RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.03.2023 GeschäftszahlW207 2266928-1 Spruch, W207 2266928-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte – nachdem er bereits im Jahr 2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt und das damals diesbezüglich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben hatte - am 14.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf „Neufestsetzung des Grades der Behinderung“, der vom Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG gewertet wurde. Dem Antrag legte er einen klinisch-psychologischen Befund vom 24.11.2021 bei. Der Beschwerdeführer stellte – nachdem er bereits im Jahr 2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt und das damals diesbezüglich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben hatte - am 14.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf „Neufestsetzung des Grades der Behinderung“, der vom Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG gewertet wurde. Dem Antrag legte er einen klinisch-psychologischen Befund vom 24.11.2021 bei. Mit E-Mail vom 19.07.2022 brachte der Beschwerdeführer weitere – zum Teil unleserliche – Befunde in Vorlage. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 13.12.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.11.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Vorgutachten BBG 17.12.2018 Leichte Intelligenzminderung mit emotionaler Instabilität, 30%, unterer Rahmensatz, da in Alltagsaktivitäten unabhängig, Anpassungsstörung Leichte Intelligenzminderung mit emotionaler Instabilität, 30%, unterer Rahmensatz, da in Alltagsaktivitäten unabhängig, Anpassungsstörung , Der AW kommt frei gehend zur Untersuchung, begleitet von seiner Mutter. Er sei beim Psychiater Dr. XXX ca. alle 3 Monate und in Psychotherapie über XXX 1x/Woche. 2018 hätte er massive Selbstmordgedanken gehabt und wollte sich aus dem Fenster stürzen, er sei davon abgehalten worden und mit der Polizei ins Spital gebracht worden, jedoch dort nicht aufgenommen. Der AW kommt frei gehend zur Untersuchung, begleitet von seiner Mutter. Er sei beim Psychiater Dr. römisch 30 ca. alle 3 Monate und in Psychotherapie über römisch 30 1x/Woche. 2018 hätte er massive Selbstmordgedanken gehabt und wollte sich aus dem Fenster stürzen, er sei davon abgehalten worden und mit der Polizei ins Spital gebracht worden, jedoch dort nicht aufgenommen. Derzeitige Beschwerden: er braucht Hilfe im Haushalt, es kommt 1x/Monat eine Bedienerin, sonst hilft ihm seine Mutter beim Einkaufen, etc., auch bei Terminen so wie heute. Er geht jeden Tag zu seiner Mutter essen, aggressiv sei er deutlich weniger seitdem er die Medikamente nimmt Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: - Risperdal 2 mg 1/2-0-1 - Sertralin 50 mg 1-0-0 - Atarax 25 mg 0-0-1 und bei Bedarf - Oleovit - Pantoprazol Sozialanamnese: ist via XXX in einer Tagesstruktur 4x/Woche im XXX im Buffet tätig, Volksschule, Hauptschule, Handelsschule abgebrochen, danach Lehre Elektro/Maschinentechnik, jedoch 2x an der Lehrabschlussprüfung gescheitert, danach keine Ausbildung mehr. Letztmalig berufstätig 8 Monate in einem Personalservice (Jahr nicht eruierbar) ist via römisch 30 in einer Tagesstruktur 4x/Woche im römisch 30 im Buffet tätig, Volksschule, Hauptschule, Handelsschule abgebrochen, danach Lehre Elektro/Maschinentechnik, jedoch 2x an der Lehrabschlussprüfung gescheitert, danach keine Ausbildung mehr. Letztmalig berufstätig 8 Monate in einem Personalservice (Jahr nicht eruierbar) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXX, FA Psychiatrie/Neurologie, 6.10.2022 Dr. römisch 30 , FA Psychiatrie/Neurologie, 6.10.2022 emotionale Instabilität bei Intelligenzminderung Bewusstseinsklar, allseits orientiert, Konzentration und Intelligenz beeinträchtigt, Duktur kohärent, Stimmungslage subdepressiv ängstlich, Befindlichkeit negativ getönt, affektiv arm, Antrieb dem Habitualzustand entsprechend, mäßig affizierbar, keine Schlafstörung, keine SMG, manchmal psychomotorisch unruhig MRT Gehirnschädel, 25.11.2022 Arachnoidalzyste median cerebellär 2 cm, unverändert zur Voruntersuchung 2017, sonst unauffällig Arachnoidalzyste median cerebellär 2 cm, unverändert zur Voruntersuchung 2017, sonst unauffällig , Klinisch-psychologischer Befund XXX, 5.10.2022 Klinisch-psychologischer Befund römisch 30 , 5.10.2022 Abklärung des Schweregrades einer rezidivierenden depressiven Störung und Aktualisierung des Verdachts auf Vorliegen eines organischen Psychosyndroms Ergebnis: rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom. Im Vorbefund wurde eine rezidivierend depressive Störung - gegenwärtig mittelschwere Episode mit Persönlichkeitsakzentuierung (emotional instabil, ängstlich vermeidend) festgestellt. ... aktuell zeigt sich im Cognitrone eine aktuell durchschnittlich hohe selektive Aufmerksamkeitsleistung neben einer unterdurchschnittlichen Genauigkeit beim konzentrierten Arbeiten. Somit ergibt sich ein durchschnittlich geschwinder, jedoch fehleranfälliger Arbeitsstil. Visuell