schmerzen in den Füßen, muss eine Pause machen, stehen oder sitzen, und verwende immer 2 Krücken. Schmerzen habe ich im Hüftbereich und im Bereich der Lendenwirbelsäule, bekomme immer wieder Infusionen. Lähmungen habe ich im Bereich des linken Beins, es lässt immer wieder aus. Schwindel oder Kopfschmerzen habe ich nicht. Hergekommen bin ich mit dem Auto, von der Tochter gebracht.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 183 cm, Gewicht 78 kg, Alter: 78a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Fersengang rechts möglich, links geringgradige Schwäche, im Liegen Vorfußheberschwäche links KG 3, Großzehenheberschwäche links KG 4. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel beidseits 44 cm Unterschenkel rechts 35,5 cm, links 34,5 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk beidseits: keine Bewegungsschmerzen oder Stauchungsschmerzen auslösbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR 10/0/35, Knie bds 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 60° bei KG 5 möglich, links nicht durchgeführt. Im Sitzen ist das Hüftbeugen links nicht eingeschränkt, KG 5. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Fingernaseversuch unauffällig, Armvorhalteversuch unauffällig, Romberg, Unterberger nicht durchgeführt. Gesamtmobiiität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, keine Schiene, Schrittlänge links geringgradig verkürzt, keine wesentliche Unsicherheit feststellbar. Gehen ohne Krücken möglich, dabei links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste 1 Zustand nach rechtshirnigem Schlaganfal! 08/2019 mit leichter Fußheberparese links1 Zustand nach rechtshirnigem Schlaganfal! 08 aus 2019, mit leichter Fußheberparese links 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach BS-Operation 2003 L4/L5 3 degenerative Veränderung des Bewegungsapparates, Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke und des linken Kniegelenks 4 Bluthochdruck ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch der Kniegelenke konnte eine relevante funktionelle Einschränkung festgestellt werden. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar. Bei Zustand nach Schlaganfall und leichter Fußheberschwäche links KG 3 liegt keine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung vor. Insbesondere ist das Hüftbeugen links nicht geschwächt, sodass das Anheben des linken Fußes ohne Einschränkung möglich ist, zum Beispiel beim Überwinden von Niveauunterschieden. Die geringgradige Fußheberschwäche links beeinträchtigt das Überwinden von Niveauunterschieden bzw. Stufensteigen nicht wesentlich. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits vorliegt. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. Der kardiale Status ist kompensiert, kein Hinweis für Dekompensation. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein. Insbesondere liegt bei Zustand nach Schlaganfall kein höhergradiges neurologisches Defizit im Bereich der linken unteren Extremität vor. Das geringgradige Restdefizit, untermauert durch die geringgradige Seitendifferenz der Muskeln der Unterschenkel bei seitengleicher Bemuskelung der Oberschenkel, führt zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung, Gangunsicherheit, Gehleistungsminderung oder Schwäche, siehe Status insbesondere Gangbildanalyse. ad 5} Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. ad 7) In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Das geringgradige Restdefizit der linken unteren Extremität bei Zustand nach Schlaganfall führt zu keiner erheblichen Schwäche, Objektivierbar ist eine Vorfußheberschwäche und Großzehenheberschwäche KG 3 bzw. 4. Das Beugen im Hüftgelenk, was beim Anheben des Beins entscheidend ist, ist nicht geschwächt. Die degenerativen Veränderungen im Bereich von Wirbelsäule, Hüftgelenken und Kniegelenken führen zu keiner hochgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs. Die rezidivierenden Beschwerden unter analgetischer Bedarfsmedikation führen zu keiner maßgeblichen Immobilität, siehe aktueller Status. Art und Ausmaß anfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt beurteilt werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, keine Schiene, Schrittlänge links geringgradig verkürzt, keine wesentliche Unsicherheit feststellbar. Gehen ohne Krücken möglich, dabei links hinkend-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, auch durch einen Kuraufenthalt oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m, ist möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist insbesondere im Bereich der linken unteren Extremität keine erhebliche Schwäche objektivierbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgesteilt werden. Das beschriebene Anheben der linken unteren Extremität mit beiden Händen beim Überwinden von Niveauunterschieden ist nicht erforderlich. Es konnte keine Schwäche beim Hüftbeugen und somit Beinheben festgestellt werden. Auch ist die Vorfußheberschwäche nicht erheblich ausgeprägt, sondern KG 3, das bedeutet: „Aktive Bewegung gegen die Schwerkraft möglich“. Der linke Fuß kann also aktiv so weit gehoben werden, dass ein Schleifen am Untergrund damit verhindert wird, mit den Händen Hochheben des linken Beins ist jedenfalls nicht erforderlich. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, siehe Gangbild. Allenfalls ist das Verwenden einer einfachen Gehhilfe zumutbar und führt zu keiner erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die behinderungsbedingte Erfordernis der ständigen Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist anhand der aktuellen Begutachtung und der vorgefegten Befunde nicht ausreichend begründbar, siehe ausreichende Kraft, Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, höhergradige Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten, konnten nicht festgestellt werden. ad 8) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF Abl. 49-55 Vorgebracht wird, dass im Gutachten vom 29.11.2021 festgehalten sei, dass beim Stiegensteigen im Nachstellschritt mit beiden Händen das linke Bein jede Stufe hinauf gehoben werde. Dies bedeute, dass er nur am rechten Bein stehe, er müsse sich dabei anlehnen. Dies sei beim Einsteigen in einen Autobus oder beim Aussteigen schwierig. Für auch nur 5-10 m benötige er 2 Unterarmstützkrücken, diese stellten ein Hindernis beim Einsteigen und Aussteigen dar. Gehsteigkanten könne er nur mit Hinauflieben des linken Beins mit beiden Händen überwinden. Dem wird entgegengehalten, dass eine hochgradige Immobilität durch die vorgelegten Befunde und Untersuchungsergebnisse nicht begründbar ist, insbesondere liegt kein erhebliches neurologisches Defizit vor. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar, ausreichender Bewegungsumfang ist gegeben, ausreichend Kraft, Gesamtbeweglichkeit und Sicherheit, um einzusteigen und auszusteigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, ist gegeben, siehe aktueller Status. ad 9) Stellungnahme zu einer anfälligen vom angefochtenen Gutachten Abl. 38-42 abweichenden Beurteilung: keine abweichende Beurteilung ad 11) Feststellung ob bzw. eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, ad 13) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Nein.“ Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung vom Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom 12.10.2022 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit eingeräumt, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab mit Anwaltsschriftsatz vom 24.10.2022 eine umfangreiche Stellungnahme ab, in der er u.a. die am 02.06.2022 durchgeführte persönliche Untersuchung beanstandete und im Wesentlichen zum Ausdruck brachte, dass der im Gutachten angeführte klinische Status nicht mit der durchgeführten Untersuchung konform sei, dass angeführte Untersuchungen gar nicht durchgeführt worden seien bzw. dass eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre sowie dass die medizinische Sachverständige nicht die erforderliche Fachkompetenz aufweise. Der Beschwerdeführer legte dieser Stellungnahme einen Orthopädischen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 17.08.2020, in welchem dem Beschwerdeführer u.a. aktive Therapien und neurologische Rehabilitation empfohlen werden, eine Ärztliche Stellungnahme eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.10.2022, in der ausgeführt wird, dass die stattgehabte Therapie zu einer deutlichen Verbesserung der Schmerzsymptomatik geführt habe, sowie Fotos seiner Person bei, die die Bewegungseinschränkungen des Beschwerdeführers dokumentieren sollen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der medizinischen Sachverständigen durch; ein Vertreter der belangten Behörde erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.09.2022 von der geladenen und anwesenden medizinischen Sachverständigen erläutert und ergänzt; zudem wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers auf Wunsch des Beschwerdeführers als Zeugin zu den Leidenszuständen des Beschwerdeführers befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beschlussfassung am 10.03.2023 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Beschlussfassung am 10.03.2023 erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Am 11.10.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in seinem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.Am 11.10.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in seinem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Zustand nach rechtshirnigem Schlaganfall 08/2019 mit leichter Fußheberparese links1. Zustand nach rechtshirnigem Schlaganfall 08 aus 2019, mit leichter Fußheberparese links 2. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach BS-Operation 2003 L4/L5 3. degenerative Veränderung des Bewegungsapparates, Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke und des linken Kniegelenks 4. Bluthochdruck Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 02.06.2022, erörtert und ergänzt in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2023, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Dieses Sachverständigengutachten bestätigt im Übrigen im Wesentlichen die Ergebnisse des bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2022. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 02.06.2022, erörtert und ergänzt in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Die im gegenständlichen Verfahren aktuell beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte in ihrem Gutachten vom 14.09.2022 – übereinstimmend mit dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 08.01.2022 - zu dem Schluss, dass in Bezug auf die Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vorliegen. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch der Kniegelenke konnte eine relevante funktionelle Einschränkung festgestellt werden. Beide unteren Extremitäten sind voll belastbar. Bei Zustand nach Schlaganfall und leichter Fußheberschwäche links KG 3 liegt keine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung vor. Insbesondere ist das Hüftbeugen links nicht geschwächt, sodass das Anheben des linken Fußes ohne Einschränkung möglich ist, zum Beispiel beim Überwinden von Niveauunterschieden. Die geringgradige Fußheberschwäche links beeinträchtigt das Überwinden von Niveauunterschieden bzw. Stufensteigen nicht wesentlich. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits vorliegt. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektiviert; der kardiale Status ist kompensiert, es liegt kein Hinweis für Dekompensation vor. Insbesondere liegt bei Zustand nach Schlaganfall auch kein höhergradiges neurologisches Defizit im Bereich der linken unteren Extremität vor. Das geringgradige Restdefizit, untermauert durch die geringgradige Seitendifferenz der Muskeln der Unterschenkel bei seitengleicher Bemuskelung der Oberschenkel, führt zu keiner erheblichen Gangbildbeeinträchtigung, Gangunsicherheit, Gehleistungsminderung oder Schwäche. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.06.2022 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung. Aus dem erhobenen Status lassen sich, anders als vom Beschwerdeführer subjektiv empfunden, dargelegt und in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 demonstriert, keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers und kein höhergradiges neurologisches Defizit im Bereich der linken unteren Extremität – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.06.2022 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung. Aus dem erhobenen Status lassen sich, anders als vom Beschwerdeführer subjektiv empfunden, dargelegt und in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 demonstriert, keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers und kein höhergradiges neurologisches Defizit im Bereich der linken unteren Extremität – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektivieren. Insoweit der Beschwerdeführer nun eine Beanstandung der am 02.06.2022 durchgeführten Untersuchung und des Sachverständigengutachtens vom 14.09.2022 ansich zum Ausdruck bringt, als er ausführt, dass der im Gutachten angeführte klinische Status nicht mit der durchgeführten Untersuchung konform sei bzw. dass angeführte Untersuchungen gar nicht durchgeführt worden seien, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.09.2022 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre oder dass die medizinische Sachverständige pflichtwidrig nicht den Tatsachen entsprechende Untersuchungen bzw. Untersuchungsergebnisse protokolliert hätte. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass die im Gutachten angeführten Untersuchungen nicht in der protokollierten Form durchgeführt wurden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl bereits im letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend seinen vorangegangenen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass – dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2021 zur GZ.: W135 2236402-1/4E rechtskräftig abgeschlossen worden – als auch im gegenständlichen Verfahren ausnahmslos jedes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten insofern kritisiert hat, als er den jeweiligen dem Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen – es waren insgesamt vier unterschiedliche Sachverständigengutachten von vier unterschiedlichen medizinischen Sachverständigen – unterstellt hat, fachlich nicht ausreichend kompetent für die Erfüllung ihrer Aufgaben und/oder nicht objektiv zu sein, nur oberflächliche bzw. nicht objektive Untersuchungen durchgeführt zu haben bzw. nicht den Tatsachen entsprechende