UG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.3.1.1.
Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Nach § 34 Abs. 3 SchUG besteht die Hauptprüfung der abschließenden Prüfung aus einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (Z 1), einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst (Z 2), und einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst (Z 3). Nach Paragraph 34, Absatz 3, SchUG besteht die Hauptprüfung der abschließenden Prüfung aus einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (Ziffer eins,), einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst (Ziffer 2,), und einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst (Ziffer 3,).
UG sind – vorbehaltlich der Bestimmungen über die Abgabe und Präsentation der abschließenden Arbeit sowie über vorgezogene Teilprüfungen – zur Ablegung der Hauptprüfung alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 oder Abs. 10 leg. cit. erfolgreich abgeschlossen haben.
Paragraph 36 a, Absatz eins, SchUG sind – vorbehaltlich der Bestimmungen über die Abgabe und Präsentation der abschließenden Arbeit sowie über vorgezogene Teilprüfungen – zur Ablegung der Hauptprüfung alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, oder Absatz 10, leg. cit. erfolgreich abgeschlossen haben.
UG ist gegen die Entscheidung, dass ein Schüler nicht zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen zugelassen wird, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Paragraph 71, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Litera i, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass ein Schüler nicht zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen zugelassen wird, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
OG) umfassen die allgemeinbildenden höheren Schulen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe).
Paragraph 35, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) umfassen die allgemeinbildenden höheren Schulen acht Schulstufen (
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht zu abschließenden Prüfungen zuzulassen war, da sie die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht zu abschließenden Prüfungen zuzulassen war, da sie die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2256437.2.00
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