räumliches Kurzzeitgedächtnis unterdurchschnittlich betreffend die Gedächtnisspanne. Auffällig erhöhte Depressions- und Angstsymptomatik Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HN: stgl. unauffällig OE: Rechtshändigkeit, Tonus Rigor bds., Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: Tonus Rigor bds., Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher Sensibilität: stgl. unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, wirkt etwas zurückgezogen, verhalten im Umgang jedoch adäquate Antworten, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Schlaf mit Medikamenten ausreichend gut, Stimmung depressiv, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration geringgradig eingeschränkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 leichte Intelligenzminderung mit emotionaler Instabilität sowie Depressivität unterer Rahmensatz, da im Alltag großteils selbständig 03.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -- Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schädelhirntrauma - diesbezüglich keine somatischen Ausfälle feststellbar, cMRT bland, als Nebenbefund kleine vorbekannte Arachnoidalzyste, im rezenten psychologischen Gutachten kein hirnorganisches Psychosyndrom beschrieben Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine kalkülsrelevante Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten BBG 12/2018 keine kalkülsrelevante Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten BBG 12 aus 2018, Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr XXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 30 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.12.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 13.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 27.12.2022 wurde eine Stellungnahme eingebracht, in der Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form widergegeben – ausgeführt wurde: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren! Bzw. sehr geehrter Herr XXX,Bzw. sehr geehrter Herr römisch 30 , […] Laut Einschätzverordnung (gem. www.ris.bka.gv.
- at)stehen mir bei depressiven Störungen (mittelgradig) mindestens 50 % GdB zu. Von der XXX wurden mir diese bestätigt. Ich werde die Diagnose auch nochmals von Dr. XXX bestätigen lassen.Laut Einschätzverordnung (gem. www.ris.bka.gv.
- at)stehen mir bei depressiven Störungen (mittelgradig) mindestens 50 % GdB zu. Von der römisch 30 wurden mir diese bestätigt. Ich werde die Diagnose auch nochmals von Dr. römisch 30 bestätigen lassen. Für die Diagnose „emotionale Instabilität bei Intelligenzminderung" steht mir It. Einschätzverordnung mind. 50 % GdB zu, sofern mein Arbeits- und Alltagsleben von manifesten Problemen beeinträchtigt ist.Für die Diagnose „emotionale Instabilität bei Intelligenzminderung" steht mir römisch eins t. Einschätzverordnung mind. 50 % GdB zu, sofern mein Arbeits- und Alltagsleben von manifesten Problemen beeinträchtigt ist. Ich habe in meinem Alltagsleben Hilfe um zurecht zu kommen und bin derzeit in einem § 10 CGW Projekt, da ich am 1. Arbeitsmarkt nicht arbeiten kann.Ich habe in meinem Alltagsleben Hilfe um zurecht zu kommen und bin derzeit in einem Paragraph 10, CGW Projekt, da ich am 1. Arbeitsmarkt nicht arbeiten kann. Ich ersuche Sie daher, meine Gründe zu berücksichtigen und mir die 50 % GdB zuzuerkennen. Mit freundlichen Grüßen Name und Unterschrift des Beschwerdeführers“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme jenes Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, welcher bereits das Gutachten vom 13.12.2022 erstattet hatte, vom 19.01.2023 ein. In dieser medizinischen Stellungnahme wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Vorgutachten BBG 17.12.2018 Leichte Intelligenzminderung mit emotionaler Instabilität, 30% Vorgutachten 30.11.2022 Leichte Intelligenzminderung mit emotionaler Instabilität sowie Depressivität, 30%, unterer Rahmensatz, da in Alltagsaktivitäten großteils selbständig Einspruch im Rahmen Parteiengehör 27.12.2022 Laut Einschätzverordnung stehen mir bei depressiven Störungen (mittelgradig) mindestens 50 % GdB zu. Von der XXX wurden mir diese bestätigt. Ich werde die Diagnose auch nochmals von Dr. XXX bestätigen lassen. Laut Einschätzverordnung stehen mir bei depressiven Störungen (mittelgradig) mindestens 50 % GdB zu. Von der römisch 30 wurden mir diese bestätigt. Ich werde die Diagnose auch nochmals von Dr. römisch 30 bestätigen lassen. Für die Diagnose „emotionale Instabilität bei Intelligenzminderung" steht mir Iaut Einschätzverordnung mindestens 50 % GdB zu, sofern mein Arbeits- und Alltagsleben von manifesten Problemen beeinträchtigt ist. Im Vorgutachten wurden die mitgebrachten rezenten Befunde von Dr. XXX 6.10.2022 - Diagnose emotionale Instabilität bei Intelligenzminderung, Stimmungslage subdepressiv, ängstlich - sowie die klinisch psychologischer Befund XXX, 5.10.2022 - rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom - als Zusatzbefunde in die Begutachtung aufgenommen. Im Vorgutachten wurden die