Untersuchungsergebnisse bzw. einen unrichtigen Befund protokolliert zu haben. Es ist ein aus den Akten dieser Verfahren erkennbares und durchgängiges Muster, dass dann, wenn ein Sachverständigengutachten nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspricht, der medizinischen Sachverständige aus Sicht des Beschwerdeführers als nicht kompetent und nicht objektiv angesehen wird und aus Sicht des Beschwerdeführers unzutreffende Protokollierungen bei der Erhebung des Fachstatus vornehme. Auf diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022, dies auch unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer selbst ja kein ausgebildeter Mediziner sei, gab der Beschwerdeführer lediglich an, er bleibe trotzdem bei seiner Aussage. Nun mag es natürlich nicht ausgeschlossen sein, dass in Einzelfällen auf Seiten eines medizinischen Sachverständigen Protokollierungsfehler im Hinblick auf die Protokollierung von Teilen einer Untersuchung oder Unrichtigkeiten bei der Protokollierung von Untersuchungsergebnissen unterlaufen können, jedoch ist es als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, dass dies flächendeckend bei vier verschiedenen medizinischen Sachverständigen und immer in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers erfolgt; vielmehr spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich bei den Rügen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Unrichtigkeiten der medizinischen Sachverständigengutachten um eine verfahrenstaktische bzw. um eine von einer subjektiven Wahrnehmung geprägte Vorgangs- bzw. Sichtweise des Beschwerdeführers handelt, die nicht die Realität wiederspiegelt. Insoweit nun die medizinische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 - der Beschwerdeführer demonstrierte in dieser mündlichen Verhandlung auf Aufforderung seines Rechtsvertreters ein sehr beschwerliches, mit beiden Armen unterstütztes Aufstehen aus dem Sitzen und ein kleinschrittiges, sehr langsames, mit Krücken unterstütztes Gehen sowie ein kaum mögliches Anheben des linken Beins – im Rahmen ihrer Gutachtenserörterung bzw. Gutachtensergänzung ihre zufällige Wahrnehmung vom Gangbild des Beschwerdeführers vor dem Verhandlungssaal vor Beginn der Verhandlung zu Protokoll gab („Beginnen möchte ich mit einer Beobachtung vor Beginn der Verhandlung auf meinem Weg zum Verhandlungssaal wahrgenommen habe. Ich konnte beobachten wie der BF vor mir gegangen ist. Das Gangbild war ohne Krücken, harmonisch und sicher, nicht vorgeneigt. Geringgradig links hinkend, mit ausreichender Bodenfreiheit. Kein schleifen des linken Fußes am Boden, keine Zirkumduktion, d. h. dass das linke Bein bogenförmig nach vor geführt wird. Kein Zittern oder wackeln. Gangtempo und Schrittlänge waren geringgradig herabgesetzt. Mein beobachtetes Gangbild unterscheidet sich deutlich vom im Verhandlungssaal wahrnehmbaren Gangbild, dass schon beschrieben wurde.“), so wurde diese Wahrnehmung der medizinischen Sachverständigen zwar vom Beschwerdeführer in der Folge bestritten, jedoch steht diese Wahrnehmung in Einklang mit den Untersuchungsergebnissen nicht nur des Sachverständigengutachtens vom 14.09.2022, sondern auch mit jenen der Vorgutachten. Bestätigt wird der Umstand, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, insbesondere keine erhebliche Einschränkung des linken Beins vorliegt, auch durch die Vermessung der Bemuskelung der unteren Extremitäten im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 02.06.2022. Diese ergab weitgehend ausgeglichene Muskelverhältnisse mit einem Bandmaß Oberschenkel beidseits 44 cm und Unterschenkel rechts 35,5 cm, links 34,5 cm. Auch aus diesen ausgeglichene Muskelverhältnissen ergibt sich, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit beim Beschwerdeführer keine erhebliche Funktionseinschränkung des linken Beins vorliegen kann. Was die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Schmerzzuständen und zu den damit in Zusammenhange stehenden Einschränkungen der Beweglichkeit betrifft – so gab er in der Beschwerde beispielsweise an, er könne nur etwa 20 bis 30 Meter gehen, dann müsse er stehen bleiben, nach 20 bis 30 Metern habe er starke Schmerzen im Hüftbereich, bzw. - so das weitere Beschwerdevorbringen - sei es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, etwa 200 Meter allein zu gehen, es entstünden beachtliche Schmerzen im Hüftbereich beiderseits -, so ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24.10.2022 vorgelegten Ärztliche Stellungnahme eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.10.2022, dass die stattgehabte (Schmerz)Therapie zu einer deutlichen Verbesserung der Schmerzsymptomatik geführt habe, womit der Beschwerdeführer aber selbst die Wirksamkeit von schmerztherapeutischen Maßnahmen bestätigt. Dass derart erhebliche Funktionseinschränkungen im vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen bzw. dargelegten Ausmaß nicht objektiviert werden können, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise nicht mit den Angaben seiner - auf seinen Antrag - in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 als Zeugin einvernommenen Ehefrau übereinstimmten. So gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Wohnverhältnissen und wie er zu Hause die Stiegen bewältige, Folgendes an (BR=Beisitzende Richterin, Z=Zeugin): „BR: Wie sind Ihre Wohnverhältnisse? Wie wohnen Sie? BF: In einem Einfamilienhaus. BR: Wie viele Stöcke hat das Haus?Bundesrat:, Wie viele Stöcke hat das Haus? BF: Einen, also zwei Ebenen. BR: Also sind in Ihrem Haus auch Stiegen?Bundesrat:, Also sind in Ihrem Haus auch Stiegen? BF: Ja, aber mit links und rechts Geländer. BR: Und da können Sie raufgehen?Bundesrat:, Und da können Sie raufgehen? BF: Ja, aber mit Nachziehen des Fußes. BR: Wie viele Stiegen sind das ungefähr, die Sie bewältigen müssen?Bundesrat:, Wie viele Stiegen sind das ungefähr, die Sie bewältigen müssen? BF: Ich glaube 18 Stufen im Gesamten, mit Podest dazwischen. BR: Das Stiegensteigen ist Ihnen mit anhalten möglich, mit Krücken?Bundesrat:, Das Stiegensteigen ist Ihnen mit anhalten möglich, mit Krücken? BF: Nein, ohne Krücken, ich muss mich anhalten.“ In der Folge schilderte der Beschwerdeführer, dass er auf der Straße den Niveauunterschied zwischen Fahrbahn und Gehsteig so bewältigen könne, dass er die Krücken in die rechte Hand nehme und mit der linken Hand das linke Bein am Hosenbein anhebe und das linke Bein am Hosenbein über den Niveauunterschied heben bzw. hinaufziehen könne. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab als Zeugin befragt, wie der Beschwerdeführer die Stiegen im Haus bewältige, an, sie müssten über Stiegen in den Keller oder in den 1. Stock gehen. Das sei halt ein Problem, er brauche Krücken dazu oder er halte sich am Geländer an. Auf explizite weitere Nachfrage gab die Zeugin Folgendes an (BR=Beisitzende Richterin, Z=Zeugin): „BR: Geht er mit Krücken oder hält er sich an? Z: Er geht mit Krücken. BR: Wie ist das mit seinem linken Bein?Bundesrat:, Wie ist das mit seinem linken Bein? Z: Er geht halt Stufe für Stufe und zieht das linke Bein ein bisschen nach. BR: Wie zieht er das Bein nach? Wie macht er das konkret?Bundesrat:, Wie zieht er das Bein nach? Wie macht er das konkret? Z demonstriert, dass der BF aus eigener Kraft das linke Bein hebt, wenn auch mit Mühe. VR: Das heißt, er ist in der Lage das linke Bein aus eigener Kraft anzuheben? Z: Ja, mit den Krücken geht das. BR: Wie oft benützt Ihr Ehemann am Tag ungefähr die Stiegen?Bundesrat:, Wie oft benützt Ihr Ehemann am Tag ungefähr die Stiegen? Z: Er kommt in der Früh runter, sicher geht er mal in den Keller runter, Mittags, wenn er sich niederlegt, geht er wieder rauf. BR: Wie ist das mit seinen Krücken, hat er die immer dabei?Bundesrat:, Wie ist das mit seinen Krücken, hat er die immer dabei? Z: Ja, die hat er schon dabei. BR: Geht er zuhause immer mit Krücken?Bundesrat:, Geht er zuhause immer mit Krücken? Z: Ja, das würde ich schon so sagen.“ Diese divergierenden Aussagen über die Art und Weise des Stiegensteigens mit bzw. ohne Benützung von Krücken und mit Anheben des linken Beins aus eigener Beinkraft bzw. nur durch Anheben mit der linken Hand sind nicht geeignet, der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über das Ausmaß seiner Bewegungseinschränkungen förderlich zu sein, auch wenn er die aufgetretenen Widersprüche – die er gar nicht in Abrede stellte - damit zu erklären versuchte, dass seine Frau ja nicht immer dabei sei. Unabhängig davon aber spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge durchaus in der Lage ist, in seinem Haus über Stiegen in den Keller bzw. in den ersten Stock zu steigen und dabei jeweils 18 Stufen zu überwinden, auf welche der dargelegten Weisen auch immer, nicht dafür, dass es ihm unzumutbar wäre, den Niveauunterschied beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel oder von der Fahrbahn auf einen Gehsteig zu bewältigen. Der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers erheblich von subjektiven Wahrnehmungen geprägt waren, zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer zwar das Vorliegen derart massiver Funktionseinschränkungen – insbesondere im Bereich des linken Beines – vorbrachte, durch die er so massiv in seinem Alltag und in seiner Beweglichkeit eingeschränkt sei, dass er praktisch kaum mehr gehen und sich nur durch Anheben seines linken Beines mit beiden Händen fortbewegen könne, dass er aber keine entsprechenden Therapien macht, damit sich dieser vorgebrachte Leidenszustand verbessert. Begründend führte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2023, wieso er keine Therapien oder Rehabilitationsmaßnahmen mache, damit sich der von ihm beschriebene Zustand verbessere, an, er mache deswegen keine Therapien, weil ihm der Hausarzt gesagt habe, mit dem müsse er leben, das bleibe bis zum Lebensende. Dies steht aber im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24.10.2022 vorgelegten Orthopädischen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 17.08.2020, in welchem dem Beschwerdeführer u.a. aktive Therapien und neurologische Rehabilitation empfohlen werden. Auch die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren beigezogene medizinische Sachverständige führte in ihrem Sachverständigengutachten vom 14.09.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2023 aus, dass - unter hypothetischer Zugrundelegung des behaupteten Ausmaßes der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Funktionseinschränkungen – eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden nicht gegeben ist, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, auch durch einen Kuraufenthalt oder Rehabilitationsaufenthalt, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. In der mündlichen Verhandlung führte die medizinische Sachverständige auf entsprechende Nachfrage ergänzend u.a. aus, die Kräftigung der allgemeinen muskulären Situation sei auf jeden Fall eine Option, physikalische Heilgymnastik, und zwar könne dadurch die allgemeine Mobilität verbessert werden, die Standfestigkeit und die Gangsicherheit. Eine weitere Option sei die Verwendung orthopädietechnischer Möglichkeiten, nämlich eine Schiene um die Vorfußhebeschwäche links zu kompensieren. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er mache – abgesehen von einer stattgehabten Schmerztherapie, die sich als wirksam und hilfreich erwiesen hat, wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ärztlichen Stellungnahme eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.10.2022 ergibt - keine Therapien und habe auch keine Reha-Aufenthalte geplant, weil ihm sein Hausarzt gesagt habe, das bringe nichts und sei sinnlos – was allerdings im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Orthopädischen Befundbericht vom 17.08.2020 steht –, letztlich selbst dargetan hat, dass er – selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der von ihm vorgebrachten erheblichen Funktionseinschränkung im Bereich des linken Fußes bzw. Beines – nicht alle zumutbaren therapeutischen Optionen und Kompensationsmöglichkeiten iSd § § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ausgeschöpft hat.In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er mache – abgesehen von einer stattgehabten Schmerztherapie, die sich als wirksam und hilfreich erwiesen hat, wie sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ärztlichen Stellungnahme eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.10.2022 ergibt - keine Therapien und habe auch keine Reha-Aufenthalte geplant, weil ihm sein Hausarzt gesagt habe, das bringe nichts und sei sinnlos – was allerdings im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Orthopädischen Befundbericht vom 17.08.2020 steht –, letztlich selbst dargetan hat, dass er – selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der von ihm vorgebrachten erheblichen Funktionseinschränkung im Bereich des linken Fußes bzw. Beines – nicht alle zumutbaren therapeutischen Optionen und Kompensationsmöglichkeiten iSd Paragraph Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ausgeschöpft hat. Aus obigen Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass beim Beschwerdeführer zwar unbestritten nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dass aber die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.Aus obigen Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass beim Beschwerdeführer zwar unbestritten nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dass aber die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte im Beschwerdeverfahren auch keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte im Beschwerdeverfahren auch keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.09.2022, das in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 erörtert und ergänzt wurde und welches das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 08.01.2022 im Ergebnis bestätigt, daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.09.2022, das in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 erörtert und ergänzt wurde und welches das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 08.01.2022 im Ergebnis bestätigt, daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.09.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 02.06.2022, erörtert und ergänzt in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.02.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.02.