mitgebrachten rezenten Befunde von Dr. römisch 30 6.10.2022 - Diagnose emotionale Instabilität bei Intelligenzminderung, Stimmungslage subdepressiv, ängstlich - sowie die klinisch psychologischer Befund römisch 30 , 5.10.2022 - rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom - als Zusatzbefunde in die Begutachtung aufgenommen. Grundlage jedes Gutachtens sind objektivierbare behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen. Diese wurden, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Befundberichte anlässlich der aktuellen Untersuchung, einer adäquaten Einstufung gemäß der Einstufungsverordnung unterzogen. Eine vom AW urgierte mittelgradig depressive Störung sowie eine maßgebliche emotionale Instabilität bei Intelligenzminderung kann sowohl aus den beigebrachten Befunden als auch aus der ho. durchgeführten Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Neue Befunde liegen keine vor. Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses kann somit nicht erfolgen und bleibt aufrecht.“ Mit Bescheid vom 20.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte spruchgemäß fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Aufgrund der im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt worden, welche jedoch zu keinem abweichenden Ergebnis geführt habe. Die Einwendungen seien nicht dazu geeignet gewesen, eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung zu bewirken. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.12.2022 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 19.01.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 08.02.2023 brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2023 ein, in der Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form widergegeben –ausgeführt wurde: „Sehr geehrte Damen und Herren! hiermit lege ich, XXX, geb. am XXX, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom Sozialministeriumservice datiert mit 20.1.23 ein.hiermit lege ich, römisch 30 , geb. am römisch 30 , fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom Sozialministeriumservice datiert mit 20.1.23 ein. Im Bescheid vom 20.1.23 wurde angeführt, dass meine mittelgradig depressive Störung und meine emotionale Instabilität bei Intelligenzminderung aus den beigebrachten Befunden nicht nachvollzogen werden kann. Ich befinde mich in lfd. Psychotherapie. Es gibt einen neuen fachärztlichen Befund von Dr. XXX, die Diagnose „mittelgradig depressive Störung" wird nun sowohl von fachärztlicher Seite als auch seitens meines Psychotherapeuten Hrn. XXX bestätigt.Es gibt einen neuen fachärztlichen Befund von Dr. römisch 30 , die Diagnose „mittelgradig depressive Störung" wird nun sowohl von fachärztlicher Seite als auch seitens meines Psychotherapeuten Hrn. römisch 30 bestätigt. Deshalb ersuche ich Sie um neuerliche Bewertung. Mit freundlichen Grüßen Name und Unterschrift des Beschwerdeführers“ Der in der Beschwerde erwähnte „neue fachärztliche Befund“ ist der Beschwerde nicht beigelegt, es wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet, dass ein solcher Befund beigelegt wäre. Die belangte Behörde legte am 13.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Eingabe vom 01.03.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift nochmals übermittelt. Diesem Schreiben wurden ebenfalls keine weiteren Beweismittel beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er bezieht derzeit Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer ist dazu in der Lage, einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachzugehen. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Der Beschwerdeführer leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung: 1. Leichte Intelligenzminderung mit emotionaler Instabilität sowie Depressivität, im Alltag großteils selbständig. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.12.2022 samt dessen Ergänzung vom 19.01.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit Arbeitslosengeld bezieht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachgehen kann, gründet sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 13.12.2022 und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.12.2022 samt dessen Ergänzung vom 19.01.2023. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.12.2022 und in der Beschwerde werden keine Rechtswidrigkeiten der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend substantiiert behauptet und sind solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Der Beschwerdeführer leidet an einer „leichten Intelligenzminderung mit emotionaler Instabilität sowie Depressivität“. Der beigezogene medizinische Sachverständige ordnete diesen Leidenszustand nachvollziehbar und zutreffend der Positionsnummer 03.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Intelligenzminderungen mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen betrifft. Auch die Zuordnung zum unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer erweist sich im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Alltag großteils selbständig ist, als rechtsrichtig und ist nicht zu beanstanden. Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme aber ausführt, dass das Leiden aufgrund seiner Einschränkungen im Arbeits- und Alltagsleben mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % einzuschätzen sei, so ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.01.2023 zu verweisen, der bezogen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar darlegte, dass die objektivierbaren behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen anlässlich der aktuellen Untersuchung – unter Berücksichtigung der vorhandenen Befunde – einer adäquaten Einstufung nach der Einstufungsverordnung unterzogen worden seien. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren nicht dazu geeignet, eine Änderung des Begutachtungsergebnisses zu bewirken, zumal weder anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse noch unter Berücksichtigung der vorliegenden bzw. der vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten aktuellen Befunde eine maßgebliche Einschränkung bei der Alltagsbewältigung nachvollziehbar ist. Zwar führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Begutachtung am 30.11.2022 aus, dass er Hilfe im Haushalt benötige und hierzu einmal im Monat Unterstützung erhalte, ansonsten helfe ihm seine Mutter. Eine manifeste Problematik bei der Alltagsbewältigung ist diesen Ausführungen jedoch insgesamt nicht zu entnehmen, zumal aus der angegebenen – lediglich einmal im Monat – notwendigen Unterstützung sowie aus der Hilfestellung seiner Mutter noch keine maßgebliche Unselbständigkeit in der Selbstversorgung und im Alltag abzuleiten ist. Die vom Beschwerdeführer geforderte Zuordnung des Leidens zur Positionsnummer 03.01.03 („Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen 50-70 %: Manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung; Ungelernte Arbeiten; Vollständige Unabhängigkeit eher selten“) erweist sich somit als nicht gerechtfertigt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.12.2022 weiters eine (gesonderte) Einstufung der depressiven Störung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 % - entsprechend einer depressiven Störung mittleren Grades – fordert, ist ebenfalls auf die nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.01.2023 zu verweisen, wonach eine mittelgradige depressive Störung sowie eine maßgebliche emotionale Instabilität bei Intelligenzminderung aktuell weder anhand der beigebrachten Befunde noch anhand der durchgeführten persönlichen Untersuchung nachvollzogen werden könne. Die im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beigebrachten klinisch-psychologischen Befunde vom 24.11.2021 und vom 05.10.2022 beschreiben zwar eine rezidivierende depressive Störung mit ursprünglich einer mittelschweren, zuletzt und damit aktueller aber einer leichten Episode (Befund vom 05.10.2022). Die angeführte Diagnose ist jedoch nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde ausreichend bestätigt. Zwar führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde zwar aus, dass die Diagnose „mittelgradige depressive Störung“ nun auch von Seiten seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie bestätigt worden sei. Ein entsprechender fachärztlicher Befundbericht, welcher dies belegen würde, wurde jedoch weder im Rahmen der Beschwerde noch im Zuge der nachfolgenden abermaligen Übermittlung der Beschwerdeschrift vom 01.03.2023 in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer verabsäumte es sohin, sein Vorbringen mit aktuellen Befunden zu belegen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Ausführungen des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 13.12.2022, dass das Schädelhirntrauma keinen Grad der Behinderung erreiche, da keine somatischen Ausfälle feststellbar seien, sich das cMRT bland mit dem Nebenbefund einer kleinen vorbekannten Arachnoidalzyste darstelle und im rezenten psychologischen Gutachten auch kein hirnorganisches Psychosyndrom beschrieben sei, nicht zu beanstanden sind. Diese Ausführungen im Gutachten wurden auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Das Vorbringen in der Stellungnahme und in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, die von dem medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einstufung zu widerlegen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das Vorbringen in der Stellungnahme und in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, die von dem medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einstufung zu widerlegen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.12.2022 samt dessen Ergänzung vom 19.01.2023. Dieses medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.12.2022 samt dessen Ergänzung vom 19.01.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.12.2022 samt dessen Ergänzung vom 19.01.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat – auch im Rahmen der Beschwerde - kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2266928.1.00