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.09.2022, das in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 erörtert und ergänzt wurde, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.09.2022, das in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2023 erörtert und ergänzt wurde, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Im aktuell eingeholten Sachverständigengutachten wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Anheben der linken unteren Extremität mit beiden Händen ist beim Überwinden von Niveauunterschieden nicht erforderlich. Es konnte beim Hüftbeugen und somit Beinheben keine entscheidungserhebliche Schwäche festgestellt werden. Auch ist die Vorfußheberschwäche nicht erheblich ausgeprägt. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher zumutbar und möglich. Was die Argumentation in einem der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, nämlich in einem Ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 08.10.2021, betrifft, das Benützen von Behindertenparkplätzen sei angemessen „insbesondere wegen des Anmarschweges“, so ist dem entgegenzuhalten, dass es bei der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur (wie Entfernung zu einer Haltestellte) oder betreffend Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Was die Argumentation in einem der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, nämlich in einem Ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 08.10.2021, betrifft, das Benützen von Behindertenparkplätzen sei angemessen „insbesondere wegen des Anmarschweges“, so ist dem entgegenzuhalten, dass es bei der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur (wie Entfernung zu einer Haltestellte) oder betreffend Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Unabhängig davon aber - bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten - sind im Fall des Beschwerdeführers, selbst wenn man hypothetisch vom Vorliegen dermaßen erheblicher Funktionseinschränkungen wie vom Beschwerdeführer angegeben ausgehen und diese der Entscheidung zu Grunde legen sollte, auch die Therapieoptionen bzw. Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, er mache keine Therapien und habe auch keine Reha-Aufenthalte geplant, weil ihm sein Hausarzt gesagt habe, das bringe nichts und sei sinnlos, was allerdings im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Orthopädischen Befundbericht vom 17.08.2020, in welchem dem Beschwerdeführer u.a. aktive Therapien und neurologische Rehabilitation empfohlen werden, und zu den diesbezüglichen oben wiedergegebenen Ausführungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen steht.Unabhängig davon aber - bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten - sind im Fall des Beschwerdeführers, selbst wenn man hypothetisch vom Vorliegen dermaßen erheblicher Funktionseinschränkungen wie vom Beschwerdeführer angegeben ausgehen und diese der Entscheidung zu Grunde legen sollte, auch die Therapieoptionen bzw. Kompensationsmöglichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, er mache keine Therapien und habe auch keine Reha-Aufenthalte geplant, weil ihm sein Hausarzt gesagt habe, das bringe nichts und sei sinnlos, was allerdings im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Orthopädischen Befundbericht vom 17.08.2020, in welchem dem Beschwerdeführer u.a. aktive Therapien und neurologische Rehabilitation empfohlen werden, und zu den diesbezüglichen oben wiedergegebenen Ausführungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen steht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den gestellten Anträgen auf Einvernahme weiterer beantragter Zeugen, auf „Befundaufnahme, welcher Höhenunterschied zu überwinden ist beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere im Bereich XXXX in Bezug auf die dortigen öffentlichen Verkehrsmittel und zwar Autobus, Eisenbahn“ sowie auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den gestellten Anträgen auf Einvernahme weiterer beantragter Zeugen, auf „Befundaufnahme, welcher Höhenunterschied zu überwinden ist beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere im Bereich römisch 40 in Bezug auf die dortigen öffentlichen Verkehrsmittel und zwar Autobus, Eisenbahn“ sowie auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Insoweit der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vor Ablauf der in § 41 Abs. 2 BBG normierten Frist von einem Jahr seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt hat, wird er durch den Umstand, dass mit der gegenständlichen Entscheidung sein Antrag abgewiesen statt zurückgewiesen wird, nicht in Rechten verletzt. Insoweit der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vor Ablauf der in Paragraph 41, Absatz 2, BBG normierten Frist von einem Jahr seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt hat, wird er durch den Umstand, dass mit der gegenständlichen Entscheidung sein Antrag abgewiesen statt zurückgewiesen wird, nicht in Rechten verletzt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2253511.1.00